20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 344/89


RICHTLINIE 2008/127/EG DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 1112/2002 (2) und (EG) Nr. 2229/2004 (3) der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2007 (4) wurde ein neuer Artikel 24b in die Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 aufgenommen, der es ermöglicht, Wirkstoffe ohne Anforderung einer ausführlichen wissenschaftlichen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser und keine nicht vertretbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben werden.

(3)

Die Kommission hat die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe gemäß Artikel 24a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das Grundwasser und die Umwelt für eine Reihe von durch die Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft und kam zu dem Schluss, dass diese Wirkstoffe den Bestimmungen des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 entsprechen.

(4)

Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 hat die Kommission dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit Entwürfe von Bewertungsberichten für die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe zur Prüfung vorgelegt. Diese Berichte wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 28. Oktober 2008 in Form des Beurteilungsberichts der Kommission abgeschlossen. Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 wird die Kommission die EFSA um Vorlage einer Stellungnahme zu den Entwürfen der Bewertungsberichte bis spätestens 31. Dezember 2010 ersuchen.

(5)

Die verschiedenen Bewertungen haben ergeben, dass davon ausgegangen werden kann, dass Pflanzenschutzmittel, die die im Anhang zur vorliegenden Richtlinie aufgeführten Wirkstoffe enthalten, im Allgemeinen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Beurteilungsbericht der Kommission genannten Anwendungen. Um sicherzustellen, dass Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen in allen Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG erteilt werden können, sollten diese Wirkstoffe in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden.

(6)

Vor der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Mitgliedstaaten und die Betroffenen sich auf die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(7)

Unbeschadet der in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I ergeben, sollte den Mitgliedstaaten nach der Aufnahme ein Zeitraum von sechs Monaten für die Überprüfung der geltenden Zulassungen der Pflanzenschutzmittel mit den im Anhang aufgeführten Wirkstoffen eingeräumt werden, um zu gewährleisten, dass die in der Richtlinie 91/414/EWG, insbesondere in Artikel 13, festgelegten Anforderungen sowie die in Anhang I enthaltenen relevanten Bedingungen erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten geltende Zulassungen gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Anhang-III-Unterlagen für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede beabsichtigte Anwendung gemäß den in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(8)

Die Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Zur Vermeidung weiterer Schwierigkeiten ist es daher notwendig, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht zu überprüfen, ob der Inhaber einer Zulassung den Zugang zu Unterlagen nachweisen kann, welche die Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie erfüllen. Allerdings erlegt diese Erläuterung in Bezug auf die bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I weder den Mitgliedstaaten noch den Zulassungsinhabern neue Pflichten auf.

(9)

Daher sollte die Richtlinie 91/414/EWG entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Februar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. März 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

Artikel 3

1.   Gemäß der Richtlinie 91/414/EWG ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe enthalten, bis zum 28. Februar 2010.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der genannten Richtlinie in Bezug auf die im Anhang genannten Wirkstoffe erfüllt sind, mit Ausnahme der Bedingungen in Teil B des Eintrags zum jeweiligen Wirkstoff, und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt, die gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie den Anforderungen ihres Anhangs II entsprechen, oder ob er Zugang zu solchen Unterlagen hat.

2.   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die sämtlich bis spätestens 31. August 2009 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt waren, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG. Sie stützen sich dabei auf Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs III dieser Richtlinie genügen, und berücksichtigen den Eintrag in Anhang I Teil B der genannten Richtlinie in Bezug auf die im Anhang genannten Wirkstoffe. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Richtlinie 91/414/EWG erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

a)

Wenn es sich um ein Mittel handelt, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe als einzigen Wirkstoff enthält, ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 31. August 2015 oder

b)

wenn es sich um ein Mittel handelt, das einen der im Anhang genannten Wirkstoffe als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten die Zulassung gegebenenfalls bis spätestens 31. August 2015 oder bis zu dem Datum, das in der entsprechenden Richtlinie oder den entsprechenden Richtlinien für die Aufnahme des/der betreffenden Wirkstoffe(s) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt wurde, wenn dies ein späteres Datum ist.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2009 in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2)  ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 14.

(3)  ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13.

(4)  ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 19.


ANHANG

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG werden folgende Einträge am Ende der Tabelle angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Inkrafttreten

Befristung der Eintragung

Sonderbestimmungen

„224

Essigsäure

CAS-Nr.: 64-19-7

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Essigsäure

≥ 980 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Essigsäure (SANCO/2602/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

225

Aluminium-ammoniumsulfat

CAS-Nr: 7784-26-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Aluminium-ammoniumsulfat

≥ 960 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumammoniumsulfat (SANCO/2985/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

226

Aluminiumsilikat

CAS-Nr.: 1332-58-7

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

nicht verfügbar

Chemische Bezeichnung: Kaolin

≥ 999,8 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Aluminiumsilikat (SANCO/2603/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

227

Ammoniumacetat

CAS-Nr.: 631-61-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Ammoniumacetat

≥ 970 g/kg

Relevante Verunreinigung: Schwermetalle wie Pb, max. 10 ppm

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ammoniumacetat (SANCO/2986/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

228

Blutmehl

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

nicht verfügbar

≥ 990 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Blutmehl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Blutmehl (SANCO/2604/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

229

Calciumcarbid

CAS-Nr.: 75-20-7

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Calciumcarbid

Calciumacetylid

≥ 765 g/kg

Mit 0,08 – 0,52 g/kg Calciumphosphid

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumcarbid (SANCO/2605/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

230

Calciumcarbonat

CAS-Nr.: 471-34-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Calciumcarbonat

≥ 995 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Calciumcarbonat (SANCO/2606/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

231

Kohlendioxid

CAS-Nr.: 124-38-9

Kohlendioxid

≥ 99,9 %

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Begasungsmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kohlendioxid (SANCO/2987/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

232

Denathoniumbenzoat

CAS-Nr.: 3734-33-6

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Benzyldiethyl[[2,6-xylylcarbamoyl]methyl]ammoniumbenzoat

≥ 995 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Denathoniumbenzoat (SANCO/2607/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

233

Ethylen

CAS-Nr.: 74-85-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Ethen

≥ 99 %

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Ethylen (SANCO/2608/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

234

Teebaumextrakt

CAS-Nr.: Teebaumöl 68647-73-4

Hauptbestandteile:

 

Terpinen-4-ol 562-74-3

 

γ-Terpinen 99-85-4

 

α-Terpinen 99-86-5

 

1,8-Cineol 470-82-6

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Teebaumöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteile:

 

Terpinen-4-ol ≥ 300 g/kg

 

γ-Terpinen ≥ 100 g/kg

 

α-Terpinen ≥ 50 g/kg

 

Spuren von 1,8-Cineol

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Teebaumextrakt (SANCO/2609/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

235

Rückstände aus der Fettdestillation

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Keine Angaben

≥ 40 % abgespaltene Fettsäuren

Relevante Verunreinigung: Ni max. 200 mg/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Rückstände aus der Destillation von Fetten tierischen Ursprungs müssen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Rückstände aus der Fettdestillation (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

236

Fettsäuren C7 bis C20

CAS-Nr.: 112-05-0 (Pelargonsäure)

67701-09-1 (Fettsäuren C7-C18 und ungesättigte C18-Kaliumsalze)

124-07-2 (Caprylsäure)

334-07-48 (Caprinsäure)

143-07-7 (Laurinsäure)

112-07-80 (Ölsäure)

85566-26-3 (Fettsäuremethylester C8-C10)

111-11-5 (Methyloctanoat)

110-42-9 (Methyldecanoat)

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Nonansäure

Caprylsäure, Pelargonsäure, Caprinsäure, Laurinsäure, Ölsäure (jeweils ISO)

Octansäure, Nonansäure, Decensäure, Dodecensäure, cis-9-Octadecensäure (jeweils IUPAC)

Fettsäuremethylester C7-C10

≥ 889 g/kg (Pelargonsäure)

≥ 838 g/kg Fettsäuren

≥ 99 % Fettsäuremethylester

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fettsäuren (SANCO/2610/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

237

Knoblauchextrakt

CAS-Nr.: 8008-99-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Lebensmittelgeeignetes Knoblauchsaftkonzentrat

≥ 99,9 %

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent, Insektizid und Nematizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Knoblauchextrakt (SANCO/2612/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

238

Gibberellinsäure

CAS-Nr.: 77-06-5

CIPAC-Nr.: 307

(3S,3aS,4S,4aS,7S,9aR,9bR,12S)-7,12-dihydroxy-3-methyl-6-methylene-2-oxoperhydro-4a,7-methano-9b,3-propenol(1,2-b)furan-4-carboxylic acid

Alt: (3S,3aR,4S,4aS,6S,8aR,8bR,11S)-6,11-dihydroxy-3-methyl-12-methylene-2-oxo-4a,6-methano-3,8b-prop-lenoperhydroindenol (1,2-b) furan-4-carboxylic acid

≥ 850 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gibberellinsäure (SANCO/2613/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

239

Gibberellin

CAS-Nr.: GA4: 468-44-0

GA7: 510-75-8

GA4-A7-Mischung: 8030-53-3

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

GA4:

(3S,3aR,4S,4aR,7R,9aR,9bR,12S)-12-hydroxy-3-methyl-6-methylene-2-oxoperhydro-4a,7-methano-3,9b-propanoazuleno[1,2-b]furan-4-carboxylic acid

GA7:

(3S,3aR,4S,4aR,7R,9aR,9bR,12S)-12-hydroxy-3-methyl-6-methylene-2-oxoperhydro-4a,7-methano-9b,3-propenoazuleno[1,2-b]furan-4-carboxylic acid

Beurteilungsbericht (SANCO/2614/2008).

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Gibberellin (SANCO/2614/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

240

Hydrolisierte Proteine

Harnstoffhydrolysat von Zuckerrübensirup

Kollagenproteinhydrolysat

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Keine Angaben

Harnstoffhydrolysat von Zuckerrübensirup: Mindestrohproteinäquivalent: 360 g/kg (36 Gew.-%)

Kollagenproteinhydrolysat: Gehalt an organischem Stickstoff >240 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden. Hydrolisierte Proteine tierischen Ursprungs müssen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über hydrolisierte Proteine (SANCO/2615/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

241

Eisensulfat

Eisen(II)-Sulfat wasserfrei: CAS-Nr.: 7720-78-7

Eisen(II)-Sulfat-Monohydrat: CAS-Nr.: 17375-41-6

Eisen(II)-Sulfat-Heptahydrat: CAS-Nr.: 7782-63-0

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Eisen(II)-Sulfat

Eisen(II)-Sulfat wasserfrei ≥ 367,5 g/kg

Eisen(II)-Sulfat-Monohydrat ≥ 300 g/kg

Eisen(II)-Sulfat-Heptahydrat ≥ 180 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Eisensulfat (SANCO/2616/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

242

Kieselgur (Diatomeenerde)

CAS-Nr.: 61790-53-2

CIPAC-Nr.: 647

Kieselgur (Diatomeenerde)

920 ± 20 g SiO2/kg DE

Max. 0,1 % Partikel kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 μm.)

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kieselgur (SANCO/2617/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

243

Kalkstein

CAS-Nr.: 1317-65-3

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Keine Angaben

≥ 980 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kalkstein (SANCO/2618/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

244

Methylnonylketon

CAS-Nr.: 112-12-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Undecan-2-on

≥ 975 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Methylnonylketon (SANCO/2619/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

245

Pfeffer

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Schwarzer Pfeffer – Piper nigrum

Komplexes Gemisch chemischer Stoffe; Piperin als Marker sollte einen Anteil von mindestens 4 % haben.

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pfeffer (SANCO/2620/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

246

Pflanzenöle/Citronellöl

CAS-Nr.: 8000-29-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Citronellöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteile:

 

Citronellal (3,7-dimethyl-6-octenal)

 

Geraniol ((E)-3,7-dimethyl-2,6-octadien-1-ol)

 

Citronellol (3,7-dimethyl-6-octan-2-ol).

 

Geranylacetat (3,7-dimethyl-6-octen-1yl acetat).

Relevante Verunreinigungen: Methyleugenol und Methylisoeugenol max. 0,1 %

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Herbizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Citronellöl (SANCO/2621/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

247

Pflanzenöle/Nelkenöl

CAS-Nr.: 94961-50-2 (Nelkenöl)

97-53-0 (Eugenol – Hauptbestandteil)

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Nelkenöl ist eine komplexe Mischung chemischer Stoffe.

Hauptbestandteil ist Eugenol.

≥ 800 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid und Bakterizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Nelkenöl (SANCO/2622/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

248

Pflanzenöle/Rapssamenöl

CAS-Nr.: 8002-13-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Rapssamenöl

Rapssamenöl ist ein komplexes Gemisch von Fettsäuren

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Insektizid und Akarizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Rapssamenöl (SANCO/2623/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

249

Pflanzenöle/Krausminzeöl

CAS-Nr.: 8008-79-5

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Krausminzeöl

≥ 550 g/kg als L-Carvon

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Krausminzeöl (SANCO/2624/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

250

Kaliumhydrogencarbonat

CAS-Nr.: 298-14-6

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Kaliumhydrogencarbonat

≥ 99,5 %

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kaliumhydrogencarbonat (SANCO/2625/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

251

Putrescin (1,4-Diaminobutan)

CAS-Nr.: 110-60-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Butan-1,4-diamin

≥ 990 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Putrescin (SANCO/2626/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

252

Pyrethrine

CAS-Nr.: (A) und (B):

Pyrethrine: 8003-34-7

Extrakt A: Chrysanthemum-cineraefolium-Extrakte: 89997-63-7

Pyrethrin 1: CAS 121-21-1

Pyrethrin 2: CAS 121-29-9

Cinerin 1: CAS 25402-06-6

Cinerin 2: CAS 121-20-0

Jasmolin 1: CAS 4466-14-2

Jasmolin 2: CAS 1172-63-0

Extrakt B: Pyrethrin 1: CAS 121-21-1

Pyrethrin 2: CAS 121-29-9

Cinerin 1: CAS 25402-06-6

Cinerin 2: CAS 121-20-0

Jasmolin 1: CAS 4466-14-2

Jasmolin 2: CAS 1172-63-0

CIPAC-Nr.: 32

Pyrethrine sind komplexe Mischungen chemischer Stoffe.

Extrakt A: ≥ 500 g/kg Pyrethrine

Extrakt B: ≥ 480 g/kg Pyrethrine

1. September 2009

31. August 2019

PART A

Nur Anwendungen als Insektizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Pyrethrine (SANCO/2627/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

253

Quarzsand

CAS-Nr.: 14808-60-7

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Quarz, Quartz, Siliciumdioxid, Silica, Silicon dioxide, SiO2

≥ 915 g/kg

Max. 0,1 % Partikel kristalliner Kieselsäure (Durchmesser unter 50 μm)

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Quarzsand (SANCO/2628/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

254

(geruchliches) Abschreckmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs/Fischöl

CAS-Nr.: 100085-40-3

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Fischöl

≥ 99 %

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Fischöl muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Fischöl (SANCO/2629/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

255

(geruchliches) Abschreckmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs/Schafsfett

CAS-Nr.: 98999-15-6

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Schafsfett

Reines Schafsfett mit höchstens 0,18 Gew.-% Wasser

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden. Schafsfett muss den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Schafsfett (SANCO/2630/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

256

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Rohes Tallöl CAS-Nr.: 8002-26-4

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Tallöl roh

Rohes Tallöl ist eine komplexe Mischung von Harzsäuren und Fettsäuren.

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über rohes Tallöl (SANCO/2631/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

257

Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/ Tallölpech CAS-Nr.: 8016-81-7

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Tallölpech

Komplexes Gemisch aus Estern von Fettsäuren, Harzsäuren sowie geringen Anteilen an Dimeren und Trimeren von Harzsäuren und Fettsäuren

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tallölpech (SANCO/2632/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

258

Seealgenextrakt (vormals Seealgenextrakt und Seegras)

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Seealgenextrakt

Seealgenextrakt ist ein komplexes Gemisch. Hauptbestandteile als Marker: Mannitol, Fucoidane und Alginate. Beurteilungsbericht SANCO/2634/2008

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Seealgenextrakt (SANCO/2634/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

259

Natriumaluminiumsilicat

CAS-Nr.: 1344-00-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Natriumaluminiumsilicat: Nax[(AlO2)x(SiO2)y] x zH2O

1 000 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Repellent dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natriumaluminiumsilikat (SANCO/2635/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

260

Natriumhypochlorit

CAS-Nr.: 7681-52-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Natriumhypochlorit

10 Gew.-% (ausgedrückt als Chlor)

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Desinfektionsmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Natriumhypochlorit (SANCO/2988/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

261

Geradkettige Lepidopteren-pheromone

Acetatgruppe:

Beurteilungs-bericht (SANCO/2633/2008)

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über geradkettige Lepidopterenpheromone (SANCO/2633/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

(E)-5-decen-1-yl acetat

CAS-Nr.: 38421-90-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(E)-5-decen-1-yl acetat

(E)-8-dodecen-1-yl acetat

CAS-Nr.: 38363-29-0

CIPAC-Nr.:

nicht vergeben

(E)-8-dodecen-1-yl acetat

(E/Z)-8-dodecen-1-yl acetat

CAS-Nr.: Keine Angaben

CIPAC-Nr.: Keine Angaben

(E/Z)-8-dodecen-1-yl acetat, als einzelne Isomere

(Z)-8-dodecen-1-yl acetat

CAS-Nr.: 28079-04-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

(Z)-9-dodecen-1-yl acetat

CAS-Nr.: 16974-11-1

CIPAC-Nr.: 422

(Z)-9-dodecen-1-yl acetat

(E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 54364-62-4

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

(E)-11-tetradecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 33189-72-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(E)-11-tetradecen-1-yl-acetat

(Z)-9-tetradecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 16725-53-4

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-9-Tetradecen-1-yl-acetat

(Z)-11-Tetradecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 20711-10-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-11-Tetradecen-1-yl-acetat

(Z, E)-9, 12-tetradecadien-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 31654-77-0

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z, E)-9, 12-tetradecadien-1-yl-acetat

Z-11-hexadecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 34010-21-4

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Z-11-hexadecen-1-yl-acetat

Z, E)-7, 11-hexadecadien-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 51606-94-4

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Z, E)-7, 11-hexadecadien-1-yl-acetat

(E, Z)-2, 13-octadecadien-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 86252-65-5

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(E, Z)-2, 13-octadecadien-1-yl-acetat.

Alkoholgruppe:

Alkoholgruppe:

(E)-5-decen-1-ol

CAS-Nr.: 56578-18-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(E)-5-decen-1-ol

(Z)-8-dodecen-1-ol

CAS-Nr.: 40642-40-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-8-dodecen-1-ol

(E,E)-8,10-dodecadien-1-ol

CAS-Nr.: 33956-49-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(E,E)-8,10-dodecadien-1-ol

tetradecan-1-ol

CAS-Nr.: 112-72-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

tetradecan-1-ol

(Z)-11-hexadecen-1-ol

CAS-Nr.: 56683-54-6

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-11-hexadecen-1-ol

Aldehydgruppe:

Aldehydgruppe:

(Z)-7-tetradecenal

CAS-Nr.: 65128-96-3

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-7-tetradecenal

(Z)-9-hexadecenal

CAS-Nr.: 56219-04-6

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-9-hexadecenal

(Z)-11-hexadecenal

CAS-Nr.: 53939-28-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-11-hexadecenal

(Z)-13-octadecenal

CAS-Nr.: 58594-45-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

(Z)-13-octadecenal

Acetatgemische:

Acetatgemische:

i)

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 28079-04-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

i)

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

und ii) Dodecyl-acetat

CAS-Nr.: 112-66-3

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und ii) Dodecyl-acetat

i)

(Z)-9-dodecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 16974-11-1

CIPAC-Nr.: 422

und

i)

(Z)-9-dodecen-1-yl-acetat

und

ii)

Dodecyl-acetat

CAS-Nr.: 112-66-3

CIPAC-Nr.: 422

ii)

Dodecyl-acetat

i)

(E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 55774-32-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und

i)

(E,Z)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

und

ii)

(E,E)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 54364-63-5

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

ii)

(E,E)-7,9-dodecadien-1-yl-acetat

i)

(Z,Z)-7,11-hexadecadien-1-yl-acetat

und

i)

(Z,Z)-7,11-hexadecadien-1-yl-acetat

und

ii)

(Z,E)-7,11-hexadecadien-1-yl-acetat

CAS-Nr.: i) & ii) 53042-79-8

CAS-Nr.: i) 52207-99-5

CAS-Nr.: ii) 51606-94-4

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

ii)

(Z,E)-7,11-hexadecadien-1-yl-acetat

Aldehydgemische:

Aldehydgemische:

i)

(Z)-9-hexadecenal

CAS-Nr.: 56219-04-6

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und

i)

(Z)-9-hexadecenal

und

ii)

(Z)-11-hexadecenal

CAS-Nr.: 53939-28-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und

ii)

(Z)-11-hexadecenal

und

iii)

(Z)-13-octadecenal

CAS-Nr.: 58594-45-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

iii)

(Z)-13-octadecenal

kombinierte Mischungen:

kombinierte Mischungen:

i)

(E)-5-decen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 38421-90-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und

i)

(E)-5-decen-1-yl-acetat

ii)

(E)-5-decen-1-ol

CAS-Nr.: 56578-18-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

ii)

(E)-5-decen-1-ol

i)

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: wie einzelne Isomere

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und

i)

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

und

i)

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: (E) 38363-29-0

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und

i)

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

und

i)

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: (Z) 28079-04-1

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und

i)

(Z)-8-dodecen-1-yl-acetat

und

ii)

(Z)-8-dodecen-1-ol

CAS-Nr.: ii) 40642-40-8

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

ii)

(Z)-8-dodecen-1-ol

i)

(Z)-11-hexadecenal

CAS-Nr.: 53939-28-9

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

und

i)

(Z)-11-hexadecenal

und

ii)

Z-11-hexadecen-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 34010-21-4

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

ii)

Z-11-hexadecen-1-yl-acetat

262

Trimethylaminhydrochlorid

CAS-Nr.: 593-81-7

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Trimethylaminhydrochlorid

≥ 988 g/kg

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Trimethylaminhydrochlorid (SANCO/2636/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

263

Harnstoff

CAS-Nr.: 57-13-6

CIPAC-Nr.: 8352

Harnstoff

≥ 98 Gew.-%

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel und Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Harnstoff (SANCO/2637/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

264

Z -13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat

CAS-Nr.: 78617-58-0

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Z -13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat

≥ 75 %

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Z -13-hexadecen-11-yn-1-yl-acetat (SANCO/2649/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

265

Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat

CAS-Nr. 135459-81-3

CIPAC-Nr.: nicht vergeben

Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-docosatetraen-1-yl-isobutyrat

≥90 %

1. September 2009

31. August 2019

TEIL A

Nur Anwendungen als Lockmittel dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Anhang VI sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Z,Z,Z,Z-7,13,16,19-Docosatetraen-1-yl-isobutyrat (SANCO/2650/2008) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Zulassungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.“


(1)  Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind dem Beurteilungsbericht zu entnehmen.