28.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 22/1


VERORDNUNG (EU) 2015/104 DES RATES

vom 19. Januar 2015

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2015) und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 779/2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei erlässt.

(2)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (im Folgenden „STECF“) und anderer Beratungsgremien, sowie im Lichte der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit operativ verbundener Bedingungen, zu erlassen. Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die Fangmöglichkeiten gemäß den in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festgesetzten Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik festgelegt werden. Im Einklang mit Artikel 16 Absätze 1 der genannten Verordnung sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Mitgliedstaat für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit gewährleisten.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (im Folgenden „TACs“) sollten daher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen mit den Beiräten zum Ausdruck gebracht haben.

(5)

Die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird für jede Fischerei einzeln eingeführt. In der unter diese Verordnung fallenden Region sollten in einer Fischerei, für die die Pflicht zur Anlandung gilt, alle einer Fangbeschränkung unterliegenden Arten in dieser Fischerei angelandet werden. Ab dem 1. Januar 2015 gilt die Pflicht zur Anlandung für die Fischerei auf kleine pelagische Arten (d. h. Fischerei auf Makrele, Hering, Bastardmakrele, Blauen Wittling, Eberfisch, Sardelle, Goldlachs, Sardine und Sprotte), die Fischerei auf große pelagische Arten (d. h. Fischerei auf Roten Thun, Schwertfisch, Weißen Thun, Großaugenthun sowie Blauen und Weißen Marlin) und die Industriefischerei (z. B. Fischerei auf Lodde, Sandaal und Stintdorsch). Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird, wenn die Pflicht zur Anlandung für einen Fischbestand eingeführt wird, bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt.

(6)

Für einige Jahre wurden bestimmte TACs für Knorpelfischbestände (Haie und Rochen) auf null festgesetzt; gleichzeitig wurde vorgeschrieben, dass ungewollte Beifänge unverzüglich freizulassen waren. Grund für diese besondere Behandlung ist, dass diese Bestände einen schlechten Erhaltungszustand aufweisen und dass Rückwürfe aufgrund der hohen Überlebensraten dieser Bestände die fischereiliche Sterblichkeit nicht erhöhen werden; Rückwürfe gelten für die Erhaltung dieser Arten als vorteilhaft. Mit Wirkung vom 1. Januar 2015 müssen Fänge dieser Arten in der pelagischen Fischerei jedoch angelandet werden, es sei denn, sie fallen unter eine der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angeführten Ausnahmen für die Pflicht zur Anlandung. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der genannten Verordnung gelten solche Ausnahmen für Arten, die nicht befischt werden dürfen und die als solche in einem im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik erlassenen Rechtsakt der Union bezeichnet sind. Daher ist es angebracht, die Befischung dieser Arten in den betreffenden Gebieten zu untersagen.

(7)

In den letzten Jahren wurde die TAC für Sardellen im Golf von Biskaya in einer gesonderten Verordnung über Fangmöglichkeiten für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres festgesetzt. 2014 kam der STECF zu dem Ergebnis, dass durch die Umstellung des Bewirtschaftungszeitraums auf Kalenderjahre (Januar bis Dezember) die Risiken für die Bestandserhaltung beträchtlich verringert werden. Im Anschluss an Konsultationen mit Spanien, Frankreich und dem Beirat für die Südwestlichen Gewässer wurden die vom STECF vorgeschlagenen Änderungen positiv bewertet. Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EU) Nr. 779/2014 des Rates (2) aufzuheben und in die vorliegende Verordnung eine neue TAC für Sardellen im Golf von Biskaya für das Jahr 2015 aufzunehmen.

(8)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sind die TACs für südlichen Seehecht und Kaisergranat, für Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Scholle und Seezunge in der Nordsee, für Hering westlich von Schottland, für Kabeljau im Kattegat, westlich von Schottland, in der Irischen See, in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal sowie für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer nach Maßgabe der Bestimmungen in den folgenden Verordnungen des Rates festzusetzen: Verordnungen (EG) Nr. 2166/2005 (3), (EG) Nr. 509/2007 (4), (EG) Nr. 676/2007 (5), (EG) Nr. 1300/2008 (6), (EG) Nr. 1342/2008 (7) („Kabeljau-Plan“) und (EG) Nr. 302/2009 (8).

(9)

Was jedoch den nördlichen Seehechtbestand (Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates (9)) und den Seezungenbestand im Golf von Biskaya (Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates (10)) angeht, so wurden die Mindestziele der einschlägigen Bestandserholungs- und -bewirtschaftungspläne erreicht und es ist daher angezeigt, wissenschaftlichen Empfehlungen zu folgen, um die TACs auf das Niveau zu bringen bzw. gegebenenfalls zu halten, auf dem der höchstmögliche Dauerertrag erzielt werden kann.

(10)

Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(11)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (11) wurden zusätzliche Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen nach den Artikeln 3 und 4 für unter die vorsorgliche bzw. unter die analytische TAC fallende Bestände. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände die Artikel 3 und 4 nicht gelten, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. In jüngerer Zeit wurde ein Flexibilitätsmechanismus für alle Fänge eingeführt, für welche die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt. Um übermäßige Flexibilität zu vermeiden, durch die die Erhaltungsziele der Gemeinsamen Fischereipolitik untergraben würden, und um negativen Auswirkungen auf den biologischen Zustand der Bestände vorzubeugen, dürfen die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 daher nur dann auf die TACs angewendet werden, wenn die Mitgliedstaaten die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht nutzen.

(12)

Nach dem Ergebnis der Konsultationen zwischen der Union und Norwegen kann die Union Fangtätigkeiten betreffend Tiefseegarnele in dem Gebiet IIIa von Unionsschiffen von bis zu 10 % über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus mit der Maßgabe genehmigen, dass die über die der Union zur Verfügung stehende Quote hinaus in Anspruch genommenen Mengen von ihrer Quote für das Jahr 2015 abgezogen werden. Es ist angezeigt, den betreffenden Mitgliedstaaten eine entsprechende Flexibilität bei der Festsetzung dieser Fangmöglichkeiten zu ermöglichen, um gleiche Ausgangsbedingungen für Unionsschiffe zu gewährleisten, indem den Mitgliedstaaten insbesondere gestattet wird, sich für die Nutzung einer Flexibilitätsquote zu entscheiden. Die Verordnung (EU) Nr. 43/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugewiesen, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte vorgesehen werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung der TAC die Grundsätze und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik uneingeschränkt befolgt.

(14)

Für 2015 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005, Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates (12) festgelegt werden.

(15)

In Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des Internationalen Rats für Meeresforschung (im Folgenden „ICES“) und im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (im Folgenden „NEAFC“) ist es erforderlich, den Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten zu beschränken.

(16)

Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(17)

Auf der 11. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten vom 3. bis 9. November 2014 in Quito wurde eine Reihe von Arten mit Wirkung vom 8. Februar 2015 in die Liste der geschützten Arten in Anhang I und Anhang II des Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für in allen Gewässern fischende Unionsschiffe sowie für in Unionsgewässern fischende Drittlandschiffe vorzuschreiben.

(18)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (13), insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

(19)

Bei bestimmten TACs sollten die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Zuteilungen gewähren können. Ziel solcher Versuche ist es, Fangquotenregelungen in Fischereien zu erproben, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 noch nicht gilt, d. h. eine Regelung, bei der alle Fänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, um Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen auszuschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden die Ressourcen und damit den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Überwachung der Einhaltung der Bedingungen, denen die vollständig dokumentierten Fischereien unterliegen, sollten die Mitgliedstaaten eine detaillierte und genaue Dokumentierung aller Fangreisen sowie angemessene Kapazitäten und Mittel sicherstellen, unter anderem Beobachter, Videoüberwachung (im Folgenden „CCTV“) und andere Mittel. Dabei sollten die Mitgliedstaaten das Prinzip der Effizienz und Verhältnismäßigkeit beachten. Beim Einsatz von CCTV-Systemen sollten die Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) erfüllt werden.

(20)

Um zu gewährleisten, dass Versuche zur vollständig dokumentierten Fischerei tatsächlich eine Bewertung des Potenzials von Fangquotensystemen zur Steuerung der absoluten fischereilichen Sterblichkeit der betreffenden Bestände ermöglichen, ist es erforderlich, dass alle während dieser Versuche gefangenen Fische, einschließlich der untermaßigen Fische, auf die Gesamtquote des teilnehmenden Schiffes angerechnet werden und dass das Schiff seine Fangtätigkeit einstellen muss, wenn seine Quote ausgeschöpft ist. Darüber hinaus ist es angebracht, die Übertragung zugeteilter Mengen zwischen Schiffen, die an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, und nicht teilnehmenden Schiffen zuzulassen, vorausgesetzt, es kann gezeigt werden, dass sich die Rückwürfe nicht teilnehmender Schiffe nicht erhöhen.

(21)

Nach dem Gutachten des ICES ist es angezeigt, eine spezifische Bewirtschaftungsregelung für Sandaal in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV beizubehalten. Da das wissenschaftliche Gutachten des ICES voraussichtlich erst im Februar 2015 vorliegen wird, ist es angebracht, die TACs und Quoten bis zur Vorlage dieses Gutachtens vorläufig auf null festzusetzen.

(22)

Im Hinblick auf die Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung in Bezug auf jene TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.

(23)

Die Union hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen (15) und den Färöern (16) vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. Gemäß dem in dem Fischereiabkommen und dem Protokoll über die Fischereibeziehungen mit Grönland (17) vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2015 festgelegt. Daher ist es erforderlich, diese Fangmöglichkeiten in diese Verordnung mitaufzunehmen.

(24)

Die NEAFC hat auf ihrer Jahrestagung 2014 eine Bestandserhaltungsmaßnahme für Rotbarsch in der Irmingersee erlassen, mit der die TAC und Quoten für 2015 für die Vertragsparteien einschließlich der Union festgesetzt werden. Zudem werden 2015 die Konsultationen zwischen den NEAFC-Küstenstaaten über die Fangmöglichkeiten für skandinavischen Atlantikhering für dieses Jahr fortgesetzt. Daher sollten für den skandinavischen Atlantikhering vorläufige Fangbeschränkungen als Prozentsatz der für 2014 geltenden Unionsquote festgesetzt werden, die im Anschluss an das Ergebnis der Konsultationen zwischen den NEAFC-Küstenstaaten überprüft werden.

(25)

Die NEAFC hat auf ihrer Jahrestagung 2014 keine Bestandserhaltungsmaßnahme für den Rotbarschbestand in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II erlassen, mit der die TAC und Quoten für die Vertragsparteien festgesetzt würden. Die Konsultationen über Fangmöglichkeiten für diesen Rotbarschbestand werden 2015 fortgesetzt. Da die Fischerei im zweiten Halbjahr stattfindet, werden die Fangbeschränkungen für diesen Bestand im Laufe des Jahres unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Konsultationen zwischen den NEAFC-Küstenstaaten festgelegt.

(26)

Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“) hat auf ihrer Jahrestagung 2014 eine Erhöhung der TAC und Quoten für Roten Thun für einen Zeitraum von drei Jahren angenommen und die TAC und Quoten für Schwertfisch im Nordatlantik und im Südatlantik sowie für Weißen Thun im Südatlantik und im Nordatlantik für den Zeitraum 2015-2016 in derzeitiger Höhe bestätigt. Zudem sollten die Fänge aller anderen in Anhang ID gelisteten ICCAT-Bestände im Rahmen der Freizeit- und Sportfischerei, wie dies bereits für den Bestand von Rotem Thun der Fall ist, auch den von dieser Organisation angenommenen Fangbeschränkungen unterliegen, um zu gewährleisten, dass die Union ihre Quoten nicht überschreitet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(27)

Die Vertragsparteien der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (im Folgenden „CCAMLR“) haben auf ihrer Jahrestagung 2014 sowohl für Zielarten als auch für Beifangarten Fangbeschränkungen angenommen, einschließlich einer Beifangquote für die Jahre 2015 und 2016 für bestimmte Versuchsfischereien im Untergebiet 88.2. Die Aufnahme einer solchen Quote im Jahr 2015 sollte bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das Jahr 2016 berücksichtigt werden.

(28)

Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (im Folgenden „IOTC“) hat auf ihrer Jahrestagung 2014 die geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht geändert. Die Kapazitätsbeschränkungen in Anhang VI dieser Verordnung müssen jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache festgesetzt werden, dass Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates (18), aufgenommen wurde.

(29)

Die dritte Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (im Folgenden „SPRFMO“) wird im Februar 2015 stattfinden. Es ist angebracht, die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich bis zu dieser Jahrestagung vorläufig beizubehalten. Allerdings sollte der Bestand der Chilenischen Bastardmakrele nicht gezielt befischt werden, solange auf der Jahrestagung keine TAC festgesetzt wurde.

(30)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (im Folgenden „IATTC“) hat auf ihrer 87. Jahrestagung im Jahr 2014 beschlossen, die Erhaltungsmaßnahmen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito beizubehalten. Die IATTC hat außerdem ihre Entschließung über die Erhaltung der Weißspitzen-Hochseehaie aufrechterhalten. Diese Maßnahmen sollten weiterhin in Unionsrecht umgesetzt werden.

(31)

Auf ihrer Jahrestagung 2014 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (im Folgenden „SEAFO“) eine Empfehlung für neue zweijährige TACs für Kaiserbarsch, Granatbarsch und Pseudopentaceros spp. verabschiedet, während die geltenden TAC für Schwarzen Seehecht und Rote Tiefseekrabbe beibehalten wurden. Die derzeit geltenden Maßnahmen zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die von der SEAFO angenommen wurden, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(32)

Die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (im Folgenden „WCPFC“) hat auf ihrer 9. Jahrestagung eine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme zum Schutz von Walhaien vor Fangtätigkeiten mit Ringwaden verabschiedet. Die WCPFC hat auf ihrer 10. Jahrestagung Fangbeschränkungen für Langleinenfischer angenommen, die auf Großaugenthun fischen. Die WCPFC hat auf ihrer 11. Jahrestagung im Jahr 2014 die von ihr im Jahr 2013 in Bezug auf Fangmöglichkeiten verabschiedeten Maßnahmen nicht geändert. All diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(33)

Auf ihrer Jahrestagung 2013 haben die Parteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer ihre Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten unverändert beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(34)

Auf ihrer 36. Jahrestagung im Jahr 2014 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (im Folgenden „NAFO“) eine Reihe von Fangmöglichkeiten für das Jahr 2015 für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs verabschiedet. In diesem Zusammenhang verabschiedete die NAFO ein Moratorium für den Garnelenfang in der Division 3L, erhöhte die TAC für Rotbarsch in der Division 3M, um bestimmte Beifänge abzudecken, und öffnete die Fischerei für Rotzunge in der Division 3NO wieder.

(35)

Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (im Folgenden „RFO“) legen internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, am Jahresende fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in Unionsrecht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im Rahmen des CCAMLR -Übereinkommensbereichs vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2014 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung wird den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht berühren, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

(36)

Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (19) ist es erforderlich, die Fangmöglichkeiten für Schnapper für Venezuela in Unionsgewässern festzulegen.

(37)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung für einen einzelnen Mitgliedstaat, seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung zu verwalten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(38)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Zuweisung zusätzlicher Tage auf See bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit und bei verstärktem Einsatz von Beobachtern sowie in Bezug auf die Festlegung der Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) ausgeübt werden.

(39)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2015 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2015 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen in bestimmten Regionen, für die ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(40)

Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten sollte das geltende Unionsrecht uneingeschränkt befolgt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)

Fangbeschränkungen für das Jahr 2015 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2016;

b)

Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2016, es sei denn, in den Artikeln 9, 29 und 31 sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt;

c)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015;

d)

die in Artikel 32 festgelegten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die dort genannten Zeiträume im Jahr 2015 und 2016.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)

Unionsschiffe;

b)

Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Unionsschiff“ ein Fischereifahrzeug der Union im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

c)

„Unionsgewässer“ die Unionsgewässer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

d)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten liegen;

e)

„Bestand“ der Bestand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“

i)

in Fischereien, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Menge, die jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Menge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

g)

„Quote“ ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter fester Anteil an der TAC;

h)

„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

i)

„Vorsorgeansatz im Fischereimanagement“ der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

j)

„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission (21);

k)

„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

l)

„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch.

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

a)

Die ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung)-Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 (22);

b)

„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)

„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)

„Einheit 16 des ICES-Untergebiets VII“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

53° 30′ N 15° 00′ W,

53°30′ N 11° 00′ W,

51° 30′ N 11° 00′ W,

51° 30′ N 13° 00′ W,

51° 00′ N 13° 00′ W,

51° 00′ N 15° 00′ W,

53°30′ N, 15°00′ W;

e)

„Einheit 26 des ICES-Untergebiets IXa“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43°00′ N 8°00′ W,

43°00′ N 10°00′ W,

42°00′ N 10°00′ W,

42°00′ N 8°00′ W;

f)

„Einheit 27 des ICES-Untergebiets IXa“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

42°00′ N 8°00′ W,

42°00′ N 10°00′ W,

38°30′ N 10°00′ W,

38°30′ N 9°00′ W,

40°00′ N 9°00′ W,

40°00′ N 8°00′ W;

g)

„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division IXa östlich von 7°23′ 48″ W;

h)

die CECAF (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik)-Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (23);

i)

die NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik)-Gebiete sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (24);

j)

der „SEAFO (Fischereiorganisation für den Südostatlantik)-Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (25);

k)

der „ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik)-Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (26);

l)

der „CCAMLR (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 (27);

m)

der „IATTC (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch)-Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) (28) eingesetzt wurde;

n)

der „IOTC (Thunfischkommission für den Indischen Ozean)-Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (29);

o)

der „SPRFMO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik)-Übereinkommensbereich“ ist der Bereich der Hohen See südlich von 10°N, nördlich des CCAMLR-Bereichs, östlich des SIOFA-Bereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (30) und westlich der Gebiete unter Fischereigerichtsbarkeit der Staaten Südamerikas;

p)

der „WCPFC (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik)-Übereinkommensbereich“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (31);

q)

die „Hohe See des Beringmeers“ ist der geografische Bereich der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

r)

das „Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC“ ist der geografische Bereich, der durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

150° westlicher Länge,

130° westlicher Länge,

4° südlicher Breite,

50° südlicher Breite.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR UNIONSSCHIFFE

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

TACs und Aufteilung

(1)   Die TACs für Unionsschiffe in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

(2)   Die Unionsschiffe dürfen im Rahmen der TACs nach Anhang I und unter den Bedingungen des Artikels 19 und des Anhangs III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (32) und ihrer Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands und Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

(3)   Für die Zwecke der Sonderbedingung gemäß Anhang IA für die Sandaalbestände in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gelten die in Anhang IID festgelegten Bewirtschaftungsgebiete.

Artikel 6

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)   Die TACs für bestimmte Fischbestände werden vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die TACs in einer Höhe fest, die

a)

den Grundsätzen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b)

als Ergebnis

i)

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führen, bei der ab 2015 der höchstmögliche Dauerertrag erzielt wird, wenn analytische Bestandsabschätzungen vorliegen;

ii)

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes bei der Bestandsbewirtschaftung führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bestandsabschätzungen vorliegen.

(3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2015 folgende Angaben:

a)

die beschlossenen TACs;

b)

die vom betroffenen Mitgliedstaat gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossenen TACs stützen;

c)

Erläuterungen, weshalb die beschlossenen TACs dem Absatz 2 genügen.

Artikel 7

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)   Fänge aus Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind und die aus Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 stammen, unterliegen der in Artikel 15 der genannten Verordnung festgelegten Pflicht zur Anlandung (im Folgenden „Pflicht zur Anlandung“).

(2)   Fänge aus anderen Beständen, für die TACs festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

a)

die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

die Fänge Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

(3)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die im genannten Artikel vorgesehenen einschlägigen Quoten anzurechnen, in Anhang I aufgeführt.

Artikel 8

Aufwandsbeschränkungen

Für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b angegebenen Zeiträume gelten die folgenden Aufwandsbeschränkungen:

a)

Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Seezungen- und Schollenbestände im Kattegatt, im Skagerrak, in dem Teil der ICES-Division IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegatt gehört, und im ICES-Untergebiet IV und den ICES-Divisionen VIa, VIIa und VIId sowie den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und Vb;

b)

Anhang IIB für die Wiederauffüllung der Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;

c)

Anhang IIC für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands in der ICES-Division VIIe.

Artikel 9

Fang- und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien

(1)   Für Schwarzen Heilbutt gilt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 (33) bezüglich der Notwendigkeit einer Tiefsee-Fangerlaubnis. Schwarzer Heilbutt wird unter den in besagtem Artikel genannten Bedingungen gefangen, an Bord behalten, umgeladen und angelandet.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2015 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II der genannten Verordnung gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

Artikel 10

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

d)

zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f)

Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

g)

Übertragung und Tausch von Quoten gemäß Artikel 19 der vorliegenden Verordnung;

h)

zusätzliche Fangmengen gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen. Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 11

Schonzeiten

(1)   Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Mai 2015 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Kabeljau, Butte, Seeteufel, Schellfisch, Wittling, Seehecht, Kaisergranat, Scholle, Pollack, Seelachs, Rochen, Seezunge, Lumb, Blauleng, Leng und Dornhai.

Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

52° 27′ N

12° 19′ W

2

52° 40′ N

12° 30′ W

3

52° 47′ N

12° 39,600′ W

4

52° 47′ N

12° 56′ W

5

52° 13,5′ N

13° 53,830′ W

6

51° 22′ N

14° 24′ W

7

51° 22′ N

14° 03′ W

8

52° 10′ N

13° 25′ W

9

52° 32′ N

13° 07,500′ W

10

52° 43′ N

12° 55′ W

11

52° 43′ N

12° 43′ W

12

52° 38,800′ N

12° 37′ W

13

52° 27′ N

12° 23′ W

14

52° 27′ N

12° 19′ W

Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den in demselben Unterabsatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

(2)   Das kommerzielle Fischen von Sandaal mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV vom 1. Januar bis zum 31. März 2015 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2015 verboten.

Das in Unterabsatz 1 festgelegte Verbot gilt auch für Drittlandschiffe mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets IV.

Artikel 12

Verbote

(1)   Die nachstehenden Arten dürfen von Unionsschiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa, IIIa und VIId und des ICES-Untergebiets IV;

b)

die folgenden Sägefischarten in allen Gewässern:

i)

Anoxypristis cuspidata;

ii)

Zwergsägerochen (Pristis clavata);

iii)

Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);

iv)

Sägefisch (Pristis pristis);

v)

Pristis zijsron;

c)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

d)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

e)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie in den Unionsgewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV gefangen wird;

f)

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebiets IV sowie den in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV;

g)

Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und des ICES-Untergebietes IV sowie in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete I und XIV;

h)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

i)

Riffmantarochen (Manta alfredi) in allen Gewässern;

j)

Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern;

k)

die folgenden Mobularochenarten in allen Gewässern:

i)

Teufelsrochen (Mobula mobular);

ii)

Mobula rochebrunei;

iii)

Japanischer Rochen (Mobula japanica);

iv)

Mobula thurstoni;

v)

Mobula eregoodootenkee;

vi)

Mobula munkiana;

vii)

Mobula tarapacana;

viii)

Mobula kuhlii;

ix)

Mobula hypostoma;

l)

Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIIa;

m)

Schwarzbäuchiger Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen VIa, VIb, VIIa, VIIb, VIIc, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk;

n)

Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI und X und Bandrochen (Raja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

o)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII;

p)

Engelhai (Squatina squatina) in Unionsgewässern.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

Artikel 13

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

KAPITEL II

Zuteilung zusätzlicher Fangmengen für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen

Artikel 14

Zusätzliche Fangmengen

(1)   Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

(2)   Die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen gemäß Absatz 1 darf die allgemeine Obergrenze nach Anhang I als Anteil an der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Gesamtquote nicht übersteigen.

Artikel 15

Bedingungen für die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen

(1)   Die Zuteilung einer zusätzlichen Fangmenge gemäß Artikel 14 unterliegt folgenden Bedingungen:

a)

die Mitgliedstaaten stellen eine detaillierte und genaue Dokumentierung aller Fangreisen und angemessene Kapazitäten und Mittel sicher, unter anderem Beobachter, Videoüberwachung (CCTV) und andere Mittel. Dabei beachten die Mitgliedstaaten das Prinzip der Effizienz und Verhältnismäßigkeit;

b)

die einem Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, gewährte zusätzliche Fangmenge darf keinen der folgenden Grenzwerte überschreiten:

i)

75 % der nach Schätzung des betreffenden Mitgliedstaats bei Schiffen des betreffenden Typs zu erwartenden Rückwürfe des Bestands;

ii)

30 % der Einzelquote des Schiffs vor der Teilnahme an den Versuchen;

c)

alle Fänge des Schiffes aus dem Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, einschließlich untermaßiger Fische gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (34), werden auf die Einzelquote des Schiffes angerechnet, die sich aus im Rahmen von Artikel 14 dieser Verordnung gewährten zusätzlichen Fangmengen ergibt;

d)

hat ein Schiff seine Einzelzuteilung für einen Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, ausgeschöpft, muss es jegliche Fangtätigkeiten in dem betreffenden TAC-Gebiet einstellen;

e)

in den betreffenden Beständen können die Mitgliedstaaten Übertragungen von Einzelquoten oder Teilen davon von Schiffen, die nicht an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, auf teilnehmende Schiffe zulassen, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Rückwürfe der nicht teilnehmenden Schiffe nicht zunehmen.

(2)   Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i kann ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge ausnahmsweise eine zusätzliche Fangmenge gewähren, die 75 % der geschätzten Rückwürfe des Bestands bei Schiffen des betreffenden Typs, denen eine zusätzliche Fangmenge gewährt wurde, übersteigt, wenn

a)

der Anteil der für den betreffenden Schiffstyp geschätzten Bestandsrückwürfe unter 10 % liegt:

b)

die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a wichtig ist;

c)

eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Bestandsrückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.

(3)   Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Fangmenge nach Artikel 14 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben:

a)

die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge;

b)

technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten elektronischen Fernüberwachungsausrüstungen;

c)

Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten;

d)

die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe;

e)

die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2014 getätigt haben.

Artikel 16

Verarbeitung personenbezogener Daten

Bedingen die Aufzeichnungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Verarbeitung solcher Daten.

Artikel 17

Entzug zusätzlich gewährter Fangmengen

Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Artikel 15 nicht erfüllt, so macht er die Zuteilung zusätzlicher Fangmengen umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2015 von diesen Versuchen aus.

Artikel 18

Wissenschaftliche Prüfung von Rückwurfbewertungen

Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der dieses Kapitel anwendet, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderung gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung solcher Rückwürfe vor, so trifft der betroffene Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten, und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.

KAPITEL III

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 19

Fanggenehmigungen

(1)   Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für Unionsschiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

(2)   Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in diesem Anhang genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

KAPITEL IV

Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Artikel 20

Übertragung und Tausch von Quoten

(1)   Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (im Folgenden „RFO“) die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden „betreffender Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen.

(2)   Nach Benachrichtigung der Kommission durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der betreffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Sodann tauscht die Kommission unverzüglich mit der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten aus. Die Kommission unterrichtet daraufhin das Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten.

(3)   Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis.

(4)   Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der betreffenden Vertragspartei der RFO zugestandenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Eine solche Zuteilung darf jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

Abschnitt 1

ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 21

Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten für Roten Thun

(1)   Die Höchstzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Höchstanzahl der Unionsschiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

(4)   Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

(5)   Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

(6)   Für den Ostatlantik und das Mittelmeer sind die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen aufgeteilt wird, in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

Artikel 22

Freizeit- und Sportfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei zu.

Artikel 23

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

(3)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

(4)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(5)   Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

Abschnitt 2

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 24

Verbote und Fangbeschränkungen

(1)   Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

(2)   Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TACs und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Artikel 25

Versuchsfischerei

(1)   Nur der CCAMLR-Kommission angehörende Mitgliedstaaten dürfen 2015 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen. Beabsichtigt einer dieser Mitgliedstaaten, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 bis spätestens 1. Juni 2015 mit.

(2)   Die TACs und Beifanggrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Gebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

(3)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Artikel 26

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2015/2016

(1)   In der Fangsaison 2015/2016 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Will ein solcher Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen, so teilt er der Kommission bis spätestens 1. Mai 2015 unter Verwendung des Formats gemäß Anhang V Teil C der vorliegenden Verordnung seine Absicht mit, Antarktischen Krill zu fischen. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben übermittelt die Kommission dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2015 die entsprechenden Mitteilungen.

(2)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(3)   Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt nur seine diesbezügliche Absicht in Bezug auf fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und die zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

a)

die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

b)

eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.

Abschnitt 3

IOTC-Übereinkommensbereich

Artikel 27

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich fischen

(1)   Die Höchstzahl an Unionsschiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstzahl an Unionsschiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (im Folgenden „BRZ“) sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 und Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

(4)   Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf der Liste einer RFO der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe (im Folgenden „IUU-Schiffe“) stehen, nicht übertragen werden.

(5)   Zur Berücksichtigung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne dürfen die Mitgliedstaaten ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der in diesen Entwicklungsplänen genannten Grenzen erhöhen.

Artikel 28

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Fuchshaien aller Arten der Familie Alopiidae ist in allen Fischereien verboten.

(2)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist in jeder Fischerei verboten, außer für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 24 m, die ausschließlich innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) des Mitgliedstaats, dessen Flagge sie führen, Fischfang betreiben und deren Fänge ausschließlich für den örtlichen Verbrauch bestimmt sind.

(3)   Ungewollten Fängen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

Abschnitt 4

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Artikel 29

Pelagische Fischerei — Kapazitätsbeschränkung

Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2015 pelagische Bestände befischen, für die Union insgesamt auf 78 600 BRZ.

Artikel 30

Pelagische Fischerei — TACs

(1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 29 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IJ dürfen nur unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPRFMO-Sekretariat die Liste der Schiffe, die in dem SPRFMO-Übereinkommensbereich aktive Fischerei oder Umladungen betreiben, Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (im Folgenden „VMS“), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am fünften Tag des Folgemonats übermitteln.

Artikel 31

Grundfischereien

Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 im SPRFMO-Übereinkommensbereich Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand oder die Fänge in der Grundfischerei im Jahr 2015 im Übereinkommensbereich auf diejenigen Teile des Übereinkommensbereichs, in denen während des genannten Zeitraums Grundfischerei stattgefunden hat, und auf den jährlichen Durchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums.

abschnitt 5

IATTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Artikel 32

Ringwadenfischerei

(1)   Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a)

vom 29. Juli bis zum 28. September 2015 oder vom 18. November 2015 bis zum 18. Januar 2016 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150° westliche Länge,

40° nördlicher Breite,

40° südlicher Breite;

b)

vom 29. September bis zum 29. Oktober 2015 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96° westlicher Länge,

110° westlicher Länge,

4° nördlicher Breite,

3° südlicher Breite.

(2)   Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2015 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

(3)   Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder um.

(4)   Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt oder

b)

es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Artikel 33

Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

(1)   Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind verboten.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische werden umgehend von den Schiffsbetreibern freigesetzt, die außerdem

a)

die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) erfassen;

b)

die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat übermitteln, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln die während des Vorjahrs erhobenen Daten bis zum 31. Januar 2015 an die Kommission.

Abschnitt 6

SEAFO-Übereinkommensgebiet

Artikel 34

Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

Rochen (Rajidae),

Dornhai (Squalus acanthias),

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha.

Abschnitt 7

WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 35

Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Zahl der Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) gewährten Fangtage im WCPFC-Übereinkommensbereich der Hohen See zwischen 20°nördlicher Breite und 20°südlicher Breite 403 Tage nicht überschreitet. In diesen Fischereien ist es verboten, eine Ringwade bei einem Thunfischschwarm einzusetzen, der mit einem Walhai (Rhincodon typus) vergesellschaftet ist, wenn das Tier vor dem Beginn des Einsatzes gesichtet wird.

(2)   Unionsschiffe dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° südlicher Breite nicht gezielt befischen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Großaugenthun (Thunnus obesus) durch Langleinenfischer 2 000 Tonnen im Jahr 2015 nicht überschreiten.

Artikel 36

Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern (FAD)

(1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20°N und 20°S ist Ringwadenfischern, die Fischsammelgeräte (im Folgenden „FAD“) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2015, 0.00 Uhr, und dem 31. Oktober 2015, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

a)

ein FAD oder ein damit verbundenes elektronisches Gerät ausbringt oder nutzt;

b)

unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.

(2)   Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

(3)   Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)

das Schiff zum Abschluss der Reise beim letzten Hol nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt,

b)

wenn der Fisch aus anderen Gründen als der Größe ungeeignet zum Verzehr ist oder

c)

eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

Artikel 37

Überschneidungsgebiet zwischen IATTC und WCPFC

(1)   Schiffe, die ausschließlich im WCPFC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß den Artikeln 35 bis 38 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe r fischen.

(2)   Schiffe, die sowohl im WCPFC- als auch im IATTC-Register geführt werden und Schiffe, die ausschließlich im IATTC-Register geführt werden, wenden die Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 Absätze 2 bis 4 und Artikel 33 an, wenn sie im Überschneidungsgebiet zwischen der IATTC und der WCPFC gemäß Artikel 4 Buchstabe r fischen.

Artikel 38

Beschränkung der Zahl der Unionsschiffe, die Schwertfisch fangen dürfen

Die Höchstzahl an Unionsschiffen, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20°S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang VII angegeben.

Artikel 39

Seidenhaie und Weißspitzen-Hochseehaie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen, das Lagern und das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern folgender Arten ist im WCPFC-Übereinkommensbereich verboten:

a)

Seidenhaie (Carcharhinus falciformis),

b)

Weißspitzenhochseehaie (Carcharhinus longimanus)

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten darf kein Leid zugefügt werden. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

Abschnitt 8

Beringmeer

Artikel 40

Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 41

TACs

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der TACs in Anhang I dieser Verordnung nach Maßgabe der Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 in den Unionsgewässern fischen.

Artikel 42

Fanggenehmigungen

Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.

Artikel 43

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Drittlandschiffen, die mit Genehmigungen gemäß Artikel 42 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 festgelegten Bedingungen.

Artikel 44

Verbote

(1)   Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wann immer sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa, IIIa und VIId und des ICES-Untergebiets IV;

b)

die folgenden Sägefischarten in Unionsgewässern:

i)

Anoxypristis cuspidata;

ii)

Zwergsägerochen (Pristis clavata);

iii)

Westlicher Sägefisch (Pristis pectinata);

iv)

Sägefisch (Pristis pristis);

v)

Pristis zijsron;

c)

Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in Unionsgewässern;

d)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

e)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete I, IV, V, VI, VII, VIII, XII und XIV gefangen wird;

f)

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete I, IV, V, VI, VII, VIII, XII und XIV;

g)

Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calcea), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete I, IV und XIV;

h)

Heringshai (Lamna nasus) in Unionsgewässern;

i)

Riffmantarochen (Manta alfredi) in Unionsgewässern;

j)

Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in Unionsgewässern;

k)

die folgenden Mobularochenarten in Unionsgewässern:

i)

Teufelsrochen (Mobula mobular);

ii)

Mobula rochebrunei;

iii)

Japanischer Rochen (Mobula japanica);

iv)

Mobula thurstoni;

v)

Mobula eregoodootenkee;

vi)

Mobula munkiana;

vii)

Mobula tarapacana;

viii)

Mobula kuhlii;

ix)

Mobula hypostoma;

l)

Nagelrochen (Raja clavata) in den Unionsgewässern der ICES-Division IIIa;

m)

Schwarzbäuchiger Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen VIa, VIb, VIIa, VIIb, VIIc, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh und VIIk;

n)

Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, IX und X und Bandrochen (Raja alba) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

o)

Geigenrochen (Rhinobatidae) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X und XII;

p)

Engelhai (Squatina squatina) in Unionsgewässern.

(2)   Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Art darf kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 45

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 46

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014

In Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 wird der folgende Buchstabe angefügt:

„o)

Tiefseegarnele in dem Gebiet IIIa.“

Artikel 47

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 779/2014 des Rates wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

Artikel 48

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2015.

Artikel 12 Buchstaben b, i und k sowie Artikel 44 Buchstaben b, i und k gelten ab dem 8. Februar 2015.

Artikel 46 gilt ab dem 1. Januar 2014.

Die in den Artikeln 23, 24 und 25 und in den Anhängen IE und V genannten Fangmöglichkeiten für den CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab den darin genannten Daten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüsse, den 19. Januar 2015

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 779/2014 des Rates vom 17. Juli 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Sardellen im Golf von Biscaya in der Fangsaison 2014/15 (ABl. L 212 vom 18.7.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der südlichen Seehecht- und der Kaisergranatbestände in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 5).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal (ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 7).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 811/2004 des Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen zur Wiederauffüllung des nördlichen Seehechtbestands (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 388/2006 des Rates vom 23. Februar 2006 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im Golf von Biskaya (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 (ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(14)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(15)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

(16)  Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

(17)  Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem genannten Abkommen (ABl. L 293 vom 23.10.2012, S. 5).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86).

(19)  ABl. L 6 vom 10.1.2012, S. 9.

(20)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(24)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

(25)  Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

(26)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

(28)  Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

(29)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

(30)  Geschlossen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

(31)  Beitritt der Union mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

(32)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

(33)  Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1)


LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I:

TACs für Unionsschiffe in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF (Unionsgewässer) und Französisch-Guayana

ANHANG IB:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete I, II, V, XII und XIV und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC:

Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID:

Weit wandernde Fische — alle Gebiete

ANHANG IE:

Antarktis — CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG IF:

Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IG:

Südlicher Blauflossenthun — alle Gebiete

ANHANG IH:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

ANHANG IIA:

Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Schollen- und Seezungenbestände in den ICES-Divisionen IIIa, VIa, VIIa und VIId, im ICES-Untergebiet IV und in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen IIa und Vb

ANHANG IIB:

Fischereiaufwand im Rahmen der Wiederauffüllung bestimmter Bestände von südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz

ANNEX IIC:

Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division VIIe

ANHANG IID:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV

ANHANG III:

Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für Unionsschiffe, die in Drittlandgewässern Fischfang betreiben

ANHANG IV:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG V:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VI:

IOTC-Übereinkommensbereich

ANHANG VII:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII:

Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in Unionsgewässern Fischfang betreiben


ANHANG I

TACs FÜR UNIONSSCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen in den Anhängen IA, IB, IC, ID, IE, IF, IG und IJ sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die lateinischen Namen; deutsche Namen sind zum besseren Verständnis angegeben.

Nachstehend für die Zwecke dieser Verordnung eine Vergleichstabelle der lateinischen und der gebräuchlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Amblyraja radiata

RJR

Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Schleimköpfe

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfisch

Centrophorus squamosus

GUQ

Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabbe

Chaenocephalus aceratus

SSI

Scotia-See-Eisfisch

Champsocephalus gunnari

ANI

Bändereisfisch

Channichthys rhinoceratus

LIC

Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinne

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dalatias licha

SCK

Schokoladenhai

Deania calcea

DCA

Schnabeldornhai

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

RJB

Glattrochen beider Arten

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus spp.

TOT

Antarktisdorsch

Engraulis encrasicolus

ANE

Europäische Sardelle

Etmopterus princeps

ETR

Großer Schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus

ETP

Glatter Schwarzer Dornhai

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Galeorhinus galeus

GAG

Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Gobionotothen gibberifrons

NOG

Grüne Notothenia

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hippoglossus hippoglossus

HAL

Atlantischer Heilbutt

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus

POR

Heringshai

Lepidonotothen squamifrons

NOS

Graue Notothenia

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Limanda limanda

DAB

Kliesche

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Makaira nigricans

BUM

Atlantischer Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Manta birostris

RMB

Großer Teufelsrochen

Martialia hyadesi

SQS

Kalmar

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Notothenia rossii

NOR

Marmorbarsch

Pandalus borealis

PRA

Tiefseegarnele

Paralomis spp.

PAI

Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Platichthys flesus

FLE

Flunder

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Pseudochaenichthys georgianus

SGI

South-Georgia-Eisfisch

Pseudopentaceros spp.

EDW

 

Raja alba

RJA

Bandrochen

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Raja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis

JAD

Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsche

Solea solea

SOL

Gemeine Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossen-Thun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gemeinsprachlichen und der lateinischen Bezeichnungen dient ausschließlich der Information:

Antarktischer Krill

KRI

Euphausia superba

Antarktisdorsch

TOT

Dissostichus spp.

Arktische Seespinne

PCR

Chionoecetes spp.

Atlantischer Blauer Marlin

BUM

Makaira nigricans

Atlantischer Heilbutt

HAL

Hippoglossus hippoglossus

Atlantischer Sternrochen

RJR

Amblyraja radiata

Bändereisfisch

ANI

Champsocephalus gunnari

Bandrochen

RJA

Rostroraja alba

Bastardmakrele

JAX

Trachurus spp.

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Blauer Wittling

WHB

Micromesistius poutassou

Blauleng

BLI

Molva dypterygia

Blondrochen

RJH

Raja brachyura

Butte

LEZ

Lepidorhombus spp.

Chagrinrochen

RJF

Leucoraja fullonica

Chilenische Bastardmakrele

CJM

Trachurus murphyi

Dornhai

DGS

Squalus acanthias

Eberfisch

BOR

Caproidae

Europäische Sardelle

ANE

Engraulis encrasicolus

Europäischer Seehecht

HKE

Merluccius merluccius

Fleckrochen

RJM

Raja montagui

Flunder

FLE

Platichthys flesus

Geißelgarnelen

PEN

Penaeus spp.

Gelbschwanzflunder

YEL

Limanda ferruginea

Gemeine Seezunge

SOL

Solea solea

Glattbutt

BLL

Scophthalmus rhombus

Glatter Schwarzer Dornhai

ETP

Etmopterus pusillus

Glattrochen beider Arten

RJB

Dipturus batis (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia)

Goldlachs

ARU

Argentina silus

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia

NOS

Lepidonotothen squamifrons

Grenadierfische

GRV

Macrourus spp.

Großaugenthun

BET

Thunnus obesus

Großer Schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Großer Teufelsrochen

RMB

Manta birostris

Grüne Notothenia

NOG

Gobionotothen gibberifrons

Hering

HER

Clupea harengus

Heringshai

POR

Lamna nasus

Hundshai

GAG

Galeorhinus galeus

Kabeljau

COD

Gadus morhua

Kaisergranat

NEP

Nephrops norvegicus

Kalmar

SQS

Martialia hyadesi

Kleinäugiger Rochen

RJE

Raja microocellata

Kliesche

DAB

Limanda limanda

Kuckucksrochen

RJN

Leucoraja naevus

Kurzschwanzkrebse

PAI

Paralomis spp.

Langschnauzen-Eisfisch

LIC

Channichthys rhinoceratus

Leng

LIN

Molva molva

Limande

LEM

Microstomus kitt

Lodde

CAP

Mallotus villosus

Lumb

USK

Brosme brosme

Makrele

MAC

Scomber scombrus

Marmorbarsch

NOR

Notothenia rossii

Nagelrochen

RJC

Raja clavata

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

SQI

Illex illecebrosus

Perlrochen

RJU

Raja undulata

Plattfische

FLX

Pleuronectiformes

Pollack

POL

Pollachius pollachius

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Raue Scharbe

PLA

Hippoglossoides platessoides

Riesen-Antarktisdorsch

TOA

Dissostichus mawsoni

Rochen

SRX

Rajiformes

Rotbarsche

RED

Sebastes spp.

Rote Tiefseekrabbe

GER

Chaceon spp.

Roter Thun

BFT

Thunnus thynnus

Rotzunge

WIT

Glyptocephalus cynoglossus

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Sandaale

SAN

Ammodytes spp.

Sandrochen

RJI

Leucoraja circularis

Schellfisch

HAD

Melanogrammus aeglefinus

Schleimköpfe

ALF

Beryx spp.

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Scholle

PLE

Pleuronectes platessa

Schwarzbäuchiger Glattrochen

JAD

Dipturus nidarosiensis

Schwarzer Heilbutt

GHL

Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Seehecht

TOP

Dissostichus eleginoides

Schwertfisch

SWO

Xiphias gladius

Scotia-See-Eisfisch

SSI

Chaenocephalus aceratus

Seelachs

POK

Pollachius virens

Seeteufel

ANF

Lophiidae

Seezunge

SOO

Solea spp.

South-Georgia-Eisfisch

SGI

Pseudochaenichthys georgianus

Sprotte

SPR

Sprattus sprattus

Steinbutt

TUR

Psetta maxima

Stintdorsch

NOP

Trisopterus esmarkii

Südlicher Blauflossen-Thun

SBF

Thunnus maccoyii

Tiefseegarnele

PRA

Pandalus borealis

Weißer Gabeldorsch

HKW

Urophycis tenuis

Weißer Marlin

WHM

Kajikia albida

Wittling

WHG

Merlangius merlangus

Wolfsbarsch

BSS

Dicentrarchus labrax

ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII UND XIV, CECAF (UNIONSGEWÄSSER) UND FRANZÖSISCH-GUAYANA

Art:

Sandaal

Ammodytes spp.

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(SAN/04-N.)

Dänemark

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Sandaal

Ammodytes spp.

Gebiet:

IIa, IIIa und IV (Unionsgewässer) (1)

Dänemark

0 (2)

 

 

Vereinigtes Königreich

0 (2)

 

 

Deutschland

0 (2)

 

 

Schweden

0 (2)

 

 

Union

0

 

 

TAC

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Im Rahmen der oben aufgeführten Quoten dürfen in den nachstehend aufgeführten Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang IID nicht mehr als die unten aufgeführten Mengen gefangen werden:

Gebiet

:

Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1

2

3

4

5

6

7

 

(SAN/234_1)

(SAN/234_2)

(SAN/234_3)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5)

(SAN/234_6)

(SAN/234_7)

Dänemark

0

0

0

0

0

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

0

0

0

0

0

Deutschland

0

0

0

0

0

0

0

Schweden

0

0

0

0

0

0

0

Union

0

0

0

0

0

0

0

Gesamt

0

0

0

0

0

0

0


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

I und II (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(ARU/1/2.)

Deutschland

24

 

 

Frankreich

8

 

 

Niederlande

19

 

 

Vereinigtes Königreich

39

 

 

Union

90

 

 

TAC

90

 

Analytische TAC


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

III und IV (Unionsgewässer)

(ARU/34-C)

Dänemark

911

 

 

Deutschland

9

 

 

Frankreich

7

 

 

Irland

7

 

 

Niederlande

43

 

 

Schweden

35

 

 

Vereinigtes Königreich

16

 

 

Union

1 028

 

 

TAC

1 028

 

Analytische TAC


Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

V, VI und VII (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(ARU/567.)

Deutschland

329

 

 

Frankreich

7

 

 

Irland

305

 

 

Niederlande

3 434

 

 

Vereinigtes Königreich

241

 

 

Union

4 316

 

 

TAC

4 316

 

Analytische TAC


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

I, II und XIV (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(USK/1214EI)

Deutschland

6 (3)

 

 

Frankreich

6 (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

6 (3)

 

 

Sonstige

3 (3)

 

 

Union

21 (3)

 

 

TAC

21

 

Analytische TAC


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

IIIa; Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

(USK/3A/BCD)

Dänemark

15

 

 

Schweden

7

 

 

Deutschland

7

 

 

Union

29

 

 

TAC

29

 

Analytische TAC


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

IV (Unionsgewässer)

(USK/04-C.)

Dänemark

64

 

 

Deutschland

19

 

 

Frankreich

44

 

 

Schweden

6

 

 

Vereinigtes Königreich

96

 

 

Sonstige

6 (4)

 

 

Union

235

 

 

TAC

235

 

Analytische TAC


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

V, VI und VII (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(USK/567EI.)

Deutschland

13

 

 

Spanien

46

 

 

Frankreich

548

 

 

Irland

53

 

 

Vereinigtes Königreich

264

 

 

Sonstige

13 (5)

 

 

Union

937

 

 

Norwegen

2 923  (6)  (7)  (8)  (9)

 

 

TAC

3 860

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(USK/04-N.)

Belgien

0

 

 

Dänemark

165

 

 

Deutschland

1

 

 

Frankreich

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

4

 

 

Union

170

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Eberfisch

Caproidae

Gebiet:

VI, VII und VIII (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(BOR/678-)

Dänemark

13 079

 

 

Irland

36 830

 

 

Vereinigtes Königreich

3 387

 

 

Union

53 296

 

 

TAC

53 296

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Hering (10)

Clupea harengus

Gebiet:

IIIa

(HER/03A.)

Dänemark

18 034  (11)

 

 

Deutschland

289 (11)

 

 

Schweden

18 865  (11)

 

 

Union

37 188  (11)

 

 

Norwegen

5 816

 

 

Färöer

600 (12)

 

 

TAC

43 604

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

Gebiet IV nördlich von 53°30′ N (Unionsgewässer und norwegische Gewässer)

(HER/4AB.)

Dänemark

74 079

 

 

Deutschland

46 703

 

 

Frankreich

22 488

 

 

Niederlande

57 104

 

 

Schweden

4 531

 

 

Vereinigtes Königreich

62 292

 

 

Union

267 197

 

 

Norwegen

129 145 (2)

 

 

TAC

445 329

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsfänge in den Gebieten IVa (HER/04A.) und IVb (HER/04B.) getrennt.

(2)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die unten aufgeführte Menge in Unionsgewässern der Gebiete IVa und IVb (HER/* 4AB-C) gefischt werden.

50 000

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER*/04N-) (1)

Union

50 000

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten melden ihre Heringsfänge in den Gebieten IVa (HER/*4AN.) und IVb (HER*/4BN.) getrennt.


Art:

Hering (13)

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(HER/04-N.)

Schweden

1 093  (13)

 

 

Union

1 093

 

 

TAC

445 329

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering (14)

Clupea harengus

Gebiet:

IIIa

(HER/03A-BC)

Dänemark

5 692

 

 

Deutschland

51

 

 

Schweden

916

 

 

Union

6 659

 

 

TAC

6 659

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering (15)

Clupea harengus

Gebiet:

IV, VIId und Unionsgewässer des Gebiets IIa

(HER/2A47DX)

Belgien

78

 

 

Dänemark

15 072

 

 

Deutschland

78

 

 

Frankreich

78

 

 

Niederlande

78

 

 

Schweden

74

 

 

Vereinigtes Königreich

286

 

 

Union

15 744

 

 

TAC

15 744

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering (16)

Clupea harengus

Gebiet:

IVc, VIId (17)

(HER/4CXB7D)

Belgien

9 057  (18)

 

 

Dänemark

1 049  (18)

 

 

Deutschland

661 (18)

 

 

Frankreich

12 068  (18)

 

 

Niederlande

21 478  (18)

 

 

Vereinigtes Königreich

4 673  (18)

 

 

Union

48 986

 

 

TAC

445 329

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Vb, VIb und VIaN (Unionsgewässer und internationale Gewässer) (19)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

2 536  (20)

 

 

Frankreich

480 (20)

 

 

Irland

3 427  (20)

 

 

Niederlande

2 536  (20)

 

 

Vereinigtes Königreich

13 711  (20)

 

 

Union

22 690  (20)

 

 

TAC

22 690

 

Analytische TAC


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIaS (21), VIIb, VIIc

(HER/6AS7BC)

Irland

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VI Clyde (22)

(HER/06ACL.)

Vereinigtes Königreich

Noch nicht festgelegt (23)

 

 

Union

Noch nicht festgelegt (24)

 

 

TAC

Noch nicht festgelegt (24)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIa (25)

(HER/07A/MM)

Irland

1 264

 

 

Vereinigtes Königreich

3 590

 

 

Union

4 854

 

 

TAC

4 854

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIe und VIIf

(HER/7EF.)

Frankreich

465

 

 

Vereinigtes Königreich

465

 

 

Union

930

 

 

TAC

930

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

VIIg (26), VIIh (26), VIIj (26) und VIIk (26)

(HER/7G-K.)

Deutschland

174

 

 

Frankreich

966

 

 

Irland

13 527

 

 

Niederlande

966

 

 

Vereinigtes Königreich

19

 

 

Union

15 652

 

 

TAC

15 652

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.


Art:

Europäische Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

VIII

(ANE/08.)

Spanien

22 500

 

 

Frankreich

2 500

 

 

Union

25 000

 

 

TAC

25 000

 

Analytische TAC


Art:

Europäische Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(ANE/9/3411)

Spanien

4 618

 

 

Portugal

5 038

 

 

Union

9 656

 

 

TAC

9 656

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

10 (27)

 

 

Dänemark

3 336  (27)

 

 

Deutschland

84 (27)

 

 

Niederlande

21 (27)

 

 

Schweden

584 (27)

 

 

Union

4 035

 

 

TAC

4 171

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Kattegatt

(COD/03AS.)

Dänemark

62 (28)

 

 

Deutschland

1 (28)

 

 

Schweden

37 (28)

 

 

Union

100 (28)

 

 

TAC

100 (28)

 

Analytische TAC


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

IV; IIa (Unionsgewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

862 (29)

 

 

Dänemark

4 956  (29)

 

 

Deutschland

3 142  (29)

 

 

Frankreich

1 065  (29)

 

 

Niederlande

2 800  (29)

 

 

Schweden

33 (29)

 

 

Vereinigtes Königreich

11 369  (29)

 

 

Union

24 227

 

 

Norwegen

4 962  (30)

 

 

TAC

29 189

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IV (norwegische Gewässer)

(COD/*04N-)

Union

21 057


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(COD/04-N.)

Schweden

382 (31)

 

 

Union

382

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIb; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer westlich von 12°00 W); XII und XIV (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(COD/5W6-14)

Belgien

0

 

 

Deutschland

1

 

 

Frankreich

12

 

 

Irland

16

 

 

Vereinigtes Königreich

45

 

 

Union

74

 

 

TAC

74

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIa; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer östlich von 12°00 W)

(COD/5BE6A)

Belgien

0

 

 

Deutschland

0

 

 

Frankreich

0

 

 

Irland

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

0 (32)

 

Analytische TAC


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIIa

(COD/07A.)

Belgien

2

 

 

Frankreich

7

 

 

Irland

120

 

 

Niederlande

1

 

 

Vereinigtes Königreich

52

 

 

Union

182

 

 

TAC

182

 

Analytische TAC


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; (Unionsgewässer) CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(COD/7XAD34)

Belgien

218

 

 

Frankreich

3 568

 

 

Irland

901

 

 

Niederlande

1

 

 

Vereinigtes Königreich

384

 

 

Union

5 072

 

 

TAC

5 072

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

VIId

(COD/07D.)

Belgien

73 (33)

 

 

Frankreich

1 428  (33)

 

 

Niederlande

43 (33)

 

 

Vereinigtes Königreich

157 (33)

 

 

Union

1 701

 

 

TAC

1 701

 

Analytische TAC


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

6

 

 

Dänemark

5

 

 

Deutschland

5

 

 

Frankreich

34

 

 

Niederlande

27

 

 

Vereinigtes Königreich

2 006

 

 

Union

2 083

 

 

TAC

2 083

 

Analytische TAC


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer); VI; XII und XIV (internationale Gewässer)

(LEZ/56-14)

Spanien

469

 

 

Frankreich

1 830

 

 

Irland

535

 

 

Vereinigtes Königreich

1 295

 

 

Union

4 129

 

 

TAC

4 129

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

VII

(LEZ/07.)

Belgien

470 (34)

 

 

Spanien

5 216  (34)  (35)

 

 

Frankreich

6 329  (34)  (35)

 

 

Irland

2 878  (34)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 492  (34)

 

 

Union

17 385

 

 

TAC

17 385

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

950

 

 

Frankreich

766

 

 

Union

1 716

 

 

TAC

1 716

 

Analytische TAC


Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(LEZ/8C3411)

Spanien

1 271

 

 

Frankreich

64

 

 

Portugal

42

 

 

Union

1 377

 

 

TAC

1 377

 

Analytische TAC


Art:

Kliesche und Flunder

Limanda limanda und Platichthys flesus

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(DAB/2AC4-C) für Kliesche;

(FLE/2AC4-C) für Flunder

Belgien

503

 

 

Dänemark

1 888

 

 

Deutschland

2 832

 

 

Frankreich

196

 

 

Niederlande

11 421

 

 

Schweden

6

 

 

Vereinigtes Königreich

1 588

 

 

Union

18 434

 

 

TAC

18 434

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(ANF/2AC4-C)

Belgien

332 (36)

 

 

Dänemark

732 (36)

 

 

Deutschland

357 (36)

 

 

Frankreich

68 (36)

 

 

Niederlande

251 (36)

 

 

Schweden

9 (36)

 

 

Vereinigtes Königreich

7 641  (36)

 

 

Union

9 390  (36)

 

 

TAC

9 390

 

Analytische TAC


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(ANF/04-N.)

Belgien

45

 

 

Dänemark

1 152

 

 

Deutschland

18

 

 

Niederlande

16

 

 

Vereinigtes Königreich

269

 

 

Union

1 500

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VI; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(ANF/56-14)

Belgien

191

 

 

Deutschland

218

 

 

Spanien

204

 

 

Frankreich

2 350

 

 

Irland

531

 

 

Niederlande

184

 

 

Vereinigtes Königreich

1 635

 

 

Union

5 313

 

 

TAC

5 313

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VII

(ANF/07.)

Belgien

3 097  (37)  (38)

 

 

Deutschland

345 (37)  (38)

 

 

Spanien

1 231  (37)  (38)

 

 

Frankreich

19 875  (37)  (38)

 

 

Irland

2 540  (37)  (38)

 

 

Niederlande

401 (37)  (38)

 

 

Vereinigtes Königreich

6 027  (37)  (38)

 

 

Union

33 516  (37)

 

 

TAC

33 516  (37)

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(ANF/8ABDE.)

Spanien

1 368

 

 

Frankreich

7 612

 

 

Union

8 980

 

 

TAC

8 980

 

Analytische TAC


Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(ANF/8C3411)

Spanien

2 490

 

 

Frankreich

2

 

 

Portugal

495

 

 

Union

2 987

 

 

TAC

2 987

 

Analytische TAC


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IIIa, Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32

(HAD/3A/BCD)

Belgien

12

 

 

Dänemark

2 018

 

 

Deutschland

128

 

 

Niederlande

2

 

 

Schweden

239

 

 

Union

2 399

 

 

TAC

2 504

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

IV; IIa (Unionsgewässer)

(HAD/2AC4.)

Belgien

252

 

 

Dänemark

1 732

 

 

Deutschland

1 103

 

 

Frankreich

1 921

 

 

Niederlande

189

 

 

Schweden

174

 

 

Vereinigtes Königreich

28 576

 

 

Union

33 947

 

 

Norwegen

6 764

 

 

TAC

40 711

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IV (norwegische Gewässer)

(HAD/*04N-)

Union

25 252


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62°N

(HAD/04-N.)

Schweden

707 (39)

 

 

Union

707

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

VIb, XII und XIV (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(HAD/6B1214)

Belgien

6

 

 

Deutschland

7

 

 

Frankreich

285

 

 

Irland

203

 

 

Vereinigtes Königreich

2 079

 

 

Union

2 580

 

 

TAC

2 580

 

Analytische TAC


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Vb und VIa (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(HAD/5BC6A.)

Belgien

5

 

 

Deutschland

6

 

 

Frankreich

250

 

 

Irland

743

 

 

Vereinigtes Königreich

3 532

 

 

Union

4 536

 

 

TAC

4 536

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(HAD/7X7A34)

Belgien

93 (40)

 

 

Frankreich

5 561  (40)

 

 

Irland

1 854  (40)

 

 

Vereinigtes Königreich

834 (40)

 

 

Union

8 342  (40)

 

 

TAC

8 342

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

VIIa

(HAD/07A.)

Belgien

19

 

 

Frankreich

85

 

 

Irland

511

 

 

Vereinigtes Königreich

566

 

 

Union

1 181

 

 

TAC

1 181

 

Analytische TAC


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IIIa

(WHG/03A.)

Dänemark

929

 

 

Niederlande

3

 

 

Schweden

99

 

 

Union

1 031

 

 

TAC

1 050

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IV; IIa (Unionsgewässer)

(WHG/2AC4.)

Belgien

280

 

 

Dänemark

1 209

 

 

Deutschland

314

 

 

Frankreich

1 817

 

 

Niederlande

699

 

 

Schweden

2

 

 

Vereinigtes Königreich

8 739

 

 

Union

13 060

 

 

Norwegen

618 (41)

 

 

TAC

13 678

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingung

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IV (norwegische Gewässer)

(WHG/*04N-)

Union

8 848


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

VI; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(WHG/56-14)

Deutschland

2

 

 

Frankreich

32

 

 

Irland

79

 

 

Vereinigtes Königreich

150

 

 

Union

263

 

 

TAC

263

 

Analytische TAC


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

VIIa

(WHG/07A.)

Belgien

0

 

 

Frankreich

3

 

 

Irland

46

 

 

Niederlande

0

 

 

Vereinigtes Königreich

31

 

 

Union

80

 

 

TAC

80

 

Analytische TAC


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

(WHG/7X7A-C)

Belgien

172

 

 

Frankreich

10 565

 

 

Irland

5 029

 

 

Niederlande

86

 

 

Vereinigtes Königreich

1 890

 

 

Union

17 742

 

 

TAC

17 742

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

VIII

(WHG/08.)

Spanien

1 270

 

 

Frankreich

1 905

 

 

Union

3 175

 

 

TAC

3 175

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(WHG/9/3411)

Portugal

Noch nicht festgelegt (42)

 

 

Union

Noch nicht festgelegt (43)

 

 

TAC

Noch nicht festgelegt (43)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(WHG/04-N.) für Wittling;

(POL/04-N.) für Pollack

Schweden

190 (44)

 

 

Union

190

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

IIIa; Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

(HKE/3A/BCD)

Dänemark

2 523  (46)

 

 

Schweden

215 (46)

 

 

Union

2 738

 

 

TAC

2 738  (45)

 

Analytische TAC


Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(HKE/2AC4-C)

Belgien

45

 

 

Dänemark

1 845

 

 

Deutschland

212

 

 

Frankreich

408

 

 

Niederlande

106

 

 

Vereinigtes Königreich

574

 

 

Union

3 190

 

 

TAC

3 190  (47)

 

Analytische TAC


Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

VI und VII; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/571214)

Belgien

468 (48)  (50)

 

 

Spanien

15 017  (50)

 

 

Frankreich

23 192  (48)  (50)

 

 

Irland

2 810  (50)

 

 

Niederlande

302 (48)  (50)

 

 

Vereinigtes Königreich

9 155  (48)  (50)

 

 

Union

50 944

 

 

TAC

50 944  (49)

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/*8ABDE)

Belgien

61

Spanien

2 422

Frankreich

2 422

Irland

303

Niederlande

30

Vereinigtes Königreich

1 363

Union

6 602


Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(HKE/8ABDE.)

Belgien

15 (51)

 

 

Spanien

10 454

 

 

Frankreich

23 478

 

 

Niederlande

30 (51)

 

 

Union

33 977

 

 

TAC

33 977  (52)

 

Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

VI und VII; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(HKE/*57-14)

Belgien

3

Spanien

3 028

Frankreich

5 451

Niederlande

9

Union

8 491


Art:

Europäischer Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(HKE/8C3411)

Spanien

8 848

 

 

Frankreich

849

 

 

Portugal

4 129

 

 

Union

13 826

 

 

TAC

13 826

 

Analytische TAC


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

II und IV (norwegische Gewässer)

(WHB/24-N.)

Dänemark

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(WHB/1X14)

Dänemark

30 106  (53)  (55)

 

 

Deutschland

11 706  (53)  (55)

 

 

Spanien

25 524  (53)  (54)  (55)

 

 

Frankreich

20 952  (53)  (55)

 

 

Irland

23 313  (53)  (55)

 

 

Niederlande

36 711  (53)  (55)

 

 

Portugal

2 371  (53)  (54)  (55)

 

 

Schweden

7 447  (53)  (55)

 

 

Vereinigtes Königreich

39 065  (53)  (55)

 

 

Union

197 195  (53)  (55)

 

 

Norwegen

102 605

 

 

Färöer

15 000

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(WHB/8C3411)

Spanien

25 830

 

 

Portugal

6 457

 

 

Union

32 287  (56)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Unionsgewässer II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30′ N und VII westlich von 12° W

(WHB/24A567)

Norwegen

0 (57)  (58)

 

 

Färöer

25 000  (59)  (60)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC


Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(LEM/2AC4-C) für Limande;

(WIT/2AC4-C) für Rotzunge

Belgien

346

 

 

Dänemark

953

 

 

Deutschland

122

 

 

Frankreich

261

 

 

Niederlande

794

 

 

Schweden

11

 

 

Vereinigtes Königreich

3 904

 

 

Union

6 391

 

 

TAC

6 391

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Vb, VI, VII (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(BLI/5B67-)

Deutschland

50

 

 

Estland

8

 

 

Spanien

157

 

 

Frankreich

3 586

 

 

Irland

14

 

 

Litauen

3

 

 

Polen

2

 

 

Vereinigtes Königreich

912

 

 

Sonstige

14 (61)

 

 

Union

4 746

 

 

Norwegen

150 (62)

 

 

Färöer

150 (63)

 

 

TAC

5 046

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

XII (internationale Gewässer)

(BLI/12INT-)

Estland

1 (64)

 

 

Spanien

533 (64)

 

 

Frankreich

13 (64)

 

 

Litauen

5 (64)

 

 

Vereinigtes Königreich

5 (64)

 

 

Sonstige

1 (64)

 

 

Union

558 (64)

 

 

TAC

558 (64)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

II und IV (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(BLI/24-)

Dänemark

4

 

 

Deutschland

4

 

 

Irland

4

 

 

Frankreich

23

 

 

Vereinigtes Königreich

14

 

 

Sonstige

4 (65)

 

 

Union

53

 

 

TAC

53

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

II (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(BLI/03-)

Dänemark

3

 

 

Deutschland

2

 

 

Schweden

3

 

 

Union

8

 

 

TAC

8

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

I und II (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(LIN/1/2.)

Dänemark

8

 

 

Deutschland

8

 

 

Frankreich

8

 

 

Vereinigtes Königreich

8

 

 

Sonstige

4 (66)

 

 

Union

36

 

 

TAC

36

 

Analytische TAC


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IIIa; IIIbcd (Unionsgewässer)

(LIN/3A/BCD)

Belgien

6 (67)

 

 

Dänemark

50

 

 

Deutschland

6 (67)

 

 

Schweden

19

 

 

Vereinigtes Königreich

6 (67)

 

 

Union

87

 

 

TAC

87

 

Analytische TAC


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IV (Unionsgewässer)

(LIN/04-C.)

Belgien

16

 

 

Dänemark

243

 

 

Deutschland

150

 

 

Frankreich

135

 

 

Niederlande

5

 

 

Schweden

10

 

 

Vereinigtes Königreich

1 869

 

 

Union

2 428

 

 

TAC

2 428

 

Analytische TAC


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

V (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(LIN/05EI.)

Belgien

9

 

 

Dänemark

6

 

 

Deutschland

6

 

 

Frankreich

6

 

 

Vereinigtes Königreich

6

 

 

Union

33

 

 

TAC

33

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(LIN/6X14.)

Belgien

32

 

 

Dänemark

6

 

 

Deutschland

115

 

 

Spanien

2 332

 

 

Frankreich

2 487

 

 

Irland

623

 

 

Portugal

6

 

 

Vereinigtes Königreich

2 863

 

 

Union

8 464

 

 

Norwegen

5 500  (68)  (69)  (70)

 

 

Färöer

200 (71)  (72)

 

 

TAC

14 164

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(LIN/04-N.)

Belgien

7

 

 

Dänemark

835

 

 

Deutschland

23

 

 

Frankreich

9

 

 

Niederlande

1

 

 

Vereinigtes Königreich

75

 

 

Union

950

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IIIa; Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

(NEP/3A/BCD)

Dänemark

3 909

 

 

Deutschland

11

 

 

Schweden

1 398

 

 

Union

5 318

 

 

TAC

5 318

 

Analytische TAC


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(NEP/2AC4-C)

Belgien

933

 

 

Dänemark

933

 

 

Deutschland

14

 

 

Frankreich

27

 

 

Niederlande

480

 

 

Vereinigtes Königreich

15 456

 

 

Union

17 843

 

 

TAC

17 843

 

Analytische TAC


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(NEP/04-N.)

Dänemark

947

 

 

Deutschland

0

 

 

Vereinigtes Königreich

53

 

 

Union

1 000

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VI; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(NEP/5BC6.)

Spanien

29

 

 

Frankreich

115

 

 

Irland

192

 

 

Vereinigtes Königreich

13 854

 

 

Union

14 190

 

 

TAC

14 190

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VII

(NEP/07.)

Spanien

1 297

 

 

Frankreich

5 257

 

 

Irland

7 973

 

 

Vereinigtes Königreich

7 092

 

 

Union

21 619

 

 

TAC

21 619

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets VII

(NEP/*07U16):

Spanien

558

Frankreich

349

Irland

671

Vereinigtes Königreich

272

Union

1 850


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(NEP/8ABDE.)

Spanien

234

 

 

Frankreich

3 665

 

 

Union

3 899

 

 

TAC

3 899

 

Analytische TAC


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

VIIIc

(NEP/08C.)

Spanien

58

 

 

Frankreich

2

 

 

Union

60

 

 

TAC

60

 

Analytische TAC


Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(NEP/9/3411)

Spanien

64 (73)

 

 

Portugal

190 (73)

 

 

Union

254 (73)

 

 

TAC

254

 

Analytische TAC


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

IIIa

(PRA/03A.)

Dänemark

2 648

 

 

Schweden

1 426

 

 

Union

4 074

 

 

TAC

7 630

 

Analytische TAC


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

2 429

 

 

Niederlande

23

 

 

Schweden

98

 

 

Vereinigtes Königreich

720

 

 

Union

3 270

 

 

TAC

3 270

 

Analytische TAC


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62°N

(PRA/04-N.)

Dänemark

357

 

 

Schweden

123 (74)

 

 

Union

480

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Geißelgarnelen

Penaeus spp.

Gebiet:

Gewässer von Französisch-Guayana

(PEN/FGU.)

Frankreich

Noch nicht festgelegt (75)  (76)

 

 

Union

Noch nicht festgelegt (76)  (77)

 

 

TAC

Noch nicht festgelegt (76)  (77)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

60

 

 

Dänemark

7 830

 

 

Deutschland

40

 

 

Niederlande

1 506

 

 

Schweden

419

 

 

Union

9 855

 

 

TAC

10 056

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Kattegatt

(PLE/03AS.)

Dänemark

2 337

 

 

Deutschland

26

 

 

Schweden

263

 

 

Union

2 626

 

 

TAC

2 626

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

IV; IIa (Unionsgewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

7 365

 

 

Dänemark

23 938

 

 

Deutschland

6 905

 

 

Frankreich

1 381

 

 

Niederlande

46 035

 

 

Vereinigtes Königreich

34 066

 

 

Union

119 690

 

 

Norwegen

8 686

 

 

TAC

128 376

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

IV (norwegische Gewässer)

(PLE/*04N-)

Union

49 114


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VI; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(PLE/56-14)

Frankreich

9

 

 

Irland

261

 

 

Vereinigtes Königreich

388

 

 

Union

658

 

 

TAC

658

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIIa

(PLE/07A.)

Belgien

28

 

 

Frankreich

12

 

 

Irland

768

 

 

Niederlande

9

 

 

Vereinigtes Königreich

281

 

 

Union

1 098

 

 

TAC

1 098

 

Analytische TAC


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIIb und VIIc

(PLE/7BC.)

Frankreich

11

 

 

Irland

63

 

 

Union

74

 

 

TAC

74

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIId und VIIe

(PLE/7DE.)

Belgien

78 (78)

 

 

Frankreich

2 611  (78)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 393  (78)

 

 

Union

4 787

 

 

TAC

4 787

 

Analytische TAC


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIIf und VIIg

(PLE/7FG.)

Belgien

69

 

 

Frankreich

125

 

 

Irland

202

 

 

Vereinigtes Königreich

65

 

 

Union

461

 

 

TAC

461

 

Analytische TAC


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIIh, VIIj und VIIk

(PLE/7HJK.)

Belgien

8

 

 

Frankreich

17

 

 

Irland

59

 

 

Niederlande

34

 

 

Vereinigtes Königreich

17

 

 

Union

135

 

 

TAC

135

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(PLE/8/3411)

Spanien

66

 

 

Frankreich

263

 

 

Portugal

66

 

 

Union

395

 

 

TAC

395

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

VI; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(POL/56-14)

Spanien

6

 

 

Frankreich

190

 

 

Irland

56

 

 

Vereinigtes Königreich

145

 

 

Union

397

 

 

TAC

397

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

VII

(POL/07.)

Belgien

420 (79)

 

 

Spanien

25 (79)

 

 

Frankreich

9 667  (79)

 

 

Irland

1 030  (79)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 353  (79)

 

 

Union

13 495  (79)

 

 

TAC

13 495

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

(POL/8ABDE.)

Spanien

252

 

 

Frankreich

1 230

 

 

Union

1 482

 

 

TAC

1 482

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

VIIIc

(POL/08C.)

Spanien

208

 

 

Frankreich

23

 

 

Union

231

 

 

TAC

231

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(POL/9/3411)

Spanien

273 (80)

 

 

Portugal

9 (80)

 

 

Union

282 (80)

 

 

TAC

282

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

(POK/2A34.)

Belgien

23

 

 

Dänemark

2 711

 

 

Deutschland

6 847

 

 

Frankreich

16 112

 

 

Niederlande

68

 

 

Schweden

373

 

 

Vereinigtes Königreich

5 249

 

 

Union

31 383

 

 

Norwegen

34 623  (81)

 

 

TAC

66 006

 

Analytische TAC


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

VI; Vb, XII und XIV (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(POK/56-14)

Deutschland

269

 

 

Frankreich

2 668

 

 

Irland

389

 

 

Vereinigtes Königreich

3 022

 

 

Union

6 348

 

 

Norwegen

500 (82)

 

 

TAC

6 848

 

Analytische TAC


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N

(POK/04-N.)

Schweden

880 (83)

 

 

Union

880

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(POK/7/3411)

Belgien

6

 

 

Frankreich

1 245

 

 

Irland

1 491

 

 

Vereinigtes Königreich

434

 

 

Union

3 176

 

 

TAC

3 176

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Steinbutt und Glattbutt

Psetta maxima und Scopthalmus rhombus

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(TUR/2AC4-C) für Steinbutt;

(BLL/2AC4-C) für Glattbutt

Belgien

340

 

 

Dänemark

727

 

 

Deutschland

186

 

 

Frankreich

88

 

 

Niederlande

2 579

 

 

Schweden

5

 

 

Vereinigtes Königreich

717

 

 

Union

4 642

 

 

TAC

4 642

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(SRX/2AC4-C)

Belgien

211 (84)  (85)

 

 

Dänemark

8 (84)  (85)

 

 

Deutschland

10 (84)  (85))

 

 

Frankreich

33 (84)  (85)

 

 

Niederlande

180 (84)  (85)

 

 

Vereinigtes Königreich

814 (84)  (85)

 

 

Union

1 256  (84)

 

 

TAC

1 256

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

IIIa (Unionsgewässer)

(SRX/03A-C.)

Dänemark

37 (86)

 

 

Schweden

10 (86)

 

 

Union

47 (86)

 

 

TAC

47

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer)

(SRX/67AKXD)

Belgien

725 (87)  (88)  (89)

 

 

Estland

4 (87)  (88)  (89)

 

 

Frankreich

3 255  (87)  (88)  (89)

 

 

Deutschland

10 (87)  (88)  (89)

 

 

Irland

1 048  (87)  (88)  (89)

 

 

Litauen

17 (87)  (88)  (89)

 

 

Niederlande

3 (87)  (88)  (89)

 

 

Portugal

18 (87)  (88)  (89)

 

 

Spanien

876 (87)  (88)  (89)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 076  (87)  (88)  (89)

 

 

Union

8 032  (87)  (88)  (89)

 

 

TAC

8 032  (88)

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

VIId (Unionsgewässer)

(SRX/07D.)

Belgien

72 (90)  (91)  (92)

 

 

Frankreich

602 (90)  (91)  (92)

 

 

Niederlande

4 (90)  (91)  (92)

 

 

Vereinigtes Königreich

120 (90)  (91)  (92)

 

 

Union

798 (90)  (91)  (92)

 

 

TAC

798 (91)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

VIII und IX (Unionsgewässer)

(SRX/89-C.)

Belgien

7 (93)  (94)

 

 

Frankreich

1 298  (93)  (94)

 

 

Portugal

1 051  (93)  (94)

 

 

Spanien

1 057  (93)  (94)

 

 

Vereinigtes Königreich

7 (93)  (94)

 

 

Union

3 420  (93)  (94)

 

 

TAC

3 420  (94)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer) Vb und VI (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(GHL/2A-C46)

Dänemark

17

 

 

Deutschland

30

 

 

Estland

17

 

 

Spanien

17

 

 

Frankreich

278

 

 

Irland

17

 

 

Litauen

17

 

 

Polen

17

 

 

Vereinigtes Königreich

1 090

 

 

Union

1 500

 

 

Norwegen

1 000  (95)

 

 

TAC

2 500

 

Analytische TAC


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

(MAC/2A34.)

Belgien

658 (97)  (99)

 

 

Dänemark

22 709  (97)  (99)

 

 

Deutschland

686 (97)  (99)

 

 

Frankreich

2 073  (97)  (99)

 

 

Niederlande

2 088  (97)  (99)

 

 

Schweden

6 191  (96)  (97)  (99)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 933  (97)  (99)

 

 

Union

36 338  (96)  (97)  (99)

 

 

Norwegen

218 398  (98)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehenden Mengen in folgenden Bereichen gefischt werden:

 

IIIa

(MAC/*03A.)

IIIa und IVbc

(MAC/*3A4BC)

IVb

(MAC/*04 B.)

IVc

(MAC/*04C.)

VI; IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 15. Februar 2015 und vom 1. September bis 31. Dezember 2015

(MAC/*2A6.)

Dänemark

0

4 130

0

0

13 625

Frankreich

0

490

0

0

0

Niederlande

0

490

0

0

0

Schweden

0

0

390

10

3 528

Vereinigtes Königreich

0

490

0

0

0

Norwegen

3 000

0

0

0

0


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

(MAC/2CX14-)

Deutschland

26 766 (4)

 

 

Spanien

28 (4)

 

 

Estland

223 (4)

 

 

Frankreich

17 846 (4)

 

 

Irland

89 220 (4)

 

 

Lettland

164 (4)

 

 

Litauen

164 (4)

 

 

Niederlande

39 033 (4)

 

 

Polen

1 885 (4)

 

 

Vereinigtes Königreich

245 363 (4)

 

 

Union

420 692 (4)

 

 

Norwegen

18 852  (100)  (101)

 

 

Färöer

39 824  (102)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

IIa (Unionsgewässer); IVa (Unionsgewässer und norwegische Gewässer) vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2015 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2015

(MAC/*4A-EN)

IIa (norwegische Gewässer)

(MAC/*2AN-)

Färöische Gewässer

(MAC/*FRO2)

Deutschland

16 154

2 176

2 228

Frankreich

10 770

1 449

1 485

Irland

53 847

7 254

7 426

Niederlande

23 557

3 172

3 249

Vereinigtes Königreich

148 087

19 952

20 424

Union

252 415

34 003

34 812


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(MAC/8C3411)

Spanien

39 674  (103)

 

 

Frankreich

263 (103)

 

 

Portugal

8 201  (103)

 

 

Union

48 138

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

 

VIIIb

(MAC/*08B.)

Spanien

3 332

Frankreich

22

Portugal

689


Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

IIa und IVa (norwegische Gewässer)

(MAC/2A4A-N)

Dänemark

16 521  (104)

 

 

Union

16 521  (104)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

IIIa; Unterdivisionen 22-32 (Unionsgewässer)

(SOL/3A/BCD)

Dänemark

172

 

 

Deutschland

10 (105)

 

 

Niederlande

17 (105)

 

 

Schweden

6

 

 

Union

205

 

 

TAC

205

 

Analytische TAC


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(SOL/24-C.)

Belgien

991

 

 

Dänemark

453

 

 

Deutschland

793

 

 

Frankreich

198

 

 

Niederlande

8 945

 

 

Vereinigtes Königreich

510

 

 

Union

11 890

 

 

Norwegen

10 (106)

 

 

TAC

11 900

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VI; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(SOL/56-14)

Irland

46

 

 

Vereinigtes Königreich

11

 

 

Union

57

 

 

TAC

57

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIa

(SOL/07A.)

Belgien

22

 

 

Frankreich

0

 

 

Irland

38

 

 

Niederlande

7

 

 

Vereinigtes Königreich

23

 

 

Union

90

 

 

TAC

90

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIb und VIIc

(SOL/7BC.)

Frankreich

6

 

 

Irland

36

 

 

Union

42

 

 

TAC

42

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIId

(SOL/07D.)

Belgien

938

 

 

Frankreich

1 875

 

 

Vereinigtes Königreich

670

 

 

Union

3 483

 

 

TAC

3 483

 

Analytische TAC


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIe

(SOL/07E.)

Belgien

30 (107)

 

 

Frankreich

320 (107)

 

 

Vereinigtes Königreich

501 (107)

 

 

Union

851

 

 

TAC

851

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIf und VIIg

(SOL/7FG.)

Belgien

532

 

 

Frankreich

53

 

 

Irland

27

 

 

Vereinigtes Königreich

239

 

 

Union

851

 

 

TAC

851

 

Analytische TAC


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIh, VIIj und VIIk

(SOL/7HJK.)

Belgien

32

 

 

Frankreich

64

 

 

Irland

171

 

 

Niederlande

51

 

 

Vereinigtes Königreich

64

 

 

Union

382

 

 

TAC

382

 

Analytische TAC

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Gemeine Seezunge

Solea solea

Gebiet:

VIIIa und VIIIb

(SOL/8AB.)

Belgien

47

 

 

Spanien

9

 

 

Frankreich

3 483

 

 

Niederlande

261

 

 

Union

3 800

 

 

TAC

3 800

 

Analytische TAC


Art:

Seezunge

Solea spp.

Gebiet:

VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

(SOO/8CDE34)

Spanien

403

 

 

Portugal

669

 

 

Union

1 072

 

 

TAC

1 072

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIIa

(SPR/03A.)

Dänemark

22 300  (108)

 

 

Deutschland

47 (108)

 

 

Schweden

8 437  (108)

 

 

Union

30 784

 

 

TAC

33 280

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

IIa und IV (Unionsgewässer)

(SPR/2AC4-C)

Belgien

2 506  (110)

 

 

Dänemark

198 375  (110)

 

 

Deutschland

2 506  (110)

 

 

Frankreich

2 506  (110)

 

 

Niederlande

2 506  (110)

 

 

Schweden

1 330  (109)  (110)

 

 

Vereinigtes Königreich

8 271  (110)

 

 

Union

218 000

 

 

Norwegen

9 000

 

 

TAC

227 000

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung gilt.


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

VIId und VIIe

(SPR/7DE.)

Belgien

26

 

 

Dänemark

1 674

 

 

Deutschland

26

 

 

Frankreich

361

 

 

Niederlande

361

 

 

Vereinigtes Königreich

2 702

 

 

Union

5 150

 

 

TAC

5 150

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

IIIa (Unionsgewässer)

(DGS/03A-C.)

Dänemark

0 (111)

 

 

Schweden

0 (111)

 

 

Union

0 (111)

 

 

TAC

0 (111)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

IIa and IV (Unionsgewässer)

(DGS/2AC4-C)

Belgien

0 (112)

 

 

Dänemark

0 (112)

 

 

Deutschland

0 (112)

 

 

Frankreich

0 (112)

 

 

Niederlande

0 (112)

 

 

Schweden

0 (112)

 

 

Vereinigtes Königreich

0 (112)

 

 

Union

0 (112)

 

 

TAC

0 (112)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (Unionsgewässer und internationale Gewässer

(DGS/15X14)

Belgien

0 (113)

 

 

Deutschland

0 (113)

 

 

Spanien

0 (113)

 

 

Frankreich

0 (113)

 

 

Irland

0 (113)

 

 

Niederlande

0 (113)

 

 

Portugal

0 (113)

 

 

Vereinigtes Königreich

0 (113)

 

 

Union

0 (113)

 

 

TAC

0 (113)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 11 dieser Verordnung gilt.


Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

IVb, IVc und VIId (Unionsgewässer)

(JAX/4BC7D)

Belgien

13 (116)

 

 

Dänemark

5 519  (116)

 

 

Deutschland

487 (114)  (116)

 

 

Spanien

102 (116)

 

 

Frankreich

458 (114)  (116)

 

 

Irland

347 (116)

 

 

Niederlande

3 323  (114)  (116)

 

 

Portugal

12 (116)

 

 

Schweden

75 (116)

 

 

Vereinigtes Königreich

1 314  (114)  (116)

 

 

Union

11 650

 

 

Norwegen

3 550  (115)

 

 

TAC

15 200

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

IIa und IVa (Unionsgewässer); VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(JAX/2A-14)

Dänemark

8 320  (117)  (119)

 

 

Deutschland

6 492  (117)  (118)  (119)

 

 

Spanien

8 855  (119)  (121)

 

 

Frankreich

3 341  (117)  (118)  (119)  (121)

 

 

Irland

21 621  (117)  (119)

 

 

Niederlande

26 046  (117)  (118)  (119)

 

 

Portugal

853 (119)  (121)

 

 

Schweden

675 (117)  (119)

 

 

Vereinigtes Königreich

7 829  (117)  (118)  (119)

 

 

Union

84 032

 

 

Färöer

1 700  (120)

 

 

TAC

85 732

 

Analytische TAC


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

VIIIc

(JAX/08C.)

Spanien

12 159  (122)  (123)

 

 

Frankreich

211 (122)

 

 

Portugal

1 202  (122)  (123)

 

 

Union

13 572

 

 

TAC

13 572

 

Analytische TAC


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

IX

(JAX/09.)

Spanien

15 394  (124)  (125)

 

 

Portugal

44 106  (124)  (125)

 

 

Union

59 500

 

 

TAC

59 500

 

Analytische TAC


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

X; CECAF (Unionsgewässer) (126)

(JAX/X34PRT)

Portugal

Noch nicht festgelegt (127)  (128)

 

 

Union

Nochnicht festgelegt (129)

 

 

TAC

Nochnicht festgelegt (129)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

CECAF (Unionsgewässer) (130)

(JAX/341PRT)

Portugal

Noch nicht festgelegt (131)  (132)

 

 

Union

Noch nicht festgelegt (133)

 

 

TAC

Noch nicht festgelegt (133)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Bastardmakrele

Trachurus spp.

Gebiet:

CECAF (Unionsgewässer) (134)

(JAX/341SPN)

Spanien

Noch nicht festgelegt (135)

 

 

Union

Noch nicht festgelegt (136)

 

 

TAC

Noch nicht festgelegt (136)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

IIIa; IIa und IV (Unionsgewässer)

(NOP/2A3A4.)

Dänemark

127 882  (137)

 

 

Deutschland

24 (137)  (138)

 

 

Niederlande

94 (137)  (138)

 

 

Union

128 000  (137)

 

 

Norwegen

15 000

 

 

Färöer

7 000  (139)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

(4)

Die Quote der Union darf nur vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2015 befischt werden.


Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(NOP/04-N.)

Dänemark

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Industriefisch

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(I/F/04-N.)

Schweden

800 (140)  (141)

 

 

Union

800

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Andere Arten

Gebiet:

Vb, VI und VII (Unionsgewässer)

(OTH/5B67-C)

Union

Entfällt

 

 

Norwegen

140 (142)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Andere Arten

Gebiet:

IV (norwegische Gewässer)

(OTH/04-N.)

Belgien

40

 

 

Dänemark

3 625

 

 

Deutschland

409

 

 

Frankreich

168

 

 

Niederlande

290

 

 

Schweden

Entfällt (143)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 719

 

 

Union

7 250  (144)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Andere Arten

Gebiet:

IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30′ N (Unionsgewässer)

(OTH/2A46AN)

Union

Entfällt

 

 

Norwegen

4 000  (145)  (146)

 

 

Färöer

150 (147)

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

(1)  Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

(2)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können Fänge von Kliesche und Wittling in Höhe von bis zu 2 % der Quote (OT1/*2A3A4) angerechnet werden, sofern höchstens insgesamt 9 % dieser Quote für Sandaal auf diese Fänge und Beifänge der genannten Arten entfallen, wie dies in Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist.

(3)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(4)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(5)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(6)  In den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C).

(7)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen die folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*5B67-): 3 000

(8)  Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen in den Gebieten Vb, VI und VII nur mit Langleinen gefischt werden:

Leng (LIN/*5B67-)

5 500

Lumb (USK/*5B67-)

2 923

(9)  Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Höhe (in Tonnen) austauschbar: 2 000

(10)  Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(11)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Unionsgewässern des Gebiets IV (*HER/04-C.) gefangen werden.

(12)  Darf nur im Skagerrak (HER/*03AN.) befischt werden.

(13)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(14)  Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

(15)  Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

(16)  Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde.

(17)  Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51°56′ N, 1°19,1′ E) genau nach Süden bis 51°33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(18)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb (HER/*04B.) gefangen werden.

(19)  Es handelt sich um den Heringsbestand im ICES-Gebiet VIa östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, Clyde ausgenommen.

(20)  Hering darf in dem zwischen 56° N und 57°30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.

(21)  Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56°00′ N und westlich von 07°00′ W.

(22)  Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie zwischen:

Mull of Kintyre (55°17,9′ N, 05°47,8′ W);

einem Punkt mit den Koordinaten 55°04′ N, 05°23′ W und

Corsewall Point (55°00,5′ N, 05°09,4′ W).

(23)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(24)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.

(25)  Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung:

im Norden 52°30′ N,

im Süden 52°00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(26)  Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

im Norden 52°30′ N,

im Süden 52°00′ N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(27)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(28)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(29)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(30)  Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

(31)  Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(32)  Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

(33)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(34)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(35)  5 % dieser Quoate darf in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId and VIIIe (LEZ/*8ABDE) gefangen werden.

(36)  Besondere Bedingung: Bis zu 10 % können hiervon in VI; Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) gefischt werden (ANF/*56-14)

(37)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe gefangen werden (ANF/*8ABDE).

(38)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(39)  Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(40)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(41)  Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

(42)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(43)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1.

(44)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(45)  Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 90 849

(46)  Quotenübertragungen auf Unionsgewässer von IIa und IV sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(47)  Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 90 849

(48)  Quotenübertragungen auf Unionsgewässer von IIa und IV sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(49)  Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 90 849

(50)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(51)  Quotenübertragungen auf IV und Unionsgewässer von IIa sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(52)  Mit folgender Gesamt-TAC für den nördlichen Seehechtbestand: 90 849

(53)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu folgendem Prozentsatz in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden. 0 %

(54)  Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer) sind zulässig. Diese Übertragungen müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(55)  Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsmenge von 25 000 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz in den färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fischen: 12,7 %

(56)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu folgendem Prozentsatz in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefangen werden. 0 %

(57)  Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

(58)  Besondere Bedingung: Die Fänge in IV dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 0

Diese Fangbeschränkung in IV macht folgenden Prozentanteil an der Zugangsquote Norwegens aus: 0 %

(59)  Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

(60)  Besondere Bedingungen: Darf auch im Gebiet VIb (WHB/*06B-C) gefischt werden. Die Fänge in IV dürfen folgende Menge nicht übersteigen (WHB/*04A-C): 6 250

(61)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(62)  In den Unionsgewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C).

(63)  Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In den Unionsgewässern von VIa nördlich von 56° 30′N und in VIb zu fischen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

(64)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(65)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(66)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(67)  Die Quote darf nur in den Unionsgewässern der Gebiete IIIa und IIIbcd befischt werden.

(68)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten vb, VI und VII dürfen folgende Menge in Tonnen nicht überschreiten (OTH/*6X14.): 3 000

(69)  Einschließlich Lumb. Die Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden und belaufen sich auf::

Leng (LIN/*5B67-)

5 500

Lumb (USK/*5B67-)

2 923

(70)  Die Leng- und Lumbquoten für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar: 2 000

(71)  Einschließlich Lumb. Darf in VIb und VIa nördlich von 56°30′ N (LIN/*6BAN.) gefangen werden.

(72)  Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten VIa und VIb jederzeit ein Beifang an anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VIa und VIb dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6AB.): 75

(73)  Davon dürfen höchstens 6 % in den Funktionseinheiten 26 und 27 des ICES-Untergebiets IXa (NEP/*9U267) gefangen werden.

(74)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(75)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(76)  Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(77)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2.

(78)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 1 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(79)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 2 % in VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (POL/*8ABDE) gefangen werden.

(80)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Unionsgewässern von VIIIc (POL/*08C.) gefangen werden.

(81)  Darf nur in den Unionsgewässern der Gebiete IV und IIIa (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

(82)  Nördlich von 56°30′ N (POK/*5614N) zu fangen.

(83)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(84)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(85)  Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 m über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

(86)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja Naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.

(87)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(88)  Gilt nicht für Marmorrochen (Raja undulata). In dem dieser TAC unterliegenden Gebiet wird die genannte Art nicht gezielt befischt. Exemplare, die ungewollt außerhalb von der Pflicht zur Anlandung unterliegenden Fischereien gefangen werden, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 der vorliegenden Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete.

(89)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (Unionsgewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*07D.), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/07D.) sind getrennt zu melden.

(90)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

(91)  Gilt nicht für Marmorrochen (Raja undulata). In dem dieser TAC unterliegenden Gebiet wird die genannte Art nicht gezielt befischt. Exemplare, die ungewollt außerhalb von der Pflicht zur Anlandung unterliegenden Fischereien gefangen werden, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 der vorliegenden Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete.

(92)  Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (Unionsgewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden. Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/*67AKD) sind getrennt zu melden.

(93)  Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(94)  Gilt nicht für Marmorrochen (Raja undulata). In dem dieser TAC unterliegenden Gebiet wird die genannte Art nicht gezielt befischt. Exemplare, die ungewollt außerhalb von der Pflicht zur Anlandung unterliegenden Fischereien gefangen werden, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unbeschadet der in den Artikeln 12 und 44 der vorliegenden Verordnung genannten Verbote für die darin aufgeführten Gebiete.

(95)  In den Unionsgewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C).

(96)  Besondere Bedingung: Einschließlich folgende Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden muss (MAC/*04N-): 312

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(97)  Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden (MAC/*4AN.).

(98)  Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Dies schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein: 63 324

Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet IVa (MAC/*04A.) gefischt werden, ausgenommen folgende Menge im Gebiet IIIa (MAC/*03A.). 3 000

(99)  Innerhalb der Grenzen der obengenannten Quoten dürfen nicht mehr als die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von Iia

(MAC/*02AN-)

Färöische Gewässer

(MAC/*FRO1)

Belgien

89

91

Dänemark

3 060

3 131

Deutschland

92

95

Frankreich

279

286

Niederlande

281

288

Schweden

834

854

Vereinigtes Königreich

260

267

Union

4 895

5 012

(100)  Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56°30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden.

(101)  Nachstehende zusätzliche Menge der Zugangsquote darf von Norwegen nördlich von 56°30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630). 43 680

(102)  Diese Menge ist von der Fangbeschränkung (Zugangsquote) der Färöer abzuziehen. Sie darf nur in VIa nördlich von 56°30′ N (MAC/*6AN56) gefangen werden. Zwischen dem 1. Januar und dem 15. Februar sowie zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember darf diese Quote auch in IIa, IVa nördlich von 59° (EU-Gebiet) (MAC/*24N59) gefangen werden.

(103)  Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quoten des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

(104)  Fänge in IIa (MAC/*02A.) und IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden.

(105)  Die Quote darf nur in den Unionsgewässern von IIIa und den Unterdivisionen 22-32 befischt werden.

(106)  Darf nur in den Unionsgewässern des Gebiets IV gefangen werden (SOL/*04-C.).

(107)  Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Titels II Kapitel II dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 5 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

(108)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können Fänge von Wittling in Höhe von bis zu 5 % der Quote (OTH/*03A.) angerechnet werden, sofern höchstens insgesamt 9 % dieser Quote für Sprotte auf diese Fänge und Beifänge der genannten Arten entfallen, wie dies in Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist.

(109)  Einschließlich Sandaal.

(110)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können Fänge von Kliesche und Wittling in Höhe von bis zu 2 % der Quote (OTH/*2AC4C) angerechnet werden, sofern höchstens insgesamt 9 % dieser Quote für Sprotte auf diese Fänge und Beifänge der genannten Arten entfallen, wie dies in Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist.

(111)  Dornhai darf in dem Gebiet, für das diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden Exemplare, die ungewollt außerhalb von der Pflicht zur Anlandung unterliegenden Fischereien gefangen werden, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen.

(112)  Diese TAC gilt für Dornhai und Hundshai (Galeorhinus galeus). Diese Arten dürfen in den Gebieten, für welche diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden. Exemplare, die ungewollt außerhalb von der Pflicht zur Anlandung unterliegenden Fischereien gefangen werden, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorigen Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote, die in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung für die darin angegebenen Gebiete festgelegt sind.

(113)  Diese TAC gilt für Dornhai und Hundshai (Galeorhinus galeus). Diese Arten dürfen in den Gebieten, für welche diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden. Exemplare, die ungewollt außerhalb von der Pflicht zur Anlandung unterliegenden Fischereien gefangen werden, darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend freizusetzen. Die vorigen Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote, die in den Artikeln 12 und 44 dieser Verordnung für die darin angegebenen Gebiete festgelegt sind.

(114)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (Unionsgewässer); Vb (Unionsgewässer und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/2A-14)

(115)  Dürfen in IVa (Unionsgewässer) gefischt werden, aber nicht in VIId (JAX/*04-C.) (Unionsgewässer).

(116)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können Fänge von Eberfisch und Wittling in Höhe von bis zu 5 % der Quote (OTH/*4BC7D ) angerechnet werden, sofern höchstens insgesamt 9 % dieser Quote für Bastardmakrele auf diese Fänge und Beifänge der genannten Arten entfallen, wie dies in Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist.

(117)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2015 in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Unionsgewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D).

(118)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote darf in VIId (JAX/*07D.) gefischt werden. Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Kode getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

(119)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können Fänge von Eberfisch und Wittling in Höhe von bis zu 5 % der Quote (OTH/*2A-14) angerechnet werden, sofern höchstens insgesamt 9 % dieser Quote für Bastardmakrele auf diese Fänge und Beifänge der genannten Arten entfallen, wie dies in Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist.

(120)  Begrenzt auf die Gebiete IVa, VIa (nur nördlich von 56°30′ N), VIIe, VIIf und VIIh.

(121)  Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote darf in VIIIc (JAX/*08C2) gefischt werden. Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Kode getrennt zu melden: (OTH/*08C2).

(122)  Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 (1) nicht mehr als 5 % Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 15 cm sein. Zur Kontrolle dieser Menge wird ein Umrechnungsfaktor von 1,20 auf das Gewicht der Fänge angewandt. Diese Bestimmungen gelten nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

(1)

Verordnung (EG) Nr. 850/98 vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1)

(123)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen im Gebiet IX gefangen werden (JAX/*09.).

(124)  Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nicht mehr als 5 % Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 15 cm sein. Zur Kontrolle dieser Menge wird ein Umrechnungsfaktor von 1,20 auf das Gewicht der Fänge angewandt. Diese Bestimmungen gelten nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

(125)  Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen im Gebiet VIIIC gefangen werden (JAX/*08C).

(126)  Gewässer um die Azoren.

(127)  Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nicht mehr als 5 % Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm sein. Zur Kontrolle dieser Menge wird ein Umrechnungsfaktor von 1,20 auf das Gewicht der Fänge angewandt. Diese Bestimmungen gelten nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

(128)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(129)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.

(130)  Gewässer um Madeira.

(131)  Hiervon dürfen unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nicht mehr als 5 % Bastardmakrelen mit einer Größe von 12 bis 14 cm sein. Zur Kontrolle dieser Menge wird ein Umrechnungsfaktor von 1,20 auf das Gewicht der Fänge angewandt. Diese Bestimmungen gelten nicht für Fänge, die der Pflicht zur Anlandung unterliegen.

(132)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(133)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3.

(134)  Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(135)  Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

(136)  Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2

(137)  Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können Fänge von Wittling in Höhe von bis zu 5 % der Quote (OT2/*2A3A4) angerechnet werden, sofern höchstens insgesamt 9 % dieser Quote für Stintdorsch auf diese Fänge und Beifänge der genannten Arten entfallen, wie dies in Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist.

(138)  Diese Menge darf nur in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden.

(139)  Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst maximal 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(140)  Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(141)  Besondere Bedingung: Davon nicht mehr als nachstehende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.): 400

(142)  Nur Fänge mit Langleinen.

(143)  Quote für „andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(144)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

(145)  Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV (OTH/*2A4-C).

(146)  Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

(147)  In den Gebieten IV und VIa nördlich von 56°30′ N (OTH/*46AN) zu fischen.

ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND, ICES UNTERGEBIETE I, II, V, XII UND XIV UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1

Art:

Arktische Seespinne

Chionoecetes spp.

Gebiet:

NAFO 1 (grönländische Gewässer)

(PCR/N1GRN.)

Irland

16 (1)

 

 

Spanien

109 (1)

 

 

Union

125 (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

I und II (Unionsgewässer und internationale Gewässer)

(HER/1/2-)

Belgien

5 (2)  (3)

 

 

Dänemark

4 694  (2)  (3)

 

 

Deutschland

822 (2)  (3)

 

 

Spanien

15 (2)  (3)

 

 

Frankreich

202 (2)  (3)

 

 

Irland

1 215  (2)  (3)

 

 

Niederlande

1 679  (2)  (3)

 

 

Polen

238 (2)  (3)

 

 

Portugal

15 (2)  (3)

 

 

Finnland

73 (2)  (3)

 

 

Schweden

1 739  (2)  (3)

 

 

Vereinigtes Königreich

3 000  (2)  (3)

 

 

Union

13 697  (2)  (3)

 

 

TAC

Nicht festgesetzt

 

Analytische TAC

Besondere Bedingung:

Innerhalb der obengenannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden.

Norwegische Gewässer nördlich von 62°N und die Fischereizone um Jan Mayen

(HER/*2AJMN)

 

0


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 480

 

 

Griechenland

307

 

 

Spanien

2 766

 

 

Irland

307

 

 

Frankreich

2 276

 

 

Portugal

2 766

 

 

Vereinigtes Königreich

9 622

 

 

Union

20 524

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 1 (grönländische Gewässer) und XIV (grönländische Gewässer)

(COD/N1GL14)

Deutschland

1 636  (4)

 

 

Vereinigtes Königreich

364 (4)

 

 

Union

2 000  (4)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

I und IIb

(COD/1/2B.)

Deutschland

6 656  (7)

 

 

Spanien

13 283  (7)

 

 

Frankreich

3 154  (7)

 

 

Polen

2 728  (7)

 

 

Portugal

2 660  (7)

 

 

Vereinigtes Königreich

4 446  (7)

 

 

Übrige Mitgliedstaaten

250 (5)  (7)

 

 

Union

33 176  (6)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(COD/05B-F.) für Kabeljau; (HAD/05B-F.) für Schellfisch

Deutschland

19

 

 

Frankreich

114

 

 

Vereinigtes Königreich

817

 

 

Union

950

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(HAL/514GRN)

Portugal

125

 

 

Union

125

 

 

Norwegen

75 (8)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Atlantischer Heilbutt

Hippoglossus hippoglossus

Gebiet:

NAFO 1 (grönländische Gewässer)

(HAL/N1GRN.)

Union

125

 

 

Norwegen

75 (9)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GRV/514GRN)

Union

120 (10)

 

 

TAC

Entfällt (11)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

NAFO 1 (grönländische Gewässer)

(GRV/N1GRN.)

Union

120 (12)

 

 

TAC

Entfällt (13)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

IIb

(CAP/02B.)

Union

0

 

 

TAC

0

 

Analytische TAC


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(CAP/514GRN)

Dänemark

0

 

 

Deutschland

0

 

 

Schweden

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Alle Mitgliedstaaten

0 (14)

 

 

Union

0

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

257

 

 

Frankreich

154

 

 

Vereinigtes Königreich

789

 

 

Union

1 200

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

880

 

 

Deutschland

60

 

 

Frankreich

96

 

 

Niederlande

84

 

 

Vereinigtes Königreich

880

 

 

Union

2 000  (15)

 

 

TAC

Entfällt (15)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Leng und Blauleng

Molva molva und molva dypterygia

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(LIN/05B-F.) für Leng;

(BLI/05B-F.) für Blauleng

Deutschland

439

 

 

Frankreich

975

 

 

Vereinigtes Königreich

86

 

 

Union

1 500  (16)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(PRA/514GRN)

Dänemark

825

 

 

Frankreich

825

 

 

Union

1 650

 

 

Norwegen

2 550

 

 

Färöer

1 300

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 1 (grönländische Gewässer)

(PRA/N1GRN.)

Dänemark

1 000

 

 

Frankreich

1 000

 

 

Union

2 000

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(POK/1N2AB.)

Deutschland

2 040

 

 

Frankreich

328

 

 

Vereinigtes Königreich

182

 

 

Union

2 550

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

I und II (internationale Gewässer)

(POK/1/2INT)

Union

0

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC


Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(POK/05B-F.)

Belgien

60

 

 

Deutschland

372

 

 

Frankreich

1 812

 

 

Niederlande

60

 

 

Vereinigtes Königreich

696

 

 

Union

3 000

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

25 (17)

 

 

Vereinigtes Königreich

25 (17)

 

 

Union

50 (17)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

I und II (internationale Gewässer)

(GHL/1/2INT)

Union

0

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 1 (grönländische Gewässer)

(GHL/N1GRN.)

Deutschland

1 925  (18)

 

 

Union

1 925  (18)

 

 

Norwegen

575 (18)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

V und XIV (grönländische Gewässer)

(GHL/514GRN)

Deutschland

3 686

 

 

Vereinigtes Königreich

194

 

 

Union

3 880  (19)

 

 

Norwegen

575

 

 

Färöer

110

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsche (flach, pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

V (Unionsgewässer und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(RED/51214S)

Estland

0

 

 

Deutschland

0

 

 

Spanien

0

 

 

Frankreich

0

 

 

Irland

0

 

 

Lettland

0

 

 

Niederlande

0

 

 

Polen

0

 

 

Portugal

0

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

Union

0

 

 

TAC

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsche (tief, pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

V (Unionsgewässer und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer)

(RED/51214D)

Estland

44 (20)  (21)

 

 

Deutschland

896 (20)  (21)

 

 

Spanien

157 (20)  (21)

 

 

Frankreich

84 (20)  (21)

 

 

Irland

0 (20)  (21)

 

 

Lettland

16 (20)  (21)

 

 

Niederlande

0 (20)  (21)

 

 

Polen

81 (20)  (21)

 

 

Portugal

188 (20)  (21)

 

 

Vereinigtes Königreich

2 (20)  (21)

 

 

Union

1 468  (20)  (21)

 

 

TAC

9 500  (20)  (21)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(RED/1N2AB.)

Deutschland

766 (22)

 

 

Spanien

95 (22)

 

 

Frankreich

84 (22)

 

 

Portugal

405 (22)

 

 

Vereinigtes Königreich

150 (22)

 

 

Union

1 500  (22)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

I und II (internationale Gewässer)

(RED/1/2INT)

Union

Entfällt (23)  (24)

 

 

TAC

Noch nicht festgelegt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 1F (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer)

(RED/N1G14P)

Deutschland

1 334  (25)  (26)  (27)

 

 

Frankreich

7 (25)  (26)  (27)

 

 

Vereinigtes Königreich

9 (25)  (26)  (27)

 

 

Union

1 350  (25)  (26)  (27)

 

 

Norwegen

800 (25)  (26)

 

 

Färöer

50 (25)  (26)  (28)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch (demersal)

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 1F (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer)

(RED/N1G14D)

Deutschland

1 976  (29)

 

 

Frankreich

10 (29)

 

 

Vereinigtes Königreich

14 (29)

 

 

Union

2 000  (29)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Va (isländische Gewässer)

(RED/05A-IS)

Belgien

0 (30)  (31)

 

 

Deutschland

0 (30)  (31)

 

 

Frankreich

0 (30)  (31)

 

 

Vereinigtes Königreich

0 (30)  (31)

 

 

Union

0 (30)  (31)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(RED/05B-F.)

Belgien

8

 

 

Deutschland

1 012

 

 

Frankreich

68

 

 

Vereinigtes Königreich

12

 

 

Union

1 100

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Andere Arten

Gebiet:

I und II (norwegische Gewässer)

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

117 (32)

 

 

Frankreich

47 (32)

 

 

Vereinigtes Königreich

186 (32)

 

 

Union

350 (32)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Andere Arten (33)

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(OTH/05B-F.)

Deutschland

322

 

 

Frankreich

289

 

 

Vereinigtes Königreich

189

 

 

Union

800

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Plattfische

Gebiet:

Vb (färöische Gewässer)

(FLX/05B-F.)

Deutschland

54

 

 

Frankreich

42

 

 

Vereinigtes Königreich

204

 

 

Union

300

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  In den grönländischen Gewässern des NAFO-Untergebiets 1 nördlich von 64°15′ N besteht zwischen dem 1. Januar und dem 31. März Fangverbot.

(2)  Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

(3)  Vorläufige Quote bis zum Abschluss der Konsultationen zwischen den NEAFC-Küstenstaaten im Jahr 2015.

(4)  Außer für Beifänge gelten für diese Quoten nachstehende Bedingungen:

1.

Sie dürfen nicht zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai 2015 gefangen werden.

2.

Sie dürfen nur in den grönländischen Gewässern der Gebiete NAFO 1F und ICES XIV in mindestens zwei der folgenden vier Gebiete gefischt werden:

Meldecode

Geografische Begrenzung

COD/GRL1

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets nördlich von 63°45′ N und südlich von 67°00′ N und östlich von 35°15′ W.

COD/GRL2

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets zwischen 62°30′ N und 63°45′ N östlich von 44°00′ W, und der Teil des grönländischen Fischereigebiets nördlich von 63°45′ N und zwischen 44°00′ W und 35°15′ W.

COD/GRL3

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets südlich von 59°00′ N und östlich von 42°00′ W, und der Teil des grönländischen Fischereigebiets zwischen 59°00′ N und 62°30′ N östlich von 44°00′ W.

COD/GRL4

Der Teil des grönländischen Fischereigebiets zwischen 60°45′ N und 59°00′ N westlich von 44°00′ W, und der Teil des grönländischen Fischereigebiets südlich von 59°00′ N und westlich von 42°00′ W.

(5)  Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich.

(6)  Die Zuweisung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen an Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(7)  Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

(8)  Mit Langleinen zu fangen (HAL/*514GN).

(9)  Mit Langleinen zu fangen (HAL/*N1GRN).

(10)  Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(11)  Norwegen wird folgende Gesamtmenge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von NAFO 1 (GRV/514N1G) gefangen werden kann. Für diese Menge gilt eine besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden..

60

(12)  Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(13)  Norwegen wird folgende Gesamtmenge (in Tonnen) gewährt, die entweder in diesem TAC-Gebiet oder in den grönländischen Gewässern von V und XIV (GRV/514N1G) gefangen werden kann. Für diese Menge gilt eine besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514N1G) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514N1G) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

60

(14)  Dänemark, Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich dürfen nur auf die Quote „alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % an der Quote der Union dürfen hingegen nicht auf die Quote „alle Mitgliedstaaten“ zurückgreifen.

(15)  Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge an Goldlachs enthalten.

(16)  Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch können bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F): 500

(17)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(18)  Südlich von 68° N zu fangen.

(19)  Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.

(20)  Darf nur innerhalb des Gebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

64°45′ N

28°30′ W

2

62°50′ N

25°45′ W

3

61°55′ N

26°45′ W

4

61°00′ N

26°30′ W

5

59°00′ N

30°00′ W

6

59°00′ N

34°00′ W

7

61°30′ N

34°00′ W

8

62°50′ N

36°00′ W

9

64°45′ N

28°30′ W

(21)  Darf nur zwischen 10. Mai und 1. Juli 2015 befischt werden.

(22)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(23)  Die Fischerei darf nur in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2015 stattfinden Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC von den NEAFC-Vertragsparteien vollständig ausgeschöpft wurde. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, zu dem das NEAFC-Sekretariat die NEAFC-Vertragsparteien davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe.

(24)  Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

(25)  Darf nur in tiefen pelagischen Gewässern vom 10. Mai bis zum 1. Juli 2015 befischt werden.

(26)  Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets befischt werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Längengrad

Breitengrad

1

64°45′N

28°30′W

2

62°50′N

25°45′W

3

61°55′N

26°45′W

4

61°00′N

26°30′W

5

59°00′N

30°00′W

6

59°00′N

34°00′W

7

61°30′N

34°00′W

8

62°50′N

36°00′W

9

64°45′N

28°30′W

(27)  Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des obengenannten Rotbarsch-Schutzgebiets (RED/*5-14P) gefischt werden.

(28)  Darf nur in grönländischen Gewässern in den Gebieten V und XIV (RED/*514GN) gefischt werden.

(29)  Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie befischt werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

59°15′ N

54°26′ W

2

59°15′ N

44°00′ W

3

59°30′ N

42°45′ W

4

60°00′ N

42°00′ W

5

62°00′ N

40°30′ W

6

62°00′ N

40°00′ W

7

62°40′ N

40°15′ W

8

63°09′ N

39°40′ W

9

63°30′ N

37°15′ W

10

64°20′ N

35°00′ W

11

65°15′ N

32°30′ W

12

65°15′ N

29°50′ W

(30)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (Kabeljaubeifänge unzulässig).

(31)  Darf nur zwischen Juli und Dezember 2015 gefischt werden.

(32)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(33)  Außer Fischarten ohne Marktwert.

ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK

NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 2J3KL

(COD/N2J3KL)

Union

0 (1)

 

 

TAC

0 (1)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3NO

(COD/N3NO.)

Union

0 (2)

 

 

TAC

0 (2)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3M

(COD/N3M.)

Estland

153

 

 

Deutschland

642

 

 

Lettland

153

 

 

Litauen

153

 

 

Polen

523

 

 

Spanien

1 975

 

 

Frankreich

275

 

 

Portugal

2 708

 

 

Vereinigtes Königreich

1 285

 

 

Union

7 867

 

 

TAC

13 795

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3L

(WIT/N3L.)

Union

0 (3)

 

 

TAC

0 (3)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3NO

(WIT/N3NO.)

Estland

44

 

 

Lettland

44

 

 

Litauen

44

 

 

Union

133

 

 

TAC

1 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3M

(PLA/N3M.)

Union

0 (4)

 

 

TAC

0 (4)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3LNO

(PLA/N3LNO.)

Union

0 (5)

 

 

TAC

0 (5)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet:

NAFO Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland

128 (6)

 

 

Lettland

128 (6)

 

 

Litauen

128 (6)

 

 

Polen

227 (6)

 

 

Union

Entfällt (6)  (7)

 

 

TAC

34 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet:

NAFO 3LNO

(YEL/N3LNO.)

Union

0 (8)

 

 

TAC

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

NAFO 3NO

(CAP/N3NO.)

Union

0 (9)

 

 

TAC

0 (9)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3L (10)

(PRA/N3L.)

Estland

0 (11)

 

 

Lettland

0 (11)

 

 

Litauen

0 (11)

 

 

Polen

0 (11)

 

 

Spanien

0 (11)

 

 

Portugal

0 (11)

 

 

Union

0 (11)

 

 

TAC

0 (11)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Tiefseegarnelen

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3M (12)

(PRA/*N3M.)

TAC

Entfällt (13)  (14)

 

Analytische TAC


Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

313

 

 

Deutschland

319

 

 

Lettland

44

 

 

Litauen

22

 

 

Spanien

4 281

 

 

Portugal

1 789

 

 

Union

6 768

 

 

TAC

11 543

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

NAFO 3LNO

(SKA/N3LNO.)

Estland

283

 

 

Litauen

62

 

 

Spanien

3 403

 

 

Portugal

660

 

 

Union

4 408

 

 

TAC

7 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3LN

(RED/N3LN.)

Estland

514

 

 

Deutschland

354

 

 

Lettland

514

 

 

Litauen

514

 

 

Union

1 896

 

 

TAC

10 400

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3M

(RED/N3M.)

Estland

1 571  (15)

 

 

Deutschland

513 (15)

 

 

Lettland

1 571  (15)

 

 

Litauen

1 571  (15)

 

 

Spanien

233 (15)

 

 

Portugal

2 354  (15)

 

 

Union

7 813  (15)

 

 

TAC

6 700  (15)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3O

(RED/N3O.)

Spanien

1 771

 

 

Portugal

5 229

 

 

Union

7 000

 

 

TAC

20 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland

0 (16)

 

 

Litauen

0 (16)

 

 

Union

0 (16)

 

 

TAC

0 (16)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet:

NAFO 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien

255

 

 

Portugal

333

 

 

Union

588 (17)

 

 

TAC

1 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 250 kg oder 5 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

(2)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 000 kg oder 4 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

(3)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 250 kg oder 5 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

(4)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 250 kg oder 5 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist

(5)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 250 kg oder 5 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist

(6)  Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2015 zu fischen.

(7)  Kein festgesetzter EU-Anteil. Folgende Menge (in Tonnen) ist für Kanada und alle EU-Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar: 611

(8)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 2 500 kg oder 10 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

(9)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 250 kg oder 5 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist

(10)  Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47°20′ 0

46°40′ 0

2

47°20′ 0

46°30′ 0

3

46°00′ 0

46°30′ 0

4

46°00′ 0

46°40′ 0

(11)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 250 kg oder 5 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

(12)  Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47°20′ 0

46°40′ 0

2

47°20′ 0

46°30′ 0

3

46°00′ 0

46°30′ 0

4

46°00′ 0

46°40′ 0

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2015 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt

Breitengrad N

Längengrad W

1

47°55′ 0

45°00′ 0

2

47°30′ 0

44°15′ 0

3

46°55′ 0

44°15′ 0

4

46°35′ 0

44°30′ 0

5

46°35′ 0

45°40′ 0

6

47°30′ 0

45°40′ 0

7

47°55′ 0

45°00′ 0

(13)  Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Höchstanzahl Fangtage

Dänemark

0

0

Estland

0

0

Spanien

0

0

Lettland

0

0

Litauen

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

(14)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 250 kg oder 5 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

(15)  Diese Quote gilt im Rahmen der genannten TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Innerhalb der TAC darf bis zum 1. Juli 2015 nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein: 3 350

Bei Erreichen von 6 500 Tonnen wird die gezielte Befischung dieses Bestands eingestellt. Die verbleibende TAC kann als Beifang beibehalten werden und wird auf 5 % der Kabeljaufänge im Gebiet 3M begrenzt.

(16)  Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1 250 kg oder 5 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

(17)  Wenn in Übereinstimmung mit Fußnote 27 von Anhang IA der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO eine positive Abstimmung die TAC von 2 000 Tonnen bestätigt, fallen die entsprechenden Quoten der Union und der Mitgliedstaaten wie folgt aus:

Spanien

509

Portugal

667

Union

1 176

ANHANG ID

WEIT WANDERNDE FISCHE — ALLE GEBIETE

Die TAC für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang wie der ICCAT festgesetzt.

Art:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45°W, und Mittelmeer

(BFT/AE45WM)

Zypern

81,99 (4)

 

 

Griechenland

152,39

 

 

Spanien

2 956,92  (2)  (4)

 

 

Frankreich

2 917,71  (2)  (3)  (4)

 

 

Kroatien

461,16 (6)

 

 

Italien

2 302,8  (4)  (5)

 

 

Malta

188,93 (4)

 

 

Portugal

278,05

 

 

Übrige Mitgliedstaaten

32,97 (1)

 

 

Union

9 372,92  (2)  (3)  (4)  (5)

 

 

TAC

15 821

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5°N

(SWO/AN05N)

Spanien

7 167,47  (8)

 

 

Portugal

1 035,24  (8)

 

 

Übrige Mitgliedstaaten

144,80 (7)  (8)

 

 

Union

8 347,50

 

 

TAC

13 700

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5°N

(SWO/AS05N)

Spanien

5 248,01  (9)

 

 

Portugal

447,18 (9)

 

 

Union

5 695,19

 

 

TAC

15 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5°N

(ALB/AN05N)

Irland

2 510,64  (11)

 

 

Spanien

17 690,58  (11)

 

 

Frankreich

4 421,71  (11)

 

 

Vereinigtes Königreich

195,89 (11)

 

 

Portugal

2 120,3  (11)

 

 

Union

26 939,13  (10)

 

 

TAC

28 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Südlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5°N

(ALB/AS05N)

Spanien

847,44

 

 

Frankreich

278,5

 

 

Portugal

593,06

 

 

Union

1 719

 

 

TAC

24 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

15 158,0

 

 

Frankreich

8 905,37

 

 

Portugal

5 403,73

 

 

Union

29 467,10

 

 

TAC

85 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Atlantischer Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiet:

Atlantik

(BUM/ATLANT)

Spanien

10,36

 

 

Frankreich

454,84

 

 

Portugal

62,80

 

 

Union

528,00

 

 

TAC

1 985

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

Gebiet:

Atlantik

(WHM/ATLANT)

Spanien

24,31

 

 

Portugal

27,3

 

 

Union

51,61

 

 

TAC

355

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal und nur als Beifänge.

(2)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

Spanien

452,12

Frankreich

203,99

Union

656,10

(3)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden

Frankreich

100,00

Union

100,00

(4)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

Spanien

59,14

Frankreich

58,35

Italien

46,06

Zypern

3,78

Malta

5,56

Union

172,89

(5)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

Italien

46,06

Union

46,06

(6)  Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*8303) getätigt werden

Kroatien

415,04

Union

415,04

(7)  Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.

(8)  Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5°N gefangen werden (SWO/*AS05N).

(9)  Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5°N gefangen werden (SWO/*AN05N).

(10)  Die Anzahl der EU-Schiffe, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 (1) wie folgt festgesetzt: 1 253

(1)

Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

(11)  Die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Vereinigtes Königreich

12

Portugal

310

ANHANG IE

ANTARKTIS

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der Unionsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

Wenn nicht anders angegeben gelten die TAC für den Zeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015.

Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(ANI/F483.)

TAC

2 659

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Bändereisfisch

Champsocephalus gunnari

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis (1)

(ANI/F5852.)

TAC

309

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Scotia-See-Eisfisch

Chaenocephalus aceratus

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(SSI/F483.)

TAC

2 200  (2)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Langschnauzen-Eisfisch

Channichthys rhinoceratus

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(LIC/F5852.)

TAC

150 (3)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(TOP/F483.)

TAC

2 400  (4)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Bewirtschaftungsgebiet A: 48° W bis 43°30′ W — 52°30′ S bis 56°S (TOP/*F483A):

0

Bewirtschaftungsgebiet B: 43°30′ W bis 40° W — 52°30′ S bis 56°S (TOP/*F483B):

720

Bewirtschaftungsgebiet C: 40° W bis 33°30′ W — 52°30′ S bis 56°S (TOP/*F483C):

1 680


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis Nord

(TOP/F484N.)

TAC

42 (5)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(TOP/F5852.)

TAC

4 410  (6)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus mawsoni

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis Süd

(TOA/F484S.)

TAC

28 (7)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 48

(KRI/F48.)

TAC

5 610 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb einer kombinierten Gesamtfangmenge von 620 000 t dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 48.1 (KRI/*F481.):

155 000

Division 48.2 (KRI/*F482.):

279 000

Division 48.3 (KRI/*F483.):

279 000

Division 48.4 (KRI/*F484.):

93 000


Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 58.4.1 Antarktis

(KRI/F5841.)

TAC

440 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 58.4.1 westlich von 115°E (KRI/*F-41W):

277 000

Division 58.4.1 östlich von 115°E (KRI/*F-41E):

163 000


Art:

Antarktischer Krill

Euphausia superba

Gebiet:

FAO 58.4.2 Antarktis

(KRI/F5842.)

TAC

2 645 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Besondere Bedingungen

Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden:

Division 58.4.2 westlich von 55°E (KRI/*F-42W):

260 000

Division 58.4.2 östlich von 55°E (KRI/*F-42E):

192 000


Art:

Grüne Notothenia

Gobionotothen gibberifrons

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(NOG/F483.)

TAC

1 470  (8)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Graue Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(NOS/F483.)

TAC

300 (9)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Grau Notothenia

Lepidonotothen squamifrons

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(NOS/F5852.)

TAC

80 (10)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Grenadierfisch

Macrourus spp.

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(GRV/F5852.)

TAC

360 (11)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Grenadierfisch

Macrourus spp.

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(GRV/F483.)

TAC

120 (12)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Grenadierfisch

Macrourus spp.

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis

(GRV/F484.)

TAC

11 (13)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Marmorbarsch

Notothenia rossii

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(NOR/F483.)

TAC

300 (14)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Kurzschwanzkrebse

Paralomis spp.

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(PAI/F483.)

TAC

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

South-Georgia-Eisfisch

Pseudochaenichthys georgianus

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(SGI/F483.)

TAC

300 (15)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

FAO 48.3 Antarktis

(SRX/F483.)

TAC

120 (16)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

FAO 48.4 Antarktis

(SRX/F484.)

TAC

3 (17)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(SRX/F5852.)

TAC

120 (18)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


Art:

Andere Arten

Gebiet:

FAO 58.5.2 Antarktis

(OTH/F5852.)

TAC

50 (19)

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil des FAO-Bereichs 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt:

beginnend an dem Punkt, wo der Längengrad 72°15′ E die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53°25′ S,

dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74°E,

dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52°40′ S mit dem Längengrad 76°E,

dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52°S,

dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51°S mit dem Längengrad 74°30′, und

dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt.

(2)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(3)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(4)  Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei für die Zeit vom 16. April bis 31. August 2015 und für die Reusenfischerei für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016.

(5)  Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55°30′ S und 57° 20′ S sowie 25°30′ W und 29° 30′ W.

(6)  Diese TAC gilt nur westlich von 79°20′ E. Fischfang in diesem Gebiet östlich dieses Längenkreises ist untersagt

(7)  Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 57° 20′ S und 60° 00′ S sowie 24° 30′ W und 29° 00′ W.

(8)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(9)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(10)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(11)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(12)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(13)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(14)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(15)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(16)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(17)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt..

(18)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(19)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

ANHANG IF

SÜDOSTATLANTIK

SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die von der SEAFO angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, so dass der Unionsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

Art:

Schleimköpfe

Beryx spp.

Gebiet:

SEAFO

(ALF/SEAFO)

TAC

200 (1)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO Unterdivision B1 (2)

(GER/F47NAM)

TAC

200

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Rote Tiefseekrabbe

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(GER/F47X)

TAC

200

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO Untergebiet D

(TOP/F47D)

TAC

276

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO, ohne Untergebiet D

(TOP/F47-D)

TAC

0

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO Unterdivision B1 (3)

(ORY/F47NAM)

TAC

0 (4)

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(ORY/F47X)

TAC

50

 

Vorsorgliche TAC


Art:

Pseudopentaceros spp.

Gebiet:

SEAFO

(EDW/SEAFO)

TAC

143

 

Vorsorgliche TAC

(1)  In Division B1 dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden.

(2)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0°E,

im Norden der Breitengrad 20°S,

im Süden der Längengrad 28°S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

(3)  Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0°E,

im Norden der Breitengrad 20°S,

im Süden der Längengrad 28°S und

im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

(4)  Ausgenommen eine Beifangquote von 4 Tonnen.

ANHANG IG

SÜDLICHER BLAUFLOSSEN-THUN — ALLE GEBIETE

Art:

Südlicher Blauflossen-Thun

Thunnus maccoyii

Gebiet:

Alle Gebiete

(SBF/F41-81)

Union

10 (1)

 

 

TAC

14 647

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Nur als Beifänge. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

ANHANG IH

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20°S

(SWO/F7120S)

Union

3 170,36

 

 

TAC

Entfällt

 

Vorsorgliche TAC

ANHANG IJ

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

Noch festzulegen (1)

 

 

Niederlande

Noch festzulegen (1)

 

 

Litauen

Noch festzulegen (1)

 

 

Polen

Noch festzulegen (1)

 

 

Union

Noch festzulegen (1)

 

 

TAC

Entfällt

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.


(1)  Wird nach der 3. Jahrestagung der SPRFMO-Kommission im Jahr 2015 angepasst.


ANHANG IIA

FISCHEREIAUFWAND FÜR DIE BEWIRTSCHAFTUNG BESTIMMTER KABELJAU-, SCHOLLEN- UND SEEZUNGENBESTÄNDE IN DEN ICES-DIVISIONEN IIIa, VIa, VIIa UND VIId, IM ICES-UNTERGEBIET IV UND IN DEN UNIONSGEWÄSSERN DER ICES-DIVISIONEN IIa UND Vb

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Dieser Anhang gilt für Unionsschiffe, die eines der unter Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten geografischen Gebiete aufhalten.

1.2.

Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Während des in Artikel 8 dieser Verordnung beschriebenen Bewirtschaftungszeitraums holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

2.   Reguliertes Fanggerät und geografische Gebiete

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Fanggerätegruppen gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 („regulierte Fanggeräte“) und die Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Nummer 2 desselben Anhangs.

3.   Genehmigungen

Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.   Höchstzulässiger Fischereiaufwand

4.1.

Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum gemäß Artikel 8 dieser Verordnung ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt.

4.2.

Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates (1) berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

5.   Verwaltung

5.1.

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikel 4 und den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

5.2.

Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

5.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5.1. Der betreffende Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

6.   Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Für die Kabeljaubewirtschaftung ist unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten geografischen Gebiete zu verstehen.

7.   Übermittlung einschlägiger Daten

In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben. Diese Daten werden über das Fischereidatenaustauschsystem oder ein anderes von der Kommission eingesetztes künftiges Datenerhebungssystem übermittelt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 685/95 und (EG) Nr. 2027/95 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

Anhang IIA — Anlage 1

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

a)

Kattegat:

Reguliertes Fanggerät

DK

DE

SE

TR1

197 929

4 212

16 610

TR2

830 041

5 240

327 506

TR3

441 872

0

490

BT1

0

0

0

BT2

0

0

0

GN

115 456

26 534

13 102

GT

22 645

0

22 060

LL

1 100

0

25 339

b)

Skagerrak, der Teil der ICES-Division IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört; ICES-Untergebiet IV und Unionsgewässer der ICES-Division IIa; ICES-Division VIId:

Reguliertes Fanggerät

BE

DK

DE

ES

FR

IE

NL

SE

UK

TR1

895

3 385 928

954 390

1 409

1 505 354

157

257 266

172 064

6 185 460

TR2

193 676

2 841 906

357 193

0

6 496 811

10 976

748 027

604 071

5 037 332

TR3

0

2 545 009

257

0

101 316

0

36 617

1 024

8 482

BT1

1 427 574

1 157 265

29 271

0

0

0

999 808

0

1 739 759

BT2

5 401 395

79 212

1 375 400

0

1 202 818

0

28 307 876

0

6 116 437

GN

163 531

2 307 977

224 484

0

342 579

0

438 664

74 925

546 303

GT

0

224 124

467

0

4 338 315

0

0

48 968

14 004

LL

0

56 312

0

245

125 141

0

0

110 468

134 880

c)

ICES-Division VIIa:

Reguliertes Fanggerät

BE

FR

IE

NL

UK

TR1

0

48 193

33 539

0

339 592

TR2

10 166

744

475 649

0

1 086 399

TR3

0

0

1 422

0

0

BT1

0

0

0

0

0

BT2

843 782

0

514 584

200 000

111 693

GN

0

471

18 255

0

5 970

GT

0

0

0

0

158

LL

0

0

0

0

70 614

d)

ICES-Division VIa und Unionsgewässer der ICES-Division Vb:

Reguliertes Fanggerät

BE

DE

ES

FR

IE

UK

TR1

0

9 320

186 864

1 057 828

428 820

1 033 273

TR2

0

0

0

34 926

14 371

2 203 071

TR3

0

0

0

0

273

16 027

BT1

0

0

0

0

0

117 544

BT2

0

0

0

0

3 801

4 626

GN

0

35 442

13 836

302 917

5 697

213 454

GT

0

0

0

0

1 953

145

LL

0

0

1 402 142

184 354

4 250

630 040


ANHANG IIB

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND KAISERGRANAT IN DEN ICES-DIVISIONEN VIIIc UND IXa MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CÁDIZ

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.   Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Unionsschiffe mit einer Länge über alles AB 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz aufhalten.

2.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes:

a)

„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i)

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und

ii)

Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr und Grundlangleinen;

b)

„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)

„Gebiet“ sind die ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cádiz;

d)

„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum gemäß Artikel 8;

e)

„besondere Bedingungen“ sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1.

3.   Einschränkung der Fangtätigkeit

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass Unionsschiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

KAPITEL II

Genehmigungen

4.   Zugelassene Schiffe

4.1.

Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2014 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2.

Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

KAPITEL III

Zahl der Unionsschiffen zugewiesenen Aufenthaltstage im Gebiet

5.   Höchstanzahl Tage

5.1.

Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Schiff unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

5.2.

Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 8 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen.

6.   Sonderbedingungen für die Festsetzung der Höchstanzahl Tage

6.1.

Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem Unionsschiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung:

a)

Das betreffende Schiff hat im Jahr 2012 oder 2013 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht (in Lebendgewicht) angelandet und

b)

das Schiff hat in Lebendgewicht in den unter Buchstabe a oben angegebenen Jahren insgesamt weniger als 2,5 t Kaisergranat (in Lebendgewicht) angelandet.

6.2.

Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im laufenden Bewirtschaftungszeitraum nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden.

6.3.

Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind.

6.4.

Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1 angegeben angelandet hat.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten

Besondere Bedingung

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

 

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

ES

114

FR

109

PT

113

6.1.a) und 6.1.b)

Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen

Unbegrenzt

7.   Kilowatt-Tage-Regelung

7.1.

Ein Mitgliedstaat kann seine Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten.

7.2.

Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 7.1. erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360.

7.3.

Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (im Folgenden „CFR-Nummer“) und ihrer Maschinenleistung;

b)

die Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre gemäß Nummer 6.1. Buchstabe a, aus denen die Fangzusammensetzung gemäß den besonderen Bedingungen unter Nummer 6.1 Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für diese Sonderbedingungen in Betracht kommen;

c)

die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.1. Anspruch hätte.

7.4.

Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 7 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 7.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

8.   Zuweisung zusätzlicher Tage bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit

8.1.

Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (1) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates (2) kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

8.2.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die das regulierte Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

8.3.

Die Nummern 8.1. und 8.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

8.4.

Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 8.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (im Folgenden „CFR-Nummer“) und ihrer Maschinenleistung;

b)

von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingungen.

8.5.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1. hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 45 Absatz 2 angenommen.

8.6.

Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1. Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig.

8.7.

Weist die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berichtigt.

9.   Zuweisung zusätzlicher Tage bei verstärktem Einsatz von Wissenschaftlichen Beobachtern

9.1.

Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 (3) und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

9.2.

Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

9.3.

Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 9.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

9.4.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkten Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 45 Absatz 2 angenommen.

9.5.

Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

Bewirtschaftung

10.   Allgemeine Verpflichtung

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

11.   Bewirtschaftungszeiträume

11.1.

Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

11.2.

Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

11.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

Tausch von Aufwandszuteilungen

12.   Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

12.1.

Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

12.2.

Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren gemäß Nummer 6.1. Buchstabe a im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

12.3.

Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

12.4.

Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingungen verfügen.

12.5.

Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 45 Absatz 2 angenommen.

13.   Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen unter Flaggen verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf Schiffe unter ihrer Flagge zu übertragen, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1., 4.2. und 12 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

KAPITEL VI

Berichterstattungspflichten

14.   Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

15.   Erhebung einschlägiger Daten

Die Mitgliedstaaten stellen jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, zusammen.

16.   Übermittlung einschlägiger Daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für den gesamten laufenden und den vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Mitgliedstaat

Fanggerät

Bewirtschaftungszeitraum

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (4)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

TR

=

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN

=

Kiemennetze ≥ 60 mm

LL

=

Grundlangleinen

(3)

Bewirtschaftungs-zeitraum

4

 

Ein Bewirtschaftungszeitraum ab dem Jahr 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums


Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)

(8)

(8)

(8)

(9)


Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (5)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer des Fischereiflottenregisters der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen); eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission (6)

(4)

Dauer des Bewirtschaftungs-zeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

TR

=

Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm

GN

=

Kiemennetze ≥ 60 mm

LL

=

Grundlangleinen

(6)

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

2

L

Angabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1. Buchstabe a oder b gegebenenfalls zutrifft

(7)

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(8)

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(9)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 1).

(4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(5)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9).


ANHANG IIC

FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION VIIe

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.   Anwendungsbereich

1.1.

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Unionsschiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trommelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division VIIe aufhalten.

1.2.

Schiffe, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a)

ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2014 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen;

b)

sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

c)

der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2015 und 31. Januar 2016 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2015 getätigten Seezungenfänge.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr;

ii)

stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 220 mm;

b)

„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)

„Gebiet“ ist das ICES-Gebiet VIIe;

d)

„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2016.

3.   Einschränkung der Fangtätigkeit

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Unionsschiffe unter der Flagge der Union, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen.

KAPITEL II

Genehmigungen

4.   Zugelassene Schiffe

4.1.

Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2014 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2.

Schiffe, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

4.3.

Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See übertragen.

KAPITEL III

Zahl der Unionsschiffen zugewiesenen Aufenthaltstage im Gebiet

5.   Höchstanzahl Tage

Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

BE

164

FR

175

UK

207

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

BE

164

FR

178

UK

164

6.   Kilowatt-Tage-Regelung

6.1.

Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von den regulierten Fanggeräten gemäß Tabelle I betroffenen Schiff gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

6.2.

Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1. erhalten würde.

6.3.

Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

die Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (im Folgenden „CFR-Nummer“) und ihrer Maschinenleistung;

b)

die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Zahl der Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1 Anspruch hätte.

6.4.

Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1. genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.   Zuweisung zusätzlicher Tage bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit

7.1.

Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

7.2.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt.

7.3.

Die Nummern 7.1. und 7.2. gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 4.2. ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4.

Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 7.1. Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni des laufenden Bewirtschaftungszeitraums einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Listen der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (im Folgenden „CFR-Nummer“) und ihrer Maschinenleistung;

b)

die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5.

Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 45 Absatz 2 angenommen.

7.6.

Ein Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen.

7.7.

Weist die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend berichtigt.

8.   Zuweisung zusätzlicher Tage bei verstärktem Einsatz von Wissenschaftlichen Beobachtern

8.1.

Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2014 und dem 31. Januar 2015 zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus.

8.2.

Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.3.

Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1. Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4.

Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 45 Absatz 2 angenommen.

8.5.

Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

KAPITEL IV

Bewirtschaftung

9.   Allgemeine Verpflichtung

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.   Bewirtschaftungszeiträume

10.1.

Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2.

Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Schiff während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ermessen festgelegt.

10.3.

Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

KAPITEL V

Tausch von Aufwandszuteilungen

11.   Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats

11.1.

Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

11.2.

Die Gesamtzahl der gemäß Nummer 11.1. übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt.

11.3.

Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1. ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

11.4.

Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren aus Artikel 45 Absatz 2 angenommen.

12.   Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen unter Flaggen verschiedener Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen unter den Nummern 4.2., 4.4., 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit.

KAPITEL VI

Berichterstattungspflichten

13.   Fischereiaufwandsbericht

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.   Erhebung einschlägiger Daten

Die Mitgliedstaaten stellen jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, zusammen.

15.   Übermittlung einschlägiger Daten

Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2013 und 2014 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Mitgliedstaat

Fanggerät

Bewirtschaftungszeitraum

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (1)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT

=

Baumkurren ≥ 80 mm

GN

=

Kiemennetze < 220 mm

TN

=

Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(3)

Bewirtschaftungs-zeitraum

4

 

Ein Jahr ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums


Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz dieser Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)


Tabelle V

Datenformat für schiffsbezogene Angaben

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern

Ausrichtung (2)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer des Fischereiflottenregisters der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen); eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87

(4)

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT

=

Baumkurren ≥ 80 mm

GN

=

Kiemennetze < 220 mm

TN

=

Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(6)

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(7)

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(8)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben


(1)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(2)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.


ANHANG IID

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN IIa UND IIIa UND IM ICES-UNTERGEBIET IV

Für die Verwaltung der in Anhang IA festgelegten Fangmöglichkeiten für Sandaal in den ICES-Divisionen IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie nachstehend und in der Anlage zu diesem Anhang dargestellt festgelegt:

Sandaal-Bewirtschaftungs-gebiet

Statistische Rechtecke — ICES

1

31-34 E9-F2; 35 E9- F3; 36 E9-F4; 37 E9-F5; 38-40 F0-F5; 41 F5-F6

2

31-34 F3-F4; 35 F4-F6; 36 F5-F8; 37-40 F6-F8; 41 F7-F8

3

41 F1-F4; 42-43 F1-F9; 44 F1-G0; 45-46 F1-G1; 47 G0

4

38-40 E7-E9; 41-46 E6-F0

5

47-51 E6 + F0-F5; 52 E6-F5

6

41-43 G0-G3; 44 G1

7

47-51 E7-E9

Anhang IID — Anlage 1

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE

Image 1

ANHANG III

HÖCHSTZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR UNIONSSCHIFFE, DIE IN DRITTLANDGEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN

Fanggebiet

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

Noch nicht festgelegt

DK

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

DE

Noch nicht festgelegt

FR

Noch nicht festgelegt

IE

Noch nicht festgelegt

NL

Noch nicht festgelegt

PL

Noch nicht festgelegt

SV

Noch nicht festgelegt

UK

Noch nicht festgelegt

Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

80

DE

16

50

IE

1

ES

20

FR

18

PT

9

UK

14

Nicht aufgeteilt

2

Makrele (1)

Entfällt

Entfällt

70

Industriearten, südlich von 62° 00′ N

480

DK

450

150

UK

30

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien.

26

BE

0

13

DE

4

FR

4

UK

18

Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62°28′ N und östlich von 6°30′ W

8 (2)

Entfällt

4

 

Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20′ N und 62°00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen.

70

BE

0

26

DE

10

FR

40

UK

20

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30′ N und westlich von 9°00′ W und im Gebiet zwischen 7°00′ W und 9°00′ W südlich von 60°30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60°30′ N, 7°00′ W und 60°00′ N, 6°00′ W

70

DE (3)

8

20 (4)

FR (3)

12

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden.

70

Entfällt

22 (4)

Fischerei auf Blauen Wittling Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten „Hauptfanggebiet für Blauen Wittling“ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können.

34

DE

2

20

DK

5

FR

4

NL

6

UK

7

SE

1

ES

4

IE

4

PT

1

Leinenfischerei

10

UK

10

6

Makrele

12

DK

1

12

BE

0

DE

1

FR

1

IE

2

NL

1

SE

1

UK

5

 

Hering, nördlich von 61° N

Noch nicht festgelegt

DK

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

DE

Noch nicht festgelegt

IE

Noch nicht festgelegt

FR

Noch nicht festgelegt

NL

Noch nicht festgelegt

SE

Noch nicht festgelegt

UK

Noch nicht festgelegt


(1)  Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

(2)  Nach der Vereinbarten Niederschrift von 1999 sind die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch in den Zahlenangaben unter „alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.

(3)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(4)  In den Zahlen für die „Schleppnetzfischerei außerhalb von 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien“ enthalten.


ANHANG IV

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (1)

1.   Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

60

Frankreich

8

Union

68

2.   Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

152

Frankreich

94

Italien

30

Zypern

6 (2)

Malta

28 (3)

Union

310

3.   Höchstanzahl Unionsschiffe, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien

11

Italien

12

Union

23

4.   Höchstanzahl und Gesamttonnage (im Folgenden „BRZ“) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen:

Tabelle A

Anzahl der Fischereifahrzeuge (4)

 

Zypern (5)

Griechen-land (6)

Kroatien

Italien

Frankreich

Spanien

Malta (7)

Ringwaden-fänger

1

1

11

12

17

6

1

Langleinen-fänger

6 (8)

0

0

30

8

59

28

Köderschiffe

0

0

0

0

8

70

0

Handleinen-fänger

0

0

12

0

29

0

0

Trawler

0

0

0

0

57

0

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (9)

0

21

0

0

94

83

0


Tabelle B

Gesamtkapazität in BRZ

 

Zypern

Kroatien

Griechenland

Italien

Frankreich

Spanien

Malta

Ringwadenfänger

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Langleinenfänger

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Köderschiffe

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Handleinenfänger

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Trawler

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Sonstige Fahrzeuge der handwerk-lichen Fischerei

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

5.   Höchstzahl der Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

 

Anzahl Tonnaren (10)

Spanien

5

Italien

6

Portugal

2

6.   Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Spanien

14

11 852

Italien

15

13 000

Griechenland

2

2 100

Zypern

3

3 000

Kroatien

7

7 880

Malta

8

12 300


Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien

5 855

Italien

3 764

Griechenland

785

Zypern

2 195

Kroatien

2 947

Malta

8 768


(1)  Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

(2)  Diese Zahl kann um 10 erhöht werden, wenn Zypern beschließt, den Ringwadenfänger gemäß Fußnote 5 der Tabelle A unter Nummer 4 durch 10 Langleinenfänger zu ersetzen.

(3)  Diese Zahl kann um 10 erhöht werden, wenn Malta beschließt, den Ringwadenfänger gemäß Fußnote 7 der Tabelle A unter Nummer 4 durch 10 Langleinenfänger zu ersetzen.

(4)  Die Zahlen in der Tabelle A können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

(5)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(6)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei oder einen kleinen Ringwadenfänger und 3 Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden.

(7)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.

(8)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen..

(9)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln)

(10)  Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.


ANHANG V

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

TEIL A

VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Zielarten

Gebiet

Schonzeit

Haie (alle Arten)

Übereinkommensbereich

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015

Notothenia rossii

FAO 48.1. Antarktis im Bereich der Halbinsel

FAO 48.2. Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln

FAO 48.3. Antarktis, um Südgeorgien

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015

Flossenfische

FAO 48.1. Antarktis (1)

FAO 48.2. Antarktis (1)

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015

Gobionotothen gibberifrons

Chaenocephalus aceratus

Pseudochaenichthys georgianus

Lepidonotothen squamifrons

Patagonotothen guntheri

Electrona carlsbergi  (1)

FAO 48.3.

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015

Dissostichus spp.

FAO 48.5. Antarktis

Vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. November 2015

Dissostichus spp.

FAO 88.3. Antarktis (1)

FAO 58.5.1. Antarktis (1)  (2)

FAO 58.5.2. Antarktis östlich von 79° 20′ E und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20′ E (1)

FAO 58.4.4. Antarktis (1)  (2)

FAO 58.6. Antarktis (1)  (2)

FAO 58.7. Antarktis (1)

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015

Lepidonotothen squamifrons

FAO 58.4.4. (1)  (2)

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015

Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari und Dissostichus eleginoides

FAO 58.5.2. Antarktis

Vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. November 2015

Dissostichus mawsoni

FAO 48.4. Antarktis (1) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30′ S und 57° 20′ S sowie 25° 30′ W und 29° 30′ W

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015

TEIL B

TACs UND BEIFANGGRENZEN FÜR VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Untergebiet/ Division

Region

Saison

SSRU

Fanggrenze Dissostichus spp. (in t)

Beifanggrenze (in t) (3)

SSRU

Grenzwert

Rochen

Macrourus spp.

Andere Arten

58.4.1.

Gesamte Division

1. Dezember 2014 bis 30. November 2015

A, B, F

0

724

50

116

100 (aufgeteilt zu jeweils 20 t, 20 je SSRU ausgenommen die geschlossene SSRU (ABF))

C (4)

252

D (4)

42

E

315

G (4)

68

H (4)

42

58.4.2.

Gesamte Division

1. Dezember 2014 bis 30. November 2015

A

0

35

50

20

20

B, C, D

0

E (einschl. 58.4.2_1)

35

58.4.3a.

Gesamte Division

1. Dezember 2014 bis 30. November 2015

Entfällt

 

32

50

26

20

88.1.

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2014 bis 31. August 2015

A, D, E, F, M

0

3 044  (5)

152

430

160

B, C, G

371

A, D, E, F, M

0

A, D, E, F, M

0

A, D, E, F, M

0

H, I, K

2 099

B, C, G

50

B, C, G

40

B, C, G

60

J, L

306

H, I, K

112

H, I, K

320

H, I, K

60

 

 

J, L

50

J, L

70

J, L

40

88.2.

Südlich von 65°S

1. Dezember 2014 bis 31. August 2015

A, B, I

0

619

50

99

120

C, D, E, F, G (88.2_1 bis 88.2_4)

419

A, B, I

0

A, B, I

0

A, B, I

0

H

200

C, D, E, F, G

50

C, D, E, F, G

67

C, D, E, F, G

100

H

50

H

32

H

20

Anhang V Teil B — Anlage

VERZEICHNIS KLEINER FORSCHUNGSEINHEITEN (SMALL-SCALE RESEARCH UNITS — SSRU)

Region

SSRU

Gebietsgrenzen

48.6

A

Von 50°S 20°W, nach Osten bis 1°30′ E, nach Süden bis 60°S, nach Westen bis 20°W, nach Norden bis 50°S.

 

B

Von 60°S 20°W, nach Osten bis 10°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20°W, nach Norden bis 60°S.

 

C

Von 60°S 10°W, nach Osten bis 0°, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10°W, nach Norden bis 60°S.

 

D

Von 60°S 0°, nach Osten bis 10°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 0°, nach Norden bis 60°S.

 

E

Von 60°S 10°E, nach Osten bis 20°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10°E, nach Norden bis 60°S.

 

F

Von 60°S 20°E, nach Osten bis 30°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20°E, nach Norden bis 60°S.

 

G

Von 50°S 1°30′ E, nach Osten bis 30°E, nach Süden bis 60°S, nach Westen bis 1°30′ E, nach Norden bis 50°S.

58.4.1

A

Von 55°S 86°E, nach Osten bis 150°E, nach Süden bis 60°S, nach Westen bis 86°E, nach Norden bis 55°S.

 

B

Von 60°S 86°E, nach Osten bis 90°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 80°E, nach Norden bis 64°S, nach Osten bis 86°E, nach Norden bis 60°S.

 

C

Von 60°S 90°E, nach Osten bis 100°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 90°E, nach Norden bis 60°S.

 

D

Von 60°S 100°E, nach Osten bis 110°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 100°E, nach Norden bis 60°S.

 

E

Von 60 o S 110 o E, nach Osten bis 120 o E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110 o E, nach Norden bis 60 o S.

 

F

Von 60°S 120°E, nach Osten bis 130°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120°E, nach Norden bis 60°S.

 

G

Von 60°S 130°E, nach Osten bis 140°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130°E, nach Norden bis 60°S.

 

H

Von 60°S 140°E, nach Osten bis 150°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140°E, nach Norden bis 60°S.

58.4.2.

A

Von 62°S 30°E, nach Osten bis 40°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 30°E, nach Norden bis 62°S.

 

B

Von 62°S 40°E, nach Osten bis 50°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 40°E, nach Norden bis 62°S.

 

C

Von 62°S 50°E, nach Osten bis 60°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 50°E, nach Norden bis 62°S.

 

D

Von 62°S 60°E, nach Osten bis 70°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 60°E, nach Norden bis 62°S.

 

E

Von 62°S 70°E, nach Osten bis 73°10′ E, nach Süden bis 64°S, nach Osten bis 80°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 70°E, nach Norden bis 62°S.

58.4.3a

A

Gesamte Division, von 56°S 60°E, nach Osten bis 73°10′ E, nach Süden bis 62°S, nach Westen bis 60°E, nach Norden bis 56°S.

58.4.3b

A

Von 56°S 73°10′ E, nach Osten bis 79°E, nach Süden bis 59°S, nach Westen bis 73°10′ E, nach Norden bis 56 o S.

 

B

Von 60°S 73°10′ E, nach Osten bis 86°E, nach Süden bis 64°S, nach Westen bis 73°10′ E, nach Norden bis 60°S.

 

C

Von 59°S 73°10′ E, nach Osten bis 79°E, nach Süden bis 60°S, nach Westen bis 73°10′ E, nach Norden bis 59°S.

 

D

Von 59°S 79°E, nach Osten bis 86°E, nach Süden bis 60°S, nach Westen bis 79°E, nach Norden bis 59°S.

 

E

Von 56°S 79°E, nach Osten bis 80°E, nach Norden bis 55°S, nach Osten bis 86°E, nach Süden bis 59°S, nach Westen bis 79°E, nach Norden bis 56°S.

58.4.4.

A

Von 51°S 40°E, nach Osten bis 42°E, nach Süden bis 54°S, nach Westen bis 40°E, nach Norden bis 51°S.

 

B

Von 51°S 42°E, nach Osten bis 46°E, nach Süden bis 54°S, nach Westen bis 42°E, nach Norden bis 51°S.

 

C

Von 51°S 46°E, nach Osten bis 50°E, nach Süden bis 54°S, nach Westen bis 46°E, nach Norden bis 51°S.

 

D

Gesamte Division außer SSRU A, B, C und mit den Grenzen von 50°S 30°E, nach Osten bis 60°E, nach Süden bis 62°S, nach Westen bis 30°E, nach Norden bis 50°S.

58.6

A

Von 45°S 40°E, nach Osten bis 44°E, nach Süden bis 48°S, nach Westen bis 40°E, nach Norden bis 45°S.

 

B

Von 45°S 44°E, nach Osten bis 48°E, nach Süden bis 48°S, nach Westen bis 44°E, nach Norden bis 45°S.

 

C

Von 45°S 48°E, nach Osten bis 51°E, nach Süden bis 48°S, nach Westen bis 48°E, nach Norden bis 45°S.

 

D

Von 45°S 51°E, nach Osten bis 54°E, nach Süden bis 48°S, nach Westen bis 51°E, nach Norden bis 45°S.

58.7

A

Von 45°S 37°E, nach Osten bis 40°E, nach Süden bis 48°S, nach Westen bis 37°E, nach Norden bis 45°S.

88.1

A

Von 60°S 150°E, nach Osten bis 170°E, nach Süden bis 65°S, nach Westen bis 150°E, nach Norden bis 60°S.

 

B

Von 60°S 170°E, nach Osten bis 179°E, nach Süden bis 66°40′ S, nach Westen bis 170°E, nach Norden bis 60°S.

 

C

Von 60°S 179°E, nach Osten bis 170°W, nach Süden bis 70°S, nach Westen bis 178°W, nach Norden bis 66°40′ S, nach Westen bis 179°E, nach Norden bis 60°S.

 

D

Von 65°S 150°E, nach Osten bis 160°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150°E, nach Norden bis 65°S.

 

E

Von 65°S 160°E, nach Osten bis 170°E, nach Süden bis 68°30′ S, nach Westen bis 160°E, nach Norden bis 65°S.

 

F

Von 68°30′ S 160°E, nach Osten bis 170°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160°E, nach Norden bis 68°30′ S.

 

G

Von 66°40′ S 170°E, nach Osten bis 178°W, nach Süden bis 70°S, nach Westen bis 178°50′ E, nach Süden bis 70°50′ S, nach Westen bis 170°E, nach Norden bis 66°40′ S.

 

H

Von 70°50′ S 170°E, nach Osten bis 178°50′ E, nach Süden bis 73°S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170°E, nach Norden bis 70°50′ S.

 

I

Von 70°S 178°50′ E, nach Osten bis 170°W, nach Süden bis 73°S, nach Westen bis 178°50′ E, nach Norden bis 70°S.

 

J

Von 73°S an der Küste in der Nähe von 170°E, nach Osten bis 178°50′ E, nach Süden bis 80°S, nach Westen bis 170°E, nach Norden entlang der Küste bis 73°S.

 

K

Von 73°S 178°50′ E, nach Osten bis 170°W, nach Süden bis 76°S, nach Westen bis 178°50′ E, nach Norden bis 73°S.

 

L

Von 76°S 178°50′ E, nach Osten bis 170°W, nach Süden bis 80°S, nach Westen bis 178°50′ E, nach Norden bis 76°S.

 

M

Von 73°S an der Küste nahe 169°30′ E, nach Osten bis 170°W, nach Süden bis 80°S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73°S.

88.2

A

Von 60°S 170°W, nach Osten bis 160°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170°W, nach Norden bis 60°S.

 

B

Von 60°S 160°W, nach Osten bis 150°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160°W, nach Norden bis 60°S.

 

C

Von 70°50′ S 150°W, nach Osten bis 140°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150°W, nach Norden bis 70°50′ S.

 

D

Von 70°50′ S 140°W, nach Osten bis 130°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140°W, nach Norden bis 70°50′ S.

 

E

Von 70°50′ S 130°W, nach Osten bis 120°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130°W, nach Norden bis 70°50′ S.

 

F

Von 70°50′ S 120°W, nach Osten bis 110°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120°W, nach Norden bis 70°50′ S.

 

G

Von 70°50′ S 110°W, nach Osten bis 105°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110°W, nach Norden bis 70°50′ S.

 

H

Von 65°S 150°W, nach Osten bis 105°W, nach Süden bis 70°50′ S, nach Westen bis 150°W, nach Norden bis 65°S.

 

I

Von 60°S 150°W, nach Osten bis 105°W, nach Süden bis 65°S, nach Westen bis 150°W, nach Norden bis 60°S.

88.3

A

Von 60°S 105°W, nach Osten bis 95°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 105°W, nach Norden bis 60°S.

 

B

Von 60°S 95°W, nach Osten bis 85°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 95°W, nach Norden bis 60°S.

 

C

Von 60°S 85°W, nach Osten bis 75°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 85°W, nach Norden bis 60°S.

 

D

Von 60°S 75°W, nach Osten bis 70°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 75°W, nach Norden bis 60°S.

TEIL C

ANHANG 21-03/A

MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN

Allgemeine Angaben

Mitglied:

Fangsaison:

Name des Schiffes:

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen):

Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist

Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu fischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu fischen, ist gemäß der Erhaltungsmaßnahme 21-02 mitzuteilen.

Untergebiet/ Division

Zutreffendes bitte ankreuzen

48.1

48.2

48.3

48.4

58.4.1

58.4.2


Fangtechnik:

Zutreffendes bitte ankreuzen

 

☐ herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

 

☐ kontinuierliche Fangentnahme

 

☐ Leerung des Steerts durch Pumpen

 

☐ Sonstige Methoden: Bitte angeben

Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills

Produktart

Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B) (6)

Ganz, gefroren

 

Gekocht

 

Mehl

 

Öl

 

Sonstige Produkte (bitte angeben)

 

Netzkonstruktion

Netzabmessungen

Netz 1

Netz 2

Weitere Netze

Netzöffnung (Netzmaul)

 

 

 

Maximale vertikale Öffnung (m)

 

 

 

Maximale horizontale Öffnung (m)

 

 

 

Netzumfang am Netzmaul (7) (m)

 

 

 

Netzmaulfläche (m2)

 

 

 

Netzblatt — Durchschnittliche Maschenöffnung (9) (mm)

Außen (8)

Innen (8)

Außen (8)

Innen (8)

Außen (8)

Innen (8)

Netzblatt 1

 

 

 

 

 

 

Netzblatt 2

 

 

 

 

 

 

Netzblatt 3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinterstes Blatt (Steert)

 

 

 

 

 

 

Grafische Darstellung(en) der Netze:

Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:

1.

Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).

2.

Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01), Maschenprofile (z.B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).

3.

Maschentyp (z.B. geknotet, knotenlos).

4.

Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt — bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.

Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger

Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen:

Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.

Erfassung akustischer Daten

Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an.

Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)

 

 

 

Hersteller

 

 

 

Modell

 

 

 

Signalgeber-Frequenzen (kHz)

 

 

 

Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung):

Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Euphausia suberba und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophiidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.

ANHANG 21-03/B

LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS

Methode

Gleichung (kg)

Merkmal

Beschreibung

Art

Schätzmethode

Einheit

Hälterungstank-Volumen

Formula

W= Tankbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

L= Tanklänge

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ= Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

H= Füllhöhe des Krills im Tank

holspezifisch

direkte Beobachtung

m

Strömungs-messer (10)

Formula

V= Volumen von Krill und Wasser zusammen

hol (10)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

Fkrill = Anteil des Krills in der Probe

hol (10)-spezifisch

korrigiertes Durchflussvolumen

ρ= Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

Strömungs-messer (11)

Formula

V= Volumen der Krill-Paste

hol (10)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

M= im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse

hol (10)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

ρ= Dichte der Krill-Paste

variabel

direkte Beobachtung

kg/Liter

Bandwaage

Formula

M= Masse von Krill und Wasser zusammen

hol (11)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

F= Wasseranteil in der Probe

variabel

korrigierte Bandwaagenmasse

Behälter

Formula

Mtray = Masse des leeren Behälters

konstant

direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes

kg

M= durchschnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen

variabel

direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft

kg

N= Anzahl der Behälter

hol-spezifisch

direkte Beobachtung

Umrechnung Mehl

Formula

Mmeal= Masse des erzeugten Mehls

hol-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

MCF= Umrechnungskoeffizient für Mehl

variabel

Umrechnung von Mehl in ganzen Krill

Steertvolumen

Formula

W= Steertbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

H= Steerthöhe

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ= Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

L= Steertlänge

hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Sonstiges

Bitte angeben

 

 

 

 

Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen

Hälterungstank-Volumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m)

Monatlich (12)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z.B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol

Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (12)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d.h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Mehr als einmal monatlich (12)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse (ρ), abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z.B. 10 Liter) aus dem Strömungsmesser

Je Hol (13)

Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und

Messung des Volumens (z.B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen

Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (13)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d.h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)

Wöchentlich (12)

Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z.B. 10 Liter)

Je Hol (13)

Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

Bandwaage

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d.h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Je Hol (13)

Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und

Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen

Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

Behälter

Vor dem Fangeinsatz

Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)

Je Hol

Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)

Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

Umrechnung Mehl

Monatlich (12)

Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1 000 bis 5 000 kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill

Je Hol

Messung der Masse des erzeugten Mehls

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)

Steertvolumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)

Monatlich (12)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z.B. 10 Liter) aus dem Steert

Je Hol

Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mit Hilfe der Gleichung)


(1)  Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

(2)  Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).

(3)  Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet:

Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 50 t.

Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, 20 t, außer in Division 58.4.3a und Untergebiet 88.1;

andere Arten zusammen: 20 t je SSRU.

(4)  Beinhaltet eine Fangbeschränkung auf 42 Tonnen, damit Spanien 2014/2015 ein Experiment im Zusammenhang mit der Dezimierung durchführen kann.

(5)  Eine Fanggrenze zu Forschungszwecken von 200 t ist für eine Forschungsstudie in Untergebiet 88.2 SSRU A und B vorgesehen.

(6)  Sollte die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt sein, bitte genau beschreiben

(7)  Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.

(8)  Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.

(9)  Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß Erhaltungsmaßnahme 22-01.

(10)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

(11)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.

(12)  Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Fischereifahrzeug in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.

(13)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.


ANHANG VI

IOTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1.

Höchstzahl der Unionsschiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

22

61 364

Frankreich

28

47 520

Portugal

5

1 627

Union

55

110 511

2.

Höchstzahl der Unionsschiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

27

11 590

Frankreich

41 (1)

7 882

Portugal

15

6 925

Vereinigtes Königreich

4

1 400

Union

87

27 797

3.

Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

4.

Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.

(1)  In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; sie kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.


ANHANG VII

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstzahl der Unionsschiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20°S Schwertfisch fangen dürfen

Spanien

14

Union

14


ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE, DIE IN UNIONSGEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN

Flaggenstaat

Fischerei

Zahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen

Hering, nördlich von 62° 00′ N

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Färöer

Makrele, VIa (nördlich von 56°30′ N) IIa, IVa (nördlich von 59°N)

Bastardmakrele, IV, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIIe, VIIf, VIIh

14

14

Hering, nördlich von 62°00′ N

Noch nicht festgelegt

Noch nicht festgelegt

Hering, IIIa

4

4

Industriefischerei auf Stintdorsch, IV, VIa (nördlich von 56°30′ N) (einschließlich unvermeidbarer Beifänge von Blauem Wittling)

14

14

Leng und Lumb

20

10

Blauer Wittling, II, IVa, V, VIa (nördlich von 56° 30′ N), VIb, VII (westlich von 12°00′ W)

20

20

Blauleng

16

16

Venezuela (1)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45


(1)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, so dass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana in Einklang steht. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags muss dem Antrag auf die Fanggenehmigung beigefügt werden. Wird eine solche Billigung verweigert, so müssen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission dies zusammen mit einer Begründung mitteilen.