31993D0389

93/389/EWG: Entscheidung des Rates vom 24. Juni 1993 über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 167 vom 09/07/1993 S. 0031 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0207
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0207


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 24. Juni 1993 über ein System zur Beobachtung der Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen in der Gemeinschaft

(93/389/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 s,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Aktionsprogramme der Gemeinschaft für den Umweltschutz von 1973 (3), 1977 (4) und 1983 (5) heben hervor, wie wichtig die Verringerung und Vermeidung von Luftverschmutzung sind. Das Aktionsprogramm von 1987 (6) betont zudem, daß die Gemeinschaft sich vorrangig darauf konzentrieren sollte, die Luftverschmutzung an der Quelle zu bekämpfen. Die Klimaveränderungen bilden eines der Hauptthemen des Programms der Gemeinschaft von 1993 für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte Entwicklung; hierbei wird hervorgehoben, daß die betreffenden Wirtschaftszweige Maßnahmen ergreifen müssen, um die Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen zu begrenzen.

Die Entschließung des Rates vom 16. September 1986 über neue energiepolitische Ziele der Gemeinschaft für 1995 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten (7) fordert zur Suche nach ausgewogenen Lösungen für Energie und Umwelt auf.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im Juni 1990 in Dublin die möglichst baldige Festlegung von Zielen und Strategien zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen gefordert.

Der Rat (der Minister für Umwelt und Energie) hat auf seiner Tagung vom 29. Oktober 1990 einvernehmlich festgestellt, daß unter der Annahme, daß andere führende Staaten andere ähnliche Verpflichtungen eingehen, und unter Anerkennung der Ziele, die von einer Reihe von Mitgliedstaaten festgelegt wurden, um die Stabilisierung oder Verringerung der Emissionen bis zu bestimmten Terminen zu erreichen, die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bereit sind Maßnahmen zu ergreifen, um bis zum Jahre 2000 eine Stabilisierung der CO2-Emissionen in der Gemeinschaft insgesamt auf dem Stand von 1990 zu erreichen. Ferner hat er festgestellt, daß Mitgliedstaaten, die von einem relativ niedrigen Energieverbrauch und damit von einem pro Kopf oder anhand einer anderen geeigneten Grundlage gemessenen niedrigen Emissionsniveau ausgehen, berechtigt sind, CO2-Ziele und/oder -Strategien zu verfolgen, die ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung entsprechen, während sie gleichzeitig eine effizientere Energienutzung bei ihren Wirtschaftstätigkeiten anstreben.

Der Rat (der Minister für Umwelt und Energie) hat auf seiner Tagung vom 13. Dezember 1991 die Kommission gebeten, Vorschläge für konkrete Maßnahmen zu unterbreiten, die sich aus der Gemeinschaftsstrategie ergeben, und gefordert, daß diese Maßnahmen dem Konzept einer gerechten Lastenteilung entsprechend den Schlußfolgerungen des Rates vom 29. Oktober 1990 Rechnung tragen.

Die Kommission hat es im Rahmen der Gemeinschaftsstrategie für weniger CO2-Emissionen und mehr Energieeffizienz als notwendig bezeichnet, ein Beobachtungs- und Bewertungssystem einzurichten.

Eine solche Überwachung und Bewertung sollte soweit wie möglich in die bestehenden Überprüfungen der Energieprogramme der Mitgliedstaaten einbezogen werden, wie dies in der obengenannten Entschließung des Rates vom 16. September 1986 vorgesehen ist.

Alle Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft haben das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen unterzeichnet, aufgrund dessen nach seiner Ratifizierung die Industrieländer und die sonstigen Parteien der Liste in Anhang I des Übereinkommens verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um vom Menschen verursachte Emissionen von CO2 und anderen Treibhausgasen, die nicht unter das Protokoll von Montreal fallen, so zu begrenzen, daß sie einzeln oder gemeinsam diese Emissionen bis zum Ende dieses Jahrzehnts wieder auf den Stand von 1990 zurückführen. Im Hinblick darauf empfiehlt es sich, die Kohärenz mit dem im Rahmen des Übereinkommens einzuführenden Beobachtungssystem sicherzustellen. Dies trifft besonders auf die Verfahren für die Durchführung der Bestandsaufnahmen und die Anforderungen für die Berichterstattung zu.

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens haben die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten das in den Schlußfolgerungen des Rates vom 29. Oktober 1990, 13. Dezember 1991, 5. Mai 1992 und 26. Mai 1992 genannte Ziel einer Stabilisierung der CO2-Emissionen bis zum Jahr 2000 auf dem Stand von 1990 in der Gemeinschaft insgesamt erneut bestätigt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es wird ein System zur Beobachtung der vom Menschen verursachten Emissionen von CO2 und anderen, nicht unter das Protokoll von Montreal fallenden Treibhausgasen in den Mitgliedstaaten eingerichtet.

Artikel 2

Nationale Programme (1) Von den Mitgliedstaaten werden nationale Programme zur Begrenzung ihrer vom Menschen verursachten CO2-Emissionen erstellt, veröffentlicht und durchgeführt, um dazu beizutragen, daß

- die CO2-Emissionen bis zum Jahr 2000 auf dem Stand von 1990 in der Gemeinschaft insgesamt stabilisiert werden; hierbei wird davon ausgegangen, daß andere Industrieländer ähnliche Verpflichtungen eingehen; Mitgliedstaaten, die von einem relativ geringen Energieverbrauch und damit von einem pro Kopf oder anhand einer anderen geeigneten Grundlage gemessenen niedrigen Emissionsniveau ausgehen, haben das Recht, CO2-Ziele und/oder -Strategien entsprechend ihrer wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung festzulegen, wobei sie die Energieeffizienz ihrer Wirtschaftstätigkeiten verbessern, wie vom Rat auf seinen Tagungen vom 29. Oktober 1990 und 13. Dezember 1991 vereinbart;

- die aus dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen resultierende Verpflichtung zur Begrenzung der CO2-Emissionen von der Gemeinschaft insgesamt durch Maßnahmen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten erfuellt wird.

Diese Programme werden regelmässig fortgeschrieben.

(2) Jeder Mitgliedstaat nimmt in sein nationales Programm spätestens von der ersten Fortschreibung an folgendes auf:

- die nach Artikel 3 Absatz 1 ermittelten vom Menschen verursachten CO2-Emissionen im Referenzjahr 1990;

- gemäß Artikel 3 Absatz 1 vorgenommene Bestandsaufnahmen seiner vom Menschen verursachten CO2-Emissionen nach Quellen und ihrer Beseitigung durch Senken;

- detaillierte Angaben über die nationalen Politiken und Maßnahmen, die zur Begrenzung der CO2-Emissionen beitragen;

- Entwicklungskurven seiner nationalen CO2-Emissionen von 1994 bis 2000;

- ergriffene bzw. geplante Maßnahmen zur Durchführung einschlägiger gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften und Politiken;

- eine Beschreibung der Politiken und Maßnahmen zur stärkeren Bindung von CO2-Emissionen;

- eine Bewertung der wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgenannten Maßnahmen.

Artikel 3

Bestandsaufnahmen und Berichterstattung (1) Die Mitgliedstaaten ermitteln anhand des besten verfügbaren Verfahrens, das von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 bestimmt wird, die vom Menschen verursachten CO2-Emissionen und deren Beseitigung durch Senken. Dies sollte entweder das von der Zwischenstaatlichen Gruppe für Klimaänderungen (IPCC) entwickelte oder ein damit zu vereinbarendes Verfahren sein.

Das Verfahren wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 überprüft, um erforderlichenfalls dem technischen Fortschritt, vor allem aber den Entwicklungen, die im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beschlossen werden, Rechnung zu tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich spätestens bis zum 31. Juli die Angaben des Vorjahres über die vom Menschen verursachten CO2-Emissionen und den Umfang ihrer Beseitigung durch Senken mit.

(3) Die Kommission nimmt zusammen mit den Mitgliedstaaten anhand der von diesen übermittelten Informationen Bestandsaufnahmen der vom Menschen verursachten CO2-Emissionen in der Gemeinschaft und ihrer Beseitigung durch Senken vor und leitet diese binnen drei Monaten nach Erhalt der Informationen aus allen Mitgliedstaaten an sämtliche Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 4

Verfahren und Methoden für die Bewertung Nach dem Verfahren des Artikels 8 legt die Kommission Verfahren und Methoden für die Bewertung der nationalen Programme gemäß Artikel 6 und die Häufigkeit ihrer Fortschreibung durch die Mitgliedstaaten fest.

Artikel 5

Erste Bewertung der nationalen Programme und des Standes der Emissionen in der Gemeinschaft (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Monat nach Mitteilung dieser Entscheidung ihre bestehenden nationalen Programme.

(2) Die Kommission übermittelt den anderen Mitgliedstaaten die nationalen Programme binnen zwei Monaten nach deren Erhalt.

(3) Die Kommission bewertet die nationalen Programme, um festzustellen, ob die Fortschritte in der Gemeinschaft insgesamt für die Erfuellung der Verpflichtungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 ausreichen.

(4) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen sechs Monaten nach Erhalt der nationalen Programme Bericht über die Ergebnisse ihrer Bewertung.

Artikel 6

Spätere Bewertung der erzielten Fortschritte Nach der ersten Bewertung gemäß Artikel 5 prüft die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alljährlich, ob die Fortschritte in der Gemeinschaft insgesamt ausreichen, um sicherzustellen, daß die Gemeinschaft auf dem Weg zur Erfuellung ihrer Verpflichtungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 vorankommt, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Zugrundelegung der gemäß den Artikeln 2 und 3 eingegangenen Informationen sowie gegebenenfalls der fortgeschriebenen nationalen Programme Bericht.

Artikel 7

Andere Treibhausgase (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ferner folgende Informationen:

- Daten über Emissionen anderer, nicht unter das Protokoll von Montreal fallender Treibhausgase auf der Grundlage des von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 ermittelten besten verfügbaren Verfahrens. Dies sollte entweder das von der IPCC entwickelte oder ein damit zu vereinbarendes Verfahren sein.

Das Verfahren wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 8 überprüft, um erforderlichenfalls dem technischen Fortschritt, vor allem aber den Entwicklungen, die im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen beschlossen werden, Rechnung zu tragen;

- eine Beschreibung von bereits getroffenen oder geplanten Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen dieser anderen Treibhausgase.

(2) Nationale Programme zur Begrenzung dieser Gase werden erstellt, sowie entsprechende Politiken entwickelt werden.

Artikel 8

Ausschuß (1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 9

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1993.

(2) ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 73.

(3) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1.

(4) ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1.

(5) ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1.

(6) ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 1.

(7) ABl. Nr. C 241 vom 25. 9. 1986, S. 1.