7.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 241/52


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. August 2012

zur Änderung der Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU hinsichtlich der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5715)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/498/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absätze 1 und 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2010/2/EU der Kommission (2) wird gemäß der Richtlinie 2003/87/EG ein Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren festgelegt, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

(2)

Mit dem Beschluss 2011/278/EU der Kommission (3) werden EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt.

(3)

Dem Verzeichnis der Sektoren bzw. Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, kann jedes Jahr ein Sektor oder Teilsektor hinzugefügt werden, wenn in einem analytischen Bericht nachgewiesen wurde, dass der Sektor oder Teilsektor im Anschluss an eine Änderung, die erhebliche Auswirkungen auf die Tätigkeiten dieses Sektors bzw. Teilsektors hat, den in Artikel 10a Absätze 14 bis 17 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kriterien entspricht.

(4)

Mehrere Sektoren, bei denen sich gemäß dem Beschluss 2010/2/EU herausgestellt hat, dass sie auf NACE-4-Ebene keinem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wurden aufgegliedert, und eine Reihe der entsprechenden Teilsektoren, bei denen bestimmte spezifische Unterscheidungsmerkmale zu deutlich anderen Auswirkungen führten als beim übrigen Sektor, wurden bewertet. Diese Bewertung ergab, dass die Teilsektoren „Waren aus Glasfasern (ohne Gewebe)“ und „Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen“ anhand spezifischer Merkmale deutlich von anderen Teilsektoren unterschieden werden können und die in Artikel 10a Absatz 15 der Richtlinie 2003/87/EG genannten quantitativen Kriterien erfüllen. Daher sollten die Teilsektoren „Waren aus Glasfasern (ohne Gewebe)“ und „Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen“ in das Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren aufgenommen werden, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

(5)

Der Code 2614 der NACE-4-Ebene „Herstellung von Glasfasern und Waren daraus“ umfasst zwei sechsstellige Prodcom-Codes: „261411 Glasstapelfasern, Glasseidenstränge und Garne, geschnittenes Textilglas“ und „261412 Waren aus Glasfasern (ohne Gewebe)“. Für den Teilsektor, der unter den sechsstelligen Prodcom-Code 261411 fällt, wurde im Beschluss 2010/2/EU angenommen, dass er einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist. Durch die zusätzliche Aufnahme des Prodcom-Codes 261412 in das Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wird der gesamte Sektor auf NACE-4-Ebene 2614 erfasst. Der Klarheit wegen und um eine Doppelerfassung zu vermeiden, wurde der Code 2614 der NACE-4-Ebene in Abschnitt 1.2 des Verzeichnisses aufgenommen und der Prodcom-Code 261411 aus Abschnitt 2 gestrichen.

(6)

Die Beschlüsse 2010/2/EU und 2011/278/EU sind daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Beschlusses 2010/2/EU

Der Anhang des Beschlusses 2010/2/EU wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Änderung des Beschlusses 2011/278/EU

Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. August 2012

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10.

(3)  ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1.


ANHANG I

Der Anhang zum Beschluss 2010/2/EU wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt 1.2 wird nach Eintrag 2613 folgender Eintrag eingefügt:

NACE-Code

Beschreibung

„2614

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus“

2.

Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Eintrag wird gestrichen:

PRODCOM

Beschreibung

„261411

Glaswaren aus Filamenten, Rovings, Glasstapelfasern“

b)

Nach Eintrag 26821400 wird folgender Eintrag eingefügt:

PRODCOM

Beschreibung

„26821610

Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen“


ANHANG II

In Anhang I des Beschlusses 2011/278/EU erhält der Eintrag, der der Produkt-Benchmark „Mineralwolle“ entspricht, folgende Fassung:

Produkt-Benchmark

Einbezogene Produkte

Einbezogene Verfahren und Emissionen

(Systemgrenzen)

Für die Jahre 2013 und 2014 festgestelltes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen gemäß dem Beschluss 2010/2/EU

Benchmarkwert

(Zertifikate/t)

„Mineralwolle

Aus Glas, Gestein oder Schlacke hergestellte Dämmstoffe aus Mineralwolle für Wärme- und Schalldämmung sowie Brandschutz.

Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit den Produktionsschritten Schmelzen, Zerfaserung und Aufsprühen von Bindemitteln, Erhärten und Formen in Zusammenhang stehen. Für die Bestimmung der indirekten Emissionen wird der Gesamtstromverbrauch innerhalb der Systemgrenzen betrachtet.

Ja

0,682“