2.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 337/2014 DER KOMMISSION

vom 28. März 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den/die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code(s) eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2014

Für die Kommission

Im Namen des Präsidenten

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein elektrischer Beleuchtungsartikel (sogenannter „LED-Flutlichtstrahler“) in einem rechteckigen Aluminiumgehäuse mit einer Glasabdeckung und Abmessungen von etwa 23 × 19 × 13 cm.

Die Ware umfasst einen Aluminiumreflektor und hat auf der Rückseite einen Haltebügel zur Einstellung des Beleuchtungswinkels.

Sie ist mit einem Hochleistungs-LED-Chip und einem Netzteil mit Transformator ausgestattet.

Die Ware hat einen Stromverbrauch von 95 W, eine Lichtausbeute von 100 lm/W und einen Abstrahlwinkel von 120°.

Die Ware wird im Freien z. B. zur Beleuchtung von Landschaften, Gebäuden, Baustellen, Werbetafeln Grünanlage oder Gärten verwendet.

 (1) Siehe Abbildung.

9405 40 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 9405, 9405 40 und 9405 40 99.

Die Ware ist wegen ihrer objektiven Merkmale, wie dem breiten Abstrahlwinkel, dazu bestimmt, zur Beleuchtung großer Flächen verwendet zu werden. Daher ist die Einreihung in die Unterposition 9405 40 10 als Scheinwerfer ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 9405,  Gruppe (I), dritter Absatz).

Die Ware ist daher in den KN-Code 9405 40 99 als andere elektrische Beleuchtungskörper einzureihen.

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(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.