23.7.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/40


BESCHLUSS 2013/391/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2013

zur Unterstützung der konkreten Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die innerhalb der Union wie auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

(2)

Die Union setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III der Strategie aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte multilateraler Einrichtungen zu unterstützen, Staaten bei Bedarf technische Hilfe und Fachwissen in Bezug auf ein breites Spektrum an Nichtverbreitungsmaßnahmen bereitstellt und sich für eine Stärkung der Rolle des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) einsetzt.

(3)

Der VN-Sicherheitsrat hat am 28. April 2004 die Resolution 1540 (2004) (im Folgenden „UNSCR 1540 (2004)“) angenommen; dabei handelt es sich um das erste internationale Instrument, das sich auf integrierte und umfassende Weise mit Massenvernichtungswaffen, ihren Trägersystemen und dazugehörigem Material befasst. Die UNSCR 1540 (2004) erlegt allen Staaten verbindliche Verpflichtungen auf, mit denen nichtstaatliche Akteure vom Zugang zu solchen Waffen und waffenrelevantem Material abgehalten und abgeschreckt werden sollen. In der UNSCR 1540 (2004) wurden die Staaten ferner aufgefordert, dem mit ihr eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrats (im Folgenden „1540-Ausschuss“) einen Bericht über die Maßnahmen vorzulegen, die sie zur Umsetzung der Resolution ergriffen haben beziehungsweise zu ergreifen beabsichtigen.

(4)

Der VN-Sicherheitsrat hat am 27. April 2006 die Resolution 1673 (2006) angenommen und beschlossen, dass der 1540-Ausschuss verstärkte Anstrengungen unternehmen sollte, um die uneingeschränkte Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) durch Arbeitsprogramme, Kontaktaufnahme, Hilfe, Dialog und Zusammenarbeit zu fördern. Außerdem hat er den 1540-Ausschuss gebeten, gemeinsam mit den Staaten sowie internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen die Möglichkeit des Austauschs von Erfahrungen und Erkenntnissen sowie die Verfügbarkeit von Programmen zu prüfen, die die Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) erleichtern könnten.

(5)

Am 20. April 2011 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 1977 (2011) angenommen und beschlossen, das Mandat des 1540-Ausschusses um zehn Jahre bis zum 25. April 2021 zu verlängern. Zudem hat der beschlossen, dass der 1540-Ausschuss seine Anstrengungen zur Förderung der uneingeschränkten Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) durch alle Staaten weiter verstärken wird, und zwar insbesondere was die folgenden Bereiche betrifft: a) Nachweisführung, b) physischer Schutz, c) Grenzkontrollen und Strafverfolgungsmaßnahmen sowie d) einzelstaatliche Export- und Umschlagskontrollen, einschließlich Kontrollen der Bereitstellung von Geldern und Dienstleistungen, beispielsweise Finanzdienstleistungen, für solche Exporte und Umschlagsmaßnahmen.

(6)

Durch die Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2006/419/GASP des Rates vom 12. Juni 2006 zur Unterstützung der Durchführung der UNSCR 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (1) und der Gemeinsamen Aktion 2008/368/GASP des Rates vom 14. Mai 2008 zur Unterstützung der Durchführung der UNSCR 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2) konnte die Zahl der Staaten, die keinen nationalen Bericht vorgelegt haben, und die Zahl der Staaten, die die vom 1540-Ausschuss aufgrund unvollständiger Berichte angeforderten zusätzlichen Angaben nicht nachgereicht haben, deutlich verringert werden.

(7)

Das Büro für Abrüstungsfragen (ODA) im Sekretariat der Vereinten Nationen, das dafür zuständig ist, dem 1540-Ausschuss und dessen Experten inhaltliche und logistische Unterstützung zu leisten, sollte mit der technischen Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Beschlusses betraut werden.

(8)

Dieser Beschluss sollte gemäß dem Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommen zwischen der Europäischen Kommission und den Vereinten Nationen über die Verwaltung der Finanzbeiträge der Union zu Programmen oder Projekten, die von den Vereinten Nationen verwaltet werden, umgesetzt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Gemäß der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, in der das Ziel einer Stärkung der Rolle des VN-Sicherheitsrats und einer Erweiterung seiner Expertise zur Bewältigung der Herausforderungen durch die Proliferation verankert ist, unterstützt die Union weiterhin die Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) und der UNSCR 1977 (2011) des VN-Sicherheitsrats (im Folgenden „UNSCR 1540 (2004)“ bzw. „UNSCR 1977 (2011)“).

(2)   Die Projekte im Zuge der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) entsprechen den Maßnahmen der EU-Strategie und bestehen in subregionalen Workshops, Länderbesuchen, Tagungen, Veranstaltungen, Schulungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit.

(3)   Die Projekte haben zum Ziel,

die einschlägigen nationalen und regionalen Anstrengungen und Fähigkeiten vor allem durch Aufbau von Kapazitäten und Erleichterung der Hilfeleistung zu fördern;

zur konkreten Umsetzung der besonderen Empfehlungen, die 2009 im Zuge der umfassenden Überprüfung des Standes der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) insbesondere zu den Bereichen technische Hilfe, internationale Zusammenarbeit und Sensibilisierung der Öffentlichkeit abgegeben wurden, beizutragen;

nationale Aktionspläne auf Ersuchen der Staaten einzuleiten, auszuarbeiten und durchzuführen.

(4)   Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

(2)   Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte erfolgt durch das VN-Sekretariat (Büro für Abrüstungsfragen, Office for Disarmament Affairs — ODA) (im Folgenden „VN-Sekretariat (ODA)“). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung und Aufsicht des Hohen Vertreters wahr.

(3)   Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem VN-Sekretariat (ODA).

Artikel 3

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 750 000 EUR; dieser Betrag wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt.

(2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 2 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt die Kommission ein Finanzierungsabkommen mit dem VN-Sekretariat (ODA). In diesem Finanzierungsabkommen wird festgehalten, dass das VN-Sekretariat (ODA) gewährleistet, dass dem Unionsbeitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission bemüht sich, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Finanzierungsabkommen geschlossen wird.

Artikel 4

Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat über die Durchführung dieses Beschlusses auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des VN-Sekretariats (ODA). Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte bereit.

Artikel 5

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Seine Geltungsdauer endet 24 Monate nach dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens oder drei Monate nach seiner Annahme, falls bis dahin kein Finanzierungsabkommen geschlossen worden ist.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 165 vom 17.6.2006, S. 30.

(2)  ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 78.


ANHANG

1.   ZIELE

Übergeordnetes Ziel dieses Beschlusses ist es, die Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) (im Folgenden UNSCR 1540 (2004)) und UNSCR 1977 (2011) (im Folgenden UNSCR 1977 (2011)) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu unterstützen, und zwar durch besondere Maßnahmen, die darauf ausgerichtet sind, die einschlägigen nationalen und regionalen Anstrengungen und Fähigkeiten vor allem durch Aufbau von Kapazitäten und Erleichterung der Hilfeleistung zu fördern und zur konkreten Umsetzung der besonderen Empfehlungen, die 2009 im Zuge der umfassenden Überprüfung des Stands der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) insbesondere zu den Bereichen technische Hilfe, internationale Zusammenarbeit und Sensibilisierung der Öffentlichkeit abgegeben wurden, beizutragen.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

2.1.   Stärkung der Kapazitäten für die Umsetzung auf nationaler Ebene und die subregionale Koordinierung

2.1.1.   Ziel der Maßnahme

Unterstützung von länderspezifischen Umsetzungsmaßnahmen und Entwicklung nationaler Aktionspläne und eines kontinuierlichen nationalen und subregionalen Umsetzungsprozesses;

Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit einschließlich der Rolle des 1540-Ausschusses bei der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004).

2.1.2.   Beschreibung der Maßnahme

Vom VN-Sekretariat (ODA) gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen und Einrichtungen gewährte Hilfe bei konkreten Schritten zur Umsetzung der wesentlichen Forderungen der UNSCR 1540 (2004) auf nationaler Ebene, insbesondere Unterstützung von Länderbesuchen oder länderspezifischen Maßnahmen, die vom 1540-Ausschuss mit Zustimmung der betroffenen Staaten durchzuführen sind. Geplant ist die Unterstützung von fünf (jeweils viertägigen) Länderbesuchen. Abhängig vom jeweiligen Land und von den Beschlüssen des 1540-Ausschusses tragen die Besuche oder länderspezifischen Maßnahmen zum nationalen Umsetzungsprozess bei, indem a) im Wege von maßgeschneiderten Dialogen mit den verschiedenen Akteuren, die an der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) auf nationaler Ebene beteiligt sind, eine Sensibilisierung erreicht wird, b) die nationalen Maßnahmen und Mechanismen für die Umsetzung dieser Resolution geprüft werden und untersucht wird, mit welchen besonderen Problemen die nationalen Behörden konfrontiert sind und wie sie gelöst werden können, und c) die Ausarbeitung freiwilliger nationaler Aktionspläne und anderer Maßnahmen des Gastlandes unterstützt wird.

Vom VN-Sekretariat (ODA) gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen und Einrichtungen veranstaltete Treffen in bestimmten Subregionen auf Grundlage der Ergebnisse der Workshops zum Kapazitätsaufbau, die zuvor in diesen Subregionen stattgefunden haben. Geplant sind drei Anschlusstreffen in den ausgewählten Subregionen (Afrika, Golfstaaten und Naher Osten, Südosteuropa und Lateinamerika). Jedes Treffen wird auf die tatsächlichen Erfordernisse in der Subregion zugeschnitten sein, wobei der Schwerpunkt auf die Bereiche gesetzt wird, in denen konkrete Resultate zu erwarten sind. Parallel zu den Treffen werden landesinterne Fachdiskussionen stattfinden, um auszuloten, mit welchen spezifischen Maßnahmen anhaltende Fortschritte bei der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) sichergestellt werden können. Diese landesinternen Diskussionen werden auf Einladung interessierter Mitgliedstaaten veranstaltet.

Das VN-Sekretariat (ODA) wird das Tätigwerden gemäß der UNSCR 1540 (2004) in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen wie der der KSZE, der IAEO, der OVCW, der WHO, der FAO und der OIE entwickeln.

Gegebenenfalls werden Synergien mit den Tätigkeiten der regionalen chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen (CBRN)-Exzellenzzentren, die derzeit im Rahmen des Stabilitätsinstruments aufgebaut werden, sowie mit anderen von der EU finanzierten Programmen auf diesem Gebiet angestrebt.

2.1.3.   Ergebnisse der Maßnahme

Bessere Umsetzung der UNSCR 1540 (2004) dadurch, dass die Staaten zusätzliche Schritte unternehmen, um sie vollständig umzusetzen, Entwicklung wirksamer und realistischer nationaler Aktionspläne oder Fahrpläne für die Umsetzung der wesentlichen Forderungen dieser Resolution, verstärkte regionale Koordinierung der Konzepte für die Durchführung der UNSCR 1540 (2004) sowie Aufbau echter Partnerschaften zwischen den teilnehmenden Staaten und den Hilfeleistenden.

2.2.   Verstärkter Aufbau von Kapazitäten zur Errichtung und Aufrechterhaltung des physischen Schutzes von sicherheitsempfindlichem Material mit doppeltem Verwendungszweck und die Buchführung über solches Material

2.2.1.   Ziel der Maßnahme

Förderung des Aufbaus von Kapazitäten auf nationaler und regionaler Ebene mit dem Ziel einer vollständigen Umsetzung der UNSCR 1540 (2004), wobei der Schwerpunkt auf eine wesentliche Forderung der Resolution gelegt wird, nämlich auf den physischen Schutz von „verwandtem Material“ und die Buchführung über solches Material. Die UNSCR 1540 (2004) enthält besondere Bestimmungen (Nummer 3 Buchstaben a und b), wonach alle Staaten verpflichtet sind, angemessene Kontrollen über Material, Ausrüstung und Technologien, die für die Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder Nutzung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen verwendet werden könnten, einzurichten. Hierzu müssen die Staaten a) geeignete und wirksame Maßnahmen ausarbeiten und aufrechterhalten, um über die Herstellung, die Verwendung, die Lagerung und den Transport solcher Gegenstände Buch zu führen und ihre Sicherheit zu gewährleisten, und b) geeignete und wirksame Maßnahmen zum physischen Schutz ausarbeiten und aufrechterhalten.

2.2.2.   Beschreibung der Maßnahme

Zwei vom VN-Sekretariat (ODA) veranstaltete subregionale Workshops (Zentralamerika, Südostasien und Lateinamerika) über den physischen Schutz „verwandten Materials“ und die Buchführung über solches Material. Durch den Austausch der Erfahrungen, die mit den nationalen Strategien und Verfahren für die Sicherung und den Schutz von biologischem, chemischem und nuklearem Material und die Buchführung über solches Material gemacht wurden, werden integrierte nationale Konzepte, die sich auf vorbildliche Vorgehensweisen und die bisherigen Erfahrungen stützen, gefördert.

Zudem wird gegebenenfalls hervorgehoben, wie wichtig die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit internationalen Organisationen wie der IAEO, der OVCW, der WHO, der FAO, der OIE und der KSZE ist. Bei den Workshops werden auch einschlägige Fachdiskussionen mit den teilnehmenden Ländern veranstaltet, bei denen die besonderen nationalen Gegebenheiten uneingeschränkt berücksichtigt werden. Diese landesinternen Diskussionen werden auf Einladung interessierter Mitgliedstaaten in den betreffenden Subregionen veranstaltet.

Gegebenenfalls werden Synergien mit den Tätigkeiten der regionalen CBRN-Exzellenzzentren, die derzeit im Rahmen des Stabilitätsinstruments aufgebaut werden, sowie mit anderen von der EU finanzierten Programmen auf diesem Gebiet angestrebt.

2.2.3.   Ergebnisse der Maßnahme

Verstärkte nationale Anstrengungen und bessere Fähigkeiten zur Durchführung angemessener Kontrollen über Material, Ausrüstung und Technologien, die für die Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder Nutzung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen und ihren Trägersystemen verwendet werden könnten; Ermittlung wirksamer und effizienter Verfahren für die Sicherung und den Schutz von „verwandtem Material“ und die Buchführung über solches Material; erhöhte Sicherung von einschlägigem Material auf nationaler und regionaler Ebene; engere regionale und internationale Partnerschaften in den einschlägigen Bereichen sowie Beitrag zu den Bemühungen um eine verstärkte weltweite Sicherung von CBRN-Material.

2.3.   Unterstützung der konkreten Umsetzung der Empfehlungen der 2009 vorgenommenen umfassenden Überprüfung des Standes der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004)

2.3.1.   Ziel der Maßnahme

Unterstützung der konkreten Umsetzung der Empfehlungen, die 2009 im Zuge der umfassenden Überprüfung abgegeben wurden,

Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Wichtigkeit der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004).

2.3.2.   Beschreibung der Maßnahme

In der UNSCR 1977 (2011) und im Abschlussdokument der umfassenden Überprüfung 2009 wird eine Reihe von spezifischen Maßnahmen zur Erfüllung der wesentlichen Forderungen der UNSCR 1540 (2004) genannt. Die vorliegende Maßnahme umfasst besondere Projekte zur Förderung solcher Maßnahmen, unter anderem durch finanzielle Unterstützung von Treffen/Veranstaltungen, Schulungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit. Die Projekte würden sich, gegebenenfalls vorbehaltlich der Beschlüsse und Empfehlungen des 1540-Ausschusses, auf Folgendes erstrecken:

Vom VN-Sekretatiat (ODA) veranstaltete Begegnungen zwischen denjenigen, die Hilfe anbieten, und denjenigen, die Hilfe suchen, und Treffen zwischen derzeitigen und künftigen Partnern (Staaten, internationalen und regionalen Organisationen);

vom VN-Sekretariat (ODA) organisierte Treffen zur Unterstützung der Bemühungen um eine verstärkte Zusammenarbeit des 1540-Ausschusses mit internationalen Nichtverbreitungsmechanismen und anderen internationalen und regionalen Organisationen;

vom VN-Sekretariat (ODA) organisierter oder finanzierter Workshop mit Vertretern der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft und der Industrie;

vom VN-Sekretariat (ODA) gewährte Unterstützung für die Teilnahme nationaler Beamter an Schulungen und anderen Maßnahmen für den Aufbau von Kapazitäten;

finanzielle Unterstützung für eine Online-Zeitschrift über Fragen der Umsetzung der UNSCR 1540 (2004).

Gegebenenfalls werden Synergien mit den Tätigkeiten der regionalen CBRN-Exzellenzzentren, die derzeit im Rahmen des Stabilitätsinstruments aufgebaut werden, sowie mit anderen von der EU finanzierten Programmen auf diesem Gebiet angestrebt.

2.3.3.   Ergebnisse der Maßnahme

Durchführung der bei der umfassenden Überprüfung 2009 vereinbaren spezifischen Maßnahmen, Diversifizierung der Mittel zur Erleichterung der technischen Hilfe, Schulung nationaler Beamter in Bezug auf die UNSCR 1540 (2004), stärkere Einbeziehung von Vertretern der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft und der Industrie in die internationalen, regionalen und nationalen Anstrengungen zur Umsetzung der UNSCR 1540 (2004), Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Wichtigkeit einer vollständigen Umsetzung der UNSCR 1540 (2004).

3.   PARTNER BEI DEN MASSNAHMEN

VN-Sicherheitsrat und sein 1540-Ausschuss,

teilnehmende Regierungen aus den jeweiligen Subregionen,

Regierungen und Organisationen, die Hilfe anbieten,

Vereinte Nationen, einschlägige internationale, regionale und subregionale Organisationen,

Nichtregierungsorganisationen und Einrichtungen der Zivilgesellschaft.

4.   BEGÜNSTIGTE DER MASSNAHMEN

Mitgliedstaaten, Regierungsbeamte,

1540-Ausschuss und andere VN-Gremien,

internationale, regionale und subregionale Organisationen,

Regierungen und Organisationen, die technische Hilfe gemäß der UNSCR 1540 (2004) gewähren bzw. erhalten,

Zivilgesellschaft, Wissenschaft und einschlägige Industriebranchen.

5.   VERANSTALTUNGSORT

Das VN-Sekretariat (ODA) wird Orte auswählen, die für die Treffen, Workshops und sonstigen Veranstaltungen in Frage kommen. Eines der Auswahlkriterien wird sein, inwieweit der betreffende Staat in einer bestimmten Region willens und bereit ist, die Veranstaltung auszurichten. Ob bestimmte Örtlichkeiten für Länderbesuche oder länderspezifische Maßnahmen ausgewählt werden, wird von den Einladungen interessierter Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von den Beschlüssen des 1540-Ausschusses abhängen.

6.   LAUFZEIT

Die Gesamtlaufzeit des Projekts beträgt voraussichtlich 24 Monate.