32001D0596

2001/596/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidungen 95/467/EG, 96/578/EG, 96/580/EG, 97/176/EG, 97/462/EG, 97/556/EG, 97/740/EG, 97/808/EG, 98/213/EG, 98/214/EG, 98/279/EG, 98/436/EG, 98/437/EG, 98/599/EG, 98/600/EG, 98/601/EG, 1999/89/EG, 1999/90/EG, 1999/91/EG, 1999/454/EG, 1999/469/EG, 1999/470/EG, 1999/471/EG, 1999/472/EG, 2000/245/EG, 2000/273/EG und 2000/447/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität bestimmter Bauprodukte gemäß Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3695)

Amtsblatt Nr. L 209 vom 02/08/2001 S. 0033 - 0042


Entscheidung der Kommission

vom 8. Januar 2001

zur Änderung der Entscheidungen 95/467/EG, 96/578/EG, 96/580/EG, 97/176/EG, 97/462/EG, 97/556/EG, 97/740/EG, 97/808/EG, 98/213/EG, 98/214/EG, 98/279/EG, 98/436/EG, 98/437/EG, 98/599/EG, 98/600/EG, 98/601/EG, 1999/89/EG, 1999/90/EG, 1999/91/EG, 1999/454/EG, 1999/469/EG, 1999/470/EG, 1999/471/EG, 1999/472/EG, 2000/245/EG, 2000/273/EG und 2000/447/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität bestimmter Bauprodukte gemäß Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3695)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/596/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das in der Entscheidung 94/611/EG der Kommission vom 9. September 1994 zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte(3) beschriebene europäische System zur Klassifizierung des Brandverhaltens wurde an den technischen Fortschritt angepasst und durch die Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten(4) ersetzt. Damit wird es notwendig, auch folgende Entscheidungen der Kommission zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten aufgrund von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG anzupassen, soweit in ihnen auf das europäische System zur Klassifizierung des Brandverhaltens verwiesen wird:

- Entscheidung 95/467/EG vom 24. Oktober 1995 über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte(5) (Schornsteine, Abgasleitungen und spezielle Produkte, Gipsprodukte und strukturelle Lagerungen);

- Entscheidung 96/578/EG vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Sanitäreinrichtungen(6);

- Entscheidung 96/580/EG vom 24. Juni 1996 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Vorhangfassaden(7);

- Entscheidung 97/176/EG vom 17. Februar 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Holzwerkstoffe(8);

- Entscheidung 97/462/EG vom 27. Juni 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel(9);

- Entscheidung 97/556/EG vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend außenliegende Wärmedämmverbundsysteme oder -bausätze mit Putz (WDVS)(10);

- Entscheidung 97/740/EG vom 14. Oktober 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Mauerwerk und verwandte Erzeugnisse(11);

- Entscheidung 97/808/EG vom 20. November 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bodenbeläge(12), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/453/EG(13);

- Entscheidung 98/213/EG vom 9. März 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Trennwände(14);

- Entscheidung 98/214/EG vom 9. März 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Metallbauprodukte und Zubehörteile(15);

- Entscheidung 98/279/EG vom 5. Dezember 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend nichtlasttragende Schalungssysteme/-bausätze bestehend aus Hohlkörperelementen aus Wärmedämmmaterialien und, mitunter, Beton(16);

- Entscheidung 98/436/EG vom 22. Juni 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster, Zubehörteile(17);

- Entscheidung 98/437/EG vom 30. Juni 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen(18);

- Entscheidung 98/599/EG vom 12. Oktober 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für fluessig aufzubringende Dachabdichtungen(19);

- Entscheidung 98/600/EG vom 12. Oktober 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für selbsttragende lichtdurchlässige Bedachungen (Bausätze mit Glaselementen ausgenommen)(20);

- Entscheidung 98/601/EG vom 13. Oktober 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte für den Straßenbau(21);

- Entscheidung 1999/89/EG vom 25. Januar 1999 über die das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtline 89/106/EWG des Rates betreffend Bausätze für Fertigtreppen(22);

- Entscheidung 1999/90/EG vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Dichtungsbahnen(23);

- Entscheidung 1999/91/EG vom 25. Januar 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Wärmedämmprodukte(24);

- Entscheidung 1999/454/EG vom 22. Juni 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Brandschutzabschottungen und Brandschutzbekleidungen(25);

- Entscheidung 1999/469/EG vom 25. Juni 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte für Beton, Mörtel und Einpressmörtel(26);

- Entscheidung 1999/470/EG vom 29. Juni 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bauklebstoffe(27);

- Entscheidung 1999/471/EG vom 29. Juni 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Raumerwärmungsanlagen(28);

- Entscheidung 1999/472/EG vom 1. Juli 1999 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Rohre, Behälter und Zubehörteile, die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen(29);

- Entscheidung 2000/245/EG vom 2. Februar 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Flachglas, Profilglas und Glassteinerzeugnisse(30);

- Entscheidung 2000/273/EG vom 27. März 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend sieben Produkte für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie(31);

- Entscheidung 2000/447/EG vom 13. Juni 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen und leichte nichttragende (selbsttragende) Verbundelemente(32).

(2) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anträge der Entscheidungen 95/467/EG, 96/578/EG, 96/580/EG, 97/176/EG, 97/462/EG, 97/556/EG, 97/740/EG, 97/808/EG, 98/213/EG, 98/214/EG, 98/279/EG, 98/436/EG, 98/437/EG, 98/599/EG, 98/600/EG, 98/601/EG, 1999/89/EG, 1999/90/EG, 1999/9l/EG, 1999/454/EG, 1999/469/EG, 1999/470/EG, 1999/471/EG, 1999/472/EG, 2000/245/EG, 2000/273/EG und 2000/447/EG werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Januar 2001

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

(3) ABl. L 241 vom 16.9.1994, S. 25.

(4) ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14.

(5) ABl. L 268 vom 10.11.1995, S. 29.

(6) ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 49.

(7) ABl. L 254 vom 8.10.1996, S. 56.

(8) ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 19.

(9) ABl. L 198 vom 25.7.1997, S. 27.

(10) ABl. L 229 vom 20.8.1997, S. 14.

(11) ABl. L 299 vom 4.11.1997, S. 42.

(12) ABl. L 331 vom 3.12.1997, S. 18.

(13) ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 50.

(14) ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 41.

(15) ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 46.

(16) ABl. L 127 vom 29.4.1998, S. 26.

(17) ABl. L 194 vom 10.7.1998, S. 30.

(18) ABl. L 194 vom 10.7.1998, S. 39.

(19) ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 30.

(20) ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 35.

(21) ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 41.

(22) ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 34.

(23) ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 38.

(24) ABl. L 29 vom 3.2.1999, S. 44.

(25) ABl. L 178 vom 14.7.1999, S. 52.

(26) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 27.

(27) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 32.

(28) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 37.

(29) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 42.

(30) ABl. L 77 vom 28.3.2000, S. 13.

(31) ABl. L 86 vom 7.4.2000, S. 15.

(32) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 40.

ANHANG

Die Anhänge der folgenden Entscheidungen werden wie folgt geändert:

1. Entscheidung 95/467/EG:

1. In Anhang 2 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: "Gipstafeln und Deckenelemente mit dünnen Beschichtungen, Jutegipstafeln und Komposittafeln (laminates), einschließlich Zubehörteile, die in eine der Klassen A1 (3), A2 (3), B (3), C (3) eingestuft sind, und die zur Verwendung in Wänden, Decken (oder deren Bekleidungen) bestimmt sind, die Vorschriften für das Brandverhalten unterliegen", und folgende Fußnote wird angefügt: "(3) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (1/1) "SCHORNSTEINE; ABGASLEITUNGEN UND SPEZIELLE PRODUKTE" in Anhang 3, wird die Angabe "A" ersetzt durch die Angabe "Alle", die Angabe "A" wird ersetzt durch die Angabe "Alle", und die Angabe "Entscheidung 94/611/EG der Kommission (ABl. L 241 vom 16.9.1994, S. 25)" in Fußnote 1 wird ersetzt durch die Angabe "Entscheidung 2000/147/EG der Kommission (ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14)".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (1/4) "GIPSPRODUKTE" in Anhang 3 wird die Angabe "A - B - C (2)" ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2)", die Angabe "A - B - C (3)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (3), A2 (3), B (3), C (3), D, E", und die Angabe "D, E, F" wird ersetzt urch die Angabe "(A1 bis E) (7), F".

4. In der Tabelle für die Produktfamilie (1/4) "GIPSPRODUKTE" in Anhang 3 erhält die Fußnote 2 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 nicht zutrifft", die Angabe "Entscheidung 94/611/EG der Kommission (ABI. L 241 vom 16.9.1994, S. 25)" in Fußnote 1 wird ersetzt durch die Angabe "Entscheidung 2000/147/EG der Kommission (ABI. L 50 vom 23.2.2000, S. 14)", und folgende Fußnote wird angefügt: "(7) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

2. Entscheidung 96/578/EG:

1. In Anhang I erhält der zweite Absatz folgende Fassung: "Andere als die in Anhang II genannten öffentlichen Toiletten in Modulbauweise und Toilettenkabinen."

2. In Anhang II erhält der einzige Absatz folgende Fassung: "Öffentliche Toiletten in Modulbauweise und Toilettenkabinen mit Bestandteilen aus Materialien, die in Brandverhaltensklasse A1 (1), A2 (1) oder C (1) eingestuft sind", und ihm wird folgende Fußnote angefügt: "(1) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (1/1) in Anhang III wird die Angabe "A, B oder C (2)" ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2)", die Angabe "A, B oder C (3)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (3), A2 (3), B (3), C (3), D, E", und die Angabe "D, E, oder F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (7), F".

4. In der Tabelle für die Produktfamilie (1/1) in Anhang III erhält die Fußnote (2) folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 nicht zutrifft" in Fußnote 1 wird die Angabe "Entscheidung 94/611/EG der Kommission (ABl. L 241 vom 16.9.1994, S. 25)" ersetzt durch die Angabe "Entscheidung 2000/147/EG der Kommission (ABl. L 50 vom 23.2.2000 S. 14)", und folgende Fußnote wird angefügt: "(7) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

3. Entscheidung 96/580/EG:

1. Anhang II erhält folgende Fassung: "VORHANGFASSADEN: Bausätze für Vorhangfassaden zur Verwendung als Außenwände, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und die in eine der Klassen A1 (1), A2 (1), B (1), C (1) eingestuft wurden", und folgende Fußnote wird angefügt: "(1) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (1/1) in Anhang III wird die Angabe "A, B oder C (2)" ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2)", und die Angabe "A, B, C (3), D, E oder F" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (3), A2 (3), B (3), C (3), D, E, (A1 bis E) (6), F".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (1/1) in Anhang III erhält die Fußnote 2 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 nicht zutrifft", die Angabe "Entscheidung 94/611/EG der Kommission (ABl. L 241 vom 16.9.1994, S. 25)" in Fußnote 1 wird ersetzt durch die Angabe "Entscheidung 2000/147/EG der Kommission (ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14)", und folgende Fußnote wird angefügt: "(6) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

4. Entscheidung 97/176/EG:

1. In der Tabelle für die Produktfamilie (1/3) in Anhang III wird die Angabe "A, B, C (1)" ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)", und die Angabe " A, B, C (2), A (3), D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E, (A1 bis E) (3), F".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (1/3) in Anhang III erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 2 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft", und die Angabe in Fußnote 3 wird ersetzt durch die Angabe "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

5. Entscheidung 97/462/EG:

1. In Anhang I erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 in Anhang II nicht zutrifft", und die Angabe "B (1), C (1), D, E oder F" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1), D, E, (A 1 bis E) (3), F", und folgende Fußnote wird angefügt: "(3) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

2. In Anhang II erhält die Fußnote (2) folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", und die Angabe "B (2) C (2)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (2), C (2)".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie ( 1/2) in Anhang III wird die Angabe "B - C (1)" ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)", die Angabe "B - C (2), D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E, (A1 bis E) ( 2a), F", die Fußnote 1 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", und die Fußnote 2 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft", und folgende Fußnote wird eingefügt: "( 2a) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

4. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang III wird die Angabe "B - C (1)" ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)", die Angabe "B - C (2)" wird ersetzt durch die Angabe " A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E", die Angabe "D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (3), F", die Fußnote 1 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", und die Fußnote 2 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft", und folgende Fußnote wird angefügt: "(3) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

6. Entscheidung 97/556/EG:

1. In Anhang I erhält die Fußnote 2 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 1 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 nicht zutrifft", die Angabe "A(1), B (1) oder C (1) und A (ohne Prüfung), D, E oder F" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1), D, E, (A1 bis E) (3), F", die Angabe "A (2), B (2) oder C (2)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2)", und folgende Fußnote wird angefügt: "(3) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (1/1) Anhang II wird die Angabe "A (1) - B (1) - C (1)" ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)", und die Angabe "A (2) - B (2) - C (2), A(ohne Prüfung), D - E - F" wird ersetzt wird ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), D,E, (A1 bis E) (3), F".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (1/1) in Anhang II erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 2, erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft", und folgende Fußnote wird angefügt: "(3) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

7. Entscheidung 97/740/EG:

1. In Anhang II erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: "- Spezialmauersteine der Kategorie I oder II mit in Klasse A1 (1), A2 (1), B (1) oder C (1) eingestuftem integriertem Wärmedämmaterial zur Verwendung in Wänden und Trennwänden, bei denen Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden, aber nur, wenn eine Brandbeanspruchung dieses Materials im Rahmen seiner Endverwendung möglich ist", und folgende Fußnote wird angefügt: "(1) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (3/3) in Anhang III wird die Angabe "A, B oder C (2)" ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2)", die Angabe "A, B oder C (3)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (3), A2 (3), B (3), C (3), D, E" und die Angabe "D, E oder F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (4), F".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (3/3) in Anhang III erhält die Fußnote 2 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 nicht zutrifft", die Angabe "Entscheidung 94/611/EG der Kommission (ABl. L 241 vom 16.9.1994, S. 25)" in Fußnote 1 wird ersetzt durch die Angabe "Entscheidung 2000/147/EG der Kommission (ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14)", und folgende Fußnote wird angefügt: "(4) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

8. Entscheidung 97/808/EG:

1. In Anhang I wird überall der Satzteil "bzw. das den Brandverhaltensklassen AFL, BFL oder CFL, bei denen damit zu rechnen ist, dass sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion nicht ändert, oder den Klassen DFL, EFL oder FFL zugeordnet sind bzw. ist sowie der Klasse AFL, bei der nach der Entscheidung 96/603/EG der Kommission eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist." ersetzt durch den Satzteil "die bzw. das nicht in Anhang II genannt sind bzw. ist."

2. In Anhang II wird überall der Satzteil "die bzw. das den Brandverhaltensklassen AFL, BFL oder CFL zugeordnet sind bzw. ist, bei denen damit zu rechnen ist, dass sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion ändert (im Allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einer veränderten Leistung für das Brandverhalten führen können)." ersetzt durch den Satzteil "den Brandverhaltensklassen A1FL(1), A2FL(1), BFL(1), CFL(1) zugeordnet sind bzw. ist" und folgende Fußnote wird angefügt: "(1) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang III wird die Angabe "AFL - BFL - CFL(1)" überall ersetzt durch die Angabe "A1FL(1), A2FL(1), BFL(1), CFL(1)", die Angabe "AFL - BFL - CFL(3)" wird überall ersetzt durch die Angabe "A1FL(3), A2FL(3), BFL(3), CFL(3), DFL, EFL", und die Angabe "AFL(5) - DFL - EFL - FFL" wird überall ersetzt durch die Angabe "(A1FL bis EFL) (5), FFL".

4. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang II erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft" und die Fußnote 5 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

9. Entscheidung 98/213/EG:

1. In Anhang I erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die nicht in Anhang II Fußnote 2 genannt sind.", die Angabe "A (1), B (1), C (1), A (ohne Prüfung), D, E und F" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1), D, E, (A1 bis E) (3), F" und folgende Fußnote wird angefügt: "(3) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

2. In Anhang II erhält die Fußnote 2 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", und die Angabe "A (2), B (2), C (2)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2)".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (1/5) von Anhang III wird die Angabe "A (1), B (1) und C (1)" ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)", die Angabe "A (3), B (3) und C (3)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (3), A2 (3), B (3), C (3), D, E", und die Angabe "A (ohne Prüfung), D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (6), F".

4. In der Tabelle für die Produktfamilie (1/5) von Anhang III erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft", und folgende Fußnote wird angefügt: "(6) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

10. Entscheidung 98/214/EG:

1. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/4) in Anhang II wird die Angabe "(A, B, C) (2)" ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2)", und die Angabe "(A, B, C) (4), D, E, F, A (5)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (4), A2 (4), B (4), C (4), D, E, (A1 bis E) (5), F".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/4) in Anhang II erhält die Fußnote 2 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 4 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 nicht zutrifft", und die Fußnote 5 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

11. Entscheidung 98/279/EG:

1. In der Tabelle für die Produktfamilie (1/1) in Anhang II wird die Angabe "A (*), B (*), C (*)" ersetzt durch die Angabe "A1 (*), A2 (*), B (*), C (*)", und die Angabe "A (**), B (**), C (**), A (***), D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (**), A2 (**), B (**), C (**), D, E, (A1 bis E) (***), F".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (1/1) in Anhang II erhält die Fußnote (*) folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote (**) erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote (*) nicht zutrifft", und die Fußnote (***) erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

12. Entscheidung 98/436/EG:

1. In den Anhängen I und II erhält die Fußnote (*) folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", und die Angabe "(A, B, C) (*)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (*), A2 (*), B (*), C (*)".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/6) in Anhang III wird die Angabe "(A, B, C) (*)" ersetzt durch die Angabe "A1 (*), A2 (*), B (*), C (*)", die Angabe "(A, B, C) (**)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (**), A2 (**), B (**), C (**), D, E", und die Angabe "A (***), D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (***), F".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/6) in Anhang III erhält die Fußnote (*) folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote (**) erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote (*) nicht zutrifft", und die Fußnote (***) erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

13. Entscheidung 98/437/EG:

1. In Anhang I erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 in Anhang II nicht zutrifft", die Angabe "A (1), B (1), C (1), A (ohne Prüfung), D, E und F" wird überall ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1), D, E, (A1 bis E) (4), F", und folgende Fußnote wird angefügt: "(4) Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

2. In Anhang II erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehaltes an organischen Substanzen)", und die Angabe "A (1), B (1), C (1)" wird überall ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (3/5) in Anhang III wird die Angabe "A (*), B (*) und C (*)" ersetzt durch die Angabe "A1 (*), A2 (*), B (*), C (*)", die Angabe "A (**), B (**) und C (**)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (**), A2 (**), B (**), C (**), D, E", und die Angabe "A (ohne Prüfung), D, E und F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (***), F".

4. In der Tabelle für die Produktfamilie (3/5) in Anhang III erhält die Fußnote (*) folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote (**) erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote (*) nicht zutrifft", und folgende Fußnote wird angefügt: " (***)Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

14. Entscheidung 98/599/EG:

1. In den Anhängen I und II erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", und die Angabe "A (1), B (1), C (1)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (2), B (1), C (1)".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (3/3) in Anhang III wird die Angabe "A (1), B (1), C (1)" ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)", die Angabe "A (2), B (2), C (2)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E", und die Angabe "A (3), D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (3), F".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (3/3) in Anhang III erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 2 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft", und die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

15. Entscheidung 98/600/EG:

1. In den Anhängen I und II erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", und die Angabe "A (1), B (1), C (1)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (3/3) in Anhang III wird die Angabe "A (1), B (1), C (1)" ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)", die Angabe "A (2), B (2), C (2)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E", und die Angabe "A (3), D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (3), F".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (3/3) in Anhang III erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 2 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft", und die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

16. Entscheidung 98/601/EG:

1. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang III wird die Angabe "AFL (1), BFL (1), CFL (1)" ersetzt durch die Angabe "A1FL(1), A2FL (1), BFL (1), CFL (1)", die Angabe "AFL (2), BFL (2), CFL (2)" wird ersetzt durch die Angabe "A1FL (2), A2FL (2), BFL (2), CFL (2), DFL, EFL", und die Angabe "AFL (3), DFL, EFL, FFL" wird ersetzt durch die Angabe "(A1FL bis EFL) (3), FFL".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang III erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 2 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft", und die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

17. Entscheidung 1999/89/EG:

1. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang II wird die Angabe "A (1), B (1), C (1)" ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)", die Angabe "A (2), B (2), C (2)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E", und die Angabe "A (3), D. E, F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (3), F".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang II erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 2 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft", und die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

18. Entscheidung 1999/90/EG:

1. In den Anhängen I und II erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", und die Angabe "A (1), B (1), C (1)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (2), B (1), C (1)".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/3) in Anhang III wird die Angabe "A (1), B (1), C (1)" ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)", die Angabe "A (2), B (2), C (2)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E" und die Angabe "A (3), D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (3), F".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/3) in Anhang III erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 2 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft", und die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

19. Entscheidung 1999/91/EG:

1. In den Anhängen I und II erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", und die Angabe "A (1), B (1), C (1)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang III wird die Angabe "A (1), B (1), C (1)" ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)", die Angabe "A (2), B (2), C (2)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E", und die Angabe "A (3), D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (3), F".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang III erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 2 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft", und die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

20. Entscheidung 1999/454/EG:

1. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang II wird die Angabe "A (1), B (1), C (1)" ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)", die Angabe "A (2), B (2), C (2)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E", und die Angabe "A (3), D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (3), F".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang II erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 2 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft", und die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

21. Entscheidung 1999/469/EG:

1. In Anhang I erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", und die Angabe "A (1), B (1), C (1)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang III wird die Angabe "A (1), B (1), C (1)" ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)", die Angabe "A (2), B (2), C (2)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E", und die Angabe "A (3), D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (3), F".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang III erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 2 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft", und die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

22. Entscheidung 1999/470/EG:

1. In den Anhängen I und II erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", und die Angabe "A (1), B (1), C (1)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang III wird die Angabe "A (1), B (1), C (1)" ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)", die Angabe "A (2), B (2), C (2)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E", und die Angabe "A (3), D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (3), F".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang III erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 2 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft", und die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

23. Entscheidung 1999/471/EG:

1. In den Anhängen I und II erhält die Fußnote 2 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", und die Angabe "A (2), B (2), C (2)" wird überall ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2)".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang III wird die Angabe "A (1), B (1), C (1)" ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)", die Angabe "A (2), B (2), C (2)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E", und die Angabe "A (3), D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (3), F".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang III erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 2 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft", und die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

24. Entscheidung 1999/472/EG:

1. In Anhang I erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", und die Angabe "A (1), B (1), C (1)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (1), B (1), C (1)".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (4/5) in Anhang III wird die Angabe "A (1), B (1), C (1)" ersetzt durch die Angabe "A1 (1), A2 (2), B (1), C (1)", die Angabe "A (2), B (2), C (2)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (2), A2 (2), B (2), C (2), D, E", und die Angabe "A (3), D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (3), F".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (4/5) in Anhang III erhält die Fußnote 1 folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote 2 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 1 nicht zutrifft", und die Fußnote 3 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

25. Entscheidung 2000/245/EG:

In der Tabelle für die Produktfamilie (2/6) in Anhang III wird die Angabe "A, B, C" ersetzt durch die Angabe "A1, A2, B, C, D, E", die Angabe "A (1), D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (1), F", und die Fußnote 1 erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

26. Entscheidung 2000/273/EG:

1. In den Anhängen I und II erhält die Fußnote (*) folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Angabe "A (*), B (*); C (*)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (*), A2 (*), B (*), C (*)", und die Angabe "AFL (*), BFL (*), CFL (*)" wird ersetzt durch die Angabe "A1FL (*), A2FL (*), BFL (*), CFL (*)".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang III wird die Angabe "A (*), B (*), C (*)" ersetzt durch die Angabe "A1 (*), A2 (*), B (*), C (*)", die Angabe "A (**), B (**), C (**)" wird ersetzt durch die Angabe "A1 (**), A2 (**), B (**), C (**), D, E", die Angabe "A (***), D, E, F" wird ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (***), F", die Angabe "AFL (*), BFL (*), CFL (*)" wird ersetzt durch die Angabe "A1FL (*), A2FL (*), BFL (*), CFL (*)", die Angabe "AFL (**), BFL (**), CFL (**)" wird ersetzt durch die Angabe "A1FL (**), A2FL (**), BFL (**), CFL (**), DFL, EFL", und die Angabe "AFL (***), DFL, EFL, FFL" wird ersetzt durch die Angabe "(A1FL bis EFL) (***), FFL".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (2/2) in Anhang III erhält die Fußnote (*) folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote (**) erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote (*) nicht zutrifft", und die Fußnote (***) erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."

27. Entscheidung 2000/447/EG:

1. In den Anhängen I und II erhält die Fußnote (*) folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Angabe "A (*), B (*), C (*), AFL (*), BFL (*), CFL (*)" wird zweimal ersetzt durch die Angabe "A1 (*), A2 (*), B (*), C (*), A1FL (*), A2FL (*), BFL (*), CFL (*)", und die Angabe "A (*), B (*), C (*)" wird zweimal ersetzt durch die Angabe "A1 (*), A2 (*), B (*), C (*)".

2. In der Tabelle für die Produktfamilie (3/6) in Anhang III wird die Angabe "A (*), B (*), C (*)" zweimal ersetzt durch die Angabe "A1 (*), A2 (*), B (*), C (*)", die Angabe "A (**), B (**), C (**)" wird zweimal ersetzt durch die Angabe "A1 (**), A2 (**), B (**), C (**), D, E", die Angabe "A (***), D, E, F" wird zweimal ersetzt durch die Angabe "(A1 bis E) (***), F", die Angabe "AFL (*), BFL (*), CFL (*)" wird ersetzt durch die Angabe "A1FL (*), A2FL (*), BFL (*), CFL (*)", die Angabe "AFL (**), BFL (**), CFL (**)" wird ersetzt durch die Angabe "A1FL (**), A2FL (**), BFL (**), CFL (**), DFL, EFL", und die Angabe "AFL (***), DFL, EFL, FFL" wird ersetzt durch die Angabe "(A1FL bis EFL) (***), FFL".

3. In der Tabelle für die Produktfamilie (3/6) in Anhang III erhält die Fußnote (*) folgende Fassung: "Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen)", die Fußnote (**) erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, auf die die Fußnote (*) nicht zutrifft", und die Fußnote (***) erhält folgende Fassung: "Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission)."