31999D0201

1999/201/EG: Beschluß des Rates vom 14. Dezember 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten

Amtsblatt Nr. L 071 vom 18/03/1999 S. 0001 - 0002


BESCHLUSS DES RATES vom 14. Dezember 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (1999/201/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten ist ein geeignetes Instrument für die praktische Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen im Hinblick auf Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.

Durch die schrittweise Anerkennung der Gleichwertigkeit von gesundheitspolizeilichen Maßnahmen und die Anerkennung des Tiergesundheitsstatus, die Anwendung des Regionalisierungsprinzips und die Verbesserung von Kommunikation und Zusammenarbeit wird das Abkommen dazu beitragen, den beiderseitigen Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada zu erleichtern.

Es sollten Verfahrensvorschriften festgelegt werden, die eine enge und effiziente Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Veterinärausschusses gewährleisten.

Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und seiner Anhänge ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen, einschließlich der Garantien für frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, die den Anforderungen der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (1) gleichwertig sein müssen, werden nach dem Verfahren des Artikels 30 jener Richtlinie erlassen.

Artikel 4

Die Gemeinschaft wird von der Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, im Gemeinsamen Verwaltungsausschuß gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens vertreten.

Der gemeinschaftliche Standpunkt zu Fragen, die von diesem Gemeinsamen Verwaltungsausschuß zu behandeln sind, wird von den zuständigen Stellen des Rates nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags festgelegt.

Änderungen der Anhänge des Abkommens, die sich aus den Empfehlungen des Gemeinsamen Verwaltungsausschusses ergeben, werden nach dem Verfahren des Artikels 29 der Richtlinie 72/462/EWG beschlossen.

Artikel 5

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Er tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31).