30.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 162/32 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 872/2004 DES RATES
vom 29. April 2004
über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/487/GASP des Rates über das Einfrieren von Geldern des ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor und mit ihm verbundener Personen und Einrichtungen (1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 10. Februar 2004 hat der Rat im Anschluss an die Annahme der UNSCR 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über geänderte Maßnahmen betreffend Liberia, mit denen der veränderten Situation in Liberia und insbesondere dem Ausscheiden des Präsidenten Charles Taylor Rechnung getragen wird, und die Annahme des Gemeinsamen Standpunkts 2004/137/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (2) die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia (3) angenommen. |
(2) |
Die UNSCR 1532 (2004) vom 12. März 2004 sieht vor, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden sollten, die dem ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor, Jewell Howard Taylor und Charles Taylor Jr., anderen unmittelbaren Familienangehörigen, seinen früheren hochrangigen Beamten und anderen engen Verbündeten oder mit ihm verbundenen Personen, die von dem Sicherheitsrats-Ausschuss nach Nummer 21 der UNSCR 1521 (2003) benannt wurden, gehören oder von diesen kontrolliert werden. |
(3) |
Die Handlungen und das politische Vorgehen des ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor und anderer Personen, die insbesondere die Ressourcen Liberias geplündert und außer Landes geschafft und liberianische Gelder und Vermögenswerte verborgen haben, haben den Übergang Liberias zur Demokratie und die geordnete Entwicklung seiner politischen, administrativen und wirtschaftlichen Institutionen und Ressourcen untergraben. |
(4) |
Da der Transfer veruntreuter Gelder und Vermögenswerte ins Ausland und die Verwendung dieser veruntreuten Gelder durch Charles Taylor und seine Verbündeten zur Untergrabung von Frieden und Stabilität in Liberia und der Region nachteilige Auswirkungen auf Liberia hat, müssen die Gelder von Charles Taylor und seinen Verbündeten eingefroren werden. |
(5) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/487/GASP sieht die Umsetzung von Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen des ehemaligen liberianischen Präsidenten und seiner unmittelbaren Familienangehörigen, seiner früheren hochrangigen Beamten und anderer enger Verbündeter oder mit ihm verbundener Personen vor. |
(6) |
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, sind zu ihrer Umsetzung, insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und soweit die Gemeinschaft betroffen ist, gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet. |
(7) |
Der Gemeinsame Standpunkt 2004/487/GASP sieht ferner vor, dass für humanitäre Zwecke oder zur Befriedigung von Forderungen aus Pfandrechten oder Gerichtsentscheidungen, die vor dem Datum der UNSCR 1532 (2004) bestanden, Ausnahmen von dem Erfordernis des Einfrierens gewährt werden können. |
(8) |
Der UN-Sicherheitsrat hat seine Absicht bekundet zu prüfen, ob und wie die gemäß der UNSCR 1532 (2004) eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der liberianischen Regierung zur Verfügung gestellt werden können, sobald diese Regierung transparente Rechnungsführungs- und Prüfungsregelungen eingeführt hat, damit sichergestellt ist, dass mit Staatseinkünften in verantwortungsvoller Weise umgegangen wird und diese unmittelbar dem liberianischen Volk zugute kommen. |
(9) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, tritt diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN
Artikel 1
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Sanktionsausschuss“: Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen nach Ziffer 21 der UNSCR 1521 (2003); |
2. |
„Gelder“: finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, unter anderem:
|
3. |
„Einfrieren von Geldern“: Die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, der Verwendung von und des Zugangs zu Geldmitteln sowie des Handels mit ihnen, die deren Volumen, Beträge, Belegenheit, Eigentum, Besitz, Eigenschaften oder Zweckbestimmung verändern oder andere Veränderungen bewirken, mit denen eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird; |
4. |
„Wirtschaftliche Ressourcen“: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; |
5. |
„Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“: Die Verhinderung der Verwendung dieser Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, also unter anderem den Verkauf, die Vermietung oder die Verpfändung dieser Ressourcen. |
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen werden eingefroren, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle des ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor, von Jewell Howard Taylor und Charles Taylor Jr. sowie von folgenden von dem Sanktionsausschuss benannten und in Anhang I aufgeführten Personen und Einrichtungen stehen:
a) |
anderen unmittelbaren Familienangehörigen des ehemaligen liberianischen Präsidenten Charles Taylor, |
b) |
hohen Amtsträgern des ehemaligen Taylor-Regimes und anderer enger Verbündeter oder mit ihm verbundener Personen, |
c) |
juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der oben genannten Personen stehen, |
d) |
jeder natürlichen oder juristischen Person, die im Namen oder auf Anweisung der oben genannten Personen handelt. |
(2) Es wird sichergestellt, dass weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen.
(3) Die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung mittelbar oder unmittelbar in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) |
für Grundausgaben, namentlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind, |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Leistung rechtskundiger Dienste dienen oder |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen, |
mit der Maßgabe, dass sie dem Sanktionsausschuss zuvor ihre Absicht zur Genehmigung des Zugriffs auf diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen notifiziert und binnen zwei Arbeitstagen nach der Notifizierung keinen abschlägigen Bescheid des Sanktionsausschusses erhalten haben.
(2) Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe oder Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde dem Sanktionsausschuss diese Feststellung notifiziert und der Sanktionsausschuss die Feststellung gebilligt hat.
Artikel 4
Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines bereits vor dem 12. März 2004 von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht gewährten Pfandrechts oder einer von einer solchen Stelle vor diesem Datum erlassenen Entscheidung. |
b) |
Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden ausschließlich für die Befriedigung von Forderungen verwendet, die durch ein solches Pfandrecht gesichert sind oder durch eine solche Entscheidung für vollstreckbar anerkannt wurden, wobei die Gesetze und Rechtsvorschriften, die die Rechte der solche Forderungen geltend machenden Personen begründen, einzuhalten sind. |
c) |
Das Pfandrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine von Sanktionsausschuss benannte und in Anhang I aufgeführte Person, Einrichtung oder Organisation. |
d) |
Die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. |
e) |
Die zuständige Behörde hat dem Sanktionsausschuss das Pfandrecht oder die Entscheidung notifiziert. |
Artikel 5
Die jeweils zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über eine Genehmigung nach den Artikeln 3 und 4.
Artikel 6
Artikel 2 Absatz 2 gilt nicht für auf eingefrorenen Konten gutgeschriebene
a) |
Zinsen oder sonstige Erträge dieser Konten oder |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dieser Verordnung unterliegen, |
vorausgesetzt, dass derartige Zinsen, sonstige Erträge und Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 eingefroren sind.
Artikel 7
Artikel 2 Absatz 2 hindert ein Finanzinstitut nicht daran, auf eingefrorenen Konten die Gelder gutzuschreiben, die ihm von Dritten zur Gutschrift auf das Konto einer in der Liste erfassten Person oder Organisation übertragen werden, vorausgesetzt, dass solche Gutschriften auf eingefrorenen Konten ebenfalls eingefroren werden. Das Finanzinstitut unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über solche Transaktionen.
Artikel 8
(1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und unbeschadet des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a) |
den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, sowie der Kommission — direkt oder über diese zuständigen Behörden — unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. Informationen über gemäß Artikel 2 eingefrorene Konten und Guthaben; |
b) |
mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten. |
(2) Zusätzliche Informationen, die der Kommission direkt zugehen, werden den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.
(3) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Artikel 9
Weder die natürlichen oder juristischen Personen oder Einrichtungen, die Gelder und wirtschaftliche Ressourcen in dem guten Glauben einfrieren, dass derartige Handlungen mit dieser Verordnung im Einklang stehen, noch deren Direktoren oder Beschäftigte können auf irgendeine Weise hierfür haftbar gemacht werden, sofern das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen nicht erwiesenermaßen auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist.
Artikel 10
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
Artikel 11
Die Kommission wird ermächtigt,
a) |
Anhang I auf der Grundlage von Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses sowie |
b) |
Anhang II anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen |
zu ändern.
Artikel 12
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um ihre Umsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich nach dem Inkrafttreten der Verordnung von diesen Vorschriften in Kenntnis und teilen ihr jede nachträgliche Änderung mit.
Artikel 13
Diese Verordnung gilt
a) |
im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, |
b) |
an Bord jedes Luftfahrzeugs und jedes Schiffes, das der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterliegt, |
c) |
für jede innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft befindliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, |
d) |
für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründeten juristischen Personen, Gruppen oder Einrichtungen und |
e) |
für jede juristische Person, Gruppe oder Einrichtung, die in der Gemeinschaft tätig ist. |
Artikel 14
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. McDOWELL
(1) Siehe Seite 116 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35.
(3) ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1.
ANHANG I
Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2
Name |
Geburtsdatum |
Geburtsland |
Sonstiges |
Charles Ghankay Taylor, Senior, ehemaliger Präsident Liberias |
1.9.1947 |
Liberia |
|
Jewell Howard Taylor, Ehefrau des ehemaligen Präsidenten Taylor |
17.1.1963 |
Liberia |
|
Charles Taylor Junior Sohn des ehemaligen Präsidenten Taylor |
|
Liberia |
|
ANHANG II
Liste der zuständigen Behörden nach den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 10
BELGIEN
Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen |
Verwaltung des Schatzamtes |
Kunstlaan, 30 |
B-1040 Brüssel |
Fax (32) 2 233 74 65 |
E-Mail: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be |
DÄNEMARK
Erhvervs- og Boligstyrelsen |
Dahlerups Pakhus |
Langelinie Allé 17 |
DK-2100 København Ø |
Tel. (45) 35 46 60 00 |
Fax (45) 35 46 60 01 |
DEUTSCHLAND
Im Bereich Einfrieren von Guthaben:
Deutsche Bundesbank |
Servicezentrum Finanzsanktionen |
Postfach |
D-80281 München |
Tel. (49) 89 28 89 38 00 |
Fax (49) 89 35 01 63 38 00 |
Im Bereich Waren:
Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle (BAFA) |
Frankfurter Straße 29-35 |
D-65760 Eschborn |
Tel. (49) 61 969 08-0 |
Fax (49) 61 969 08-800 |
GRIECHENLAND
A. Einfrieren von Guthaben
Ministry of Economy and Finance |
General Directory of Economic Policy |
Address: 5 Nikis Str., |
Athens |
Tel.: (30) 210 333 27 86 |
Fax: (30) 210 333 28 10 |
A. ΔΕΣΜΕΥΣΗ ΚΕΦΑΛΑΙΩΝ
Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών |
Γενική Δ/νση Οικονομικής Πολιτικής |
Δ/νση: Νίκης 5 GR-101 80 Αθήνα |
Τel. (30) 210 333 27 86 |
Fax (30) 210 333 28 10 |
B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
Ministry of Economy and Finance |
General Directorate for Policy Planning and Management |
Kornaroy Str. GR-105 63 Athens |
Tel. (30) 210 328 64 01-3 |
Fax (30) 210 328 64 04 |
B. ΠΕΡΙΟΡΙΣΜΟΙ ΕΙΣΑΓΩΓΩΝ — ΕΞΑΓΩΓΩΝ
Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών |
Γενική Δ/νση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής |
Δ/νση: Κορνάρου 1, Τ.Κ. |
GR-105 63 Αθήνα — Ελλάς |
Τηλ.: (30) 210 328 64 01-3 |
Φαξ: (30) 210 328 64 04 |
SPANIEN
Dirección General del Tesoro y Política Financiera |
Subdirección General de Inspección y Control de Movimientos de Capitales |
Ministerio de Economía |
Paseo del Prado, 6 |
E-28014 Madrid |
Tel. (34) 91 209 95 11 |
Fax (34) 91 209 96 56 |
FRANKREICH
Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie |
Direction générale des douanes et des droits indirects |
Cellule embargo — Bureau E2 |
Tel. (33) 1 44 74 48 93 |
Fax (33) 1 44 74 48 97 |
Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie |
Direction du Trésor |
Service des affaires européennes et internationales |
Sous-direction E |
139, rue du Bercy |
F-75572 Paris Cedex 12 |
Tel. (33) 1 44 87 72 85 |
Fax (33) 1 53 18 96 37 |
Ministère des Affaires étrangères |
Direction de la coopération européenne |
Sous-direction des relations extérieures de la Communauté |
Tel. (33) 1 43 17 44 52 |
Fax (33) 1 43 17 56 95 |
Direction générale des affaires politiques et de sécurité |
Service de la Politique Étrangère et de Sécurité Commune |
Tel. (33) 1 43 17 45 16 |
Fax (33) 1 43 17 45 84 |
IRLAND
Central Bank of Ireland |
Financial Markets Department |
PO Box 559 |
Dame Street |
Dublin 2 |
Tel. (353) 1 671 66 66 |
Department of Foreign Affairs |
Bilateral Economic Relations Division |
80 St. Stephen's Green |
Dublin 2 |
Tel.: (353) 1 408 21 53 |
Fax: (353) 1 408 20 03 |
ITALIEN
Ministero depli Affari Esteri |
Piazzale della Farnesina, 1 I-00194 Roma |
D.G.A.S. — Ufficio II |
Tel. (39) 06 36 91 73 34 |
Fax. (39) 06 36 91 54 46 |
Ministero degli Affari Esteri |
Piazzale della Farnesina, 1 I-00194 Roma |
D.G.A.O. — Ufficio II |
Tel. (39) 06 36 91 38 20 |
Fax (39) 06 36 91 51 61 |
U.A.M.A. |
Tel. (39) 06 36 91 36 05 |
Fax. (39) 06 36 91 88 15 |
Ministero dell'Economia e delle finanze |
Dipartimento del Tesoro |
Comitato di Sicurezza Finanziaria |
Via XX Settembre, 97 I-00187 Roma |
Tel. (39) 06 47 61 39 42 |
Fax (39) 06 47 61 30 32 |
Ministero della attività produttive |
Direzione Generale Politica Commerciale |
Viale Boston, 35 I-00144 Roma |
Tel. (39) 06 59 931 |
Fax (39) 06 59 64 75 31 |
Zuständigkeit: Ferdinando Nelli Feroci, Direttore Generale per l'Integrazione Europea |
LUXEMBURG
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten |
Direktion für Internationale Beziehungen |
6, rue de la Congrégation |
L-1352 Luxemburg |
Tel. (352) 478 23 46 |
Fax (352) 22 20 48 |
Ministerium der Finanzen |
3, rue de la Congrégation |
L-1352 Luxemburg |
Tel. (352) 478 27 12 |
Fax (352) 47 52 41 |
NIEDERLANDE
Ministerie van Financiën |
Directie Financiële Markten, afdeling Integriteit |
Postbus 20201 |
NL-2500 EE Den Haag |
Tel. (31) 70 342 89 97 |
Fax (31) 70 342 79 84 |
ÖSTERREICH
Österreichische Nationalbank |
Otto-Wagner-Platz 3 |
A-1090 Wien |
Tel. (43) 1 404 20 43 1, 404 20-0 |
Fax (43) 1 404 20-73 99 |
PORTUGAL
Ministério das Finanças |
Direcção Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais |
Avenida Infante D. Henrique, n.o 1, C 2.o |
P-1100 Lisboa |
Tel. (351) 21 882 32 40 47 |
Fax (351) 21 882 32 49 |
FINNLAND
Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet |
PL/PB 176 |
FIN-00161 Helsinki/Helsingfors |
Tel. (358) 9 16 05 59 00 |
Fax (358) 9 16 05 57 07 |
SCHWEDEN
Finansinspektionen |
Box 6750 |
SE-103 98 Stockholm |
Tel. (46) 8 787 80 00 |
Fax (46) 8 411 27 89 |
Riksförsäkringsverket |
SE-103 51 Stockholm |
Tel. (46) 8 786 90 00 |
Fax (46) 8 411 27 89 |
VEREINIGTES KÖNIGREICH
HM Treasury |
Financial Systems and International Standards |
1, Horse Guards Road |
London SW1A 2HQ |
Vereinigtes Königreich |
Tel. (44) 207 270 59 77 |
Fax (44) 207 270 54 30 |
Bank of England |
Financial Sanctions Unit |
Threadneedle Street |
London EC2R 8AH |
Vereinigtes Königreich |
Tel. (44) 207 601 46 07 |
Fax (44) 207 601 43 09 |