30.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/1


BESCHLUSS Nr. 281/2012/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. März 2012

zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe g,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Angesichts der Einrichtung eines gemeinsamen Neuansiedlungsprogramms der EU, mit dem das Ziel verfolgt wird, die Wirkung der Neuansiedlungsanstrengungen der Union in Bezug auf den Schutz von Flüchtlingen zu steigern und die strategische Wirkung der Neuansiedlung durch die besondere Berücksichtigung von Personen, für die eine Neuansiedlung am dringendsten nötig ist, zu maximieren, sollten auf Unionsebene gemeinsame Prioritäten für die Neuansiedlung festgelegt werden.

(2)

Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass für die unter das Kapitel über Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung fallende Politik der Union und ihre Umsetzung der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht, gilt und dass die aufgrund dieses Kapitels erlassenen Rechtsakte der Union, immer wenn dies erforderlich ist, entsprechende Maßnahmen für die Anwendung dieses Grundsatzes enthalten.

(3)

Zu diesem Zweck werden spezifische gemeinsame Neuansiedlungsprioritäten der Union für 2013, wie sie in dem durch diesen Beschluss der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angefügten Anhang aufgeführt sind, anhand von zwei Kategorien eingeführt, wobei die erste Kategorie Personen umfassen sollte, die unter eine der in den Neuansiedlungskriterien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) aufgeführten spezifischen Kategorien fallen, und die zweite Personen aus einem Land oder einer Region umfassen sollte, das bzw. die auf der Grundlage des jährlich vom UNHCR prognostizierten Neuansiedlungsbedarfs ermittelt worden ist und in dem bzw. in der ein gemeinsames Handeln der Union einen erheblichen Beitrag zur Deckung des Schutzbedarfs leisten würde.

(4)

Unter Berücksichtigung des Neuansiedlungsbedarfs, der in Form einer Liste der spezifischen gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union in dem durch diesen Beschluss der Entscheidung Nr. 573/2007/EG angefügten Anhang aufgeführt ist, muss auch eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Neuansiedlung von Personen aus bestimmten geografischen Regionen oder mit bestimmten Staatsangehörigkeiten sowie für bestimmte Kategorien neu anzusiedelnder Flüchtlinge zur Verfügung gestellt werden, bei denen die Neuansiedlung als probatestes Mittel zur Deckung ihrer speziellen Bedürfnisse angesehen wird.

(5)

Angesichts der Bedeutung des strategischen Einsatzes der Neuansiedlung aus Ländern oder Regionen, die für eine Teilnahme an regionalen Schutzprogrammen benannt wurden, ist es notwendig, für die Neuansiedlung von Menschen aus Tansania, Osteuropa (Belarus, Republik Moldau und Ukraine), vom Horn von Afrika (Dschibuti, Kenia und Jemen), aus Nordafrika (Ägypten, Libyen und Tunesien) sowie aus anderen Ländern oder Regionen, die künftig dafür benannt werden, eine zusätzliche finanzielle Unterstützung bereitzustellen.

(6)

Um mehr Mitgliedstaaten zu ermutigen, Neuansiedlungsmaßnahmen zu ergreifen, ist es ebenfalls notwendig, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die sich erstmals für eine Neuansiedlung entscheiden, eine zusätzliche finanzielle Unterstützung erhalten.

(7)

Außerdem müssen Regeln in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für die zusätzliche finanzielle Unterstützung für die Neuansiedlung festgelegt werden.

(8)

Gemäß Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(9)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung Nr. 573/2007/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten erhalten einen Festbetrag gemäß Absatz 3a für jede nach Maßgabe einer oder mehrerer der folgenden Prioritäten neu angesiedelte Person:

a)

Personen aus einem Land oder einer Region, das bzw. die für die Teilnahme an einem regionalen Schutzprogramm benannt wurde;

b)

Personen, die einer oder mehreren der folgenden schutzbedürftigen Gruppen angehören:

gefährdete Kinder und Frauen,

unbegleitete Minderjährige,

Überlebende von Gewalt und/oder Folter,

Personen, die umfangreiche medizinische Betreuung benötigen, die nur gewährleistet werden kann, wenn sie neu angesiedelt werden,

Personen, die aufgrund ihres Bedürfnisses nach Rechtsschutz und/oder Schutz für Leib und Leben einer Not- oder Dringlichkeitsneuansiedlung bedürfen.

c)

die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten spezifischen gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union für 2013.“;

b)

folgender Absatz wird eingefügt:

„(3a)   Die Mitgliedstaaten erhalten für jede nach Maßgabe der in Absatz 3 aufgeführten Prioritäten neu angesiedelte Person einen Festbetrag von 4 000 EUR.

In den unten angegebenen Fällen wird der Festbetrag wie folgt erhöht:

6 000 EUR für jede neu angesiedelte Person für diejenigen Mitgliedstaaten, die den Festbetrag für die Neuansiedlung aus dem Fonds erstmals erhalten,

5 000 EUR für jede neu angesiedelte Person für diejenigen Mitgliedstaaten, die den Festbetrag für die Neuansiedlung aus dem Fonds bereits einmal im Laufe der vorangegangenen Jahre der Tätigkeit des Fonds erhalten haben.“;

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Siedelt ein Mitgliedstaat eine Person nach Maßgabe von mehr als einer der in Absatz 3 aufgeführten Neuansiedlungsprioritäten der Union neu an, so erhält er den Festbetrag für die betreffende Person nur einmal.“;

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 1. Mai 2012 eine Schätzung über die Zahl der Personen vor, die sie im Laufe des darauffolgenden Kalenderjahres nach Maßgabe der in Absatz 3 aufgeführten Prioritäten neu ansiedeln werden, einschließlich einer Aufschlüsselung nach den verschiedenen in Absatz 3 genannten Prioritäten. Die Kommission teilt diese Angaben dem in Artikel 52 genannten Ausschuss mit.“;

e)

folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Die Ergebnisse und Auswirkungen des finanziellen Anreizes für Neuansiedlungsmaßnahmen nach Maßgabe der in Absatz 3 aufgeführten Prioritäten werden von den Mitgliedstaaten in dem Bericht nach Artikel 50 Absatz 2 und von der Kommission in dem Bericht nach Artikel 50 Absatz 3 mitgeteilt.“

2.

In Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Der den Mitgliedstaaten zugewiesene Festbetrag für jede neu angesiedelte Person wird als Pauschalbetrag für jede tatsächlich neu angesiedelte Person gewährt.“

3.

Der im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Text wird der Entscheidung Nr. 573/2007/EG als Anhang angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 (ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 161) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 8. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. März 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1


ANHANG

„ANHANG

Liste der spezifischen gemeinsamen Neuansiedlungsprioritäten der Union für 2013

1.

Kongolesische Flüchtlinge in der Region der Großen Seen (Burundi, Malawi, Ruanda, Sambia);

2.

Flüchtlinge aus Irak in der Türkei, Syrien, Libanon, Jordanien;

3.

afghanische Flüchtlinge in der Türkei, Pakistan, Iran;

4.

somalische Flüchtlinge in Äthiopien;

5.

birmanische Flüchtlinge in Bangladesch, Malaysia und Thailand;

6.

eritreische Flüchtlinge in Ostsudan.“