18.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 363/145


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 9. Dezember 2014

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern

(2014/919/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über den Ausbau der wirtschafts- und haushaltspolitischen Überwachung von Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, die von gravierenden Schwierigkeiten in Bezug auf ihre finanzielle Stabilität betroffen oder bedroht sind (1), insbesondere auf Artikel 7 Absätze 2 und 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 gilt für Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits Finanzhilfe, unter anderem vom Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „ESM“), erhalten.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 472/2013 legt Bestimmungen für die Billigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Mitgliedstaaten, die eine Finanzhilfe erhalten, fest. Diese Bestimmungen müssen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrags zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus stehen.

(3)

Nachdem Zypern am 25. Juni 2012 eine Finanzhilfe vom ESM beantragt hatte, entschied der Rat am 25. April 2013 mit Beschluss 2013/236/EU des Rates (2), dass Zypern konsequent ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umzusetzen hat.

(4)

Am 24. April 2013 beschloss der ESM-Gouverneursrat, Zypern grundsätzlich eine Stabilitätshilfe zu gewähren, und billigte die Vereinbarung über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen und ihre Unterzeichnung durch die Kommission im Namen des ESM.

(5)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/236/EU hat die Kommission in Abstimmung mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und, soweit angezeigt, mit dem Internationalen Währungsfond (IWF) zum fünften Mal die Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Im Anschluss an diese Überprüfung wurde das bestehende makroökonomische Anpassungsprogramm unter Berücksichtigung der von den zyprischen Behörden bis zum zweiten Quartal 2014 getroffenen Maßnahmen aktualisiert.

(6)

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 wurde das makroökonomische Anpassungsprogramm in Form eines Durchführungsbeschlusses des Rates angenommen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wurde das Programm auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 erneut verabschiedet. Inhaltlich blieb das Programm gegenüber dem durch den Beschluss 2013/236/EU gebilligten Programm unverändert; darüber hinaus flossen jedoch die Ergebnisse der nach Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2013/236/EU durchgeführten Überprüfung ein. Gleichzeitig wurde der Beschluss 2013/236/EU des Rates aufgehoben.

(7)

Der Durchführungsbeschluss 2013/463/EU des Rates (3) wurde bereits mit dem Durchführungsbeschluss 2014/169/EU (4) geändert. Angesichts der jüngsten Entwicklungen sollte er erneut geändert werden.

(8)

Die Kommission hat im Benehmen mit der EZB und dem IWF zum fünften Mal die Fortschritte bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen sowie die Wirksamkeit und wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Auf dieser Grundlage sollten bei der Reform des Finanzsektors, bei der Haushaltspolitik und bei den Strukturreformen Änderungen vorgenommen werden, und zwar insbesondere in Hinblick auf i) die Vorlage eines aktualisierten Plans für die schrittweise Lockerung der externen Beschränkungen, den die Behörden erst nach erfolgreichem Abschluss der umfassenden Bewertung und einem reibungslosen Übergang zum Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (im Folgenden „EAM“) umsetzen werden; ii) weitere Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltung notleidender Kredite durch Banken; iii) die Anforderung, die Folgemaßnahmen nach der 2013 erfolgten Prüfung einzelner Finanzinstitute abzuschließen, gegebenenfalls Sanktionen zu verhängen und den endgültigen Beschluss zu veröffentlichen; iv) die Bereitstellung weiterer Maßnahmen zur Verbesserung der operativen Kapazitäten der Genossenschaftsgruppe; v) die Verabschiedung des neuen umfassenden Reformrahmens zur Einführung geeigneter Insolvenzverfahren für juristische und natürliche Personen durch den Ministerrat sowie die Verabschiedung der Änderungen des Rechtsrahmens im Hinblick auf Zwangsvollstreckungen hypothekarisch belasteter Immobilien durch die Abgeordnetenkammer (dies sind zwei vorrangige Maßnahmen), einschließlich Details über die erforderlichen Elemente dieser beiden neuen Rahmen; vi) eine Korrektur des angestrebten Primärdefizits für 2014 auf nicht mehr als 210 Mio. EUR (1,3 % des BIP), um der Finanzlage im ersten Halbjahr 2014 Rechnung zu tragen, sowie die Vorlage eines Vorschlags, um die steuerliche Neutralität der Reform des Sozialsystems und das Erreichen der Zielvorgabe für das Haushaltsdefizit 2015 zu gewährleisten, wobei das Primärüberschussziel für 2017 auf 2,5 % des BIP nach unten korrigiert wurde, um eine reibungslose Haushaltsanpassung im Zeitraum 2017-2018 zu ermöglichen; vii) die Durchführung weiterer Schritte, um den Privatisierungsprozess der zyprischen Hafenbehörde und der Elektrizitätsgesellschaft Zyperns umzusetzen; viii) die Ernennung des neuen Kommissars und der beiden stellvertretenden Kommissare der neuen Steuerbehörde, die Einrichtung einer gemeinsamen Datenbank aller Steuerpflichtigen und die Verabschiedung der notwendigen Vorschriften, um die erweiterten Eintreibungsbefugnisse anwenden zu können; ix) die Umsetzung der Reform der immobilienbezogenen Steuern im Jahr 2015; x) die Einbeziehung weiterer Anforderungen, um im Bereich des Wohnimmobilienmarkts die Ausstellung von Eigentumsurkunden zu beschleunigen; xi) die Vorlage eines vorläufigen Aktionsplans zur Abarbeitung des Rückstands bei den Gerichten, zu detaillierten Statistiken über Rückstände und Verfahrensdauern sowie zur Einrichtung eines Verwaltungsgerichts; xii) die Überprüfung von Artikeln des derzeit geltenden Gesetzes über die zyprische Tourismusorganisation, die möglicherweise wettbewerbshemmend wirken, und xiii) eine Voruntersuchung des Potenzials eines Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sowie des Selbstkostenpreises verschiedener erneuerbarer Quellen im Vergleich zu konventionellen Primärenergieträgern, zusammen mit Maßnahmen zur Verbesserung der Kapazität und der Unabhängigkeit der zyprischen Energieaufsichtsbehörde.

(9)

Die Kommission sollte Zypern während der gesamten Umsetzung seines umfassenden Maßnahmenpakets mit weiterem politischen Rat und technischer Hilfe in spezifischen Bereichen zur Seite stehen. Ein Mitgliedstaat, für den ein makroökonomisches Anpassungsprogramm festgelegt wurde und dessen Verwaltungskapazität unzureichend ist, muss die Kommission um technische Hilfe ersuchen; die Kommission kann zu diesem Zweck Expertengruppen einsetzen.

(10)

Die zyprischen Behörden sollten im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Regelungen und Praktiken bei der Vorbereitung, Umsetzung, Überwachung und Evaluierung des makroökonomischen Anpassungsprogramms Stellungnahmen der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft einholen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Um die Solidität seines Finanzsektors wiederherzustellen, wird Zypern die Umstrukturierung des Banken- und des genossenschaftlichen Kreditsektors fortführen, die Beaufsichtigung und Regulierung im Zusammenhang mit dem laufenden Übergang zum EAM weiter ausbauen, eine Reform des Umschuldungsrahmens durchführen und beschränkende Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Fahrplan unter Wahrung der Finanzstabilität schrittweise aufheben.

Das Programm sieht folgende Maßnahmen und Ergebnisse vor:

a)

Gewährleistung einer sorgfältigen Überwachung der Liquiditätslage im Bankensektor. Die befristeten Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs (u. a. Begrenzung von Zahlungen und Überweisungen) werden sorgfältig überwacht. Die schrittweise Lockerung der externen beschränkenden Maßnahmen erfolgt unter Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors und der Aufrechterhaltung komfortabler Liquiditätspuffer. Die Zentralbank Zyperns (im Folgenden ‚CBC‘) prüft die Umsetzung der Beschränkungen vor Ort und ergreift gegebenenfalls angemessene Aufsichtsmaßnahmen. Eine weitere Liberalisierung der externen beschränkenden Maßnahmen wird von den Behörden erst nach erfolgreichem Abschluss der umfassenden Bewertung und einem reibungslosen Übergang zum EAM erwogen. Ziel ist es, die Kontrollen nur so lange durchzuführen, wie es unbedingt erforderlich ist, um schwerwiegende Risiken für die Stabilität des Finanzsystems zu mindern. Nach dem Abschluss der umfassenden Bewertung wird der Fahrplan für die schrittweise Lockerung der beschränkenden Maßnahmen aktualisiert und veröffentlicht. Die Finanzierungs- und Kapitalpläne inländischer Banken, die auf Finanzierungen der Zentralbank angewiesen sind oder staatliche Beihilfen erhalten, spiegeln die geplante Verringerung des Fremdkapitalanteils im Bankensektor realistisch wider und verringern die Abhängigkeit von der Kreditaufnahme bei den Zentralbanken unter Vermeidung von Notverkäufen von Vermögenswerten und einer Kreditklemme;

b)

Anpassung der Kapitalmindestanforderungen unter Berücksichtigung der Parameter der Bilanzprüfung und des unionsweiten Stresstests;

c)

offizielle Genehmigung von Umstrukturierungsplänen gemäß den einschlägigen Beihilfevorschriften vor Bereitstellung staatlicher Beihilfen. Banken mit einem Kapitaldefizit können, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, unter Einhaltung der Verfahren für staatliche Beihilfen um eine Rekapitalisierungshilfe ersuchen. Banken, für die eine Umstrukturierung geplant ist, erstellen Berichte über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Pläne;

d)

Schaffung und Einsatz des Kreditregisters;

e)

vollständige Umsetzung des Regulierungsrahmens im Hinblick auf Kreditvergabe, Wertminderung von Vermögenswerten und entsprechende Rückstellungen unter Berücksichtigung des Übergangs zum EAM;

f)

Einführung verbindlicher Offenlegungsvorschriften, durch die gewährleistet wird, dass Banken die Fortschritte bei der Umstrukturierung ihrer Geschäftstätigkeit den Behörden und Märkten gegenüber regelmäßig offenlegen;

g)

Überarbeitung der Governance-Richtlinie, in der unter anderem das Zusammenwirken der Innenrevision der Banken und der externen Bankenaufsicht festgelegt wird;

h)

Stärkung der guten Unternehmensführung in den Banken, u. a. durch Verbot der Kreditvergabe an unabhängige Vorstandsmitglieder oder mit ihnen verbundene Parteien;

i)

Gewährleistung der angesichts der neuen Aufgaben der Zentralbank erforderlichen Personalressourcen und Anpassungen, unter anderem durch Gewährleistung einer Trennung der Abwicklungs- und der Aufsichtsfunktion sowie durch Umsetzung des Einheitlichen Regelwerks, einschließlich der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

j)

Stärkung der Verwaltung notleidender Kredite unter Berücksichtigung der Entwicklungen und Fristen des EAM. Dies umfasst insbesondere eine Überarbeitung des Verhaltenskodex sowie der Grundsätze und Verfahrensweisen der Banken in Bezug auf Zahlungsrückstände; Überwachung der von der CBC gesetzten Umstrukturierungsziele; Maßnahmen, auf deren Grundlage Kreditgeber angemessene Informationen über die finanzielle Situation von Kreditnehmern erhalten können, und eine Vermögens- und Lohnpfändung von Kreditnehmern im Zahlungsrückstand beantragen, erwirken und durchführen können; Maßnahmen, um die Übertragung bestehender Einzeldarlehen inklusive aller Garantien und Sicherheiten an Dritte durch Kreditgeber ohne die Zustimmung des Kreditnehmers zu ermöglichen und zu erleichtern;

k)

Lockerung von Einschränkungen der Beschlagnahme von Sicherheiten. Diese geht mit der Vorbereitung von auf dem umfassenden Reformrahmen basierenden Rechtsvorschriften einher, mit denen geeignete Insolvenzverfahren für juristische und natürliche Personen eingeführt werden und die sicherstellen, dass die überarbeiteten Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren reibungslos und effektiv funktionieren. Der neue gesetzliche Rahmen für Umschuldungen im Privatsektor wird nach seiner Reformierung einer Prüfung unterzogen und bei Bedarf werden zusätzliche Maßnahmen festgelegt;

l)

vollständige Angleichung der Regulierung und Beaufsichtigung genossenschaftlicher Kreditinstitute an die von Geschäftsbanken;

m)

fristgerechte und vollständige Umsetzung des vereinbarten Umstrukturierungsplans durch die Genossenschaftsgruppe und Ergreifung weiterer Maßnahmen, um deren operative Kapazitäten insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensweise mit Zahlungsrückständen, das Management-Informationssystems, Governance und die Verwaltungskapazität zu verbessern;

n)

weitere Stärkung des Rahmens für die Bekämpfung von Geldwäsche und Umsetzung eines Aktionsplans für die Anwendung verbesserter Verfahren in Bezug auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und die Transparenz juristischer Personen im Einklang mit bewährten Praktiken.

2.

Absatz 8 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Verabschiedung eines Gesetzes für ein solides Corporate-Governance-System für staatliche und halbstaatliche Unternehmen und Umsetzung eines Privatisierungsplans zur Verbesserung der wirtschaftlichen Effizienz und für die Rückkehr zu einer finanzierbaren Schuldenlast;“

3.

Absatz 13 erhält folgende Fassung:

„(13)   Die Behandlung von Rechtssachen wird beschleunigt und der Rückstand bei den Gerichten bis zum Ende des Programms abgearbeitet. Zypern ergreift Initiativen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit seines Tourismussektors, durch die Umsetzung eines konkreten Aktionsplans zur Erreichung der quantitativen Ziele, die unter anderem in der kürzlich überarbeiteten Tourismusstrategie für 2011-2015 enthaltenen sind, und durch Prüfung des Gesetzes über die zyprische Tourismusorganisation, insbesondere der Artikel, die den Wettbewerb im Tourismussektor hemmen könnten. Zypern setzt eine Luftverkehrsstrategie um, mit der seine Luftfahrtaußenpolitik unter Berücksichtigung der Luftfahrtaußenpolitik und der Luftverkehrsabkommen der Union angepasst wird und die gleichzeitig eine ausreichende Luftverkehrsanbindung gewährleistet.“

4.

Absatz 14 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

ein umfassendes Regulierungs- und Marktorganisationskonzept für den restrukturierten Energie- und Gassektor, einschließlich einer Voruntersuchung des Potenzials eines Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen; und“

.

5.

Absatz 16 erhält folgende Fassung:

„(16)   Zypern erarbeitet eine umfassende und kohärente Wachstumsstrategie unter Berücksichtigung der laufenden Reformen der öffentlichen Verwaltung und Finanzverwaltung, der weiteren Verpflichtungen aus Zyperns makroökonomischem Anpassungsprogramm sowie der relevanten Unionsinitiativen unter Berücksichtigung der Partnerschaftsvereinbarung zur Anwendung der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds. Die Wachstumsstrategie wird von der Stelle entwickelt, koordiniert und umgesetzt, die aus der bereits eingesetzten Task-Force für Wachstum hervorgeht und im nationalen institutionellen Rahmen verankert wird.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 1.

(2)  Beschluss 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013, gerichtet an Zypern, über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 32).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/463/EU des Rates vom 13. September 2013 zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/236/EU (ABl. L 250 vom 20.9.2013, S. 40).

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/169/EU des Rates vom 24. März 2014 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/463/EU zur Genehmigung des makroökonomischen Anpassungsprogramms für Zypern (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 40).

(5)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(6)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).“