29.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/96


BESCHLUSS 2009/569/GASP DES RATES

vom 27. Juli 2009

zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden als „EU-Strategie“ bezeichnet) angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist.

(2)

In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ) und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Im Rahmen der EU-Strategie hat sich die EU verpflichtet, für eine weltweite Anwendung der wichtigsten Verträge und Übereinkommen im Bereich der Abrüstung und der Nichtverbreitung, einschließlich des CWÜ, einzutreten. Die Ziele der EU-Strategie ergänzen die Ziele, die von der OVCW im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des CWÜ verfolgt werden.

(3)

Der Rat hat am 22. November 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (1) angenommen, auf die nach Ablauf der Geltungsdauer die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP vom 12. Dezember 2005 (2) und die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP vom 19. März 2007 (3) folgten. Die Geltungsdauer der letztgenannten Aktion endet am 31. Juli 2009.

(4)

Im Rahmen der aktiven Umsetzung des Kapitels III der EU-Strategie ist eine Fortführung dieser intensiven und gezielten Unterstützung der EU für die OVCW erforderlich. Die Maßnahmen mit Blick auf die Universalisierung des CWÜ sollten fortgesetzt und an die sinkende Zahl der Staaten, die nicht Vertragspartei des CWÜ sind, angepasst und entsprechend zugeschnitten werden. Sie sollten durch neue Maßnahmen ergänzt werden, mit denen spezifische Projekte der OVCW im Hinblick auf die vollständige Umsetzung des CWÜ und der Ausbau der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Tätigkeiten auf chemischem Gebiet unterstützt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Im Hinblick auf die sofortige praktische Anwendung einiger Bestandteile der EU-Strategie unterstützt die Europäische Union die Maßnahmen der OVCW und verfolgt dabei folgende Ziele:

Verbesserung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen und

Förderung der Universalität, indem Nichtvertragsstaaten ermutigt werden, dem Übereinkommen beizutreten.

(2)   Bei den Projekten der OVCW, die den Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen, handelt es sich in diesem Kontext um die nachstehend aufgeführten:

 

Projekt I: Umsetzung auf nationaler Ebene, Verifikation und Universalität

Maßnahmen:

auf bilateraler Ebene durchgeführte Entsendungen zur technischen Unterstützung

Ausbildungsmaßnahmen für Zollbeamte zu technischen Aspekten der Weitergabebestimmungen des Übereinkommens

Ausbildungsmaßnahmen für nationales Begleitpersonal

Ausbildungsmaßnahmen für staatliche Behörden zur Nutzung eines elektronischen Tools für Meldungen

Test-Verdachtsinspektion zu Übungszwecken

 

Projekt II: Internationale Zusammenarbeit

Maßnahmen:

Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten

Workshop zum Thema CWÜ und Verfahrenssicherheit in der Chemie

 

Projekt III: Seminar — Beitrag der OVCW zur Dimension und zu den Herausforderungen der internationalen Sicherheit

 

Projekt IV: Besuche von Vertretern des Exekutivrats in Einrichtungen zur Vernichtung chemischer Waffen

 

Projekt V: Zweite Tagung des wissenschaftlichen Beirats

 

Projekt VI: Seminar — Beitrag der OVCW im Bereich der Sicherheit und der Nichtverbreitung

 

Projekt VII: Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Verhütung von Anschlägen mit chemischen Stoffen und zur Reaktion auf solche Anschläge

Maßnahmen:

Planübung

Regionaler Workshop zu Artikel X des Übereinkommens

 

Projekt VIII: Afrika-Programm

Maßnahmen:

auf bilateraler Ebene durchgeführte Entsendungen zur technischen Unterstützung

Maßnahme zur Kontaktaufnahme — Akademische Einrichtungen und Ausbildungseinrichtungen — Kofi-Annan-Zentrum

Ausbildungsmaßnahmen für Zollbeamte zu technischen Aspekten der Weitergabebestimmungen des Übereinkommens

Kontaktaufnahme mit Nichtvertragsstaaten

Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten

Kontaktaufnahme mit der Industrie — Workshop zum Thema CWÜ und Verfahrenssicherheit in der Chemie

Regionaler Workshop — Artikel X und Fragen der regionalen Zusammenarbeit im Bereich von Hilfeleistung und Notfallmaßnahmen

Eine ausführliche Beschreibung dieser Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Die Zuständigkeit für die Durchführung dieses Beschlusses liegt beim Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird. Die Kommission wird in vollem Umfang beteiligt.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden als „Technisches Sekretariat“ bezeichnet). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Vorsitzes und der Aufsicht des Generalsekretärs/Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Generalsekretär/ Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat.

(3)   Der Vorsitz, der Generalsekretär/Hohe Vertreter und die Kommission stimmen sich regelmäßig und gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten über das Projekt ab.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 2 110 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem Technischen Sekretariat. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das Technische Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird. Die Kommission veröffentlicht die Unterrichtung über den Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsabkommens im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Artikel 4

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom Technischen Sekretariat erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission wird in vollem Umfang beteiligt. Sie erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 18 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Juli 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. BILDT


(1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 63.

(2)  ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 34.

(3)  ABl. L 85 vom 27.3.2007, S.10.


ANHANG

Unterstützung der EU für Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Projekt I: Umsetzung auf nationaler Ebene, Verifikation und Universalität

Projektziel:

Ziel des Projektes ist es, die Fähigkeiten der Vertragsstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu verbessern und die Nichtvertragsstaaten über die Vorteile eines Beitritts zu dem Übereinkommen und einer verstärkten Beteiligung an OVCW-Maßnahmen besser in Kenntnis zu setzen.

Projektzweck:

—   Projektzweck 1

Die Vertragsstaaten sollen Fortschritte machen im Hinblick auf

die Erfüllung der mit der innerstaatlichen Durchführung verbundenen Verpflichtungen nach Artikel VII des Übereinkommens,

die Einhaltung ihrer Meldepflichten und Inspektionsmeldepflichten nach Artikel VI des Übereinkommens,

ein besseres Verständnis der Verfahren im Zusammenhang mit einer Verdachtsinspektion nach Artikel IX des Übereinkommens sowie der relevanten Verdachtsmomente und sonstigen Fragen.

—   Projektzweck 2

Nichtvertragsstaaten sollen verstärkt in die Maßnahmen der OVCW beteiligt werden und besser über das Übereinkommen und die damit verbundenen Vorteile informiert sein.

Projektergebnisse:

—   Projektergebnis 1

Die nationalen Behörden haben ihre Fähigkeit zur Ausarbeitung innerstaatlicher Durchführungsbestimmungen verbessert;

Zollbeamte haben ihre Fähigkeit verbessert, unter das Übereinkommen fallende Chemikalien zu identifizieren und den nationalen Behörden genaue Daten über die Weitergabe gelisteter Chemikalien zu übermitteln;

die nationalen Behörden haben ihre Fähigkeit verbessert, Meldungen insbesondere in elektronischer Form rechtzeitig zu erstellen und zu übermitteln;

die Bediensteten der nationalen Behörden sind darin geschult, Inspektorenteams der OVCW zu begleiten;

die Vertragsstaaten haben ein besseres Verständnis für den Mechanismus der Verdachtsinspektion entwickelt, der das grundlegende ihnen für Verifikationszwecke zur Verfügung stehende Instrument darstellt und es ermöglicht, für Klarstellung bei eventuellen Verstößen gegen das Übereinkommen zu sorgen;

den Vertragsstaaten kann deutlich gemacht werden, dass das Technische Sekretariat bereit ist, Verdachtsinspektionen erfolgreich durchzuführen und das Verifikationssystem des Übereinkommens wirksam einzusetzen.

—   Projektergebnis 2

Nichtvertragsstaaten beteiligen sich verstärkt an OVCW-Maßnahmen und sind besser über die Vorteile eines Beitritts zu dem Übereinkommen informiert.

Maßnahmen:

Auf bilateraler Ebene durchgeführte Entsendungen zur technischen Unterstützung: Die Unterstützung von Vertragsstaaten erfolgt über Entsendungen zur technischen Unterstützung, die auf jeden Einzelfall zugeschnitten werden, damit auf den in den Ersuchen der Vertragsstaaten dargelegten Bedarf gezielt eingegangen werden kann. Die Unterstützung umfasst Sensibilisierungsmaßnahmen und Kontaktmaßnahmen im Rahmen von nationalen Workshops zur Schärfung des Bewusstseins, spezielle Schulungen, Hilfe bei der Ausarbeitung innerstaatlicher Durchführungsbestimmungen und dazugehöriger Maßnahmen sowie die Behandlung von Themen im Zusammenhang mit industriellen Tätigkeiten nach Artikel VI.

Schulung von Zollbeamten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des Übereinkommens: Im Rahmen der drei vorhergehenden Gemeinsamen Aktionen wurde Unterstützungsmaßnahmen für Zollbeamte durchgeführt. Gestützt auf die dabei gesammelten Erfahrungen werden den Zollbeamten Lehrgänge angeboten, deren Ziel es ist, die Erfassung der Daten zur Ein- und Ausfuhr von gelisteten Chemikalien und die Weiterleitung dieser Daten an die nationalen Behörden zu verbessern. Die auf regionaler und sub-regionaler Ebene durchgeführten Lehrgänge beinhalten praktische Vorführungen und Übungen.

Schulung von nationalem Begleitpersonal: Es wird ein Lehrgang angeboten, durch den die Vertragsstaaten für ihre Rechte und Pflichten bei der Durchführung von Inspektionen nach Artikel VI sensibilisiert werden sollen. Die Schulung von nationalem Begleitpersonal erfolgt durch einen sub-regional durchgeführten Lehrgang, bei dem einschlägige Informationen über das Verifikationssystem und insbesondere über die Durchführung von Inspektionen nach Artikel VI vermittelt werden. Die Lehrgänge umfassen außerdem praktische Übungen in einer Betriebsanlage sowie Planübungen.

Schulung für staatliche Behörden zur Nutzung eines elektronischen Tools für Meldungen: Bei Lehrgänge und Sensibilisierungsworkshops auf regionaler oder sub-regionaler Ebene wird das Personal der nationalen Behörden mit diesen Tools vertraut gemacht, damit es Daten zu Produktion, Verarbeitung und Verwendung von Chemikalien mit doppeltem Verwendungszweck erheben, speichern und auswerten kann und besser dafür gerüstet ist, rechtzeitige und genaue Meldungen zu machen und potenzielle Bedrohungen und/oder Proliferationsaktivitäten als solche zu erkennen.

Test-Verdachtsinspektion zu Übungszwecken: Es wird eine groß angelegte Test-Inspektion durchgeführt, um die Vertragsstaaten mit den Verfahren im Zusammenhang mit einer Verdachtsinspektion besser vertraut zu machen. Diese Übung bietet dem Technischen Sekretariat gleichzeitig die Möglichkeit, seine Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Verdachtsinspektionen zu überprüfen und zu verbessern und Probleme festzustellen, die, falls sie unerkannt oder ungelöst bleiben, die Fähigkeit des Technischen Sekretariat zur effizienten Durchführung echter Verdachtsinspektionen beeinträchtigen könnten.

Kontaktaufnahme mit Nichtvertragsstaaten: Vertreter von Nichtvertragsstaaten, die aufgrund ihrer Stellung Einfluss auf die nationalen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Beitritt/einer Ratifizierung nehmen, und Personen, die direkt an Fragen mitwirken, die für das Übereinkommen von Bedeutung sind, erhalten Förderung, um an verschiedenen von der Abteilung für internationale Zusammenarbeit und Hilfeleistung (ICA — International Cooperation and Assistance Division) veranstalteten Programmen teilzunehmen. Diese Programme umfassen regionale Workshops für die nationalen Behörden von Vertragsstaaten und regionale Workshops für Zollbehörden. Im Bedarfsfall wird auch die Teilnahme von Mitarbeitern der für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Technischen Sekretariats an diesen Treffen gefördert, damit sie die notwendigen Kontakte zu Teilnehmern aus Nichtvertragsstaaten, deren Teilnahme gefördert wird, herstellen und für das nötige Zusammenwirken sorgen können. Im Rahmen dieser Maßnahmen zur Unterstützung von Nichtvertragsstaaten können zusätzlich und bedarfsabhängig auch auf diese Nichtvertragsstaaten zugeschnittene Besuche vereinbart und Absprachen getroffen werden.

Projekt II: Internationale Zusammenarbeit

Projektziel:

Durch das Projekt sollen die technischen Fähigkeiten der Vertragsstaaten durch internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet für nach dem Übereinkommen nicht verbotene Zwecke verbessert werden.

Projektzweck:

—   Projektzweck 1

Die Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sollen in Initiativen für eine internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf eine friedliche Nutzung der Chemie eingebunden werden.

In den Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern soll die Kapazität der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Laboratorien verbessert werden, damit das Übereinkommen im Bereich der friedlichen Nutzung der Chemie umgesetzt werden kann.

—   Projektzweck 2

Die Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sollen im Einklang mit Artikel XI des Übereinkommens vermehrt dessen innerstaatliche Durchführung in Bezug auf industrielle Tätigkeiten fördern, indem sie für bessere Managementkonzepte hinsichtlich der Verfahrenssicherheit in der Chemie sorgen.

Projektergebnisse:

—   Projektergebnis 1

Die Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sind besser in der Lage, sich an Initiativen zur internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf eine friedliche Nutzung der Chemie zu beteiligen.

In Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern verfügen die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Laboratorien über bessere Fachkompetenz zur Analyse von Chemikalien im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Durchführung des Übereinkommens und im Rahmen der friedlichen Nutzung der Chemie, da sie moderne Analyseverfahren anwenden, insbesondere die Gaschromatographie (GC) und die Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC-MS).

—   Projektergebnis 2

Die Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sind besser in der Lage, sich an Initiativen zur internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf eine friedliche Nutzung der Chemie zu beteiligen.

In Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern entwickeln die Mitarbeiter von kleinen und mittleren Unternehmen, die Vertreter von Industrieverbänden und die nationalen Behörden oder Regierungseinrichtungen bessere Kompetenzen und ein besseres Verständnis im Hinblick auf die Managementpraktiken zur Verfahrenssicherheit in kleineren und mittleren Chemieunternehmen.

Maßnahmen:

Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten: Während des zweiwöchigen Lehrgangs erhalten die Teilnehmer eine theoretische Ausbildung in Gaschromatographie und in Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung und führen praktische Übungen durch; hierbei beschäftigen sie sich mit der Hardware, der Validierung und Optimierung von Systemen und der Störungsbeseitigung. Bei diesem Lehrgang liegt ein Schwerpunkt auch auf der Präparation von Umweltproben und auf der Analyse dieser Proben durch GC und GC-MS in Bezug auf unter das Übereinkommen fallende Chemikalien. Die Teilnehmer erhalten auch eine intensive praktische Schulung in der Vorbereitung verschiedener Probematrizen, die durch GC mit elementselektiven Detektoren und durch GC-MS mit Elektronenstoßionisation und mit chemischer Ionisation analysiert werden sollen; ferner werden sie mit einer Reihe von Extraktions-, Clean-up- und Derivatisierungsverfahren vertraut gemacht. Der Lehrgang wird mit der Unterstützung des VERIFIN/TU Delft oder vergleichbar renommierter Institute, die mittels eines transparenten Verfahren ausgewählt werden, durchgeführt.

Kontaktaufnahme mit der Industrie — Workshop zum Thema CWÜ und Verfahrenssicherheit in der Chemie: Der Workshop umfasst eine Einführung in das Übereinkommen und die Programme zur internationalen Zusammenarbeit, die im Zusammenhang mit dem Übereinkommen durchgeführt werden. Während des Workshops werden neben anderen Themen bewährte Industrieverfahren und die Bestandteile des Managementkonzepts hinsichtlich der Verfahrenssicherheit erörtert. Ergänzend wird bei dem Workshop eine Übersicht über die Prozesssicherheitsanalyse (Process Hazard Analysis — PHA) und das HAZOP(Hazard and Operability)-Verfahren geliefert, und es werden die Grundsätze des menschlichen Faktors, des Management of Change und der Sicherheitskultur/Teilhabe der Mitarbeiter behandelt.

Projekt III: Seminar — Beitrag der OVCW zur Dimension und zu den Herausforderungen der internationalen Sicherheit

Projektziel:

Durch das Projekt soll die wirksame Durchführung des Übereinkommens unterstützt und für ein besseres Verständnis des Gesamtbeitrags des Übereinkommens zu Frieden und Sicherheit in der Welt gesorgt werden.

Projektzweck:

Projektzweck 1 — Es soll ein Gesamtüberblick über die Rolle und die Bedeutung des Übereinkommens im Rahmen der internationalen Sicherheitsarchitektur geliefert werden.

Projektzweck 2 — Die wichtigsten betroffenen Parteien des Übereinkommens auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene sollen für die Bestimmungen des Übereinkommens und die Umsetzungsstrategien sensibilisiert werden.

Projektzweck 3 — Vernetzung und Synergien und sonstige behördenübergreifende kooperative Konzepte für die internationale Sicherheit sollen gefördert werden.

Projektergebnisse:

Projektergebnis 1 — Die betroffenen Parteien sind besser über die Bedeutung des Übereinkommens informiert und unterstützen vermehrt die Arbeit der OVCW, einschließlich ihres weltweiten Programms und ihrer weltweiten Aktivitäten.

Projektergebnis 2 — Die betroffenen Parteien haben ein besseres Verständnis für das Übereinkommen und die innovativen Strategien zu seiner Durchführung.

Projektergebnis 3 — Die Nichtvertragsstaaten haben ihren Dialog und ihre Kooperationsbeziehungen mit der OVCW intensiviert, um auf dem Weg zu einem Beitritt schneller voranzukommen.

Projektergebnis 4 — Die chemische Industrie verbessert ihre Fähigkeit, gemeinsame Initiativen zur Durchführung des Übereinkommens zu koordinieren.

Maßnahme:

Seminar: Das Seminar wird in Den Haag oder in einem interessierten Vertragsstaat veranstaltet. Mitarbeiter des Technischen Sekretariats und Vertreter anderer zwischenstaatlicher Organisationen, der Vertragsstaaten, der chemischen Industrie und wissenschaftlicher Kreise halten Vorträge zu relevanten Themen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen. Die Veranstaltung gibt dem Technischen Sekretariat außerdem Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen mit teilnehmenden zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtvertragsstaaten. Das Seminar wird entweder in Partnerschaft mit dem Gastgeberland oder einer interessierten (und einschlägigen) Organisation oder mit deren Unterstützung durchgeführt.

Projekt IV: Besuche von Vertretern des Exekutivrats bei Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen

Projektziel:

Ziel des Projekts ist es, die Beseitigung von Beständen an chemischen Waffen und von Einrichtungen zur Herstellung von chemischen Waffen entsprechend den im Übereinkommen festgelegten Verifikationsmaßnahmen voranzutreiben.

Projektzweck:

Projektzweck 1 — Die Vertragsstaaten sollen in der Lage sein, die Fortschritte im Hinblick auf eine vollständige Vernichtung der Bestände an chemischen Waffen zu überwachen und bereits zu einem frühen Zeitpunkt die bei der Vernichtung anfallenden Probleme feststellen und bewältigen können.

Projektzweck 2 — Die Vertragsstaaten sollen verstärkt davon überzeugt werden, dass greifbare und konkrete Maßnahmen zur vollständigen Vernichtung der Bestände an chemischen Waffen ergriffen werden.

Projektergebnisse:

Projektergebnis 1 — Die Vertragsstaaten haben ein besseres Verständnis der im Zusammenhang mit der Vernichtung von chemischen Waffen auftretenden Probleme und technischen Schwierigkeiten.

Projektergebnis 2 — Die Vertragsstaaten vertrauen stärker darauf, dass greifbare und konkrete Maßnahmen zur vollständigen Vernichtung der Bestände an chemischen Waffen ergriffen werden.

Maßnahme:

Besuche von Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen: Bisher haben zwei Besuche stattgefunden, und zwar wurden im Oktober 2007 die Chemiewaffen-Vernichtungsanlage in Anniston (Vereinigte Staaten von Amerika), im September 2008 die Anlage von Schtschutschje (Russische Föderation) sowie im Juni 2009 die Anlagen in Pueblo und in Umatilla (ebenfalls in den Vereinigten Staaten) besucht. Diese drei bisher durchgeführten Besuche haben sich als hilfreich dabei erwiesen, bestehende Fragen oder Bedenken hinsichtlich des Programms auszuräumen, das der jeweilige Eigner-Vertragsstaat sich gesteckt hat, um seinen Verpflichtungen zur Vernichtung seiner chemischen Waffen innerhalb der gebilligten Fristverlängerung nachzukommen. Deshalb steht fest, dass im Einklang mit dem Beschluss der Konferenz der Vertragsstaaten bei beiden Eigner-Vertragsstaaten in den verbleibenden Jahren bis 2012 weitere Besuche ihrer in Betrieb befindlichen Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen sowie ihrer derzeit in Bau befindlichen Anlagen stattfinden werden.

Projekt V: Zweite Tagung des wissenschaftlichen Beirats

Projektziel:

Durch das Projekt sollen die Konferenz der Vertragsstaaten, der Exekutivrat oder die Vertragsstaaten in die Lage zu versetzt werden, den Fortschritten auf wissenschaftlichem und technologischem Gebiet und ihren potenziellen Auswirkungen auf die Durchführung des Übereinkommens besser Rechnung zu tragen.

Projektzweck:

Der Generaldirektor soll in die Lage versetzt werden, den Beschlussfassungsgremien der OVCW und den Vertragsstaaten auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, die für das Übereinkommen relevant sind, fachliche Beratung erteilen zu können.

Projektergebnisse:

Projektergebnis 1 — Den Vertragsstaaten wird auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, die das Übereinkommen berühren, Beratung erteilt und sie erhalten Empfehlungen.

Projektergebnis 2 — Die Vertragsstaaten sind auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, die für das Übereinkommen relevant sind, auf dem neuesten Stand und sind besser informiert.

Maßnahme:

Wissenschaftlicher Beirat: Im Herbst 2009 wird die zweite Tagung des Wissenschaftlichen Beirats in Den Haag stattfinden. Die Tagung wird mindestens drei Tage dauern, und der wissenschaftliche Beirat wird sich auf ihr mit Fragen befassen, die die Fortschritte auf wissenschaftlichem und technologischem Gebiet und deren potenzielle Auswirkungen auf die Durchführung des Übereinkommens betreffen. Darüber hinaus wird auf der Tagung ein Bericht der vorübergehend eingesetzten Arbeitsgruppe zu Probenahme und Analyse erörtert; die Arbeitsgruppe wird diesen Bericht in einer Sitzung ausarbeiten, die noch vor der zweiten Tagung des Wissenschaftlichen Beirats einberufen werden wird. Die vorübergehend eingesetzte Arbeitsgruppe wird sich mit Fragen befassen, die neue und ergänzende Techniken für die Vor-Ort-Analyse, die Labor-Analyse und die vor Ort und im Labor durchgeführte Analyse von Toxinen (Ricin und Saxitoxin) betreffen.

Projekt VI: Seminar — Beitrag der OVCW im Bereich der Sicherheit und der Nichtverbreitung

Projektziel:

Mit dem Projekt sollen die weltweiten Anstrengungen unterstützt werden, die auf die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen — und insbesondere Chemiewaffen — abzielen.

Projektzweck:

Projektzweck 1 — Die nationalen Behörden und anderen betroffenen Parteien, die an der Durchführung des Übereinkommens beteiligt sind, sollen besser dazu beitragen können, die Verbreitung von chemischen Waffen und den Einsatz von Chemikalien bei Terroranschlägen zu verhindern.

Projektzweck 2 — Es soll ein Mehrparteien-Kooperationsforum eingerichtet werden, das dazu dient, die speziellen Maßnahmen der Vertragsstaaten im Bereich der Nichtverbreitung von Chemiewaffen und zur Bekämpfung des Terrorismus zu unterstützen.

Projektergebnisse:

Projektergebnis 1 — Die betroffenen Parteien des Übereinkommens sind für die von der Proliferation ausgehende Bedrohung sowie für die Herausforderungen, die sich durch chemische Waffen und den Einsatz toxischer Chemikalien bei Terroranschlägen stellen, verstärkt.

Projektergebnis 2 — Die Vertragsstaaten können besser auf die Bedrohungen durch Terrorismus und auch auf den Einsatz toxischer Chemikalien in unterschiedlichen Szenarien reagieren.

Projektergebnis 3 — Die nationalen Behörden und die einschlägigen nationalen und internationalen Partner, die chemische Industrie, die Universitäten und die OVCW können vor dem Hintergrund des gemeinsamen Ziels, das in der umfassenden und wirksamen Umsetzung des Übereinkommens besteht, Synergien zu stärken und Kontakte vertiefen.

Projektergebnis 4 — Die Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern nehmen an dem Austausch von Kenntnissen und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Verifikation und mit sonstigen Durchführungsmaßnahmen teil und sind besser über die jüngsten Entwicklungen bezüglich des Verifikationsmechanismus gemäß dem Übereinkommen und des Schutzes vor Chemiewaffen informiert.

Maßnahme:

Seminar: Das Seminar wird Präsentationen des Technischen Sekretariats zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens und mit seinem Beitrag zu Sicherheit und Nichtverbreitung beinhalten. Die verschiedenen betroffenen Parteien des Übereinkommens werden Vorträge halten, außerdem werden im Kontext des Seminars spezielle Workshops zu den relevanten Aspekten der Gefahren, die mit der Verbreitung von chemischen Waffen und dem Einsatz toxischer Chemikalien bei Terroranschlägen verbunden sind, veranstaltet. Das Seminar wird außerdem die Gelegenheit bieten, Fragen im Zusammenhang mit dem Beitrag der OVCW zu Sicherheit und Nichtverbreitung zu stellen und zu erörtern.

Projekt VII: Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Prävention von Anschlägen mit Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge

Projektziel:

Mit dem Projekt soll ein Beitrag zum Ausbau der nationalen Fähigkeiten der Vertragsstaaten geleistet werden, um die Gefahr eines Terroranschlags, bei dem Chemikalien eingesetzt werden, zu verringern, und soll die Reaktion dieser Staaten auf Ersuchen um Hilfeleistung im Falle des Einsatzes oder des angedrohten Einsatzes von Chemikalien verbessert werden.

Projektzweck:

—   Projektzweck 1 — Die Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sollen ihre Fähigkeit verbessern,

die Gefahr zu verringern, dass Terroristen möglicherweise Zugang zu Material, Ausrüstungen und Kenntnissen erlangen, die bei Terroranschlägen auf chemische Anlagen eingesetzt werden könnten;

die Angemessenheit bestehender Pläne, Strategien und Verfahren, mit denen auf einen Terroranschlag auf eine chemische Anlage reagiert werden soll, zu beurteilen;

auf einen Terroranschlag, bei dem Chemikalien eingesetzt werden, zu reagieren;

ihre Entscheidungsprozesse einschließlich des Informationsaustauschs und der Koordinierung von Maßnahmen mit nationalen und internationalen Partnern im Falle eines Terroranschlags auf eine chemische Anlage zu beüben,

mit der Schaffung einer Plattform zu beginnen, die der Zusammenarbeit zwischen Zielgruppen dienen soll, die im Falle eines Terroranschlags, bei dem toxische Chemikalien freigesetzt werden, reagieren müssen.

—   Projektzweck 2

Die Vertragsstaaten sollen dafür sensibilisiert werden, wie wichtig es ist, rechtzeitig und vollständig Meldung über nationale Programme zu Schutzzwecken zu machen;

die Vertragsstaaten sollen dazu beitragen, dass die OVCW darauf vorbereitet ist, auf Ersuchen um Hilfeleistung zu reagieren;

die Vertragsstaaten in einer Region oder Subregion sollen dazu ermutigt werden, Kontakte zur Schaffung regionaler Netze zu intensivieren, um auf Notfälle im Zusammenhang mit chemischen Waffen in einer besser abgestimmten Weise reagieren zu können.

Projektergebnisse:

—   Projektergebnis 1 — Verstärkte Sensibilisierung der Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern im Hinblick auf

den Einsatz von toxischen Chemikalien durch Terroristen und/oder die Sicherheits- und Schutzbelange von chemischen Anlagen;

die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit Chemiewaffennotfällen im Falle eines Terroranschlags zu fördern.

—   Projektergebnis 2 — Verbesserte Fähigkeit der Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern,

die Gefahr zu verringern, dass Terroristen möglicherweise Zugang zu Material, Ausrüstungen und Kenntnissen erhalten, die bei Terroranschlägen auf chemische Anlagen eingesetzt werden könnten;

auf einen Terroranschlag, bei dem toxische Chemikalien eingesetzt werden, zu reagieren;

im Falle eines Terroranschlags auf chemische Anlagen Informationen mit nationalen und internationalen Partnern auszutauschen und mit diesen Partnern Maßnahmen abzustimmen.

—   Projektergebnis 3 — Die Vertragsstaaten sind dafür sensibilisiert, wie wichtig es ist, rechtzeitig und vollständig Meldung über nationale Programme zu Schutzzwecken zu machen;

—   Projektergebnis 4 — Die Vertragsstaaten sind besser in der Lage, auf ein Ersuchen um Hilfeleistung mit Hilfsangeboten an die OVCW zu reagieren.

—   Projektergebnis 5 — Die Vertragsstaaten haben Kontakte geknüpft, die zu einer künftigen Zusammenarbeit auf regionaler Ebene führen können, wenn es gilt, auf einen Chemiewaffennotfall zu reagieren.

Maßnahmen:

Planübung: Durch diese Maßnahme sollen die Fähigkeiten der Vertragsstaaten verbessert werden, das Risiko, dass chemische Waffen zu terroristischen Zwecken erworben oder eingesetzt werden, zu verringern. Hierzu gehört es auch, zu verhindern, dass Terroristen möglicherweise Zugang zu Material, Ausrüstungen und Kenntnissen erlangen, die für die Entwicklung und Herstellung von chemischen Waffen genutzt werden könnten. Für die Planübung wird ein ausführliches Konzept erstellt. Eines der grundlegenden Szenarien der Planübung wird ein Terroranschlag auf eine chemische Anlage sein, bei dem toxische Chemikalien freigesetzt werden. Bei der Planübung werden regierungsübergreifende Entscheidungsprozesse sowie der Informationsaustausch und die Hilfeleistung zwischen den einschlägigen nationalen und internationalen Organisationen geprüft. Die Planübung wird unter Zugrundelegung des vom Technischen Sekretariat und den Vertragsstaaten erarbeiteten Moduls zu einem späteren Zeitpunkt in anderen Regionen wiederholt. Bei dieser Maßnahme sind die entsprechenden Unterabteilungen der Abteilung für internationale Zusammenarbeit und Unterstützung, der Abteilung für Verifikation und des Inspektorats beteiligt. Die Planübung wird vom Büro für Sondervorhaben durchgeführt.

Regionaler Workshop: Der regionale Workshop soll Gelegenheit bieten, verstärkt verschiedene Fragen zu erörtern und zu analysieren, die sich im Zusammenhang mit Hilfeleistung und Schutz stellen; ein besonderer Schwerpunkt soll dabei auf Themen gelegt werden wie beispielsweise die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten nach Artikel X des Übereinkommens, die Meldung von Schutzprogrammen und eine Analyse der Schwächen und Problembereiche von Artikel X; ferner soll ein Überblick über die Hilfeleistungs- und Schutzmaßnahmen in der Region gegeben werden. Die Vertragsstaaten werden Vorträge halten, um Erfahrungen und Erfahrungswerte weiterzugeben.

Projekt VIII: Afrika-Programm

Projektziel:

Ziel des Projektes ist es, die Fähigkeiten der Vertragsstaaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu verbessern und die Nichtvertragsstaaten besser darüber zu informieren, welche Vorteile sie davon haben, wenn sie dem Übereinkommen beitreten und sich verstärkt an den Maßnahmen der OVCW beteiligen.

Projektzweck:

—   Projektzweck 1 — Die Vertragsstaaten aus Afrika sollen Fortschritte machen

bei der Erfüllung der mit der Durchführung verbundenen Verpflichtungen nach Artikel VII des Übereinkommens,

bei der Einhaltung ihrer Meldepflichten und Inspektionsmeldepflichten nach Artikel VI des Übereinkommens,

—   Projektzweck 2

Die Vertragsstaaten aus Afrika sollen Fortschritte dahingehend machen, dass das Übereinkommen in den Lehrplan des Internationalen Kofi-Annan-Zentrums für Friedensausbildung (KAIPTC) aufgenommen wird.

—   Projektzweck 3

Nichtvertragsstaaten sollen verstärkt in die Maßnahmen der OVCW einbezogen werden und besser über das Übereinkommen und die damit verbundenen Vorteile informiert werden.

—   Projektzweck 4

Die Vertragsstaaten aus Afrika mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sollen in die Initiativen für eine internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf eine friedliche Nutzung der Chemie eingebunden werden.

In den Vertragsstaaten aus Afrika mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern soll die Kapazität der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Laboratorien verbessert werden, damit das Übereinkommen im Bereich der friedlichen Nutzung der Chemie umgesetzt werden kann.

—   Projektzweck 5

Die Vertragsstaaten aus Afrika sollen dafür sensibilisiert, wie wichtig es ist, rechtzeitig und vollständig Meldung über nationale Programme zu Schutzzwecken zu machen;

die Vertragsstaaten aus Afrika sollen dazu beitragen, dass die OVCW darauf vorbereitet ist, auf Ersuchen um Hilfeleistung zu reagieren;

die Vertragsstaaten aus Afrika in einer Region oder Subregion sollen dazu ermutigt werden, Kontakte zur Schaffung regionaler Netze zu intensivieren, um auf Chemiewaffennotfälle in einer besser abgestimmten Weise reagieren zu können.

Projektergebnisse:

—   Projektergebnis 1

Die nationalen Behörden konnten ihre Fähigkeit zur Ausarbeitung innerstaatlicher Durchführungsbestimmungen verbessern;

Die Zollbeamten haben ihre Fähigkeit verbessert, unter das Übereinkommen fallende Chemikalien zu identifizieren und den nationalen Behörden genaue Daten über die Weitergabe von gelisteteten Chemikalien zu übermitteln;

die nationalen Behörden haben ihre Fähigkeit verbessert, Meldungen insbesondere in elektronischer Form rechtzeitig zu erstellen und zu übermitteln;

die Beamten der nationalen Behörden sind darin geschult, Inspektorenteams der OVCW zu begleiten;

—   Projektergebnis 2

Die Mitarbeiter des KAIPTC und die Teilnehmer an den Fortbildungsprogrammen des Zentrums sind besser mit dem Übereinkommen vertraut.

—   Projektergebnis 3

Nichtvertragsstaaten werden verstärkt in die Maßnahmen der OVCW einbezogen und sind sich der Vorteile eines Beitritts zu dem Übereinkommen stärker bewusst.

—   Projektergebnis 4

Die Vertragsstaaten aus Afrika mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sind besser in der Lage, sich an Initiativen zur internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf eine friedliche Nutzung der Chemie zu beteiligen.

In Vertragsstaaten aus Afrika mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern verfügen die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Laboratorien über mehr Fachkompetenz für die Analyse von Chemikalien im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Durchführung des Übereinkommens und im Rahmen der friedlichen Nutzung der Chemie, da sie moderne Analyseverfahren anwenden, insbesondere die Gaschromatographie (GC) und die Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung (GC-MS).

Die Vertragsstaaten aus Afrika mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sind besser in der Lage, sich an Initiativen zur internationalen Zusammenarbeit im Hinblick auf eine friedliche Nutzung der Chemie zu beteiligen.

In Vertragsstaaten aus Afrika mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern entwickeln die Mitarbeiter von kleinen und mittleren Unternehmen, die Vertreter von Industrieverbänden und die nationalen Behörden/Regierungseinrichtungen mehr Kompetenzen und ein besseres Verständnis im Hinblick auf die Managementpraktiken zur Verfahrenssicherheit in kleineren und mittleren Chemieunternehmen.

—   Projektergebnis 5

Die Vertragsstaaten aus Afrika sind dafür sensibilisiert, wie wichtig es ist, rechtzeitig und vollständig Meldung über nationale Programme zu Schutzzwecken zu machen.

Die Vertragsstaaten aus Afrika sind besser in der Lage, als Reaktion auf ein Ersuchen um Hilfeleistung mit Hilfsangeboten an die OVCW zu reagieren.

Die Vertragsstaaten aus Afrika haben Kontakte geknüpft, die zu einer künftigen Zusammenarbeit auf regionaler Ebene führen können, wenn es gilt, auf einen Chemiewaffennotfall zu reagieren.

Maßnahmen:

Auf bilateraler Ebene durchgeführte Entsendungen zur technischen Unterstützung: Die Unterstützung von Vertragsstaaten aus Afrika erfolgt über Entsendungen zur technischen Unterstützung, die auf den Einzelfall zugeschnitten werden, damit dem in den Ersuchen der Vertragsstaaten aus Afrika dargelegten Bedarf gezielt entsprochen werden kann. Die Unterstützung umfasst Sensibilisierungsmaßnahmen und Kontaktarbeit im Rahmen von nationalen Workshops zur Schärfung des Bewusstseins, spezielle Schulungen, Unterstützung bei der Ausarbeitung innerstaatlicher Durchführungsbestimmungen und dazugehöriger Maßnahmen sowie die Behandlung von Themen im Zusammenhang mit industriellen Tätigkeiten nach Artikel VI.

Maßnahme zur Kontaktaufnahme- Akademische Einrichtungen und Ausbildungseinrichtung — Kofi-Annan-Zentrum: Mitarbeiter der OVCW werden das KAIPTC besuchen, um dort Vorträge zu verschiedenen Aspekten des Übereinkommens zu halten. Da das KAIPTC ein breites Angebot von Aus- und Fortbildungsprogrammen bereithält, die sich sowohl an Angehörige des Militärs als auch an Beamte des öffentlichen Dienstes richten, von denen erwartet wird, dass sie Aufgaben der Politikgestaltung in der Regierung übernehmen, soll durch diese Kontaktmaßnahme des Technischen Sekretariats erreicht werden, dass das Übereinkommen in den Lehrplan des KAIPTC aufgenommen wird.

Schulung von Zollbeamten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des Übereinkommens: Im Rahmen der drei vorhergehenden Gemeinsamen Aktionen wurde Unterstützungsmaßnahmen für Zollbeamte durchgeführt. Gestützt auf die dabei gesammelten Erfahrungen werden den Zollbeamten Lehrgänge angeboten, deren Ziel es ist, die Erfassung der Daten zur Ein- und Ausfuhr von gelisteten Chemikalien und die Weiterleitung dieser Daten an die nationalen Behörden zu verbessern. Die auf regionaler und sub-regionaler Ebene durchgeführten Lehrgänge beinhalten praktische Vorführungen und Übungen.

Kontaktaufnahme mit Nichtvertragsstaaten: Vertreter von Nichtvertragsstaaten aus Afrika, die aufgrund ihrer Stellung Einfluss auf die nationale Sichtweise in Bezug auf einen Beitritt / eine Ratifizierung nehmen, und Personen, die direkt an Fragen mitwirken, die für das Übereinkommen von Bedeutung sind, erhalten Förderung, um an verschiedenen von der Unterabteilung für internationale Zusammenarbeit (International Cooperation Branch) veranstalteten Programmen teilzunehmen. Diese Programme umfassen regionale Workshops für die nationalen Behörden von Vertragsstaaten und regionale Workshops für Zollbehörden. Im Bedarfsfall wird auch die Teilnahme von Mitarbeitern der für auswärtige Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Technischen Sekretariats an diesen Treffen gefördert, damit sie die notwendigen Kontakte zu Teilnehmern aus Nichtvertragsstaaten, deren Teilnahme gefördert wird, herstellen und für das nötige Zusammenwirken sorgen können.

Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten: Während dieses zweiwöchigen Lehrgangs erhalten die Teilnehmer aus afrikanischen Staaten eine theoretische Ausbildung in Gaschromatographie und in Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung und führen praktische Übungen durch; hierbei beschäftigen sie sich mit der Hardware, der Validierung und Optimierung von Systemen und der Störungsbeseitigung. Bei diesem Lehrgang liegt ein Schwerpunkt auch auf der Präparation von Umweltproben und auf der Analyse dieser Proben durch GC und GC-MS in Bezug auf unter das Übereinkommen fallende Chemikalien. Die Teilnehmer erhalten auch eine intensive praktische Schulung in der Vorbereitung verschiedener Probematrizen, die durch GC mit elementselektiven Detektoren und durch GC-MS mit Elektronenstoßionisation und mit chemischer Ionisation analysiert werden sollen; ferner werden sie mit einer Reihe von Extraktions-, Clean-up- und Derivatisierungsverfahren vertraut gemacht. Der Lehrgang wird mit der Unterstützung des VERIFIN/TU Delft oder vergleichbar renommierter Institute, die mittels eines transparenten Verfahren ausgewählt werden, durchgeführt.

Kontaktaufnahme mit der Industrie — Workshop zum Thema CWÜ und Verfahrenssicherheit in der Chemie: Der Workshop umfasst eine Einführung in das Übereinkommen und die Programme zur internationalen Zusammenarbeit, die im Zusammenhang mit dem Übereinkommen durchgeführt werden. Während des Workshops werden neben anderen Themen bewährte Industrieverfahren und die Bestandteile des Managementkonzepts hinsichtlich der Verfahrenssicherheit erörtert. Ergänzend wird bei dem Workshop eine Übersicht über die Prozesssicherheitsanalyse (Process Hazard Analysis) und das HAZOP(Hazard and Operability)-Verfahren geliefert, und es werden die Grundsätze des menschlichen Faktors, Management of Change und der Sicherheitskultur/Teilhabe der Mitarbeiter behandelt.

Regionaler Workshop — Artikel X und Fragen der regionalen Zusammenarbeit im Bereich von Hilfeleistung und Notfallmaßnahmen: Der regionale Workshop soll Gelegenheit bieten, verstärkt verschiedene Fragen zu erörtern und zu analysieren, die sich im Zusammenhang mit Hilfeleistung und Schutz stellen; ein besonderer Schwerpunkt soll dabei auf Themen gelegt werden wie beispielsweise die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten nach Artikel X des Übereinkommens, die Meldung von Schutzprogrammen und die Analyse der Schwächen und Problembereiche von Artikel X; ferner soll ein Überblick über die Hilfeleistungs- und Schutzmaßnahmen in der Region gegeben werden. Die Vertragsstaaten aus Afrika werden ihre Erfahrungen und Erfahrungswerte im Rahmen von Präsentationen weitergeben.