31994D0001

94/1/EG, EGKS: BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/1994 S. 0001 - 0001
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0037
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0037


BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 1993

über den Abschluß des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(94/1/EGKS, EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 2,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in der Erwägung, daß das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigt werden sollte -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Protokolle und Anhänge zu diesem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten Erklärungen, Vereinbarte Niederschrift und Briefwechsel werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt.

Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 129 des Abkommens wird vom Präsidenten des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vom Präsidenten der Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl hinterlegt (2).

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. MAYSTADT

Im Namen der Kommission

Der Präsident

J. DELORS

(1) ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992, S. 66.

(2) Siehe Seite 606 dieses Amtsblatts.