7.4.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 330/2011 DES RATES

vom 6. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Côte d'Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/221/GASP des Rates vom 6. April 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2011/221/GASP sieht u. a. weitere restriktive Maßnahmen betreffend Côte d'Ivoire, zusätzlich zu denen, die in dem Beschluss 2010/656/GASP des Rates (2) aufgeführt sind, vor, darunter ein Verbot des Handels von Schuldverschreibungen der unrechtmäßigen Regierung von Laurent GBAGBO und der Gewährung von Darlehen an diese Regierung, sowie einer Bestimmung, durch die sichergestellt wird, dass sich diese restriktiven Maßnahmen nicht auf die Leistung humanitärer Hilfe in Côte d'Ivoire auswirken.

(2)

Diese restriktiven Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es — insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten — für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Unionsebene.

(3)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 30. März 2011 die Resolution 1975 („Resolution 1975 (2011)“) verabschiedet, mit der gezielte Sanktionen gegen weitere Personen verhängt werden, die den Kriterien der Resolution 1572 (2004) und der daran anschließenden Resolutionen entsprechen, unter anderem gegen Personen, die den Friedens- und Aussöhnungsprozess in Côte d'Ivoire blockieren, die Arbeit der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (UNOCI) und anderer internationaler Akteure in Côte d'Ivoire behindern und schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts begehen.

(4)

Zudem sollten die in den Anhängen I und IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (3) enthaltenen Listen der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, geändert werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 3a

Abweichend von Artikel 2 können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Falle der in Anhang IA aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die für humanitäre Zwecke erforderlich sind, nach vorheriger Notifizierung an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission genehmigen.

Artikel 3b

Schuldet eine in Anhang IA aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese Person, Organisation oder Einrichtung benannt wurde, so können die auf den Websites in Anhang II angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, vorausgesetzt die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass

i)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang IA aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung zu erbringende Zahlung verwendet werden sollen,

ii)

die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 verstößt.

Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert diese Feststellung und seine Absicht, die Genehmigung zu erteilen, mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.“

2.

Artikel 9a erhält folgende Fassung:

„Artikel 9a

Es ist verboten,

a)

Schuldverschreibungen oder Wertpapiere, die von der unrechtmäßigen Regierung von Laurent GBAGBO oder durch in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Organisationen oder durch in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Organisationen nach Inkrafttreten dieser Verordnung begeben oder garantiert wurden, zu erwerben, zu vermitteln oder an der Ausgabe derartiger Schuldverschreibungen und Wertpapiere mitzuwirken. Ausnahmsweise sind Finanzinstitute zum Erwerb derartiger Schuldverschreibungen und Wertpapiere von gleichem Wert wie bereits in ihrem Besitz befindliche fällige Schuldverschreibungen und Wertpapiere berechtigt;

b)

der unrechtmäßigen Regierung von Laurent GBAGBO oder in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen oder Organisationen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehenden Organisationen Darlehen in jedweder Form bereitzustellen.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9b

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9a nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen dieses Verbot verstoßen würden.“

Artikel 2

(1)   Die in Anhang I Teil A dieser Verordnung aufgeführten Personen werden von der Liste in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 gestrichen und werden in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 aufgenommen.

(2)   Die in Anhang I Teil B dieser Verordnung aufgeführte Person wird in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 aufgenommen.

(3)   Die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Personen werden in die Liste in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 aufgenommen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. April 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

MARTONYI J.


(1)  Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

(3)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1.


ANHANG I

TEIL A

1.   Laurent GBAGBO

Geburtsdatum: 31. Mai 1945

Geburtsort: Gagnoa, Côte d'Ivoire

Ehemaliger Präsident von Côte d'Ivoire: Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen

Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)

2.   Simone GBAGBO

Geburtsdatum: 20. Juni 1949

Geburtsort: Moossou, Grand-Bassam, Côte d'Ivoire

Fraktionsvorsitzende des Front Populaire Ivoirien (FPI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt

Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)

3.   Désiré TAGRO

Reisepassnummer: PD – AE 065FH08

Geburtsdatum: 27. Januar 1959

Geburtsort: Issia, Côte d'Ivoire

Generalsekretär während der sogenannten Präsidentschaft von Herrn GBAGBO: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Herrn GBAGBO; Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; Beteiligung an der gewaltsamen Unterdrückung von Unruhen in der Bevölkerung

Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)

4.   Pascal AFFI N'GUESSAN

Reisepassnummer: PD-AE 09DD00013

Geburtsdatum: 1. Januar 1953

Geburtsort: Bouadriko, Côte d'Ivoire

Vorsitzender des Front Populaire Ivoirien (FPI): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011 (Tag der Benennung durch die Europäische Union: 22.12.2010)

TEIL B

1.   Alcide DJÉDJÉ

Geburtsdatum: 20. Januar 1956

Geburtsort: Abidjan, Côte d'Ivoire

Enger Berater von Herrn GBAGBO: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Herrn GBAGBO; Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt

Tag der Benennung durch die VN: 30.3.2011


ANHANG II

Personen nach Artikel 2 Absatz 3

A.   Personen

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Diali Zie

 

Direktor der Hauptstelle der BCEAO (Zentralbank Westafrikanischer Staaten). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

2.

Togba Norbert

 

Generalinspektor des Schatzamtes. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

3.

Kone Doféré

 

Präsident der Oberfinanzdirektion. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

4.

Hanny Tchélé Brigitte, verheiratete Etibouo

 

Dokumentarfilmemacherin.

Aufruf zu Hass und Gewalt.

5.

Jacques Zady

 

Sendeleiter bei RTI (Radiodiffusion Télévision Ivoirienne).

Aufruf zu Hass und Gewalt.

6.

Ali Keita

 

Chefredakteur der Tageszeitung "Le Temps".

Aufruf zu Hass und Gewalt.

7.

Kla Koué Sylvanus

 

De-facto-Generaldirektor der Telekommunikationsbehörde von Côte d’Ivoire und Präsident des Generalrates von San-Pedro.

Aufruf zu Hass und Gewalt.

8.

Mamadou Ben Soumahoro

 

Abgeordneter der Nationalversammlung.

Aufruf zu Hass und Gewalt.

9.

Sokouri Bohui

 

Abgeordneter der Nationalversammlung, Geschäftsführer der Tageszeitung „Notre Voie“.Generalsekretär der FPI, zuständig für die Wahlen.

Aufruf zu Hass und Gewalt.

10.

Blon Siki Blaise

 

Vorgeblich Hohe Behörde für die Entwicklung des Westens.

Aufruf zu Hass und Gewalt.

11.

Pastor Kore Moïse

 

Geistlicher Berater von Laurent Gbagbo.

Aufruf zu Hass und Gewalt.

12.

Moustapha Aziz

 

Referent in der Vertretung von Côte d’Ivoire bei der UNESCO.

Aufruf zu Hass und Gewalt.

13.

Gnamien Yao

 

Ehemaliger Minister.

Aufruf zu Hass und Gewalt.

14.

Zakaria Fellah

 

Sonderberater von Laurent Gbagbo. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

15.

Ghislain N’Gbechi

 

Beamter in der Ständigen Vertretung von Côte d’Ivoire in New York. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

16.

Charles Kader Gore

 

Geschäftsmann. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

17.

Maitre Sanogo Yaya

 

Anwalt der Anwaltschaft von Côte d’Ivoire. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

18.

Kadio Morokro Mathieu

 

Präsident von PETROIVOIRE. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

19.

Marcellin Zahui

 

Generaldirektor der CNCE (Caisse Nationale de Crédit et d'Epargne – Nationale Kredit- und Sparkasse) und Vorstandsmitglied der Bank BICICI (Banque Internationale pour le Commerce et l'Industrie de la Côte d'Ivoire – Internationale Bank für Handel und Industrie in Côte d'Ivoire), die rechtswidrig verstaatlicht wurden. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

20.

Jean-Claude N'Da Ametchi

 

Generaldirektor der Versus Bank, Vorstandsmitglied der Bank SGBCI (Société Générale de Banques en Côte d'Ivoire), die rechtswidrig verstaatlicht wurde. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

21.

Anatole Kossa

 

Vizepräsident des CGFCC (Comité de Gestion de la Filière Café et Cacao – Verwaltungskomitee der Kaffee- und Kakaogesellschaft). Berater des ehemaligen Präsidenten Gbagbo für den Agrarbereich seit 1. Januar 2010. Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

22.

Alexandre Kouadio

 

Vorläufiger Verwalter der ARCC (Autorité de régulation du café et du cacao – Regulierungsbehörde für Kaffee und Kakao). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

23.

Célestin N'Guessan

 

Vorläufiger Verwalter des FDPCC (Fonds de développement et de promotion des activités des producteurs de café et de cacao – Fonds zur Entwicklung und Förderung der Tätigkeiten der Kaffee- und Kakaoerzeuger). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

24.

Claudine Lea Yapobi, geborene Yehiry

 

Vorläufige Verwalterin des FRC (Fonds de régulation et de contrôle – Regulierungs- und Kontrollfonds) und der BCC (Bourse du café et du cacao – Kaffee- und Kakaobörse). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

25.

Deby Dally Balawourou

 

Journalist, Präsident des Nationalen Presserates. Aufruf zu Hass und Gewalt.

26.

Wenceslas Appiah

 

Generaldirektor der BFA (Banque pour le Financement de l'Agriculture – Bank für die Finanzierung der Landwirtschaft). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.

27.

Hubert Houlaye

 

Vorsitzender des Verwaltungsrats der Nationalen Investitionsbank (Banque Nationale d'Investissements). Trägt zur Finanzierung der unrechtmäßigen Regierung von Laurent Gbagbo bei.