25.7.1997   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/33


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 27. Juni 1997

über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(97/464/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob entweder für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte und Produktfamilien festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Punkt 2 ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind; das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Punkt 2 i) und in Anhang III Punkt 2 ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 2

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang II wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

(2)  ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.


ANHANG I

Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung innerhalb von Gebäuden

Rückflußverhinderer: Lüftungsklappen für die Belüftung der Rohrleitungen

Bausätze für Abwasserpumpstationen und Abwasserhebeanlagen

Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung außerhalb von Gebäuden

Bausätze und Bauteile für Anlagen für die Abwasserbehandlung und im System integrierte Aufbereitungseinrichtungen

Faulbecken

Vorgefertigte Ablaufkanäle

Mannlöcher und Reinigungsschächte

Abdeckungen, Steigeisen, Steigleitern und Handläufe für Mannlöcher und Reinigungsschächte, Aufsätze für Straßenabläufe

Abscheideanlagen


ANHANG II

PRODUKTFAMILIE

PRODUKTE FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG UND -BEHANDLUNG INNERHALB VON GEBÄUDEN (1/2)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) relevanten harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

Produkt

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

System der Konformitätsbescheinigung

Rückflußverhinderer: Lüftungsklappe für die Belüftung der Rohrleitungen

zur Verwendung in Gebäuden

 

4 (1)

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Richtlinie 89/106/EWG Artikel 2 Absatz 1 und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKTFAMILIE

PRODUKTE FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG UND -BEHANDLUNG INNERHALB VON GEBÄUDEN (2/2)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) relevanten harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

Produkt

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

System der Konformitätsbescheinigung

Bausätze für Abwasserpumpstationen und Abwasserhebeanlagen

zur Verwendung in Gebäuden

 

3 (2)

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann. wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Richtlinie 89/106/EWG Artikel 2 Absatz 1 und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKTFAMILIE

PRODUKTE FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG UND -BEHANDLUNG AUSSERHALB VON GEBÄUDEN (1/3)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) relevanten harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

Produkt

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

System der Konformitätsbescheinigung

Bausätze und Bauteile für Anlagen für die Abwasserbehandlung und im System integrierte Aufbereitungseinrichtungen

Faulbecken

zur Verwendung außerhalb von Gebäuden, für Regenwasser, fäkalienhaltige und organisch belastete Abwässer

 

3 (3)

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Richtlinie 89/106/EWG Artikel 2 Absatz 1 und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKTFAMILIE

PRODUKTE FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG UND -BEHANDLUNG AUSSERHALB VON GEBÄUDEN (2/3)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) relevanten harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

Produkt

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

System der Konformitätsbescheinigung

Vorgefertigte Ablaufkanäle

zur Verwendung außerhalb von Gebäuden, für Abwasser aus Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus, einschließlich Straßen

 

3 (4)

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Richtlinie 89/106/EWG Artikel 2 Absatz 1 und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKTFAMILIE

PRODUKTE FÜR DIE ABWASSERENTSORGUNG UND -BEHANDLUNG AUSSERHALB VON GEBÄUDEN (3/3)

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) relevanten harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

Produkt

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

System der Konformitätsbescheinigung

Mannlöcher und Reinigungsschächte

Abdeckungen, Steigeisen, Steigleitern und Handläufe für Mannlöcher und Reinigungsschächte, Aufsätze für Straßenabläufe

zur Verwendung auf Fahrbahnen, Parkflächen, befestigten Randstreifen und außerhalb von Gebäuden

 

4 (5)

Abscheideanlagen

für Abwasser aus Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus, einschließlich Straßen

 

4 (5)

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Richtlinie 89/106/EWG Artikel 2 Absatz 1 und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.


(1)  System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III Punkt 2 ii) Möglichkeit 3.

(2)  System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III Punkt 2 ii) Möglichkeit 2.

(3)  System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III Punkt 2 ii) Möglichkeit 2.

(4)  System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III Punkt 2 ii) Möglichkeit 2.

(5)  System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG Anhang III Punkt 2 ii) Möglichkeit 3.