28.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 56/8


RICHTLINIE 2013/8/EU DER KOMMISSION

vom 26. Februar 2013

zur Anpassung der technischen Vorschriften der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang IV der Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält allgemeine Bestimmungen und Anforderungen für mechanische Verbindungen zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug sowie für die vertikale Stützlast am Kupplungspunkt.

(2)

In den letzten Jahren sind in der Union neue Arten von Verbindungen in Betrieb genommen worden, die derzeit einzelstaatliche Zulassungen nach ISO-Normen erhalten. Dabei handelt es sich um Anhängekupplungen mit nicht drehbarem Fangmaul (ISO 6489-5:2011), Zugkugelkupplungen (ISO 24347:2005) und Zugzapfenkupplungen (ISO 6489-4:2004).

(3)

Um der gegenwärtigen Marktlage Rechnung zu tragen, mögliche Auswirkungen auf Sicherheit und Wirtschaft auf ein Minimum zu beschränken und um eine EG-Typgenehmigung dieser Verbindungen zu ermöglichen, müssen die genannten Verbindungen und die einschlägigen ISO-Normen in die Richtlinie 2009/144/EG aufgenommen werden.

(4)

Die Richtlinie 2009/144/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2009/144/EG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 1. April 2014 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Februar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33.


ANHANG

Anhang IV der Richtlinie 2009/144/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

1.1.   ‚Mechanische Verbindungen zwischen Zugmaschine und gezogenem Fahrzeug‘ sind die technischen Einrichtungen an der Zugmaschine und am gezogenen Fahrzeug, die die mechanische Verbindung zwischen diesen Fahrzeugen herstellen.

Im Rahmen dieser Richtlinie werden nur die an der Zugmaschine angebrachten mechanischen Verbindungseinrichtungen behandelt.

Unter den zahlreichen Arten mechanischer Verbindungseinheiten für Zugmaschinen lassen sich im Wesentlichen unterscheiden:

Anhängekupplung mit Fangmaul (Bolzenkupplung) (siehe Anlage 1, Abbildungen 1 und 2),

Anhängekupplungen mit nicht drehbarem Fangmaul (siehe Anlage 1 Abbildung 1d),

Zughaken (siehe Abbildung 1 „Abmessungen des Zughakens“ in ISO 6489-1:2001),

Zugpendel (Zugstange) (siehe Anlage 1, Abbildung 3),

Zugkugelkupplung (siehe Anlage 1, Abbildung 4),

Zapfenkupplung (Hakenkupplung) (siehe Anlage 1, Abbildung 5).“

2.

Nummer 2.7 erhält folgende Fassung:

2.7.   Bolzenkupplungen müssen eine axiale Drehbarkeit der Zugöse von mindestens 90° nach rechts oder links um die Kupplungslängsachse zulassen, die durch ein Festhaltemoment von 30 bis 150 Nm gebremst wird.

Der Zughaken, die Anhängekupplung mit nicht drehbarem Fangmaul, die Zugkugelkupplung und die Zugzapfenkupplung müssen eine axiale Drehbarkeit der Zugöse von mindestens 20° nach rechts oder links um die Kupplungslängsachse zulassen.“

3.

Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

„3.1.   Abmessungen

Die Abmessungen für die mechanischen Verbindungseinrichtungen an der Zugmaschine müssen der Anlage 1 Abbildungen 1 bis 5 und Tabelle 1 entsprechen.“

4.

Nummer 3.3.1 erhält folgende Fassung:

„3.3.1.

Die maximale statische Stützlast am Kupplungspunkt wird vom Hersteller festgelegt. Sie darf jedoch 3 000 kg nicht überschreiten, außer bei Zugkugelkupplungen, wo der Höchstwert 4 000 kg nicht überschreiten darf.“

5.

Der Nummer 3.4.1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Angaben für mt, mlt, ma und mla erfolgen in kg.“

6.

Nummer 4.2 erhält folgende Fassung:

4.2.   Dem Antrag für jeden Typ einer mechanischen Verbindungseinrichtung sind folgende Unterlagen sowie nachstehende Angaben beizufügen:

Maßstabgerechte Zeichnungen der Verbindungseinrichtung (in dreifacher Ausfertigung). In diesen Zeichnungen müssen insbesondere die geforderten Abmessungen im Detail dargestellt werden sowie die Maße für die Befestigung,

kurze technische Beschreibung der Verbindungseinrichtung, aus der vor allem die Bauart und der verwendete Werkstoff hervorgehen,

D-Wert für die dynamische Prüfung gemäß Anlage 2 oder T-Wert (Anhängelast in Tonnen) entsprechend dem 1,5fachen der technisch zulässigen Anhängelast für die statische Prüfung gemäß Anlage 3 sowie die vertikale Stützlast am Kupplungspunkt S (in kg),

ein Muster bzw. auf Verlangen des Technischen Dienstes mehrere Muster.“

7.

Die Abschnitte 5.1.3 und 5.1.4 erhalten folgende Fassung:

„5.1.3.

Bei Festigkeitsprüfung nach Anlage 2 (dynamische Prüfung):

zulässiger D-Wert (kN);

S-Wert (vertikale statische Stützlast) (kg).

5.1.4.

Bei Festigkeitsprüfung nach Anlage 3 (statische Prüfung):

Anhängelast T (Tonnen) und vertikale Stützlast am Kupplungspunkt S (kg).“

8.

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.   BEDIENUNGSANLEITUNG

Jeder mechanischen Verbindungseinrichtung muss vom Kupplungshersteller eine Bedienungsanleitung beigefügt sein. Diese Anleitung muss u. a. die EG-Bauteil-Typgenehmigungsnummer und den D-Wert (in kN) oder den T-Wert (in Tonnen) enthalten, je nachdem, welcher Prüfung die Verbindungseinrichtung unterzogen wurde.“

9.

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Abbildung 1c werden folgende Abbildung 1d und Tabelle 1 eingefügt:

Abbildung 1d

Anhängekupplung mit nicht drehbarem Fangmaul (entsprechend ISO 6489-5:2011)

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Image


Tabelle 1

Formen und Abmessungen von Fangmaulkupplungen für Anhänger oder Geräte

Vertikale Stützlast

S

kg

D-Wert

D

kN

Form

Abmessungen

mm

D

± 0,5

a

min.

b

min.

≤ 1 000

≤ 35

w

18

50

40

≤ 2 000

≤ 90

x

28

70

55

≤ 3 000

≤ 120

y

43

100

80

≤ 3 000

≤ 120

z

50

110

95“

b)

Die folgenden Abbildungen 4 und 5 werden hinzugefügt:

Abbildung 4

Zugkugelkupplung (entsprechend ISO 24347:2005)

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Abbildung 5

Zugzapfenkupplung (entsprechend ISO 6489-4:2004)

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10.

Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 2 erhalten die Absätze 5 und 6 folgende Fassung:

„Die vertikalen Kraftkomponenten senkrecht zur Fahrbahn werden durch die vertikale statische Stützlast S (in kg) gebildet.

Die technisch zulässigen Massen MT und MR werden vom Hersteller in Tonnen angegeben.“

b)

Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

„3.2.   Prüfkräfte

Die Prüfkraft setzt sich geometrisch aus der horizontalen und vertikalen Prüfkomponente zusammen:

Formula

Dabei gilt für:

Formula bei wechselnder Beanspruchung

oder

Formula bei schwellender Beanspruchung (Zug oder Druck)

Formula (Wert in kN)

S

=

statische Stützlast (auf die Fahrbahn einwirkende Kraft in kg).“

11.

In Anlage 3 erhält Nummer 1.5 folgende Fassung:

1.5.   Vor der Prüfung gemäß Nummer 1.4.2 ist eine Prüfung durchzuführen, bei der — beginnend mit einer Last von 500 daN — unter allmählicher Erhöhung eine vertikale Kraft auf die Bezugsmitte der Verbindungseinrichtung aufgebracht wird, die das Dreifache der vom Hersteller empfohlenen höchstzulässigen vertikalen Kraft (in daN, entsprechend g · S/10) beträgt.

Bei der Prüfung darf die Verformung der Anhängekupplung 10 % der festgestellten größten elastischen Verformung nicht übersteigen.

Die Prüfung erfolgt, nachdem die vertikale Kraft (in daN, entsprechend g · S/10) auf die Ausgangslast von 500 daN zurückgeführt wurde.“

12.

In Anlage 4 wird folgendes Beispiel eingefügt:

Beispiel eines EG-Typgenehmigungszeichens

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Die Verbindungseinrichtung mit dem oben angegebenen EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen ist eine statisch geprüfte (S) Verbindungseinrichtung, für die in Deutschland (e1) unter der Nummer 38-363 eine EG-Bauteil-Typgenehmigung erteilt wurde.“

13.

Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

ANGABEN ÜBER DIE ERTEILUNG, DIE VERSAGUNG, DEN ENTZUG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG ODER DIE ERWEITERUNG DER EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG EINES BESTIMMTEN TYPS EINER VERBINDUNGSEINRICHTUNG (ANHÄNGEKUPPLUNG MIT FANGMAUL, ANHÄNGEKUPPLUNG MIT NICHT DREHBAREM FANGMAUL, ZUGHAKEN, ZUGPENDEL, ZUGKUGELKUPPLUNG UND ZUGZAPFENKUPPLUNG) HINSICHTLICH IHRER FESTIGKEIT, ABMESSUNGEN UND DER VERTIKALEN STÜTZLAST AM KUPPLUNGSPUNKT)“.

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.   Art der Verbindungseinrichtung: Anhängekupplung mit Fangmaul, Anhängekupplung mit nicht drehbarem Fangmaul, Zughaken, Zugpendel, Zugkugel, Zugzapfen (2)“.

c)

Die Nummern 5.1 und 5.2 erhalten folgende Fassung:

„5.1.   Dynamische Prüfung

D-Wert

… (kN)

vertikale Stützlast am Kupplungspunkt (S)

… (kg)

5.2.   Statische Prüfung:

Anhängelast T

… (Tonnen)

vertikale Stützlast am Kupplungspunkt (S)

… (kg)“

14.

Anlage 7 Nummer 9 erhält folgende Fassung:

9.   Zulässige vertikale statische Stützlast am Kupplungspunkt

… (kg)“