10.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 15/2009 DES RATES

vom 8. Januar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 19 und 24,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

I.   Vorausgegangene Untersuchung und geltende Ausgleichsmaßnahmen

(1)

Im Dezember 1999 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 (2) einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) („betroffene Ware“) der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 mit Ursprung in Indien ein. Die Untersuchung, die zur Annahme dieser Verordnung führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. Die Ausgleichsmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 3,8 % bis 19,1 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern und in Höhe von 19,1 % auf die Einfuhren der betroffenen Ware von allen übrigen Unternehmen eingeführt. Der Zeitraum der Ausgangsuntersuchung erstreckte sich vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1998.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 (3) hielt der Rat den durch die Verordnung (EG) Nr. 2597/1999 auf die Einfuhren von PET-Folien mit Ursprung in Indien eingeführten endgültigen Ausgleichszoll nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Grundverordnung aufrecht. Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung erstreckte sich vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2004.

(3)

Im August 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 (4) nach einer Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung des indischen PET-Folien-Herstellers Garware Polyester Limited („Garware“) die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für Garware eingeführt worden war.

(4)

Im September 2007 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1124/2007 (5) nach einer teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung eines anderen indischen PET-Folien-Herstellers Jindal Poly Films Limited, früher Jindal Polyester Limited („Jindal“), die Höhe des endgültigen Ausgleichszolls, der durch die Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für Jindal eingeführt worden war.

II.   Bestehende Antidumpingmaßnahmen

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 (6) führte der Rat im August 2001 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung in unter anderem Indien ein. Die Antidumpingmaßnahmen wurden in Form eines Wertzolls in Höhe von 0 % bis 62,6 % auf die Einfuhren von namentlich genannten Ausführern und in Höhe von 53,3 % auf die Einfuhren von allen übrigen Unternehmen eingeführt.

(6)

Im März 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 (7) die in der Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 ermittelten Dumpingspannen. Die neuen Dumpingspannen liegen zwischen 3,2 % und 29,3 %, die neuen Antidumpingzölle zwischen 0 % und 18 %, wobei den Ausgleichszöllen aufgrund von Ausfuhrsubventionen für dieselben Waren mit Ursprung in Indien Rechnung getragen wurde, die im Anschluss an eine Überprüfung im Zusammenhang mit dem Außerkrafttreten der unter Randnummer 1 erwähnten Verordnung (EG) Nr. 2579/1999 mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 geändert worden waren. Im August 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1288/2006 nach einer Interimsüberprüfung betreffend die Subventionierung des indischen PET-Folien-Herstellers Garware Polyester Limited („Garware“) die Höhe des endgültigen Antidumpingzolls, der durch die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 für Garware eingeführt worden war.

(7)

Im September 2006 änderte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1424/2006 (8) im Anschluss an einen Antrag eines neuen ausführenden Herstellers die Verordnung (EG) Nr. 1676/2001 in Bezug auf das Unternehmen SRF Limited. Im Rahmen der Verordnung wurde für das betroffene Unternehmen eine Dumpingspanne von 15,5 % ermittelt und ein Antidumpingzollsatz von 3,5 % festgelegt, wobei die Ausfuhrsubventionsspanne des Unternehmens berücksichtigt wurde, die in der zur Annahme der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 367/2006 führenden Antisubventionsuntersuchung festgestellt worden war. Da für den Antragsteller kein individueller Ausgleichszoll gilt, wurde der für alle anderen Unternehmen ermittelte Zollsatz angewandt.

(8)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 (9) führte der Rat nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (10) („Antidumpinggrundverordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien ein. Mit derselben Verordnung wurde eine auf solche Einfuhren bezogene teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Antidumpinggrundverordnung eingestellt, die sich auf einen indischen Ausführer beschränkte.

III.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

(9)

Nach der im März 2006 erfolgten Verlängerung der Geltungsdauer des endgültigen Ausgleichszolls brachte die indische Regierung vor, dass sich die Umstände in Bezug auf zwei Subventionsregelungen (die „Duty Entitlement Passbook“-Regelung und die Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung gemäß Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes) dauerhaft geändert hätten. Dadurch sei die Subventionshöhe wahrscheinlich zurückgegangen, so dass die Maßnahmen, deren Einführung sich zum Teil auf diese Regelungen stütze, überprüft werden sollten.

(10)

Die Kommission prüfte die von der indischen Regierung übermittelten Beweise und kam zu dem Schluss, dass sie für die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung ausreichten. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses leitete die Kommission im Wege einer am 12. Oktober 2007 (11) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Einleitungsbekanntmachung von Amts wegen eine teilweise, auf die Höhe der Subventionierung beschränkte Interimsüberprüfung des geltenden Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien ein.

(11)

Die teilweise Interimsüberprüfung sollte zeigen, ob die geltenden Maßnahmen für die Unternehmen, denen unter einer oder beiden angeblich geänderten Subventionsregelungen Vorteile gewährt wurden, nach Vorlage hinreichender Beweise im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Einleitungsbekanntmachung aufrechtzuerhalten, aufzuheben oder zu ändern sind. Abhängig von den Ergebnissen der Überprüfung sollte darüber hinaus ermittelt werden, ob die Maßnahmen für andere Unternehmen geändert werden müssen, die an der Untersuchung mitarbeiteten, bei der die Höhe der derzeitigen Maßnahmen und/oder des für alle übrigen Unternehmen geltenden Ausgleichszolls festgelegt wurde.

(12)

Die Überprüfung beschränkte sich auf die Höhe der Subventionierung der im Anhang der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Unternehmen sowie anderer Ausführer, die aufgefordert wurden, sich unter den in der Einleitungsbekanntmachung genannten Bedingungen und innerhalb der dort festgesetzten Fristen zu melden.

IV.   Untersuchungszeitraum

(13)

Die Untersuchung der Subventionshöhe bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

V.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(14)

Die Kommission unterrichtete die indische Regierung, die ausführenden Hersteller in Indien, die an der vorausgegangenen Untersuchung mitgearbeitet hatten, in der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 als Nutznießer zumindest einer der angeblich geänderten Subventionsregelungen genannt wurden und im Anhang der Einleitungsbekanntmachung aufgeführt waren, sowie die Unternehmen Du Pont Tejin Films, Luxemburg, Mitsubishi Polyester Film, Deutschland, Toray Plastics Europe, Frankreich, und Nurell, Italien, auf die der weitaus größte Teil der PET-Folien-Produktion in der Gemeinschaft entfällt („Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“), offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die betroffenen Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(15)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(16)

Die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

(17)

Angesichts der offensichtlich großen Anzahl der von dieser Untersuchung betroffenen Parteien wurde für die Subventionsuntersuchung ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 27 der Grundverordnung in Betracht gezogen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller aufgefordert, gemäß Artikel 27 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(18)

Nach der Prüfung der übermittelten Informationen und angesichts der geringen Zahl an ausführenden Herstellern in Indien, die sich zur Mitarbeit bereit erklärten, wurde entschieden, dass ein Stichprobenverfahren nicht notwendig war.

(19)

Es meldete sich auch ein im Anhang der Einleitungsbekanntmachung nicht aufgeführtes Unternehmen, und zwar SRF Limited, und übermittelte Beweise, dass es die sachlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die teilweise Interimsüberprüfung im Sinne der Nummer 4 der Einleitungsbekanntmachung erfüllte. Folglich wurde dieses Unternehmen in diese Überprüfung einbezogen.

(20)

Ein Unternehmen, Flex Industries Limited, für das sowohl ein Ausgleichszoll (Verordnung (EG) Nr. 367/2006) als auch ein Antidumpingzoll (Verordnung (EG) Nr. 1292/2007) gilt, hat seinen Namen geändert und firmiert jetzt unter Uflex Limited. Die Namensänderung hat jedoch keinen Einfluss auf die Feststellungen der vorangegangenen Untersuchungen.

(21)

Um die für ihre Untersuchung als erforderlich erachteten Informationen einzuholen, sandte die Kommission Fragebogen an die ausführenden Hersteller, die die in der Einleitungsbekanntmachung festgelegten Voraussetzungen erfüllten. Darüber hinaus wurde auch der indischen Regierung ein Fragebogen übersandt.

(22)

Antworten auf den Fragebogen gingen von fünf indischen ausführenden Herstellern und von der indischen Regierung ein.

(23)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung für erforderlich erachtete und prüfte sie. Die Kommission führte Kontrollbesuche bei der indischen Regierung in Delhi, der Regierung von Maharashtra in Mumbai, der indischen Zentralbank (Reserve Bank of India — RBI) in Mumbai und in folgenden Unternehmen durch:

Ester Industries Limited, New Delhi,

Garware Polyester Limited, Mumbai,

Polyplex Corporation Limited, Noida,

SRF Limited, Gurgaon,

Uflex Limited, Noida.

VI.   Unterrichtung und Bemerkungen zum Verfahren

(24)

Die indische Regierung und die anderen interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, eine Änderung der für die betroffenen kooperierenden indischen ausführenden Hersteller geltenden Zollsätze sowie die Aufrechterhaltung der für alle übrigen Unternehmen geltenden Maßnahmen, die an dieser teilweisen Interimsüberprüfung nicht mitgearbeitet haben, vorzuschlagen. Den Parteien wurde eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Allen Stellungnahmen und Anmerkungen wurde, wie nachstehend dargelegt, gebührend Rechnung getragen.

B.   BETROFFENE WARE

(25)

Diese Überprüfung betrifft dieselbe Ware wie die Verordnung (EG) Nr. 367/2006, und zwar Folien aus Polyethylenterephthalat (PET) der KN-Codes ex 3920 62 19 und ex 3920 62 90 mit Ursprung in Indien.

C.   SUBVENTIONIERUNG

1.   Einleitung

(26)

Anhand der von der indischen Regierung und den kooperierenden ausführenden Herstellern in Indien vorgelegten Informationen und der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:

a)

„Advance Authorization Scheme“ (früher als „Advance Licence Scheme“ („AL-Regelung“) bekannt) — Vorabgenehmigungsregelung;

b)

„Duty Entitlement Passbook“-Regelung;

c)

„Export Promotion Capital Goods“-Regelung;

d)

Sonderwirtschaftszonen/Freie Exportzonen/Exportorientierte Betriebe;

e)

Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung;

f)

Regelung für Ausfuhrkredite.

g)

„Package Scheme of Incentives“ (PSI) — „Anreizpaket“ (Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe)

(27)

Die unter den Buchstaben a bis d genannten Regelungen stützen sich auf das Außenhandelsgesetz („Foreign Trade (Development and Regulation) Act“) von 1992 (Nr. 22/1992), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Dieses Gesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in sogenannten „Export and Import Policy (EXIM)“-Dokumenten zusammengefasst, die vom Handelsministerium alle fünf Jahre herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden. Ein solches „Aus- und Einfuhrpolitik“-Dokument ist für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung relevant, nämlich der Fünfjahresplan für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. März 2009 („EXIM-Dokument 2004—2009“). Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren im Rahmen des EXIM-Dokuments 2004—2009 in einem Verfahrenshandbuch „Handbook of Procedures — 1 September 2004 to 31 March 2009, Volume I“ („HOP I 04—09“) festgelegt. Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls regelmäßig aktualisiert.

(28)

Die unter Buchstabe e genannte Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung basiert auf dem Einkommen-/Körperschaftsteuergesetz („Income Tax Act“) aus dem Jahr 1961, das jährlich durch das Finanzgesetz („Finance Act“) geändert wird.

(29)

Die unter f aufgeführte Regelung für Ausfuhrkredite stützt sich auf Section 21 und 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking Regulation Act“) von 1949, dem zufolge die indische Zentralbank befugt ist, auf dem Gebiet der Ausfuhrkredite Anweisungen an Geschäftsbanken zu erteilen.

(30)

Für die Verwaltung der unter g genannten Regelung sind die Behörden der indischen Bundesstaaten zuständig.

(31)

Gemäß Artikel 11 Absatz 10 der Grundverordnung bot die Kommission der indischen Regierung zusätzliche Konsultationen sowohl über geänderte als auch über nicht geänderte Regelungen an, um die Sachlage hinsichtlich dieser Regelungen zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Im Anschluss an diese Konsultationen, die zu keiner einvernehmlichen Lösung in Bezug auf diese Regelungen führten, bezog die Kommission all diese Regelungen in die Untersuchung der Subventionierung ein.

(32)

Nach der Unterrichtung machten die indische Regierung und ein ausführender Hersteller geltend, es sei nicht festgestellt worden, dass dem Empfänger durch die untersuchten Regelungen ein Vorteil gewährt wurde. Hierzu ist anzumerken, dass für jede untersuchte Regelung geprüft wurde, ob es sich bei den Vergünstigungen um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung handelte, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den untersuchten ausführenden Herstellern ein Vorteil erwuchs. Außerdem wurde dargelegt, warum die einzelnen Vorteile im Rahmen der verschiedenen Regelungen als anfechtbar betrachtet werden. Zudem haben alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller eine detaillierte Berechnung erhalten, aus der hervorgeht, wie die sich aus den einzelnen Regelungen ergebenden Vorteile ermittelt wurden. Dieses Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

2.   Advance Authorisation Scheme („AAS“) — Vorabgenehmigungsregelung („AA-Regelung“)

a)   Rechtsgrundlage

(33)

Die Regelung ist in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.14 des EXIM-Dokuments 2004—2009 und den Kapiteln 4.1 bis 4.30 des HOP I 04—09 eingehend erläutert. Sie wurde während der vorangegangenen Überprüfung, die zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 geführt hatte, als „Advance Licence Scheme“ (Vorablizenz-Regelung) bezeichnet.

b)   Begünstigte

(34)

Die AAS umfasst sechs Teilregelungen, die unter Randnummer 35 ausführlicher beschrieben werden. Die Teilregelungen unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Begünstigten. Ausführende Hersteller und ausführende Händler, die an Zulieferer „gebunden“ sind, können die AA-Regelung für tatsächliche Ausfuhren und für den Jahresbedarf in Anspruch nehmen. Ausführende Hersteller, die den endgültigen Ausführer beliefern, haben Anspruch auf die Vorteile der AA-Regelung für Lieferungen von Zwischenprodukten. Hauptlieferanten, die die in Abschnitt 8.2 des EXIM-Dokuments 2004—2009 genannten Abnehmerkategorien beliefern, beispielsweise Lieferanten von exportorientierten Betrieben („EOB“), können die AAS für „deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren) in Anspruch nehmen. Für Zwischenlieferanten schließlich, die ausführende Hersteller beliefern, werden Vorteile im Rahmen der Teilregelungen „Advance Release Order“ („ARO“) und „Back to back inland letter of credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten) gewährt.

c)   Anwendung

(35)

Vorabgenehmigungen können ausgestellt werden für:

i)

„Physical Exports“ (tatsächliche Ausfuhren): Dies ist die wichtigste Teilregelung. Sie ermöglicht die zollfreie Einfuhr von Vormaterialien für die Herstellung einer bestimmten Ausfuhrware. „Tatsächlich“ bedeutet in diesem Fall, dass die Ausfuhrware das indische Hoheitsgebiet verlassen muss. In der entsprechenden Genehmigung sind eine zollfreie Einfuhrmenge und die Ausfuhrverpflichtung einschließlich der Art der Ausfuhrware festgelegt.

ii)

„Annual requirement“ (Jahresbedarf): Diese Genehmigung wird nicht für eine bestimmte Ausfuhrware, sondern für eine größere Warengruppe (z. B. chemische und verwandte Waren) erteilt. Der Genehmigungsinhaber kann — bis zu einem bestimmten Wert, der sich nach seiner bisherigen Ausfuhrleistung richtet — alle Vorleistungen, die für die Herstellung einer zu der jeweiligen Warengruppe zählenden Ware erforderlich sind, zollfrei einführen. Er kann jede Ware dieser Warengruppe, für die er die Vorleistungen zollfrei eingeführt hat, ausführen.

iii)

„Intermediate supplies“ (Lieferung von Zwischenprodukten): Diese Teilregelung gilt für den Fall, dass zwei Hersteller an der Produktion einer Ausfuhrware beteiligt sind und die Herstellung untereinander aufteilen. Der ausführende Hersteller, der das Zwischenprodukt herstellt, kann die Vorleistungen zollfrei einführen und zu diesem Zweck eine AAS für die Lieferung von Zwischenprodukten beantragen. Der eigentliche Ausführer schließt die Herstellung ab und muss die fertige Ware ausführen.

iv)

„Deemed exports“ (vorgesehene Ausfuhren): Im Rahmen dieser Teilregelung kann der Hauptlieferant die Vorleistungen zollfrei einführen, die er zur Herstellung von Waren benötigt, die als „deemed exports“ an die in Abschnitt 8.2 Buchstaben b bis g, i und j des EXIM-Dokuments 2004—2009 genannten Abnehmerkategorien geliefert werden. Nach Angaben der indischen Regierung handelt es sich bei vorgesehenen Ausfuhren um die Geschäfte, bei denen die gelieferten Waren das Land nicht verlassen. Einige Lieferkategorien gelten als „deemed exports“, wenn die Waren in Indien hergestellt werden, z. B. die Lieferung von Waren an einen exportorientierten Betrieb (EOB) oder an ein Unternehmen in einer Sonderwirtschaftszone.

v)

„Advance Release Orders“ (ARO): Die Inhaber von Vorabgenehmigungen, die die Vormaterialien nicht direkt einführen, sondern von inländischen Anbietern beziehen wollen, können dafür ARO verwenden. In diesem Fall werden die Vorabgenehmigungen in ARO umgewandelt und nach Lieferung der darauf angegebenen Waren auf den inländischen Lieferanten übertragen. Aufgrund der Übertragung ist der inländische Lieferant berechtigt, die Vorteile für „deemed exports“ gemäß Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 (d. h. die AAS für Lieferung von Zwischenprodukten/vorgesehene Ausfuhren, Erstattung im Falle der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer) in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen der ARO-Teilregelung werden also dem Lieferanten der Ware Steuern und Abgaben erstattet, anstatt dem endgültigen Ausführer in Form einer Rückerstattung/Erstattung von Zöllen. Die Erstattung von Steuern/Abgaben kann sowohl für im Inland bezogene als auch für eingeführte Vorleistungen in Anspruch genommen werden.

vi)

„Back to back inland letter of credit“ (Gegenakkreditiv für inländische Lieferanten): Diese Teilregelung deckt ebenfalls inländische Lieferungen an Inhaber von Vorabgenehmigungen ab. Der Inhaber einer Vorabgenehmigung kann bei einer Bank ein Akkreditiv zugunsten eines inländischen Lieferanten eröffnen. Für die Genehmigung verrechnet die Bank für die Direkteinfuhr nur Wert und Menge der im Land bezogenen Waren und nicht der eingeführten Waren. Dadurch ist der inländische Lieferant berechtigt, die in Abschnitt 8.3 des EXIM-Dokuments 2004—2009 für „deemed exports“ eingeräumten Vorteile in Anspruch zu nehmen (d. h. AAS für Zwischenlieferungen/vorgesehene Ausfuhren, Erstattung von Zöllen bei der Ausfuhr und Erstattung der Verbrauchsteuer).

(36)

Drei kooperierende ausführende Hersteller erhielten während des UZÜ Vorteile im Rahmen der AA-Regelung, die sich auf die betroffene Ware bezogen. Zwei von diesen Unternehmen nahmen folgende AAS-Teilregelungen in Anspruch: i) Vorabgenehmigungen für tatsächliche Ausfuhren und iii) Vorabgenehmigungen für Zwischenlieferungen. Das dritte Unternehmen griff auf die Teilregelung ii) zurück — Vorabgenehmigungen für den Jahresbedarf. Daher erübrigt sich die Prüfung der Anfechtbarkeit der anderen, nicht in Anspruch genommenen Teilregelungen.

(37)

Die indische Regierung hat die Inhaber einer Vorabgenehmigung gesetzlich verpflichtet, für Nachprüfungszwecke in einem vorgegebenen Format, nämlich einem Verzeichnis des tatsächlichen Verbrauchs „korrekt und ordnungsgemäß Buch zu führen über Verbrauch und Verwendung der zollfrei eingeführten/im Inland erworbenen Waren“ (vgl. Kapitel 4.26 und 4.30 sowie Anhang 23 des HOP I 04—09). Das Verzeichnis muss von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer/Kostenbuchhalter („cost and works accountant“) überprüft werden, der bescheinigt, dass die vorgeschriebenen Verzeichnisse und einschlägigen Unterlagen geprüft wurden und dass die gemäß Anhang 23 vorgelegten Angaben in jeder Hinsicht korrekt sind. Diese Bestimmungen gelten jedoch nur für Vorabgenehmigungen, die ab dem 13. Mai 2005 ausgestellt wurden. Für die Inhaber von Vorabgenehmigungen bzw. Vorablizenzen, die vor diesem Datum ausgestellt worden sind, gelten die vorherigen Überprüfungsbestimmungen, d. h. sie müssen korrekte und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Verbrauch und Verwendung der eingeführten Waren, für die die Lizenz in Anspruch genommen wird, in dem in Anhang 18 vorgegebenen Format führen (vgl. Kapitel 4.30 und Anhang 18 des HOP I 02—07).

(38)

Die Teilregelungen, die während des UZÜ von zwei kooperierenden ausführenden Herstellern in Anspruch genommen wurden, bezogen sich auf tatsächliche Ausfuhren und Zwischenlieferungen; hierbei werden sowohl die zollfreie Einfuhrmenge als auch die Ausfuhrverpflichtung von der indischen Regierung wert- und mengenmäßig in der betreffenden Genehmigung festgelegt. Außerdem tragen Regierungsbeamte zum Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr die entsprechenden Geschäftsvorgänge in die Genehmigung ein. Die indische Regierung legt die im Rahmen der AA-Regelung zugelassenen Einfuhrmengen anhand der sogenannten „Standard Input/Output Norms“ („SION“) fest. Für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, wurden SION festgelegt und im HOP II 04—09 veröffentlicht. Die letzten Änderungen der für PET-Folien und das Zwischenprodukt, PET-Chips geltenden SION wurden im September 2005 vorgenommen.

(39)

Im Falle der oben erwähnten Teilregelung ii) (Vorabgenehmigungen für den Jahresbedarf), die von dem anderen Ausführer in Anspruch genommen wurde, wird in der Lizenz nur der Wert der zollfreien Einfuhrmenge angegeben. Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, „die Verknüpfung zwischen Vorleistungen und den daraus hergestellten Ausfuhrwaren aufrechtzuerhalten“ (Absatz 4.24A(c) HOP I, 04—09).

(40)

Die eingeführten Vormaterialien sind nicht übertragbar und müssen zur Herstellung der entsprechenden Ausfuhrware verwendet werden. Die Ausfuhrverpflichtung muss innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Lizenz erfüllt werden, wobei eine zweimalige Verlängerung um jeweils sechs Monate möglich ist.

(41)

Die Prüfung ergab, dass der tatsächliche Verbrauch der wichtigsten Rohstoffe durch die betroffenen Unternehmen bei der Herstellung eines Kilogramms PET-Folien unter der entsprechenden SION lag. Dies war eindeutig bei der alten SION für PET-Folien und — wenn auch in geringerem Umfang — auch bei der neuen Norm der Fall, die im September 2005 in Kraft getreten ist.

(42)

Die Prüfung ergab ferner, dass keines der betroffenen Unternehmen das unter der Randnummer 37 genannte, rechtlich vorgeschriebene Verbrauchsverzeichnis geführt hat. Es kann daher nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die von den indischen Behörden festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Nachprüfbarkeit nicht eingehalten wurden.

d)   Schlussfolgerung

(43)

Bei der Befreiung von den Einfuhrabgaben handelt es sich um eine Subvention im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, d. h. um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, aus der den untersuchten Ausführern ein Vorteil erwuchs.

(44)

Außerdem sind die AA-Regelung für tatsächliche Ausfuhren, die AA-Regelung für den Jahresbedarf und die AA-Regelung für Zwischenlieferungen rechtlich eindeutig von der Ausfuhrleistung abhängig und somit nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung spezifisch und anfechtbar. Ohne eine Ausfuhrverpflichtung kann ein Unternehmen keine Vorteile im Rahmen dieser Regelungen in Anspruch nehmen.

(45)

Keine der drei hier in Rede stehenden Teilregelungen kann als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Die indische Regierung wandte weder ihr neues noch ihr altes Nachprüfungssystem oder -verfahren effektiv an, um festzustellen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Die SION für die betroffene Ware waren nicht präzise genug. Der tatsächliche Verbrauch lässt sich anhand der SION nicht überprüfen, da keines der betroffenen Unternehmen die vorgeschriebenen Verbrauchsverzeichnisse geführt hat, die es der indischen Regierung ermöglichen würden, mit ausreichender Genauigkeit den Umfang der in die Ausfuhrproduktion eingeflossenen Vormaterialien nachzuprüfen. Die indische Regierung nahm auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen vor, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Überprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Abschnitt II Nummer 5 und Anhang III Abschnitt II Nummer 3 der Grundverordnung).

(46)

Die drei hier in Rede stehenden Teilregelungen sind daher anfechtbar.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(47)

In Ermangelung zulässiger Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz gilt die Befreiung von den gesamten normalerweise bei der Einfuhr zu entrichtenden Einfuhrabgaben als anfechtbarer Vorteil. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Grundverordnung nicht nur die Anfechtbarkeit einer „übermäßigen“ Erstattung von Zöllen vorsieht. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung ist jedoch nur eine übermäßige Erstattung anfechtbar, wenn die Bedingungen der Anhänge II und III der Grundverordnung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall waren diese Bedingungen allerdings nicht erfüllt. Kann also nicht nachgewiesen werden, dass es ein angemessenes Nachprüfungsverfahren gibt, kommt nicht die vorgenannte Ausnahme für Rückerstattungssysteme, sondern die normale Regel zur Anwendung, d. h. es wird die Höhe der nicht gezahlten Zölle (Einnahmen, auf die verzichtet wurde) angefochten und nicht der Betrag der angeblich übermäßigen Erstattung. Wie in Anhang II Abschnitt II und in Anhang III Abschnitt II der Grundverordnung festgelegt, obliegt es nicht der untersuchenden Behörde, den Betrag der übermäßigen Erstattung zu ermitteln. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung muss diese nur ausreichende Beweise vorlegen, um die Angemessenheit des angeblichen Nachprüfungssystems zu widerlegen.

(48)

Die Höhe der Subvention zugunsten der drei Ausführer, die die AAS in Anspruch nahmen, wurde auf der Grundlage der Einfuhrabgaben (Regelzoll und besonderer Zusatzzoll) ermittelt, die für die im Rahmen der drei in Rede stehenden Teilregelungen eingeführten Vorleistungen für die betroffene Ware hätten entrichtet werden müssen und auf deren Erhebung im UZÜ verzichtet wurde (Zähler). Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Der Subventionsbetrag wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(49)

Die drei kooperierenden Hersteller erhielten während des UZÜ Subventionen nach dieser Regelung in Höhe von 0,5 % bis 2,1 %.

3.   „Duty Entitlement Passbook“-Regelung („DEPBS“)

a)   Rechtsgrundlage

(50)

Die Regelung ist in Abschnitt 4.3 des EXIM-Dokuments 04—09 und in Kapitel 4 des HOP I 04—09 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(51)

Alle ausführenden Hersteller oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

c)   Anwendung der DEPBS

(52)

Ein Ausführer, der die entsprechenden Bedingungen erfüllt, kann DEPBS-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene Ware, solche DEPBS-Sätze festgelegt. Sie werden auf der Grundlage von SION unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Anteils eingeführter Vorleistungen an der zur Ausfuhr bestimmten Ware und anhand der Zollbelastung dieser Einfuhren berechnet, unabhängig davon, ob tatsächlich Zölle entrichtet wurden oder nicht.

(53)

Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die Ausfuhr von Waren. Die im Rahmen der DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausfuhr als solche angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die indischen Zollbehörden Ausfuhrpapiere aus. In diesen Papieren wird unter anderem der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende Betrag der DEPBS-Gutschrift ausgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Vorteil er rechnen kann. Sobald die Zollbehörden die Papiere ausgestellt haben, ist die indische Regierung verpflichtet, die DEPBS-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der Waren geltende DEPBS-Satz. Eine nachträgliche Änderung der Höhe des Vorteils ist daher nicht möglich.

(54)

DEPBS-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum zwölf Monate gültig. Sie können für die Zahlung von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft (wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden.

(55)

Anträge auf DEPBS-Gutschriften werden auf elektronischem Wege eingereicht und können für eine unbegrenzte Anzahl an Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen für die Beantragung von DEPBS-Gutschriften. In dem für die Verwaltung der DEPBS-Gutschriften verwendeten elektronischen System gibt es keine automatische Funktion für die Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, die die in Kapitel 4.47 HOP I 04—09 vorgesehenen Ausschlussfristen überschreiten. Die Bestimmungen des Kapitels 9.3 HOP I 04—09 räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge nach Zahlung einer geringen Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch noch zu berücksichtigen.

d)   Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung

(56)

Im Rahmen der DEPB-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der DEPBS-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und sie somit die normalerweise fälligen Zolleinnahmen der indischen Regierung reduziert. Darüber hinaus wird dem Ausführer durch die DEPBS-Gutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die Liquidität des Unternehmens verbessert.

(57)

Außerdem ist die DEPB-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(58)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich zu verbrauchen, und die Gutschrift wird nicht auf der Grundlage der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon, ob er überhaupt Vorleistungen einführt, in Anspruch nehmen. Ein Ausführer muss lediglich Waren ausführen, nicht aber nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die Vorteile des DEPBS sogar von Ausführern in Anspruch genommen werden, die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keine Waren einführen, die als Vorleistungen verwendet werden können.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(59)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung und gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 für diese Regelung angewandten Berechnungsmethode wurde die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des festgestellten, dem Empfänger im UZÜ erwachsenden Vorteils berechnet. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung des Ausfuhrgeschäfts im Rahmen dieser Regelung erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die Zölle zu verzichten, was nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Die indische Regierung hat nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der Betrag der für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährenden DEPBS-Gutschrift ausgewiesen ist, keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Zudem verbuchten die kooperierenden ausführenden Hersteller die DEPBS-Gutschriften zum Zeitpunkt der Ausfuhrgeschäfte periodengerecht als Ertrag.

(60)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, von den Gutschriften abgezogen, um die Höhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung getätigten betreffenden Ausfuhrgeschäften (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(61)

Vier kooperierende Hersteller erhielten während des UZÜ Subventionen nach dieser Regelung in Höhe von 2,7 % bis 5,9 %.

4.   „Export Promotion Capital Goods“-Regelung („EPCGS“)

a)   Rechtsgrundlage

(62)

Die Regelung ist in Abschnitt 5 des EXIM-Dokuments 04—09 und in Kapitel 5 des HOP I 04—09 eingehend erläutert.

b)   Begünstigte

(63)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

c)   Anwendung

(64)

Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, ist es befugt, neue und — seit April 2003 — auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zolleinsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCGS-Lizenz. Seit April 2000 gilt für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Bis zum 31. März 2000 betrug der tatsächliche Zollsatz 11 % (einschließlich eines Aufschlags von 10 %), bei der Einfuhr von hochwertigen Waren wurde kein Zoll erhoben. Um die Ausfuhrverpflichtung zu erfüllen, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden.

(65)

Der Inhaber der EPCGS-Lizenz kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Der inländische Hersteller kann aber auch den Vorteil der „deemed exports“ für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCGS-Lizenzinhaber in Anspruch nehmen.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(66)

Nach seiner Unterrichtung wies ein ausführender Hersteller darauf hin, dass die im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter auch für die Herstellung von Waren genutzt würden, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung seien, und dass bei der Ermittlung der Subventionsspanne der ermittelte Subventionsbetrag für den UZÜ nicht nur durch die Ausfuhren der betroffenen Ware dividiert werden sollte. Dieser Einwand wurde als gerechtfertigt betrachtet, und es wurde eine entsprechende Anpassung der Berechnung des diesem Unternehmen aus der Regelung erwachsenen Vorteils vorgenommen.

e)   Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung

(67)

Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, denn diese verzichtet mit diesem Zugeständnis auf Abgaben, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die bei der Einfuhr eingesparten Abgaben seine Liquidität verbessert wird.

(68)

Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, weil die Lizenzen im Rahmen dieser Regelung ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt würden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung.

(69)

Diese Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Rückerstattungssystem für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht in den Anwendungsbereich derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(70)

Die Höhe der Subvention wurde auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter im betroffenen Wirtschaftszweig entspricht. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZÜ berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung marktübliche Zinssatz in Indien wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen. Die Höhe der Subvention wurde gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(71)

Vier kooperierende ausführende Hersteller erhielten während des UZÜ Subventionen nach dieser Regelung in Höhe von 1,0 % bis 1,9 %.

5.   Freie Exportzonen („FEZ“)/Regelung für Sonderwirtschaftszonzen („SWZ-Regelung“)/Regelung für exportorientierte Betriebe („EOB-Regelung“)

(72)

Die Untersuchung ergab, dass keiner der kooperierenden ausführenden Hersteller den Status eines EOB hatte oder in einer FEZ angesiedelt war. Unter den kooperierenden ausführenden Herstellern gab es jedoch einen mit Sitz in einer SWZ, der im UZÜ anfechtbare Subventionen erhielt. Deshalb beschränkt sich die nachstehende Beschreibung und Bewertung auf die SWZ-Regelung.

a)   Rechtsgrundlage

(73)

Verweise auf SWZ sind in Kapitel 7 des EXIM-Dokuments 04—09 und in Kapitel 7 des HOP I 04—09 zu finden. Diese enthalten allerdings keine detaillierten Regelungen und Bestimmungen zu den SWZ mehr. Der entsprechende Regelungsrahmen und die Durchführungsbestimmungen wurden nämlich 2005 mit dem Gesetz über Sonderwirtschaftszonen („Special Economic Zones Act“ Nr. 28/2005) und mit den 2006 verabschiedeten SWZ-Regelungen („Special Economic Zones Rules“, Notifikation vom 10. Februar 2006) festgelegt.

b)   Bedingungen für die Inanspruchnahme

(74)

Im Rahmen der SWZ-Regelung kann jede Form von Unternehmen gegründet werden, solange das Unternehmen sich prinzipiell dazu verpflichtet, seine gesamte Warenproduktion oder seine gesamten Dienstleistungen zu exportieren. Das betrifft auch reine Handelsgesellschaften. Im Gegensatz zu den EOB müssen Unternehmen kein Mindestanlagevermögen nachweisen, um die SWZ-Regelung in Anspruch nehmen zu können.

c)   Anwendung

(75)

Die SWZ-Regelung hat die frühere Regelung für freie Exportzonen („Export Processing Zones Scheme“) abgelöst. Sonderwirtschaftszonen sind geografisch fest abgesteckte zollfreie Gebiete und werden für Handels-, Zoll- und Steuerzwecke als Ausland betrachtet. Unternehmen, die die SWZ-Regelung in Anspruch nehmen wollen, müssen sich in den speziell für solche Zwecke vorgesehenen Zonen niederlassen. Es gibt mittlerweile 17 von der indischen Regierung genehmigte, aktive SWZ.

(76)

Im Antrag auf Zuerkennung eines SWZ-Status müssen für die folgenden fünf Jahre unter anderem ausführliche Angaben zu den geplanten Produktionsmengen, dem voraussichtlichen Wert der Ausfuhren sowie dem Bedarf an Einfuhren und inländischen Waren gemacht werden. Geben die Behörden dem Antrag des Unternehmens statt, so teilen sie ihm die damit verbundenen Bedingungen mit. Der SWZ-Status wird zunächst für fünf Jahre verliehen. Die Zuerkennung kann verlängert werden.

(77)

Da eine der maßgeblichen Verpflichtungen eines SWZ-Betriebs (wie in Kapitel VI der SWZ-Regelungen von 2006 festgelegt) darin besteht, Netto-Deviseneinnahmen zu erwirtschaften, muss der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum von fünf Jahren ab Beginn der kommerziellen Produktion höher sein als der Gesamtwert der eingeführten Waren.

(78)

SWZ-Betriebe können die folgenden Vorteile in Anspruch nehmen:

i)

Befreiung von den Einfuhrabgaben auf sämtliche Waren (einschließlich Investitionsgüter, Rohstoffe und Betriebsstoffe), die für Herstellungs- und Verarbeitungsvorgänge bzw. in Verbindung damit benötigt werden,

ii)

Verbrauchsteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren,

iii)

Befreiung von der landesweiten Verkaufssteuer auf im Inland erworbene Waren,

iv)

Möglichkeit, unter Entrichtung der geltenden Zölle (die SWZ werden nicht als ein Teil des indischen Steuer-/Zollgebiets behandelt) einen Teil der Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen, sofern Netto-Deviseneinnahmen erzielt werden,

v)

100 %ige Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung für „Gewinne aus Ausfuhrgeschäften“ der in den SWZ angesiedelten Betrieben gemäß Section 10AA des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes („Income Tax Act“) für die ersten fünf Jahre, 50 %ige Befreiung für die darauffolgenden fünf Jahre mit der Möglichkeit, anschließend weitere fünf Jahre andere Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, und

vi)

Befreiung von der Dienstleistungssteuer für die in einer SWZ in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

(79)

Betriebe, die die SWZ-Regelung in Anspruch nehmen, werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen des indischen Zollgesetzes zollamtlich überwacht.

(80)

Diese Betriebe sind gemäß Regel 22 Absatz 2 der SWZ-Regelungen von 2006 rechtlich verpflichtet, ein ordnungsgemäßes Verzeichnis über den Wert der aus dem inländischen Zollgebiet eingeführten oder bezogenen Waren, den Verbrauch und die Verwendung der Waren, die Herstellung und die Veräußerung von Waren im Wege der Ausfuhr, des Verkaufs im inländischen Zollgebiet usw., zu führen.

(81)

Gemäß der Regel 35 der SWZ-Regelungen von 2006 ist allerdings ein SWZ-Betrieb zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, jede einzelne Einfuhrsendung den Ausfuhren, Übertragungen zu anderen Betrieben oder Verkäufen im inländischen Zollgebiet gegenüberzustellen.

(82)

Die Bewertung der Einfuhren und der auf dem Inlandsmarkt bezogenen Rohstoffe und Investitionsgüter erfolgt auf der Grundlage von Eigenbescheinigungen. Dasselbe gilt für Ausfuhrverkäufe. Die Zollbehörden nehmen somit keine Routinekontrollen der Sendungen eines SWZ-Betriebs vor.

(83)

Im vorliegenden Fall nutzte der kooperierende ausführende Hersteller die Regelung, um Rohstoffe und Investitionsgüter zollfrei einzuführen, Waren im Inland zu beziehen und hierbei die Verbrauchsteuerbefreiung und die Befreiung von der landesweiten Verkaufssteuer in Anspruch zu nehmen, und um von der Dienstleistungssteuer befreit zu werden. Die Untersuchung ergab, dass der betroffene ausführende Hersteller die Vorteile einer Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer nicht in Anspruch genommen hat.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(84)

Nach seiner Unterrichtung erhob der in einer SWZ angesiedelte ausführende Hersteller mehrere Einwände, beispielsweise dass die von dem Unternehmen in Anspruch genommenen Teilregelungen zulässige Zollbefreiungsregelungen (Rückerstattungssysteme) seien und dass sie keine Subvention darstellten, da durch sie kein Vorteil gewährt werde. Auf die Vorbringen des ausführenden Herstellers wird im Folgenden eingegangen.

e)   Schlussfolgerungen zur SWZ-Regelung

(85)

Hinsichtlich der Verbrauchssteuerbefreiung für im Inland bezogene Waren wurde festgestellt, dass die von einem Unternehmen ohne SWZ-Status auf Käufe entrichteten Abgaben gutgeschrieben und mit einer späteren Verbrauchssteuerschuld auf inländische Verkäufe verrechnet werden können (sogenannter „Centralised Value-Added-Tax mechanism“ — CENVAT). Deshalb ist die auf Käufe entrichtete Steuer nicht endgültig. Im Rahmen des CENVAT wird nur auf den Mehrwert eine endgültige Abgabe erhoben, nicht auf die Vormaterialien. Durch die Befreiung der Einkäufe eines SWZ-Betriebs von der Verbrauchssteuer entgehen dem Staat mithin keine weiteren Einnahmen und dem SWZ-Betrieb erwächst kein zusätzlicher Vorteil. Da sich aus der SWZ-Regelung dadurch keine zusätzlichen Vorteile ergeben, erübrigt sich eine weitere Analyse dieser Teilregelung im Rahmen dieser Untersuchung.

(86)

Bei der Befreiung eines SWZ-Betriebs von zwei Arten von Einfuhrabgaben („Regelzoll“ und „besonderer Zusatzzoll“, die normalerweise bei der Einfuhr von Rohstoffen und Investitionsgütern anfallen), der Befreiung von der Verkaufssteuer auf Waren, die im Inland bezogen werden, und bei der Befreiung von der Dienstleistungssteuer handelt es sich um finanzielle Beihilfen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung. Die Regierung verzichtet damit auf die Erhebung von Abgaben, die normalerweise zu entrichten gewesen wären, und gewährt dem SWZ-Betrieb einen Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung, denn auf diese Weise wird die Liquidität des Unternehmens verbessert. Diese Subventionen sind rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. Laut Regel 2 der SWZ-Regelungen von 2006 können nur SWZ, die für die Ausfuhr produzieren, diese Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

(87)

Der ausführende Hersteller brachte vor, die von dem Unternehmen in Anspruch genommenen Teilregelungen stellten eine zulässige Zollbefreiungsregelung (Rückerstattung) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Anhang I der Grundverordnung dar und seien daher nicht anfechtbar. Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung bestimme, dass nur der Erlass oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben, die die auf eingeführte Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden, erhobenen Einfuhrabgaben überschreiten, eine Ausfuhrsubvention darstelle. Mit anderen Worten, solange keine übermäßige Erstattung oder Befreiung vorliege, könne die Befreiung von Einfuhrzöllen auf Vorleistungen für die Herstellung oder Verarbeitung der ausgeführten Ware nicht als anfechtbare Subvention betrachtet werden.

(88)

Hierzu ist zunächst anzumerken, dass alle Vorteile, in deren Genuss ein SWZ-Betrieb kommt, gesetzlich an die Ausfuhrleistung gebunden sind. Des Weiteren können diese Regelungen nicht als zulässige Rückerstattungssysteme oder Rückerstattungssysteme für Ersatz im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie genügen nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstaben h und i, in Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und in Anhang III (Definition und Regeln für Rückerstattung für Ersatz) der Grundverordnung. Werden die Regelungen bezüglich der Befreiung von der Verkaufssteuer und der Befreiung von den Einfuhrabgaben zum Ankauf von Investitionsgütern genutzt, liegt bereits ein Verstoß gegen die Regeln für zulässige Rückerstattungssysteme vor, da Investitionsgüter nicht, wie in Anhang I Buchstabe h (Rückerstattung der Verkaufssteuer) und Buchstabe i (Erlass der Einfuhrzölle) gefordert, bei der Herstellung der Waren verbraucht werden. Außerdem bestätigte sich, dass die indische Regierung über kein wirksames Nachprüfungssystem bzw. -verfahren verfügt, um festzustellen, welche zoll- und/oder steuerfrei bezogenen Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (Anhang II Teil II Nummer 4 der Grundverordnung und Anhang III Teil II Nummer 2 der Grundverordnung im Falle von Rückerstattungssystemen für Ersatz). Von einem SWZ-Betrieb wird verlangt, dass er Netto-Deviseneinnahmen erwirtschaftet, aber es existiert kein Nachprüfungssystem zur Überwachung des Verbrauchs von Einfuhren im Zusammenhang mit der Produktion von Ausfuhrwaren.

(89)

Alternativ argumentierte der ausführende Hersteller, die von ihm in Anspruch genommenen Teilregelungen stellten keine Subventionen dar, da dem Unternehmen kein Vorteil gewährt worden sei. In Bezug auf die Inlandsverkäufe machte der ausführende Hersteller geltend, da ein SWZ-Betrieb nicht als Teil des indischen Steuer-/Zollgebietes betrachtet werde, müssten auf die fertigen Waren beim Verkauf auf dem Inlandsmarkt die vollen Zölle entrichtet werden. Es wurde geltend gemacht, es sei kein Vorteil gewährt worden, da die Zölle, von denen die Vorleistungen befreit wurden, die bei der Herstellung von auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren eingesetzt wurden, niedriger seien als die Zölle, die das Unternehmen beim Verkauf auf dem Inlandsmarkt entrichtet habe.

(90)

Diesbezüglich ist zu beachten, dass der Zweck der Gründung eines SWZ-Betriebs zwar die Erzielung von Netto-Deviseneinnahmen ist, der SWZ-Betrieb jedoch die Möglichkeit hat, einen Teil seiner Produktion auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen. Nach der SWZ-Regelung werden Waren, die aus der Zone zollrechtlich auf den Inlandsmarkt übergeführt werden, als Einfuhrwaren behandelt. Ein SWZ-Betrieb als solcher befindet sich nicht in einer anderen Situation als andere auf dem Inlandsmarkt tätige Unternehmen, d. h. auf gekaufte Waren müssten anwendbare Zölle/Steuern entrichtet werden. Dabei sollte klargestellt werden, dass die Entscheidung der Regierung, für den Verbrauch auf dem Inlandsmarkt bestimmte Waren zu besteuern, nicht bedeutet, dass die Befreiung eines SWZ-Betriebs von Einführzöllen und Verkaufssteuern nicht einen Vorteil in Bezug auf die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware darstellt. Außerdem haben die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt keine Auswirkungen auf die allgemeinere Einschätzung, ob ein angemessenes Nachprüfungssystem existiert.

(91)

In Bezug auf die Ausfuhrverkäufe brachte der ausführende Hersteller vor, die Befreiung von Einfuhrzöllen und Steuern stelle keine anfechtbare Subvention dar, solange keine übermäßige Erstattung vorliege. Ferner argumentierte das Unternehmen, der SWZ-Betrieb stehe unter der Aufsicht von Zollbeamten und es sei nicht möglich, Vorleistungen auf dem Inlandsmarkt zu verkaufen oder diese Vorleistungen bei der Herstellung von für den Inlandsmarkt bestimmten Waren einzusetzen, ohne die geltenden Zölle zu entrichten. Demnach könne keine übermäßige Erstattung vorliegen.

(92)

Diesbezüglich ist zunächst daran zu erinnern, dass kein System oder Verfahren existiert, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden und ob eine übermäßige Erstattung von Einfuhrzöllen und Steuern im Sinne der Anhänge I, II und III des Anhangs der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein SWZ-Betrieb ist bereits de jure zu keiner Zeit verpflichtet, jeder Einfuhrsendung die Bestimmung der entsprechenden hergestellten Ware zuzuordnen. Nur wenn derartige Kontrollen existierten, könnten die indischen Behörden ausreichende Informationen über die endgültige Bestimmung der Vorleistungen erlangen und wirksam nachprüfen, ob die Befreiungen von den Zöllen und der Verkaufssteuer nicht die auf die bei der Herstellung der Ausfuhrwaren eingesetzten Vorleistungen entrichteten Abgaben übersteigen. Unternehmensinterne Systeme wären als solche nicht ausreichend, da ein System zur Überprüfung von Zollerstattungen vom Staat konzipiert und durchgesetzt werden müsste. Die Untersuchung ergab also, dass ein SWZ-Betrieb nach den indischen Rechtsvorschriften und Bestimmungen für solche Betriebe eindeutig nicht verpflichtet ist, die Verknüpfung zwischen eingeführten Vormaterialien und dem daraus hergestellten fertigen Produkt zu erfassen, und dass die indische Regierung kein Nachprüfungssystem eingerichtet hat, mit dem effektiv kontrolliert werden kann, welche Vorleistungen in welchem Umfang für die Herstellung von Ausfuhrwaren verbraucht wurden.

(93)

Die indische Regierung nahm auch keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen vor, obwohl dies in Ermangelung eines effektiv angewandten Nachprüfungssystems normalerweise erforderlich gewesen wäre (vgl. Anhang II Teil II Absatz 5 und Anhang III Teil II Absatz 3 der Grundverordnung). Dass keine übermäßige Erstattung erfolgt war, wurde von der indischen Regierung ebenfalls nicht nachgewiesen.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(94)

In Ermangelung eines zulässigen Rückerstattungssystems oder Rückerstattungssystems für Ersatz besteht der anfechtbare Vorteil mithin im Erlass der zu entrichtenden Zölle (Regelzölle und besondere Zusatzzölle), der Befreiung von der Verkaufssteuer für im Inland bezogene Waren und der Befreiung von der Dienstleistungssteuer im UZ.

(95)

Was die Befreiung von den Regelzöllen, der Zahlung der Verkaufssteuer auf Waren, die im Inland bezogen wurden, und die Befreiung von der Dienstleistungssteuer betrifft, so wurde die Höhe der Subvention (Zähler) anhand der Summe der Beträge berechnet, die im UZÜ von den jeweiligen Abgaben befreit wurden. Gebühren, die entrichtet werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, wurden gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung von dieser Summe abgezogen.

(96)

Im Gegensatz zu Rohstoffen sind Investitionsgüter nicht materiell in den Endprodukten enthalten. Dementsprechend wurde die Höhe der mit der Befreiung von Abgaben auf den Kauf von Investitionsgütern zusammenhängenden Subvention auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle berechnet, wobei dieser Betrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter im betroffenen Wirtschaftszweig entspricht. Gemäß der üblichen Vorgehensweise wurde der auf diese Weise für den UZÜ berechnete Betrag durch Zurechnung der in diesem Zeitraum angefallenen Zinsen berichtigt, um die Entwicklung des vollen Werts des Vorteils über die Zeit widerzuspiegeln. Der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung marktübliche Zinssatz in Indien wurde für diesen Zweck als angemessen betrachtet. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung wurden auf begründeten Antrag Kosten, die getragen werden mussten, um in den Genuss der Subvention zu gelangen, abgezogen.

(97)

Diese wie unter den Randnummern 95 und 96 beschrieben ermittelten Subventionsbeträge wurden gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten im UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen in angemessener Weise (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Es ergab sich eine Subventionsspanne von 5,4 %.

6.   Regelung zur Einkommen-/Körperschaftssteuerbefreiung („ITES“)

(98)

Unter dieser Regelung konnten Ausführer die Vorteile einer teilweisen Befreiung von der Einkommen-/Körperschaftsteuer auf die mit Ausfuhrverkäufen erzielten Gewinne in Anspruch nehmen. Die Rechtsgrundlage für diese Befreiung war Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes.

(99)

Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftsteuergesetzes wurde zum Steuerjahr 2005—2006 (d. h. ab dem Geschäftsjahr vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005) aufgehoben, und daher erwuchsen nach dem 31. März 2004 keine Vorteile mehr auf dieser Grundlage. Die kooperierenden ausführenden Hersteller hatten im UZÜ keine Vorteile aus dieser Regelung. Da die Regelung aufgehoben wurde, werden gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung diesbezüglich keine Ausgleichsmaßnahmen ergriffen.

7.   Regelung für Ausfuhrkredite („ECS“)

a)   Rechtsgrundlage

(100)

Genaue Ausführungen zu dieser Regelung enthalten der Master Circular DBOD Nr. DIR.(Exp).BC 02/04.02.02/2007-08 (Runderlass über Ausfuhrkredite in Fremdwährungen) und der Master Circular DBOD Nr. DIR.(Exp).BC 01/04.02.02/2007-08 (Runderlass über Ausfuhrkredite in Rupien) der indischen Zentralbank (RBI), die sich an alle Geschäftsbanken in Indien richten.

b)   Bedingungen für die Inanspruchnahme

(101)

Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller und ausführende Händler. Die Untersuchung ergab, dass drei ausführende Hersteller Vorteile im Rahmen dieser Regelung in Anspruch genommen hatten.

c)   Anwendung

(102)

Im Rahmen dieser Regelung legt die indische Zentralbank verbindliche Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite (in indischen Rupien oder in Fremdwährung) fest, die Geschäftsbanken von Ausführern verlangen können. Die Regelung für Ausfuhrkredite („ECS“) umfasst zwei Teilregelungen, die „Pre-Shipment Export Credit“-Regelung (Kredite für Ausführer zur Finanzierung des Einkaufs, der Verarbeitung, Herstellung, Verpackung und/oder Verladung von Waren vor der Ausfuhr) und die „Post-Shipment Export Credit“-Regelung (Betriebsmittelkredite zur Finanzierung von Forderungen aus Ausfuhrgeschäften). Die RBI hat die Banken außerdem angewiesen, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens zur Exportfinanzierung zu verwenden.

(103)

Auf der Grundlage der RBI-Runderlasse können Ausführer Ausfuhrkredite zu Vorzugszinssätzen in Anspruch nehmen, die unter den marktüblichen Zinssätzen der gängigen Kredite von Geschäftsbanken („Barkredite“) liegen. Die Differenz zwischen den Zinssätzen kann bei Unternehmen mit guter Bonitätseinstufung geringer ausfallen. Unternehmen mit hoher Bonitätseinstufung können eventuell sogar Ausfuhrkredite und Barkredite zu gleichen Bedingungen erlangen.

d)   Schlussfolgerung zur ECS

(104)

Die Vorzugszinssätze für die im Rahmen dieser Regelung gewährten und in den Runderlassen der indischen Zentralbank beschriebenen Kredite (vgl. Randnummer 100) können den Zinsaufwand des begünstigten Ausführers im Vergleich zu den Kosten eines nach marktüblichen Bedingungen gewährten Kredits senken, so dass dem betreffenden Ausführer in diesem Falle ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung erwächst. Ausfuhrkredite sind nicht unbedingt immer sicherer als Inlandskredite. Normalerweise gilt die Ausfuhrfinanzierung als risikoreicher, und über die für einen bestimmten Kredit verlangten Sicherheiten entscheidet die betreffende Geschäftsbank — unabhängig von dem Finanzierungsgegenstand — nach rein geschäftlichen Gesichtspunkten. Die unterschiedlichen Zinssätze der einzelnen Banken sind das Ergebnis der Vorgehensweise der indischen Zentralbank, für jede einzelne Geschäftsbank bestimmte Höchstzinssätze festzulegen. Die Geschäftsbanken wären übrigens nicht verpflichtet, eventuell vorteilhaftere Zinssätze für Ausfuhrkredite in Fremdwährungen an Kunden von Ausfuhrkrediten weiterzugeben.

(105)

Auch wenn die Vorzugszinssätze im Rahmen der ECS von Geschäftsbanken eingeräumt werden, handelt es sich dennoch um eine finanzielle Beihilfe der Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung. In diesem Rahmen sei darauf hingewiesen, dass weder gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung noch laut WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen ein Transfer öffentlicher Gelder erforderlich ist, d. h. in diesem Falle Entschädigung der Geschäftsbanken durch die indische Regierung, um das Vorliegen einer Subvention nachzuweisen, sondern lediglich eine Anweisung durch die Regierung, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a unter den Ziffern i, ii oder iii der Grundverordnung genannten Aufgaben wahrzunehmen. Die indische Zentralbank ist eine öffentliche Körperschaft und gilt somit als „Regierung“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung. Sie befindet sich zu 100 % in staatlichem Besitz, verfolgt ordnungspolitische Ziele (z. B. auf dem Gebiet der Währungspolitik), und die Führungsspitze wird von der indischen Regierung ernannt. Die RBI erteilt Anweisungen an private Einrichtungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung; so sind die Geschäftsbanken unter anderem an die von der Zentralbank per Runderlass festgesetzten Zinshöchstsätze für Ausfuhrkredite gebunden sowie an die RBI-Vorgabe, einen bestimmten Teil ihres Nettokreditvolumens für Ausfuhrkredite bereitzustellen. Nach dieser Anweisung sind Geschäftsbanken verpflichtet, Aufgaben wahrzunehmen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung genannt sind, in diesem Fall die Gewährung zinsvergünstigter Kredite zur Exportfinanzierung. Ein solcher direkter Transfer von Geldern in Form von Krediten, die nur zu bestimmten Konditionen gewährt werden, obliegt üblicherweise ausschließlich der Regierung, und diese Praktik unterscheidet sich faktisch nicht von den Praktiken, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden (vgl. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung). Diese Subvention gilt gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar, da die Vorzugszinssätze nur in Verbindung mit Krediten für Ausfuhrgeschäfte gewährt werden und somit von der Ausfuhrleistung abhängig sind.

e)   Berechnung der Höhe der Subvention

(106)

Die Höhe der Subvention wurde anhand der Differenz zwischen den im UZÜ für Ausfuhrkredite gezahlten Zinsen und dem Betrag ermittelt, der von den kooperierenden ausführenden Herstellern bei einer Geschäftsbank für einen Kredit zu den marktüblichen Konditionen zu zahlen gewesen wäre. Der Subventionsbetrag (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den während des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(107)

Drei kooperierende Hersteller erhielten während des UZÜ Subventionen nach dieser Regelung in Höhe von 0,3 % bis 0,4 %.

8.   „Package Scheme of Incentives“ („PSI“) — „Anreizpaket“ (Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe)

a)   Rechtsgrundlage

(108)

Im Rahmen der vorausgegangen Untersuchungen bezüglich der PET-Folien, einschließlich der Überprüfung, die zur Einführung des derzeit geltenden endgültigen Ausgleichszolls mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 geführt hatte, wurden mehrere staatliche Regelungen der indischen Bundesstaaten zur Gewährung von Vergünstigungen an lokale Unternehmen untersucht. Diese Vergünstigungen der Bundesstaaten werden im Rahmen einer Regelung gewährt, die gemeinhin als „Anreizpaket“ („Package Scheme of Incentives“ — PSI/Vergünstigungen für neue/expandierende Betriebe) bekannt ist, weil sie eine Reihe unterschiedlicher Beihilfen umfasst. Die Untersuchung ergab, dass das Recht eines Unternehmens auf Inanspruchnahme dieser Regelung im sogenannten „Eligibility Certificate“ (Berechtigungsbescheinigung) festgeschrieben ist. Den Untersuchungsergebnissen zufolge profitierten im UZÜ zwei kooperierende Hersteller im Rahmen des Anreizpakets von der Befreiung von der Handelssteuer (Verkaufssteuer), die ihnen gemäß Section 4A des Handelssteuergesetzes (Trade Tax Act) des Bundesstaates Uttar Pradesh gewährt wurde. Nach dieser Steuervorschrift werden die vom begünstigten Unternehmen auf dem internen Markt getätigten Verkäufe von der Entrichtung der Verkaufssteuer (und zwar sowohl der lokalen als auch der landesweiten Verkaufssteuer) befreit.

b)   Begünstigte

(109)

Als Begünstigte kommen in der Regel Unternehmen in Frage, die in weniger entwickelten Gebieten des jeweiligen Bundesstaates investieren, indem sie entweder einen neuen Industriebetrieb errichten oder umfassende Anlageinvestitionen zur Erweiterung oder Diversifizierung eines bestehenden Industriebetriebs tätigen. Die Höhe der Anreize richtet sich in erster Linie nach der Einstufung des Gebiets, in dem das Unternehmen angesiedelt ist bzw. sein wird, und nach der Höhe der Investitionen.

c)   Anwendung

(110)

Im Rahmen der Befreiungsregelung müssen begünstigte Betriebe bei ihren Verkäufen keinerlei Verkaufssteuer berechnen. Die begünstigten Betriebe waren auch von der Entrichtung der Verkaufssteuer auf ihre Einkäufe von Waren von Lieferanten befreit, die selbst Begünstigte der Regelung waren. Während die Befreiung beim Verkauf nicht als Vorteil für den begünstigten verkaufenden Betrieb angesehen wird, verschafft die Befreiung beim Einkauf dem begünstigten einkaufenden Betrieb sehr wohl Vergünstigungen.

d)   Stellungnahmen nach der Unterrichtung

(111)

Nach seiner Unterrichtung brachte ein ausführender Hersteller vor, bei der Quantifizierung des im Rahmen dieser Regelung gewährten Vorteils sei davon ausgegangen worden, dass die Lieferanten eines Hauptrohstoffes für die Herstellung der betroffenen Ware von der Verkaufssteuer befreit gewesen seien. Aus den Verkaufsrechnungen ging indessen hervor, dass die betreffenden Zulieferer bei ihren Verkäufen an das betroffene Unternehmen die Steuer in Rechnung stellten. Da die Verkaufssteuer von dem Unternehmen entrichtet wurde, wurde dem ausführenden Hersteller für diese Käufe folglich kein anfechtbarer Vorteil gewährt und der Subventionsbetrag wurde entsprechend korrigiert.

e)   Schlussfolgerung

(112)

Im Rahmen der PSI-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Befreiung von den Verkaufssteuern auf die gekauften Güter stellt eine finanzielle Beihilfe dar, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Außerdem erlangt das Unternehmen durch diese Befreiung einen Vorteil, weil dadurch seine Liquidität verbessert wird.

(113)

Die PSI-Regelung kann nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in bestimmten bezeichneten geografischen Gebieten eines indischen Bundesstaates investiert haben. Unternehmen, die außerhalb dieser Gebiete angesiedelt sind, können sie nicht in Anspruch nehmen. Die gewährten Vorteile sind je nach Gebiet unterschiedlich hoch. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung ist die Regelung spezifisch und somit anfechtbar.

f)   Berechnung der Höhe der Subvention

(114)

Die Höhe der durch die Befreiung von der Verkaufssteuer gewährten Subvention wurde auf der Grundlage der Verkaufssteuer berechnet, die normalerweise im UZÜ zu entrichten gewesen wäre, aber im Rahmen der Regelung nicht entrichtet wurde.

(115)

Die Höhe der Subvention (Zähler) wurde gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung den gesamten während des UZÜ erzielten Auslands- und Inlandsverkäufen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

(116)

Die beiden kooperierenden ausführenden Hersteller erhielten während des UZÜ Subventionen nach dieser Regelung in Höhe von 0,3 % bis 1,4 %.

9.   Höhe der anfechtbaren Subventionen

(117)

Bekanntlich beliefen sich die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 (einschließlich der späteren Änderungen — vgl. Randnummern 2, 3 und 4) für die betroffenen ausführenden Hersteller, die an dieser teilweisen Interimsüberprüfung mitarbeiten, ermittelten anfechtbaren Subventionen (ad valorem) auf 12 % bis 19,1 %.

(118)

In dieser teilweisen Interimsüberprüfung wurden anfechtbare Subventionen in Höhe von 5,4 % bis 8,6 % (ad valorem) festgestellt, die im Folgenden aufgelistet sind:

Regelung→

AAS (12)

DEPBS (12)

EPCGS (12)

SWZ (12)

ECS (12)

PSI

Insgesamt

Unternehmen↓

%

%

%

%

%

%

%

Ester Industries Limited

 

5,8

1,0

 

0,4

 

7,2

Garware Polyester Limited

0,5

3,9

1,0

 

unerheblich

 

5,4

Polyplex Corporation Limited

1,7

3,2

1,9

 

0,4

1,4

8,6

SRF Limited

 

 

 

5,4

 

 

5,4

Uflex Limited

2,1

2,7

1,0

 

0,3

0,3

6,4

10.   Ausgleichsmaßnahmen

(119)

Gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und entsprechend den unter Nummer 3 der Einleitungsbekanntmachung dieser teilweisen Interimsüberprüfung dargelegten Gründen wird festgestellt, dass die Subventionierung der betroffenen ausführenden Hersteller zurückgegangen ist und damit die mit der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 eingeführten Ausgleichszollsätze für diese ausführenden Hersteller entsprechend geändert werden sollten.

(120)

Die geänderten Ausgleichzollsätze sollten in der Höhe der neuen, im Rahmen dieser teilweisen Interimsüberprüfung ermittelten Subventionsspannen festgesetzt werden, da die in der Ausgangsuntersuchung berechneten Schadensspannen weiterhin darüber liegen.

(121)

Bezüglich aller anderen Unternehmen, die von dieser teilweisen Interimsüberprüfung nicht betroffen waren, ist anzumerken, dass sich die faktischen Modalitäten der untersuchten Regelungen und ihre Anfechtbarkeit im Vergleich zur vorherigen Untersuchung nicht geändert haben. Eine Neuberechnung der Subventions- und Zollsätze für diese Unternehmen erübrigt sich daher. Folglich bleiben die Zollsätze für alle anderen Parteien außer den fünf ausführenden Herstellern, die an dieser Überprüfung mitgearbeitet haben, unverändert.

(122)

Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze spiegeln die im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung festgestellte Lage wider. Sie gelten somit ausschließlich für die Einfuhren der von diesen Unternehmen hergestellten betroffenen Ware. Einfuhren der betroffenen Ware, die andere, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung namentlich genannte Unternehmen herstellen, einschließlich der mit den namentlich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(123)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung oder der Errichtung neuer Produktions- oder Verkaufsstätten) sind umgehend an die Kommission (13) zu richten unter Beifügung aller relevanten Informationen, insbesondere Angaben zu jeder mit der Umfirmierung oder den neuen Produktions- oder Verkaufsstätten in Verbindung stehenden Änderung der Unternehmenstätigkeiten im Bereich der Produktion und der Inlands- und Ausfuhrverkäufe. Sofern erforderlich wird die Verordnung, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

11.   Antidumpingmaßnahmen

(124)

Wie im letzten Absatz unter Nummer 3 der Einleitungsbekanntmachung dargelegt, wird die Änderung des Ausgleichszollsatzes Auswirkungen auf den endgültigen Antidumpingzoll haben, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 eingeführt wurde, da dieser in früheren Antidumpinguntersuchungen angepasst wurde, um eine Doppelberechnung der Vorteile durch Ausfuhrsubventionen zu vermeiden (der endgültige Antidumpingzoll stützte sich bekanntlich auf die Dumpingspanne, da diese niedriger war als die Schadensbeseitigungsschwelle). Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern dürfen auf eine Ware nicht zugleich Antidumpingzölle und Ausgleichszölle erhoben werden, um ein und dieselbe Situation, die sich aus Dumping oder der Gewährung einer Ausfuhrsubvention ergibt, zu bereinigen. Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass einige der geprüften anfechtbaren Subventionsregelungen Ausfuhrsubventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung darstellten. Diese Subventionen beeinflussen mithin die Ausfuhrpreise der ausführenden Hersteller in Indien und führen somit zu größeren Dumpingspannen. Daher wurden gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Grundverordnung die endgültigen Antidumpingzollsätze angepasst, so dass sie die tatsächliche Dumpingspanne widerspiegeln, die nach Einführung des endgültigen Ausgleichszolls zur Beseitigung der Auswirkungen der Ausfuhrsubventionen verbleibt (vgl. Randnummer 59 der Verordnung (EG) Nr. 366/2006 und Randnummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1424/2006).

(125)

Folglich müssen die endgültigen Antidumpingzollsätze für die betroffenen ausführenden Hersteller nunmehr angepasst werden, um der geänderten Höhe des durch die Ausfuhrsubventionen gewährten Vorteils im UZÜ dieser Antisubventionsuntersuchung Rechnung zu tragen und um die tatsächliche Dumpingspanne widerzuspiegeln, die nach Einführung des angepassten endgültigen Ausgleichszolls zur Beseitigung der Auswirkungen der Ausfuhrsubventionen verbleibt.

(126)

Die zuvor für Ester Industries Limited, Garware Polyester Limited, Polyplex Corporation Limited und Uflex Limited (damals: Flex Industries Limited) (14) ermittelten und durch die Verordnung (EG) Nr. 366/2006 (siehe Randnummer 50) festgelegten Dumpingspannen beliefen sich für diese betroffenen vier Unternehmen auf 29,3 %, 20,1 %, 3,7 % bzw. 3,2 % Die Höhe der durch die Verordnung (EG) Nr. 1424/2006 für SRF Limited festgesetzten Dumpingspanne betrug 15,5 %.

(127)

Unter Berücksichtigung der durch die Ausfuhrsubventionen gewährten Vorteile im UZÜ und der Höhe der zuvor ermittelten Dumpingspannen sollten die Spannen und Zölle für die betroffenen Unternehmen daher wie folgt berechnet werden:

Unternehmen

Ausfuhrsubventionsspanne

Subventionsspanne insgesamt

Zuvor ermittelte Dumpingspanne

Ausgleichszoll

AD-Zoll

Zoll insgesamt

Ester Industries Limited

7,2 %

7,2 %

29,3 %

7,2 %

22,1 %

29,3 %

Garware Polyester Limited

5,4 %

5,4 %

20,1 %

5,4 %

14,7 %

20,1 %

Polyplex Corporation Limited

7,2 %

8,6 %

3,7 %

8,6 %

0,0 %

8,6 %

SRF Limited

5,4 %

5,4 %

15,5 %

5,4 %

10,1 %

15,5 %

Uflex Limited

6,1 %

6,4 %

3,2 %

6,4 %

0,0 %

6,4 %

(128)

Um der geänderten Höhe des für die betroffenen fünf ausführenden Hersteller geltenden Antidumpingzolls Rechnung zu tragen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 367/2006 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Ausgleichszölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll (%)

TARIC-Zusatzcode

Ester Industries Limited, 75-76, Amrit Nagar, Behind South Extension Part — 1, New Delhi 110 003, Indien

7,2

A026

Garware Polyester Limited, Garware House, 50-A, Swami Nityanand Marg, Vile Parle (East), Mumbai 400 057, Indien

5,4

A028

Jindal Poly Films Limited, 56 Hanuman Road, New Delhi 110 001, Indien

17,1

A030

MTZ Polyfilms Limited, New India Centre, 5th Floor, 17 Co-operage Road, Mumbai 400 039, Indien

8,7

A031

Polyplex Corporation Limited, B-37, Sector-1, Noida 201 301, Dist. Gautam Budh Nagar, Uttar Pradesh, Indien

8,6

A032

SRF Limited, Block C, Sector 45, Greenwood City, Gurgaon 122 003, Haryana, Indien

5,4

A753

Uflex Limited, A-1, Sector 60, Noida 201 301 (U.P.), Indien

6,4

A027

Alle übrigen Unternehmen

19,1

A999“

Artikel 2

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Zoll (%)

TARIC-Zusatzcode

Ester Industries Limited, 75-76, Amrit Nagar, Behind South Extension Part — 1, New Delhi 110 003, Indien

22,1

A026

Garware Polyester Limited, Garware House, 50-A, Swami Nityanand Marg, Vile Parle (East), Mumbai 400 057, Indien

14,7

A028

Jindal Poly Films Limited, 56 Hanuman Road, New Delhi 110 001, Indien

0,0

A030

MTZ Polyfilms Limited, New India Centre, 5th Floor, 17 Co-operage Road, Mumbai 400 039, Indien

18,0

A031

Polyplex Corporation Limited, B-37, Sector-1, Noida 201 301, Dist. Gautam Budh Nagar, Uttar Pradesh, Indien

0,0

A032

SRF Limited, Block C, Sector 45, Greenwood City, Gurgaon 122 003, Haryana, Indien

10,1

A753

Uflex Limited, A-1, Sector 60, Noida 201 301 (U.P.), Indien

0,0

A027

Alle übrigen Unternehmen

17,3

A999“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. SCHWARZENBERG


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 316 vom 10.12.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 236 vom 31.8.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 227 vom 23.8.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6.

(8)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1.

(10)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(11)  ABl. C 240 vom 12.10.2007, S. 6.

(12)  Bei mit einem Sternchen gekennzeichneten Subventionen handelt es sich um Ausfuhrsubventionen.

(13)  Europäische Kommission — Generaldirektion Handel — Direktion B — N105, 04/90 — Rue de la Loi/Wetstraat 200 B — B-1049 Brüssel.

(14)  ABl. L 68 vom 8.3.2006, S. 6.