23.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/6


BESCHLUSS 2013/517/GASP DES RATES

vom 21. Oktober 2013

über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation in den Bereichen nukleare Sicherung und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „Strategie“) angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen getroffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt die Strategie zielstrebig um und führt die in ihrem Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, insbesondere indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen wie etwa der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu unterstützen.

(3)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (1) angenommen. Dieser Gemeinsame Standpunkt fordert unter anderem, den Abschluss der IAEO-Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und der Zusatzprotokolle zu fördern, und verpflichtet die Union, darauf hinzuarbeiten, dass die Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und die Zusatzprotokolle zum Standard für das Verifikationssystem der IAEO werden.

(4)

Der Rat hat am 17. Mai 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2) angenommen.

(5)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/574/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (3) angenommen.

(6)

Der Rat hat am 12. Juni 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/418/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (4) angenommen.

(7)

Der Rat hat am 14. April 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/314/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (5) angenommen.

(8)

Der Rat hat am 27. September 2010 den Beschluss 2010/585/GASP zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (6) angenommen.

(9)

Die Verschärfung der Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen im Einklang mit der Erklärung und dem Aktionsplan der G8 zur Sicherung radioaktiver Strahlenquellen, die auf dem Gipfeltreffen in Evian (2003) beschlossen worden sind, bleibt ein wichtiges Ziel für die Union, das durch Einbeziehung von Drittstaaten weiter verfolgt werden wird.

(10)

Die Vertragsstaaten und die Europäische Atomgemeinschaft haben am 8. Juli 2005 im Konsens vereinbart, das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (CPPNM) zu ändern, um seinen Geltungsbereich auf die friedliche innerstaatliche Nutzung und Lagerung sowie die Beförderung von Kernmaterial und kerntechnischen Anlagen auszuweiten und die Vertragsstaaten zu verpflichten, Verstöße gegen das Übereinkommen strafrechtlich zu ahnden.

(11)

Am 7. Juli 2007 ist das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen in Kraft getreten. Es verpflichtet die Vertragsstaaten, Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die die im Übereinkommen aufgeführten Delikte unter Strafe gestellt werden.

(12)

Die IAEO verfolgt dieselben Ziele, wie sie in den Erwägungsgründen 3 bis 11 genannt werden. Sie tut dies im Rahmen der Durchführung ihres Aktionsplans für nukleare Sicherung, der vollständig aus freiwilligen Beiträgen zum IAEO-Fonds für nukleare Sicherung finanziert wird.

(13)

Die Union nimmt an dem Prozess der Gipfeltreffen über nukleare Sicherung teil und ist bestrebt, ihre Bemühungen zur Verbesserung der nuklearen Sicherung weiter zu intensivieren und Drittländer in dieser Hinsicht zu unterstützen. Die Union begrüßt die jüngsten Maßnahmen zur Stärkung des Programms für nukleare Sicherung der IAEO sowie die von der IAEO vom 1. bis 5. Juli 2013 veranstaltete Internationale Konferenz über Nukleare Sicherung. Die Union ist bestrebt, die Nachhaltigkeit und Wirksamkeit der Umsetzung früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates zur Unterstützung der IAEO-Aktionspläne für nukleare Sicherung zu wahren, und wird weitere Unterstützung im Hinblick auf die Verabschiedung des IAEO-Aktionsplans für nukleare Sicherung (2014-2017) bereitstellen. Es wird eine enge Abstimmung mit der EU-Initiative Kompetenzzentren im chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Bereich (CBRN) sowie mit anderen Initiativen und Programmen erfolgen, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Kostenwirksamkeit zu maximieren und für eine anhaltende Risikominderung zu sorgen.

(14)

Mit der technischen Umsetzung dieses Beschlusses sollte die IAEO betraut werden, die aufgrund ihrer langjährigen und allgemein anerkannten Expertise im Bereich der nuklearen Sicherung die einschlägigen Fähigkeiten in den Zielländern in erheblichem Maße stärken könnte. Die von der Union unterstützten Projekte können nur durch freiwillige Beiträge zum IAEO-Fonds für nukleare Sicherung finanziert werden. Diese von der Union bereitzustellenden Beiträge werden entscheidend dazu beitragen, dass die IAEO eine Schlüsselrolle im Bereich der nuklearen Sicherung einnehmen kann, indem sie Staaten in ihren Anstrengungen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bereich der nuklearen Sicherung unterstützt, was auch im Rahmen des Prozesses der Gipfeltreffen über nukleare Sicherung anerkannt wurde —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zur sofortigen praktischen Umsetzung einiger Bestandteile der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die Union die Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherung und Verifikation, um nachstehende Ziele zu verfolgen:

a)

die Verwirklichung von Fortschritten im Hinblick auf eine weltweite Anwendung der internationalen Übereinkünfte über Nichtverbreitung und nukleare Sicherung, einschließlich der Übereinkommen über umfassende Sicherungsmaßnahmen und des Zusatzprotokolls;

b)

die Verbesserung der Schutzmaßnahmen für proliferationsrelevante Materialien und Ausrüstungen und der einschlägigen Technologie, Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der nuklearen Sicherung und der Sicherungsmaßnahmen;

c)

die Verbesserung der Aufdeckung des illegalen Handels mit Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen und Stärkung von Gegenmaßnahmen.

(2)   Die Projekte der IAEO, die den Maßnahmen der Strategie entsprechen, haben Folgendes zum Ziel:

Gewährleistung der Nachhaltigkeit und Wirksamkeit der auf der Grundlage früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates geleisteten Unterstützung;

Stärkung der Infrastruktur zur Unterstützung der nuklearen Sicherung auf innerstaatlicher Ebene;

Stärkung der staatlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen;

Stärkung der Systeme und Maßnahmen zur nuklearen Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktivem Material;

Stärkung der institutionellen Infrastrukturen der Staaten und deren Fähigkeit, Kernmaterial und anderes radioaktives Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, zu kontrollieren;

Stärkung des Bewusstseins für und der Reaktions- und Widerstandsfähigkeit der Staaten gegenüber der Cyberkriminalität und Milderung ihrer Folgen für die nationale und nukleare Sicherung;

Aufbau zusätzlicher Laborkapazitäten zur Unterstützung der Bewertung von Technologien auf Ebene der industriellen Kontrolle und auf Ebene elektronischer Systeme, die dazu eingesetzt werden, Schwachstellen, die durch Cyberkriminalität im nuklearen Bereich ausgenutzt werden können, festzustellen, sowie Nutzung und Verstärkung der Sensibilisierung für diese Fragen, auch durch eine Teilnahme am regionalen Austausch und Nutzung von entsprechenden Ausgleichs- oder Abhilfemaßnahmen.

Die Auswahl der begünstigten Staaten und der Projekte wird vom Rat auf der Grundlage einer umfassenden Bedarfsbewertung der IAEO und unterschiedlicher anderer Erwägungen, die eine größtmögliche Wirkung der Maßnahme gewährleisten sollen, vorgenommen.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte werden von der IAEO als der für die Projektdurchführung zuständigen Stelle durchgeführt. Sie nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters war. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der IAEO.

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 8 050 000 EUR.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierzu schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit der IAEO. In dem Finanzierungsabkommen ist festzuhalten, dass die IAEO sicherstellt, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteilwird.

(4)   Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

(1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der IAEO erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

(2)   Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte zur Verfügung.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Seine Geltungsdauer endet 36 Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Finanzierungsabkommens zwischen der Kommission und der IAEO oder 12 Monate nach dem Tag seiner Annahme, falls vor diesem Zeitpunkt kein Finanzierungsabkommen geschlossen wurde.

Geschehen zu Luxemburg am 21. Oktober 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.

(2)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46.

(3)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 44.

(4)  ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 20.

(5)  ABl. L 107 vom 17.4.2008, S. 62, berichtigt durch ABl. L 212 vom 7.8.2008, S. 6.

(6)  ABl. L 259 vom 1.10.2010, S. 10.


ANHANG

Unterstützung der Europäischen Union für die Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherung und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

Förderfähigkeit und Auswahl der begünstigten Staaten

Zu den Staaten, die für eine Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses in Frage kommen, zählen alle IAEO-Mitgliedstaaten und andere Länder, die Unterstützung im Bereich der nuklearen Sicherung benötigen, vorbehaltlich eines späteren, auf einen IAEO-Vorschlag gestützten Beschlusses der Union über eine prioritäre Maßnahme.

Die Auswahl der begünstigten Staaten und der dort umzusetzenden Projekte erfolgt auf der Grundlage einer umfassenden Bedarfsbewertung durch die IAEO und anderer sachdienlicher Erwägungen (Bewertungs- und Beschlussvorbereitungsphase) der zuständigen EU-Ratsgremien, um eine größtmögliche Wirkung der Maßnahme zu gewährleisten. Es wird eine enge Abstimmung mit der EU-Initiative für CBRN-Kompetenzzentren sowie mit anderen Initiativen und Programmen erfolgen, um Doppelarbeit zu vermeiden, die Kostenwirksamkeit zu maximieren und für eine anhaltende Risikominderung zu sorgen. Der Einsatz von Finanzmitteln für spezifische Tätigkeiten erfolgt im Einklang mit den Prioritäten der Union und ist Gegenstand regelmäßiger vorheriger Konsultationen.

Die Projekte werden in den ausgewählten begünstigten Staaten durchgeführt und können Tätigkeiten in den folgenden sieben Bereichen umfassen:

1.

Nachhaltigkeit und Wirksamkeit der auf der Grundlage früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates geleisteten Unterstützung;

2.

Stärkung der Infrastruktur zur Unterstützung der nuklearen Sicherung auf innerstaatlicher Ebene;

3.

Stärkung der staatlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen;

4.

Stärkung der Systeme und Maßnahmen zur nuklearen Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktivem Material;

5.

Stärkung der institutionellen Infrastruktur der Staaten und deren Fähigkeit, Kernmaterial und anderes radioaktives Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, zu kontrollieren;

6.

Stärkung des Bewusstseins für und der Reaktions- und Widerstandsfähigkeit der Staaten gegenüber der Cyberkriminalität mit Folgen für die nukleare Sicherung;

7.

Laborkapazität zur Bekämpfung von Cyberkriminalität im nuklearen Bereich.

I.   BEWERTUNGS- UND BESCHLUSSVORBEREITUNGSPHASE

Zweck

Eine von der IAEO durchgeführte Bewertung des Bedarfs der begünstigten Staaten zur Verbesserung der nuklearen Sicherung in den betreffenden Ländern anhand der Methode und der Kriterien gemäß dem Beschluss 2010/585/GASP. Diese Bewertung erstreckt sich auf relevante Kriterien aus allen sieben vorerwähnten Bereichen.

Die Verwendung der Ergebnisse der Gesamtbewertung und anderer sachdienlicher Erwägungen als Grundlage für die Auswahl der Staaten, in denen Projekte durchgeführt werden.

Ergebnisse

Überblick über die Ergebnisse der Bewertung des Unterstützungsbedarfs im Bereich der nuklearen Sicherung in den begünstigten Ländern, sowohl auf staatlicher Ebene als auch in einzelnen Anlagen, Standorten, bei Beförderungen und sonstigen Anwendungen, bei denen Kernmaterial und radioaktives Material verwendet oder gelagert wird, einschließlich der Infrastruktur zur Kontrolle von Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt.

Für alle sieben vorerwähnten Bereiche werden begünstigte Staaten und Projekte bestimmt, und es wird eine Liste der vorgeschlagenen begünstigten Staaten sowie eine Reserveliste der Begünstigten (zweite Priorität), die für eine Unterstützung nach diesem Beschluss vorgesehen sind, vorgelegt.

Die IAEO führt einen Teil dieser Arbeiten auf der Grundlage einer Kofinanzierung durch, wobei sich ihr Beitrag auf zirka ein Prozent der zuschussfähigen Gesamtkosten des Projekts beläuft. Diese Tätigkeit wird auf der Grundlage der einschlägigen Sachkenntnis der IAEO durchgeführt.

II.   DURCHFÜHRUNGSPHASE PRIORITÄRER PROJEKTE

Bereich 1:   Nachhaltigkeit und Wirksamkeit der auf der Grundlage früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates geleisteten Unterstützung

Strategieziel

Wahrung der Nachhaltigkeit und Wirksamkeit der Umsetzung früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates zur Unterstützung der IAEO-Aktionspläne für nukleare Sicherung, die folgenden Zwecken dienen:

Beitrag zu den weltweiten Anstrengungen, die darauf abzielen, bei der Verwendung, Lagerung und/oder Beförderung von Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material und bei den zugehörigen Anlagen weltweit für effektive Sicherung zu sorgen; hierzu werden die Staaten auf Wunsch bei ihren Bemühungen um den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer wirksamen nuklearen Sicherung durch Hilfe in den Bereichen Kapazitätsaufbau, Beratung, Entwicklung der Humanressourcen, langfristige Tragfähigkeit und Risikominderung unterstützt.

Unterstützung im Hinblick auf den Beitritt zu internationalen Übereinkünften, die mit der nuklearen Sicherung im Zusammenhang stehen, und die Umsetzung solcher Übereinkünfte, sowie ferner Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit und der Koordinierung der im Rahmen bilateraler Programme und anderer internationaler Initiativen gewährten Hilfe in der Weise, dass dadurch auch zu einer sicheren, abgesicherten und friedlichen Nutzung der Kernenergie und von Anwendungen mit radioaktiven Stoffen beigetragen werden kann.

Bestimmung der begünstigten Staaten durch Zusammenführung der Ergebnisse von Bewertungsmissionen sowie verfügbarer Informationen der IAEO sowie durch Gespräche zwischen dem betreffenden Staat und der IAEO.

Zweck

Gewährleistung der Nachhaltigkeit, fortdauernden Effizienz und Wirkung früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates, auch durch technische Systeme, Humanressourcen und Konsolidierungs- oder Repatriierungsmaßnahmen.

Nutzung der Vorteile aus der Unterstützung und den Tätigkeiten auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene zwecks Bereitstellung qualifizierter Humanressourcen und technischer wie auch wissenschaftlicher Unterstützung durch effiziente Nutzung der Ressourcen.

Ergebnisse

Bewertung der Nachhaltigkeit, Effizienz und Wirkung der Aufgaben, die im Wege früherer Gemeinsamer Aktionen und Beschlüsse des Rates durchgeführt wurden.

Ausarbeitung und Einführung eines Qualitätssicherungssystems für Staaten, die Unterstützung zur nuklearen Sicherung erhalten haben, einschließlich der Erprobung und der Pilotimplementierung dieses Systems.

Ermittlung des weiteren Unterstützungsbedarfs, um die Nachhaltigkeit der für die nukleare Sicherung angestrebten Verbesserungen aufrecht zu erhalten oder zu gewährleisten.

Unterstützung im Hinblick auf die dauerhafte Verfügbarkeit von funktionierender Ausrüstung und kompetentem Personal durch weitere Unterstützung, um im Land selbst eigene institutionelle Fähigkeiten zur Wartung der Ausrüstung, zur Behebung von Funktionsstörungen bei der Ausrüstung und zum Austausch beschädigter Komponenten zu schaffen und um im größtmöglichen Maße die Einbeziehung der Staaten in den regionalen Kapazitätsaufbau sicherzustellen.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von kompetentem Personal durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.

Bereich 2:   Stärkung der Infrastruktur zur Unterstützung der nuklearen Sicherung auf innerstaatlicher Ebene

Strategieziel

IAEO-Programme unterstützen Staaten bei der Aufnahme zahlreicher Tätigkeiten, die die Nachhaltigkeit von Verbesserungen im Bereich der nuklearen Sicherung gewährleisten. Das Angebot im Bereich der Entwicklung der Humanressourcen, das sowohl Schulungsmaßnahmen als auch akademische Ausbildungsprogramme umfasst, ermöglicht es, die unterschiedlichen nationalen und regionalen Zuständigkeiten zu berücksichtigen. Die IAEO unterstützt zudem Staaten, die Unterstützungszentren für die nukleare Sicherung (NSSC) einrichten möchten; derartige Zentren sollen die Entwicklung der Humanressourcen erleichtern und zugleich technische Unterstützungsdienste leisten, beispielsweise im Bereich der Ausrüstung und der Wartung auf nationaler und regionaler Ebene.

Zweck

Ausarbeitung und Überprüfung, in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit den zuständigen staatlichen Stellen und anderen EU-Initiativen, eines nationalen integrierten Plans zur Unterstützung der nuklearen Sicherheit (Integrated Nuclear Security Support Plan — INSSP), und Durchführung von Beratungsmissionen als Grundlage für eine Verbesserung der nuklearen Sicherung in dem betreffenden Staat.

Hilfe für Staaten bei der Gewährleistung einer landeseigenen technischen und wissenschaftlichen Unterstützung und bei der Entwicklung von Humanressourcen, die für eine wirksame und langfristig tragfähige nukleare Sicherung erforderlich sind.

Ergebnisse

Ausarbeitung oder Überprüfung nationaler INSSP, die auf die jeweiligen umfassenden Bedürfnisse des betreffenden Staats zugeschnitten sind, und Bestimmung der für eine Verbesserung der Sicherheit in diesem Staat relevanten Ergebnisse und Empfehlungen.

Koordinierung der Tätigkeiten zur Einrichtung von nationalen NSSC mit bereits bestehenden und künftigen CBRN-Kompetenzzentren der EU sowie anderen einschlägigen Tätigkeiten in geeigneten Regionen.

Bereitstellung von Ausrüstung und Erbringung von Expertenleistungen zur Unterstützung des Aufbaus nationaler NSSC, Förderung einer angemessenen Kultur der nuklearen Sicherung und Erleichterung einer auf kontinuierliche Verbesserungen und die Anwendung auf einen umfassenderen CBRN-Kontext ausgerichteten Nutzung von Erfahrungswerten und bewährten Verfahren.

Bereich 3:   Stärkung der staatlichen Rechts- und Verwaltungsrahmen

Strategieziel

Die IAEO erstellt umfassende Empfehlungen im Bereich der nuklearen Sicherung sowie Anleitungen zur Förderung des weltweiten Rahmens für nukleare Sicherung. Im Rahmen dieser Funktion führt die IAEO auf Antrag der Staaten unterschiedliche Beratungsmissionen von Experten durch, mit denen gezielte Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften geleistet wird, um die nationalen Rechts- und Verwaltungsrahmen zu stärken; hierdurch erleichtert die IAEO den Beitritt zu internationalen Übereinkünften, die für die nukleare Sicherung von Bedeutung sind, sowie ihre Umsetzung.

Zweck:

Stärkung der nationalen Rechts- und Regulierungsrahmen sowie der Fähigkeit von Staaten, den Austausch regionaler bewährter Verfahren aufzubauen, wie sie für jede Behörde gelten, die an der Sicherung von entweder der Verwaltungskontrolle unterliegendem oder nicht unterliegendem Kernmaterial und anderem radioaktiven Material beteiligt ist.

Bereitstellung von kostenwirksamen Mitteln für Staaten zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer nationalen, regionalen und internationalen Verpflichtungen, bei der Verabschiedung von verbindlichen und internationalen Übereinkünften, einschließlich Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen und Zusatzprotokolle, und bei einer Verpflichtung zu nicht verbindlichen Übereinkünften.

Ergebnisse

Erhöhung der Zahl der Staaten, die begonnen haben, umfassende und kohärente nationale Rechtsvorschriften auszuarbeiten und anzunehmen, die nukleare Sicherung, nukleare Sicherungsmaßnahmen, nukleare Sicherung und Haftung für nukleare Schäden einschließen, unter anderem auf der Grundlage von Synergien mit von der Union durch andere Instrumente, wie etwa das Instrument für Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherung und das Instrument für Heranführungshilfe, umgesetzten Maßnahmen, und Ermutigung, die nukleare Sicherheit als einen wichtigen Faktor für Staaten zu berücksichtigen, die Interesse an der Aufnahme eines Kernenergie-Programms bekunden.

Fachliche Beratung durch die Erbringung von Bewertungsleistungen seitens der IAEO, z. B. INSServ (International Nuclear Security Advisory Service), IPPAS (International Physical Protection Advisory Service), INIR (Integrated Nuclear Infrastructure Review Mission), IRRS (Integrated Regulatory Review Service), ISSAS (International SSAC Advisory Service), und weitere Beratungsdienste sowie Ausrüstung und Schulung nach Maßgabe der dokumentierten Ergebnisse.

Erhöhung der Zahl der Staaten, die dem Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (CPPNM) und dessen Änderung beitreten und/oder die Absicht bekundet haben, die internationalen Übereinkünfte umzusetzen, die den Rahmen für nukleare Sicherung unterstützen.

Verbesserte nationale Verwaltungsstrukturen für den Strahlenschutz und die Sicherheit von radioaktivem Material in Einklang mit dem Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen und den Leitlinien für die Einfuhr und Ausfuhr radioaktiver Strahlenquellen.

Verbesserter nationaler Rechtsrahmen für die Durchführung der zwischen den Staaten und der IAEO geschlossenen Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen und der Zusatzprotokolle, insbesondere in Bezug auf die Einführung eines umfassenden Nationalen Bilanzierungs- und Kontrollsystems für Kernmaterial (SSAC).

Bereich 4:   Stärkung der Systeme und Maßnahmen zur nuklearen Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktivem Material

Strategieziel

Die IEAO wird weiterhin dazu beitragen, die globale und nationale nukleare Sicherung durch Tätigkeiten zu verbessern, mit denen die Staaten bei ihren Bemühungen zur Reduzierung des Risikos, dass in der Verwendung, Lagerung und/oder Beförderung befindliches Kernmaterial und anderes radioaktives Material zu böswilligen Handlungen benutzt werden könnte, auf Antrag unterstützt werden. Die nationalen Systeme der nuklearen Sicherung müssen durch die Einrichtung von nationalen Unterstützungszentren für nukleare Sicherung unterstützt werden, mit denen eine Ressourcenbasis bereitgestellt, die systematische Durchführung von nationalen Schulungsmaßnahmen erleichtert und spezifische technische Unterstützung bereitgestellt wird, die für wirksame Nutzung und Wartung von Detektionsgeräten und anderen technischen Systemen der nuklearen Sicherung erforderlich sind.

Zweck

Stärkung der ersten Verteidigungslinie des Staates in Form der Sicherheit von Kernmaterial und anderem radioaktivem Material und der dazugehörigen Einrichtungen und Transportsysteme.

in den ausgewählten Ländern Ortung und Identifizierung von Strahlenquellen, bei denen die Gegebenheiten es notwendig erscheinen lassen, die Strahlenquellen zu konditionieren und zu sicheren und gesicherten Lagerstätten zu transportieren; hierunter kann auch die Rückführung in das Herkunftsland oder zum Lieferanten fallen.

Verbesserung der technischen und administrativen Systeme, die zur Rechenschaft über Kernmaterial und zur Kontrolle von Kernmaterial geschaffen wurden, einschließlich der Verbesserung der bestehenden SSAC, die für die Durchführung von Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen und der Zusatzprotokolle eingeführt wurden, und dies auch in Staaten, deren Nuklearprogramme begrenzt sind und für die gemäß den ergänzend zu ihren Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen geschlossenen „Protokollen betreffend geringe Mengen“ eine eingeschränkte Berichtspflicht besteht.

Verbesserung der nationalen Register für radioaktive Stoffe, radioaktives Material und radioaktive Quellen in den ausgewählten Staaten oder gegebenenfalls Einrichtung solcher Register.

Ergebnisse

Durchführung von Maßnahmen zum physischen Schutz im Zusammenhang mit Kernmaterial in ausgewählten kerntechnischen Anlagen und an ausgewählten Standorten sowie mit radioaktiven Quellen in nichtnuklearen Anwendungen (z. B. im medizinischen Bereich oder in der Industrie oder radioaktiver Abfall), gegebenenfalls auch durch einen verbesserten Austausch regionaler bewährter Verfahren.

Verringerung der von radioaktiven Quellen in ungeschütztem Zustand ausgehenden Gefahren durch einen wirksameren physischen Schutz oder gegebenenfalls Demontage und Transport der Strahlenquelle zu einer sicheren und gesicherten Lagerstätte in einem Staat oder in anderen ausgewählten Staaten.

Verringerung der Zahl der unkontrollierten und ungeschützten radioaktiven Quellen durch Unterstützung der nationalen Kampagnen ausgewählter Staaten zum Aufspüren und Sichern von Strahlenquellen.

Schaffung und Weiterentwicklung wirksamer technischer und administrativer Systeme zur Rechenschaftslegung über und Kontrolle der Sicherung von Kernmaterial, einschließlich Schaffung neuer und/oder Verbesserung bestehender nationaler Rechenschafts- und Kontrollsysteme für Kernmaterial (SSAC), durch die Übereinkommen über Sicherungsmaßnahmen und Zusatzprotokolle umgesetzt werden können, auch in Staaten, die ein „Protokoll betreffend geringe Mengen“ vereinbart haben.

Geschultes Personal in Staaten, das für eine Unterstützung in Frage kommt, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass ein wirksames System für den physischen Schutz aufgebaut und beibehalten wird.

Bereich 5:   Stärkung der institutionellen Infrastruktur der Staaten und deren Fähigkeit, Kernmaterial und anderes radioaktives Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, zu kontrollieren

Strategieziel

Die IAEO gewährt den Staaten weiterhin Unterstützung zur Verbesserung ihrer nationalen Kapazitäten zur nuklearen Sicherung zum Zweck des Schutzes von Menschen, Eigentum und der Umwelt vor für die nukleare Sicherung relevanten Ereignissen mit Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt. Die Unterstützung bei der Detektion von solchem Material und die Reaktion auf derartige Ereignisse gehört zu den wichtigen Aufgaben der IAEO, wobei dem Aufbau nationaler Kapazitäten für eine wirksame Grenzkontrolle und zum Schutz vor böswilligen Handlungen bei öffentlichen Großveranstaltungen und zur Abwehr von entsprechenden Risiken Vorrang zukommt.

Zweck

Stärkung der Kapazitäten von Staaten zur Verhütung und Aufdeckung von kriminellen oder vorsätzlichen unzulässigen Handlungen mit Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt, sowie zur Reaktion auf solche Handlungen und zum Schutz von Menschen, Eigentum, Umwelt und Gesellschaft vor solchen Handlungen, gegebenenfalls auch durch regionale Anstrengungen zum Kapazitätsaufbau.

Ergebnisse

Errichtung der institutionellen Infrastruktur zur Verwaltung des Materials, das nicht der Verwaltungskontrolle unterliegt.

Entwicklung und Einrichtung der nationalen Strukturen zur Detektion im Bereich der nuklearen Sicherung.

Schaffung einer wirksamen, inländischen Kapazität zur radiologischen Tatortarbeit und Ermittlung einer effizienten, kostenwirksamen Möglichkeit zur Nuklearforensik (die Erkenntnisse sind, soweit machbar, auch anderen Ländern der jeweiligen Region zur Verfügung zu stellen).

Bereich 6:   Stärkung des Bewusstseins für und der Reaktions- und Widerstandsfähigkeit der Staaten gegenüber der Cyberkriminalität mit Folgen für die nukleare Sicherung

Strategieziel

Die IAEO ist bestrebt, den Staaten die erforderlichen Ressourcen und das erforderliche externe Fachwissen bereitzustellen, die/das sie benötigen, um Computersicherheits- und Informationsschutzprogramme zur Verbesserung der allgemeinen nuklearen Sicherung zu entwickeln und umzusetzen. Die Unterstützung konzentriert sich auf die Verhütung von mittels des Computers begangenen Handlungen, die mittelbar oder unmittelbar zu einer unbefugten Verbringung von Kernmaterial oder anderem radioaktivem Material, zu Sabotageakten gegen Kernmaterial oder radioaktives Material oder die zugehörigen Einrichtungen und zu Diebstahl von sensiblen Informationen im Nuklearbereich führen.

Zweck

Gewährleistung, dass die Staaten über die erforderliche technische Unterstützung und die erforderliche personelle Kapazität verfügen, um die nationalen Programme zur Computer- und Netzsicherheit mit Blick auf sich abzeichnende Bedrohungen, die Auswirkungen auf die nationale nukleare Sicherung haben können, zu verbessern, indem sie Technologien nach dem neuesten Stand der Praxis zur Umsetzung von Maßnahmen der Verhütung, Detektion und Wiederherstellung im Cyberbereich einsetzen.

Stärkung der technischen und Verwaltungssysteme zum Schutz von Zielen im Bereich der kritischen Infrastruktur, zu der Kernmaterial und anderen radioaktive Material und die dazugehörigen Einrichtungen und Transporttätigkeiten gehören, vor kriminellen Cyberaktivitäten.

Aufbau nationaler Netze, die den Informationsaustausch und die Unterstützung von Abwehrmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Fragen im Zusammenhang mit der Computer- und Netzsicherheit fördern.

Ergebnisse

Einrichtung eines effektiven nationalen Systems für ein technisches und Verwaltungsnetz zur Verhütung und Detektion von Cyberangriffen und zur Antwort auf solche Angriffe.

Verbesserung der regionalen und internationalen Systeme zum Austausch von Informationen über Aktivitäten der Cyberkriminalität im Zusammenhang mit bestehenden oder sich abzeichnenden Bedrohungen.

Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Festnahme und Verfolgung im Zusammenhang mit Vorfällen der Cyberkriminalität.

Einrichtung von Instrumenten zur Reduzierung der „Folgekosten“ der Cyberkriminalität in den Staaten, was die direkten und indirekten Kosten aufgrund der Offenlegung von geistigem Eigentum, die Kosten von Antwortmaßnahmen und die Kosten der Wiederherstellung anbelangt.

Stärkung der nationalen Systeme der nuklearen Sicherung durch eine Reduzierung der Aktivitäten der Cyberkriminalität und der von ihr ausgehenden Bedrohungen.

Verbesserung der Partnerschaft mit und zwischen Industriepartnern bei der Entwicklung von Technologien und Diensten, die ein höheres Maß an Abwehr und Belastbarkeit gegenüber der Cyberkriminalität bieten.

Bereich 7:   Laborkapazität zur Bekämpfung von Cyberkriminalität im nuklearen Bereich

Zweck

Aufbau zusätzlicher Laborkapazitäten zur Unterstützung der Bewertung von Technologien auf Ebene der industriellen Kontrolle und auf Ebene elektronischer Systeme, die dazu eingesetzt werden, Schwachstellen, die durch Cyberkriminalität im nuklearen Bereich ausgenutzt werden könne, festzustellen, sowie Nutzung und Verstärkung der Sensibilisierung für diese Fragen, auch durch eine Teilnahme am regionalen Austausch, und Nutzung von entsprechenden Ausgleichs- oder Abhilfemaßnahmen.

Ergebnis

Aufbau einer Laborfähigkeit zur Bewertung von Technologien auf Ebene der industriellen Kontrolle und auf Ebene elektronischer Systeme in Bezug auf Schwachstellen, die von der Cyberkriminalität im nuklearen Bereich ausgenutzt werden könnten, zu Ausbildungs- und Schulungszwecken.