24.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 21/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 68/2009 DER KOMMISSION
vom 23. Januar 2009
zur neunten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 enthält die technischen Spezifikationen für Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung von Kontrollgerät im Straßenverkehr. |
(2) |
Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sollte um bestimmte technische Spezifikationen ergänzt werden, um den Einbau von diesem Anhang entsprechendem Kontrollgerät in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 zu ermöglichen, wobei der Gesamtsicherheit des Systems und dessen Anwendung auf die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Fahrzeuge besondere Aufmerksamkeit zukommt. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 eingerichteten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 wird wie folgt geändert:
1. |
In Kapitel I wird die folgende Begriffsbestimmung eingefügt:
Aus Sicht einer Fahrzeugeinheit verhält sich der Adapter ebenso, als wäre ein den Bestimmungen dieses Anhangs und dessen Anlagen 1 bis 11 entsprechender Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber an die Fahrzeugeinheit angeschlossen. Der Einsatz eines solchen Adapters in den oben beschriebenen Fahrzeugen muss den Einbau und die ordnungsgemäße Nutzung einer Fahrzeugeinheit im Einklang mit allen Vorschriften dieses Anhangs ermöglichen. Das Kontrollgerät für diese Fahrzeuge besteht aus Verbindungskabeln, einem Adapter und einer Fahrzeugeinheit.“ |
2. |
In Kapitel V Abschnitt 2 erhält Randnummer 250 folgende Fassung:
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3. |
In Kapitel V Abschnitt 2 wird folgende Randnummer angefügt:
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4. |
Nach Anlage 11 wird die im Anhang dieser Verordnung enthaltene Anlage 12 angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gelangt 6 Monate nach ihrer Veröffentlichung zur Anwendung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Januar 2009
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8.
ANHANG
Anlage 12
ADAPTER FÜR FAHRZEUGE DER KLASSEN M1 UND N1
INHALTSVERZEICHNIS
1. |
Abkürzungen und Referenzdokumente |
1.1. |
Abkürzungen |
1.2. |
Referenznormen |
2. |
Allgemeine Eigenschaften und Funktionen des Adapters |
2.1. |
Allgemeine Beschreibung des Adapters |
2.2. |
Funktionen |
2.3. |
Sicherheit |
3. |
Vorschriften für das Kontrollgerät bei Nutzung eines Adapters |
4. |
Bauart- und Funktionsmerkmale des Adapters |
4.1. |
Entgegennahme und Anpassung eingehender Geschwindigkeitsimpulse |
4.2. |
Einspeisung der Eingangsimpulse in den eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber |
4.3. |
Eingebetteter Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber |
4.4. |
Sicherheitsanforderungen |
4.5. |
Leistungsmerkmale |
4.6. |
Werkstoffe |
4.7. |
Markierungen |
5. |
Einbau des Kontrollgeräts bei Nutzung eines Adapters |
5.1. |
Einbau |
5.2. |
Plombierung |
6. |
Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen |
6.1. |
Regelmäßige Nachprüfungen |
7. |
Bauartgenehmigung für das Kontrollgerät bei Nutzung eines Adapters |
7.1. |
Allgemeines |
7.2. |
Funktionszertifikat |
1. ABKÜRZUNGEN UND REFERENZDOKUMENTE
1.1. Abkürzungen
NF |
noch festzulegen |
FE |
Fahrzeugeinheit |
1.2. Referenznormen
ISO 16844-3 Road vehicles — Tachograph systems — Part 3: Motion sensor interface (Straßenfahrzeuge — Fahrtenschreibersysteme — Teil 3: Schnittstelle Weg- und Geschwindigkeitsgeber)
2. ALLGEMEINE EIGENSCHAFTEN UND FUNKTIONEN DES ADAPTERS
2.1. Allgemeine Beschreibung des Adapters
ADA_001 |
Der Adapter stellt gesicherte, permanent die Fahrzeuggeschwindigkeit und die zurückgelegte Wegstrecke darstellende Daten für eine angeschlossene FE bereit. Der Adapter ist nur für die Fahrzeuge bestimmt, die mit Kontrollgerät nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestattet sein müssen. Der Adapter wird nur in den unter (rr) bestimmten Fahrzeugen eingebaut und genutzt, in denen der Einbau eines bestehenden Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers anderer Art, der ansonsten den Bestimmungen dieses Anhangs und dessen Anlagen 1 bis 11 entspricht, mechanisch unmöglich ist. Der Adapter wird nicht gemäß Anlage 10 (Abschnitt 3.1) dieses Anhangs mechanisch mit einem bewegten Fahrzeugteil verbunden, sondern an die durch integrierte Sensoren oder alternative Schnittstellen generierten Geschwindigkeits-/Entfernungsimpulse angeschlossen. |
ADA_002 |
Ein bauartgenehmigter Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber (gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs, Abschnitt VIII — Bauartgenehmigung von Kontrollgeräten und Kontrollgerätkarten) ist im Adaptergehäuse anzubringen, das daneben einen Impulskonverter enthält, der die Eingangsimpulse in den eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber einspeist. Der eingebettete Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber ist an die FE anzuschließen, so dass die Schnittstelle zwischen der FE und dem Adapter den Anforderungen der Norm ISO16844-3 entspricht. |
2.2. Funktionen
ADA_003 |
Der Adapter muss folgende Funktionen erfüllen:
|
2.3. Sicherheit
ADA_004 |
Für den Adapter erfolgt keine Sicherheitszertifizierung gemäß den in Anlage 10 dieses Anhangs definierten allgemeinen Sicherheitsanforderungen für Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber. Stattdessen gelten die in Abschnitt 4.4 dieses Anhangs festgelegten sicherheitsbezogenen Anforderungen. |
3. VORSCHRIFTEN FÜR DAS KONTROLLGERÄT BEI NUTZUNG EINES ADAPTERS
Die Vorschriften in diesem und den folgenden Kapiteln geben Hinweise für die Auslegung der Vorschriften dieses Anhangs bei der Nutzung eines Adapters. Die entsprechenden Randnummern sind in Klammern angegeben.
ADA_005 |
Das Kontrollgerät eines mit einem Adapter ausgestatteten Fahrzeugs muss — sofern in dieser Anlage nicht anders angegeben — allen Bestimmungen dieser Anlage entsprechen. |
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ADA_006 |
Ist ein Adapter eingebaut, so besteht das Kontrollgerät aus Verbindungskabeln, dem Adapter (anstelle eines Weg- bzw. Geschwindigkeitsgebers) und einer FE (001). |
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ADA_007 |
Die Funktion zur Feststellung von Ereignissen und/oder Störungen des Kontrollgeräts wird wie folgt geändert:
|
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ADA_008 |
Die mit dem eingebetteten Weg- bzw. Geschwindigkeitsgeber zusammenhängenden Störungen des Adapters müssen durch das Kontrollgerät feststellbar sein (071). |
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ADA_009 |
Die Kalibrierungsfunktion der FE muss die automatische Koppelung des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit erlauben (154, 155). |
||||||||||
ADA_010 |
Der Begriff ‚Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber‘ in den Allgemeinen Sicherheitsanforderungen in Anlage 10 dieses Anhangs bezieht sich auf den eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber. |
4. BAUART- UND FUNKTIONSMERKMALE DES ADAPTERS
4.1. Entgegennahme und Anpassung eingehender Geschwindigkeitsimpulse
ADA_011 |
Die Eingangsschnittstelle des Adapters nimmt Frequenzimpulse entgegen, die die Fahrzeuggeschwindigkeit und die zurückgelegte Wegstrecke darstellen. Elektrische Eigenschaften der Eingangsimpulse: Durch den Hersteller NF. Erforderlichenfalls kann die korrekte Verbindung der Eingangsschnittstelle des Adapters mit dem Fahrzeug durch Anpassungen ermöglicht werden, zu denen ausschließlich der Adapterhersteller und die zugelassene Werkstatt, die den Adapter einbaut, befugt sind. |
ADA_012 |
Die Eingangsschnittstelle des Adapters muss gegebenenfalls die Frequenzimpulse der eingehenden Geschwindigkeitsimpulse um einen festen Faktor multiplizieren oder durch einen festen Faktor dividieren können, um das Signal an einen Wert in der durch diesen Anhang festgelegten Spanne für den Parameter ‚Kfactor‘ (4 000 bis 25 000 Imp/km) anzupassen. Dieser feste Faktor darf nur vom Adapterhersteller und der zugelassenen Werkstatt, die den Adapter einbaut, programmiert werden. |
4.2. Einspeisung der Eingangsimpulse in den eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber
ADA_013 |
Die Eingangsimpulse werden — gegebenenfalls wie oben ausgeführt angepasst — in den eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber eingespeist, so dass jeder Eingangsimpuls vom Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber erfasst wird. |
4.3. Eingebetteter Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber
ADA_014 |
Der eingebettete Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber wird durch die Eingangsimpulse stimuliert und kann auf diese Weise — als wäre er mechanisch mit einem bewegten Fahrzeugteil verbunden — Weg- und Geschwindigkeitsdaten generieren, die die Fahrzeugbewegung exakt darstellen. |
ADA_015 |
Die Kenndaten des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers werden von der FE zur Identifizierung des Adapters genutzt (077). |
ADA_016 |
Die im eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber gespeicherten Installationsdaten werden als Informationen zur Installation des Adapters betrachtet (099). |
4.4. Sicherheitsanforderungen
ADA_017 |
Das Adaptergehäuse muss so konstruiert sein, dass es nicht geöffnet werden kann. Es muss plombiert sein, damit jeder Versuch der physischen Manipulation leicht erkennbar ist (z. B. durch Sichtprüfung, siehe ADA_035). |
ADA_018 |
Die Entfernung des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers aus dem Adapter darf nicht ohne Zerstörung der Plombe(n) des Adaptergehäuses oder der Plombe zwischen dem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und dem Adaptergehäuse möglich sein (siehe ADA_035). |
ADA_019 |
Der Adapter stellt sicher, dass nur vom Adaptereingang stammende Weg- und Geschwindigkeitsdaten angenommen und verarbeitet werden. |
4.5. Leistungsmerkmale
ADA_020 |
Der Adapter muss im Temperaturbereich (vom Hersteller in Abhängigkeit von der Einbauposition NF) voll einsatzbereit sein (159). |
ADA_021 |
Der Adapter muss bei einer Luftfeuchtigkeit von 10 % bis 90 % voll einsatzbereit sein (160). |
ADA_022 |
Der Adapter muss gegen Überspannung, Falschpolung der Stromversorgung und Kurzschluss geschützt sein (161). |
ADA_023 |
Der Adapter muss hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit der Richtlinie 2006/28/EG der Kommission (1) zur Anpassung der Richtlinie 72/245/EWG des Rates entsprechen und gegen elektrostatische Entladungen und Störgrößen geschützt sein (162). |
4.6. Werkstoffe
ADA_024 |
Der Adapter muss den Schutzgrad (vom Hersteller in Abhängigkeit von der Einbauposition NF) erfüllen (164, 165). |
ADA_025 |
Das Adaptergehäuse muss gelb sein. |
4.7. Markierungen
ADA_026 |
Am Adapter ist ein Typenschild mit folgenden Angaben anzubringen (169):
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ADA_027 |
Das Typenschild muss daneben folgende Angaben enthalten (sofern diese nicht unmittelbar an der Außenseite des eingebetteten Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers ersichtlich sind):
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5. EINBAU DES KONTROLLGERÄTS BEI NUTZUNG EINES ADAPTERS
5.1. Einbau
ADA_028 |
Zum Einbau in Fahrzeuge bestimmte Adapter dürfen nur an Fahrzeughersteller oder an Werkstätten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Einbau, zur Aktivierung und zur Kalibrierung digitaler Fahrtenschreiber zugelassen sind, geliefert werden. |
ADA_029 |
Die zugelassenen Werkstätten, die den Einbau von Adaptern vornehmen, passen die Eingangsschnittstelle an und wählen gegebenenfalls das Umrechnungsverhältnis für das Eingangssignal. |
ADA_030 |
Die zugelassenen Werkstätten, die den Einbau von Adaptern vornehmen, plombieren das Adaptergehäuse. |
ADA_031 |
Der Adapter muss möglichst nahe an dem Fahrzeugteil angebracht werden, das ihm die Eingangsimpulse bereitstellt. |
ADA_032 |
Die Anschlusskabel für den Adapter müssen rot (Stromversorgung) und schwarz (Masse) sein. |
5.2. Plombierung
ADA_033 |
Für die Plombierung gelten folgende Vorschriften:
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6. EINBAUPRÜFUNGEN, NACHPRÜFUNGEN UND REPARATUREN
6.1. Regelmäßige Nachprüfungen
ADA_034 |
Bei Verwendung eines Adapters ist bei jeder regelmäßigen Nachprüfung (d. h. entsprechend den Randnummern 256 bis 258 von Kapitel VI des Anhangs I B) des Kontrollgeräts Folgendes zu überprüfen (257):
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7. BAUARTGENEHMIGUNG FÜR DAS KONTROLLGERÄT BEI NUTZUNG EINES ADAPTERS
7.1. Allgemeines
ADA_035 |
Kontrollgeräte sind zusammen mit dem Adapter zur Bauartgenehmigung vorzulegen (269). |
ADA_036 |
Adapter können entweder als eigenständiges Gerät oder als Bauteil eines Kontrollgeräts zur Bauartgenehmigung vorgelegt werden. |
ADA_037 |
Die Bauartgenehmigung muss Funktionsprüfungen umfassen, die sich auch auf den Adapter erstrecken. Die positiven Ergebnisse der einzelnen Prüfungen werden in einem geeigneten Zertifikat ausgewiesen (270). |
7.2. Funktionszertifikat
ADA_038 |
Ein Funktionszertifikat für einen Adapter oder ein Kontrollgerät, das einen Adapter einschließt, wird dem Adapterhersteller erst erteilt, nachdem die folgenden Mindestfunktionsprüfungen erfolgreich bestanden wurden:
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