31983R2004

Verordnung (EWG) Nr. 2004/83 des Rates vom 18. Juli 1983 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2511/69 und (EWG) Nr. 1035/72 hinsichtlich Zitronen

Amtsblatt Nr. L 198 vom 21/07/1983 S. 0002 - 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0125
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0125
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0151
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 16 S. 0151


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2004/83 DES RATES

vom 18. Juli 1983

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2511/69 und (EWG) Nr. 1035/72 hinsichtlich Zitronen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten der Gemeinschaft (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1204/82 (4), ist eine Regelung des finanziellen Ausgleichs für gemeinschaftliche Orangen, Mandarinen, Clementinen und Zitronen zugunsten der in den Erzeugermitgliedstaaten ansässigen Verkäufer, welche diese Erzeugnisse in den übrigen Mitgliedstaaten vermarkten, eingeführt worden.

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 muß der finanzielle Ausgleich für Zitronen und Clementinen vom Wirtschaftsjahr 1983/84 an schrittweise verringert werden, so daß die Ausgleichszahlung vom Wirtschaftsjahr 1986/87 an entfällt.

Die Maßnahmen zur Sortenumstellung bei Zitronenbäumen haben noch nicht ganz die erwarteten Ergebnisse gezeigt. Die Anwendung der Bestimmungen betreffend die Verringerung des finanziellen Ausgleichs für Zitronen ist also um ein Wirtschaftsjahr zu verschieben.

Bei der Festsetzung der Referenzpreise für dieses Erzeugnis ist diese Lage zu berücksichtigen und die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1738/82 (6), dementsprechend zu ändern.

Das Wirtschaftsjahr für Zitronen beginnt am 1. Juni. Die vorliegende Verordnung sollte also ab diesem Zeitpunkt gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die Worte »Zitronen und" gestrichen.

2. Es wird folgender Absatz eingefügt:

»(2a) Für Zitronen wird der Betrag der Ausgleichszahlung jedes Jahr vor Beginn des Wirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages

a) bis zum Wirtschaftsjahr 1983/84 einschließlich unter Berücksichtigung der jeweils letzten Beträge der Ausgleichszahlung sowie der Entwicklung der Grund- und Ankaufspreise für die betreffenden Erzeugnisse festgesetzt, ohne daß jedoch der Prozentsatz der Änderung der Ausgleichszahlung im Vergleich zum vorangegangenen Wirtschaftsjahr den Prozentsatz der Änderung der Grund- und Ankaufspreise überschreitet;

b) vom Wirtschaftsjahr 1984/85 an unter Berücksichtigung der jeweils letzten, nacheinander um ein Viertel, ein Drittel und die Hälfte verringerten Beträge der Ausgleichszahlungen festgesetzt.

Die Ausgleichszahlung entfällt vom Wirtschaftsjahr 1987/88 an."

Artikel 2

Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

»Jedoch werden die Referenzpreise für Clementinen bis zum Wirtschaftsjahr 1982/83 einschließlich, für Zitronen bis zum Wirtschaftsjahr 1983/84 einschließlich sowie für Orangen, Mandarinen, Satsumas, Tangerinen und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Clementinen, bis zum Wirtschaftsjahr 1989/90 einschließlich in Höhe des Referenzpreises für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzt, wobei sie um einen Prozentsatz angepasst werden können, der höchstens dem Unterschied zwischen den Prozentsätzen entspricht, um die die Grund- und Ankaufspreise bzw. die in der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 vorgesehenen Ausgleichszahlungen im Verhältnis zum vorhergehenden Wirtschaftsjahr geändert werden."

2. Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

»Dieser Betrag wird jedoch

- für Clementinen in den Wirtschaftsjahren 1983/84, 1984/85 und 1985/86 auf ein Viertel, die Hälfte bzw. drei Viertel des gemäß Unterabsatz 1 berechneten Betrags begrenzt,

- für Zitronen im Wirtschaftsjahr 1983/84 auf 0 ECU festgesetzt und in den Wirtschaftsjahren 1984/85, 1985/86 und 1986/87 auf ein Viertel, die Hälfte bzw. drei Viertel des gemäß Unterabsatz 1 berechneten Betrages begrenzt."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juni 1983.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SIMITIS

(1) ABl. Nr. C 160 vom 18. 6. 1983, S. 6.

(2) Stellungnahme vom 8. Juli 1983 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 318 vom 18. 12. 1969, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 140 vom 20. 5. 1982, S. 38.

(5) ABl. Nr. L 118 vom 18. 5. 1972, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 190 vom 1. 7. 1982, S. 7.