31997D0132

97/132/EG: Beschluß des Rates vom 17. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 057 vom 26/02/1997 S. 0004 - 0004


BESCHLUSS DES RATES vom 17. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (97/132/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen ist ein geeignetes Instrument zur praktischen Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in bezug auf tiergesundheitliche Maßnahmen.

Durch schrittweise Gleichstellung der veterinärhygienischen Maßnahmen, Anerkennung der Anwendung des Regionalisierungsprinzips und Verbesserung der Kommunikation und Kooperation wird dieses Abkommen dazu beitragen, den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland zu erleichtern.

Das Abkommen sollte deshalb im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut dieses Abkommens mit seinen Anhängen ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Die Kommission, die von den Vertretern der Veterinärdienste der Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Gemeinschaft in dem Gemeinsamen Verwaltungsausschuß nach Artikel 16 Absatz 1 des Abkommens.

Der Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf die Fragen, die der Ausschuß im Rahmen des Artikels 16 Absatz 2 letzter Satz des Abkommens zu erörtern hat, wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

Artikel 4

Zur Durchführung des Abkommens werden für frisches Fleisch und tierische Erzeugnisse nach dem Verfahren des Artikels 29 der Richtlinie 72/462/EWG (1) Garantien festgelegt, die den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Garantien gleichwertig sind.

Artikel 5

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Dieser Beschluß wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13).