27.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 128/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 431/2009 DES RATES

vom 18. Mai 2009

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Umfang und Intensität der internationalen Finanzkrise wirken sich auf die potenzielle Nachfrage der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten nach mittelfristigem finanziellem Beistand aus und erfordern eine deutliche Anhebung des Höchstbetrags, der in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (3) für den ausstehenden Kapitalbetrag der Darlehen festgelegt ist, die diesen Mitgliedstaaten gewährt werden können, von 25 Mrd. EUR auf 50 Mrd. EUR.

(2)

Die jüngsten Erfahrungen mit der Funktionsweise des mittelfristigen finanziellen Beistands haben gezeigt, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kommission und der betreffenden Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 präzisiert werden sollten. Ferner sollten die Bedingungen für die Gewährung des finanziellen Beistands in einer zwischen der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten abzuschließenden Absichtserklärung im Einzelnen festgelegt werden.

(3)

Die Vorschriften für bestimmte Aspekte des Finanzmanagements des finanziellen Beistands der Gemeinschaft sollten präzisiert werden. Aus operativen Gründen sollten die betreffenden Mitgliedstaaten aufgefordert werden, den finanziellen Beistand auf einem besonderen Konto bei ihrer nationalen Zentralbank zu deponieren und die fälligen Beträge einige Tage vor Fälligkeit auf ein Konto bei der Europäischen Zentralbank zu überweisen.

(4)

Eine solide Verwaltung des finanziellen Beistands der Gemeinschaft ist von größter Bedeutung. Daher sollte auch in dieser Verordnung unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank die dem Europäischen Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung bereits in den bestehenden Darlehensvereinbarungen eingeräumte Möglichkeit festgelegt werden, bei Bedarf Kontrollen in denjenigen Mitgliedstaaten durchzuführen, die einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft erhalten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Diese Verordnung sollte unmittelbar für alle neuen Darlehensvereinbarungen sowie für bestehende Darlehensvereinbarungen gelten, sofern diese geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der ausstehende Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Fazilität gewährt werden können, ist auf 50 Mrd. EUR begrenzt.“

2.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Mitgliedstaat, der den mittelfristigen finanziellen Beistand in Anspruch nehmen möchte, erörtert mit der Kommission die Bewertung seines Finanzbedarfs und unterbreitet der Kommission und dem Wirtschafts- und Finanzausschuss einen Entwurf seines Sanierungsprogramms. Der Rat entscheidet nach Prüfung der Lage des betreffenden Mitgliedstaats und des zur Unterstützung seines Antrags unterbreiteten Sanierungsprogramms grundsätzlich auf derselben Tagung über

a)

die Gewährung eines Darlehens oder einer angemessenen Finanzierungsfazilität, ihren Betrag und ihre durchschnittliche Laufzeit;

b)

die wirtschaftspolitischen Bedingungen, an die der mittelfristige finanzielle Beistand geknüpft ist, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation wiederherzustellen oder zu gewährleisten;

c)

die Einzelheiten des Darlehens oder der Finanzierungsfazilität, dessen/deren Auszahlung oder Ziehung grundsätzlich in aufeinander folgenden Tranchen erfolgt, wobei die Freigabe der einzelnen Tranchen von einer Prüfung der Ergebnisse abhängt, die bei der Durchführung des Programms im Verhältnis zu den Zielvorgaben erreicht wurden.“

3.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat schließen eine Absichtserklärung, in der die vom Rat gemäß Artikel 3 festgelegten Bedingungen im Einzelnen festgelegt werden. Die Kommission übermittelt diese Absichtserklärung dem Europäischen Parlament und dem Rat.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss zu prüfen, ob die Wirtschaftspolitik des Mitgliedstaats, der ein Darlehen der Gemeinschaft empfangen hat, dem Sanierungsprogramm, den etwaigen sonstigen vom Rat gemäß Artikel 3 festgelegten Bedingungen und der in Artikel 3a genannten Absichtserklärung entspricht. Zu diesem Zweck stellt der Mitgliedstaat der Kommission alle erforderlichen Informationen zur Verfügung und arbeitet uneingeschränkt mit ihr zusammen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung beschließt die Kommission nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses über die sukzessive Auszahlung der Tranchen.

Der Rat entscheidet über etwaige Anpassungen der ursprünglich festgesetzten wirtschaftspolitischen Bedingungen. “

5.

In Artikel 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Für die Verwaltung des von der Gemeinschaft erhaltenen mittelfristigen Beistands eröffnet der betreffende Mitgliedstaat ein besonderes Konto bei seiner nationalen Zentralbank. Er überweist die im Rahmen des Darlehens fälligen Beträge nebst Zinsen sieben TARGET2-Geschäftstage (4) vor Fälligkeit auf ein Konto bei der Europäischen Zentralbank.

6.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

Unbeschadet des Artikels 27 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat der Europäische Rechnungshof das Recht, in denjenigen Mitgliedstaaten, die einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft erhalten, sämtliche in Bezug auf die Verwaltung dieses Beistands für notwendig erachteten Finanzkontrollen oder Rechnungsprüfungen durchzuführen. Die Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, ist demnach berechtigt, Beamte oder ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter mit der Durchführung von technischen oder finanziellen Kontrollen oder Rechnungsprüfungen zu beauftragen, die sie in denjenigen Mitgliedstaaten, die einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft erhalten, in Bezug auf diesen Beistand als notwendig erachtet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT


(1)  Stellungnahme vom 24. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(4)  Gemäß der Definition in der Leitlinie EZB/2007/2 der Europäischen Zentralbank vom 26. April 2007 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 237 vom 8.9.2007, S. 1).“