25.10.2002   

DE

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

L 287/40


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2002

zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3994)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/840/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Richtlinie 1999/2/EG darf ein mit ionisierenden Strahlen behandeltes Lebensmittel nur dann aus einem Drittland eingeführt werden, wenn es in einer von der Gemeinschaft zugelassenen Bestrahlungsanlage behandelt wurde.

(2)

Bei der Kommission sind von drei Bestrahlungsanlagen in Südafrika und einer Bestrahlungsanlage in Ungarn über die jeweils zuständigen Behörden Anträge auf Zulassung eingegangen. Experten der Kommission haben die Bestrahlungsanlagen inspiziert, um zu prüfen, ob sie den Anforderungen der Richtlinie 1999/2/EG entsprechen, insbesondere, ob die amtliche Überwachung garantiert, dass sie dem Artikel 7 der genannten Richtlinie entsprechen.

(3)

Die Anlagen in Südafrika und Ungarn erfüllten die meisten Anforderungen der Richtlinie 1999/2/EG. Die von der Kommission aufgedeckten Mängel wurden von den zuständigen südafrikanischen und ungarischen Behörden angemessen behoben. Die mit der vorliegenden Entscheidung festgelegte Liste sollte regelmäßig überprüft werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der zugelassenen Bestrahlungsanlagen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 1999/2/EG findet sich im Anhang zu dieser Entscheidung.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Oktober 2002

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16.


ANHANG

Liste der von der Gemeinschaft zugelassenen Bestrahlungsanlagen in Drittländern

Nr.: EU-AIF 01-2002

HEPRO Cape (Pty) Ltd

6 Ferrule Avenue

Montague Gardens

Milnerton 7441

Western Cape

Republik Südafrika

Tel. (27-21) 551 24 40

Fax (27-21) 551 17 66

Nr.: EU-AIF 02-2002

Gammaster South Africa (Pty) Ltd

PO Box 3219

5 Waterpas Street

Isando Extension 3

Kempton Park 1620

Johannesburg

Republik Südafrika

Tel. (27-11) 974 88 51

Fax (27-11) 974 89 86

Nr.: EU-AIF 03-2002

Gamwave (Pty) Ltd

PO Box 26406

Isipingo Beach

Durban 4115

Kwazulu-Natal

Republik Südafrika

Tel. (27-31) 902 88 90

Fax (27-31) 912 17 04

Nr.: EU-AIF 04-2002

Agroster Besugárzó Részvénytársaság

Budapest X

Jászberényi út 5

H-1106

Tel. (36-1) 262 19 22

Fax (36-1) 262 19 22