32001R1829

Verordnung (EG) Nr. 1829/2001 der Kommission vom 17. September 2001 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

Amtsblatt Nr. L 248 vom 18/09/2001 S. 0041 - 0042


Verordnung (EG) Nr. 1829/2001 der Kommission

vom 17. September 2001

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko, Zypern, dem Westjordanland und dem Gazastreifen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 werden jede zweite Woche die gemeinschaftlichen Einfuhrpreise und Erzeugerpreise für einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige und kleinblütige Rosen festgesetzt. Diese Preise werden gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97(4), unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten übermittelten gewichteten Angaben für den Zeitraum von zwei Wochen festgesetzt. Es ist vorzusehen, dass diese Preise schnellstmöglich festzusetzen sind, damit die anwendbaren Einfuhrzölle bestimmt werden können. Die vorliegende Verordnung ist deshalb unverzüglich in Kraft zu setzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise, die in einem Zeitraum von zwei Wochen auf einblütige (Standard) Nelken, mehrblütige (Spray) Nelken, großblütige Rosen und kleinblütige Rosen gemäß Artikel 1b der Verordnung (EWG) Nr. 700/88 anwendbar sind, werden im Anhang festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. September 2001 in Kraft.

Sie gilt vom 19. September bis 2. Oktober 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. September 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22.

(2) ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1.

(3) ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16.

(4) ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1.

ANHANG

der Verordnung der Kommission vom 17. September 2001 zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Erzeugerpreise und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen zur Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel, Jordanien, Marokko, dem Westjordanland und dem Gazastreifen

Zeitraum: 19. September bis 2. Oktober 2001

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