32000D0147

2000/147/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 133) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 050 vom 23/02/2000 S. 0014 - 0018


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2000

zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 133)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/147/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf die Artikel 3, 6 und 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 89/106/EWG können für jede wesentliche Anforderung Klassen in den Grundlagendokumenten festgelegt werden, um unterschiedliche Schutzniveaus für Bauwerke zu berücksichtigen, die gegebenenfalls auf einzelstaatlicher, regionaler oder lokaler Ebene bestehen. Diese Dokumente wurden als "Mitteilung der Kommission über die Grundlagendokumente der Richtlinie des Rates 89/106/EWG"(3) veröffentlicht.

(2) In Abschnitt 4.2.1 des Grundlagendokuments Nr. 2 wird die Notwendigkeit, unterschiedliche Stufen der wesentlichen Anforderung festzulegen, mit der Art, Nutzung und Lage des Bauwerks, der Bauwerksplanung und der Verfügbarkeit von Notfalleinrichtungen begründet.

(3) Abschnitt 2.2 des Grundlagendokuments Nr. 2 enthält eine Reihe untereinander zusammenhängender Maßnahmen, die sicherstellen, daß die wesentliche Anforderung "Brandschutz" erfuellt wird, und zusammen dazu beitragen, eine Strategie für den Brandschutz festzulegen, die in den Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Weise entwickelt werden kann.

(4) Abschnitt 4.2.3.3 des Grundlagendokuments Nr. 2 nennt als eine der in den Mitgliedstaaten verbreiteten Maßnahmen die Begrenzung der Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandentstehungsraum (oder in einem gegebenen Bereich), indem der Beitrag der Bauprodukte zu einem Vollbrand begrenzt wird.

(5) Die Festlegung von Klassen für die wesentliche Anforderung hängt teilweise von diesem Grenzniveau ab.

(6) Das Grenzniveau kann nur durch unterschiedliche Stufen des Brandverhaltens der Bauprodukte in ihrer Endanwendung ausgedrückt werden.

(7) In Abschnitt 4.3.1.1 des Grundlagendokuments Nr. 2 heißt es, daß zur Beurteilung des Brandverhaltens von Produkten eine harmonisierte Lösung entwickelt wird, bei der Großversuche oder Versuche im Labormaßstab angewendet werden, die mit maßgeblichen realen Brandszenarien korrelieren.

(8) Die harmonisierte Lösung besteht in einem System von Klassen, die nicht im Grundlagendokument enthalten sind.

(9) Das zu diesem Zweck festgelegte System von Klassen bezieht sich auf eine Reihe von Prüfverfahren, die den europäischen Normenorganisationen bereits bekannt sind.

(10) In der Entscheidung 94/611/EG der Kommission vom 9. September 1994 zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG über Bauprodukte(4), in der das System von Klassen beschrieben wird, sind keine Schwellenwerte für die Klassen B, C und D enthalten, da zu diesem Zeitpunkt der SBI-Test (einzelner brennender Gegenstand) noch nicht ausreichend entwickelt war.

(11) Da die erforderlichen Daten nun verfügbar sind, sollte die Entscheidung 94/611/EG durch eine neue Entscheidung ersetzt werden, die die Schwellenwerte der Klassen und einige Anpassungen an den technischen Fortschritt enthält. Alternative Testverfahren sollten in einer noch auszuarbeitenden Europäischen Norm oder in einer Entscheidung der Kommission auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit CEN/Cenelec und EOTA ausführlich beschrieben werden.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Trägt ein Bauprodukt in seiner Endanwendung zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch im Brandentstehungsraum (oder im Brandentstehungsbereich) oder darüber hinaus bei, so ist das Produkt, ausgehend von seinem Brandverhalten, unter Berücksichtigung des Klassifizierungssystems in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs einzustufen.

(2) Produkte sind im Hinblick auf ihre Endanwendung zu betrachten.

Ist die Klassifizierung auf der Grundlage der in den Tabellen 1 und 2 des Anhangs angeführten harmonisierten Prüfungen und Kriterien nicht angebracht, so kann im Rahmen eines Verfahrens, das alternative Tests vorsieht, auf ein oder mehrere Bezugsszenarien (repräsentativer Maßstabstest), der das vereinbarte Gefahrenszenario verkörpert) zurückgegriffen werden.

Artikel 2

Die Entscheidung 94/611/EG wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Entscheidung.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2000

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

(3) ABl. C 62 vom 28.2.1994, S. 1.

(4) ABl. L 241 vom 16.9.1994, S. 25.

ANHANG

Symbole(1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Definitionen

"Material": Ein einzelner Grundstoff oder ein gleichförmig verteiltes Gemisch von Stoffen, z. B. Metall, Stein, Holz, Beton, Mineralwolle mit gleichförmig verteiltem Bindemittel, Polymere.

"Homogenes Produkt": Produkt, bestehend aus einem Material mit einer einheitlichen Dichte und Zusammensetzung im gesamten Produkt.

"Nicht homogenes Produkt": Produkt, das nicht den Anforderungen an ein homogenes Produkt genügt. Ein nicht homogenes Produkt ist ein Produkt, das aus einem oder mehreren wesentlichen und/oder nicht wesentlichen Bestandteilen besteht.

"Wesentlicher Bestandteil": Material, das einen signifikanten Teil eines nicht homogenen Produkts ausmacht. Eine Schicht mit einer flächenbezogenen Masse von >= 1,0 kg/m2 oder einer Dicke von >= 1,0 mm gilt als wesentlicher Bestandteil.

"Nicht wesentlicher Bestandteil": Material, das keinen signifikanten Teil eines nicht homogenen Produkts ausmacht. Eine Schicht mit einer flächenbezogenen Masse von < 1,0 kg/m2 und einer Dicke von < 1,0 mm gilt als nicht wesentlicher Bestandteil.

Zwei oder mehr nicht wesentliche Schichten, die einander berühren (d. h. ohne einen oder mehrere wesentliche Bestandteile zwischen den Schichten) gelten als ein nicht wesentlicher Bestandteil und müssen daher zusammen den Anforderungen an eine Schicht, die ein nicht wesentlicher Bestandteil ist, genügen.

Bei nicht wesentlichen Bestandteilen wird zwischen inneren nicht wesentlichen Bestandteilen und äußeren nicht wesentlichen Bestandteilen wie folgt unterschieden:

"Innerer nicht wesentlicher Bestandteil": Nicht wesentlicher Bestandteil, der beidseitig durch mindestens einen wesentlichen Bestandteil bedeckt wird.

"Äußerer nicht wesentlicher Bestandteil": Nicht wesentlicher Bestandteil, der auf einer Seite nicht durch einen wesentlichen Bestandteil bedeckt wird.

Tabelle 1

BRANDVERHALTENSKLASSEN VON BAUPRODUKTEN MIT AUSNAHME VON BODENBELAEGEN ((Die Behandlung einiger Produktfamilien, z. B. lineare Produkte (Rohre, Rohrkanäle, elektrische Leitungen usw.), wird noch überprüft und kann eine Änderung dieser Entscheidung erforderlich machen.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabelle 2

BRANDVERHALTENSKLASSEN VON BODENBELAEGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Die Merkmale werden unter Berücksichtigung des entsprechenden Prüfverfahrens festgelegt.