32003R0854

Verordnung (EG) Nr. 854/2003 der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rundkörnigem Reis nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2002

Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/2003 S. 0012 - 0012


Verordnung (EG) Nr. 854/2003 der Kommission

vom 16. Mai 2003

zur Festsetzung der Hoechsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rundkörnigem Reis nach bestimmten Drittländern im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2002

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1896/2002 der Kommission(3) wurde eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2) Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002(5), kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 die Festsetzung einer Hoechstausfuhrerstattung beschließen. Bei Festsetzung dieses Hoechstbetrags finden die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Kriterien Anwendung. Der Zuschlag wird jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Hoechstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3) Bei der gegenwärtigen Marktlage für den betreffenden Reis ergibt die Anwendung der genannten Kriterien den in Artikel 1 festgelegten Betrag.

(4) Zwecks ausgewogenerer Verwaltung der Mengen, für die bei der Ausfuhr eine Erstattung gezahlt wird, empfiehlt es sich, für die Angebote in Höhe der Hoechstausfuhrerstattung einen Zuteilungskoeffizienten festzulegen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Hoechsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem rundkörnigem Reis nach bestimmten Drittländern wird im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2002 genannten Ausschreibung anhand der vom 12. bis 15. Mai 2003 eingereichten Angebote auf 153,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Für die Angebote in Höhe der Hoechstausfuhrerstattung wird ein Zuteilungskoeffizient von 75 % festgelegt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 17. Mai 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(2) ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27.

(3) ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 5.

(4) ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25.

(5) ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18.