14.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/18


BESCHLUSS (GASP) 2015/1141 DES RATES

vom 13. Juli 2015

zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 16. Juli 2012 den Beschluss 2012/392/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 22. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/482/GASP (2) angenommen, mit dem die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/392/GASP bis zum 15. Juli 2016 verlängert und ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum bis zum 15. Juli 2015 festgelegt wurde.

(3)

Der Europäische Rat hat sich am 23. April 2015 verpflichtet, die Präsenz der Union auf See zu verstärken, irreguläre Migrationsströme zu unterbinden und die interne Solidarität und Verantwortung zu stärken. Er hat sich verpflichtet, unter anderem Niger verstärkt bei der Überwachung und Kontrolle seiner Landgrenzen und der Landwege zu unterstützen und sich dabei auf die bestehenden GSVP-Operationen in der Region zu stützen. Nach der strategischen Zwischenüberprüfung hat sich das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 13. Mai 2015 auf eine neue Vorgehensweise verständigt, bei der das Engagement in Niamey mit einer ständigen Präsenz in Agadez kombiniert wird.

(4)

Der Beschluss 2012/392/GASP sollte dahin gehend geändert werden, dass der Zeitraum, der von dem als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag abgedeckt wird, bis zum 15. Juli 2016 verlängert wird. Innerhalb von drei Monaten nach Annahme dieses Beschlusses wird der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag nach der weiteren operativen Planung für den zweigleisigen Ansatz, bei dem ein verstärktes Engagement in Niamey mit einer ständigen Präsenz in Agadez kombiniert wird, überprüft.

(5)

Die EUCAP Sahel Niger wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/392/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2013 beläuft sich auf 8 700 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 15. Juli 2014 beläuft sich auf 6 500 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2014 bis zum 15. Juli 2015 beläuft sich auf 9 155 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Niger für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2016 beläuft sich auf 9 800 000 EUR.“

2.

Artikel 13a erhält folgende Fassung:

„Artikel 13a

Projektzelle

(1)   Die EUCAP Sahel Niger verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und die die Erfüllung des Mandats erleichtern. Die EUCAP Sahel Niger unterstützt gegebenenfalls Projekte, die von den Mitgliedstaaten und von Drittstaaten unter ihrer Verantwortung in im Zusammenhang mit dem Mandat der EUCAP Sahel Niger stehenden Bereichen und zur Förderung ihrer Ziele durchgeführt werden, und ist dazu beratend tätig.

(2)   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EUCAP Sahel Niger befugt, Finanzbeiträge der EU und von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EUCAP Sahel Niger in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen, wenn diese Projekte

a)

im Finanzbogen zum vorliegenden Beschluss vorgesehen sind oder

b)

im Verlauf der Mission durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung in den Finanzbogen aufgenommen werden.

Sobald die Kommission oder diese Staaten förmlich vorgeschlagen haben, dass ihre Finanzbeiträge von EUCAP Sahel Niger verwaltet werden, schließt EUCAP Sahel Niger eine Vereinbarung mit der Kommission oder diesen Staaten, in der insbesondere die besonderen Verfahren für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Mitgliedstaaten aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP Sahel Niger bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)   Finanzbeiträge der Union, von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Genehmigung durch das PSK.“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 16. Juli 2015.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. ETGEN


(1)  Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48).

(2)  Beschluss 2014/482/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 31).