16.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1858/2005 DES RATES

vom 8. November 2005

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1   Geltende Maßnahmen

(1)

Im August 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 (2) (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl (nachstehend „SWR“ genannt) mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt), Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine ein. Die Untersuchung, die zu der Einführung dieser Maßnahmen führte, wird nachstehend „Ausgangsuntersuchung“ genannt.

(2)

Bei den für diese Einfuhren geltenden Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll, außer für die Einfuhren von einem indischen, einem mexikanischen, einem südafrikanischen und einem ukrainischen ausführenden Hersteller, von denen mit dem Beschluss 1999/572/EG der Kommission (3) Verpflichtungen angenommen wurden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1678/2003 widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtung des vorgenannten ukrainischen ausführenden Herstellers, und mit der Verordnung (EG) Nr. 1674/2003 führte der Rat den entsprechenden Antidumpingwertzoll für diesen Ausführer wieder ein.

(3)

Im Folgenden durchgeführte Untersuchungen gemäß Artikel 13 der Grundverordnung ergaben, dass die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der Ukraine und der VR China durch Versand über die Republik Moldau bzw. über Marokko umgangen wurden. Daraufhin weitete der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 760/2004 (4) den endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine auf die Einfuhren von aus der Republik Moldau versandten Kabeln und Seilen aus Stahl aus. Und auch der Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 des Rates (5) auf die Einfuhren von aus Marokko versandten Kabeln und Seilen aus Stahl ausgeweitet, mit Ausnahme der tatsächlich von einem marokkanischen Hersteller hergestellten Einfuhren.

1.2   Untersuchung betreffend ein anderes Land

(4)

Am 20. November 2004 leitete die Kommission mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Republik Korea ein, nachdem sie einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhalten hatte, der Anscheinsbeweise dafür enthielt, dass jene Einfuhren gedumpt waren und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde. Die Untersuchung wurde mit der Entscheidung 2005/739/EG der Kommission (7) ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt.

1.3   Überprüfungsantrag

(5)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von SWR mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine (8) erhielt die Kommission am 17. Mai 2004 einen Antrag auf Überprüfung dieser Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(6)

Dieser Antrag wurde vom Verbindungsausschuss der „European Union Wire Rope Industries“ (EWRIS, nachstehend „Antragsteller“ genannt) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten SWR-Produktion in der Gemeinschaft entfällt. Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(7)

In Ermangelung entsprechender Beweise für die Einfuhren mit Ursprung in Mexiko beantragte EWRIS nicht die Einleitung einer Überprüfung für die Einfuhren mit Ursprung in Mexiko. Folglich traten die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Mexiko am 18. August 2004 außer Kraft (9).

(8)

Die Kommission gelangte nach Anhörung des beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung vorlagen, und leitete eine Überprüfung ein (10).

1.4   Untersuchung

(9)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer und Verwender sowie deren Verbände, die Vertreter der Ausfuhrländer und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(10)

Angesichts der Vielzahl an Gemeinschaftsherstellern und nicht mit einem ausführenden Hersteller in einem der betroffenen Ländern verbundenen Einführern wurde es als vertretbar erachtet, im Einklang mit Artikel 17 der Grundverordnung zu prüfen, ob Stichprobenverfahren notwendig waren. Damit die Kommission über die Notwendigkeit von Stichprobenverfahren entscheiden und gegebenenfalls Stichproben bilden konnte, wurden die vorgenannten Parteien gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einleitung des Verfahrens bei der Kommission zu melden und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln.

(11)

17 Gemeinschaftshersteller füllten das Stichprobenformular ordnungsgemäß und fristgerecht aus und erklärten sich offiziell bereit, weiter an der Untersuchung mitzuarbeiten. Das Stichprobenformular beinhaltete unter anderem Fragen zu der Entwicklung bestimmter „Makro“-Schadensindikatoren, und zwar Produktionskapazität, Produktionsmenge, Lagerbestände, Verkaufsmengen sowie Beschäftigung.

(12)

Unter den vorgenannten 17 Herstellern wurden fünf Unternehmen, die den Untersuchungsergebnissen zufolge in Bezug auf Produktions- und Verkaufsmenge der betroffenen Ware in der Gemeinschaft für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft repräsentativ waren, für die Stichprobe ausgewählt.

(13)

Nur ein Einführer übermittelte die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen und erklärte sich zu einer weiteren Zusammenarbeit mit den Kommissionsdienststellen bereit. Aus diesem Grund entschied die Kommission, keine Stichprobe unter den unabhängigen Einführern zu bilden, sondern dem vorgenannten Einführer einen Fragebogen zu senden. Der fragliche Einführer füllte dann den Fragebogen aber nicht aus. Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die unabhängigen Einführer nicht an der Untersuchung mitarbeiteten. Der die Interessen der Einführer vertretende Verband (EWRIA) übermittelte einige allgemeine Sachäußerungen zur Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware. Diese Sachäußerungen werden unter den Randnummern 19 und 20 behandelt.

(14)

Daher wurden den fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern und allen der Kommission bekannten ausführenden Herstellern Fragebogen zugesandt. Außerdem setzte sich die Kommission mit einem Hersteller in der Türkei (nachstehend „Vergleichsland“ genannt) in Verbindung und übermittelte ihm einen Fragebogen.

(15)

Fragebogenantworten gingen ein von den fünf in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern und drei ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern sowie von zwei verbundenen Einführern und einem Hersteller im Vergleichsland.

(16)

In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Gemeinschaftshersteller der Stichprobe:

BTS Drahtseile GmbH (Deutschland),

Cables y Alambres especiales, SA (Spanien),

CASAR Drahtseilwerk Saar GmbH (Deutschland),

Manuel Rodrigues de Oliveira Sa & Filhos, SA (Portugal),

Trefileurope, SA (Frankreich).

 

Hersteller in dem Ausfuhrland:

Usha Martin Ltd. (Indien).

 

Verbundene Einführer in der Gemeinschaft:

Usha Martin UK (Vereinigtes Königreich),

Usha Martin Scandinavia (Dänemark).

 

Hersteller im Vergleichsland:

Celik Halat (Türkei).

(17)

Die Untersuchung betreffend das Anhalten und/oder Wiederauftreten von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Bezugszeitraum“ genannt).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1   Betroffene Ware

(18)

Die Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, die zu der Einführung der derzeit geltenden Maßnahmen führte, und zwar Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossene Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus rostfreiem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm. Sie werden derzeit den KN-Codes ex 7312 10 82, ex 7312 10 84, ex 7312 10 86, ex 7312 10 88 und ex 7312 10 99 zugewiesen.

2.2   Gleichartige Ware

(19)

Wie die Ausgangsuntersuchung ergab auch diese Überprüfung, dass die betroffene Ware und die von den ausführenden Herstellern hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren sowie die von den Gemeinschaftsherstellern hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften SWR und die von dem Hersteller im Vergleichsland auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften aufweisen und denselben Endverwendungen zugeführt werden, sodass sie als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen sind.

(20)

EWRIA führte erneut das im Rahmen der Ausgangsuntersuchung geltend gemachte Argument an, dem zufolge sich die betroffene Ware wesentlich von den in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Waren unterscheide und folglich nicht damit verglichen werden dürfe. Dieses Argument wurde in den ursprünglichen Verordnungen zur Einführung der vorläufigen und der endgültigen Maßnahmen auf die Einfuhren der betroffenen Ware ausführlich behandelt, und es wurde festgestellt, dass die in der Gemeinschaft hergestellten und die eingeführten SWR gleichartig sind. Da EWRIA keine neuen Beweise dafür übermittelte, dass sich die Grundlage für diese ursprünglichen Feststellungen verändert hatte, werden die in der ursprünglichen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER WIEDERAUFTRETENS DES DUMPINGS

(21)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und gegebenenfalls ob das Dumping im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen anhalten würde.

3.1   Vorbemerkungen

(22)

Im UZ wurden Eurostat zufolge aus der VR China, Indien, Südafrika und der Ukraine (nachstehend „betroffene Länder“ genannt) insgesamt 7 784 Tonnen SWR eingeführt, was einem Anteil am Gemeinschaftsmarkt von 4,4 % entsprach.

(23)

Der Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung erstreckte sich über 15 Monate (1. Januar 1997 bis 31. März 1998) und betraf nur die Einfuhren, die vor der Erweiterung in die Gemeinschaft gelangten. Aus diesem Grund können die Daten über die Einfuhren im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht ohne weiteres mit jenen über die Einfuhren im UZ verglichen werden. Jedenfalls beliefen sich die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die EU-15 im ursprünglichen Untersuchungszeitraum auf 21 102 Tonnen, was einem Anteil am Gemeinschaftsmarkt von 14,3 % entsprach.

(24)

Auf einen kooperierenden ausführenden Hersteller in Indien entfielen 75 % der von Eurostat ausgewiesenen Ausfuhrmenge. Den von dem einzigen bekannten ausführenden Hersteller in Südafrika übermittelten Angaben über seine Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft im UZ zufolge entfielen auf sein Unternehmen sämtliche Ausfuhrverkäufe aus Südafrika in die Gemeinschaft im UZ. Ein ausführender Hersteller in der VR China arbeitete mit, und auf seine Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware entfielen 75 % der Ausfuhrverkäufe aus der VR China in die Gemeinschaft. Die beiden bekannten ausführenden Hersteller in der Ukraine arbeiteten nicht an dieser Untersuchung mit.

3.2   Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum

(25)

Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wurde, sofern sich die Umstände nicht verändert hatten, dieselbe Methodik angewandt wie in der Ausgangsuntersuchung.

3.2.1   Indien

(26)

Im UZ beliefen sich die SWR-Einfuhren aus Indien Eurostat zufolge auf insgesamt 3 869 Tonnen, was einem Anteil von 2,2 % am Gemeinschaftsmarkt entsprach.

3.2.1.1   Normalwert

(27)

Im Rahmen der Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst untersucht, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware des kooperierenden indischen ausführenden Herstellers repräsentativ waren, d. h. ob die Gesamtmenge dieser Verkäufe mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft entsprach. Die Untersuchung ergab, dass dies der Fall war im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung.

(28)

Nach der Unterrichtung erhob der kooperierende indische ausführende Hersteller Einwände gegen die von der Kommission angewandte Methode. Er argumentierte, dass bei der Untersuchung der Repräsentativität die Verkaufsmenge der betroffenen Ware an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft und nicht jene an den verbundenen Einführer in der Gemeinschaft hätte zugrunde gelegt werden müssen. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ist bei der Untersuchung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware repräsentativ waren, die Inlandsverkaufsmenge mit der Verkaufsmenge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft zu vergleichen, und es ist nicht spezifiziert, ob dabei die Ausfuhrverkäufe an den ersten unabhängigen Abnehmer oder aber an den verbundenen Einführer zugrunde zu legen sind. Folglich wurde davon ausgegangen, dass die von der Kommission angewandte Methode vertretbar war und im Einklang mit der Grundverordnung stand. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(29)

Anschließend ermittelte die Kommission die von dem betreffenden Unternehmen auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(30)

Für jeden von dem ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkauften SWR-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten SWR-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ 5 % oder mehr der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren Typs in die Gemeinschaft entsprach. Dies war bei 31 % aller in die Gemeinschaft ausgeführten Typen der Fall.

(31)

Ferner wurde für jeden auf dem Inlandsmarkt in repräsentativen Mengen verkauften Warentyp geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem jeweils der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Kunden ermittelt wurde. In den Fällen, in denen auf die Menge der Verkäufe eines Warentyps, die zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurden, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Typs im UZ ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen die Menge der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge ausmachte und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Typs unter den Produktionskosten lag, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, sofern auf diese Verkäufe 10 % oder mehr der gesamten Verkaufsmenge für diesen Warentyp entfielen.

(32)

Machten die gewinnbringenden Verkäufe bei einem Warentyp weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge aus, wurde die Auffassung vertreten, dass die Verkaufsmengen dieses Typs nicht ausreichten, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können.

(33)

In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von einem ausführenden Hersteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, weil der Typ auf dem Inlandsmarkt nicht verkauft wurde oder weil es sich bei den Verkäufen nicht um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte, musste eine andere Methode angewendet werden. In Ermangelung anderer vertretbarer Methoden wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt.

(34)

In den Fällen, in denen der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt wurde, wurden zu den Fertigungskosten der ausgeführten Typen ein angemessener Prozentsatz für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) und eine angemessene Gewinnspanne hinzugerechnet. Gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung wurden die Beträge für die VVG-Kosten und die Gewinne anhand der tatsächlich bei Produktion und Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt verzeichneten Zahlen festgesetzt.

(35)

Nach der Unterrichtung machte der kooperierende indische ausführende Hersteller geltend, dass die Kommission bei der Berechnung seiner inländischen Gewinnspanne gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung fälschlicherweise die Inlandsverkäufe von Waren berücksichtigt habe, die nicht unter die Warendefinition fielen, nämlich verschlossene Seile. Wie aber unter Randnummer 18 erwähnt, wurden verschlossene Seile ausdrücklich in die Definition der betroffenen Ware aufgenommen, und zwar nicht nur im Rahmen dieser Untersuchung, sondern auch schon in der Ausgangsuntersuchung. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(36)

Der indische ausführende Hersteller behauptete, dass der bei der Ermittlung seiner Dumpingspanne im UZ zugrunde gelegte Normalwert die Inlandspreise und Kosten nicht angemessen widerspiegelte, da die Ermittlungsgrundlage von vier und nicht zwölf Monaten des UZ nicht repräsentativ gewesen sei. Hierzu ist zu bemerken, dass im Rahmen einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung untersucht wird, ob Dumping und Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Infolge einer solchen Überprüfung werden die Antidumpingzölle entweder bestätigt oder aufgehoben, unternehmensspezifische Zollsätze können hingegen nicht geändert werden. Da die Ermittlung exakter Dumpingspannen im Rahmen einer Überprüfung deshalb nicht notwendig ist, wird die Untersuchung, ob das Dumping anhält, auf der Grundlage repräsentativer Daten für den UZ durchgeführt. In diesem Verfahren wurden Daten für die Monate am Ende eines jeden Quartals eingeholt und die ausführenden Hersteller aufgefordert, zu deren Repräsentativität Stellung zu nehmen. Gegen diese Vorgehensweise hatte der ausführende Hersteller innerhalb der gesetzten Frist keine Einwände erhoben, sondern erst nach dem Kontrollbesuch, d. h. zu einem Zeitpunkt, als die Prüfung anderer Daten nicht mehr möglich gewesen wäre. Zudem übermittelte der ausführende Hersteller weder eine Begründung noch Beweise dafür, warum die gewählten Zeiträume in diesem besonderen Fall nicht repräsentativ waren. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

3.2.1.2   Ausfuhrpreis

(37)

Da alle Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Gemeinschaft an verbundene Unternehmen in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt auf der Grundlage des Preises, zu dem die eingeführten Waren an den ersten unabhängigen Abnehmer weiterverkauft wurden. Dabei wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten sowie für Gewinne vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln. So wurden die VVG-Kosten des verbundenen Einführers von dem Weiterverkaufspreis in der Gemeinschaft abgezogen. Da kein unabhängiger Einführer mitarbeitete, wurde es als angemessen erachtet, in Ermangelung anderer zuverlässigerer Informationen wieder die bereits in der Ausgangsuntersuchung zugrunde gelegte Gewinnspanne von 5 % heranzuziehen. Es lagen keine Informationen vor, denen zufolge diese Gewinnspanne nicht angemessen war.

3.2.1.3   Vergleich

(38)

Im Interesse eines fairen Vergleichs je Warentyp auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe wurden auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transportkosten, Versicherungskosten, Bankgebühren und Kreditkosten vorgenommen.

3.2.1.4   Dumpingspanne

(39)

Zur Berechnung der Dumpingspanne wurde je Warentyp der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis in die Gemeinschaft verglichen. Dieser Vergleich ergab eine beträchtliche Dumpingspanne von mehr als 10 % für den fraglichen ausführenden Hersteller. In der Ausgangsuntersuchung war eine Dumpingspanne von 39,8 % festgestellt worden. Für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller wurde die Dumpingspanne anhand der vom Antragsteller in dem Überprüfungsantrag übermittelten Daten über den Normalwert und die Ausfuhrpreise ermittelt. Dieser Vergleich ergab ebenfalls eine Dumpingspanne, die über 20 % lag.

3.2.2   VR China

(40)

Im UZ beliefen sich die SWR-Einfuhren aus der VR China Eurostat zufolge auf insgesamt 1 942 Tonnen, was einem Anteil von 1,1 % am Gemeinschaftsmarkt entsprach. Wie unter Randnummer 24 erwähnt, entfielen auf den einzigen kooperierenden ausführenden Hersteller 75 % der Einfuhren aus der VR China.

(41)

An der Ausgangsuntersuchung hatten vier chinesische ausführende Hersteller mitgearbeitet, allerdings war keinem von ihnen der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt oder eine individuelle Behandlung zugestanden worden.

3.2.2.1   Vergleichsland

(42)

Da es sich bei der VR China um ein Transformationsland handelt, musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage von Informationen ermittelt werden, die in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft eingeholt wurden.

(43)

In der Ausgangsuntersuchung war Polen als Vergleichsland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts herangezogen worden. Da Polen seit dem 1. Mai 2004 Mitglied der Europäischen Union ist, kann es im Rahmen von Antidumpingverfahren nicht länger als Vergleichsland herangezogen werden. Für diese Untersuchung schlug der Antragsteller die Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „USA“ abgekürzt) als Vergleichsland vor.

(44)

Ein Einführerverband erhob Einwände gegen die Wahl der USA und schlug Südkorea als geeignetes Vergleichsland vor. Jedoch war kein Hersteller in den USA oder Südkorea zur Mitarbeit an dieser Überprüfung bereit.

(45)

Die Kommissionsdienststellen prüften daher, ob z. B. Norwegen, Thailand, Indien oder die Türkei als Vergleichsland in Frage kamen. Auch in Norwegen und Thailand war kein Hersteller zur Mitarbeit bereit.

(46)

Nur ein SWR-Hersteller in der Türkei arbeitete an der Untersuchung mit, beantwortete den Fragebogen und stimmte einem Kontrollbesuch in seinen Betrieben zu. Die Untersuchung ergab, dass auf dem türkischen SWR-Markt Wettbewerb herrschte, da zwei türkische Hersteller einen Marktanteil von rund 83 % hielten und mit Einfuhren aus anderen Drittländern konkurrierten. Die Einfuhrzölle in der Türkei sind niedrig, und es gibt keine anderen Beschränkungen für SWR-Einfuhren in die Türkei. Das Produktionsvolumen in der Türkei entspricht mehr als dem Fünffachen des Volumens der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft. Der türkische Markt wurde daher als hinreichend repräsentativ für die Ermittlung des Normalwerts für die VR China angesehen. Außerdem sind die in der Türkei hergestellten und auf dem Inlandsmarkt verkauften SWR, wie unter Randnummer 19 erwähnt, und die von dem chinesischen ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft ausgeführten SWR gleichartig.

(47)

Nach der Unterrichtung erhob ein Einführerverband Einwände gegen die Wahl der Türkei als Vergleichsland. Dieses Vorbringen wurde jedoch nicht mit Beweisen belegt und musste daher zurückgewiesen werden.

(48)

Deshalb wird der Schluss gezogen, dass die Türkei ein geeignetes Vergleichsland für die Zwecke der Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist.

3.2.2.2   Normalwert

(49)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für den kooperierenden ausführenden Hersteller anhand der verifizierten Angaben des Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand der Preise, die auf dem türkischen Inlandsmarkt von unabhängigen Abnehmern für vergleichbare Warentypen gezahlt wurden oder zu zahlen waren, da es sich den Untersuchungsergebnissen zufolge in allen Fällen um Geschäfte im normalen Handelsverkehr handelte.

(50)

Folglich wurde der Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Inlandsverkaufspreises ermittelt, den der kooperierende Hersteller in der Türkei unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte.

3.2.2.3   Ausfuhrpreis

(51)

Da die Ausfuhrverkäufe des kooperierenden Ausführers im UZ 75 % der Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Gemeinschaft ausmachten, wurde der Ausfuhrpreis anhand der Angaben des kooperierenden ausführenden Herstellers in der VR China ermittelt. Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

3.2.2.4   Vergleich

(52)

Im Interesse eines fairen Vergleichs je Warentyp auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe wurden auf Antrag gebührende Berichtigungen für nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussende Unterschiede vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Transportkosten, Versicherungskosten, Bankgebühren und Kreditkosten vorgenommen.

(53)

Für bestimmte, auf dem Inlandsmarkt in der Türkei verkaufte Warentypen mussten Berichtigungen vorgenommen werden, um deren Vergleichbarkeit mit den aus der VR China ausgeführten Warentypen zu gewährleisten. Die Berichtigungen waren erforderlich, um materiellen Unterschieden im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Grundverordnung bei z. B. Durchmesser, Zugfestigkeit und Einlage Rechnung zu tragen. Die Berichtigungen basierten auf den Preisunterschieden der fraglichen Warentypen auf dem türkischen Markt.

3.2.2.5   Dumpingspanne

(54)

Zur Berechnung der Dumpingspanne wurde je Warentyp der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis in die Gemeinschaft verglichen. Dieser Vergleich ergab eine beträchtliche Dumpingspanne von über 65 % für den fraglichen ausführenden Hersteller. In der Ausgangsuntersuchung war eine Dumpingspanne von 60,4 % festgestellt worden.

3.2.3   Südafrika

(55)

Im UZ beliefen sich die SWR-Einfuhren aus Südafrika Eurostat zufolge auf insgesamt 278 Tonnen, was einem Anteil von 0,1 % am Gemeinschaftsmarkt entsprach, der somit geringfügig war. Auf den einzigen bekannten ausführenden Hersteller entfielen 100 % dieser Einfuhren.

(56)

Da der südafrikanische ausführende Hersteller, wie unter Randnummer 57 dargelegt, nicht in vollem Umfang mitarbeitete, mussten gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen herangezogen werden.

(57)

Der einzige bekannte ausführende Hersteller übermittelte nur Informationen über seine Ausfuhrverkäufe, nicht aber über die Kosten und Preise der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt. Deshalb konnte für den UZ kein Normalwert ermittelt werden. Der ausführende Hersteller räumte allerdings ein, dass im UZ weiterhin gedumpt wurde. Auf dieser Grundlage und in Ermangelung zuverlässigerer Informationen wurde der Schluss gezogen, dass im UZ weiterhin in beträchtlichem Umfang gedumpt wurde.

3.2.4   Ukraine

(58)

Im UZ beliefen sich die SWR-Einfuhren aus der Ukraine Eurostat zufolge auf insgesamt 1 695 Tonnen, was einem Anteil von 1 % am Gemeinschaftsmarkt entsprach, der somit als geringfügig angesehen wurde.

(59)

Da kein Unternehmen in der Ukraine an der Untersuchung mitarbeitete, mussten gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen herangezogen werden. Auf dieser Grundlage wurde der für das Vergleichsland ermittelte Normalwert mit dem vom Antragsteller angegebenen Ausfuhrpreis verglichen. Dieser Vergleich ergab eine Dumpingspanne von über 65 % für den UZ.

3.3   Entwicklung der Einfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

3.3.1   Vorbemerkungen

(60)

Von den acht im Antrag genannten indischen ausführenden Herstellern arbeitete einer an der Untersuchung mit. Von den beiden im Antrag genannten südafrikanischen ausführenden Herstellern arbeitete nur einer teilweise mit. Der Kommission sind keine anderen Hersteller in Südafrika bekannt. Von den beiden bekannten ausführenden Herstellern in der Ukraine arbeitete keiner mit, und der Kommission sind ebenfalls keine anderen ukrainischen Hersteller bekannt. Von den neun bekannten chinesischen ausführenden Herstellern arbeitete nur einer an der Untersuchung mit.

3.3.2   Indien

3.3.2.1   Vorbemerkungen

(61)

Sieben der acht bekannten Hersteller in Indien arbeiteten an dieser Überprüfung nicht mit. In der Ausgangsuntersuchung verkauften sechs dieser Hersteller SWR nur auf dem Inlandsmarkt oder in andere Drittländer, sodass sie nicht Gegenstand der Ausgangsuntersuchung waren. Außerdem waren aufgrund ihrer Nicht-Mitarbeit an dieser Untersuchung keine Informationen über ihre Produktionskapazität und -mengen, Lagerbestände und Verkäufe in Drittländer verfügbar. Die Untersuchung, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist, stützte sich daher auf die verfügbaren Informationen, d. h. auf die von dem kooperierenden ausführenden Hersteller übermittelten Informationen. Für die Einfuhren von anderen als dem kooperierenden Ausführer wurden die von Eurostat ausgewiesenen Preise zugrunde gelegt. Um festzustellen, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist, wurde das Preisbildungsverhalten des kooperierenden ausführenden Herstellers auf anderen Ausfuhrmärkten, die Preise seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft sowie seine Produktionskapazität und Lagerbestände untersucht. Ferner wurden die wahrscheinlichen Auswirkungen des Außerkrafttretens der Maßnahmen auf die Preise anderer Einfuhren bewertet.

3.3.2.2   Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und den Ausfuhrpreisen in die Gemeinschaft

(62)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge war der durchschnittliche Ausfuhrpreis bei Verkäufen in nicht zur EU gehörende Länder erheblich niedriger als der durchschnittliche Ausfuhrpreis in die Gemeinschaft und auch niedriger als die Preise auf dem Inlandsmarkt, was zeigte, dass die Ausfuhren in nicht zur EU gehörende Länder höchstwahrscheinlich noch stärker gedumpt waren als jene in die Gemeinschaft. Hierzu ist allerdings zu bemerken, dass im UZ eine Mindestpreisverpflichtung galt, gemäß der der fragliche ausführende Hersteller bei seinen Ausfuhren in die Gemeinschaft an ein bestimmtes Preisniveau gebunden war. Einige Preise waren den Untersuchungsergebnissen zufolge etwas höher als der in der Verpflichtung festgelegte Mindestpreis, aber bei der Mehrheit der Verkäufe entsprachen die Preise dem Niveau der Verpflichtung. Der Ausführer verkaufte bedeutende Mengen in nicht zur EU gehörende Länder, und der Anteil dieser Verkäufe an den Gesamtausfuhrverkäufen betrug 86 %. Aus diesem Grund wurde die Auffassung vertreten, dass die Ausfuhrpreise in andere Drittländer als Indikator für die wahrscheinlichen Preise der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen angesehen werden können. Auf dieser Grundlage und in Anbetracht der niedrigen Preise der Ausfuhren in andere Drittländer wurde der Schluss gezogen, dass der kooperierende Hersteller wahrscheinlich seine Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft senken und infolgedessen die Dumpingspanne steigen würde.

(63)

Es sei darauf hingewiesen, dass für den UZ eine bedeutende Dumpingspanne festgestellt wurde. Davon ausgehend ist anzunehmen, dass, selbst wenn die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft unverändert blieben oder stiegen, ein Anhalten des Dumpings sehr wahrscheinlich ist, falls die geltenden Maßnahmen außer Kraft träten. Angesichts des bisherigen Ausfuhrverhaltens dieses Unternehmens in die Gemeinschaft (die Ausgangsuntersuchung hatte ergeben, dass das Unternehmen große Mengen zu gedumpten Preisen in die EU ausführte) und seiner Preisbildungsstrategien bei den Ausfuhren in andere Drittländer ist es noch wahrscheinlicher, dass jegliche weiteren Ausfuhren in die Gemeinschaft zu niedrigeren und folglich noch stärker gedumpten Preisen verkauft würden.

3.3.2.3   Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

(64)

Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Preise der Ausfuhren in Drittländer den Untersuchungsergebnissen zufolge im Durchschnitt unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft lagen, sodass der Gemeinschaftsmarkt aufgrund des hohen Preisniveaus der betroffenen Ware für die Ausführer in Indien sehr attraktiv sein dürfte. Daraus wurde der Schluss gezogen, dass ein echter wirtschaftlicher Anreiz besteht, Ausfuhren von Drittlandsmärkten auf den gewinnbringenderen Gemeinschaftsmarkt zu lenken, falls die geltenden Maßnahmen außer Kraft treten.

3.3.2.4   Preise nicht kooperierender Hersteller

(65)

Eurostat zufolge liegen die Preise aller Einfuhren der betroffenen Ware, ohne jene des kooperierenden Ausführers, deutlich unter jenen des kooperierenden Ausführers. Ausgehend von dem Normalwert des kooperierenden Ausführers, der in Ermangelung anderer Informationen herangezogen wurde, wären die Dumpingspannen für diese Einfuhren erheblich. Die Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Verzicht auf Maßnahmen nicht noch größere Mengen zu ähnlich gedumpten Preisen eingeführt würden.

3.3.2.5   Ungenutzte Produktionskapazitäten und Lagerbestände

(66)

Der kooperierende indische Hersteller verfügt trotz steigender Kapazitätsauslastung in den letzten Jahren weiterhin über bedeutende ungenutzte Produktionskapazitäten, die fast das Fünffache der Ausfuhrmenge in die Gemeinschaft im UZ erreichen. Außerdem entsprachen die zwar rückläufigen aber dennoch bedeutenden Lagerbestände zum Ende des UZ einem erheblichen Anteil der in die Gemeinschaft ausgeführten Mengen. Daher sind Kapazitäten für eine beträchtliche Steigerung der Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft vorhanden, vor allem weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt etwaige zusätzliche Produktionsmengen aufnehmen könnten. Vor diesem Hintergrund ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Inlandsmarkt in Indien wegen der Präsenz von acht miteinander konkurrierenden Herstellern SWR aus der gesamten ungenutzten Produktionskapazität dieses ausführenden Herstellers aufnehmen könnte. In dem Antrag wurden die ungenutzten Produktionskapazitäten aller indischen Hersteller auf 35 000 Tonnen geschätzt, was rund 20 % des Gemeinschaftsverbrauchs entspricht.

3.3.3   VR China

3.3.3.1   Vorbemerkungen

(67)

Wie unter Randnummer 41 erwähnt, wurde in der Ausgangsuntersuchung keinem der chinesischen Unternehmen der Marktwirtschaftsstatus oder eine individuelle Behandlung zugestanden, sodass für alle Unternehmen der einzige landesweite Antidumpingzoll in Höhe von 60,4 % gilt. Die Einfuhrmengen aus der VR China gingen erheblich zurück, und zwar von 11 484 Tonnen im UZ der Ausgangsuntersuchung (EU-15) auf 1 942 Tonnen im UZ (EU-25). Gegenwärtig liegt der Marktanteil der VR China mit 1,1 % leicht über der Geringfügigkeitsschwelle. Allerdings nehmen die Einfuhren aus der VR China seit 2001 wieder zu. Auf die Ausfuhren des einzigen kooperierenden chinesischen ausführenden Herstellers entfielen 75 % der Ausfuhren aus der VR China, und sie beliefen sich im UZ auf 1 456 Tonnen. Es gibt sieben weitere ausführende Hersteller, die im UZ nur geringe Mengen in die Gemeinschaft ausführten.

(68)

Um festzustellen, ob im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist, wurden das Preisbildungsverhalten des kooperierenden ausführenden Herstellers auf anderen Ausfuhrmärkten, die Preise seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft, die wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Preise anderer Einfuhren sowie seine Produktionskapazität und Lagerbestände untersucht. Für die Einfuhren von anderen als dem kooperierenden Ausführer wurden die von Eurostat ausgewiesenen Preise zugrunde gelegt.

3.3.3.2   Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und den Ausfuhrpreisen in die Gemeinschaft

(69)

Die Preise der Ausfuhren aus der VR China in die USA, einem der wichtigsten Ausfuhrmärkte der ausführenden Hersteller in der VR China, auf dem keine Maßnahmen in Kraft sind, waren im Durchschnitt erheblich niedriger als die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft. Die Tatsache, dass, wie unter Randnummer 54 festgestellt, die Preise der Ausfuhren aus der VR China in die Gemeinschaft gedumpt waren, lässt darauf schließen, dass die Preise der Ausfuhren in die USA und andere Drittländer wahrscheinlich sogar noch stärker gedumpt waren als jene der Ausfuhren in die Gemeinschaft. Aus diesem Grund wurde auch die Auffassung vertreten, dass die Preise der Ausfuhren in die USA und andere Drittländer als Indikator für die wahrscheinlichen Preise der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen angesehen werden können. Auf dieser Grundlage und in Anbetracht der niedrigen Preise der Ausfuhren in andere Drittländer wurde der Schluss gezogen, dass der kooperierende Hersteller seine Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft erheblich senken könnte und infolgedessen die Dumpingspanne steigen würde.

3.3.3.3   Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

(70)

Die Untersuchung ergab auch, dass die Preise der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft im Durchschnitt deutlich höher waren als die Preise der Ausfuhren des kooperierenden Ausführers in der VR China in andere Drittländer. Wie bereits unter Randnummer 64 für Indien dargelegt, dürfte der Gemeinschaftsmarkt aufgrund des hohen Preisniveaus für die betroffene Ware für die Ausführer in der VR China sehr attraktiv sein. Das höhere Niveau der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt stellt einen Anreiz zur Steigerung der Ausfuhren in die Gemeinschaft dar.

3.3.3.4   Preise nicht kooperierender Hersteller

(71)

Eurostat zufolge liegen die Preise aller Einfuhren der betroffenen Ware, ohne jene des kooperierenden Ausführers, deutlich unter jenen des kooperierenden Ausführers. Ausgehend von dem für das Vergleichsland ermittelten Normalwert wären diese Einfuhren in erheblichem Maße gedumpt. Die Untersuchung ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Verzicht auf Maßnahmen nicht noch größere Mengen zu ähnlich gedumpten Preisen eingeführt würden.

3.3.3.5   Ungenutzte Produktionskapazitäten und Lagerbestände

(72)

Der kooperierende chinesische Hersteller verfügt trotz leicht steigender Kapazitätsauslastung in den letzten Jahren weiterhin über bedeutende ungenutzte Produktionskapazitäten, die fast dem Vierfachen der Ausfuhrmenge in die Gemeinschaft im UZ entsprechen. In dem Überprüfungsantrag wurden die ungenutzten Produktionskapazitäten der ausführenden Hersteller auf insgesamt 270 000 Tonnen geschätzt. Somit sind Kapazitäten für eine beträchtliche Steigerung der Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft vorhanden, vor allem weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt etwaige zusätzliche Produktionsmengen aufnehmen könnten. Vor diesem Hintergrund ist es äußerst unwahrscheinlich, dass der Inlandsmarkt in der VR China wegen der Präsenz etlicher miteinander konkurrierender Hersteller eine etwaige zusätzliche Produktion aus diesen ungenutzten Kapazitäten aufnehmen könnte.

3.3.3.6   Umgehungspraktiken

(73)

Bekanntlich wurde festgestellt, dass die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware aus der VR China geltenden Maßnahmen durch über Marokko versandte Einfuhren umgangen wurden. Dies zeigt, dass die Verkäufer chinesischer SWR stark am Gemeinschaftsmarkt interessiert und zudem nicht in der Lage sind, zu nicht gedumpten Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu konkurrieren. Dies wurde als weiterer Anhaltspunkt dafür gewertet, dass die chinesischen Ausfuhren wahrscheinlich zunehmen und zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht würden, falls die Maßnahmen außer Kraft treten.

3.3.4   Südafrika

3.3.4.1   Vorbemerkungen

(74)

Der Kommission ist nur ein Hersteller in Südafrika bekannt. Dieser Hersteller arbeitete teilweise an dieser Überprüfung mit.

(75)

Die Einfuhren aus Südafrika sind seit der Einführung der endgültigen Maßnahmen erheblich zurückgegangen. Der Marktanteil der Einfuhren aus Südafrika lag im UZ unter der Geringfügigkeitsschwelle von 1 %. Insgesamt wurden im UZ 278 Tonnen aus Südafrika ausgeführt, und davon wurden größere Mengen an ein Freilager in Rotterdam versandt, aus dem diese Waren später wieder ausgeführt wurden, d. h. sie wurden nicht in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU übergeführt. Nur geringe Mengen der betroffenen Ware wurden in den zollrechtlich freien Verkehr in der EU übergeführt.

(76)

Wie unter den Randnummern 57 und 60 erwähnt, wurden die verfügbaren Informationen insbesondere über die Lage auf dem südafrikanischen Inlandsmarkt herangezogen. Da nur wenig über den südafrikanischen Wirtschaftszweig bekannt ist, stützen sich die folgenden Schlussfolgerungen auf Angaben des Antragstellers in dem Überprüfungsantrag und öffentliche Ausfuhrhandelsstatistiken.

(77)

Um festzustellen, ob das Dumping wieder auftreten würde, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten, wurden die Angaben des kooperierenden Ausführers über die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft und in Drittländer, die ungenutzten Produktionskapazitäten und die Lagerbestände analysiert.

3.3.4.2   Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und den Preisen im Ausfuhrland

(78)

Wie bereits unter Randnummer 76 erläutert, wurden keine Informationen über die Inlandspreise übermittelt. Deshalb wurden die in dem Antrag enthaltenen Angaben zu den Inlandspreisen zugrunde gelegt. Im Zusammenhang mit den Preisen der Ausfuhren in nicht zur Gemeinschaft gehörende Länder wurden die Daten für fünf größere Ausfuhrländer analysiert. In allen Fällen waren die Preise der Ausfuhren in Drittländer niedriger als die Inlandspreise. Angenommen, dass der Ausführer bei seiner Rückkehr auf den Gemeinschaftsmarkt möglicherweise auf diesen Ausfuhrpreisen aufbaut, wird deutlich, dass die Preise der Ausfuhren wahrscheinlich weiterhin gedumpt sein werden.

3.3.4.3   Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und den Ausfuhrpreisen in die Gemeinschaft

(79)

Die Analyse der durchschnittlichen Preise der Ausfuhren in die fünf wichtigsten Ausfuhrdrittländer ergab, dass die Preise bei diesen Verkäufen erheblich unter den Preisen der Ausfuhren in die Gemeinschaft lagen. Wie im Falle Indiens ist dies zumindest teilweise auf die Tatsache zurückzuführen, dass im UZ eine Mindestpreisverpflichtung galt, der zufolge der ausführende Hersteller ein bestimmtes Preisniveau für seine Ausfuhren in die Gemeinschaft einhalten musste. Den Untersuchungsergebnissen zufolge lagen alle Preise etwas über dem in der Verpflichtung festgelegten Mindestpreis.

(80)

Aus diesem Grund wurde die Auffassung vertreten, dass die Preise der Ausfuhren in diese fünf Ausfuhrländer als Indikator für die wahrscheinlichen Preise der Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen angesehen werden können. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass der einzige südafrikanische Hersteller seine Ausfuhrpreise in die Gemeinschaft erheblich senken könnte und infolgedessen die Dumpingspanne steigen würde.

3.3.4.4   Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und den Preisen in der Gemeinschaft

(81)

Die Untersuchung ergab ferner, dass die Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt im Durchschnitt wesentlich höher waren als die Preise der Ausfuhren in die fünf wichtigsten Ausfuhrdrittländer. Wie bereits unter Randnummer 64 für Indien und unter Randnummer 70 für die VR China erwähnt, gewinnt der Gemeinschaftsmarkt im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen dadurch sehr an Attraktivität. Denn das höhere Preisniveau auf dem Gemeinschaftsmarkt ist ein Anreiz zur Steigerung der Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt.

3.3.4.5   Ungenutzte Produktionskapazitäten und Lagerbestände

(82)

Seit der Einführung des endgültigen Zolls haben die Lagerbestände und die ungenutzten Produktionskapazitäten des teilweise kooperierenden ausführenden Herstellers erheblich zugenommen, letztere auf mehr als 40 % der genutzten Kapazitäten. In dem Antrag wurden die ungenutzten Produktionskapazitäten auf 23 000 bis 25 000 Tonnen geschätzt. Somit sind Kapazitäten für eine beträchtliche Steigerung der Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft vorhanden, vor allem weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt etwaige zusätzliche Produktionsmengen aufnehmen könnten.

3.3.5   Ukraine

3.3.5.1   Vorbemerkungen

(83)

Da keiner der beiden bekannten ausführenden Hersteller in der Ukraine an der Überprüfung mitarbeitete, wurden die Feststellungen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ausgehend von den verfügbaren Informationen getroffen. Da nur wenig über den ukrainischen Wirtschaftszweig bekannt ist, stützen sich die folgenden Schlussfolgerungen auf Angaben des Antragstellers in dem Überprüfungsantrag und öffentliche Handelsstatistiken. Es sei darauf hingewiesen, dass keine anderen Hersteller in der Ukraine bekannt sind und dass sich die folgenden Ausführungen insbesondere zu den Produktionskapazitäten auf die beiden bekannten ausführenden Hersteller beziehen.

(84)

Um festzustellen, ob ein Wiederauftreten des Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich ist, wurden die Preise der Ausfuhren in Drittländer, die ungenutzten Produktionskapazitäten und die Lagerbestände untersucht.

3.3.5.2   Verhältnis zwischen den Ausfuhrpreisen in Drittländer und den Ausfuhrpreisen in die Gemeinschaft

(85)

In Ermangelung anderer zuverlässigerer Informationen wurden die im Antrag enthaltenen Angaben über die Ausfuhren nach Russland und in die USA herangezogen, die sich wiederum auf öffentliche Statistiken stützten. Die Analyse der vorliegenden Zahlen ergab, dass die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren in diese Länder deutlich niedriger waren als die durchschnittlichen Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft. Wie bereits für Indien, die VR China und Südafrika dargelegt, wurden die Preise der Ausfuhren in andere Drittländer als Indikator für die wahrscheinlichen Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen angesehen. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft erheblich gesenkt werden könnten, sodass sie sehr wahrscheinlich gedumpt wären.

3.3.5.3   Ungenutzte Produktionskapazitäten

(86)

Den im Antrag übermittelten Beweisen zufolge dürfte sich die Produktionskapazität in der Ukraine auf 100 000 Tonnen belaufen, von der nur 50 % tatsächlich genutzt werden. Die ungenutzte Produktionskapazität von 50 000 Tonnen übersteigt somit jene der anderen betroffenen Länder und entspricht mehr als einem Drittel des Gemeinschaftsverbrauchs. Daher übersteigen im Falle der Ukraine die Kapazitäten für eine Steigerung der Ausfuhrmengen in die Gemeinschaft bei weitem jene der anderen betroffenen Länder, und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Drittlandsmärkte oder der Inlandsmarkt etwaige zusätzliche Produktionsmengen aufnehmen könnten.

3.3.5.4   Verletzung einer Verpflichtung und Umgehung der Maßnahmen

(87)

1999 nahm die Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ein Verpflichtungsangebot eines ukrainischen Ausführers an. Später stellte die Kommission fest, dass diese Verpflichtung zweifach verletzt wurde. Erstens legte der betreffende ukrainische Ausführer irreführende Ursprungszeugnisse vor, und zweitens stellte der Ausführer Verpflichtungsrechnungen für Warentypen aus, die nicht unter die Verpflichtung fielen, und nahm somit widerrechtlich die Befreiung von den Antidumpingzöllen in Anspruch. Daraufhin widerrief die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1678/2003 die Annahme der Verpflichtung.

(88)

Zudem wurde nach der Einführung der gegenüber den SWR-Einfuhren aus der Ukraine geltenden Maßnahmen festgestellt, dass diese Maßnahmen durch SWR-Einfuhren aus der Republik Moldau umgangen wurden. Wie unter Randnummer 3 erwähnt, wurden die geltenden Maßnahmen daraufhin auf die aus der Republik Moldau versandten SWR-Einfuhren ausgeweitet.

(89)

Die Verletzung einer Verpflichtung und Umgehungspraktiken in der Vergangenheit rechtfertigen an sich zwar nicht die Schlussfolgerung, dass künftig Dumping praktiziert wird, aber in diesem Fall wurde davon ausgegangen, dass solche Praktiken den Verdacht erhärten, dass die Ausführer am Gemeinschaftsmarkt interessiert und außerdem nicht in der Lage sind, mit nicht gedumpten Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt zu konkurrieren.

3.4   Schlussfolgerung

(90)

Für alle Länder wurde festgestellt, dass weiterhin in beträchtlichem Umfang Dumping praktiziert wird, wenn auch die Einfuhrmengen aus Südafrika und der Ukraine geringfügig waren.

(91)

Um festzustellen, ob ein Anhalten oder Wiederauftreten des Dumpings im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ist, wurden die Daten über die ungenutzten Produktionskapazitäten und die Lagerbestände sowie die Preisbildungs- und Ausfuhrstrategien auf verschiedenen Märkten analysiert. Diese Untersuchung ergab, dass in allen betroffenen Ländern bedeutende ungenutzte Produktionskapazitäten und große Lagerbestände vorhanden sind. Ferner wurde festgestellt, dass die Preise der Ausfuhren in andere Drittländer im Allgemeinen wesentlich niedriger waren als jene der Ausfuhren in die Gemeinschaft und die Gemeinschaft ein attraktiver Markt für die ausführenden Hersteller in allen betroffenen Ländern blieb. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Ausfuhren aus den betroffenen Ländern in Drittländer sehr wahrscheinlich in die Gemeinschaft umgelenkt würden, wenn auf dem Gemeinschaftsmarkt keine Antidumpingmaßnahmen mehr gelten. Angesichts der verfügbaren ungenutzten Produktionskapazitäten würden wahrscheinlich noch größere Mengen aus den betroffenen Ländern eingeführt werden.

(92)

Die Analyse der Preisbildungsstrategien der betroffenen Länder ergab zudem, dass die Preise dieser Ausfuhren höchstwahrscheinlich gedumpt wären. Im Falle der VR China und der Ukraine wurden diese Schlussfolgerungen dadurch erhärtet, dass die geltenden Maßnahmen den Untersuchungsergebnissen zufolge durch Einfuhren über andere Länder umgangen wurden, was ein Anhaltspunkt dafür ist, dass die Ausfuhrländer zu fairen Preisen nicht konkurrieren konnten.

(93)

In Anbetracht des Vorstehenden wird für alle betroffenen Länder der Schluss gezogen, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten oder bei bedeutenden Mengen wieder auftreten würde, falls die Maßnahmen außer Kraft träten.

4.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

4.1   Gemeinschaftsproduktion

(94)

In der Gemeinschaft wird die betroffene Ware von 30 Herstellern hergestellt, auf die die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung entfällt.

4.2   Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(95)

Es sei darauf hingewiesen, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Ausgangsuntersuchung aus 20 Herstellern bestand. Neun dieser Unternehmen arbeiteten an der Überprüfung nicht mit. Sechs Unternehmen hingegen, die in der Ausgangsuntersuchung nicht zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörten, unterstützten den Überprüfungsantrag und erklärten sich zur Mitarbeit an der Überprüfung bereit. Somit unterstützten die folgenden 17 Hersteller den Antrag und erklärten sich zur Mitarbeit bereit:

Bridon International Ltd (Vereinigtes Königreich),

BTS Drahtseile GmbH (Deutschland),

Cables y Alambres especiales, SA (Spanien),

CASAR Drahtseilwerk Saar GmbH (Deutschland),

D. Koronakis SA (Griechenland),

Drahtseilwerk GmbH (Deutschland),

Drahtseilwerk Hemer GmbH and Co. KG (Deutschland),

Drahtseilerei Gustav Kocks GmbH (Deutschland),

Drumet SA (Polen),

Hamburger Drahtseilerei A. Steppuhn GmbH (Deutschland),

Iscar Funi Metalliche Srl (Italien),

Manuel Rodrigues de Oliveira Sa & Filhos, SA (Portugal),

Metalcavi wire ropes Srl (Italien),

Metal Press Srl (Italien),

Trefileurope (Frankreich),

WADRA GmbH (Deutschland),

Westfälische Drahtindustrie GmbH (Deutschland).

Wie unter Randnummer 12 dargelegt, wurde eine Stichprobe mit fünf Unternehmen gebildet.

(96)

Diese Unternehmen arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Auf die Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe entfielen 30 % und auf die vorgenannten 17 Gemeinschaftshersteller 68 % der gesamten Gemeinschaftsproduktion im UZ.

(97)

Daher wurde davon ausgegangen, dass auf die vorgenannten 17 Gemeinschaftshersteller ein wesentlicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware entfiel. Daher werden die 17 vorgenannten Gemeinschaftshersteller als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen und nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet.

5.   LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT

5.1   Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

(98)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt, der Verkaufsmengen der anderen Gemeinschaftshersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt und der Eurostat-Daten für alle Einfuhren in die EU ermittelt.

(99)

Von 2001 bis zum UZ ging der Gemeinschaftsverbrauch um 9 % zurück. Im Einzelnen ging er von 2001 bis 2002 um 3 % und von 2002 bis 2003 um weitere 6 % zurück. Im UZ blieb er dann mehr oder weniger konstant.

 

2001

2002

2003

UZ

Gemeinschaftsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

194 547

187 845

176 438

177 825

Index (2001=100)

100

97

91

91

5.2   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

5.2.1   Kumulierung

(100)

In der Ausgangsuntersuchung wurden die SWR-Einfuhren mit Ursprung in der VR China, Indien, Südafrika und der Ukraine gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumuliert bewertet. Es wurde geprüft, ob eine kumulierte Bewertung auch in dieser Untersuchung vertretbar war.

(101)

Diesbezüglich wurde festgestellt, dass die für die betroffenen Länder festgestellten Dumpingspannen über der Geringfügigkeitsschwelle lagen. In Bezug auf die von den vier betroffenen Ländern jeweils ausgeführten Mengen (vgl. Randnummern 22 bis 24) wurde die Auffassung vertreten, dass im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen die jeweiligen Einfuhren aus den betroffenen Ländern weit über die im UZ eingeführten Mengen hinaus zunehmen und mit Sicherheit die Geringfügigkeitsschwelle übersteigen würden.

(102)

Was die Wettbewerbsbedingungen angeht, so ergab die Untersuchung, dass die SWR-Einfuhren aus den betroffenen Ländern je Warenmodell vergleichbare grundlegende materielle und technische Eigenschaften hatten. Außerdem waren diese SWR-Modelle und die aus den jeweils anderen betroffenen Ländern eingeführten und die in der Gemeinschaft hergestellten Modelle austauschbar und wurden im gleichen Zeitraum über vergleichbare Absatzkanäle und unter vergleichbaren Geschäftsbedingungen vermarktet. Daher wurde die Auffassung vertreten, dass die eingeführten SWR miteinander und mit den in der Gemeinschaft hergestellten SWR konkurrierten.

(103)

Im Lichte des Vorstehenden wurde der Schluss gezogen, dass alle Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt waren. Daher wurden die Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern kumuliert bewertet.

5.2.2   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren

(104)

Die Entwicklung der Mengen, Marktanteile und Durchschnittspreise der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern ist im Folgenden dargelegt. Die nachstehenden Preistrends wurden anhand der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrpreise unter Berücksichtigung der Antidumpingzölle und der geschätzten, nach der Einfuhr angefallenen Kosten ermittelt.

(105)

Die Einfuhren mit Ursprung in den vier betroffenen Ländern stiegen zunächst bis auf 9 153 Tonnen im Jahr 2002, was einem Marktanteil von 4,9 % entsprach, bevor sie auf 7 784 Tonnen im UZ zurückgingen und ihr Marktanteil nur noch 4,4 % betrug. Im UZ der Ausgangsuntersuchung belief sich der Marktanteil der vier betroffenen Länder insgesamt auf 14,3 %.

(106)

Die Preise der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern gingen im Schnitt von 1 364 EUR/Tonne im Jahr 2001 auf 1 296 EUR/Tonne im UZ zurück.

(107)

Die Untersuchung ergab, dass die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im UZ um 36 % bis 68 % unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen.

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern (in Tonnen)

7 951

9 153

7 168

7 784

Marktanteil der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern

4,1 %

4,9 %

4,1 %

4,4 %

Preise der Einfuhren aus den vier betroffenen Ländern (in EUR/Tonne)

1 364

1 450

1 331

1 296

5.3   Einfuhren, für die eine Umgehung festgestellt wurde

(108)

Wie unter Randnummer 3 erwähnt, wurde zudem festgestellt, dass die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber der Ukraine und der VR China durch den Versand von SWR über die Republik Moldau bzw. Marokko umgangen wurden. Folglich wurde der Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der VR China auf die Einfuhren von aus Marokko versandten SWR ausgeweitet, mit Ausnahme der tatsächlich von einem marokkanischen Hersteller hergestellten Einfuhren. Desgleichen wurde auch der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine auf die Einfuhren von aus der Republik Moldau versandten SWR ausgeweitet.

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus der Republik Moldau (in Tonnen)

1 054

1 816

0

0

Marktanteil der Einfuhren aus der Republik Moldau

0,5 %

1,0 %

0,0 %

0,0 %

Preise der Einfuhren aus der Republik Moldau (in EUR/Tonne)

899

843

0

0

Index (2001=100)

100

94

0

0

Einfuhren aus Marokko (in Tonnen)

231

1 435

2 411

1 904

Marktanteil der Einfuhren aus Marokko

0,1 %

0,8 %

1,4 %

1,1 %

Preise der Einfuhren aus Marokko (in EUR/Tonne)

963

955

1 000

1 009

Index (2001=100)

100

99

104

105

(109)

Vor 2000 waren keine SWR aus der Republik Moldau eingeführt worden, aber dann stiegen die Einfuhren massiv, und zwar auf 1 816 Tonnen im Jahr 2002. Anschließend gingen sie wieder auf Null zurück, was auf die Einleitung der vorgenannten Umgehungsuntersuchung im Jahr 2003 zurückzuführen sein dürfte. Die Einfuhren aus der Republik Moldau wurden 2001 und 2002 zu sehr niedrigen Preisen verkauft, nämlich 899 EUR/Tonne im Jahr 2001 und 843 EUR/Tonne im Jahr 2002.

(110)

Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung betrug der Marktanteil der Einfuhren aus Marokko 0 %. Die Einfuhren aus Marokko nahmen drastisch zu von 231 Tonnen im Jahr 2001 auf 2 411 Tonnen im Jahr 2003. Im UZ gingen sie auf 1 904 Tonnen zurück. Den Ergebnissen der vorgenannten Umgehungsuntersuchung zufolge stammte eine begrenzte Menge der Einfuhren aus Marokko (rund 100 Tonnen) 2003 tatsächlich von einem marokkanischen Hersteller. Die Preise der Einfuhren aus Marokko von 2001 bis zum UZ waren mit rund 1 000 EUR/Tonne sehr niedrig.

5.4   Einfuhren aus anderen Ländern

5.4.1   Republik Korea (Südkorea)

(111)

Am 20. November 2004 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in der Republik Korea ein, nachdem sie einen Antrag des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhalten hatte, der Anscheinsbeweise dafür enthielt, dass jene Einfuhren gedumpt waren und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursacht wurde.

(112)

Die Einfuhren aus der Republik Korea entwickelten sich folgendermaßen:

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus der Republik Korea (in Tonnen)

13 582

16 403

22 400

25 835

Marktanteil der Einfuhren aus der Republik Korea

7,0 %

8,7 %

12,7 %

14,5 %

Preise der Einfuhren aus der Republik Korea (in EUR/Tonne)

1 366

1 256

1 187

1 123

Index (2001=100)

100

92

87

82

(113)

Die Einfuhren aus der Republik Korea stiegen von 13 582 Tonnen im Jahr 2001, was einem Marktanteil von 7 % entsprach, auf 25 835 Tonnen im UZ, was einem Marktanteil von 14,5 % entsprach. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der Republik Korea gingen von 2001 bis zum UZ um 18 % zurück, nämlich von 1 366 EUR/Tonne auf 1 123 EUR/Tonne. Da die Einfuhren aus der Republik Korea den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht gedumpt waren, wurde das Verfahren eingestellt (vgl. Randnummer 4).

5.4.2   Mexiko

(114)

Wie unter Randnummer 7 erwähnt, traten die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten endgültigen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Mexiko am 18. August 2004 außer Kraft. Seit 2001 wurden über den gesamten Bezugszeitraum nur sehr begrenzte Mengen mit Ursprung in Mexiko eingeführt. Im Jahr 2001 und im UZ wurden aus Mexiko keine SWR, im Jahr 2002 rund 700 Tonnen und 2003 rund 400 Tonnen eingeführt, was einem Marktanteil von 0,4 % bzw. 0,2 % entsprach.

(115)

Die Preise der Einfuhren aus Mexiko erreichten 2002 und 2003 rund 2 400 EUR/Tonne.

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus Mexiko (in Tonnen)

0

669

433

0

Marktanteil der Einfuhren aus Mexiko

0,0 %

0,4 %

0,2 %

0,0 %

Preise der Einfuhren aus Mexiko

2 358

2 434

Index (2001=100)

100

103

5.4.3   Sonstige von Antidumpingmaßnahmen betroffene Länder

(116)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 (11) führte der Rat Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren ähnlicher Waren mit Ursprung in Russland, Thailand und der Türkei ein.

(117)

Für die Einfuhren aus Russland wurden Zollsätze von 36,1 % bis 50,7 % eingeführt, außer für die Einfuhren von einem russischen Ausführer, von dem eine Preisverpflichtung angenommen wurde. Die Einfuhren aus Russland gingen von 3 630 Tonnen im Jahr 2001, was einem Marktanteil von 1,9 % entsprach, auf 2 101 Tonnen im UZ, was einem Marktanteil von 1,2 % entsprach, zurück. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Russland blieben von 2001 bis zum UZ relativ konstant bei rund 1 000 EUR/Tonne.

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus Russland (in Tonnen)

3 630

2 557

2 198

2 101

Marktanteil der Einfuhren aus Russland

1,9 %

1,4 %

1,2 %

1,2 %

Preise der Einfuhren aus Russland (in EUR/Tonne)

1 038

997

980

1 046

Index (2001=100)

100

96

94

101

(118)

Für die Einfuhren aus Thailand wurden Zollsätze von 24,8 % bis 42,8 % eingeführt, außer für die Einfuhren von einem Ausführer, von dem eine Preisverpflichtung angenommen wurde. Die Einfuhren aus Thailand gingen von 1 039 Tonnen im Jahr 2001, was einem Marktanteil von 0,5 % entsprach, auf 277 Tonnen im UZ, was einem Marktanteil von 0,2 % entsprach, zurück. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus Thailand stiegen von rund 1 335 EUR/Tonne im Jahr 2001 auf 1 722 EUR/Tonne im UZ.

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus Thailand (in Tonnen)

1 039

1 002

368

277

Marktanteil der Einfuhren aus Thailand

0,5 %

0,5 %

0,2 %

0,2 %

Preise der Einfuhren aus Thailand (in EUR/Tonne)

1 335

1 433

1 593

1 722

Index (2001=100)

100

107

119

129

(119)

Für die Einfuhren aus der Türkei wurden Zollsätze von 17,8 % bis 31 % eingeführt, außer für die Einfuhren von zwei türkischen Ausführern, von denen 2001 eine Preisverpflichtung angenommen und 2003 widerrufen wurde. Die Einfuhren aus der Türkei gingen von 4 354 Tonnen im Jahr 2001, was einem Marktanteil von 2,2 % entsprach, auf 1 457 Tonnen im UZ, was einem Marktanteil von 0,8 % entsprach, zurück. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der Türkei sanken von 1 448 EUR/Tonne im Jahr 2001 auf 1 302 EUR/Tonne im UZ.

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus der Türkei (in Tonnen)

4 354

4 448

2 248

1 457

Marktanteil der Einfuhren aus der Türkei

2,2 %

2,4 %

1,3 %

0,8 %

Preise der Einfuhren aus der Türkei (in EUR/Tonne)

1 448

1 414

1 376

1 302

Index (2001=100)

100

98

95

90

5.4.4   Andere, vorstehend nicht genannte Drittländer

(120)

Die Einfuhren aus anderen, vorstehend nicht genannten Drittländern gingen von rund 23 000 Tonnen im Jahr 2001, was einem Marktanteil von 12 % entsprach, auf 19 000 Tonnen im UZ, was einem Marktanteil von 10,5 % entsprach, zurück. Die Durchschnittspreise der Einfuhren aus anderen, vorstehend nicht genannten Drittländern stiegen von rund 1 500 EUR/Tonne im Jahr 2001 auf rund 1 900 EUR/Tonne im Jahr 2003, bevor sie wieder auf rund 1 500 EUR/Tonne im UZ sanken.

 

2001

2002

2003

UZ

Einfuhren aus vorstehend nicht genannten Ländern (in Tonnen)

23 321

14 924

17 227

18 741

Marktanteil der Einfuhren aus vorstehend nicht genannten Ländern

12,0 %

7,9 %

9,8 %

10,5 %

Preise der Einfuhren aus vorstehend nicht genannten Ländern (in EUR/Tonne)

1 472

1 749

1 895

1 497

Index (2001=100)

100

119

129

102

6.   LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT

(121)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

6.1   Vorbemerkungen

(122)

Da beschlossen worden war, in Bezug auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten, wurde die Schädigung sowohl anhand der für den gesamten Wirtschaftszweig (in den nachstehenden Tabellen „WZ“ abgekürzt) gesammelten Informationen als auch der über die in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftshersteller (in den nachstehenden Tabellen „SP“ abgekürzt) erhobenen Daten geprüft.

(123)

In den Fällen, in denen mit Stichproben gearbeitet wird, werden üblicherweise bestimmte Schadensindikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Produktivität, Lagerbestände, Verkäufe, Marktanteil, Wachstum und Beschäftigung) für den gesamten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft analysiert, während die Schadensindikatoren, die sich auf die Ergebnisse einzelner Unternehmen beziehen, wie z. B. Preise, Produktionskosten, Rentabilität, Löhne, Investitionen, RoI, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, auf der Grundlage der Informationen untersucht werden, die von den in die Stichprobe einbezogenen Gemeinschaftsherstellern eingeholt werden.

6.2   Daten über den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt

a)   Produktion

(124)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von rund 125 000 Tonnen im Jahr 2001 auf rund 112 000 Tonnen im UZ und damit insgesamt um 10 % zurück. Im Einzelnen stieg sie 2002 um 2 %, fiel dann aber 2003 um 5 Prozentpunkte und im UZ um weitere 7 Prozentpunkte.

 

2001

2002

2003

UZ

Produktion des WZ (in Tonnen)

124 549

127 118

121 065

111 765

Index (2001=100)

100

102

97

90

b)   Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(125)

Die Produktionskapazität nahm von 2001 bis zum UZ leicht zu (um 2 %). Da gleichzeitig die Produktion zurückging, sank die Kapazitätsauslastung von 67 % im Jahr 2001 auf 59 % im UZ.

 

2001

2002

2003

UZ

Produktionskapazität des WZ (in Tonnen)

184 690

185 360

188 430

189 150

Index (2001=100)

100

100

102

102

Kapazitätsauslastung des WZ

67 %

69 %

64 %

59 %

Index (2001=100)

100

102

95

88

c)   Lagerbestände

(126)

Für den Bezugszeitraum war ein kontinuierlicher Rückgang der Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beobachten. Im UZ waren die Lagerbestände 14 % niedriger als 2001.

 

2001

2002

2003

UZ

Schlussbestände des WZ (in Tonnen)

31 459

30 222

29 336

26 911

Index (2001=100)

100

96

93

86

d)   Verkaufsmenge

(127)

Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen zwischen 2001 und dem UZ um 10 % zurück. Diese Entwicklung entspricht jener des Gemeinschaftsverbrauchs, der von 2001 bis zum UZ um 9 % zurückging.

 

2001

2002

2003

UZ

Verkäufe des WZ an unabhängige Abnehmer in der EG (in Tonnen)

80 019

79 089

73 636

72 072

Index (2001=100)

100

99

92

90

e)   Marktanteil

(128)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging von 2001 bis zum UZ um einen Prozentpunkt zurück. Im Einzelnen stieg er 2002 um 0,5 Prozentpunkte, ging 2003 um 0,3 Prozentpunkte und im UZ um weitere 1,2 Prozentpunkte zurück.

 

2001

2002

2003

UZ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

42,8 %

43,3 %

43,0 %

41,8 %

Index (2001=100)

100

101

101

98

Marktanteil der vier betroffenen Länder

4,1 %

4,9 %

4,1 %

4,4 %

Index (2001=100)

100

119

99

107

f)   Wachstum

(129)

Während der Gemeinschaftsverbrauch von 2001 bis zum UZ um 9 % zurückging, verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Verkaufseinbußen von 10 %. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verlor somit einen Teil seines Marktanteils, während die betroffenen Einfuhren im selben Zeitraum 0,3 Prozentpunkte zulegten.

g)   Beschäftigung

(130)

In der Zeit von 2001 bis zum UZ ging die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft um 4 % zurück.

 

2001

2002

2003

UZ

Beschäftigung im WZ im Bereich der betroffenen Ware

2 049

2 028

1 975

1 975

Index (2001=100)

100

99

96

96

h)   Produktivität

(131)

Die Produktivität der Beschäftigten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, gemessen am Output je Beschäftigten, blieb von 2001 bis 2003 relativ konstant. Im UZ sank die Produktivität um 8 %, da die Produktionsmenge bei konstanter Beschäftigtenzahl zurückging.

 

2001

2002

2003

UZ

Produktion des WZ (in Tonnen je Beschäftigten)

61

63

61

57

Index (2001=100)

100

103

101

93

i)   Höhe der Dumpingspanne

(132)

Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden, insbesondere auf transparenten Märkten für so preisempfindliche Waren wie SWR.

j)   Erholung von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken

(133)

Die vorstehend und im Folgenden untersuchten Indikatoren zeigen zwar, dass sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 1999 bis zu einem gewissen Grad verbesserte, aber sie beweisen auch, dass seine Lage weiterhin prekär und gefährdet ist.

6.3   Daten über die Gemeinschaftshersteller in der Stichprobe

a)   Verkaufspreise und die Inlandspreise beeinflussende Faktoren

(134)

Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieben von 2001 bis zum UZ relativ konstant und stiegen nur zum Ende des Bezugszeitraums ganz geringfügig an. Diese Entwicklung entspricht im Wesentlichen jener des wichtigsten Rohstoffs, dessen Preise zum Ende des Bezugszeitraums ebenfalls leicht stiegen.

 

2001

2002

2003

UZ

Stückpreise der SP auf dem Gemeinschaftsmarkt (in EUR/Tonne)

2 195

2 171

2 224

2 227

Index (2001=100)

100

99

101

101

b)   Löhne

(135)

Von 2001 bis zum UZ stieg der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 5 % und damit nur moderat im Vergleich zu dem Anstieg der durchschnittlichen nominellen Stückarbeitskosten (6 %) im selben Zeitraum in der Gemeinschaft insgesamt.

 

2001

2002

2003

UZ

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten der SP (in 1 000 EUR)

36,6

37,6

38,2

38,5

Index (2001=100)

100

103

104

105

c)   Investitionen

(136)

Die Investitionen der fünf Stichprobenhersteller in die betroffene Ware blieben relativ konstant bei 4 Mio. EUR pro Jahr. Der für 2003 beobachtete massive Anstieg ist weitgehend auf die Anschaffung von Ausrüstung durch einen Stichprobenhersteller in diesem Jahr zurückzuführen, die außergewöhnlich zu Buche schlug.

 

2001

2002

2003

UZ

Nettoinvestitionen der SP (in 1 000 EUR)

4 284

3 074

8 393

4 914

Index (2001=100)

100

72

196

115

d)   Rentabilität und RoI

(137)

Die Rentabilität der Stichprobenhersteller verbesserte sich im Bezugszeitraum zwar allmählich, blieb aber mit – 4,2 % im Jahr 2001 und – 0,3 % im UZ negativ. Die Kapitalrendite (RoI), ausgedrückt als der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im gesamten Bezugszeitraum weitestgehend dem vorstehend für die Rentabilität beschriebenen Trend.

 

2001

2002

2003

UZ

Rentabilität bei den Verkäufen der SP an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft (in % der Nettoverkäufe)

– 4,2 %

– 1,7 %

– 1,5 %

– 0,3 %

RoI der SP (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

– 13,9 %

– 6,5 %

– 4,5 %

– 1,0 %

e)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(138)

Der Cashflow verbesserte sich von 2001 bis zum UZ, da die vorgenannten begrenzten Verluste durch andere Sachposten wie Abschreibung des Anlagevermögens und Lagerbewegungen mehr als ausgeglichen wurden.

 

2001

2002

2003

UZ

Cashflow der SP (in 1 000 EUR)

– 6 322

10 670

2 124

4 485

(139)

Die Untersuchung ergab, dass sich die schlechte finanzielle Lage einiger Gemeinschaftshersteller der Stichprobe negativ auf deren Kapitalbedarf ausgewirkt hatte. Obwohl mehrere dieser Unternehmen Teil großer Stahlkonzerne sind, wurde dem Kapitalbedarf nicht immer in dem gewünschten Umfang Rechnung getragen, da innerhalb dieser Konzerne die finanziellen Ressourcen im Allgemeinen den Unternehmen mit den größten Gewinnen zugeteilt werden.

6.4   Schlussfolgerung

(140)

Von 2001 bis zum UZ entwickelten sich folgende Indikatoren positiv: Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahm zu, und die Schlussbestände gingen zurück. Die Verkaufsstückpreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft blieben von 2001 bis zum UZ konstant, die Rentabilität stieg im UZ fast bis zum Break-even-Point, und auch Cashflow und RoI verbesserten sich. Die Löhne stiegen moderat, und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tätigte weiter konstant Investitionen.

(141)

Im Gegensatz dazu entwickelten sich die folgenden Indikatoren negativ: Produktion und Kapazitätsauslastung gingen zurück, die Verkaufsmengen nahmen ab (allerdings entsprechend der Entwicklung des Marktes), und die Beschäftigtenzahl und Produktivität sanken. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ging leicht zurück, jedoch waren die Einbußen deutlich geringer als in dem Zeitraum vor der Einführung der Antidumpingmaßnahmen, als ein Verlust von 9 Prozentpunkten zu beobachten gewesen war.

(142)

Insgesamt ist die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch heterogene Entwicklungen gekennzeichnet, denn bestimmte Indikatoren zeigten positive Trends, einige andere folgten hingegen einem negativen Trend. Aus dem Vergleich der vorstehend dargelegten Entwicklungen mit jenen, die in den Verordnungen zur Einführung der vorläufigen und der endgültigen Maßnahmen beschrieben sind, geht deutlich hervor, dass die Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1999 gegenüber den Einfuhren aus Indien, der VR China, der Ukraine und Südafrika positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hatten. Wären die Maßnahmen nicht durch Einfuhren aus der Republik Moldau und Marokko umgangen worden, wäre die Lage unter Umständen sogar noch günstiger gewesen. Außerdem gingen nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Russland, Thailand und der Türkei die jeweiligen Marktanteile dieser Länder zurück (vgl. Randnummern 116 bis 119), wodurch der Druck auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit Sicherheit abgeschwächt wurde. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass selbst die Indikatoren, die sich positiv entwickelten, wie insbesondere Rentabilität und RoI, weiterhin weit unter dem Niveau liegen, das erwartet werden könnte, wenn sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vollständig von der Schädigung erholt hätte.

(143)

Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Vergleich zu dem Zeitraum vor der Einführung der Maßnahmen zwar verbessert hat, er aber weiterhin gefährdet ist.

7.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES WIEDERAUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(144)

Wie bereits unter Randnummer 91 gefolgert, können die Hersteller in den betroffenen Ländern die Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt durchaus erhöhen und/oder umlenken. Die Untersuchung ergab, dass, ausgehend von vergleichbaren Warentypen, die kooperierenden ausführenden Hersteller die betroffene Ware zu einem erheblich niedrigeren Preis verkauften als der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (58 % bis 68 % im Falle der VR China, 47 % bis 55 % im Falle Indiens). Für die Ukraine und Südafrika waren, da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten und aufgrund der Vielzahl von Warentypen und somit von Einfuhrpreisen, Preisvergleiche auf Typengrundlage nicht möglich. Die verfügbaren Informationen zeigen jedoch, dass sowohl der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus der Ukraine als auch jener der Einfuhren aus Südafrika (beide ohne Antidumpingzoll) erheblich unter den Inlandspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft liegen, und zwar um 65 % bzw. 25 %. Die Ausführer in den betroffenen Ländern würden höchstwahrscheinlich weiterhin ebenso niedrige Preise in Rechnung stellen, um auch ihre verlorenen Marktanteile zurückzuerobern. Ein solches Preisverhalten würde zusammen mit den Möglichkeiten der Ausführer in den betroffenen Ländern, bedeutende Mengen der betroffenen Ware auf den Gemeinschaftsmarkt auszuführen, aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem verstärkten Preisdruck auf dem Markt führen, was sich negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirken dürfte.

(145)

Wie bereits dargelegt, hat sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwar im Vergleich zu jener vor der Einführung der geltenden Antidumpingmaßnahmen verbessert, ist aber weiterhin prekär und gefährdet. Wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft mit größeren Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern zu gedumpten Preisen konfrontiert würde, wird sich seine finanzielle Lage wahrscheinlich auf das in der Ausgangsuntersuchung festgestellte Niveau verschlechtern. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach wieder auftreten würde.

8.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

8.1   Einleitung

(146)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Bei der Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt.

(147)

Die Ausgangsuntersuchung hatte bekanntlich ergeben, dass eine Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse nicht zuwiderlief. Außerdem ermöglicht die Tatsache, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine Überprüfung handelt und somit ein Sachverhalt analysiert wurde, in dem bereits Antidumpingmaßnahmen gelten, eine Bewertung etwaiger übermäßig nachteiliger Auswirkungen auf die betroffenen Parteien durch die geltenden Antidumpingmaßnahmen.

(148)

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe für die Schlussfolgerung sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Einführung von Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

8.2   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(149)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat unter Beweis gestellt, dass er strukturell lebensfähig ist. Die positive Entwicklung seiner wirtschaftlichen Lage nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen im Jahr 1999 bestätigt dies. So steht insbesondere die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Marktanteileinbußen in den wenigen Jahren vor dem UZ praktisch stoppte, in scharfem Kontrast zu der Lage vor der Einführung der Maßnahmen. Zudem verbesserte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft von 2001 bis zum UZ seine Gewinne. Ferner sei daran erinnert, dass eine Umgehung der Maßnahmen durch Einfuhren aus der Republik Moldau und Marokko festgestellt worden war. Ohne diese Umgehungen wäre die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft noch günstiger gewesen.

(150)

Deshalb ist die Annahme vertretbar, dass die derzeit geltenden Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch künftig zugute kommen werden und er sich weiter erholt, indem er Marktanteile zurückerobert und seine Rentabilität verbessert. Werden die Maßnahmen nicht aufrechterhalten, wird der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wahrscheinlich erneut durch erhöhte Einfuhren zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern geschädigt, und seine bereits prekäre finanzielle Lage dürfte sich noch weiter verschlechtern.

8.3   Interesse der Einführer

(151)

Bekanntlich ergab die Ausgangsuntersuchung, dass die Einführung von Maßnahmen keine nennenswerten Auswirkungen hätte. Wie bereits erwähnt, arbeitete kein Einführer in vollem Umfang an dieser Untersuchung mit. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Einführer und Händler haben wird.

8.4   Interesse der Verwender

(152)

SWR werden einer Vielzahl von Verwendungen zugeführt, und deshalb sind unter Umständen viele Abnehmerindustrien betroffen. Die folgende Aufzählung von Verwenderindustrien ist nicht erschöpfend: Fischerei, maritimer Sektor/Schifffahrt, Erdöl- und Erdgasindustrie, Bergbau, Forstwirtschaft, Luftfahrt, Hoch- und Tiefbau und sonstige Bauindustrie, Aufzüge. Im Zuge der Untersuchung der möglichen Auswirkungen etwaiger Maßnahmen auf die Verwender wurde in der Ausgangsuntersuchung der Schluss gezogen, dass angesichts der zu vernachlässigenden Auswirkungen der Kosten von SWR auf die Verwenderindustrien jegliche Erhöhungen dieser Kosten sich wahrscheinlich nicht nennenswert auf die Verwenderindustrien auswirken würden. Die Tatsache, dass im Rahmen dieser Überprüfung kein Verwender Informationen übermittelte, die die vorstehende Feststellung entkräfteten, dürfte bestätigen, dass i auf SWR ein nur sehr geringer Teil der Produktionskosten dieser Verwenderindustrien entfällt, ii die derzeit geltenden Maßnahmen keine wesentlich nachteiligen Auswirkungen auf deren wirtschaftliche Lage hatten und iii die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Verwenderindustrien hätte.

8.5   Interesse der Zulieferer

(153)

In der Ausgangsuntersuchung wurde der Schluss gezogen, dass etwaige Maßnahmen den Zulieferern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zugute kämen. Da im Rahmen dieser Überprüfung keine gegenteiligen Informationen übermittelt wurden, wird davon ausgegangen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen sich weiterhin positiv auf die Zulieferer auswirken würde.

8.6   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(154)

Daher wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

9.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(155)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden soll. Ihnen wurde auch eine Frist zur Übermittlung von Stellungnahmen nach dieser Unterrichtung eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die etwas an den vorstehenden Schlussfolgerungen geändert hätten.

(156)

In Anbetracht des Vorstehenden sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den SWR-Einfuhren mit Ursprung in Indien, der VR China, der Ukraine und Südafrika gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden. Es sei daran erinnert, dass es sich bei diesen Maßnahmen um Wertzölle handelt, außer für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von einem indischen und einem südafrikanischen Unternehmen hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, von denen Verpflichtungen angenommen wurden.

(157)

Wie unter Randnummer 3 dargelegt, wurden die für die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine und der VR China geltenden Antidumpingzölle auf die aus der Republik Moldau bzw. Marokko versandten SWR-Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Moldau oder Marokkos angemeldet oder nicht, ausgeweitet. Der unter Randnummer 156 genannte aufrechtzuerhaltende Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware sollte weiter auf die aus der Republik Moldau und Marokko versandten SWR-Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Moldau oder Marokkos angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden. Der marokkanische ausführende Hersteller, der von den mit der Verordnung (EG) Nr. 1886/2004 ausgeweiteten Maßnahmen befreit war, sollte ebenfalls von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl, einschließlich verschlossene Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus rostfreiem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, die unter die KN-Codes ex 7312 10 82 (TARIC-Code 7312108219), ex 7312 10 84 (TARIC-Code 7312108419), ex 7312 10 86 (TARIC-Code 7312108619), ex 7312 10 88 (TARIC-Code 7312108819) und ex 7312 10 99 (TARIC-Code 7312109919) fallen, mit Ursprung in Indien, der Volksrepublik China, der Ukraine und Südafrika wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Auf den cif-Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren finden folgende endgültige Zollsätze Anwendung:

Land

Unternehmen

Zollsatz

(%)

TARIC-Zusatzcode

Indien

Usha Martin Limited (früher Usha Martin Industries & Usha Beltron Ltd) 2A, Shakespeare Sarani Kalkutta — 700 071, West Bengal, Indien

23,8

8613

Alle übrigen Unternehmen

30,8

8900

Volksrepublik China

Alle Unternehmen

60,4

Ukraine

Alle Unternehmen

51,8

Südafrika

Alle Unternehmen

38,6

8900

(3)   Der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren aus der Ukraine gemäß Absatz 2 wird auf die aus der Republik Moldau versandten Einfuhren derselben Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Moldau angemeldet oder nicht, ausgeweitet (TARIC-Codes 7312108211, 7312108411, 7312108611, 7312108811 und 7312109911).

(4)   Der endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren aus der VR China gemäß Absatz 2 wird auf die aus Marokko versandten Einfuhren derselben Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnis Marokkos angemeldet oder nicht, ausgeweitet (TARIC-Codes 7312108212, 7312108412, 731210867312108812 und 7312109912), außer auf die von Remer Maroc SARL, Zone Industrielle, Tranche 2, Lot 10, Settat, Marokko, hergestellten Einfuhren (TARIC-Zusatzcode A567).

(5)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die gemäß Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Waren, die von einem der nachstehend genannten Unternehmen hergestellt und von ihm direkt an ein als Einführer tätiges Unternehmen in der Gemeinschaft ausgeführt (d. h. versandt und fakturiert) und unter den nachstehenden TARIC-Zusatzcodes in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Antidumpingzoll befreit, sofern diese Waren im Einklang mit Absatz 2 eingeführt werden.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Indien

Usha Martin Limited (früher Usha Martin Industries & Usha Beltron Ltd)

2A, Shakespeare Sarani Kalkutta — 700 071, West Bengal, Indien

A024

Südafrika

Haggie

Lower Germiston Road

Jupiter

PO Box 40072

Cleveland

Südafrika

A023

(2)   Die in Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Antidumpingzoll befreit, wenn

a)

den Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine gültige Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben enthält, und

b)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1674/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 1).

(3)  ABl. L 217 vom 17.8.1999, S. 63. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1678/2003 (ABl. L 238 vom 25.9.2003, S. 13).

(4)  ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 1.

(6)  ABl. C 283 vom 20.11.2004, S. 6.

(7)  ABl. L 276 vom 21.10.2005, S. 62.

(8)  ABl. C 272 vom 13.11.2003, S. 2.

(9)  ABl. C 203 vom 11.8.2004, S. 4.

(10)  ABl. C 207 vom 17.8.2004, S. 2.

(11)  ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 564/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 1).


ANHANG

Die Verpflichtungsrechnung für die Verkäufe von Kabeln und Seilen aus Stahl des Unternehmens in die Gemeinschaft, für die diese Verpflichtung gilt, muss folgende Angaben enthalten:

1.

Waren-Kennnummer (PRC, wie im Verpflichtungsangebot des fraglichen ausführenden Herstellers festgelegt) sowie Warenmodell, Anzahl der Litzen, Anzahl der Drähte pro Litze und KN-Code.

2.

Genaue Warenbezeichnung mit folgenden Angaben:

vom Unternehmen verwendeter Warencode (CPC),

KN-Code,

TARIC-Zusatzcode, unter dem die Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abgefertigt werden kann (wie in dieser Verordnung erläutert),

Menge (in kg),

geltender Mindestpreis.

3.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro kg,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Summe der Preisnachlässe und Rabatte.

4.

Name des Einführers, an den das Unternehmen die Rechnung direkt ausgestellt hat.

5.

Name des Vertreters des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterzeichnet hat:

„Ich, der Unterzeichnete, bestätige, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft im Rahmen und im Einklang mit der von … [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 1999/572/EG angenommenen Verpflichtung erfolgt. Ich erkläre, dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“