32001D0881

2001/881/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3941)

Amtsblatt Nr. L 326 vom 11/12/2001 S. 0044 - 0062


Entscheidung der Kommission

vom 7. Dezember 2001

zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3941)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/881/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 33,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 97/778/EG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/668/EG(5), wurde das Verzeichnis der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt.

(2) Auf Antrag mehrerer Mitgliedstaaten sowie nach Kontrolle und Empfehlung des Lebensmittel- und Veterinäramtes der Kommission sind die Einzelheiten des Verzeichnisses für eine Reihe von Grenzkontrollstellen unter Einbeziehung von Angaben zu Kontrollzentren, die Teil von Grenzkontrollstellen sind, in dem Verzeichnis geändert worden.

(3) Bei der Einteilung der Arten von Erzeugnissen, die die einzelnen Grenzkontrollstellen vornehmen dürfen, und bei den in dieser Einteilung verwendeten Abkürzungen sind ebenfalls Änderungen erfolgt.

(4) Es empfiehlt sich, die mit der Entscheidung 98/139/EG der Kommission(6) festgelegten Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort durchzuführenden Veterinärkontrollen auch an den Grenzkontrollstellen anzuwenden.

(5) Die Aufnahme einer Grenzkontrollstelle in das Verzeichnis sowie die Streichung einer solchen aus dem Verzeichnis sind durch die Entscheidung 2001/812/EG der Kommission(7), durch die die Entscheidung 92/525/EWG(8) aufgehoben und ersetzt wird, geregelt.

(6) Deshalb ist die Entscheidung 97/778/EG aufzuheben und durch die vorliegende Entscheidung zu ersetzen.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen werden von den zuständigen Behörden nur in den zugelassenen Grenzkontrollstellen durchgeführt, die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind.

Artikel 2

(1) Alle im Anhang verzeichneten zugelassenen Grenzkontrollstellen werden von den tierärztlichen Sachverständigen der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden einmal jährlich kontrolliert. Die Kontrollen betreffen insbesondere Infrastruktur, Ausrüstung und Arbeitsweise der Grenzkontrollstellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission die Kontrollhäufigkeit bei bestimmten zugelassenen Grenzkontrollstellen nach Rücksprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat und nach Erörterung im Ständigen Veterinärausschuss verringern.

Diese Grenzkontrollstellen werden jedoch mindestens alle drei Jahre kontrolliert.

(3) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten jährlich den Kontrollbericht für alle in den letzten zwölf Monaten kontrollierten Grenzkontrollstellen sowie einen Bericht zur Entwicklung der allgemeinen Lage der zugelassenen Grenzkontrollstellen.

Artikel 3

Die Kommission führt die in Artikel 2 genannten Kontrollen gemäß der Entscheidung 98/139/EG der Kommission(9) mit Durchführungsbestimmungen zu den von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten vor Ort durchzuführenden Veterinärkontrollen durch.

Artikel 4

Die Entscheidung 97/778/EG wird hiermit aufgehoben. Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen treten gemäß Artikel 33 der Richtlinie 97/78/EG am 20. Tag nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

(4) ABl. L 315 vom 1.11.1997, S. 15.

(5) ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 62.

(6) ABl. L 38 vom 12.2.1998, S. 10.

(7) ABl. L 306 vom 23.11.2001, S. 28.

(8) ABl. L 331 vom 17.11.1992, S. 16.

(9) ABl. L 38 vom 12.2.1998, S. 10.

ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA

LISTA DE PUESTOS DE INSPECCIÓN FRONTERIZOS AUTORIZADOS/LISTE OVER GODKENDTE GRÆNSEKONTROLSTEDER/VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN GRENZKONTROLLSTELLEN/ΚΑΤΑΛΟΓΟΣ ΤΩΝ ΕΓΚΕΚΡΙΜΕΝΩΝ ΜΕΘΟΡΙΑΚΩΝ ΣΤΑΘΜΩΝ ΕΠΙΘΕΩΡΗΣΗΣ/LIST OF AGREED BORDER INSPECTION POSTS/LISTE DES POSTES D'INSPECTION FRONTALIERS AGRÉÉS/ELENCO DEI POSTI DI ISPEZIONE FRONTALIERI RICONOSCIUTI/LIJST VAN DE ERKENDE INSPECTIEPOSTEN AAN DE GRENS/LISTA DOS POSTOS DE INSPECÇÃO APROVADOS/LUETTELO HYVÄKSYTYISTÄ RAJATARKASTUSASEMISTA/FÖRTECKNING ÖVER GODKÄNDA GRÄNSKONTROLLSTATIONER

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