27.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/1


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 2028/2004 DES RATES

vom 16. November 2004

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

gestützt auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofes (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat von Berlin im März 1999 ist zu einer Reihe von Schlussfolgerungen betreffend das System der Eigenmittel der Gemeinschaften gelangt, die zur Annahme des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom geführt haben.

(2)

Nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom sollte der Prozentsatz, den die Mitgliedstaaten als Erhebungskosten einbehalten, auf 25 % der Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) dieses Beschlusses, die nach dem 31. Dezember 2000 festgestellt werden, festgesetzt werden; ausgenommen sind Beträge, die im Einklang mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht vor dem 28. Februar 2001 an die Gemeinschaften abgeführt werden sollten, für die noch der bisherige Satz von 10 % gelten sollte.

(3)

Der Europäische Rat von Berlin hat ferner beschlossen, bei der Umlegung der aus der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs entstehenden finanziellen Belastung auf die übrigen Mitgliedstaaten den Anteil Deutschlands, Österreichs, der Niederlande und Schwedens dahingehend anzupassen, dass der Finanzbeitrag dieser Länder auf ein Viertel seines eigentlichen Umfangs reduziert wird.

(4)

In Anwendung des Vertrags von Amsterdam und der zugehörigen Protokolle 4 und 5 können Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland von der Beteiligung an bestimmten Maßnahmen im Rahmen des Titels IV des EG-Vertrags ausgenommen werden und haben somit auch nicht die sich daraus ergebenden finanziellen Konsequenzen, mit Ausnahme der Verwaltungskosten, zu tragen. Für sie kann daher eine entsprechende Angleichung der für jedes Jahr ihrer Nichtbeteiligung abzuführenden Eigenmittel vorgenommen werden.

(5)

Da alle Mitgliedstaaten im Fall einer verspäteten Gutschrift der Eigenmittel gleichermaßen zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet sind, sich die Festsetzung des dabei anzuwendenden Zinssatzes derzeit jedoch als problematisch erweist, so dass es in der Praxis zu kaum zu rechtfertigenden Differenzen zwischen den Sätzen kommt, die von den an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeldet werden, sollten die für diese Staaten geltenden Referenzsätze dem Satz angeglichen werden, den die Europäische Zentralbank bei ihren Refinanzierungsoperationen zugrunde legt und der weitgehend dem für die Mitgliedstaaten außerhalb der Eurozone vorgeschlagenen Referenzsatz entspricht.

(6)

Das 1989 eingeführte System der doppelten Buchführung war zur Unterscheidung zwischen den bereits eingezogenen und den noch ausstehenden Ansprüchen eingeführt worden. Dieses System hat seinen Zweck jedoch bezüglich des Mechanismus für die Gutschrift der in der gesonderten Buchführung ausgewiesenen Haushaltsposten nur zum Teil erfüllt. So sind sowohl der Europäische Rechnungshof als auch die Kommission bei ihren Kontrollen wiederholt auf Unregelmäßigkeiten in der gesonderten Buchführung gestoßen, die eine wirklichkeitsgetreue Ausweisung der Sachlage im Bereich der Einziehungen verhindern. Die gesonderte Buchführung sollte um die Beträge bereinigt werden, die aller Voraussicht nach vor Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr eingezogen werden können und die daher den Gesamtsaldo verfälschen. Dies hat mit Blick auf die Kostenwirksamkeit zudem zur Folge, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr die mit der laufenden Weiterverfolgung dieser Beträge verbundenen Verwaltungskosten tragen müssen.

(7)

Die Kommission sollte in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten tätig werden. Sie sollte insbesondere die Möglichkeit haben, dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu übermitteln.

(8)

Da eine vorübergehende Lösung bestimmter administrativer Schwierigkeiten gefunden werden muss, empfiehlt es sich, Übergangsregelungen zu treffen.

(9)

Um der Forderung des Rechnungshofes nach einer wirklichkeitsgetreueren Darstellung der Haushaltslage in der gesonderten Buchführung nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission jeweils zusammen mit der letzten Vierteljahresübersicht eines Haushaltsjahres eine Schätzung des Gesamtbetrags der Forderungen übermitteln, die in der gesonderten Buchführung ausgewiesen sind, deren Einziehung jedoch fraglich erscheint.

(10)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom bedeutet „BSP“ für die Zwecke dieses Beschlusses das BNE eines Jahres zu Marktpreisen, wie es von der Kommission in Anwendung des ESVG 95 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (4) errechnet wird. Überdies sind in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (5) Bestimmungen für die Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen festgelegt.

(11)

Gemäß dem Beschluss 2000/597/EG, Euratom nimmt die Kommission vor dem 1. Januar 2006 eine generelle Überprüfung des Eigenmittelsystems vor. In neuen Vorschlägen, die die Kommission aufgrund dieser Überprüfung unterbreitet, sollte Artikel 2 Absatz 3 und den Artikeln 4 und 5 dieses Beschlusses besondere Beachtung geschenkt werden.

(12)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (6) sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel sowie in den Artikeln 1, 2 und 5:

a)

Die Bezugnahme auf den „Beschluss 94/728/EG, Euratom“ wird durch „Beschluss 2000/597/EG, Euratom“ ersetzt.

b)

In Artikel 1 wird die neue Bezugnahme auf den Beschluss 2000/597/EG, Euratom durch folgende Fußnote ersetzt: „(*ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1“.

2.

Artikel 6:

a)

Absatz 3 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

„c)

Die MwSt.-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme werden jedoch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs auf diese Einnahmen wie folgt in die in Buchstabe a) genannte Buchführung aufgenommen:

am ersten Arbeitstag jedes Monats in Höhe des in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zwölftels;

jährlich, was die Salden nach Artikel 10 Absätze 4 und 7 und die in Artikel 10 Absätze 6 und 8 vorgesehenen Angleichungen betrifft, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 6 erster Gedankenstrich vorgesehenen besonderen Angleichungen, die am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Feststellung des Einvernehmens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission folgt, in die Buchführung aufgenommen werden.“

b)

Am Ende von Absatz 4 Buchstabe b) wird folgender Text angefügt:

„Der letzten Vierteljahresübersicht eines Haushaltsjahres ist jeweils eine Schätzung des Gesamtbetrags der Forderungen beizufügen, die zum 31. Dezember des betreffenden Jahres in der gesonderten Buchführung ausgewiesen sind, deren Einziehung jedoch fraglich erscheint.“

3.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Nach dem 31. Dezember des dritten Jahres, das auf ein gegebenes Haushaltsjahr folgt, wird der Gesamtbetrag für dieses Haushaltsjahr, wie er sich aus den von den Mitgliedstaaten übersandten Monatsübersichten gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a) ergibt, nicht mehr berichtigt; hiervon ausgenommen sind die vor diesem Termin von der Kommission oder von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Punkte.“

4.

Artikel 9:

a)

Es wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a)   Der Kommission ist von den Mitgliedstaaten oder von den von ihnen benannten Stellen in der Regel noch am Tag der Gutschrift, spätestens jedoch binnen drei Arbeitstagen, auf geeignetem, vorzugsweise elektronischem Weg ein Kontoauszug zu übermitteln, in dem die gutgeschriebenen Eigenmittel aufgeführt sind.“

b)

Der derzeitige Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die gutgeschriebenen Beträge werden gemäß der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen in Euro verbucht.

5.

Artikel 10:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Nach Abzug der Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (8) erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des genannten Beschlusses spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurde.

b)

Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Gutschrift der MwSt.-Eigenmittel und der zusätzlichen Einnahme — mit Ausnahme der Reserve für Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien sowie der Reserve für Soforthilfen — erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs auf diese Einnahmen am ersten Arbeitstag jeden Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist.

Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Gemeinschaft von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und/oder für die zusätzliche Einnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs auf diese Einnahmen veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um einen oder zwei Monate vorzuziehen; hiervon ausgenommen sind die Eigenmittel, die für die Reserve für Darlehensgarantien und die Reserve für Soforthilfe veranschlagt sind.“

c)

Absatz 3 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung:

„Die Gutschrift für die Währungsreserve des EAGFL gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom für die Reserve für die Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien und für die Reserve für Soforthilfe, die durch die Entscheidung 94/729/EG (9) geschaffen worden sind, erfolgt am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Verbuchung der betreffenden Ausgaben im Haushaltsjahr folgt, und zwar bis zur Höhe dieser Ausgaben, sofern die Verbuchung vor dem 16. des Monats vorgenommen wurde. Ist dies nicht der Fall, so erfolgt die Gutschrift am ersten Arbeitstag des zweiten auf die Verbuchung folgenden Monats.

d)

In Absatz 3 Unterabsatz 7 wird die Angabe „Artikel 6 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften (13) — nachstehend ‚Haushaltsordnung‘ genannt — “ durch die Angabe „Artikel 8 der Haushaltsordnung“ ersetzt.

e)

Absatz 3 Unterabsätze 9, 10, 11 und 12 erhält folgende Fassung:

„Eine Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt.-Eigenmittel, des Satzes der zusätzlichen Einnahme sowie der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und seiner Finanzierung nach den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.

Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem 16. des Monats festgestellt wird. Andernfalls erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 8 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.

Die Zwölftel betreffend die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 272 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 177 Absatz 3 EAG-Vertrag berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Verrechnung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.

Ist der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich des Monats Januar, ein Zwölftel der Beträge, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs auf diese Einnahmen veranschlagt waren, gut; die Verrechnung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem 16. des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Verrechnung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.“

f)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Auf der Grundlage der jährlichen Übersicht über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich unter Zugrundelegung des im vorhergehenden Haushaltsjahr geltenden einheitlichen Satzes aus den Angaben in der genannten Übersicht errechnet, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften gutgeschrieben. Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch den in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom festgesetzten Prozentsatz seines BSP im Sinne von Absatz 7 Satz 1 des vorliegenden Artikels nicht überschreiten. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.“

g)

Absatz 5 wird gestrichen.

h)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(6)   Im Fall von Berichtigungen der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ist für jeden Mitgliedstaat, dessen Grundlage unter Berücksichtigung dieser Berichtigungen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom festgesetzten Prozentsätze nicht übersteigt,… (Rest unverändert).“

i)

Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Im Fall der in Absatz 8 genannten Änderungen des BSP ist ebenfalls eine Angleichung des Saldos jedes Mitgliedstaats, dessen Grundlage unter Berücksichtigung der Berichtigungen auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b) des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom festgesetzten Prozentsätze begrenzt ist, vorzunehmen.“

j)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(10)   Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom bedeutet „BSP“ für die Zwecke dieses Beschlusses das „BNE“ eines Jahres zu Marktpreisen im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (10).

6.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

(1)   Beteiligt sich ein Mitgliedstaat in Anwendung des Vertrags von Amsterdam und der zugehörigen Protokolle 4 und 5 nicht an der Finanzierung einer bestimmten Maßnahme oder Politik der Union, so hat er Anspruch auf eine gemäß Absatz 2 berechnete Angleichung des Betrags der Eigenmittel, die er für jedes Jahr seiner Nichtbeteiligung abgeführt hat. Diese Angleichung ist einmalig und endgültig, ungeachtet etwaiger späterer Berichtigungen der BSP-Grundlagen.

(2)   Die Kommission nimmt die Berechnung der Angleichung im Laufe des auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres zeitgleich mit der Ermittlung der BSP-Salden gemäß Artikel 10 vor.

Bei der Berechnung werden folgende Daten des betreffenden Haushaltsjahres zugrunde gelegt:

das Aggregat „BSP zu Marktpreisen“ und dessen Bestandteile,

die effektive Ausführungsrate der Haushaltsausgaben für die entsprechende Maßnahme oder Politik.

Zur Berechnung der Angleichung wird der Gesamtbetrag der betreffenden Ausgaben, mit Ausnahme des von beteiligten Drittländern finanzierten Anteils, mit dem Prozentsatz multipliziert, der dem Anteil des BSP des Mitgliedstaats, der Anspruch auf eine Angleichung hat, am Gesamt-BSP aller Mitgliedstaaten entspricht. Die Angleichung wird von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert; dabei wird der Finanzierungsanteil jedes einzelnen Mitgliedstaats ermittelt, indem sein BSP durch das Gesamt-BSP aller Mitgliedstaaten geteilt wird. Bei der Berechnung der Angleichung erfolgt die Umrechnung zwischen Landeswährungen und Euro auf der Grundlage des am letzten Börsentag des Kalenderjahres vor dem Bezugshaushaltsjahr geltenden Wechselkurses.

Diese Angleichung wird auch bei einer etwaigen späteren Berichtigung der BSP-Grundlage nicht nachträglich geändert.

(3)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Betrag der Angleichung so frühzeitig mit, dass diese ihn am ersten Werktag des Monats Dezember auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto verbuchen können.“

7.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Bei verspäteter Gutschrift auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hat der betreffende Mitgliedstaat Verzugszinsen zu entrichten.

(2)   Diese Verzugszinsen werden für die an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage des — in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten — Satzes berechnet, wie er am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von der Europäischen Zentralbank bei ihren Refinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkten.

Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

(3)   Für die nicht an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten gilt der Satz, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats von den Zentralbanken bei ihren Kapitalrefinanzierungen angewandt wird, zuzüglich zwei Prozentpunkte, oder für Mitgliedstaaten, für die der Zentralbanksatz nicht vorliegt, der am ersten Tag des Fälligkeitsmonats auf dem Geldmarkt des jeweiligen Mitgliedstaats angewandte Satz, der dem vorgenannten Satz am ehesten entspricht, zuzüglich zwei Prozentpunkte. Dieser Satz erhöht sich um weitere 0,25 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz findet auf die gesamte Dauer des Verzugs Anwendung.

(4)   Für die Entrichtung der Verzugszinsen gemäß Absatz 1 findet Artikel 9 Absätze 2 und 3 sinngemäß Anwendung.“

8.

Artikel 12 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen gemäß Artikel 9 Absatz 1 benannten Stellen sind verpflichtet, die Zahlungsanweisungen der Kommission so bald wie möglich, spätestens aber binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Anweisungen auszuführen und der Kommission spätestens binnen fünf Arbeitstagen nach jedem Vorgang auf geeignetem, vorzugsweise elektronischem Weg einen Kontoauszug zu übermitteln. Bei Kassenbewegungen betreffenden Vorgängen sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, die Anweisungen innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen auszuführen.“

9.

Titel V wird gestrichen.

10.

Die Überschrift von Titel VI erhält folgende Fassung:

 

„Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom“

11.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Bei der Anwendung von Artikel 7 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom besteht der Saldo eines Haushaltsjahres aus dem Unterschiedsbetrag zwischen

sämtlichen Einnahmen in diesem Haushaltsjahr

und

dem Betrag der aus den Mitteln dieses Haushaltsjahres zu buchenden Zahlungen zuzüglich der Mittel desselben Haushaltsjahres, die gemäß Artikel 9 der Haushaltsordnung übertragen werden. Der Unterschiedsbetrag wird um den Nettobetrag erhöht oder vermindert, der sich aus dem Verfall der Mittelübertragungen aus früheren Haushaltsjahren ergibt, sowie, abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Haushaltsordnung

um die Überschreitungen, die infolge der Schwankungen des Euro-Kurses bei den Zahlungen zu Lasten der nichtgetrennten Mittel entstanden sind, die gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 4 der Haushaltsordnung vom letzten Haushaltsjahr übertragen worden sind,

und

um den Saldo, der sich aus den Kursgewinnen und -verlusten während des Haushaltsjahres ergeben hat.“

12.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Treten im Vergleich zu den ursprünglichen Voranschlägen erhebliche Unterschiede auf, so kann ein Berichtigungsschreiben zu dem Vorentwurf des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr oder ein Berichtigungshaushaltsplan für das laufende Haushaltsjahr erstellt werden.“

13.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, der Kommission die den festgestellten Ansprüchen entsprechenden Beträge zur Verfügung zu stellen, wenn diese entweder

a)

aus Gründen höherer Gewalt oder

b)

aus anderen, nicht von den Mitgliedstaaten zu vertretenden Gründen

nicht erhoben werden konnten.

Beträge festgestellter Ansprüche werden durch eine Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde für uneinbringlich erklärt, nachdem diese sich von der Unmöglichkeit ihrer Einziehung überzeugt hat.

Als uneinbringlich gelten Beträge festgestellter Ansprüche spätestens nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer Feststellung gemäß Artikel 2 oder, falls Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht erhoben oder sonstige Rechtsmittel eingelegt wurden, ab dem Zeitpunkt, an dem die diesbezügliche Gerichtsentscheidung ergangen ist bzw. mitgeteilt oder veröffentlicht wurde.

Sind Teilzahlungen oder Zahlungen eingegangen, so beginnt der vorgenannte Fünfjahreszeitraum spätestens am Tag der letzten effektiven Zahlungsleistung, sofern mit dieser die Restschuld nicht vollständig beglichen wurde.

Für uneinbringlich erklärte bzw. als uneinbringlich geltende Beträge werden aus der gesonderten Buchführung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) endgültig herausgenommen. Sie werden in einem Anhang zu der Vierteljahresübersicht gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b) sowie gegebenenfalls in der vierteljährlichen Aufstellung gemäß Artikel 6 Absatz 5 aufgeführt.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(3)   Binnen drei Monaten nach Ergehen der Verwaltungsentscheidung gemäß Absatz 2 oder nach Ablauf der in jenem Absatz genannten Frist machen die Mitgliedstaaten der Kommission Mitteilung über die Fälle der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 2, in denen die festgestellten Ansprüche 50 000 EUR übersteigen.

Diese Frist kann von den Mitgliedstaaten bei festgestellten Ansprüchen, die vor dem 1. Juli 2006 für uneinbringlich erklärt wurden oder als uneinbringlich galten, um bis zu drei Jahre verlängert werden.

Diese Mitteilung, die nach dem Muster anzufertigen ist, das die Kommission nach Anhörung des in Artikel 20 genannten Ausschusses erstellt, muss sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 Buchstaben a) und b) genannten Gründe, die den Mitgliedstaat an der Bereitstellung der fraglichen Beträge gehindert haben, sowie die von letzterem ergriffenen Maßnahmen zur Beitreibung dieser Beträge uneingeschränkt überprüfen zu können.

(4)   Die Kommission verfügt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß Absatz 3 bei ihr eingeht, über sechs Monate, um dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Bemerkungen zu übermitteln.

Wurden von der Kommission zusätzliche Informationen angefordert, so beginnt der Sechsmonatszeitraum an dem Tag, an dem diese Informationen bei ihr eingehen.“

c)

Der derzeitige Absatz 3 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in Jahresberichten ihre Kontrolltätigkeit, die Ergebnisse ihrer Kontrollen sowie die allgemeinen Angaben und die Grundsatzfragen mit, die die wichtigsten Probleme betreffen, die insbesondere durch strittige Fälle bei der Anwendung dieser Verordnung aufgeworfen werden. Diese Berichte werden der Kommission vor dem 1. März des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, übermittelt. Eine Zusammenfassung der Mitteilungen der Mitgliedstaaten geht in den Bericht ein, den die Kommission gemäß Artikel 280 Absatz 5 des Vertrags vorlegt. Ein Bericht sowie dessen ordnungsgemäß begründete Änderungen werden von der Kommission nach Anhörung des in Artikel 20 genannten Ausschusses erstellt. Gegebenenfalls werden angemessene Fristen für die Anwendung vorgesehen.“

14.

In Artikel 18 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf den „Beschluss 94/728/EG, Euratom“ durch „Beschluss 2000/597/EG, Euratom“ ersetzt.

15.

Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

„c)

Kontrollen und Prüfungen gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3.“

16.

Folgender Titel IX wird eingefügt:

„TITEL IX

Übergangsbestimmungen

Artikel 21a

Der in Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genannte Satz für die Berechnung der Verzugszinsen kommt auch in den Fällen zur Anwendung, in denen das Fälligkeitsdatum vor Ende des Monats liegt, in dem die Verordnung (EG) Nr. 2028/2004 des Rates vom 16. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (11) in Kraft tritt.

17.

Der derzeitige Titel IX wird Titel X.

Artikel 2

Die anderen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 bleiben in Kraft, sofern sie nicht ausdrücklich durch diese neue Verordnung geändert werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM


(1)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(2)  Stellungnahme vom 26. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 318 vom 30.12.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 1).

(5)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1.

(6)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

(7)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).“

(8)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.“

(9)  Aufgehoben und ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 (ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 27).“

(10)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1.“

(11)  ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 1.“