7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/1


BESCHLUSS Nr. 553/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden „Strategie Europa 2020“) hob die Kommission hervor, dass günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation geschaffen werden müssen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020)(im Folgenden „Horizont 2020“) errichtet. „Horizont 2020“ zielt darauf ab, eine größere Wirkung hinsichtlich Forschung und Innovation zu erreichen, indem ein Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften geleistet wird, auch durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt werden.

(3)

Öffentlich-öffentliche Partnerschaften sollten darauf ausgerichtet sein, engere Synergien zu entwickeln, die Koordinierung auszubauen und unnötige Doppelstrukturen mit unionsweiten, internationalen, nationalen und regionalen Forschungsprogrammen zu verhindern, und die allgemeinen Grundsätze von „Horizont 2020“, insbesondere in den Bereichen Offenheit und Transparenz, einzuhalten. Zudem sollte ein offener Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen gewährleistet werden.

(4)

Mit der Entscheidung Nr. 743/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), beschloss die Gemeinschaft, sich finanziell an Eurostars zu beteiligen, einem gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramm, das von allen Mitgliedstaaten und fünf assoziierten Ländern im Rahmen von EUREKA durchgeführt wird, einer 1985 ins Leben gerufenen Initiative zur Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der industriellen Forschung (im Folgenden „Eurostars“).

(5)

Im April 2012 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Zwischenbewertung von Eurostars, die von einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger zwei Jahre nach Beginn des Programms vorgenommen worden war. Die Sachverständigen kamen insgesamt zu dem Schluss, dass Eurostars seine Ziele erreicht, einen Mehrwert für europäische Forschung und Entwicklung betreibende kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) darstellt und nach 2013 fortgesetzt werden sollte. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass das Programm einer Reihe realer Bedürfnisse von KMU entspricht, die Forschung und Entwicklung betreiben; für das Programm wurde eine Vielzahl von Anträgen gestellt, und das für die förderfähigen Projekte erforderliche Budget überstieg die ursprüngliche Mittelbereitstellung. Es wurde eine Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung vorgelegt, die insbesondere auf die erforderliche stärkere Integration der nationalen Programme und operative Verbesserungen abzielen, um kürzere Bewilligungszeiten und transparentere Verfahren zu ermöglichen.

(6)

Es sollte die Definition von KMU gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (5) gelten.

(7)

Gemäß dem Beschluss 2013/743/EU des Rates (6) kann eine auf der Grundlage von Eurostars durchgeführte Maßnahme unterstützt und entsprechend der Zwischenbewertung neu ausgerichtet werden.

(8)

Das zweite, von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung Forschung und Entwicklung betreibender kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden „Eurostars 2“), das mit der Strategie „Europa 2020“, ihrer Leitinitiative „Innovationsunion“ und der Mitteilung der Kommission vom 17. Juli 2012 mit dem Titel „Eine verstärkte Partnerschaft im Europäischen Forschungsraum im Zeichen von Exzellenz und Wachstum“ im Einklang steht, sollen Forschung und Entwicklung betreibende KMU gefördert werden, indem ihre marktorientierten Forschungsprojekte auf allen Gebieten kofinanziert werden. Dadurch und in Verbindung mit den Tätigkeiten im Rahmen des Ziels für „Führende Rolle bei grundlegenden und industriellen Technologien“, das in „Horizont 2020“ festgeschrieben ist, wird das Programm zu den Zielen des Programmteils „Führungsrolle der Industrie“ beitragen, um die Entwicklung von für die Zukunft der Unternehmen unerlässlichen Technologien und Innovationen zu beschleunigen und innovativen europäischen KMU zu einer führenden Rolle auf dem Weltmarkt zu verhelfen. Im Rahmen der aus dem vorhergehenden Eurostars-Programm resultierenden Verbesserungen sollte Eurostars 2 zu kürzeren Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen, stärkerer Integration und einer schlanken, transparenten und effizienteren Verwaltung führen, was letztendlich Forschung und Entwicklung betreibenden KMU zugutekommt. Für den Erfolg von Eurostars 2 ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Bottom-up-Ansatz und die unternehmensorientierte Agenda mit dem Schwerpunkt auf dem Marktpotenzial des vorherigen Eurostars-Programms beibehalten werden.

(9)

Um der Laufzeit von „Horizont 2020“ Rechnung zu tragen, sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars2 bis spätestens 31. Dezember 2020 veröffentlicht werden. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.

(10)

Am 22. Juni 2012 verabschiedete die EUREKA-Ministerkonferenz in Budapest strategische Zielvorstellungen für Eurostars 2 (im Folgenden „Budapester Dokument“). Darin verpflichteten sich die Minister, Eurostars nach dessen Ablauf im Jahr 2013 für die Laufzeit von „Horizont 2020“ weiterzuführen. Hierzu gehört auch eine verstärkte Partnerschaft, durch die die Empfehlungen der Zwischenbewertung von Eurostars umgesetzt werden sollen. Das Budapester Dokument enthält zwei vorrangige Ziele für Eurostars 2. Erstens ein strukturelles Ziel, nämlich eine stärkere zeitliche Abstimmung und Angleichung zwischen den nationalen Forschungsprogrammen hinsichtlich der Finanzierung; dies ist ein zentrales Element bei der Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums durch die Mitgliedstaaten. Zweitens ein inhaltliches Ziel, nämlich die Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden KMU, die sich an grenzüberschreitenden Forschungs- und Innovationsprojekten beteiligen. Im Budapester Dokument wird die Union aufgerufen, sich an Eurostars 2 zu beteiligen.

(11)

Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelkontrollen sowie eine unverhältnismäßige Dokumentation und Berichterstattung sollten vermieden werden. Werden Kontrollen durchgeführt, so sollte den Besonderheiten der nationalen Programme gegebenenfalls Rechnung getragen werden.

(12)

Rechnungsprüfungen bei den Empfängern von Unionsmitteln im Rahmen von Eurostars 2 sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgenommen werden.

(13)

Die teilnehmenden Staaten beabsichtigen, dazu beizutragen, dass Eurostars 2 während seiner Laufzeit (2014-2024) durchgeführt wird.

(14)

Tätigkeiten im Rahmen von Eurostars 2 sollten mit den Zielen und den Bottom-Up-Ansätzen von „Horizont 2020“ und den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 im Einklang stehen.

(15)

Für den Finanzbeitrag der Union zu Eurostars 2 sollte für die Laufzeit von „Horizont 2020“ eine Obergrenze festgelegt werden. Innerhalb dieser Grenze sollte Flexibilität hinsichtlich des Beitrags der Union bestehen, der mindestens einem Drittel, aber nicht mehr als der Hälfte des Beitrags der teilnehmenden Staaten entsprechen sollte, um eine kritische Masse zu erreichen, die zur Deckung der Nachfrage von für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommende Projekten erforderlich ist, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und um eine stärkere Integration der nationalen Forschungsprogramme der teilnehmenden Staaten zu gewährleisten.

(16)

Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013, sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit „Horizont 2020“ assoziierte Land das Recht haben, an Eurostars 2 teilzunehmen.

(17)

Jeder EUREKA-Mitgliedstaat und jeder mit EUREKA assoziierte Staat, der kein Mitgliedstaat oder kein mit „Horizont 2020“ assoziierter Staat ist, kann Eurostars-2-Partnerland werden.

(18)

Der Finanzbeitrag der Union sollte an die förmliche Zusage der teilnehmenden Staaten, zur Durchführung von Eurostars 2 beizutragen, und an die Erfüllung dieser Zusage geknüpft werden. Finanzielle Unterstützung im Rahmen von Eurostars 2 sollte hauptsächlich in Form von Finanzhilfen für Projekte erfolgen, die nach den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2 ausgewählt werden. Um die Ziele von Eurostars 2 zu erreichen, stellen die teilnehmenden Staaten einen ausreichenden Finanzbeitrag sicher, um eine angemessene Anzahl von Vorschlägen zu finanzieren, die im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden.

(19)

Zur gemeinsamen Durchführung von Eurostars 2 bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Staaten haben sich darauf verständigt, das EUREKA-Sekretariat (im Folgenden „ESE“) als Durchführungsstelle für Eurostars 2 zu benennen. Das ESE ist eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die 1997 nach belgischem Recht durch die Eureka-Mitgliedstaaten gegründet wurde und seit 2008 für die Durchführung von Eurostars zuständig ist. Die Zuständigkeit des ESE geht jedoch über die Durchführung von Eurostars hinaus, da es gleichzeitig als Sekretariat der EUREKA-Initiative dient, die eine eigene Struktur zur Verwaltung von EUREKA-Projekten außerhalb von Eurostars hat. Die Union, die durch die Kommission vertreten wird, ist Gründungsmitglied der EUREKA-Initiative und Vollmitglied des EUREKA-Sekretariats.

(20)

Zur Verwirklichung der Ziele von Eurostars 2 sollte das ESE die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen organisieren, die Überprüfung der Zulässigkeitskriterien koordinieren, die Bewertung der Expertenbegutachtung und die Auswahl und Überwachung von Projekten übernehmen sowie den entsprechenden Beitrag der Union zuweisen. Die Bewertung der Vorschläge sollte nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zentral von unabhängigen externen Sachverständigen unter der Verantwortung des ESE vorgenommen werden. Die Rangliste der Projekte sollte für die teilnehmenden Staaten hinsichtlich der Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Finanzbeitrag der Union sowie aus dem Beitrag der teilnehmenden Staaten verbindlich sein.

(21)

Insgesamt sollten durch Eurostars-2 deutliche Fortschritte hin zu einer weiteren Angleichung und einem Gleichlauf der nationalen Forschungs- und Innovationsprogramme erzielt werden, um es zu einem wahrhaft gemeinsamen, stärker wissenschaftlich, administrativ und finanziell abgestimmten Programm zu machen. Durch die gemeinsame Festlegung und Durchführung von Maßnahmen sollte eine stärkere wissenschaftliche Integration erreicht werden, die sicher stellt, dass die ausgewählten Projekte exzellent sind und eine große Wirkung haben werden. Durch verwaltungstechnische Integration sollte eine weitere Verbesserung bei der Durchführung und den Verantwortlichkeiten für das Programm erreicht werden. Eine stärkere finanzielle Integration sollte auf einer angemessenen jährlichen finanziellen Gesamtbeteiligung der an Eurostars 2 teilnehmenden Staaten und einem hohen Maß an nationalem Gleichlauf beruhen. Dies sollte durch eine schrittweise Harmonisierung der nationalen Finanzierungsregeln erreicht werden.

(22)

Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) verwaltet werden.

(23)

Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der Union zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn Eurostars 2 in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Staaten ihren Beitrag zur Finanzierung von Eurostars 2 nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und dem ESE zu schließenden Übertragungsvereinbarung festgeschrieben werden.

(24)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch Eurostars 2 unterstützt werden, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Allerdings sind aufgrund der besonderen operativen Erfordernisse von Eurostars 2 gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung vorzusehen.

(25)

Um den KMU, die eher mit den nationalen Kanälen vertraut sind und ihre Forschungstätigkeiten ansonsten nur innerhalb ihrer nationalen Grenzen durchführen würden, die Teilnahme zu erleichtern, sollte der Finanzbeitrag zu Eurostars 2 entsprechend den bekannten Regeln der nationalen Programme und im Wege einer unmittelbar von den nationalen Behörden durchzuführenden Finanzierungsvereinbarung bereitgestellt werden, wodurch die Unionsmittel und der entsprechende nationale Finanzbeitrag zusammengeführt werden. Daher sollte eine von den Artikel 15 Absatz 9, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Absätze 5 bis 7 und den Artikeln 28 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 abweichende Regelung festgelegt werden.

(26)

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2 sollten ebenfalls auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle für „Horizont 2020“ veröffentlicht werden.

(27)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(28)

Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Staaten eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und der Effizienz von Eurostars 2 sowie der Fortschritte bei der Erreichung der festgelegten Ziele, und eine Abschlussbewertung vornehmen und einen Bericht über diese Bewertungen erstellen.

(29)

Auf Anfrage der Kommission sollten das ESE und die teilnehmenden Staaten alle Informationen vorlegen, die die Kommission für die Berichte zur Bewertung von Eurostars 2 benötigt.

(30)

Da die Ziele dieses Beschlusses, nämlich die Förderung grenzüberschreitender Forschungstätigkeiten durch intensiv Forschung betreibende KMU und die Leistung eines Beitrags zur Integration, Angleichung und zum Gleichlauf nationaler Forschungsprogramme, aufgrund der fehlenden grenzüberschreitenden Dimension und der mangelnden Komplementarität und Interoperabilität nationaler Programme von den Mitgliedstaaten nicht erreicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss regelt die Beteiligung der Union am zweiten, von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden „Eurostars 2“) und die Bedingungen für diese Beteiligung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„KMU“ sind Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG;

2.

„Forschung und Entwicklung betreibende KMU“ sind KMU, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

mindestens 10 % ihres Umsatzes in Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten reinvestieren;

b)

mindestens 10 % ihrer Vollzeitäquivalente zu Forschungs- und Entwicklungszwecken einsetzen;

c)

über mindestens fünf Vollzeitäquivalente (bei KMU mit höchstens 100 Vollzeitäquivalenten) für Forschungs- und Entwicklungszwecke verfügen, oder

d)

über zehn Vollzeitäquivalente für Forschungs -und Entwicklungszwecken verfügen (bei KMU mit mehr als 100 Vollzeitäquivalenten).

Artikel 3

Ziele

Das Programm Eurostars 2 verfolgt nachstehende Ziele:

1.

Förderung von Forschungstätigkeiten, die nachstehende Bedingungen erfüllen:

a)

die Tätigkeiten werden im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Forschung und Entwicklung betreibenden KMU oder zwischen solchen KMU und weiteren Akteuren der Innovationskette (z.B. Universitäten, Forschungseinrichtungen) durchgeführt;

b)

die Ergebnisse werden voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Tätigkeit auf den Markt gebracht;

2.

Verbesserung der Zugänglichkeit, Effizienz und Wirksamkeit der öffentlichen Förderung für KMU in Europa durch die Angleichung, Harmonisierung und den Gleichlauf der nationalen Finanzierungsmechanismen der teilnehmenden Staaten;

3.

Förderung und Steigerung der Beteiligung von KMU, die bislang keine Erfahrung in grenzüberschreitender Forschung haben.

Artikel 4

Teilnahme an Eurostars 2 und Eurostars-2-Partnerschaft

(1)   Die Union beteiligt sich gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses an Eurostars 2, das gemeinsam von Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn, dem Vereinigten Königreich, und Zypern („teilnehmende Staaten“) durchgeführt wird.

(2)   Andere als die in Absatz 1 aufgeführten Mitgliedstaaten und andere Länder, die mit „Horizont 2020“ assoziiert sind, können an Eurostars 2 teilnehmen, wenn sie die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses erfüllen. Wenn diese die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, gelten sie für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Staaten.

(3)   Jeder EUREKA-Mitgliedstaat und jeder mit EUREKA assoziierte Staat, der kein Mitgliedstaat oder kein mit „Horizont 2020“ assoziierter Staat ist, kann Eurostars-2-Partnerland werden, sofern er die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt. EUREKA-Mitgliedstaaten und mit EUREKA assoziierte Staaten, die die Bedingung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, gelten für die Zwecke dieses Beschlusses als Partnerländer. Juristische Personen aus diesen Partnerländern kommen nicht für einen Finanzbeitrag der Union im Rahmen von Eurostars 2 in Betracht.

Artikel 5

Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Beitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zu Eurostars 2 beträgt bis zu 287 000 000 EUR. Der Finanzbeitrag der Union wird aus Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die den entsprechenden Teilen des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont 2020“ zugewiesen sind, das im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss 2013/743/EU aufgestellt wurde und insbesondere aus Mitteln unter der Rubrik „Innovation in KMU“, Teil II.

(2)   Der Finanzbeitrag der Union entspricht mindestens einem Drittel der Beiträge der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten teilnehmenden Staaten, ohne den in Absatz 1 festgelegten Betrag zu überschreiten. Er dient der Deckung von Betriebskosten — einschließlich den Kosten der Bewertung von Vorschlägen — und Verwaltungskosten. Wird während der Laufzeit von Eurostars 2 der Anteil des Finanzbeitrag der Union angepasst, so könnte der Beitrag der Union maximal auf die Hälfte der Beiträge der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten teilnehmenden Staaten erhöht werden.

(3)   Ein Betrag von bis zu 4 % des in Absatz 1 genannten Finanzbeitrags der Union darf zur Deckung der Verwaltungskosten von Eurostars 2 verwendet werden. Die teilnehmenden Staaten tragen die nationalen Verwaltungskosten, die zur Durchführung von Eurostars 2 erforderlich sind.

Artikel 6

Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)

Nachweis durch die teilnehmenden Staaten, dass sie Eurostars 2 im Einklang mit den in Artikel 3 festgelegten Zielen errichtet haben;

b)

Benennung des EUREKA-Sekretariats (im Folgenden „ESE“) durch die teilnehmenden Staaten oder durch die von den teilnehmenden Staaten benannten Organisationen als für die Durchführung von Eurostars 2 sowie für die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union verantwortliche Durchführungsstelle;

c)

Zusage jedes teilnehmenden Staates, sich an der Finanzierung von Eurostars 2 zu beteiligen;

d)

Nachweis durch das ESE, dass es zur Durchführung von Eurostars 2, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in der Lage ist; und

e)

Festlegung einer Verwaltungsstruktur für Eurostars 2 gemäß Anhang II.

(2)   Während der Durchführung von Eurostars 2 ist der Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft:

a)

Umsetzung der in Artikel 3 aufgeführten Ziele von Eurostars 2 sowie Durchführung der in Anhang I genannten Tätigkeiten durch das ESE in Übereinstimmung mit den Beteiligungs- und Verbreitungsregeln gemäß Artikel 8;

b)

Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Verwaltungsstruktur gemäß Anhang II;

c)

Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch das ESE;

d)

tatsächliche Zahlung des Finanzbeitrags durch die teilnehmenden Staaten an alle Teilnehmer der Eurostars-2-Projekte, die nach den entsprechenden Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2 für eine Finanzierung ausgewählt wurden, und somit Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Zusagen;

e)

Zuweisung von Finanzmitteln aus den nationalen Haushalten für Eurostars-2-Projekte sowie aus dem Finanzbeitrag der Union entsprechend der Rangliste der Projekte; und

f)

Nachweis eines deutlichen Fortschritts bei der wissenschaftlichen, verwaltungstechnischen und finanziellen Zusammenarbeit durch die Festlegung von Mindestzielen für die operative Leistung und Etappenzielen für die Durchführung von Eurostars 2.

Artikel 7

Beitrag der teilnehmenden Staaten

(1)   Der Beitrag der teilnehmenden Staaten umfasst folgende Finanzbeiträge:

a)

die Kofinanzierung der ausgewählten Eurostars-2-Projekte durch einschlägige nationale Formen der Finanzierung, hauptsächlich durch Finanzhilfen. Die Kommission kann die geltenden Regeln zur Bestimmung des Finanzhilfeäquivalents anwenden, um die Beiträge der teilnehmenden Staaten, die nicht in Form von Finanzhilfen geleistet werden, zu bewerten;

b)

finanzielle Beteiligung an den durch den Beitrag der Union gemäß Artikel 5 Absatz 3 nicht abgedeckten Verwaltungskosten von Eurostars 2.

(2)   Jeder teilnehmende Staat benennt eine nationale Finanzierungsstelle, die die finanzielle Unterstützung für die nationalen Teilnehmer an Eurostars 2 im Einklang mit Artikel 8 verwaltet.

Artikel 8

Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

(1)   Das ESE gilt als Finanzierungsstelle für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013.

(2)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 prüfen die nationalen Finanzierungsstellen unter der Koordinierung durch das ESE die finanzielle Leistungsfähigkeit aller Bewerber für eine Finanzierung im Rahmen von Eurostars 2.

(3)   Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 werden die Finanzhilfevereinbarungen mit den Begünstigten der indirekten Maßnahme im Rahmen von Eurostars 2 von den betreffenden nationalen Finanzierungsstellen unterzeichnet.

(4)   Abweichend von Artikel 23 Absätze 1, 5, 6 und 7 sowie von den Artikeln 28 bis 34 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 gelten für die von den nationalen Finanzierungsstellen verwalteten Finanzhilfen im Rahmen von Eurostars 2 die Finanzierungsregeln der beteiligten nationalen Programme.

Artikel 9

Durchführung von Eurostars 2

(1)   Eurostars 2 wird auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen durchgeführt.

(2)   Eurostars 2 stellt Teilnehmern nach Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, bereit.

Artikel 10

Vereinbarungen zwischen der Union und dem ESE

(1)   Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung des ESE gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließt die Kommission im Namen der Union mit dem ESE eine Übertragungsvereinbarung und Vereinbarungen über jährliche Mitteltransfers ab.

(2)   Die Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 wird gemäß Artikel 58 Absatz 3 sowie den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geschlossen. Darüber hinaus ist darin Folgendes zu regeln:

a)

die Anforderungen an das ESE im Hinblick auf die Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU;

b)

die Anforderungen an den Beitrag des ESE im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU;

c)

die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des ESE bezüglich Eurostars 2;

d)

die Anforderungen an das ESE im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und von genauen Zahlen zur Durchführung von Eurostars 2;

e)

die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichterstattungspflichten benötigt;

f)

eine Verpflichtung des ESE, vor einem Transfer eines Finanzbeitrags der Union bilaterale Vereinbarungen mit den nationalen Finanzierungsstellen abzuschließen; in solchen bilateralen Vereinbarungen sind die Mindestziele für die operative Leistung und die Etappenziele für die Durchführung von Eurostars 2 festgelegt sind;

g)

Bestimmungen für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Eurostars 2, insbesondere auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle für „Horizont 2020“.

Artikel 11

Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union

(1)   Wird Eurostars 2 nicht, in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung von Eurostars 2 den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

(2)   Tragen die teilnehmenden Staaten nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung von Eurostars 2 bei, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Staaten zur Durchführung von Eurostars 2 zugewiesenen Mittel den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

Artikel 12

Nachträgliche Rechnungsprüfungen

(1)   Das ESE stellt sicher, dass nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen von den betreffenden nationalen Finanzierungsstellen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgenommen werden.

(2)   Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie diese im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 durch.

Artikel 13

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Das ESE gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Europäischen Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Rechnungsprüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates (10) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) Untersuchungen — einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang mit einer Vereinbarung, einem Beschluss oder einem auf der Grundlage dieses Beschlusses finanzierten Vertrag zu Betrug, Korruption oder anderen rechtswidrigen Handlungen gekommen ist, die den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen.

(4)   In Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses müssen Bestimmungen enthalten sein, durch die die Kommission, der Europäische Rechnungshof, OLAF und das ESE ausdrücklich ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

(5)   Bei der Durchführung von Eurostars 2 ergreifen die teilnehmenden Staaten alle gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.

Artikel 14

Übermittlung von Informationen

(1)   Auf Ersuchen der Kommission übermittelt das ESE alle Informationen, die zur Erstellung der in Artikel 15 genannten Berichte erforderlich sind.

(2)   Die teilnehmenden Staaten legen der Kommission über das ESE alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung von Eurostars 2 vor.

(3)   Die Kommission nimmt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen in die in Artikel 15 genannten Berichte auf.

Artikel 15

Bewertung

(1)   Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Staaten und mit der Unterstützung unabhängiger Sachverständiger eine Zwischenbewertung von Eurostars 2 vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 an das Europäische Parlament und den Rat. Das Ergebnis der Zwischenbewertung von Eurostars 2 fließt in die Zwischenbewertung von „Horizont 2020“ ein.

(2)   Anlässlich der Beendigung der Beteiligung der Union an Eurostars 2, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von Eurostars 2 vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthalten soll. Diesen Bericht leitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 17

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(4)  Entscheidung Nr. 743/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 58).

(5)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(6)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(10)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


ANHANG I

Durchführung von Eurostars 2

(1)

Das ESE organisiert fortlaufend offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit bestimmten Einreichungsterminen für die Gewährung finanzieller Unterstützung für indirekte Maßnahmen.

(2)

Bewerber reichen ihre Projektvorschläge beim ESE als einziger Anlaufstelle ein.

(3)

Nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird vom ESE auf der Grundlage der im jährlichen Arbeitsplan festgelegten Zulässigkeitskriterien eine zentrale Prüfung der Zulässigkeit vorgenommen. Die teilnehmenden Staaten dürfen keine abweichenden oder zusätzlichen Zulässigkeitskriterien hinzufügen.

(4)

Die nationalen Finanzierungsstellen prüfen unter der Koordinierung durch das ESE die finanzielle Leistungsfähigkeit der Teilnehmer nach gemeinsamen, eindeutigen und transparenten Regeln.

(5)

Vorschläge, die die Zulässigkeitskriterien erfüllen, werden zentral von einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger gemäß den Kriterien in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und auf der Grundlage transparenter Verfahren bewertet und in die Rangliste eingestuft.

(6)

Das ESE richtet ein Verfahren zur Überprüfung der Bewertung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 ein.

(7)

Die Rangliste, die als Ganzes von der in Anhang II genannten Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 gebilligt wird, ist bei der Zuweisung von Finanzmitteln aus den nationalen Mitteln für Eurostars-2-Projekte bindend.

(8)

Sobald die Rangliste gebilligt ist, finanziert jeder teilnehmende Staat seine nationalen Teilnehmer an den zur Unterstützung ausgewählten Projekten über die benannte nationale Finanzierungsstelle und bemüht sich nach Kräften, dass die ersten 50 Projekte in der Rangliste und mindestens 50 % bis 75 % der oberhalb der Schwellenwerte liegenden Projekte gefördert werden. Der Finanzbeitrag für die Teilnehmer wird nach den Finanzierungsregeln berechnet, die für das nationale Programm des an Eurostars 2 teilnehmenden Staates gelten. Der Finanzbeitrag der Union wird vom ESE an die nationalen Finanzierungsstellen überwiesen, sofern diese ihren Finanzbeitrag für die Projekte gezahlt haben.

(9)

Allen zugelassenen Teilnehmern an zentral ausgewählten Projekten soll wird finanzielle Unterstützung gewährt werden. Eine finanzielle Unterstützung seitens der nationalen Finanzierungsstellen für zentral ausgewählte Projektteilnehmer wird unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Kofinanzierung gewährt.

(10)

Das ESE ist für die Bewertung der Vorschläge, die Unterrichtung der nationalen Finanzierungsstellen, die Koordinierung des Gleichlaufs, die Überwachung der Projekte durch Projektberichterstattung und von den nationalen Finanzierungsstellen durchgeführte Prüfungen sowie für die Berichterstattung an die Kommission verantwortlich und gewährleistet kurze Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen. Des Weiteren trifft es die erforderlichen Maßnahmen, um die Anerkennung des Beitrags der Union zum Programm Eurostars 2 sowohl im Programm generell als auch in den einzelnen Projekten zu unterstützen. Dieser Beitrag sollte durch die Verwendung des Logos von „Horizont 2020“ in allen Veröffentlichungen im Zusammenhang mit Eurostars 2, einschließlich gedruckter und elektronischer Veröffentlichungen, in geeigneter Weise sichtbar gemacht werden.

(11)

Das ESE schließt bilaterale Eurostars-2-Vereinbarungen mit den nationalen Finanzierungsstellen der teilnehmenden Staaten. In diesen bilateralen Eurostars-2-Vereinbarungen werden die Pflichten der Vertragsparteien gemäß den Vorschriften, Zielen und Durchführungsmodalitäten für Eurostars 2 geregelt. Die bilateralen Eurostars-2-Vereinbarungen enthalten die Regeln für den Transfer des Beitrags der Union und die operativen Mindestziele und nationale schrittweise zu erreichende Etappenziele für die weitere Integration und den Gleichlauf der nationalen Programme, einschließlich kürzerer Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013. Diese Zielsetzungen und Etappenziele werden von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 in Abstimmung mit der Kommission festgelegt. Die Unterzeichnung der bilateralen Eurostars-2-Vereinbarung und die Einhaltung der operativen Ziele und Etappenziele sind die Voraussetzung dafür, dass die nationalen Finanzierungsstellen den Finanzbeitrag der Union erhalten.

(12)

Das ESE kann bilaterale Eurostars-2-Vereinbarungen mit den nationalen Finanzierungsstellen der Partnerländer schließen. In diesen bilateralen Eurostars-2-Vereinbarungen werden die Zuständigkeiten der Vertragsparteien gemäß den Regeln, Zielen und Durchführungsmodalitäten von Eurostar 2 festgelegt, die Voraussetzungen für eine Partnerschaft mit Eurostars 2 präzisiert und die operativen Mindestziele einschließlich einer kurzen Frist für die Gewährung von Finanzhilfen angegeben.

(13)

Zudem sollen Vernetzungsaktivitäten und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den teilnehmenden Staaten durchgeführt werden, um eine stärkere Integration auf wissenschaftlicher, verwaltungstechnischer und finanzieller Ebene zu fördern.

(14)

Weitere Maßnahmen umfassen auch Vermittlungs-, Programmförderungs- und Vernetzungsaktivitäten zusammen mit anderen Beteiligten (Investoren, Forscher, Innovationsgeber, zwischengeschaltete Stellen), um insbesondere die Beteiligung von Empfängern in allen teilnehmenden Staaten zu erhöhen und KMU, die bislang keine Erfahrung in grenzüberschreitenden Forschungsprojekten haben, einzubeziehen.


ANHANG II

Verwaltungsstruktur von Eurostars 2

(1)

Das ESE verwaltet das Programm Eurostars 2.

Der Leiter des ESE ist als dessen rechtlicher Vertreter mit der Durchführung von Eurostars 2 beauftragt; dies umfasst:

a)

Ausarbeitung des jährlichen Haushaltsplans für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zentrale Durchführung gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Entgegennahme von Vorschlägen als einzige Anlaufstelle; zentrale Organisation der Zulässigkeitsprüfung und Bewertung von Vorschlägen nach den gemeinsamen Zulässigkeits- und Bewertungskriterien, zentrale Durchführung von Ranglisteneinstufung und Auswahl von Vorschlägen für die Finanzierung sowie Überwachung von Projekten und entsprechende Folgemaßnahmen; Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union;

b)

Einholen der für die Überweisung des Beitrags der Union erforderlichen Informationen von den nationalen Finanzierungsstellen;

c)

Bekanntmachung des Programms Eurostars 2;

d)

Berichterstattung über das Programm Eurostars 2 an die Hochrangige Gruppe für Eurostars é und an die Kommission;

e)

Unterrichtung des EUREKA-Netzes über die Tätigkeiten im Rahmen von Eurostars 2;

f)

Unterzeichnung der Übertragungsvereinbarung mit der Kommission, der bilateralen Vereinbarungen mit den nationalen Finanzierungsstellen und der Verträge mit den Sachverständigen, die die Eurostars-2-Anträge bewerten;

g)

Verabschiedung des jährlichen Arbeitsplans für Eurostars 2 nach vorheriger Zustimmung der Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 und der Kommission.

(2)

Die Hochrangige Gruppe für Eurostars 2, die sich aus den nationalen Vertretern der an Eurostars 2 teilnehmenden Staaten in der Hochrangigen Gruppe für EUREKA zusammensetzt, überwacht die Tätigkeiten des ESE im Zusammenhang mit Eurostars 2; hierzu

a)

überwacht sie die Durchführung des Programms Eurostars 2;

b)

ernennt sie die Mitglieder der Beratenden Gruppe für Eurostars 2 (im Folgenden „BGE“);

c)

genehmigt sie den jährlichen Arbeitsplan;

d)

billigt sie die Rangliste der zu unterstützenden Eurostars-2-Projekte und entscheidet über die Gewährung von Finanzhilfen.

Die Union, vertreten durch die Kommission, hat in der Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 Beobachterstatus. Die Kommission wird zu Sitzungen eingeladen, erhält alle Sitzungsunterlagen und kann sich an den Beratungen beteiligen.

Alle Partnerländer haben das Recht, Vertreter als Beobachter zu den Sitzungen der Hochrangigen Gruppe für Eurostars 2 zu entsenden.

(3)

Die BGE setzt sich aus den nationalen EUREKA-Projektkoordinatoren (Personen in den nationalen Regierungen oder Einrichtungen, die in den teilnehmenden Staaten auf operativer Ebene mit der Verwaltung des Programms EUREKA/Eurostars und der Bekanntmachung des Programms Eurostars 2 betraut sind) der teilnehmenden Staaten zusammen. Die Kommission und die Partnerländer können Vertreter als Beobachter zu den BGE-Sitzungen entsenden. Das ESE führt den Vorsitz in den BGE-Sitzungen.

Die BGE berät das ESE sowie die Hochrangige Gruppe für Eurostars 2 bezüglich der Modalitäten für die Durchführung von Eurostars 2.

(4)

Die nationalen Finanzierungsstellen verwalten die finanzielle Unterstützung für die nationalen Teilnehmer.