24.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 68/2009 DER KOMMISSION

vom 23. Januar 2009

zur neunten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 enthält die technischen Spezifikationen für Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung von Kontrollgerät im Straßenverkehr.

(2)

Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sollte um bestimmte technische Spezifikationen ergänzt werden, um den Einbau von diesem Anhang entsprechendem Kontrollgerät in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 zu ermöglichen, wobei der Gesamtsicherheit des Systems und dessen Anwendung auf die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Fahrzeuge besondere Aufmerksamkeit zukommt.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel I wird die folgende Begriffsbestimmung eingefügt:

„rr)

‚Adapter:‘ ein Bestandteil des Kontrollgeräts, der ein permanent die Fahrzeuggeschwindigkeit und/oder die zurückgelegte Wegstrecke darstellendes Signal bereitstellt und

ausschließlich in erstmals zwischen 1. Mai 2006 und 31. Dezember 2013 in Betrieb genommenen Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 (gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates) eingebaut ist und eingesetzt wird;

an einem Ort eingebaut ist, an dem der Einbau eines bestehenden Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers anderer Art, der ansonsten den Bestimmungen dieses Anhangs und dessen Anlagen 1 bis 11 entspricht, mechanisch unmöglich ist;

zwischen der Fahrzeugeinheit und dem Ort der Erzeugung von Geschwindigkeits-/Entfernungsimpulsen durch integrierte Sensoren oder alternative Schnittstellen eingebaut ist.

Aus Sicht einer Fahrzeugeinheit verhält sich der Adapter ebenso, als wäre ein den Bestimmungen dieses Anhangs und dessen Anlagen 1 bis 11 entsprechender Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber an die Fahrzeugeinheit angeschlossen.

Der Einsatz eines solchen Adapters in den oben beschriebenen Fahrzeugen muss den Einbau und die ordnungsgemäße Nutzung einer Fahrzeugeinheit im Einklang mit allen Vorschriften dieses Anhangs ermöglichen.

Das Kontrollgerät für diese Fahrzeuge besteht aus Verbindungskabeln, einem Adapter und einer Fahrzeugeinheit.

2.

In Kapitel V Abschnitt 2 erhält Randnummer 250 folgende Fassung:

„250.

Das Einbauschild muss mindestens die nachstehenden Angaben enthalten:

Name, Anschrift oder Firmenzeichen des zugelassenen Installateurs oder der zugelassenen Werkstatt,

Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form ‚w = … imp/km‘,

Konstante des Kontrollgeräts in der Form ‚k = … imp/km‘,

tatsächlicher Reifenumfang in der Form ‚l = … mm‘,

Reifengröße,

Datum der Bestimmung der Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs und der Messung des tatsächlichen Reifenumfangs,

Fahrzeugidentifizierungsnummer,

Fahrzeugteil, in dem der Adapter gegebenenfalls eingebaut wird,

Fahrzeugteil, in dem der Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber eingebaut wird, wenn er nicht an das Getriebe angeschlossen ist oder kein Adapter verwendet wird,

Farbe des Kabels zwischen dem Adapter und diesem Fahrzeugteil, das seine Eingangsimpulse bereitstellt,

Seriennummer des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers des Adapters.“

3.

In Kapitel V Abschnitt 2 wird folgende Randnummer angefügt:

„—

250a.

Einbauschilder für Fahrzeuge, die mit Adaptern ausgestattet sind oder bei denen der Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber nicht an das Getriebe angeschlossen ist, werden beim Einbau angebracht. Bei allen anderen Fahrzeugen werden Einbauschilder mit den neuen Informationen bei der auf den Einbau folgenden Nachprüfung angebracht.“

4.

Nach Anlage 11 wird die im Anhang dieser Verordnung enthaltene Anlage 12 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gelangt 6 Monate nach ihrer Veröffentlichung zur Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.


ANHANG

Anlage 12

ADAPTER FÜR FAHRZEUGE DER KLASSEN M1 UND N1

INHALTSVERZEICHNIS

1.

Abkürzungen und Referenzdokumente

1.1.

Abkürzungen

1.2.

Referenznormen

2.

Allgemeine Eigenschaften und Funktionen des Adapters

2.1.

Allgemeine Beschreibung des Adapters

2.2.

Funktionen

2.3.

Sicherheit

3.

Vorschriften für das Kontrollgerät bei Nutzung eines Adapters

4.

Bauart- und Funktionsmerkmale des Adapters

4.1.

Entgegennahme und Anpassung eingehender Geschwindigkeitsimpulse

4.2.

Einspeisung der Eingangsimpulse in den eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber

4.3.

Eingebetteter Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber

4.4.

Sicherheitsanforderungen

4.5.

Leistungsmerkmale

4.6.

Werkstoffe

4.7.

Markierungen

5.

Einbau des Kontrollgeräts bei Nutzung eines Adapters

5.1.

Einbau

5.2.

Plombierung

6.

Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen

6.1.

Regelmäßige Nachprüfungen

7.

Bauartgenehmigung für das Kontrollgerät bei Nutzung eines Adapters

7.1.

Allgemeines

7.2.

Funktionszertifikat

1.   ABKÜRZUNGEN UND REFERENZDOKUMENTE

1.1.   Abkürzungen

NF

noch festzulegen

FE

Fahrzeugeinheit

1.2.   Referenznormen

ISO 16844-3 Road vehicles — Tachograph systems — Part 3: Motion sensor interface (Straßenfahrzeuge — Fahrtenschreibersysteme — Teil 3: Schnittstelle Weg- und Geschwindigkeitsgeber)

2.   ALLGEMEINE EIGENSCHAFTEN UND FUNKTIONEN DES ADAPTERS

2.1.   Allgemeine Beschreibung des Adapters

ADA_001

Der Adapter stellt gesicherte, permanent die Fahrzeuggeschwindigkeit und die zurückgelegte Wegstrecke darstellende Daten für eine angeschlossene FE bereit.

Der Adapter ist nur für die Fahrzeuge bestimmt, die mit Kontrollgerät nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestattet sein müssen.

Der Adapter wird nur in den unter (rr) bestimmten Fahrzeugen eingebaut und genutzt, in denen der Einbau eines bestehenden Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers anderer Art, der ansonsten den Bestimmungen dieses Anhangs und dessen Anlagen 1 bis 11 entspricht, mechanisch unmöglich ist.

Der Adapter wird nicht gemäß Anlage 10 (Abschnitt 3.1) dieses Anhangs mechanisch mit einem bewegten Fahrzeugteil verbunden, sondern an die durch integrierte Sensoren oder alternative Schnittstellen generierten Geschwindigkeits-/Entfernungsimpulse angeschlossen.

ADA_002

Ein bauartgenehmigter Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber (gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs, Abschnitt VIII — Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten und Kontrollgerätkarten) ist im Adaptergehäuse anzubringen, das daneben einen Impulskonverter enthält, der die Eingangsimpulse in den eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber einspeist. Der eingebettete Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber ist an die FE anzuschließen, so dass die Schnittstelle zwischen der FE und dem Adapter den Anforderungen der Norm ISO16844-3 entspricht.

2.2.   Funktionen

ADA_003

Der Adapter muss folgende Funktionen erfüllen:

Entgegennahme und Anpassung der eingehenden Geschwindigkeitsimpulse,

Einspeisung der Eingangsimpulse in den eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber,

sämtliche Funktionen des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers unter Bereitstellung gesicherter Weg- und Geschwindigkeitsdaten an die FE.

2.3.   Sicherheit

ADA_004

Für den Adapter erfolgt keine Sicherheitszertifizierung gemäß den in Anlage 10 dieses Anhangs definierten allgemeinen Sicherheitsanforderungen für Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber. Stattdessen gelten die in Abschnitt 4.4 dieses Anhangs festgelegten sicherheitsbezogenen Anforderungen.

3.   VORSCHRIFTEN FÜR DAS KONTROLLGERÄT BEI NUTZUNG EINES ADAPTERS

Die Vorschriften in diesem und den folgenden Kapiteln geben Hinweise für die Auslegung der Vorschriften dieses Anhangs bei der Nutzung eines Adapters. Die entsprechenden Randnummern sind in Klammern angegeben.

ADA_005

Das Kontrollgerät eines mit einem Adapter ausgestatteten Fahrzeugs muss — sofern in dieser Anlage nicht anders angegeben — allen Bestimmungen dieser Anlage entsprechen.

ADA_006

Ist ein Adapter eingebaut, so besteht das Kontrollgerät aus Verbindungskabeln, dem Adapter (anstelle eines Weg- bzw. Geschwindigkeitsgebers) und einer FE (001).

ADA_007

Die Funktion zur Feststellung von Ereignissen und/oder Störungen des Kontrollgeräts wird wie folgt geändert:

Das Ereignis „Unterbrechung der Stromversorgung“ wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, von der FE bei einer 200 Millisekunden überschreitenden Unterbrechung der Stromversorgung des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers ausgelöst (066).

Jede 200 Millisekunden überschreitende Unterbrechung der Stromversorgung des Adapters muss eine ebenso lang dauernde Unterbrechung der Stromversorgung des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers bewirken. Die Unterbrechungsschwelle des Adapters wird vom Hersteller des Adapters festgelegt.

Das Ereignis „Datenfehler Weg und Geschwindigkeit“ wird von der FE bei einer Unterbrechung des normalen Datenflusses zwischen dem eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und der FE und/oder bei einem Datenintegritäts- oder Datenauthentizitätsfehler während des Datenaustauschs zwischen dem eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und der FE ausgelöst (067).

Das Ereignis „Versuch Sicherheitsverletzung“ wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, von der FE bei jedem anderen die Sicherheit des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers berührenden Ereignis ausgelöst (068).

Die Störung ‚Kontrollgerät‘ wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, von der FE bei jeder Störung des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers ausgelöst (070).

ADA_008

Die mit dem eingebetteten Weg- bzw. Geschwindigkeitsgeber zusammenhängenden Störungen des Adapters müssen durch das Kontrollgerät feststellbar sein (071).

ADA_009

Die Kalibrierungsfunktion der FE muss die automatische Koppelung des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit erlauben (154, 155).

ADA_010

Der Begriff ‚Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber‘ in den Allgemeinen Sicherheitsanforderungen in Anlage 10 dieses Anhangs bezieht sich auf den eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber.

4.   BAUART- UND FUNKTIONSMERKMALE DES ADAPTERS

4.1.   Entgegennahme und Anpassung eingehender Geschwindigkeitsimpulse

ADA_011

Die Eingangsschnittstelle des Adapters nimmt Frequenzimpulse entgegen, die die Fahrzeuggeschwindigkeit und die zurückgelegte Wegstrecke darstellen. Elektrische Eigenschaften der Eingangsimpulse: Durch den Hersteller NF. Erforderlichenfalls kann die korrekte Verbindung der Eingangsschnittstelle des Adapters mit dem Fahrzeug durch Anpassungen ermöglicht werden, zu denen ausschließlich der Adapterhersteller und die zugelassene Werkstatt, die den Adapter einbaut, befugt sind.

ADA_012

Die Eingangsschnittstelle des Adapters muss gegebenenfalls die Frequenzimpulse der eingehenden Geschwindigkeitsimpulse um einen festen Faktor multiplizieren oder durch einen festen Faktor dividieren können, um das Signal an einen Wert in der durch diesen Anhang festgelegten Spanne für den Parameter ‚Kfactor‘ (4 000 bis 25 000 Imp/km) anzupassen. Dieser feste Faktor darf nur vom Adapterhersteller und der zugelassenen Werkstatt, die den Adapter einbaut, programmiert werden.

4.2.   Einspeisung der Eingangsimpulse in den eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber

ADA_013

Die Eingangsimpulse werden — gegebenenfalls wie oben ausgeführt angepasst — in den eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber eingespeist, so dass jeder Eingangsimpuls vom Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber erfasst wird.

4.3.   Eingebetteter Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber

ADA_014

Der eingebettete Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber wird durch die Eingangsimpulse stimuliert und kann auf diese Weise — als wäre er mechanisch mit einem bewegten Fahrzeugteil verbunden — Weg- und Geschwindigkeitsdaten generieren, die die Fahrzeugbewegung exakt darstellen.

ADA_015

Die Kenndaten des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers werden von der FE zur Identifizierung des Adapters genutzt (077).

ADA_016

Die im eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber gespeicherten Installationsdaten werden als Informationen zur Installation des Adapters betrachtet (099).

4.4.   Sicherheitsanforderungen

ADA_017

Das Adaptergehäuse muss so konstruiert sein, dass es nicht geöffnet werden kann. Es muss plombiert sein, damit jeder Versuch der physischen Manipulation leicht erkennbar ist (z. B. durch Sichtprüfung, siehe ADA_035).

ADA_018

Die Entfernung des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers aus dem Adapter darf nicht ohne Zerstörung der Plombe(n) des Adaptergehäuses oder der Plombe zwischen dem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und dem Adaptergehäuse möglich sein (siehe ADA_035).

ADA_019

Der Adapter stellt sicher, dass nur vom Adaptereingang stammende Weg- und Geschwindigkeitsdaten angenommen und verarbeitet werden.

4.5.   Leistungsmerkmale

ADA_020

Der Adapter muss im Temperaturbereich (vom Hersteller in Abhängigkeit von der Einbauposition NF) voll einsatzbereit sein (159).

ADA_021

Der Adapter muss bei einer Luftfeuchtigkeit von 10 % bis 90 % voll einsatzbereit sein (160).

ADA_022

Der Adapter muss gegen Überspannung, Falschpolung der Stromversorgung und Kurzschluss geschützt sein (161).

ADA_023

Der Adapter muss hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit der Richtlinie 2006/28/EG der Kommission (1) zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates entsprechen und gegen elektrostatische Entladungen und Störgrößen geschützt sein (162).

4.6.   Werkstoffe

ADA_024

Der Adapter muss den Schutzgrad (vom Hersteller in Abhängigkeit von der Einbauposition NF) erfüllen (164, 165).

ADA_025

Das Adaptergehäuse muss gelb sein.

4.7.   Markierungen

ADA_026

Am Adapter ist ein Typenschild mit folgenden Angaben anzubringen (169):

Name und Anschrift des Adapterherstellers,

Teilnummer und Baujahr des Adapters,

Prüfzeichen des Adaptertyps oder des Typs des Kontrollgeräts, das den Adapter enthält,

Einbaudatum des Adapters,

Identifizierungsnummer des Fahrzeugs, in das der Adapter eingebaut ist.

ADA_027

Das Typenschild muss daneben folgende Angaben enthalten (sofern diese nicht unmittelbar an der Außenseite des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers ersichtlich sind):

Name des Herstellers des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers,

Teilnummer und Baujahr des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers,

Prüfzeichen des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers.

5.   EINBAU DES KONTROLLGERÄTS BEI NUTZUNG EINES ADAPTERS

5.1.   Einbau

ADA_028

Zum Einbau in Fahrzeuge bestimmte Adapter dürfen nur an Fahrzeughersteller oder an Werkstätten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Einbau, zur Aktivierung und zur Kalibrierung digitaler Fahrtenschreiber zugelassen sind, geliefert werden.

ADA_029

Die zugelassenen Werkstätten, die den Einbau von Adaptern vornehmen, passen die Eingangsschnittstelle an und wählen gegebenenfalls das Umrechnungsverhältnis für das Eingangssignal.

ADA_030

Die zugelassenen Werkstätten, die den Einbau von Adaptern vornehmen, plombieren das Adaptergehäuse.

ADA_031

Der Adapter muss möglichst nahe an dem Fahrzeugteil angebracht werden, das ihm die Eingangsimpulse bereitstellt.

ADA_032

Die Anschlusskabel für den Adapter müssen rot (Stromversorgung) und schwarz (Masse) sein.

5.2.   Plombierung

ADA_033

Für die Plombierung gelten folgende Vorschriften:

Das Adaptergehäuse muss plombiert sein (siehe ADA_017).

Das Gehäuse des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers muss plombiert sein, es sei denn, der eingebettete Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber kann nicht ohne Zerstörung der Plombe(n) des Adaptergehäuses entfernt werden (siehe ADA_018).

Die Befestigung des Adaptergehäuses am Fahrzeug muss plombiert sein.

Die Verbindung zwischen dem Adapter und dem Gerät, dass diesem seine Eingangsimpulse bereitstellt, muss (soweit nach vernünftigem Ermessen möglich) an beiden Enden plombiert sein.

6.   EINBAUPRÜFUNGEN, NACHPRÜFUNGEN UND REPARATUREN

6.1.   Regelmäßige Nachprüfungen

ADA_034

Bei Verwendung eines Adapters ist bei jeder regelmäßigen Nachprüfung (d. h. entsprechend den Randnummern 256 bis 258 von Kapitel VI des Anhangs I B) des Kontrollgeräts Folgendes zu überprüfen (257):

Vorhandensein der entsprechenden Prüfzeichen auf dem Adapter,

Unversehrtheit der Plomben des Adapters und seiner Anschlüsse,

Einbau des Adapters gemäß der Angabe auf dem Einbauschild,

Einbau des Adapters gemäß den Adapter- und/oder Fahrzeugherstellerspezifikationen,

Zulässigkeit des Einbaus eines Adapters in das überprüfte Fahrzeug.

7.   BAUARTGENEHMIGUNG FÜR DAS KONTROLLGERÄT BEI NUTZUNG EINES ADAPTERS

7.1.   Allgemeines

ADA_035

Kontrollgeräte sind zusammen mit dem Adapter zur Bauartgenehmigung vorzulegen (269).

ADA_036

Adapter können entweder als eigenständiges Gerät oder als Bauteil eines Kontrollgeräts zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden.

ADA_037

Die Bauartgenehmigung muss Funktionsprüfungen umfassen, die sich auch auf den Adapter erstrecken. Die positiven Ergebnisse der einzelnen Prüfungen werden in einem geeigneten Zertifikat ausgewiesen (270).

7.2.   Funktionszertifikat

ADA_038

Ein Funktionszertifikat für einen Adapter oder ein Kontrollgerät, das einen Adapter einschließt, wird dem Adapterhersteller erst erteilt, nachdem die folgenden Mindestfunktionsprüfungen erfolgreich bestanden wurden:

Nr.

Prüfung

Beschreibung

Randnummern der Anforderungen

1.

Administrative Prüfung

1.1.

Dokumentation

Richtigkeit der Dokumentation zum Adapter

 

2.

Sichtprüfung

2.1.

Übereinstimmung des Adapters mit der Dokumentation

 

2.2.

Kennung / Markierungen des Adapters

ADA_026, ADA_027

2.3.

Werkstoffe des Adapters

163 bis 167

ADA_025

2.4.

Plombierung

ADA_017, ADA_018, ADA_035

3.

Funktionsprüfungen

3.1.

Einspeisung der Geschwindigkeitsimpulse in den eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber

ADA_013

3.2.

Entgegennahme und Anpassung eingehender Geschwindigkeitsimpulse

ADA_011, ADA_012

3.3.

Messgenauigkeit Wegstrecke/Geschwindigkeit

022 bis 026

4.

Umweltprüfungen

4.1.

Prüfergebnisse des Herstellers

Ergebnisse der Umweltprüfung des Herstellers

ADA_020, ADA_021, ADA_022, ADA_023, ADA_024

5.

EMV

5.1.

Störaussendung und Störanfälligkeit

Prüfung auf Einhaltung der Richtlinie 2006/28/EG

ADA_023

5.2.

Prüfergebnisse des Herstellers

Ergebnisse der Umweltprüfung des Herstellers

ADA_023


(1)  ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27.