20.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1371/2013 DES RATES

vom 16. Dezember 2013

zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 791/2011 (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 62,9 % auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) für alle Unternehmen ein, die nicht in Artikel 1 Absatz 2 oder in Anhang 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind. Diese Maßnahmen sind die „geltenden Maßnahmen“, und die Untersuchung, die zu den Maßnahmen führte, ist die „Ausgangsuntersuchung“.

(2)

Die geltenden Maßnahmen wurden zuvor mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 672/2012 des Rates (3) auf Malaysia und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 21/2013 des Rates (4) auf Taiwan und Thailand ausgedehnt.

1.2   Antrag

(3)

Die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) erhielt am 25. Februar 2013 einen nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten Antrag auf Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China und auf zollamtliche Erfassung von aus Indien und Indonesien versandten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht.

(4)

Der Antrag wurde von Saint-Gobain Adfors CZ s.r.o., Tolnatext Fonalfeldolgozo es Muszakiszovet-gyarto Bt., Valmieras „Stikla Skiedra“ AS und Vitrulan Technical Textiles GmbH, vier Herstellern von bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern in der Union, eingereicht.

(5)

Der Antrag enthielt ausreichende Anscheinsbeweise dafür, dass sich das Handelsgefüge für die Ausfuhren aus der VR China, Indien und Indonesien in die Union nach der Einführung der geltenden Maßnahmen erheblich verändert hat und dass es dafür außer der Einführung der geltenden Maßnahmen keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Die Veränderung des Handelsgefüges sei angeblich auf den Versand bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China über Indien und Indonesien und/oder auf die falsche Angabe des Ursprungs der chinesischen Waren zurückzuführen.

(6)

Die Beweise deuteten außerdem darauf hin, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Menge als auch in Bezug auf den Preis untergraben wurde. Sie zeigten ferner, dass die Preise der steigenden Einfuhren aus Indien und Indonesien unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten nicht schädigenden Preis lagen.

(7)

Des Weiteren lagen Beweise dafür vor, dass die Preise bestimmter aus Indien und Indonesien versandter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern im Vergleich zum Normalwert, der in der Ausgangsuntersuchung für die gleichartige Ware ermittelt wurde, gedumpt waren.

1.3   Einleitung

(8)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung vorlagen, und leitete mit der Verordnung (EU) Nr. 322/2013 der Kommission (5) (im Folgenden „Einleitungsverordnung“) die Untersuchung ein. Nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die Kommission die Zollbehörden mit der Einleitungsverordnung gleichzeitig an, die aus Indien und Indonesien versandten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern zollamtlich zu erfassen.

1.4   Untersuchung

(9)

Die Kommission unterrichtete die Behörden der VR China, Indiens und Indonesiens, die Hersteller/Ausführer in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der Union und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der Untersuchung. An die Hersteller/Ausführer in der VR China, Indien und Indonesien, die der Kommission bekannt waren oder sich innerhalb der in Erwägungsgrund 15 der Einleitungsverordnung gesetzten Fristen gemeldet hatten, wurden Fragebogen versandt. Fragebogen gingen auch an Einführer in der Union. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden könnten.

(10)

Zwei ausführende Hersteller in Indien und ein unabhängiger Einführer in der Union meldeten sich und übermittelten ausgefüllte Fragebogen. Später teilte der Einführer in der Union der Kommission mit, dass er andere Waren einführe und in der Vergangenheit keine untersuchte Ware eingeführt habe. Kein ausführender Hersteller in Indonesien übermittelte eine Antwort. Die folgenden ausführenden Hersteller in Indien sandten ein Formular zur Beantragung einer Befreiung beantwortet zurück:

Montex Glass Fibre Industries Pvt.Ltd. (im Folgenden „Montex“) und

Urja Products Pvt.Ltd.

(11)

Anschließend setzte Urja Products Pvt.Ltd. die Kommission davon in Kenntnis, dass es die untersuchte Ware nicht herstelle und dass seine Waren andere technische Eigenschaften und andere Verwendungen hätten (und unter anderen KN-Codes eingereiht seien). Daher wurde nur bei Montex ein Kontrollbesuch durchgeführt.

1.5   Untersuchungszeitraum

(12)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Es wurden Daten zum UZ erhoben, um unter anderem die angebliche Veränderung des Handelsgefüges zu untersuchen. Für die Untersuchung einer möglichen Untergrabung der Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowie des Dumpingtatbestands wurden ausführlichere Informationen mit Bezug auf den Berichtszeitraum vom 1. April 2012 bis zum 31. März 2013 (im Folgenden „Berichtszeitraum“ oder „BZ“) eingeholt.

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1   Allgemeine Erwägungen

(13)

Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde geprüft, ob ein Umgehungstatbestand vorliegt, indem nacheinander untersucht wurde, ob sich das Handelsgefüge zwischen der VR China, Indien, Indonesien und der Union geändert hat, ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die vorher für die betroffene Ware festgestellt worden waren.

2.2   Betroffene Ware und untersuchte Ware

(14)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 eingereiht werden.

(15)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie im vorstehenden Erwägungsgrund, allerdings mit Versand aus Indien oder Indonesien, ob als Ursprungserzeugnis Indiens oder Indonesien angemeldet oder nicht.

(16)

Die Untersuchung ergab, dass die aus der VR China in die Union ausgeführten und die aus Indien und Indonesien in die Union versandten offenmaschigen Gewebe aus Glasfasern, die der obigen Definition entsprechen, dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen haben; daher werden sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

2.3   Mitarbeit

2.3.1   Indien

(17)

Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, sandten nur zwei indische Unternehmen die Formulare zur Beantragung einer Befreiung beantwortet zurück. Da sich herausstellte, dass eines dieser Unternehmen – Urja Products Pvt.Ltd. – die untersuchte Ware nicht herstellte, arbeitete nur ein Unternehmen mit, nämlich Montex. Auf das Unternehmen entfiel im BZ lediglich 1 % der Gesamtausfuhren aus Indien in die Union. Daher kam Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung, und die Feststellungen in Bezug auf Indien wurden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

2.3.2   Indonesien

(18)

Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, antwortete kein indonesisches Unternehmen auf den Fragebogen. Kein indonesisches Unternehmen arbeitete an der Untersuchung mit. Daher kam Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung, und die Feststellungen in Bezug auf Indonesien wurden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

2.3.3   Die VR China

(19)

Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller arbeitete an der Untersuchung mit. Daher kam Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung, und die Feststellungen in Bezug auf die VR China wurden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen.

2.4.   Veränderung des Handelsgefüges

(20)

Die Einfuhren der untersuchten Ware aus Indien und Indonesien in die Union sowie die Ausfuhren der untersuchten Ware aus der VR China nach Indien und Indonesien wurden geprüft, um festzustellen, ob sich das Handelsgefüge verändert hat. Diese Einfuhren wurden nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt, da indische, indonesische und chinesische Unternehmen kaum oder gar nicht zur Mitarbeit bereit waren (siehe Abschnitt 2.3).

(21)

Zu diesem Zweck wurden COMEXT-Statistiken (6), Handelsstatistiken aus Indien und Indonesien, die von den nationalen Behörden übermittelt wurden, sowie Statistiken von Global Trade Information Services (7) für die Analyse herangezogen. Es wurden Geschäftsjahre zugrunde gelegt, die am 1. April beginnen und am 31. März enden, damit jeweils Zeiträume von 12 Monaten zustande kommen.

(22)

Die in den COMEXT-Statistiken ausgewiesenen Einfuhrmengen beziehen sich auf eine größere Warengruppe, die nicht nur die betroffene Ware und die untersuchte Ware umfasst. Auf der Grundlage von Schätzungen des Wirtschaftszweigs der Union konnte jedoch festgestellt werden, dass ein erheblicher Teil dieser Einfuhrmengen auf die betroffene und die untersuchte Ware entfiel. Folglich ließ sich aus diesen Daten eine Veränderung des Handelsgefüges ableiten.

2.4.1   Einfuhren in die Union

(23)

Aus den COMEXT-Statistiken ergibt sich eine erhebliche Veränderung des Handelsgefüges im Laufe des UZ (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1

Einfuhrmengen (in Mio. m2) (8)

April 2009/März 2010

April 2010/März 2011

April 2011/März 2012

April 2012/März 2013

VR China

288,40

385,85

110,30

85,93

Indien

0,35

0,28

0,89

13,13

Indonesien

0,004

0,16

3,22

33,31

Quelle: COMEXT-Statistiken

Einfuhren aus der VR China

(24)

Den COMEXT-Statistiken zufolge waren die Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Februar 2011 (9) und der endgültigen Maßnahmen im August 2011 (10) dramatisch zurückgegangen. Aus Tabelle 1 geht hervor, dass die Einfuhren aus der VR China in die Union von 2010/2011 auf 2011/2012 von 385,85 Mio. m2 auf 110,30 Mio. m2 (und damit um etwa 70 %) zurückgegangen und von 2010/2010 auf 2012/2013 noch weiter (um insgesamt etwa 80 %) auf 85,9 Mio. m2 gesunken sind.

Einfuhren aus Indien

(25)

Gemäß COMEXT-Statistiken beliefen sich die aus Indien in die Union eingeführten Mengen im Geschäftsjahr 2009/2010 auf 0,35 Mio. m2 und im Geschäftsjahr 2010/2011 auf 0,28 Mio. m2, zwischen 2011/2012 und 2012/2013 stiegen sie dann stark an und beliefen sich auf 13,13 Mio. m2 im Geschäftsjahr 2012/2013.

(26)

Wie in Erwägungsgrund 17 erläutert, führte das Unternehmen Montex im UZ eine sehr kleine Menge der untersuchten Ware in die Union aus und kommt damit im Geschäftsjahr 2012/2013 auf einen Anteil von 1 % an den Gesamtausfuhren aus Indien in die Union. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Montex die Ausfuhren der untersuchten Ware unter dem falschen KN-Code 7019 52 einreiht. Daher mussten die COMEXT-Statistiken um die Ausfuhren des Unternehmens ergänzt werden, wie in Tabelle 1 ersichtlich ist.

Einfuhren aus Indonesien

(27)

Gemäß COMEXT-Statistiken beliefen sich die aus Indonesien in die Union eingeführten Mengen im Geschäftsjahr 2009/2010 auf 0,004 Mio. m2, im Geschäftsjahr 2010/2011 auf 0,16 Mio. m2 und stiegen dann zwischen 2011/2012 und 2012/2013 stark an, nämlich von 3,22 Mio. m2 auf 33,31 Mio. m2.

2.4.2   Ausfuhren aus der VR China nach Indien und Indonesien

(28)

Im selben Zeitraum ist außerdem eine dramatische Zunahme der Ausfuhren aus der VR China nach Indien und Indonesien zu beobachten.

Tabelle 2

Einfuhrmengen (in Mio. m2)

April 2009/März 2010

April 2010/März 2011

April 2011/März 2012

April 2012/März 2013

Indien

4,80

16,35

18,38

29,28

Indonesien

5,78

4,01

8,94

11,54

Quelle: Zollstatistiken der VR China

Ausfuhren aus der VR China nach Indien

(29)

Den chinesischen Zollstatistiken zufolge haben die Einfuhren der untersuchten Ware aus der VR China nach Indien von 4,8 Mio. m2 im Geschäftsjahr 2009/2010 auf 29,3 Mio. m2 im Geschäftsjahr 2012/2013 zugenommen.

Ausfuhren aus der VR China nach Indonesien

(30)

Den chinesischen Zollstatistiken zufolge haben die Einfuhren der untersuchten Ware aus der VR China nach Indonesien von 5,78 Mio. m2 im Geschäftsjahr 2009/2010 auf 11,54 Mio. m2 im Geschäftsjahr 2012/2013 zugenommen.

2.4.3   Schlussfolgerung zur Veränderung des Handelsgefüges

(31)

Der allgemeine Rückgang der Ausfuhren aus der VR China in die Union und der parallele Anstieg der Ausfuhren sowohl aus Indien als auch aus Indonesien in die Union sowie der Ausfuhren aus der VR China nach Indien und Indonesien nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen im Februar 2011 und der endgültigen Maßnahmen im August 2011 stellt eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den obengenannten Ländern sowie in Bezug auf die Ausfuhren dieser Länder in die Union dar.

2.5   Art der Umgehung

(32)

In Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Darunter fällt unter anderem nach Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung auch der Versand der mit Maßnahmen belegten Ware über Drittländer.

(33)

Bei der Untersuchung wurden Beweise für Versandpraktiken über Indonesien und Indien und/oder für falsche Ursprungszeugnisse gefunden. Beispielsweise wurden einige der Einfuhren der betroffenen Ware in die Union über Dubai oder Singapur mit Ursprungszeugnissen, die einen Ursprung der Waren in Indonesien/Indien bescheinigen, versandt, und ein Teil der Einfuhren in die Union wurde über ein indisches Unternehmen versandt, das nicht an der Untersuchung mitarbeitete. Dass abgesehen von Montex kein Hersteller der untersuchten Ware mitarbeitete, deutet ebenfalls darauf hin, dass es in Indonesien und Indien keine echte Produktion gibt, die die Ausfuhrmengen aus Indonesien und Indien in die Union rechtfertigen könnte. Es kann davon ausgegangen werden, dass echte Produzenten versuchen würden, sich von den Umgehungspraktiken abgrenzen, indem sie von vornherein an der Untersuchung mitarbeiten. Zudem erbrachte die Untersuchung keinen Nachweis darüber, dass es außer der Produktion von Montex eine echte Produktion in den beiden betroffenen Ländern gibt. Ferner deutet der massive Anstieg der Einfuhren aus diesen beiden Ländern darauf hin, dass die chinesischen Waren über Indien und Indonesien und/oder mit falschen Ursprungszeugnissen versandt werden.

(34)

Es hat sich also bestätigt, dass Waren chinesischen Ursprungs über Indien und Indonesien versandt werden.

2.6   Keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung außer der Einführung des Antidumpingzolls

(35)

Die Untersuchung erbrachte für einen derartigen Versand keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung als die Vermeidung der geltenden Maßnahmen gegenüber der betroffenen Ware. Es wurden außer dem Zoll keine Faktoren festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten des Versands, insbesondere bezüglich Transport und Umladung, bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China aus der VR China über Indien und Indonesien angesehen werden könnten.

2.7   Untergrabung der Abhilfewirkung des Antidumpingzolls

(36)

Anschließend wurde geprüft, ob durch die Mengen und Preise der Einfuhren der untersuchten Ware in die Union die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen untergraben wurde. Dafür wurden COMEXT-Daten herangezogen, da für die Mengen und Preise der Ausfuhren der nicht mitarbeitenden Unternehmen in Indien und Indonesien keine besseren Daten vorlagen. Die auf diese Weise ermittelten Preise wurden mit der Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, die in Erwägungsgrund 74 der ursprünglichen Verordnung für den Wirtschaftszweig der Union festgestellt worden war.

(37)

Der Anstieg der Einfuhren aus Indien in die Union von 0,35 Mio. m2 im Geschäftsjahr 2009/2010 auf 13,10 Mio. m2 im BZ war mengenmäßig erheblich, wenn man einen Vergleich mit den (sehr geringen) Mengen, die vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen 2009/2010 aus Indien eingeführt wurden, anstellt. Auch der im Geschäftsjahr 2009/2010 verzeichnete Anstieg der Einfuhren aus Indonesien in die Union von 0,04 Mio. m2 auf 33,31 Mio. m2 im BZ wurde gegenüber den (sehr geringen) Mengen, die vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen 2009/2010 aus Indonesien eingeführt wurden, mengenmäßig als beträchtlich angesehen.

(38)

Die Preise der Einfuhren aus Indonesien und Indien wurden mit der in der ursprünglichen Verordnung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle verglichen, um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen in Bezug auf die Preise untergraben wurde. Die in der ursprünglichen Verordnung festgestellte Schadensbeseitigungsschwelle wurde inflationsbereinigt. Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indien und Indonesien wurde um nach der Einfuhr anfallende Kosten und unter Berücksichtigung von in der Ausgangsuntersuchung für Einfuhren aus der VR China festgelegten, aufgrund der Qualität vorgenommenen Berichtigungen bereinigt. Der Vergleich ergab deutlich geringere Einfuhrpreise für Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise ebenfalls untergraben wurde.

2.8.   Beweise für das Vorliegen von Dumping

(39)

Abschließend wurde nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung geprüft, ob Beweise für Dumping vorlagen.

(40)

In der ursprünglichen Verordnung basierte der Normalwert auf den Preisen in Kanada; bei diesem Land handelte es sich den Ergebnissen der damaligen Untersuchung zufolge um ein geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft für die VR China. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung wurde der zuvor in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Normalwert herangezogen.

(41)

Die Preise der Ausfuhren aus Indien und Indonesien wurden nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Der Ausfuhrpreis entspricht den in der COMEXT-Datenbank erfassten Durchschnittspreisen von im BZ aus den beiden betroffenen Ländern ausgeführten bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern. Die Ausfuhren des indischen Unternehmens Montex sind in der Statistik nicht enthalten, da es seine Waren falsch eingereiht hatte (siehe Erwägungsgrund 25), und wurden nicht für die Berechnung der Dumpingspanne herangezogen.

(42)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Dementsprechend wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten vorgenommen. Da die vorzunehmenden Berichtigungen nicht anhand der verfügbaren Daten festgelegt werden konnten, mussten sie auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Infolgedessen basierten die Berichtigungen auf einem Prozentsatz, der als Anteil der gesamten Transport-, Versicherungs- und Verpackungskosten am von den mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern in der Ausgangsuntersuchung angegebenen Wert der in die Union getätigten Verkaufsgeschäfte mit CIF-Lieferbedingungen berechnet wurde.

(43)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne durch einen Vergleich zwischen dem im Rahmen der ursprünglichen Verordnung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Normalwert und den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der beiden betroffenen Länder im BZ dieser Untersuchung berechnet und als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, ausgedrückt.

(44)

Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping.

3.   MASSNAHMEN

(45)

Aufgrund dieses Sachverhalts wird der Schluss gezogen, dass der gegenüber den Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der VR China eingeführte endgültige Antidumpingzoll durch den Versand über Indien und Indonesien im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung umgangen wurde.

(46)

Nach Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren derselben, aber aus Indien oder Indonesien versandten Ware, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden.

(47)

Bei den auszuweitenden Maßnahmen sollte es sich um die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 festgelegten Maßnahmen für „alle übrigen Unternehmen“ handeln, nämlich einen Antidumpingzollsatz in Höhe von 62,9 % des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt.

(48)

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, wonach eine etwaige Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren in die Union angewendet werden sollte, die nach der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst wurden, sollten Zölle auf diese aus Indien und Indonesien versandten zollamtlich erfassten Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern erhoben werden.

4.   ANTRÄGE AUF BEFREIUNG

4.1   Indien

(49)

Wie in Erwägungsgrund 10 ausgeführt, übermittelten die zwei ausführenden Hersteller Montex und Urja Products im Anschluss an die Einleitung Fragebogenantworten und beantragten eine Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung.

(50)

Wie in Erwägungsgrund 11 erläutert, wurde festgestellt, dass eines der beiden Unternehmen, Urja Products, die untersuchte Ware nicht herstellt. Für dieses Unternehmen ist die Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung nicht anwendbar.

(51)

Es wurde festgestellt, dass Montex nicht an den Umgehungspraktiken beteiligt war, die Gegenstand der Untersuchung sind. Das Unternehmen konnte nachweisen, ein echter Hersteller mit einer Produktionskapazität zu sein, die über der Menge der Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union liegt. Das Unternehmen übermittelte einen vollständigen Datensatz und wurde vor Ort überprüft. Die überprüften Daten über die Gründung des Unternehmens, den Erwerb von Maschinen und Anlagen, das Produktionsverfahren, die Kapazität, die Lagerbestände, den Einkauf von Rohstoffen und die Produktionskosten stützen diese Schlussfolgerung. Darüber hinaus konnte dieser Hersteller belegen, dass er nicht mit den chinesischen Herstellern/Ausführern, die den bestehenden Maßnahmen unterliegen, oder anderen an den Umgehungspraktiken beteiligten Unternehmen verbunden ist. Deshalb kann diesem Unternehmen eine Befreiung von den ausgeweiteten Zöllen gewährt werden.

4.2   Indonesien

(52)

Wie in Erwägungsgrund 10 erwähnt, beantragte kein ausführender Hersteller in Indonesien eine Befreiung nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung. Bei der Untersuchung konnte kein echter Hersteller der untersuchten Ware in Indonesien ermittelt werden.

4.3   Neue Ausführer/Hersteller

(53)

Hersteller in Indien und Indonesien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten und/oder die untersuchte Ware im BZ nicht in die Union ausführten, können nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung eine Befreiung von dem ausgeweiteten Antidumpingzoll beantragen. Sie werden ersucht, einen Fragebogen zu beantworten, damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung zu gewähren ist. Eine solche Befreiung kann gewährt werden, nachdem die Marktsituation für die betroffene Ware, die Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung, die Beschaffung und die Verkäufe, die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken, für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, sowie die Beweise für das Vorliegen von Dumping geprüft worden sind. Die Kommission führt in der Regel auch einen Kontrollbesuch vor Ort durch. Der Antrag ist unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion und Verkauf.

(54)

Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses eine entsprechende Änderung der geltenden ausgeweiteten Maßnahmen vor. Die Einhaltung der an die Befreiung geknüpften Bedingungen wird kontrolliert.

5.   UNTERRICHTUNG

(55)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und wurden gebeten, dazu Stellung zu nehmen. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft. Keines der vorgebrachten Argumente gab Anlass zu einer Änderung der endgültigen Feststellungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 auf die Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China für „alle übrigen Unternehmen“ eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird ausgeweitet auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren von offenmaschigen Geweben aus Glasfasern mit einer Zelllänge und -breite von mehr als 1,8 mm und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 35 g, ausgenommen Glasfaserscheiben, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 51 00 und ex 7019 59 00 (TARIC-Codes 7019510014, 7019510015, 7019590014 und 7019590015) eingereiht werden; ausgenommen sind Einfuhren der Waren, die von Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd (TARIC-Zusatzcode B942) hergestellt wurden.

(2)   Die Anwendung der Montex Glass Fibre Industries Pvt. Ltd. gewährten Befreiung setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, gilt der mit Absatz 1 dieses Artikels eingeführte Antidumpingzoll.

(3)   Der mit Absatz 1 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf aus Indien und Indonesien versandte Einfuhren erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Indiens oder Indonesiens angemeldet oder nicht, die nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 322/2013 sowie nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst wurden.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Dienststelle zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N-105 8/20

1049 Brüssel

Belgien

Fax: +32 229-56505

(2)   Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Verordnung (EU) Nr. 791/2011 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, können von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll befreit werden.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 322/2013 einzustellen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 1.

(4)  ABl. L 11 vom 16.1.2013, S. 1.

(5)  ABl. L 101 vom 10.4.2013, S. 1.

(6)  Bei COMEXT handelt es sich um eine von Eurostat verwaltete Datenbank zur Außenhandelsstatistik.

(7)  Bei den Statistiken von Global Trade Information Services handelt es sich um Statistiken eines kommerziellen Datenbankanbieters.

(8)  In COMEXT wird die Menge in metrischen Tonnen angegeben und gemäß der Maßeinheiten-Umrechnungsfaktoren konvertiert; d. h. für KN 70 195 100: 1 m2 = 0,05 kg, für KN 70 195 900: 1 m2 = 0,14 kg.

(9)  ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 9.

(10)  ABl. L 204 vom 9.8.2011, S. 1.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, unterzeichnet wurde:

1.

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat

2.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

3.

Datum und Unterschrift