32003R0852

Verordnung (EG) Nr. 852/2003 der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/2003 S. 0009 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 852/2003 der Kommission

vom 16. Mai 2003

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann für die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft eine Ausfuhrlizenz verlangt werden.

(2) Die Verhandlungen über weitere Zugeständnisse im Rahmen der Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas zielen insbesondere darauf ab, den Handel mit Erzeugnissen, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch fallen, zu liberalisieren.

(3) Damit diese Zugeständnisse in Anspruch genommen werden können, wurde im Rahmen dieser Verhandlungen vereinbart, dass den unter einige dieser Abkommen fallenden Erzeugnissen des Rindfleischsektors bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft in die betreffenden Länder eine beglaubigte Kopie der Ausfuhrlizenz mit dem Vermerk "Ohne Erstattung" beigefügt sein muss. In diesem Zusammenhang ist vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten Marktteilnehmern auf Antrag und nach einem vereinfachten Verfahren Ausfuhrlizenzen für die unter die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 fallenden Erzeugnisse erteilen, für die zurzeit keine Lizenz vorgesehen ist und die in die assoziierten Ländern Mittel- und Osteuropas ausgeführt werden sollen.

(4) Da mit den genannten Lizenzen lediglich bestätigt wird, dass für die ausgeführten Erzeugnisse keine Ausfuhrerstattung gewährt wurde, findet Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, wonach die Erteilung der Ausfuhrlizenzen an die Leistung einer Sicherheit gebunden ist, damit gewährleistet ist, dass die Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgt, keine Anwendung. Im Interesse der Klarheit ist zu präzisieren, dass Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(4), für diese Lizenzen nicht gilt.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2003(6), muss entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 7a

(1) Auf Antrag des Marktteilnehmers stellen die Mitgliedstaaten unverzüglich Ausfuhrlizenzen für Rindfleischerzeugnisse der KN-Codes 0206 10 91, 0206 10 99, 0206 21 00, 0206 22 00, 0206 29 99, 0210 99 59 und ex 1502 00 90 aus, die zur Ausfuhr in die assoziierten Länder Mittel- und Osteuropas bestimmt sind.

(2) Die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen wird auf 60 Tage festgesetzt; sie enthalten in Feld 20 den Vermerk: 'Ohne Erstattung'.

(3) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 enthalten die Lizenzen in Feld 16 den achtstelligen KN-Code.

(4) Die Bestimmungen der Artikel 9 und 13 gelten nicht für die gemäß dem vorliegenden Artikel erteilten Lizenzen.

(5) Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt nicht für die Lizenzen gemäß Absatz 1."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29.

(3) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(4) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

(5) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(6) ABl. L 20 vom 24.1.2003, S. 3.