30.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 753/2007 DES RATES

vom 28. Juni 2007

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft einerseits und die Regierung Dänemarks sowie die Autonome Regierung Grönlands andererseits haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands Fangmöglichkeiten einräumt.

(2)

Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 2. Juni 2006 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

(3)

Das Verfahren für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte festgelegt werden.

(4)

Zur optimalen Ausnutzung der Fangmöglichkeiten im Rahmen dieses Abkommens sollte die Kommission berechtigt sein, Umverteilungen von nicht genutzten Fangmöglichkeiten von einem Mitgliedstaat auf einen anderen im Laufe des Fischwirtschaftsjahrs unter bestimmten Bedingungen und Kriterien und in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten vorzunehmen. Eine solche Umverteilung sollte die Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß der relativen Stabilität sowie die mit Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (2) auf die Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten unberührt lassen.

(5)

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen zu genehmigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu den Verwaltungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe h des in Artikel 1 genannten Abkommens vereinbart werden, können nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen werden.

Artikel 3

(1)   Aufteilung und Verwaltung der im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens erteilten Fangmöglichkeiten, einschließlich der Lizenzen, werden gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 vorgenommen.

(2)   Ungeachtet Absatz 1 kann die Kommission, falls die Lizenzanträge von Mitgliedstaaten die den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 zugewiesenen Fangmöglichkeiten, einschließlich derer, die gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 getauscht wurden, bis zum Ablauf der im Anhang genannten Fristen nicht ausschöpfen, auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Die Kommission kann dann nach Ablauf der im Anhang genannten Fristen in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten die nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten von dem Mitgliedstaat, dem sie zugewiesen waren, an einen anderen Mitgliedstaat übertragen.

Von dieser Neuzuweisung der Fangmöglichkeiten bleiben die Verteilungsschlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten unter den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der relativen Stabilität unberührt.

(3)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten für jede einzelne im Anhang aufgeführte Art über den Grad der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten aufgrund der Lizenzanträge, die spätestens eingegangen sind

a)

einen Monat vor Ablauf der im Anhang genannten Frist; und

b)

bei Ablauf der im Anhang genannten Frist.

(4)   Die Kommission legt nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 bis 31. Dezember 2007 die Durchführungsvorschriften und Kriterien fest, nach denen der vorgenannte Neuverteilungsmechanismus anzuwenden ist. Bis zur Festlegung dieser Regeln steht es der Kommission frei, den Mechanismus im Sinne von Absatz 2 anzuwenden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (3) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der grönländischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 5

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GABRIEL


(1)  Stellungnahme vom 22. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(3)  ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.


ANHANG

Fristen, ab denen die Bestimmungen von Artikel 3 Absätze 2 und 3 über die Neuzuteilung von Fangmöglichkeiten durch die Kommission gelten:

Arten nach dem Protokoll

Zeitplan

Garnele (östliche Gewässer)

1. August (1)

Schwarzer Heilbutt (östliche Gewässer)

15. September

Atlantischer Heilbutt

1. September

Schwarzer Heilbutt (westliche Gewässer)

15. Oktober

Garnele (westliche Gewässer)

1. Oktober

Rotbarsch

1. September

Arktische Seespinne

1. Oktober

Kabeljau

31. Oktober


(1)  Liegt der Grad der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten aufgrund der Lizenzanträge am 1. August bei über 65 %, so wird diese Frist bis zum 1. September verschoben.


PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und

DIE REGIERUNG DÄNEMARKS UND DIE AUTONOME REGIERUNG GRÖNLANDS, nachstehend „Grönland“ genannt,

nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

GESTÜTZT AUF das Protokoll über die Sonderregelung für Grönland,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Europäische Gemeinschaft und Grönland ihre Bindungen stärken, eine Partnerschaft gründen und eine Zusammenarbeit aufnehmen wollen, um die bestehenden Beziehungen und ihre bisherige Zusammenarbeit zu pflegen, zu ergänzen und auszubauen,

UNTER HINWEIS AUF den Beschluss des Rates vom November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft,

IN ANBETRACHT dessen, dass der Rat im Februar 2003 anerkannt hat, dass es notwendig ist, die künftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland unter Berücksichtigung der Bedeutung der Fischerei und der Notwendigkeit struktureller und sektororientierter Reformen in Grönland auf der Grundlage einer umfassenden Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung zu erweitern und zu vertiefen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Gemeinsamen Erklärung der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der örtlichen Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits vom 27. Juni 2006 über eine Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland,

UNTER HINWEIS AUF den Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Grönland und dem Königreich Dänemark andererseits,

IN ANBETRACHT der Rechtsstellung Grönlands als sich selbst verwaltender Bestandteil eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft,

IN ANBETRACHT der allgemeinen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Grönland und des beiderseitigen Wunsches, diese Beziehungen fortzusetzen,

GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die — ob gemeinsam oder allein durchgeführt — einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog einzurichten, der darauf abzielt, die fischereipolitischen Maßnahmen in Grönland zu verbessern und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in der grönländischen AWZ und für die Förderung der verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, und durch die Förderung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich und Ziele

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für:

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen nachhaltige wirtschaftliche und soziale Bedingungen, insbesondere den Ausbau des grönländischen Fischereisektors, schafft;

die Bedingungen, unter denen die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands (nachstehend „grönländische AWZ“ genannt) haben;

die Regelungen zur Überwachung des Fischfangs der Gemeinschaftsschiffe in der grönländischen AWZ, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die für sie geltenden Regeln und Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird;

die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens, des Protokolls und des Anhangs bedeuten die Begriffe:

a)

„grönländische Behörden“: die Autonome Regierung Grönlands;

b)

„Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

c)

„Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

d)

„gemischte Gesellschaft“: eine dem grönländischen Recht unterstehende Gesellschaft aus einem oder mehreren Gemeinschaftsreedern und einem oder mehreren Partnern in Grönland, die sich mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die grönländischen Fangquoten in der grönländischen AWZ mit Schiffen unter der Flagge Grönlands zu befischen und möglichst auszuschöpfen, um vorrangig den Gemeinschaftsmarkt zu versorgen;

e)

„zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigung“: die befristete vertragliche Verbindung zwischen Reedern der Gemeinschaft und natürlichen oder juristischen Personen in Grönland mit dem Ziel, gemeinsam die grönländischen Fangquoten mit Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft zur vorrangigen Belieferung des Gemeinschaftsmarktes zu befischen und auszuschöpfen und die Kosten, Gewinne und Verluste aus der gemeinsamen Wirtschaftstätigkeit zu teilen;

f)

„Gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Grönlands zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 10 dieses Abkommens beschrieben sind.

Artikel 3

Grundsätze der Durchführung dieses Abkommens

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine nachhaltige verantwortungsvolle Fischerei in der grönländischen AWZ nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet des Protokolls sicherzustellen.

(2)   Grönland arbeitet weiter an der Ausarbeitung seiner sektoralen Fischereipolitik, die es im Rahmen jährlicher und mehrjähriger Programme auf der Grundlage der von den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Ziele umsetzt. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien den politischen Dialog über die notwendigen Reformen fort. Die grönländischen Behörden verpflichten sich, die Gemeinschaftsbehörden über weitere wichtige Maßnahmen, die in diesem Bereich getroffen werden, zu unterrichten.

(3)   Die Vertragsparteien arbeiten — auf Antrag einer der Parteien — auch bei der gemeinsamen oder einseitigen Vornahme von Bewertungen der aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen, Programme und Aktionen zusammen.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich zu gewährleisten, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.

Artikel 4

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Gemeinschaft und Grönland beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der grönländischen AWZ; ein gemeinsamer wissenschaftlicher Ausschuss erstellt auf Anfrage des Gemischten Ausschusses einen Bericht auf der Grundlage eines vom letzteren erteilten Mandats.

(2)   Auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des Gemischten Ausschusses; Grönland verabschiedet daraufhin die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die es zur Erreichung der Ziele seiner Fischereipolitik für erforderlich ansieht.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander entweder direkt oder im Rahmen der einschlägigen internationalen Organisationen zu konsultieren, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen in der grönländischen AWZ sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5

Zugang zu den Fischereien in der grönländischen AWZ

(1)   Grönland verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner AWZ die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten. Die grönländischen Behörden erteilen den von der Gemeinschaft bestimmten Fahrzeugen Lizenzen im Rahmen des Protokolls nach Maßgabe der gemäß dem Protokoll gewährten Fangmöglichkeiten.

(2)   Die der Gemeinschaft im Rahmen dieses Abkommens durch Grönland eingeräumten Fangmöglichkeiten können von Schiffen unter der Flagge Norwegens, Islands oder der Färöer Inseln, die in Norwegen, Island oder auf den Färöer Inseln registriert sind, genutzt werden, sofern dies für das reibungslose Funktionieren der Fischereiabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Parteien erforderlich ist. Hierzu verpflichtet sich Grönland, Schiffen unter der Flagge Norwegens, Islands oder der Färöer Inseln, die in Norwegen, Island oder auf den Färöer Inseln registriert sind, die Ausübung des Fischfangs in seiner AWZ zu gestatten.

(3)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Bestimmungen Grönlands. Die grönländischen Behörden fordern die Gemeinschaftsbehörden auf, zu etwaigen Änderungen dieser Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen Stellung zu nehmen, es sei denn der Zweck dieser Vorschriften rechtfertigt ihr sofortiges Inkrafttreten, das eine Konsultation der Gemeinschaftsbehörden nicht zulässt. Die grönländischen Behörden teilen den Gemeinschaftsbehörden jede Änderung dieser Rechtsvorschriften rechtzeitig im Voraus mit.

(4)   Grönland übernimmt die Verantwortung für die wirksame Anwendung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden zusammen.

(5)   Die Gemeinschaftsbehörden verpflichten sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich die Gemeinschaftsschiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6

Lizenzen

(1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Lizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde.

(2)   Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

(3)   Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verfahren und Bedingungen durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.

Artikel 7

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Gemeinschaft gewährt Grönland eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und im Anhang festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

a)

eine Ausgleichszahlung für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den grönländischen Fischereien; und

b)

Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer anhaltenden verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Teil der finanziellen Gegenleistung wird von den grönländischen Behörden nach Maßgabe der Ziele verwaltet, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der grönländischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll. Im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens und des Protokolls kann der Betrag der finanziellen Gegenleistung aus folgenden Gründen geändert werden:

a)

außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ;

b)

die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Bestandserhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen als erforderlich angesehen wird;

c)

die Gemeinschaft erhält vorrangigen Zugang zu zusätzlichen Fangmöglichkeiten, die über die im Protokoll zu diesem Abkommen festgesetzten Quoten hinausgehen und von den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses einvernehmlich festgelegt werden, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt;

d)

die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Grönland werden neu festgelegt, wenn die von den beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen;

e)

die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt.

Artikel 8

Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftbeteiligten und in der Bürgergesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, kommerzielle, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

(2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden zur Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

(3)   Die Vertragsparteien fördern im beiderseitigen Interesse und unter Einhaltung ihrer Rechtsvorschriften die Errichtung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften.

Artikel 9

Versuchsfischerei

Die Vertragsparteien fördern Versuchsfischereien in der grönländischen AWZ. Sie führen die Versuchsfischereien nach den im Anhang des Protokolls aufgeführten Modalitäten durch.

Artikel 10

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der den Vertragsparteien als Forum für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens und seine ordnungsgemäße Durchführung dient.

(2)   Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Überwachung der Durchführung, Auslegung und Anwendung des Abkommens, insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

c)

Funktion eines Forums für Schlichtungen und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte;

d)

Überprüfung und gegebenenfalls Neubewertung der bestehenden Fangmöglichkeiten und Aushandlung von neuen Fangmöglichkeiten für Bestände in der grönländischen AWZ auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, des Vorsorgeprinzips und der Erfordernisse des grönländischen Fischereisektors und folglich der Fangmöglichkeiten, zu denen die Gemeinschaft Zugang hat, sowie gegebenenfalls Neubewertung des Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß diesem Protokoll;

e)

Bewertung der Notwendigkeit von Bestandsauffüllungs- und langfristigen Bewirtschaftungsplänen für die unter dieses Abkommen fallenden Bestände, um eine nachhaltige Bestandsbewirtschaftung sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Auswirkungen der Fischereitätigkeiten auf die marinen Ökosysteme auf einem langfristig akzeptablen Niveau bleiben;

f)

Kontrolle der im Rahmen dieses Abkommens eingereichten Anträge für die Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften, insbesondere Bewertung der von den Vertragsparteien eingereichten diesbezüglichen Vorhaben anhand der im Anhang des Protokolls zu diesem Abkommen festgelegten Kriterien, sowie Kontrolle der Schiffe, die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften in der grönländischen AWZ tätig sind;

g)

Festlegung der Arten, Bedingungen und sonstigen Parameter für die Versuchsfischerei in jedem Einzelfall;

h)

Vereinbarung von Verwaltungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Zugang der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft zur grönländischen AWZ und zu den grönländischen Beständen, einschließlich der Lizenzen, Bewegungen von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft und Fangmeldungen;

i)

Vereinbarung der Durchführungsbestimmungen für die Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer anhaltenden verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der grönländischen AWZ;

j)

Neufestlegung der Bedingungen für den finanziellen Gemeinschaftsbeitrag zur Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Grönland, insoweit die von den beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen;

k)

sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

(3)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Grönland zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

(4)   Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Grönlands und die grönländische AWZ.

Artikel 12

Laufzeit und Kündigung

(1)   Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß den Absätzen 2 und 3 gekündigt wird.

(2)   Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

(3)   Wird das Abkommen aus den Gründen gemäß Absatz 2 gekündigt, so benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen. Wird das Abkommen aus anderen Gründen gekündigt, so beträgt der Benachrichtigungszeitraum neun Monate.

Artikel 13

Aussetzung

(1)   Die Anwendung des Abkommens kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn ihrer Ansicht nach schwerwiegende Verstöße der anderen Vertragspartei gegen die im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen vorliegen. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 und die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 werden während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14

Das Protokoll und der Anhang mit seinen Anlagen sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 15

Aufhebung

Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Grönland vom 1. Februar 1985 wird aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Artikel 16

Sprachenregelung und Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

PROTOKOLL

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits

Artikel 1

Laufzeit und Fangmöglichkeiten

(1)   Die grönländischen Behörden gestatten Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 1. Januar 2007, im Rahmen der in Kapitel I des Anhangs und gemäß Absatz 2 festgelegten Fangmöglichkeiten Fischfang zu betreiben.

Die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten Fangmöglichkeiten können durch den Gemischten Ausschuss angepasst werden.

(2)   Spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres 2007 und jedes folgenden Jahres beschließt der Gemischte Ausschuss für das folgende Jahr auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse, des Vorsorgeprinzips und der Erfordernisse des Fischereisektors die Fangmöglichkeiten für die in Kapitel I des Anhangs aufgeführten Arten und insbesondere die Mengen gemäß Absatz 7 dieses Artikels.

Werden die Fangmöglichkeiten durch den Gemischten Ausschuss auf einem niedrigeren Niveau als dem in Kapitel I des Anhangs festgesetzt, so bietet Grönland der Gemeinschaft einen Ausgleich durch entsprechende Fangmöglichkeiten in den darauf folgenden Jahren oder durch andere Fangmöglichkeiten im selben Jahr.

Vereinbaren die Vertragsparteien keinen Ausgleich, so werden die finanziellen Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls, einschließlich der Parameter für die Wertberechnung, entsprechend angepasst.

(3)   Die Quote für Garnelen östlich Grönlands kann in Gebieten westlich Grönlands genutzt werden, sofern ein Quotentransfer zwischen Reedern aus Grönland und der Gemeinschaft auf der Ebene einzelner Unternehmen vereinbart worden ist. Die grönländischen Behörden tragen dazu bei, solche Vereinbarungen zu erleichtern. Der Quotentransfer kann jährlich höchstens 2 000 t in Gebieten westlich Grönlands betreffen. Die Fischereitätigkeit der Gemeinschaftsschiffe unterliegt dabei den gleichen Bedingungen, wie sie in den Lizenzen der grönländischen Reeder festgelegt sind, vorbehaltlich der Bestimmungen von Kapitel III des Anhangs.

(4)   Genehmigungen für Versuchsfischerei werden jeweils im Einklang mit dem Anhang für einen Probezeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt.

(5)   Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen positive Ergebnisse erbracht haben, so teilen die grönländischen Behörden 50 % der Fangmöglichkeiten für die neuen Arten bis zum Ablauf dieses Protokolls der Gemeinschaftsflotte zu. Dies geschieht mit entsprechender Anhebung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2.

(6)   Grönland räumt der Gemeinschaft zusätzliche Fangmöglichkeiten ein. Nimmt die Gemeinschaft dieses Angebot ganz oder teilweise an, so wird der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 entsprechend angehoben. Das Verfahren für die Zuteilung zusätzlicher Fangmöglichkeiten ist im Anhang zu diesem Protokoll festgelegt.

(7)   Die Mindestmengen für die Erhaltung der grönländischen Fischereitätigkeiten werden jährlich wie folgt festgesetzt:

Art (Tonnen)

westliche Bestände

(NAFO 0/1)

östliche Bestände

(ICES XIV/V)

Arktische Seespinne

4 000

 

Kabeljau

30 000 (1)

 

Rotbarsch

2 500

5 000

Schwarzer Heilbutt

4 700

4 000

Garnelen

25 000

1 500

(8)   Grönland erteilt den Gemeinschaftsschiffen nur Lizenzen im Rahmen dieses Protokolls.

Artikel 2

Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

(1)   Die finanzielle Gegenleistung der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 dieses Protokolls genannten Zeitraum auf 85 843 464 EUR (2) festgesetzt. Hinzu kommt eine finanzielle Reserve von 9 240 000 EUR, aus der nach dem in Absatz 3 festgelegten Verfahren Zahlungen für die Mengen Kabeljau und Lodde geleistet werden, die Grönland über die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten Mengen hinaus tatsächlich zur Verfügung stellt.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2, 5 und 6 und von Artikel 6 dieses Protokolls. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf das Doppelte des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Betrags nicht übersteigen.

(3)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2, 5 und 6 dieses Protokolls zahlt die Gemeinschaft die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1 während der Laufzeit des vorliegenden Protokolls in jährlichen Tranchen von je 14 307 244 EUR. Grönland teilt den Gemeinschaftsbehörden jährlich die Mengen Kabeljau und Lodde mit, die über die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten Fangmengen hinaus zur Verfügung stehen. Die Gemeinschaft zahlt für diese zusätzlichen Mengen 17,5 % des Wertes der ersten Anlandung zu einem Satz von 1 800 EUR je Tonne Kabeljau und 100 EUR je Tonne Lodde, abzüglich der von den Reedern gezahlten Lizenzgebühren, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1 540 000 EUR für beide Arten. Der in einem bestimmten Jahr nicht genutzte Teil dieser finanziellen Reserve kann übertragen werden, um Grönland für zusätzliche Fangmengen Kabeljau und Lodde zu bezahlen, die in den beiden darauf folgenden Jahren zur Verfügung gestellt werden.

(4)   Die Gemeinschaft zahlt den jährlichen Betrag der finanziellen Gegenleistung im ersten Jahr bis spätestens 30. Juni 2007 und in den folgenden Jahren bis spätestens 1. März und den jährlichen Reservebetrag für Kabeljau und Lodde bis zu denselben Daten oder sobald wie möglich nach diesen Daten, nachdem die Verfügbarkeit der betreffenden Mengen gemeldet wurde.

(5)   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 dieses Protokolls liegt die Entscheidung über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung und der finanziellen Reserve im Ermessen der grönländischen Behörden, ausgenommen für die jährlichen Beträge von 500 000 EUR und 100 000 EUR, die für den Betrieb des Grönländischen Instituts für Naturressourcen bzw. für die Schulung der für die Fischerei zuständigen Beamten bestimmt sind, und im Jahr 2007 für einen Betrag von 186 022 EUR, der zur Finanzierung der Studien für den Kabeljaubewirtschaftungsplan dient.

(6)   Die finanzielle Gegenleistung wird auf das Bankkonto des Finanzministeriums bei einem von den grönländischen Behörden angegebenen Finanzinstitut überwiesen.

Artikel 3

Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung aus Gründen höherer Gewalt

(1)   Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der grönländischen AWZ, so kann die Europäische Gemeinschaft, möglichst nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien, die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung aussetzen, sofern die Gemeinschaft alle bis zum Zeitpunkt der Aussetzung fälligen Zahlungen geleistet hat.

(2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen.

(3)   Die Geltungsdauer der den Gemeinschaftsschiffen gemäß Artikel 5 des Abkommens gewährten Lizenzen wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 4

Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in der grönländischen AWZ

(1)   Ein Teilbetrag der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung, der sich auf 3 261 449 EUR pro Jahr (für 2007 ausnahmsweise 3 224 244 EUR) beläuft, ist für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Grönland im Hinblick auf die Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei in der grönländischen AWZ vorgesehen. Dieser Betrag wird nach Maßgabe der Ziele, die die Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt haben, und der jährlichen und mehrjährigen Programme zur Verwirklichung dieser Ziele verwaltet.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 vereinbart der Gemischte Ausschuss, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, spätestens jedoch drei Monate nach diesem Datum, ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Grönlands auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

(3)   Vorschläge zur Änderung des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

(4)   Grönland beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Für das erste Jahr der Laufzeit des Protokolls wird der Gemeinschaft diese Verwendung zu dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem die Mitteilung für das folgende Jahr erfolgt. In den Folgejahren teilt Grönland der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. Dezember des vorangehenden Jahres mit.

(5)   Wenn die jährliche Bewertung der Ergebnisse bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms es rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft mit Zustimmung des Gemischten Ausschusses beantragen, dass der Betrag der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung angepasst wird.

Artikel 5

Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls

(1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

(2)   Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn ihrer Ansicht nach schwerwiegende Verstöße der anderen Vertragspartei gegen die im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen vorliegen und die gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss zu keiner gütlichen Lösung geführt haben.

(3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

(4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung und die Fangmöglichkeiten je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 6

Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Versäumt es die Europäische Gemeinschaft, die in Artikel 2 dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen zu leisten, so wird die Anwendung des Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt:

a)

die zuständigen grönländischen Behörden teilen den Gemeinschaftsbehörden das Ausbleiben der Zahlung mit. Letztere prüfen die Angelegenheit und veranlassen die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 30 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung;

b)

geht innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen grönländischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Gemeinschaftsbehörden hierüber in Kenntnis;

c)

die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 7

Halbzeitbewertung

Stellt eine der Vertragsparteien im Laufe des Jahres 2009 einen entsprechenden Antrag, so wird die Anwendung der Artikel 1, 2 und 4 des vorliegenden Protokolls vor dem 1. Dezember jenen Jahres überprüft. Die Vertragsparteien können dabei vereinbaren, die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls insbesondere in Bezug auf die in Kapitel I des Anhangs festgesetzten indikativen Fangmöglichkeiten, die finanziellen Bestimmungen und die Bestimmungen von Artikel 4 zu ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieses Protokoll und der Anhang gelten ab dem 1. Januar 2007.


(1)  Westlicher oder östlicher Bestand.

(2)  Zu diesem Betrag kommen folgende Mittel hinzu:

der Betrag der von den Reedern gemäß Kapitel II Nummer 3 des Anhangs direkt an Grönland zu zahlenden Lizenzgebühren wird auf ca. 2 000 000 EUR pro Jahr veranschlagt.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS DURCH FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT IN DER GRÖNLÄNDISCHEN AWZ

KAPITEL I

INDIKATIVE FANGMÖGLICHKEITEN 2007—2012 UND BEIFÄNGE

1.   Von Grönland eingeräumte Fangmöglichkeiten

Art

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Kabeljau (NAFO 0/1) (1)

1 000

3 500

3 500

3 500

3 500

3 500

Pelagischer Rotbarsch (ICES XIV/V) (2)

10 838

8 000

8 000

8 000

8 000

8 000

Schwarzer Heilbutt (NAFO 0/1) — südlich von 68°

2 500

2 500

2 500

2 500

2 500

2 500

Schwarzer Heilbutt (ICES XIV/V) (3)

7 500

7 500

7 500

7 500

7 500

7 500

Garnelen (NAFO 0/1)

4 000

4 000

4 000

4 000

4 000

4 000

Garnelen (ICES XIV/V)

7 000

7 000

7 000

7 000

7 000

7 000

Atlantischer Heilbutt (NAFO 0/1)

200

200

200

200

200

200

Atlantischer Heilbutt (ICES XIV/V) (4)

1 200

1 200

1 200

1 200

1 200

1 200

Lodde (ICES XIV/V)

55 000 (5)

55 000 (5)

55 000 (5)

55 000 (5)

55 000 (5)

55 000 (5)

Arktische Seespinne (NAFO 0/1)

500

500

500

500

500

500

Beifänge (NAFO 0/1) (6)

2 600

2 300

2 300

2 300

2 300

2 300

2.   Beifangbeschränkungen

Gemeinschaftsschiffe, die in der grönländischen AWZ Fischfang betreiben, halten sich sowohl für die regulierten als auch für die nicht regulierter Arten an die Beifangvorschriften. Darüber hinaus sind Rückwürfe regulierter Arten in der grönländischen AWZ verboten.

Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Lizenz des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören.

Die Höchstmengen, die als Beifänge zulässig sind, werden bei der Erteilung der Lizenz für die Zielarten festgelegt. Dabei wird in der erteilten Lizenz die Höchstmenge an Beifängen regulierter Arten vermerkt.

Beifänge regulierter Arten werden auf die Beifangreserve angerechnet, die im Rahmen der der Gemeinschaft zugewiesenen Fangmöglichkeiten für die betreffenden Arten gebildet wird. Beifänge nicht regulierter Arten werden auf die für die Gemeinschaft gebildete Beifangreserve nicht regulierter Arten angerechnet.

Für Beifänge ist keine Lizenzgebühr zu zahlen. Überschreitet ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft jedoch die zulässige Höchstmenge an Beifängen regulierter Arten, so wird ein Bußgeld in dreifacher Höhe der für die betreffende Art vorgesehenen normalen Lizenzgebühr für die Menge erhoben, um die diese zulässige Höchstmenge überschritten wird.

KAPITEL II

LIZENZANTRÄGE UND LIZENZERTEILUNG

1.

Nur zugelassene Fischereifahrzeuge können eine Fanglizenz für die grönländische AWZ erhalten.

2.

Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in der grönländischen AWZ verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der grönländischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Grönland oder in der grönländischen AWZ aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

3.

Die Beantragung und Erteilung der Lizenzen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens ist in der Verwaltungsvereinbarung in Anlage 1 geregelt.

KAPITEL III

FISCHEREIZONEN

Die Fischerei findet in der als grönländische ausschließliche Wirtschaftszone definierten Fischereizone statt, die festgelegt ist in der Verordnung Nr. 1020 vom 15. Oktober 2004 in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass Nr. 1005 vom 15. Oktober 2004 über das Inkrafttreten des Gesetzes über die ausschließliche Wirtschaftszone Grönlands, mit dem das Gesetz Nr. 411 vom 22. Mai 1996 über ausschließliche Wirtschaftszonen in Kraft gesetzt wurde.

Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen findet die Fischerei gemäß Artikel 7 Abschnitt 2 des vom grönländischen Parlament verabschiedeten Gesetzes Nr. 18 über Fischerei vom 31. Oktober 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz des Parlaments Nr. 28 vom 18. Dezember 2003, mindestens 12 Seemeilen von der Basislinie statt.

Die Basislinien sind gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 1004 vom 15. Oktober 2004 zur Änderung des Königlichen Erlasses über die Abgrenzung der grönländischen Hoheitsgewässer festgelegt.

KAPITEL IV

ZUSÄTZLICHE FANGMÖGLICHKEITEN

Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Protokolls bieten die grönländischen Behörden den Gemeinschaftsbehörden die in Artikel 7 des Abkommens vorgesehenen zusätzlichen Fangmöglichkeiten an. Die Gemeinschaftsbehörden unterrichten die grönländischen Behörden binnen sechs Wochen nach Eingang des Angebots über ihre Absichten. Lehnen die Gemeinschaftsbehörden das Angebot ab oder teilen sie ihre Absichten nicht innerhalb von sechs Wochen mit, so können die grönländischen Behörden diese Fangmöglichkeiten anderen Parteien anbieten.

KAPITEL V

FANGMELDUNGEN, TECHNISCHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN UND BEOBACHTERREGELUNG

1.

Den Gemeinschaftsschiffen werden Unterlagen zur Verfügung gestellt, die in englischer Sprache die Teile der grönländischen Rechtsvorschriften über Fangmeldungen, technische Erhaltungsmaßnahmen und die Beobachterregelung enthalten.

2.

Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe führen an Bord ein Logbuch, in das sie nach den im grönländischen Recht vorgesehenen Regelungen Angaben zu ihrer Tätigkeit eintragen.

3.

Die Fangtätigkeit wird in Übereinstimmung mit den im grönländischen Recht vorgesehenen technischen Erhaltungsmaßnahmen betrieben.

4.

Jede Fangtätigkeit in der grönländischen AWZ unterliegt der im grönländischen Recht vorgesehenen Beobachterregelung. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe arbeiten bei der Anbordnahme von Beobachtern in den von den grönländischen Behörden bezeichneten Häfen mit diesen Behörden zusammen.

KAPITEL VI

SATELLITENGESTÜTZTES ÜBERWACHUNGSSYSTEM (VMS)

Die Bedingungen für das satellitengestützte Überwachungssystem sind in Anlage 2 festgelegt.

KAPITEL VII

ZEITLICH BEGRENZTE UNTERNEHMENSVEREINIGUNGEN

Die Bedingungen für den Bestandszugang zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen sind in Anlage 3 festgelegt.

KAPITEL VIII

VERSUCHSFISCHEREI

Die Bedingungen für die Versuchsfischerei sind in Anlage 4 festgelegt.

KAPITEL IX

ÜBERWACHUNG

Stellen die zuständigen Behörden fest, dass ein Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs gegen grönländisches Recht verstoßen hat, so teilen sie dies baldmöglichst der Europäischen Kommission und dem Flaggenmitgliedstaat mit. Diese Mitteilung enthält den Schiffsnamen, die Registernummer, das Rufzeichen und die Namen der Reeder und Kapitäne des Schiffs. Außerdem sind die Umstände, unter denen es zu dem Verstoß gekommen ist, und etwaige Sanktionen anzugeben.

Die Kommission stellt den grönländischen Behörden eine regelmäßig aktualisierte Liste der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zur Verfügung.


(1)  Sollte sich der Bestand erholen, kann die Gemeinschaft bis zu pm t fischen, mit entsprechender Anhebung des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls. Die Quote für 2007 kann erst ab dem 1. Juni gefischt werden. Diese Mengen können im östlichen oder westlichen Bestand gefischt werden.

(2)  Östlicher oder westlicher Bestand. Fang mit pelagischen Schleppnetzen.

(3)  Diese Menge wird gegebenenfalls nach Maßgabe der Vereinbarung über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten auf die Küstenländer berichtigt. Die Fischerei wird über eine Begrenzung der Anzahl gleichzeitig fischender Schiffe gesteuert.

(4)  Davon müssen 1 000 t durch nicht mehr als 6 Grundlangleinenfänger der Gemeinschaft gefangen werden, die auf Atlantischen Heilbutt und vergesellschaftete Arten fischen. Die für Grundlangleinenfänger geltenden Fangbedingungen werden im Rahmen des Gemischten Ausschusses vereinbart.

(5)  Sofern der Bestand befischbar ist, kann die Gemeinschaft im folgenden Jahr bis zu 7,7 % der Lodde-TAC für die Fangsaison vom 20. Juni bis zum 30. April nutzten, wobei die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene finanzielle Gegenleistung entsprechend angehoben wird.

(6)  Als Beifänge gelten alle Fänge von Arten, die nicht zu den in der Lizenz des Fischereifahrzeugs angegebenen Zielarten gehören. Die Zusammensetzung der Beifänge wird jährlich im Rahmen des Gemischten Ausschusses überprüft. Kann im Osten oder Westen gefischt werden.

Anlagen

(1)

Verwaltungsvereinbarung über Fanglizenzen. Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der grönländischen AWZ

(2)

Bestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen

(3)

Bestimmungen über zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften

(4)

Durchführungsbestimmungen für Versuchsfischereien

Anlage 1

Verwaltungsvereinbarungzwischen der Europäischen Kommission, der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands über Fanglizenzen

Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs durch Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in der grönländischen AWZ

A.   Beantragung und Erteilung der Lizenzen

1.

Die Reeder von Gemeinschaftsschiffen, die Fangmöglichkeiten nach diesem Abkommen nutzen wollen, oder ihre Schiffsagenten übermitteln der Kommission über ihre einzelstaatlichen Behörden und auf elektronischem Wege bis spätestens 1. Dezember vor Beginn des Fischwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der betreffenden Fischereifahrzeuge und geben darin die im beigefügten Antragsformular genannten Daten an. Die Gemeinschaftsbehörden leiten diese Verzeichnisse unverzüglich an die grönländischen Behörden weiter. Alle Änderungen werden nach diesem Verfahren vorab angekündigt.

Die Reeder von Gemeinschaftsschiffen oder ihre Schiffsagenten legen den Gemeinschaftsbehörden über ihre einzelstaatlichen Behörden bis spätestens 1. März oder 30 Tage vor Beginn der Fangreise einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug vor, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will. Die Anträge werden auf den zu diesem Zweck von Grönland ausgegebenen Formblättern gestellt (Muster sind beigefügt). Jedem Lizenzantrag ist ein Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben für den Zugang zur Fischerei sowie Banküberweisungsgebühren. Wurde die Banküberweisungsgebühr für ein Fischereifahrzeug nicht entrichtet, so wird dieser Betrag beim nächsten Lizenzantrag in Rechnung gestellt, und die Zahlung ist Voraussetzung für die Erteilung einer neuen Lizenz. Die grönländischen Behörden erheben eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % der Lizenzgebühr.

Für Gemeinschaftsschiffe desselben Reeders oder Schiffsagenten kann ein Sammelantrag gestellt werden, sofern diese Schiffe die Flagge desselben Mitgliedsstaats führen. Jede Lizenz, die auf einen Sammelantrag hin erteilt wird, enthält die Angabe der Gesamtzahl der Lizenzen, für die die Lizenzgebühr entrichtet wurde, und die Fußnote „Höchstmenge ist aufzuteilen auf die Schiffe … (Namen der im Sammelantrag genannten Schiffe)“.

Dem Sammelantrag ist ein Fangplan beizufügen, in dem die Zielfangmenge jedes Fischereifahrzeugs angegeben ist. Jede Änderung des Fangplans ist den grönländischen Behörden mit Kopie an die Europäische Kommission und die einzelstaatlichen Behörden mindestens drei Tage im Voraus mitzuteilen.

Die Gemeinschaftsbehörden leiten die Anträge/Sammelanträge auf (eine) Fanglizenz(en), für jedes Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will, an die grönländischen Behörden weiter.

Die grönländischen Behörden sind berechtigt, eine geltende Lizenz auszusetzen oder keine neue Lizenz zu erteilen, wenn ein Gemeinschaftsschiff der Verpflichtung zur Übermittlung relevanter Logbuch-Einträge und Anlandeerklärungen an die grönländischen Behörden gemäß den Fangmelderegelungen nicht nachgekommen ist.

2.

Die grönländischen Behörden teilen vor Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung die erforderlichen Angaben zu den Bankkonten mit, auf die die Gebühr zu überweisen ist.

3.

Die Lizenzen werden für bestimmte Schiffe erteilt und sind — vorbehaltlich Absatz 4 — nicht übertragbar. In den Lizenzen wird die Höchstmenge angegeben, die gefangen und an Bord behalten werden darf. Für jede Änderung einer in der Lizenz angegebenen Höchstfangmenge ist ein neuer Lizenzantrag zu stellen. Überschreitet ein Fischereifahrzeug unbeabsichtigter Weise die in seiner Lizenz genannte Höchstmenge, so ist eine Gebühr für die Menge zu zahlen, um die die in der Lizenz angegebene Höchstmenge überschritten wird. Solange die Gebühren für die überschrittene Menge nicht gezahlt sind, wird dem Fischereifahrzeug keine neue Lizenz erteilt. Diese Gebühr wird gemäß Teil B 2 berechnet und anschließend verdreifacht.

4.

Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch im Fall höherer Gewalt die Lizenz eines Fischereifahrzeugs durch eine neue Lizenz für ein anderes Fischereifahrzeug mit ähnlichen Merkmalen ersetzt werden. Die neue Lizenz enthält folgende Angaben:

das Ausstellungsdatum,

den Hinweis, dass die Lizenz des vorherigen Fischereifahrzeugs nicht länger gültig ist und durch diese neue Lizenz ersetzt wird.

5.

Die grönländische Fischereibehörde übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Lizenzen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

6.

Das Original der Lizenz oder eine Kopie ist jederzeit an Bord des Fischereifahrzeugs mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen grönländischen Behörden vorzulegen.

B.   Geltungsdauer der Lizenzen und Zahlung der Lizenzgebühren

1.

Die Lizenzen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie erteilt wurden. Sie werden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und Zahlung der fälligen jährlichen Lizenzgebühren je Fischereifahrzeug erteilt.

Lizenzen für den Loddenfang werden vom 20. Juni bis 31. Dezember und vom 1. Januar bis 30. April erteilt.

Für den Fall, dass in einem bestimmten Jahr die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen nicht zu Beginn des Fischwirtschaftsjahres erlassen worden sind, können Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die am 31. Dezember des vorhergehenden Fischwirtschaftsjahres zum Fischfang zugelassen waren, ihre Tätigkeiten im Rahmen derselben Lizenz in dem Jahr, für das die Rechtsvorschriften noch nicht erlassen wurden, vorbehaltlich wissenschaftlicher Gutachten fortsetzen. Es wird eine vorläufige Nutzung von einem Zwölftel der Quote je Monat gestattet, sofern die geltende Lizenzgebühr für die Quote bezahlt ist. Die vorläufigen Quoten können nach Maßgabe der wissenschaftlichen Gutachten und der Bedingungen der betreffenden Fischerei angepasst werden.

2.

Die Lizenzgebühren betragen 5 % des umgerechneten Preises:

Art

Lebendgewichtpreis je Tonne

Kabeljau

1 800

Rotbarsch

1 053

Schwarzer Heilbutt

2 571

Garnelen

1 600

Atlantischer Heilbutt (1)

4 348

Lodde

100

Arktische Seespinnen

2 410

3.

Die Lizenzgebühren sind wie folgt festgesetzt:

Art

EUR je Tonne

Kabeljau

90

Rotbarsch

53

Schwarzer Heilbutt

129

Garnelen

80

Atlantischer Heilbutt (2)

217

Lodde

5

Arktische Seespinnen

120

Auf die Gesamtlizenzgebühr (Produkt aus höchstzulässiger Fangmenge und Preis je Tonne) wird eine grönländische Verwaltungsgebühr in Höhe von 1 % der Lizenzgebühr erhoben.

Wird die höchstzulässige Fangmenge nicht ausgeschöpft, so wird die entsprechende Gebühr dem Schiffseigner nicht erstattet.

Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz für die grönländische AWZ

1

Staatszugehörigkeit

 

2

Schiffsname

 

3

Nummer in EG-Flottenkartei

 

4

Äußere Kennbuchstaben und -nummer

 

5

Registrierhafen

 

6

Rufzeichen

 

7

Inmarsat-Nummer (Telefon, Telex, E-Mail) (3)

 

8

Baujahr

 

9

Schiffstyp

 

10

Fanggerät

 

11

Zielarten + Menge

 

12

Fangebiet (ICES/NAFO)

 

13

Laufzeit der Lizenz

 

14

Eigner, Anschrift, Telefon, Telex, E-Mail

 

15

Betreiber des Schiffs

 

16

Name des Kapitäns

 

17

Anzahl Besatzungsmitglieder

 

18

Maschinenleistung (kW)

 

19

Länge über alles

 

20

Tonnage in BRT

 

21

Vertreter in Grönland Name und Anschrift

 

22

Versandanschrift für Fanglizenz, Fax

Europäische Kommission, Generaldirektion Fischerei, Rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel, Fax: +32 2 296 23 38


(1)  Atlantischer Heilbutt und vergesellschaftete Arten: 3 000 EUR.

(2)  Lizenzgebühr für Atlantischen Heilbutt und vergesellschaftete Arten: 150 EUR je Tonne.

(3)  Kann nach Genehmigung des Antrags mitgeteilt werden.

Anlage 2

Bestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen

1.

Alle Fischereifahrzeuge der Vertragsparteien werden per Satellit überwacht, wenn sie sich in den Gewässern der jeweils anderen Vertragspartei befinden.

Fischereifahrzeuge werden durch das Fischereiüberwachungszentrum (FMC) ihres Flaggenstaats per Satellit überwacht, wenn sie in den Gewässern tätig sind, die unter die Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei fallen.

2.

Für die Satellitenüberwachung tauschen die Vertragsparteien die Koordinaten (Längen- und Breitengrade) der Gewässer aus, die unter ihre Gerichtsbarkeit fallen. Diese Koordinaten lassen sonstige Ansprüche und Forderungen der Vertragsparteien unberührt. Die Daten werden in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Format übermittelt.

3.

Die Hardware- und Softwarekomponenten des Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

Die Schiffskapitäne sorgen insbesondere dafür, dass

die Daten nicht manipuliert werden,

die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden,

die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und

die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.

Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen in die grönländische AWZ nur mit einem betriebsbereiten Satellitenüberwachungsgerät einfahren. Die grönländischen Behörden sind berechtigt, die Lizenz eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das ohne betriebsbereites Satellitenüberwachungsgerät in die grönländische AWZ einfährt, mit sofortiger Wirkung auszusetzen. Die grönländischen Behörden teilen dies dem betreffenden Schiff unverzüglich mit. Sie setzen die Europäische Kommission und den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich über die Aussetzung der Lizenzen in Kenntnis.

4.

Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.

5.

Wenn ein Fischereifahrzeug, das satellitengestützt überwacht wird, in die unter die Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei fallenden Gewässer einfährt bzw. diese verlässt, übermittelt der Flaggenstaat dem FMC der anderen Vertragspartei eine „Einfahrt“- bzw. „Ausfahrt“-Meldung gemäß der Beschreibung im Anhang. Diese Meldungen werden unverzüglich übermittelt und stützen sich auf stündlich erhobene Überwachungsdaten. Die Überwachung eines Fischereifahrzeugs, das sich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei befindet, durch das FMC des Flaggenstaats erfolgt stündlich oder häufiger, falls die Parteien dies wünschen.

6.

Ist ein Fischereifahrzeug in die Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei eingefahren, so übermittelt das FMC des Flaggenstaats dem betreffenden FMC der anderen Vertragspartei unverzüglich mindestens alle zwei Stunden die jeweils letzte Positionsmeldung. Diese Mitteilungen werden gemäß dem Anhang als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

7.

Die Fischereifahrzeuge dürfen ihr Satellitenüberwachungsgerät nicht ausschalten, solange sie in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei fischen.

Hat das Satellitenüberwachungsgerät mehr als vier Stunden lang stündliche Meldungen mit derselben geografischen Position übermittelt, so kann eine Positionsmeldung mit dem Tätigkeitscode „ANC“ gemäß der Definition im Anhang gesendet werden. Diese Positionsmeldungen können alle 12 Stunden übermittelt werden. Die stündliche Meldefrequenz wird innerhalb einer Stunde nach einer Positionsänderung wieder aufgenommen.

8.

Die Meldungen gemäß den Nummern 5, 6 und 7 werden in computerlesbarer Form je nach vorheriger Vereinbarung zwischen den betreffenden FMC nach dem X25-Protokoll oder anderen sicheren Protokollen übermittelt.

X25 wird durch HTTPS oder andere sichere Protokolle ersetzt, sobald die NEAFC über die Ersetzung entschieden hat.

9.

Bei einer technischen Störung oder Fehlfunktion des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän die unter Nummer 7 genannten Angaben rechtzeitig an das Fischereiüberwachungszentrum des betreffenden Flaggenstaats. Unter diesen Umständen reicht eine Positionsmeldung alle vier Stunden, solange sich das Fischereifahrzeug in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei befindet. Das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats oder das Fischereifahrzeug selbst leitet diese Meldungen unverzüglich an das Fischereiüberwachungszentrum der anderen Vertragspartei weiter.

Das defekte Gerät ist zu reparieren oder auszutauschen, bevor das Fischereifahrzeug eine neue Fangreise antritt.

Ausnahmen sind möglich, wenn das Gerät aus Gründen, die sich der Kontrolle des Kapitäns oder Reeders des Fischereifahrzeugs entziehen, offensichtlich weder repariert noch ausgetauscht werden kann.

10.

Die Fischereiüberwachungszentren der Flaggenstaaten überwachen die Ortung ihrer Fischereifahrzeuge, wenn diese sich in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei befinden. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgesehen geortet, so ist das Fischereiüberwachungszentrum der anderen Vertragspartei unverzüglich zu informieren.

11.

Stellt ein Fischereiüberwachungszentrum fest, dass die andere Vertragspartei die Angaben gemäß den Nummern 5, 6 und 7 nicht übermittelt, so wird die andere Partei unverzüglich hierüber unterrichtet.

Die gespeicherten Meldungen werden übermittelt, sobald die elektronische Verbindung zwischen den betreffenden Fischereiüberwachungszentren wieder hergestellt ist.

Störungen der Kommunikation zwischen den Fischereiüberwachungszentren wirken sich nicht auf den Betrieb der Fischereifahrzeuge aus.

12.

Die Überwachungsdaten, die der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen übermittelt werden, werden unter keinen Umständen in einer Form, die die Identifizierung eines einzelnen Schiffs ermöglicht, an andere Behörden als die Kontroll- und Überwachungsbehörden weitergegeben.

13.

Die Fischereiüberwachungszentren der Europäischen Gemeinschaft sind das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats für die Übermittlung der Meldungen und Berichte gemäß den Nummern 5, 6 und 7 von der Europäischen Gemeinschaft an Grönland. Für die Übermittlung dieser Berichte und Meldungen von Grönland an die Europäische Gemeinschaft ist das Fischereiüberwachungszentrum der Europäischen Gemeinschaft das Fischereiüberwachungszentrum des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern das Fischereifahrzeug tätig ist oder war. Das Fischereiüberwachungszentrum Grönlands wird in der Kontrollabteilung der Fischereidirektion (grönländische Fanglizenzkontrollbehörden) in Nuuk eingerichtet.

14.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Adressen und Spezifikationen aus, die für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Fischereiüberwachungszentren gemäß den Nummern 5, 6 und 7 zu verwenden sind. Diese Informationen umfassen, soweit verfügbar, Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, die für die Kommunikation zwischen den Fischereiüberwachungszentren im Allgemeinen von Nutzen sein können.

15.

Wird festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug gemäß Nummer 1 unter der Flagge einer der Vertragsparteien in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit der anderen Partei Fischfang betreibt oder zu betreiben beabsichtigt, ohne ein funktionierendes Satellitenüberwachungsgerät an Bord zu haben und ohne der anderen Partei Meldungen zu übermitteln, kann dieses Fischereifahrzeug angewiesen werden, die Gewässer der betreffenden Partei zu verlassen. Die Vertragsparteien vereinbaren Verfahren für den Austausch von Informationen, um festzustellen, aus welchen Gründen keine Meldungen übermittelt werden. Dieser Austausch soll verhindern, dass Fischereifahrzeuge ungerechtfertigt ausgewiesen werden.

16.

Der wiederholte Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anwendung der vorliegenden Maßnahmen kann als schwerer Verstoß betrachtet werden.

17.

Die Vertragsparteien überprüfen diese Bestimmungen gegebenenfalls.

Übermittlung von VMS-Meldungen an das Fischereiüberwachungszentrum der anderen Vertragspartei

1)

Meldung „EINFAHRT“

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe Meldung — Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe Meldung — Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes

Aufzeichnungsnummer

RN

F

Angabe Meldung — laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

F

Angabe Meldung — Datum der Übertragung

Aufzeichnungszeit

RT

F

Angabe Meldung — Uhrzeit der Übertragung

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „ENT“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer

IR

O

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennziffern

XR

F

Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Breitengrad

LT

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position ± 99.999 (WGS-84)

Längengrad

LG

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position ±999.999 (WGS-84)

Geschwindigkeit

SP

O

Angabe zur Position des Schiffs — Schiffsgeschwindigkeit in Zehntel Knoten

Kurs

CO

O

Angabe zur Position des Schiffs — Schiffskurs 360°-Skala

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (hhmm)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

2)

Meldung/Bericht „POSITION“

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe Meldung — Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe Meldung — Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes

Aufzeichnungsnummer

RN

F

Angabe Meldung — laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

F

Angabe Meldung — Datum der Übertragung

Aufzeichnungszeit

RT

F

Angabe Meldung — Uhrzeit der Übertragung

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“ (1)

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer

IR

O

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennziffern

XR

F

Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Breitengrad

LT

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position ± 99.999 (WGS-84)

Längengrad

LG

O

Angabe zur Position des Schiffs — Position ±999.999 (WGS-84)

Tätigkeit

AC

F (2)

Angabe zur Position des Schiffs — „ANC“ gibt Modus reduzierter Berichterstattung an

Geschwindigkeit

SP

O

Angabe zur Position des Schiffs — Schiffsgeschwindigkeit in Zehntel Knoten

Kurs

CO

O

Angabe zur Position des Schiffs — Schiffskurs 360°-Skala

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (hhmm)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

3)

Meldung „AUSFAHRT“

Datenfeld

Feldcode

Obligatorisch/fakultativ

Bemerkungen

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Angabe Meldung — Empfänger ISO-Alpha-3-Code des Landes

Absender

FR

O

Angabe Meldung — Absender ISO-Alpha-3-Code des Landes

Aufzeichnungsnummer

RN

F

Angabe Meldung — laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr

Aufzeichnungsdatum

RD

F

Angabe Meldung — Datum der Übertragung

Aufzeichnungszeit

RT

F

Angabe Meldung — Uhrzeit der Übertragung

Art der Meldung

TM

O

Angabe Meldung — Art der Meldung „EXI“

Rufzeichen

RC

O

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffs

Interne Referenznummer

IR

O

Angabe zum Schiff — Nummer der Vertragspartei (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennziffern

XR

F

Angabe zum Schiff — die außen angebrachte Nummer des Schiffs

Datum

DA

O

Angabe zur Position des Schiffs — Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Angabe zur Position des Schiffs — Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (hhmm)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an

4)

Datenübertragungsformat

Jede Datenübertragung ist wie folgt aufgebaut:

ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung;

ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten;

Datenpaare werden durch Leertaste getrennt;

die Buchstaben „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Aufzeichnung.

Alle Feldcodes in diesem Anhang sind im Nordatlantik-Format erstellt, das in der NEAFC-Überwachungs- und Kontrollregelung beschrieben ist.


(1)  „MAN“ für Schiffe mit defektem Satellitenüberwachungsgerät.

(2)  Nur anwendbar, wenn das Schiff POS-Meldungen mit verringerter Häufigkeit übermittelt.

Anlage 3

Verfahren und Kriterien für die Prüfung der Vorhaben für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften

1.

Die Parteien tauschen Informationen aus über die Vorhaben, die zur Gründung von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften gemäß Artikel 2 des Abkommens eingereicht werden.

2.

Die Vorhaben werden der Gemeinschaft über die zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten vorgelegt.

3.

Die Gemeinschaft legt dem Gemischten Ausschuss eine Liste der Vorhaben für zeitlich begrenzte Unternehmensvereinigungen und gemischte Gesellschaften vor. Der Gemischte Ausschuss prüft diese Vorhaben unter Zugrundelegen folgender Kriterien:

a)

Einsatz geeigneter Techniken für die geplante Fangtätigkeit;

b)

Zielarten und Fangzonen;

c)

Alter des Schiffes;

d)

bei zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen die Gesamtdauer ihres Bestehens und die Dauer der Fangtätigkeiten;

e)

Erfahrungen des Gemeinschaftsreeders und seiner grönländischen Partner im Fischereisektor.

4.

Der Gemischte Ausschuss gibt nach der Prüfung gemäß Ziffer 3 eine Stellungnahme zu den Vorhaben ab.

5.

Hat der Gemischte Ausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung abgegeben, so erteilt die grönländische Behörde die erforderlichen Genehmigungen und Fanglizenzen.

Bedingungen für den Bestandszugang zeitlich begrenzter Unternehmensvereinigungen in Grönland

1.   Lizenzen

Die von Grönland erteilten Fanglizenzen sind so lange gültig, wie die zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen bestehen. Die Fangtätigkeit erfolgt im Rahmen von Quoten, die von der grönländischen Behörde zugeteilt werden.

2.   Ersetzung von Schiffen

Ein Gemeinschaftsschiff, das seine Fangtätigkeit im Rahmen einer zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigung ausübt, kann nur mit ausreichender Begründung und Zustimmung der Vertragsparteien durch ein anderes Gemeinschaftsschiff mit gleicher Kapazität und gleichen technischen Merkmalen ersetzt werden.

3.   Ausrüstung

Die im Rahmen von zeitlich begrenzten Unternehmensvereinigungen eingesetzten Schiffe genügen bezüglich der Ausrüstung den in Grönland geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die unterschiedslos für Schiffe Grönlands und der Gemeinschaft gelten.

Anlage 4

Durchführungsbestimmungen für Versuchsfischereien

Die Autonome Regierung Grönlands und die Europäische Kommission entscheiden gemeinsam, wer aus der Europäischen Gemeinschaft solche Versuchsfischereien wann und wie durchführt. Um die Erkundungen der Schiffe zu erleichtern, stellt die Autonome Regierung Grönlands (über das Grönländische Institut für Naturressourcen) wissenschaftliche und andere grundlegende Informationen zur Verfügung.

Die grönländische Fischwirtschaft wird eng beteiligt (Koordinierung und Dialog über konkrete Durchführung der Versuchsfischerei).

Dauer der Kampagnen: Höchstens sechs und mindestens drei Monate, es sei denn, die Vertragsparteien legen einvernehmlich eine andere Dauer fest.

Auswahl der Kandidaten für die Durchführung von Versuchsfischereikampagnen:

Die Europäische Kommission leitet die Lizenzanträge für Versuchsfischereien an die grönländischen Behörden weiter. Das betreffende Dossier muss folgende Angaben enthalten:

die technischen Daten des Schiffes;

Erfahrung und Qualifikation der Schiffsoffiziere für die betreffende Fischerei;

vorgeschlagene technische Parameter der Kampagne (Dauer, Fanggerät, erkundete Gebiete usw.).

Wenn die Autonome Regierung Grönlands dies für notwendig erachtet, wird sie einen Fachdialog zwischen den Behörden Grönlands und der Gemeinschaft zusammen mit den betroffenen Reedern einberufen.

Vor Beginn der Versuchskampagne legen die Reeder den grönländischen Behörden und der Europäischen Kommission Folgendes vor:

eine Meldung der bereits an Bord befindlichen Fänge;

die technischen Merkmale des für die Kampagne eingesetzten Fanggeräts;

eine Erklärung, dass die grönländischen Fischereivorschriften eingehalten werden.

Während der Versuchskampagne auf See müssen die betreffenden Reeder:

dem Grönländischen Institut für Naturressourcen, den grönländischen Behörden und der Europäischen Kommission wöchentlich ihre Fänge pro Tag und pro Hol melden und hierzu genauere Angaben machen (Position, Tiefe, Datum und Uhrzeit, Fänge sowie sonstige Beobachtungen oder Bemerkungen);

Position, Geschwindigkeit und Kurs des Schiffes mittels VMS übertragen;

sicherstellen, dass ein grönländischer wissenschaftlicher Beobachter oder ein von den grönländischen Behörden ausgewählter Beobachter an Bord mitfährt. Aufgabe des Beobachters ist es, wissenschaftliche Fangdaten zu sammeln und Fangproben zu nehmen. Der Beobachter wird wie ein Schiffsoffizier behandelt, und die Kosten für seinen Aufenthalt an Bord werden vom Reeder getragen. Die Übernahme des Beobachters, die Dauer seines Aufenthalts sowie der Einschiffungs- und Ausschiffungshafen werden im Einvernehmen mit den grönländischen Behörden festgelegt. Solange die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, muss das Schiff einen Hafen nicht häufiger als alle zwei Monate anlaufen;

ihre Schiffe bei Verlassen der grönländischer AWZ zur Inspektion vorstellen, wenn die grönländischen Behörden dies verlangen;

gewährleisten, dass die grönländischen Fischereivorschriften eingehalten werden.

Fänge einschließlich Beifänge der Versuchsfischerei bleiben Eigentum des Reeders.

Die im Rahmen der Versuchsfischerei zu tätigenden Fänge werden vor Beginn der Fischereikampagne von den grönländischen Behörden festgelegt und dem Kapitän der betreffenden Schiffe mitgeteilt.

Die grönländischen Behörden benennen einen Ansprechpartner, der für alle unvorhergesehenen Probleme, die die Entwicklung der Versuchsfischerei behindern könnten, zuständig ist.

Vor Beginn jeder Fischereikampagne geben die grönländischen Behörden gemäß Artikel 9 und 10 des Abkommens sowie in Übereinstimmung mit grönländischem Recht die Modalitäten und Bedingungen der Versuchsfischerei bekannt.