18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/56


BESCHLUSS 2013/768/GASP DES RATES

vom 16. Dezember 2013

über Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 6. Dezember 2006 die Resolution 61/89 mit dem Titel „Auf dem Wege zu einem Vertrag über den Waffenhandel: Aufstellung gemeinsamer internationaler Normen für die Einfuhr, die Ausfuhr und den Transfer von konventionellen Waffen“ angenommen und damit den Prozess der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel („ATT-Prozess“) eingeleitet. Am 2. Dezember 2009 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Resolution 64/48 mit dem Titel „Der Vertrag über den Waffenhandel“ angenommen, mit der beschlossen wurde, im Jahr 2012 eine Konferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel einzuberufen, um eine rechtsverbindliche Übereinkunft über die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für den Transfer konventioneller Waffen auszuarbeiten.

(2)

Da die im Juli 2012 einberufene Konferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel nicht in der Lage war, sich innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens auf ein Schlussdokument zu einigen, wurde mit der am 24. Dezember 2012 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 67/234 A die Abschlusskonferenz der Vereinten Nationen über den Vertrag über den Waffenhandel im März 2013 einberufen. Bei dieser Abschlusskonferenz wurde ein ausgewogener und umfassender Vertragstext ausgearbeitet, über den jedoch aufgrund der Einwände von drei VN-Mitgliedstaaten kein Konsens erreicht wurde. Folglich wurde die Angelegenheit an die VN-Generalversammlung überwiesen, die den Vertrag über den Waffenhandel am 2. April 2013 durch Abstimmung über die Resolution A/RES/67/234 B mit überwältigender Mehrheit annahm. Im Anschluss daran wurde der Vertrag am 3. Juni 2013 zur Unterzeichnung aufgelegt; er wird nach der 50. Ratifizierung in Kraft treten. Alle Mitgliedstaaten der Union haben den Vertrag unterzeichnet.

(3)

Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2006, vom 10. Dezember 2007, vom 12. Juli 2010 und vom 25. Juni 2012 erklärt, dass er sich mit ganzer Kraft für eine neue rechtsverbindliche internationale Übereinkunft einsetzt, in der die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung des legalen Handels mit konventionellen Waffen festgelegt werden sollten und die für alle Staaten relevant sein sollte und daher allgemeingültig sein könnte.

(4)

Um die Einbeziehung aller Seiten in den ATT-Prozess zu fördern und um diesem Prozess größere Bedeutung zu verleihen, hat der Rat den Beschluss 2009/42/GASP (1) und den Beschluss 2010/336/GASP (2) angenommen, mit denen unter anderem eine Reihe regionaler Seminare mit Teilnehmern aus der ganzen Welt unterstützt wurde. Im Anschluss an die ergebnislos verlaufene VN-Konferenz vom Juli 2012 wurden die fortdauernden Maßnahmen der Union zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel durch den Beschluss 2013/43/GASP des Rates (3) ergänzt.

(5)

Der Schwerpunkt liegt nun auf der Unterstützung eines raschen Inkrafttretens des Vertrags und seiner uneingeschränkten Durchführung. Die Union kann – im Einklang mit der von ihr zuvor zugesagten Unterstützung für den ATT-Prozess – erheblich zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen, indem sie insbesondere auf ihrer langjährigen Erfahrung bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für Unterstützungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen im Bereich der Ausfuhrkontrolle aufbaut. Da die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Waffen und für Güter mit doppeltem Verwendungszweck in der EU nach wie vor in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, besteht in Bezug auf die Fachkompetenz im Bereich der Ausfuhrkontrolle, die im Rahmen der von der Union finanzierten Unterstützungs- und Sensibilisierungsprogramme eingesetzt wird, eine weitgehende Abhängigkeit von den Mitgliedstaaten. Für den Erfolg der Unterstützungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle ist es deshalb von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten Experten für die unterstützende Durchführung der Unionsprogramme bereitstellen.

(6)

Die Unterstützungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen der Union auf dem Gebiet der Waffenausfuhrkontrolle wurden im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2008/230/GASP des Rates (4) und der Beschlüsse 2009/1012/GASP (5) und 2012/711/GASP (6) des Rates durchgeführt. Die Maßnahmen der Union wurden in einigen Drittländern in der unmittelbaren Nachbarschaft der Union mit dem Ziel durchgeführt, die Waffenausfuhrkontrollsysteme dieser Nachbarländer zu stärken und größere Verantwortlichkeit und Transparenz zu schaffen.

(7)

Die Union leistet zudem schon seit langem im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 (7) Unterstützung bei der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck; mit dem darin geschaffenen Instrument für Stabilität wird die Entwicklung des Rechtsrahmens und der institutionellen Kapazitäten für die Einführung und Durchsetzung wirksamer Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt, wozu auch Maßnahmen der regionalen Zusammenarbeit gehören. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. April 2004 die Resolution 1540 (2004) (im Folgenden „Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats“) angenommen, mit der wirksame Kontrollen des Transfers von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern beschlossen werden. Die Union hat die Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats insbesondere durch die Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates (8), die Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates (9) und den Beschluss 2013/391/GASP des Rates (10) und – im Hinblick auf die Ausfuhrkontrollkomponente der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats – durch ihre Hilfsprogramme für Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterstützt.

(8)

Ergänzend zu der spezifischen Unterstützung im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle tragen die Kontrollen, die zur Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats und im Rahmen der Hilfsprogramme der Union für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck entwickelt wurden, zu der Gesamtkapazität zur wirksamen Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel bei, da sich die für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck geltenden Gesetze und Verwaltungsverfahren und die hierfür zuständigen Stellen vielfach mit denen im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen überschneiden. Im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck durchgeführte Unterstützungsmaßnahmen dienen somit auch der Unterstützung der Waffenausfuhrkontrollkapazitäten. Es ist somit von entscheidender Bedeutung, dass die im Bereich der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck durchgeführten Maßnahmen eng mit den Maßnahmen abgestimmt werden, die zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel durchgeführt werden.

(9)

Da somit eine Abstimmung mit Unterstützungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Ausfuhrkontrolle, die in anderen maßgeblichen Bereichen durchgeführt werden, wünschenswert ist, zielen die mit diesem Beschluss unterstützten Maßnahmen darauf ab, die Kapazitäten für die Kontrolle von Waffentransfers in einer Reihe von begünstigten Ländern auszubauen, um eine wirksame und kompetente Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel zu fördern. Da die Wirkung des Vertrags davon abhängen wird, inwieweit der Vertrag universell angewandt und inwieweit er eingehalten wird, sollten auch Sensibilisierungs- und Bewusstseinsförderungsmaßnahmen gefördert werden, um maßgebliche Interessenträger und weitere Drittländer dazu zu bewegen, den Vertrag stärker zu unterstützen, und das Interesse an seiner Durchführung zu fördern.

(10)

Das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „BAFA“) ist vom Rat mit der technischen Umsetzung der Beschlüsse 2009/1012/GASP und 2012/711/GASP betraut worden. Es hat die Organisation sämtlicher in dem Beschluss 2009/1012/GASP des Rates vorgesehenen Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen. Das BAFA ist zudem die Durchführungsstelle für die im Rahmen des Instruments für Stabilität finanzierten Projekte zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Angesichts dessen ist die Wahl des BAFA als Durchführungsstelle für die Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel in Drittländern aufgrund der nachweislich vorhandenen Erfahrung, der Qualifikation und der nötigen Fachkompetenz dieses Amtes gerechtfertigt, die sich auf die gesamte Bandbreite der einschlägigen Maßnahmen der Union sowohl im Bereich der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch im Bereich der Waffenausfuhrkontrolle erstrecken. Durch die Wahl des BAFA wird die Ermittlung von Synergien zwischen den Ausfuhrkontrollmaßnahmen bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und bei Waffen erleichtert; damit kann sichergestellt werden, dass die Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Waffenhandel die Unterstützungsmaßnahmen, die bereits im Rahmen der bestehenden Hilfsprogramme im Bereich der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der Waffenausfuhrkontrolle durchgeführt werden, in geeigneter Weise ergänzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Um ein rasches Inkrafttreten des Vertrags über den Waffenhandel und seine zügige Durchführung zu unterstützen, trifft die Union Maßnahmen mit den folgenden Zielen:

Unterstützung einer Reihe von Staaten auf deren Ersuchen hin beim Ausbau ihrer Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers, damit diese Staaten in die Lage versetzt werden, den Vertrag über den Waffenhandel durchzuführen;

auf nationaler und regionaler Ebene Stärkung des Bewusstseins und der Eigenverantwortlichkeit in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel bei den einschlägigen nationalen und regionalen Behörden und den Interessenträgern der Zivilgesellschaft, um diese stärker in die Durchführung des Vertrags einzubeziehen.

(2)   Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele führt die Union folgende Projektmaßnahmen durch:

a)

Unterstützung der begünstigten Länder – je nach Bedarf – bei der Ausarbeitung, Aktualisierung und Umsetzung der einschlägigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, die auf die Schaffung und den Ausbau eines wirksamen Systems zur Kontrolle von Waffentransfers entsprechend den Anforderungen des Vertrags über den Waffenhandel abzielen;

b)

Stärkung der Sachkompetenz und der Fähigkeiten der für Ausfuhrgenehmigungen und Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten in den begünstigten Ländern, insbesondere durch Austausch bewährter Verfahren, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Zugang zu einschlägigen Informationsquellen, um die angemessene Durchführung und Durchsetzung der Kontrollen von Waffentransfers sicherzustellen;

c)

Förderung der Transparenz im internationalen Waffenhandel auf der Grundlage der Transparenzanforderungen des Vertrags über den Waffenhandel;

d)

Förderung einer dauerhaften Einhaltung des Vertrags über den Waffenhandel durch die begünstigten Länder, indem maßgebliche nationale und regionale Interessenträger wie beispielsweise die nationalen Parlamente, zuständige regionale Organisationen und Vertreter der Zivilgesellschaft, die ein langfristiges Interesse an einer Überwachung der wirksamen Durchführung des Vertrags haben, einbezogen werden;

e)

Förderung eines breiteren Interesses in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel durch Aufnahme einer Zusammenarbeit mit Ländern, die keine Maßnahmen bezüglich des Vertrags über den Waffenhandel ergriffen haben, um auf eine Universalisierung dieses Vertrags hinzuwirken.

Eine ausführliche Beschreibung der in diesem Absatz genannten Projektmaßnahmen ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen erfolgt durch das deutsche Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

(3)   Das BAFA nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem BAFA.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen beträgt 5 200 000 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des Gesamtprojekts belaufen sich auf 6 445 000 EUR. Der durch den finanziellen Bezugsrahmen nicht abgedeckte Teil der geschätzten Gesamtmittel wird durch die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kofinanziert.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Regeln verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie eine Finanzhilfevereinbarung mit dem BAFA. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass das BAFA zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Finanzhilfevereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Tag des Abschlusses der Finanzhilfevereinbarung mit.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des BAFA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projektmaßnahmen zur Verfügung.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzhilfevereinbarung. Seine Geltungsdauer endet jedoch am 17. Juni 2014, wenn vor diesem Zeitpunkt keine Finanzhilfevereinbarung geschlossen wurde.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  Beschluss 2009/42/GASP des Rates vom 19. Januar 2009 zur Unterstützung von EU-Maßnahmen, mit denen im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie in Drittstaaten der Prozess zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel gefördert wird (ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 39).

(2)  Beschluss 2010/336/GASP des Rates vom 14. Juni 2010 zu EU-Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 152 vom 18.6.2010, S. 14).

(3)  Beschluss 2013/43/GASP des Rates vom 22. Januar 2013 zur Fortsetzung der Maßnahmen der Union zur Unterstützung der Verhandlungen über den Vertrag über den Waffenhandel im Rahmen der Europäischen Sicherheitsstrategie (ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 53).

(4)  Gemeinsame Aktion 2008/230/GASP des Rates vom 17. März 2008 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren in Drittländern (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 81).

(5)  Beschluss des Rates 2009/1012/GASP vom 22. Dezember 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern (ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 16).

(6)  Beschluss 2012/711/GASP des Rates vom 19. November 2012 über Unterstützung für Maßnahmen der Union zur Förderung der Waffenausfuhrkontrolle und der Anwendung der Grundsätze und Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP in Drittländern ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 62).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Schaffung eines Instruments für Stabilität (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1).

(8)  Gemeinsame Aktion 2006/419/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30).

(9)  Gemeinsame Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 zur Unterstützung der Durchführung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 78).

(10)  Beschluss 2013/391/GASP des Rates vom 22. Juli 2013 zur Unterstützung der konkreten Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 198 vom 23.7.2013, S. 40).


ANHANG

PROJEKTMASSNAHMEN NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2

1.   Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die GASP

Dieser Beschluss baut auf früheren Beschlüssen des Rates zur Unterstützung des Prozesses der Vereinten Nationen zur Ausarbeitung eines Vertrags über den Waffenhandel und zur Förderung der Entwicklung von mehr Verantwortungsbewusstsein und Transparenz bei den Waffenausfuhrkontrollsystemen von Drittländern auf (1). Der Vertrag wurde am 2. April 2013 von der VN-Generalversammlung verabschiedet und am 3. Juni 2013 zur Unterzeichnung aufgelegt.

Ziel des Vertrags ist es, „die höchstmöglichen gemeinsamen internationalen Normen für die Regelung oder die Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen zu schaffen und den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umleitung zu verhüten.“ Dies geschieht zu dem Zweck, „zum Weltfrieden und zum regionalen Frieden sowie zur internationalen und regionalen Sicherheit und Stabilität beizutragen, menschliches Leid zu mindern und Zusammenarbeit, Transparenz und verantwortungsvolles Handeln durch die Vertragsstaaten im internationalen Handel mit konventionellen Waffen zu fördern und dadurch Vertrauen zwischen den Vertragsstaaten zu schaffen.“ Ziel und Zweck des Vertrags stimmen somit mit den Gesamtzielen der Union auf dem Gebiet der Außen- und Sicherheitspolitik überein, die in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind und in der Europäischen Sicherheitsstrategie näher ausgeführt werden.

Im Anschluss an die Annahme des Vertrags über den Waffenhandel durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat die Union die drei folgenden Hauptaufgaben im Zusammenhang mit dem Vertrag ermittelt: sein rasches Inkrafttreten muss sichergestellt werden, es muss für seine wirksame Durchführung gesorgt werden und es muss auf seine Universalisierung hingewirkt werden. Zur Bewältigung dieser Aufgaben kommt der Unterstützung im Bereich der Ausfuhrkontrolle und Sensibilisierungsmaßnahmen eine wesentliche Bedeutung zu; sie bilden daher die zentralen Elemente dieses Beschlusses.

In Bezug auf die Unterstützung im Bereich der Ausfuhrkontrolle ist in diesem Beschluss die Ausarbeitung einer Reihe spezifischer Hilfsprogramme vorgesehen, durch die begünstigte Länder auf eine genau auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Art und Weise umfassend dabei unterstützt werden, den Anforderungen des Vertrags über den Waffenhandel gerecht zu werden. Die Unterstützung erfolgt gemäß einem mit den begünstigten Ländern zu vereinbarenden Fahrplan für die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen, in dem die Handlungsprioritäten festgelegt, die lokale Eigenverantwortlichkeit sichergestellt und die Verpflichtung zur Ratifizierung des Vertrags niedergelegt werden.

Zusätzlich zu den spezifischen Hilfsprogrammen sind in diesem Beschluss Ad-hoc-Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen, die die spezifischen Hilfsprogramme ergänzen und weiteren begünstigten Ländern zugute kommen sollen, in denen ein begrenzter und genau bezeichneter Unterstützungsbedarf besteht. Durch die Ad-hoc-Unterstützungsmaßnahmen kann die Union flexibel und rasch auf Hilfsgesuche reagieren.

Um zur langfristigen Tragfähigkeit der von den begünstigten Ländern zur Kontrolle von Waffentransfers unternommenen Anstrengungen beizutragen, zielt dieser Beschluss darauf ab, Interessenträger wie beispielsweise die nationalen Parlamente, zuständige regionale Organisationen und Vertreter der Zivilgesellschaft, die ein langfristiges Interesse an einer Überwachung der wirksamen Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel haben, einzubeziehen.

Im Zusammenhang mit der Aufgabe des Hinwirkens auf die Universalisierung des Vertrags über den Waffenhandel umfasst dieser Beschluss außerdem Sensibilisierungsmaßnahmen, mit denen auf die Einbindung aller relevanten Länder abgezielt wird. Die gewählte Option besteht darin, die entsprechenden Maßnahmen zur Kontaktaufnahme mit diesen Ländern über die zuständigen regionalen Organisationen abzuwickeln, denen die besagten Länder angehören und die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Waffentransfers durchführen.

In diesem Beschluss ist deshalb ein umfassendes Bündel von Unterstützungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen vorgesehen, durch das die drei identifizierten Aufgaben in geeigneter Weise bewältigt werden sollen. Ein aktives Herangehen an diese Aufgaben steht in Einklang mit dem langjährigen und engagierten Einsatz der Union und ihrer Mitgliedstaaten für den Vertrag über den Waffenhandel.

2.   Allgemeine Ziele

Das wichtigste mit diesem Beschluss verfolgte Ziel besteht darin, eine Reihe von Staaten auf deren Ersuchen hin beim Ausbau ihrer Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers zu unterstützen, um diese Staaten in die Lage zu versetzen, den Vertrag über den Waffenhandel wirksam durchzuführen. Auf die in diesem Rahmen ausgearbeiteten Unterstützungsmaßnahmen soll später im weiteren Kontext der Einbeziehung maßgeblicher Interessenträger und des Kontaktaufbaus zu anderen Ländern zurückgegriffen werden. Mit den Maßnahmen der Union wird insbesondere auf Folgendes abgestellt:

a)

den Ausbau der Kapazitäten der begünstigten Länder zur Kontrolle von Waffentransfers;

b)

die Bewusstseinsförderung und die Stärkung der Eigenverantwortung der maßgeblichen Interessenträger, wie beispielsweise der zuständigen regionalen Organisationen, der nationalen Parlamente und der Vertreter der Zivilgesellschaft, die auf lange Sicht an einer wirksamen Durchführung des Vertrags interessiert sind;

c)

einen Kontaktaufbau zu weiteren Ländern, um auf eine Universalisierung des Vertrags hinzuwirken.

3.   Beschreibung der Projektmaßnahmen

3.1.   Einrichtung eines Expertenpools

3.1.1.   Projektziel

Mit der Errichtung eines Expertenpools soll der Durchführungsstelle eine genau bestimmte, kompetente und verlässliche Ressource zur Verfügung stehen, mit der in geeigneter Weise auf Hilfsersuchen reagiert und Hilfe bei den daraufhin eingeleiteten Unterstützungsmaßnahmen geleistet werden kann. Durch die Einrichtung des Pools sollen die Ausfuhrkontrollstellen der -Mitgliedstaaten der Union dazu ermutigt werden, entsprechende Experten zu benennen, da die Verfügbarkeit dieser Experten und ihre Mitwirkung bei den Unterstützungsmaßnahmen von entscheidender Bedeutung für die Durchführbarkeit der betreffenden Maßnahmen sein wird.

3.1.2.   Projektbeschreibung

Die Durchführungsstelle richtet einen Expertenpool ein. Diese Experten werden entsprechend ihren jeweiligen Fachgebieten speziell für die jeweiligen begünstigten Länder konzipierte Unterstützungsmaßnahmen durchführen, die sich an dem durch die begünstigten Länder und gemeinsam mit ihnen ermittelten Bedarf ausrichten.

Die Durchführungsstelle sollte bei der Auswahl der Experten eine möglichst weitgehende geografische Ausgewogenheit sicherstellen. Sie sollte dabei auf geeignete und verfügbare Experten anderer Ausfuhrkontrollstellen der Union zurückgreifen. Sie sollte außerdem die Teilnahme von Experten fördern, die aus Ländern kommen, die erst in jüngster Zeit erfolgreich nationale Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers aufgebaut haben, einschließlich der Systeme, die in Verbindung mit internationaler Unterstützung aufgebaut wurden.

Die in dem Expertenpool zusammengefasste Fachkenntnis sollte sämtliche Aspekte der nationalen Systeme zur Kontrolle von Waffentransfers abdecken, insbesondere rechtliche Fragen, Genehmigungserteilung, Zoll/Rechtsdurchsetzung, Bewusstseinsförderung, Strafverfolgung/Sanktionen, Berichtspflichten/Transparenz.

3.2.   Auf die nationalen Bedürfnisse abgestimmte Hilfsprogramme und ihre Durchführung gemäß einem dafür vorgesehenen Fahrplan

3.2.1.   Projektziel

Mit den spezifischen Hilfsprogrammen und den zugehörigen Durchführungsfahrplänen wird darauf abgezielt, die Fähigkeiten der begünstigten Länder zu verbessern, den Anforderungen gemäß dem Vertrag über den Waffenhandel umfassend und dauerhaft nachzukommen. Der Fahrplan ermöglicht es dem begünstigten Land, vorherzusehen, welche Unterstützungsmaßnahmen geplant sind, und hält zudem fest, welche Verbesserungen im Bereich seiner Transferkontrollkapazitäten zu erwarten sind.

3.2.2.   Projektbeschreibung

Nationale Hilfsprogramme werden für bis zu zwölf begünstigte Länder erstellt. In den beiden ersten Jahren der Durchführung des Beschlusses werden maximal zehn Hilfsprogramme konkret eingeleitet, so dass es der Union möglich sein wird, auf weitere, zu einem späteren Zeitpunkt gestellte Hilfsersuchen zu reagieren.

Die Ausarbeitung der spezifischen Hilfsprogramme sollte in folgenden Schritten erfolgen:

a)

Ersuchen um Unterstützung bei der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel (vom Drittland an die Durchführungsstelle zu richten). Dieses Ersuchen sollte so fundiert wie möglich sein und im Idealfall bereits über die spezifischen Bereiche Aufschluss geben, in denen Unterstützung erforderlich ist. Gegebenenfalls sollte das ersuchende Land auch auf bereits erbrachte oder noch laufende Unterstützungsleistungen anderer Hilfeleistender hinweisen und über seine nationale Strategie zur Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel Aufschluss geben.

b)

Auf der Grundlage der Fundiertheit des Antrags und gestützt auf die in Abschnitt 5.1 festgelegten Kriterien entscheidet der Hohe Vertreter in Abstimmung mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) und der Durchführungsstelle darüber, ob das ersuchende Land für eine Unterstützung in Betracht kommt.

c)

Wird das Ersuchen um Unterstützung positiv beschieden, organisiert die Durchführungsstelle einen Bewertungsbesuch durch Experten. Dieser Besuch sollte das Ergebnis enger Kontakte der Durchführungsstelle mit dem um Hilfe nachsuchenden Drittland sein; an ihm sollten einige der maßgeblichsten Experten des Expertenpools nach Abschnitt 3.1 teilnehmen.

Der Experten-Bewertungsbesuch kann, soweit möglich, durch Fragebögen und die Zusammenstellung vorhandener Informationen vorbereitet werden; bei dem Besuch wird eine erste Bewertung des Bedarfs und der Handlungsprioritäten des um Hilfe ersuchenden Landes vorgenommen. Insbesondere kann bei diesem Besuch mit dem um Hilfe ersuchenden Land abgeklärt werden, was zur wirksamen Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel erforderlich ist und über welche Ressourcen im Bereich der Kontrolle von Waffentransfers das Land im Vergleich dazu tatsächlich verfügt. Bei diesem ersten Experten-Bewertungsbesuch werden alle zuständigen inländischen Stellen und Interessenträger zusammengebracht und motivierte und verlässliche lokale Partner ermittelt.

d)

Die Durchführungsstelle erstellt auf der Grundlage der Ergebnisse des Experten-Bewertungsbesuchs einen Fahrplan für die Durchführung der Hilfsmaßnahmen. Dabei berücksichtigt die Durchführungsstelle alle möglicherweise von anderen Organisationen im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Waffenhandel erbrachten Hilfeleistungen. Hat ein um Hilfe ersuchendes Land bereits eine nationale Strategie zur Durchführung des Vertrags erarbeitet, so trägt die Durchführungsstelle ferner dafür Sorge, dass der Durchführungsfahrplan der Union mit dieser nationalen Durchführungsstrategie in Einklang steht.

e)

Das Ergebnis des Experten-Bewertungsbesuchs und der auf dieser Grundlage erstellte Entwurf eines Durchführungsfahrplans wird der Kommission im Rahmen der in Artikel 3 dieses Beschlusses vorgesehenen üblichen Berichterstattung über die finanziellen und sachbezogenen Aspekte speziell übermittelt.

f)

Der Entwurf eines Durchführungsfahrplans wird dem begünstigten Land zur Billigung übermittelt. Der Fahrplan wird auf die Bedürfnisse des begünstigten Landes abgestimmt; in ihm werden die prioritären Bereiche für die Unterstützungsmaßnahmen festgelegt.

g)

Der Fahrplan wird je nach Bedarf unter Einbeziehung der einschlägigen Experten aus dem Expertenpool und unter Einbeziehung anderer Interessenträger durchgeführt.

Entsprechend dem genauen Bedarf des jeweiligen begünstigten Landes wird der Fahrplan auf der Grundlage des üblichen Fünf-Punkte-Konzepts erstellt, das herkömmlicherweise bei der Unterstützung im Bereich der strategischen Handelskontrollen herangezogen wird (rechtliche Fragen, Genehmigungserteilung, Zoll/Rechtsdurchsetzung, Bewusstseinsförderung und Sanktionen/ Strafverfolgung). Ergänzend zu diesen fünf Standardbereichen gilt der Berichterstattung und der Transparenz größte Aufmerksamkeit.

Zu den Instrumenten für Unterstützung zählen insbesondere die Überprüfung von Rechtsvorschriften, Aus- und Fortbildungsseminare, Seminare, Studienaufenthalte sowie die Nutzung von internetgestützten Instrumenten und Informationsquellen. Die Durchführungsstelle trifft die Auswahl der Instrumente für Unterstützung gemäß dem spezifischen Bedarf und den Prioritäten, die bei dem Experten-Bewertungsbesuch ermittelt wurden, und in Einklang mit dem vereinbarten Fahrplan. Die Instrumente für Unterstützung, die ausgewählt werden, um die Unterstützung in geeigneter Weise erbringen zu können, sollten in dem Durchführungsfahrplan eindeutig angegeben und ihre Wahl begründet werden.

3.3.   Seminare zur individuellen Ad-hoc-Unterstützung

3.3.1.   Projektziel

Ziel der Seminare zur individuellen Ad-hoc-Unterstützung ist die Stärkung der Kapazitäten der begünstigten Länder zur Kontrolle von Waffentransfers, so dass diese Länder den Anforderungen gemäß dem Vertrag über den Waffenhandel in gezielter und sachdienlicher Weise genügen können. Durch derartige Ad-Hoc-Unterstützungsmaßnahmen kann die Union flexibel und rasch auf Hilfsgesuche reagieren, in denen ein spezieller Bedarf, der für die wirksame Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel von Bedeutung ist, dargelegt wird.

3.3.2.   Projektbeschreibung

Es werden bis zu zehn zweitägige Seminare für einzelne begünstigte Länder durchgeführt, mit denen auf gezielte Ersuchen um Unterstützung und Interessensbekundungen in Bezug auf einen oder mehrere spezielle Aspekte eines Systems für die Kontrolle von Waffentransfers eingegangen werden kann.

Durch diese Seminare wird in begrenztem Umfang individuelle und auf den Bedarf abgestimmte Unterstützung geleistet; außerdem wird auf die von dem ersuchenden Land aufgeworfene(n) spezifische(n) Frage(n) eingegangen, z. B. Überprüfung der Rechtsvorschriften zur Kontrolle von Transfers, bewährte Verfahren im Bereich der Berichterstattung, relevante Informationsquellen für die Anwendung der Kriterien der Risikobewertung im Rahmen des Vertrags über den Waffenhandel, Endnutzungskontrolle und Dokumentation usw. Die Seminare finden in den begünstigten Ländern statt; die entsprechenden Fachkenntnisse werden von Experten aus dem in nach Abschnitt 3.1 genannten Expertenpool vermittelt.

Die Durchführungsstelle nimmt die Hilfsgesuche entgegen und leitet sie an den Hohen Vertreter weiter, der in Abstimmung mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) entscheidet, in welcher Weise darauf zu reagieren ist. Der Hohe Vertreter stützt sich bei seiner Bewertung insbesondere auf die in Abschnitt 5.1 dargelegten Kriterien und berücksichtigt dabei ferner, wie exakt das Ersuchen abgefasst ist und in welcher Weise die zu behandelnden Fragen dargelegt sind; außerdem strebt er eine geographischen Ausgewogenheit an.

3.4.   Möglichkeit zur Übertragung von Mitteln aus spezifischen Hilfsprogrammen auf Seminare zur Ad-hoc-Unterstützung

Sollte die in Abschnitt 3.2 vorgesehene Höchstzahl vollwertiger spezifischer Hilfsprogramme nicht erreicht werden, kann die in Abschnitt 3.3 vorgesehene Zahl der Seminare auf zwanzig erhöht werden.

Der Hohe Vertreter und die Kommission prüfen in Abstimmung mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) halbjährlich den Sachstand bezüglich der spezifischen Hilfsprogramme im Hinblick darauf, ob die Zahl der Seminare zur individuellen Unterstützung proportional zur Zahl der nicht aufgelegten spezifischen Hilfsprogramme erhöht werden kann.

3.5.   Konferenz der von Unterstützungsmaßnahmen zum Vertrag über den Waffenhandel begünstigten Länder

3.5.1.   Projektziel

Ziel der Konferenz ist eine vermehrte Bewusstseinsförderung und eine Stärkung der Eigenverantwortung der maßgeblichen Interessenträger, wie beispielsweise der zuständigen regionalen Organisationen, der nationalen Parlamente und der Vertreter der Zivilgesellschaft, die auf lange Sicht an einer wirksamen Durchführung des Vertrags interessiert sind.

3.5.2.   Projektbeschreibung

Das Projekt wird in Form einer zweitägigen Konferenz durchgeführt, die gegen Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses veranstaltet wird. An dieser Konferenz nehmen maßgebliche Vertreter aus den Ländern teil, die Begünstigte eines spezifischen Hilfsprogramms nach Abschnitt 3.2 oder von Ad-hoc-Unterstützungsmaßnahmen nach Abschnitt 3.3 waren.

Die Konferenz dient dem leichteren Erfahrungsaustausch der begünstigten Länder, der Darlegung ihrer Standpunkte in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel, der Information über den Stand der Ratifizierung und der Durchführung des Vertrags sowie dem Austausch einschlägiger Informationen mit Vertretern der nationalen Parlamente und der Zivilgesellschaft.

Folgende Personengruppen sollten daher zu den Konferenzteilnehmern gehören:

diplomatisches und/oder militärisches/Verteidigungspersonal aus den begünstigten Ländern, insbesondere von Stellen, die für die nationale Politik in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel zuständig sind;

Fach- und Strafverfolgungspersonal aus den begünstigten Ländern, insbesondere von Genehmigungs- und Zollbehörden, sowie Strafverfolgungsbeamte;

Vertreter nationaler, regionaler und internationaler Organisationen, die Unterstützungsleistungen erbringen, sowie Vertreter von Ländern, die daran interessiert sind, Unterstützung im Bereich der strategischen Handelskontrollen zu leisten oder zu empfangen;

Vertreter von maßgeblichen Nicht-Regierungsorganisationen (NRO), Reflexionsgruppen und nationalen Parlamenten sowie Vertreter der Industrie.

Es wird mit bis zu 80 Teilnehmern gerechnet. Der Hohe Vertreter wird im Benehmen mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) auf der Grundlage eines Vorschlags der Durchführungsstelle den Veranstaltungsort und die endgültige Liste der teilnehmenden Länder und Organisationen festlegen.

3.6.   Regionale Seminare

3.6.1.   Projektziel

Mit den regionalen Seminaren wird das Ziel verfolgt, Kontakt zu anderen Ländern aufzunehmen, um so die Universalisierung des Vertrags zu fördern. Ferner sollen die Seminare dazu dienen, gezielt ausgewählte regionale Organisationen verstärkt in den Vertrag über den Waffenhandel einzubinden und diese Organisationen dafür zu interessieren, bei allen ihren Mitgliedstaaten für den Vertrag über den Waffenhandel zu werben.

3.6.2.   Projektbeschreibung

Das Projekt wird in Form von fünf zweitägigen Seminaren durchgeführt, deren thematischer Schwerpunkt auf dem Stand des Prozesses des Inkrafttretens des Vertrags über den Waffenhandel und damit zusammenhängender Durchführungsfragen liegen wird.

Die Seminare ermöglichen es Ländern, die Begünstigte der Unterstützungsmaßnahmen in Bezug auf die Kontrolle von Waffentransfers sind, ihre Standpunkte und Erfahrungen auszutauschen und zu bewerten, wie diese Unterstützungsmaßnahmen mit den Maßnahmen in Zusammenhang stehen, die von den für sie relevanten regionalen Organisationen durchgeführt werden. Zudem wird dabei Folgendes besonders berücksichtigt:

die Erfahrungen und Möglichkeiten einer Süd-Süd-Zusammenarbeit beim Auf- und Ausbau eines Systems zur Kontrolle von Waffentransfers;

die Komplementarität zwischen dem Vertrag über den Waffenhandel und anderen einschlägigen Instrumenten der Vereinten Nationen, insbesondere dem VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten.

Die Seminare finden in ersten 18 Monaten des Durchführungszeitraums des Ratsbeschlusses statt und richten sich an folgende regionale Organisationen und deren jeweilige Mitgliedstaaten:

das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Asien und im Pazifik (UNRCDP);

das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden und Abrüstung in Afrika (UNREC);

das Regionalzentrum der Vereinten Nationen für Frieden, Abrüstung und Entwicklung in Lateinamerika und in der Karibik (UN-LiREC);

die Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS);

die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE).

Nach Möglichkeit sollten die Seminare in einem Land stattfinden, das zu den Begünstigten eines spezifischen Hilfsprogramms gehört. Wenn dies nicht möglich ist, sollte der Veranstaltungsort vom Hohen Vertreter im Benehmen mit Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) festgelegt werden.

Der Teilnehmerkreis der Regionalseminare sollte sich wie folgt zusammensetzen:

a)

diplomatisches und/oder militärisches/Verteidigungspersonal aus den Ländern der Region, insbesondere von Stellen, die für die nationale Politik in Bezug auf den Vertrag über den Waffenhandel zuständig sind;

b)

Fach- und Strafverfolgungspersonal aus Ländern der Region, insbesondere von Genehmigungs- und Zollbehörden, sowie Strafverfolgungsbeamte;

c)

Vertreter internationaler und regionaler Organisationen, von in der Region vertretenen NRO, Reflexionsgruppen, nationalen Parlamenten und der lokalen/regionalen Wirtschaft;

d)

nationale und internationale technische Experten für Aspekte der Kontrolle von Waffentransfers, einschließlich Experten und Wirtschaftsvertreter der Union.

Für jedes Seminar wird mit bis zu 70 Teilnehmern gerechnet.

4.   Verhältnis zu anderen für die Ausfuhrkontrolle relevanten Unterstützungsmaßnahmen

4.1.   Koordinierung mit anderen Unterstützungsmaßnahmen der Union im Bereich der Ausfuhrkontrolle

Gestützt auf die Erfahrungen bei vorhergehenden Maßnahmen und bei laufenden Maßnahmen im Bereich der Unterstützung bei Ausfuhrkontrollen sowohl bei Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als auch bei konventionellen Waffen sollte bei Hilfsleistungen in Drittländern im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Waffenhandel ein Höchstmaß an Synergien und an Komplementarität angestrebt werden, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen der Union größtmögliche Wirkung entfalten und größtmögliche Kohärenz erreichen, wobei unnötige Duplizierungen vermieden werden.

4.2.   Koordinierung mit anderen einschlägigen Hilfsmaßnahmen

Die Durchführungsstelle sollte zudem äußerste Aufmerksamkeit auf Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vertrag über den Waffenhandel richten, die im Rahmen des VN-Aktionsprogramms zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und dem entsprechenden System zur Unterstützung der Durchführung (PoA-ISS), der Resolution 1540/2004 des VN-Sicherheitsrats und der VN-Treuhandfonds-Fazilität zur Unterstützung der Zusammenarbeit im Bereich der Rüstungsregelung (UNSCAR) durchgeführt werden. Die Durchführungsstelle sollte in geeigneter Weise mit diesen Hilfeleistenden in Kontakt stehen, um Doppelarbeit zu vermeiden und für größtmögliche Kohärenz und Komplementarität zu sorgen.

4.3.   Förderung der Süd-Süd-Zusammenarbeit bei den Ausfuhrkontrollen durch einschlägige Instrumente der Union

Ziel dieses Projekts ist es unter anderem, die Länder, die zu den Begünstigten der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen zählen, verstärkt auf die Instrumente der Union hinzuweisen, mit denen die Süd-Süd-Zusammenarbeit im Bereich der Ausfuhrkontrollen gefördert werden kann. In diesem Zusammenhang sollte im Rahmen der Unterstützungsmaßnahmen nach den Abschnitten 3.2 und 3.3 über die verfügbaren Instrumente, wie beispielsweise die Initiative der CBRN-Exzellenzzentren der EU, informiert und für diese Instrumente geworben werden.

5.   Zielgruppen

5.1.   Zielgruppen der spezifischen Hilfsprogramme zum Vertrag über den Waffenhandel und der Seminare zur Ad-hoc-Unterstützung

Zur Zielgruppe der Projektmaßnahmen nach den Abschnitten 3.2 und 3.3 können Staaten gehören, die um Unterstützung hinsichtlich der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel nachsuchen; diese Staaten werden unter anderem auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien ausgewählt:

Unterzeichnung des Vertrags über den Waffenhandel und Stand der Umsetzung internationaler Vereinbarungen mit Relevanz für die Kontrolle des Waffenhandels und des Waffentransfers, die in dem Land Anwendung finden;

Wahrscheinlichkeit eines positiven Ergebnisses der Unterstützungsmaßnahmen im Hinblick auf die Ratifizierung des Vertrags über den Waffenhandel;

Bewertung jeder eventuell bereits erhaltenen oder geplanten Unterstützung im Bereich der Kontrolle des Transfers von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und von Waffen;

Bedeutung des Landes für den weltweiten Waffenhandel;

Bedeutung des Landes für die Sicherheitsinteressen der Union;

Erfüllung der Kriterien für die öffentliche Entwicklungshilfe.

5.2.   Zielgruppe der Regionalseminare

Zur Zielgruppe der Regionalseminare können Staaten gehören, die den in Abschnitt 3.6.2 genannten regionalen Organisationen angehören oder von diesen erfasst werden.

Der Hohe Vertreter trifft im Benehmen mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ (COARM) auf der Grundlage eines Vorschlags der Durchführungsstelle die endgültige Auswahl der Länder und Teilnehmer, die zu den einzelnen Seminaren eingeladen werden.

6.   Durchführungsstelle

Mit der Durchführung dieses Ratsbeschlusses wird das BAFA betraut. Das BAFA wird gegebenenfalls mit den Ausfuhrkontrollstellen der Mitgliedstaaten, maßgeblichen regionalen und internationalen Organisationen, Reflexionsgruppen, Forschungsinstituten und NRO zusammenarbeiten.

Das BAFA verfügt über herausragende Erfahrung auf dem Gebiet der Unterstützung im Bereich der Kontrolle von Waffentransfers und auf dem Gebiet der Sensibilisierungsmaßnahmen. Es besitzt diese Erfahrung in allen maßgeblichen Bereichen der strategischen Kontrolle von Transfers von CBRN-Gütern, Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und Waffen.

Das BAFA hat die Durchführung des Beschlusses 2009/1012/GASP im Hinblick auf Unterstützungsmaßnahmen im Bereich der Kontrolle von Waffentransfers und im Hinblick auf Sensibilisierungsmaßnahmen erfolgreich abgeschlossen. Es ist gegenwärtig mit der Durchführung des Beschlusses 2012/711/GASP betraut, der auf dem Beschluss 2009/1012/GASP aufbaut und darauf abzielt, die Waffenausfuhrkontrollsysteme der begünstigten Länder dahin gehend zu stärken, dass entsprechend dem im Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP festgelegten Rahmen der Union für mehr Transparenz und mehr Verantwortlichkeit gesorgt wird.

Im Hinblick auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck und CBRN-Güter ist das BAFA die Durchführungsstelle für das laufende, aus dem Stabilitätsinstrument finanzierten Hilfsprogramms zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und der entsprechenden Sensibilisierungsmaßnahmen und hat in dieser Eigenschaft sehr eingehende Kenntnis von den Transferkontrollsystemen der Länder erhalten, die im Rahmen dieses Hilfsprogramms unterstützt wurden. In dem Maße, wie die Durchführung der im Rahmen des Stabilitätsinstruments unter Einbeziehung des BAFA abgewickelten Projekte zur Transferkontrolle, wie beispielsweise der Initiative der CBRN-Exzellenzzentren, voranschreitet, werden sich diese Kenntnisse noch weiter vertiefen.

Das BAFA ist somit in einer idealen Position, um die Stärken und Schwächen der Transferkontrollsysteme von Ländern zu erkennen, die zur Zielgruppe der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung der Durchführung des Vertrags über den Waffenhandel gehören könnten. Es ist somit am besten in der Lage, Synergien zwischen den verschiedenen Hilfsprogrammen zu fördern und unnötige Duplizierungen zu vermeiden.

Da die Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren für die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die zur Durchsetzung dieser Kontrollen eingesetzten Ressourcen und die dafür zuständigen Stellen sich größtenteils mit denen im Bereich der Ausfuhrkontrolle von konventionellen Waffen überschneiden, besteht eine der Hauptaufgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel darin, den Unterstützungsmaßnahmen Rechnung zu tragen, die bereits auf dem Gebiet der Güter mit doppeltem Verwendungszweck und der Minderung der CBRN-Risiken durchgeführt werden. Durch die Wahl des BAFA wird dazu beitragen, dass die Maßnahmen zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel in geeigneter Weise die Unterstützungsmaßnahmen ergänzen, die im Rahmen bestehender Hilfsprogramme in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die Minderung der CBRN-Risiken und die Waffenausfuhrkontrolle durchgeführt werden.

7.   Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union und Verfügbarkeit von Hilfsmaterialien

Bei Materialien, die im Zusammenhang mit dem Projekt erstellt werden, wird für die öffentliche Wahrnehmbarkeit der Union gesorgt, insbesondere durch Verwendung des Logos und des Konzepts für die graphische Aufmachung, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Beschlusses 2012/711/GASP vereinbart wurden.

Das im Beschluss 2012/711/GASP vorgesehene und gegenwärtig in der Entwicklung befindliche Webportal wird für die Zwecke der Maßnahmen gemäß diesem Beschluss zur Unterstützung des Vertrags über den Waffenhandel eingesetzt werden.

Die Durchführungsstelle sollte deshalb bei den von ihr durchgeführten einschlägigen Unterstützungsmaßnahmen auch über das Webportal informieren und dafür werben, dass das Portal besucht wird und die technischen Ressourcen, die es bietet, genutzt werden. Sie sollte bei der Werbung für das Webportal dafür sorgen, dass die Öffentlichkeitswirksamkeit der Maßnahmen der Union gewährleistet ist.

8.   Folgenabschätzung

Die Auswirkungen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten nach deren Abschluss fachlich analysiert werden. Die Folgenabschätzung wird vom Hohen Vertreter vorgenommen, der sich dabei auf die von der Durchführungsstelle übermittelten Informationen und vorgelegten Berichte stützt und mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ und gegebenenfalls mit den Delegationen der Union in den begünstigten Ländern sowie mit anderen maßgeblichen Interessenträgern zusammenarbeitet.

In Bezug auf die Länder, die im Rahmen eines spezifischen Hilfsprogramms unterstützt wurden, sollte bei der Folgenabschätzung ein besonderes Augenmerk auf die Zahl der Länder, die den Vertrag über den Waffenhandel ratifiziert haben, und auf die Entwicklung ihrer Kapazitäten für die Kontrolle von Waffentransfers gerichtet werden. Bei der Bewertung der Kapazitäten der begünstigten Länder zur Kontrolle von Waffentransfers sollte insbesondere die Ausarbeitung und der Erlass einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften, die Fähigkeit zur Meldung von Waffeneinfuhren und -ausfuhren und die Befugnisausstattung der maßgeblichen, für die Waffentransferkontrollen zuständigen Behörde berücksichtigt werden.

9.   Berichterstattung

Die Durchführungsstelle wird regelmäßig und nach Abschluss jeder der beschriebenen Maßnahmen einen Bericht vorlegen. Die Berichte sollten dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der betreffenden Maßnahmen übermittelt werden.


(1)  Siehe Beschluss 2010/336/GASP, Beschluss 2013/43/GASP; Beschluss 2009/1012/GASP und Beschluss 2012/711/GASP.