32004R0292

Verordnung (EG) Nr. 292/2004 der Kommission vom 19. Februar 2004 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

Amtsblatt Nr. L 050 vom 20/02/2004 S. 0008 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 292/2004 der Kommission

vom 19. Februar 2004

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor(2) ist die Erstattung für 100 kg der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten ausgeführten Erzeugnisse gleich dem Grundbetrag, multipliziert mit dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker. Dieser für das betreffende Erzeugnis festgestellte Saccharosegehalt wird gemäß den Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

(3) Gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist der Grundbetrag der Erstattung für die in unverändertem Zustand ausgeführte Sorbose gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 der Kommission vom 27. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates über die Gewährung der Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie(3), für die im Anhang dieser letzten Verordnung genannten Erzeugnisse.

(4) Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 ist für die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung genannten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse der Grundbetrag der Erstattung gleich einem Hundertstel eines Betrags, der bestimmt wird unter Berücksichtigung einerseits des Unterschieds zwischen dem in den Gebieten der Gemeinschaft ohne Defizit während des Monats, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, für Weißzucker geltenden Interventionspreis und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen und andererseits der Notwendigkeit der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder.

(5) Gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1260/2001 kann die Gültigkeit des Grundbetrags auf bestimmte, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung genannte Erzeugnisse beschränkt werden.

(6) Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand eine Erstattung vorgesehen werden. Die Höhe der Erstattung muss für 100 kg Trockenstoff, insbesondere unter Berücksichtigung der auf die Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 anwendbaren Erstattung, der auf die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse anwendbaren Erstattung und der wirtschaftlichen Gesichtspunkte der geplanten Ausfuhren bestimmt werden. Im Fall der im genannten Absatz 1 Buchstaben f) und g) genannten Erzeugnisse wird die Erstattung nur gewährt, wenn sie den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 entsprechen. Für die unter Buchstabe h) genannten Erzeugnisse werden die Erstattungen nur gewährt, wenn sie den Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genügen.

(7) Die oben genannten Erstattungen werden monatlich festgesetzt. Sie können zwischenzeitlich geändert werden.

(8) Nach Artikel 27 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 können die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse je nach Zielbestimmung unterschiedlich festzusetzen.

(9) Der erhebliche und rasche Anstieg der präferenziellen Zuckereinfuhren aus den Ländern des Westbalkans seit Beginn 2001 sowie der Zuckerausfuhren der Gemeinschaft nach diesen Ländern scheint in hohem Maße künstlich zu sein.

(10) Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Länder des Westbalkans keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(11) Im Handel zwischen der Gemeinschaft einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei, nachstehend "neue Mitgliedstaaten" genannt, andererseits, gelten für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors noch Einfuhrzölle und Ausfuhrerstattungen, wobei die Ausfuhrerstattungen deutlich höher sind als die Einfuhrzölle. Da die genannten Länder am 1. Mai 2004 der Gemeinschaft beitreten werden, kann die beträchtliche Differenz zwischen den Einfuhrzöllen und den für die betreffenden Erzeugnisse gewährten Ausfuhrerstattungen zu Spekulationsgeschäften führen.

(12) Um jeglichen Missbrauch bei der Wiedereinfuhr oder Wiederverbringung von Zuckererzeugnissen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, in die Gemeinschaft zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die "neuen Mitgliedstaaten" keine Erstattung für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse festzusetzen.

(13) Aufgrund dieser Faktoren sind angemessene Erstattungsbeträge für die betreffenden Erzeugnisse festzusetzen.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d), f), g) und h) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Erzeugnisse werden, wie im Anhang dieser Verordnung angegeben, festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Februar 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2196/2003 (ABl. L 328 vom 17.12.2003, S. 17).

(2) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

(3) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 63.

ANHANG

AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR SIRUPE UND EINIGE ANDERE ERZEUGNISSE DES ZUCKERSEKTORS IN UNVERÄNDERTEM ZUSTAND, ANWENDBAR AB 20. FEBRUAR 2004

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

NB

Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission (ABl. L 69 vom 5.10.2002, S. 6) festgelegt.

Die übrigen Bestimmungen sind folgendermaßen festgelegt:

S00: Alle Bestimmungen (Drittländer, sonstige Gebiete, Bevorratung und einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellte Bestimmungen), mit Ausnahme von Albanien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999) sowie der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, außer bei Zucker, der den Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29) zugesetzt worden ist.