4.11.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/8


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2006

zur Änderung der Entscheidung 2000/147/EG zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5063)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/751/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission (2) wurde ein Klassifizierungssystem für das Brandverhalten von Bauprodukten eingeführt.

(2)

Aufgrund einer Überprüfung bestimmter Produktgruppen sollten für elektrische Kabel eigene Brandverhaltensklassen eingeführt werden.

(3)

Die Entscheidung 2000/147/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/147/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 2006

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14.


ANHANG

Der Anhang der Entscheidung 2000/147/EG wird wie folgt geändert:

1.

Die Überschrift von Tabelle 1 erhält folgende Fassung: „BRANDVERHALTENSKLASSEN VON BAUPRODUKTEN MIT AUSNAHME VON BODENBELÄGEN, GERADEN LEITUNGSWÄRMEDÄMMPRODUKTEN UND ELEKTRISCHEN KABELN“.

2.

Die Fußnote (*) in Tabelle 1 wird gestrichen.

3.

Folgender Wortlaut wird angefügt:

„Tabelle 4

BRANDVERHALTENSKLASSEN FÜR ELEKTRISCHE KABEL

Klasse

Prüfverfahren

Klassifizierungskriterien

Zusätzliche Klassifikation

Aca

EN ISO 1716

PCS ≤ 2,0 MJ/kg (1)

 

B1ca

FIPEC20 Szenario 2 (5)

und

FS ≤ 1,75 m und THR1 200s ≤ 10 MJ und HRR-Spitzenwert ≤ 20 kW und FIGRA ≤ 120 Ws– 1

Rauchentwicklung (2)  (6) und brennendes Abtropfen/Abfallen (3) und Säuregehalt (4)  (8)

EN 60332-1-2

H ≤ 425 mm

B2ca

FIPEC20 Szenario 1 (5)

und

FS ≤ 1,5 m und THR1 200s ≤ 15 MJ und HRR-Spitzenwert ≤ 30 kW und FIGRA ≤ 150 Ws– 1

Rauchentwicklung (2)  (7) und brennendes Abtropfen /Abfallen (3) und Säuregehalt (4)  (8)

EN 60332-1-2

H ≤ 425 mm

Cca

FIPEC20 Szenario 1 (5)

und

FS ≤ 2,0 m und THR1 200s ≤ 30 MJ und HRR-Spitzenwert ≤ 60 kW und FIGRA ≤ 300 Ws– 1

Rauchentwicklung (2)  (7) und brennendes Abtropfen /Abfallen (3) und Säuregehalt (4)  (8)

EN 60332-1-2

H ≤ 425 mm

Dca

FIPEC20 Szenario 1 (5)

und

THR1 200s ≤ 70 MJ und HRR-Spitzenwert ≤ 400 kW und FIGRA ≤ 1 300 Ws– 1

Rauchentwicklung (2)  (7) und brennendes Abtropfen /Abfallen (3) und Säuregehalt (4)  (8)

EN 60332-1-2

H ≤ 425 mm

Eca

EN 60332-1-2

H ≤ 425 mm

 

Fca

Keine Leistung festgestellt

BEDINGUNGEN FÜR MONTAGE UND BEFESTIGUNG SOWIE FESTLEGUNG DER PRÜFPARAMETER BEI ELEKTRISCHEN KABELN (ENTSPRECHEND TABELLE 4 FUSSNOTE (5))

1.   Montage- und Befestigungsbedingungen

1.1.   Montage des allgemeinen Prüfmusters für die Klassen B1ca, B2ca, Cca und Dca

Die Kabel sind an der Vorderseite einer Normleiter zu befestigen (EN 50266-1). Die verwendeten Kabelstücke müssen 3,5 m lang sein. Der untere Teil der elektrischen Kabel muss sich 20 cm unterhalb der Unterkante des Brenners befinden. Die Kabel sind auf der Leiter (bezogen auf ihre Breite) mittig anzuordnen.

Alle Prüfstücke oder -bündel sind mit Metalldraht (aus Stahl oder Kupfer) jeweils einzeln an allen Leitersprossen zu befestigen. Bei elektrischen Kabeln bis einschließlich 50 mm Durchmesser ist Draht mit einer Stärke zwischen 0,5 mm bis einschließlich 1,0 mm Durchmesser zu verwenden. Bei Kabeln über 50 mm Durchmesser muss der Draht im Durchmesser zwischen 1,0 mm und 1,5 mm stark sein.

Bei der Anbringung der Prüfstücke ist das erste Prüfstück etwa in der Mitte der Leiter zu positionieren, und weitere Prüfstücke sind beiderseits hinzuzufügen, so dass die Gesamtanordnung der Prüfstücke auf der Leiter ungefähr zentriert ist.

Die Abstände und die Bündelung sind in der Folge beschrieben.

Nach oben ist alle 25 cm jeweils eine waagerechte Linie zu ziehen, um die Ausbreitung der Flammen in Abhängigkeit von der Zeit messen zu können. Die erste Linie (d. h. die Nulllinie) muss sich auf gleicher Höhe mit dem Brenner befinden.

Die Kabel sind je nach verwendeter Klassifizierung wie folgt zu befestigen:

1.1.1.   Klassen B2ca, Cca und Dca

Die Auswahl des Befestigungsverfahrens richtet sich nach dem Durchmesser des elektrischen Kabels entsprechend Tabelle 4.1.

Tabelle 4.1

BEFESTIGUNG JE NACH KABELDURCHMESSER

Kabeldurchmesser

Befestigung

≥ 20 mm

20 mm Abstand zwischen den Kabeln

Zwischen 5 und 20 mm

Der Abstand zwischen den Kabeln entspricht einem Kabeldurchmesser.

≤ 5 mm

Die Kabel sind in Bündel von 10 mm Durchmesser zusammenzufassen. Die Bündel dürfen nicht verdreht sein. Der Abstand zwischen den Bündeln beträgt 10 mm.

Bei der Ermittlung der Grenzwerte werden die Durchmesser auf den nächsten Millimeter gerundet, nur bei Durchmessern unter 5 mm wird der Durchmesser nicht gerundet.

Wie viele Kabelstücke pro Prüfung erforderlich sind, wird mit folgenden Formeln errechnet:

1.1.1.1.   Bei Kabeln mit einem Durchmesser von 20 mm oder mehr

Die Anzahl der Kabel, N, ergibt sich aus:

Formula … Gleichung 1

Dabei gilt:

 

dc ist der Kabeldurchmesser (in Millimetern und auf den nächsten Millimeter gerundet);

 

Funktion int = der ganzzahlige Teil des Ergebnisses (d. h. der abgerundete Wert).

1.1.1.2.   Bei Kabeln mit einem Durchmesser von mehr als 5 mm, jedoch weniger als 20 mm

Die Anzahl der Kabel, N, ergibt sich aus:

Formula … Gleichung 2

Dabei gilt:

 

dc ist der Kabeldurchmesser (in Millimetern und gerundet);

 

Funktion int = der ganzzahlige Teil des Ergebnisses (d. h. der abgerundete Wert).

1.1.1.3.   Bei Kabeln oder Drähten mit einem Durchmesser von 5 mm oder weniger

Die Anzahl der 10-mm-Bündel von Kabeln, Nbu, ergibt sich aus:

Formula … Gleichung 3

Somit sind 15 Bündel mit jeweils 10 mm Abstand voneinander anzubringen.

Die Anzahl der Kabel je Bündel (n) ergibt sich aus:

Formula … Gleichung 4

Dabei gilt:

 

dc ist der Kabeldurchmesser (in Millimetern und nicht gerundet).

 

Die Anzahl der Kabelstücke (CL) bei Drähten oder Kabeln mit einem Durchmesser von weniger als 5 mm beträgt also:

CL = n × 15 … Gleichung 5

1.1.1.4.   Gesamtlänge des Kabels je Prüfung

Die Gesamtlänge L (m) je Prüfung ergibt sich aus:

 

L = n × 15 × 3,5 für d c ≤ 5 mm

oder

 

L = N × 3,5 für d c > 5 mm … Gleichung 6

1.1.2.   Klasse B1ca

An der Rückseite der Kabelführung ist eine nicht brennbare Kalziumsilikatplatte mit einer Dichte von 870 ± 50 kg/m3 und einer Dicke von 11 ± 2 mm anzubringen. Diese Platte kann in zwei Teilen befestigt werden.

In allen anderen Punkten ist die Befestigung der Kabel identisch mit jener der Klassen B2ca, Cca und Dca.

2.   Festlegung der Prüfparameter

Tabelle 4.2.

DEFINITION DER PRÜFPARAMETER FÜR DIE FIPEC20-SZENARIOS 1 UND 2

Alle berechneten Parameter werden nach Prüfbeginn (Zünden des Brenners) 20 Minuten lang bewertet.


Parameter

Erläuterung

Prüfbeginn

Zünden des Brenners

Prüfende

20 Minuten nach Zünden des Brenners (Ende des Zeitraums für die Berechnung der Parameter)

HRRsm30, kW

Wärmefreisetzungsrate, gleitendes Mittel über 30 s

SPRsm60, m2/s

Rauchentwicklungsrate, gleitendes Mittel über 60 s

HRR-Spitzenwert, kW

Höchstwert der HRRsm30 zwischen Prüfbeginn und -ende, ohne Anteil der Flammenquelle

SPR-Spitzenwert, m2/s

Höchstwert der SPRsm60 zwischen Prüfbeginn und -ende

THR1 200, MJ

Wärmefreisetzung (HRRsm30) insgesamt von Prüfbeginn bis -ende, ohne Anteil der Flammenquelle

TSP1 200, m2

Rauchentwicklung (HRRsm60) insgesamt von Prüfbeginn bis -ende

FIGRA, W/s

Index der Feuerausbreitungsrate (FIre Growth Rate), definiert als größter Quotient von HRRsm30 (ohne den Anteil der Flammenquelle) und Zeit. Grenzwerte: HRRsm30 = 3 kW und THR = 0,4 MJ

SMOGRA, cm2/s2

Index der Rauchentwicklungsrate (SMOke Growth Rate), definiert als größter Quotient von SPRsm60 und Zeit, multipliziert mit 10 000. Grenzwert: SPRsm60 0,1 m2/s und TSP = 6 m2

PCS

Bruttobrennwert

FS

Flammenausbreitung (Länge der Beschädigung)

H

Flammenausbreitung

FIPEC

‚Fire Performance of Electric Cables‘ (Brandverhalten elektrischer Kabel)“


(1)  Für das gesamte Produkt mit Ausnahme metallischer Materialien sowie für jeden äußeren Bestandteil (Ummantelung) des Produkts.

(2)  

s1

=

TSP1 200 ≤ 50 m2 und SPR-Spitzenwert ≤ 0,25 m2/s;

s1a

=

s1 und Transmissionsgrad entsprechend EN 61034-2 ≥ 80 %;

s1b

=

s1 und Transmissionsgrad entsprechend EN 61034-2 ≥ 60 % < 80 %;

s2

=

TSP1 200 ≤ 400 m2 und SPR-Spitzenwert ≤ 1,5 m2/s;

s3

=

weder s1 noch s2.

(3)  Für FIPEC20-Szenarios 1 und 2: d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb von 1 200s; d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10 s innerhalb der 1 200s; d2 = weder d0 noch d1.

(4)  EN 50267-2-3: a1 = Leitfähigkeit < 2,5 μS/mm und pH > 4,3; a2 = Leitfähigkeit < 10 μS/mm und pH > 4,3; a3 = nicht a1 oder a2. Keine Angabe = keine Leistung festgestellt.

(5)  Der Luftstrom in der Kammer ist auf 8 000 ± 800 l/min einzustellen.

FIPEC20-Szenario 1 = prEN 50399-2-1 mit Montage und Befestigung wie nachstehend.

FIPEC20-Szenario 2 = prEN 50399-2-2 mit Montage und Befestigung wie nachstehend.

(6)  Die für Kabel der Klasse B1ca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine FIPEC20-Szenario-2-Prüfung ermittelt worden sein.

(7)  Die für Kabel der Klassen B2ca, Cca, Dca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine FIPEC20-Szenario-1-Prüfung ermittelt worden sein.

(8)  Messung der Gefährdungseigenschaften von bei Brand entstehenden Gasen, die bei den exponierten Personen die Fähigkeit herabsetzen, sich in Sicherheit zu bringen, nicht eine Beschreibung der Toxizität dieser Gase.