30.9.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/24


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 27. September 2010

zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung einzuführen

(2010/581/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem beim Generalsekretariat der Kommission am 16. November 2009 registrierten Schreiben ersuchte die Republik Polen um die Ermächtigung, in Bezug auf das Vorsteuerabzugsrecht eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung („die Sonderregelung“) anzuwenden.

(2)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 über den Antrag Polens. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

In Polen gilt eine Beschränkung des Mehrwertsteuerabzugs für Personenkraftwagen. Bestimmte andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen können jedoch aufgrund ihrer Bauweise ebenfalls sowohl privat als auch unternehmerisch genutzt werden.

(4)

Derzeit muss ein Steuerpflichtiger, der ein anderes Fahrzeug als einen Personenkraftwagen, bei dem er die Vorsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, die Miete oder das Leasen ganz oder teilweise in Abzug gebracht hat, privat nutzen möchte, die Steuer auf diese Verwendung erklären. Allerdings ist es für den Steuerpflichtigen schwierig, die private Nutzung genau zu bestimmen, und für die Steuerbehörden ist es schwierig, diese zu kontrollieren.

(5)

Polen beantragt zur Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung und zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehung eine Ausnahmeregelung, um das Recht auf Vorsteuerabzug beim Kauf eines anderen Kraftfahrzeugs als einem Personenkraftwagen, das sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden kann, auf 60 % der Mehrwertsteuer mit einem maximalen Abzug von 6 000 PLN zu beschränken, die bei dessen Kauf, innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr, Miete oder bei dessen Leasen anfällt, um einen überhöhten Vorsteuerabzug für Luxuswagen, bei denen die private Nutzung wahrscheinlicher ist, zu verhindern. In der Folge müsste der Steuerpflichtige auf die private Nutzung des Fahrzeugs keine Steuer mehr erklären.

(6)

Die Sonderregelung sollte nur für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen mit einer zulässigen Nutzlast von mehr als 500 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3,5 t gelten. Fahrzeuge für bestimmte Zwecke wie Pannenhilfefahrzeuge, Leichenwagen und Verladefahrzeuge sowie Fahrzeuge, die zum Weiterverkauf oder zur Vermietung bestimmt sind, sollten nicht unter die Ausnahmeregelung fallen.

(7)

Die Ermächtigung sollte befristet werden und daher zum 31. Dezember 2013 ablaufen. Im Lichte der bis zu diesem Datum gewonnenen Erfahrung kann beurteilt werden, ob die Ausnahmeregelung weiterhin gerechtfertigt ist.

(8)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Polen ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht beim Kauf, beim innergemeinschaftlichen Erwerb, bei der Einfuhr, bei der Miete oder beim Leasen eines anderen Kraftfahrzeugs als eines Personenkraftwagens auf 60 % zu begrenzen; der Höchstbetrag der abzugsfähigen Vorsteuer beträgt 6 000 PLN.

Diese Begrenzung gilt nur für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen mit einer zulässigen Nutzlast von mehr als 500 kg und einem Höchstgewicht von 3,5 t.

Artikel 2

Artikel 1 gilt nicht für folgende Fahrzeugkategorien:

a)

Fahrzeuge, die für den Wiederverkauf, zur Vermietung oder zum Verleasen erworben wurden;

b)

Fahrzeuge, die gemäß den in den steuerrechtlichen Bestimmungen aufgestellten Kriterien grundsätzlich zur Beförderung von Waren bestimmt sind;

c)

Fahrzeuge, die einem speziellen Zweck dienen;

d)

Fahrzeuge, die für die Beförderung von mindestens 10 Personen einschließlich Fahrer gebaut sind.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG wird die Republik Polen ermächtigt, die private Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Einschränkung nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt, durch den Steuerpflichtigen, durch sein Personals oder allgemein die Nutzung für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2013.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. September 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. PEETERS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.