23.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 249/20 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15. Juli 2004
zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2104)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/558/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die infektiöse bovine Rhinotracheitis ist die Beschreibung der auffälligsten klinischen Anzeichen einer Infektion mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1). Da viele Infektionen mit diesem Virus einen subklinischen Verlauf nehmen, sollten Bekämpfungsmaßnahmen eher auf die Tilgung der Infektion als auf die Beseitigung der Symptome ausgerichtet sein. |
(2) |
Anhang E (II) der Richtlinie 64/432/EWG führt die „infektiöse bovine Rhinotracheitis“ als eine der Krankheiten auf, für die nationale Bekämpfungsprogramme genehmigt und ergänzende Garantien gefordert werden können. |
(3) |
Deutschland hatte ein Programm vorgelegt, das darauf abzielt, die BHV1-Infektionen in allen Teilen seines Hoheitsgebiets zu tilgen. Das Programm entspricht den Kriterien von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG und sieht Regeln für die inländische Verbringung von Rindern vor, die den zuvor in Österreich, der italienischen Provinz Bozen und Schweden umgesetzten Regeln entsprechen, welche in diesen Ländern zu einer erfolgreichen Tilgung der Seuche geführt haben. |
(4) |
Das von Deutschland vorgelegte Programm und, wie von dem Mitgliedstaat beantragt, ergänzende Garantien im Zusammenhang mit dem Handel mit Rindern zur Gewährleistung des Erfolgs des Programms wurden mit der Entscheidung 2004/215/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (2) genehmigt. |
(5) |
Für Dänemark, Österreich, Finnland, Schweden sowie die italienische Provinz Bozen gelten bereits ergänzende Garantien. Diese Mitgliedstaaten betrachten ihr Hoheitsgebiet bzw. Italien die Provinz Bozen als frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis. Sie haben der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG ergänzende Unterlagen vorgelegt, die insbesondere belegen, dass die Seuchenlage weiterhin überwacht wird. |
(6) |
Für Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die als frei von dieser Seuche anerkannt und derzeit im Anhang der Entscheidung 93/42/EWG der Kommission (3) aufgeführt sind, sollten bei der Verbringung von Zucht- und Nutzrindern in andere Mitgliedstaaten nur Mindestanforderungen gelten. |
(7) |
Für die Normung von BHV1-Tests in Laboratorien hat das Internationale Tierseuchenamt (OIE) stark positive, schwach positive und negative OIE-Standardseren festgelegt, die von den OIE-Referenzlaboratorien für infektiöse bovine Rhinotracheitis bezogen werden können, welche im Handbuch über Normen für Diagnosetests und Impfstoffe (4) aufgeführt sind. |
(8) |
Im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern mit Ursprung in Mitgliedstaaten mit unterschiedlichem Status hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis sind Probleme festgestellt worden. |
(9) |
Aus Gründen der Klarheit und zur Gewährleistung der sprachlichen Konsistenz der Maßnahmen sollten daher die Genehmigung des deutschen Programms und die ergänzenden Garantien für die infektiöse bovine Rhinotracheitis in einer einzigen Entscheidung zusammengefasst und die Entscheidung 2004/215/EG aufgehoben werden. |
(10) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten und in der ersten Spalte der Tabelle in Anhang I aufgeführten Programme zur Bekämpfung und Tilgung von Infektionen mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1, nachstehend „infektiöse bovine Rhinotracheitis“ oder „IBR“ genannt, in den in der zweiten Spalte aufgeführten Regionen dieser Mitgliedstaaten werden genehmigt.
Artikel 2
(1) Zucht- und Nutzrinder, die aus nicht in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten stammen und für in Anhang I aufgeführte Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, müssen mindestens folgende ergänzende Garantien erfüllen:
a) |
Sie müssen aus einem Betrieb stammen, in dem nach amtlichen Informationen in den letzten 12 Monaten keine klinischen oder pathologischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis aufgetreten sind; |
b) |
sie müssen in den 30 Tagen unmittelbar vor der Verbringung in einer von der zuständigen Behörde genehmigten Einrichtung isoliert worden sein, und alle Rinder in derselben Isolierungseinrichtung müssen während dieses Zeitraums frei von klinischen Anzeichen der infektiösen bovinen Rhinotracheitis bleiben; |
c) |
sie und alle anderen Rinder derselben Isolierungseinrichtung müssen mit negativem Ergebnis einer serologischen Untersuchung anhand von Blutproben unterzogen werden, die nicht eher als 21 Tage nach ihrer Ankunft in der Isolierungseinrichtung entnommen werden dürfen und auf folgende Antikörper untersucht werden:
|
(2) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Ursprungsmitgliedstaaten die Versendung zu Betrieben in den Regionen gemäß Anhang I genehmigen, sofern die Rinder mindestens eine der folgenden alternativen Bedingungen erfüllen:
a) |
Die Tiere stammen aus einem der Mitgliedstaaten gemäß Anhang I und aus BHV1-freien Betrieben, die mindestens die Anforderungen gemäß Anhang III erfüllen; |
b) |
die Tiere sind für die Fleischerzeugung bestimmt und entsprechen folgenden Bedingungen:
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c) |
die Tiere stammen aus Betrieben, in denen alle mehr als 15 Monate alten Rinder geimpft und regelmäßig nachgeimpft und alle mehr als 9 Monate alten Tiere in Abständen von höchstens 12 Monaten mit negativem Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1 untersucht wurden und die Tiere mit negativem Ergebnis auf Antikörper gemäß Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer i) anhand von während der letzten 14 Tage vor der Versendung entnommenen Blutproben getestet wurden; |
d) |
die Tiere stammen aus BHV1-freien Betrieben gemäß Anhang III in einem Mitgliedstaat, in dem die infektiöse bovine Rhinotracheitis meldepflichtig ist, und in deren Umkreis von 5 Kilometern in den letzten 30 Tagen keine klinischen oder pathologischen Anzeichen einer BHV1-Infektion aufgetreten sind. Darüber hinaus wurden die Tiere mit negativem Ergebnis anhand von während der letzten 14 Tage vor der Versendung entnommenen Blutproben mit negativem Ergebnis auf Antikörper gemäß Absatz 1 Buchstabe c) getestet. |
(3) Zur Schlachtung bestimmte Rinder aus nicht in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die für in Anhang I aufgeführte Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, werden direkt zum Bestimmungsschlachthof oder einer zugelassenen Sammelstelle verbracht, von wo sie gemäß Artikel 7 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG zur Schlachtung im Schlachthof weiter verbracht werden.
(4) In der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster 1 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG, die Rinder gemäß Absatz 1 begleitet, wird unter Abschnitt C Nummer 4 Folgendes eingefügt:
a) |
nach dem ersten Gedankenstrich: „IBR“; |
b) |
nach dem zweiten Gedankenstrich: „Artikel 2 Absatz … Nummer … der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission“. |
Artikel 3
(1) Zucht- und Nutzrinder aus nicht in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die für Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten bestimmt sind, die frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis sind und in Anhang II geführt werden, müssen folgende ergänzende Garantien erfüllen:
a) |
Sie müssen mit den ergänzenden Garantien gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) übereinstimmen; |
b) |
sie müssen zusammen mit allen anderen Rindern in derselben Isolierungseinrichtung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) mit negativem Ergebnis einem serologischen Test anhand von Blutproben unterzogen worden sein, die nicht eher als 21 Tage nach ihrer Ankunft in der Isolierungseinrichtung entnommen werden dürfen und auf Antikörper gegen das gesamte BHV1 untersucht werden; |
c) |
sie dürfen nicht gegen die infektiöse bovine Rhinotracheitis geimpft worden sein. |
(2) Zur Schlachtung bestimmte Rinder aus nicht in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die für in Anhang II aufgeführte Mitgliedstaaten bestimmt sind, werden direkt zum Bestimmungsschlachthof zur Schlachtung gemäß Artikel 7 erster Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG befördert.
(3) In der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster 1 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG, die Rinder gemäß Absatz 1 begleitet, wird unter Abschnitt C Nummer 4 Folgendes eingefügt:
a) |
nach dem ersten Gedankenstrich: „IBR“; |
b) |
nach dem zweiten Gedankenstrich: „Artikel 3 der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission“. |
Artikel 4
Zucht- und Nutzrinder mit Ursprung in einem Mitgliedstaat oder der Region eines Mitgliedstaats gemäß Anhang II, die für einen Mitgliedstaat oder die Region eines Mitgliedstaats gemäß den Anhängen I und II bestimmt sind, sollten die Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erfüllen.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der serologische Test gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer ii) und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) für den Nachweis von Antikörpern gegen das BHV1 anhand der stark positiven, schwach positiven und negativen internationalen OIE-Standardseren für BHV1-Tests genormt wird.
Artikel 6
Die Entscheidung 2004/215/EG wird aufgehoben.
Artikel 7
Diese Entscheidung gilt ab 26. Juli 2004.
Artikel 8
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 15. Juli 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8).
(2) ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 24.
(3) ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 50. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/502/EG (ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 62).
(4) Manual of Standards for Diagnostic Tests and Vaccines, 4. Auflage, August 2000.
ANHANG I
Mitgliedstaat |
Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten |
Deutschland |
Alle Regionen |
ANHANG II
Mitgliedstaat |
Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten |
Dänemark |
Alle Regionen |
Italien |
Provinz Bozen |
Österreich |
Alle Regionen |
Finnland |
Alle Regionen |
Schweden |
Alle Regionen |
ANHANG III
BHV1-freie Betriebe
1. |
Ein Rinderhaltungsbetrieb wird als frei von BHV1-Infektionen betrachtet, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:
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2. |
Der Status „BHV1-frei“ kann einem Rinderhaltungsbetrieb weiter gewährt werden, wenn
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3. |
Der Status „BHV1-frei“ eines Rinderhaltungsbetriebs wird ausgesetzt, wenn während der Prüfungen gemäß Absatz 2.2.1. bis 2.2.3. ein Tier eine positive Reaktion auf die Antikörpertests gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) zeigt. |
4. |
Der gemäß Absatz 3 ausgesetzte Status der BHV1-Freiheit kann nur wieder gewährt werden, wenn eine zweimalige serologische Untersuchung mit jeweils negativem Ergebnis im Abstand von mindestens zwei Monaten und nicht eher als 30 Tage nach dem Entfernen der seropositiven Tiere durchgeführt wurde. Diese Untersuchung umfasst die serologische Untersuchung auf Antikörper gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) aller Rinder des Betriebs anhand von Blutproben oder, im Fall von laktierenden Kühen, die Untersuchung auf BHV1-Antikörper anhand von einzelnen Milchproben oder Sammelproben von nicht mehr als 5 Tieren. |