14.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/17


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Oktober 2011

über den Abschluss des zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

(2011/679/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. Dezember 2006 die Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (1) erlassen.

(2)

Die Union hat mit der Republik Kap Verde über ein neues Protokoll verhandelt, das Schiffen der EU Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Kap Verdes unterstehen.

(3)

Nach Abschluss der Verhandlungen wurde das neue Protokoll am 22. Dezember 2010 paraphiert.

(4)

Dieses neue Protokoll wurde auf der Grundlage des Beschlusses 2011/405/EU des Rates (2) unterzeichnet und wird ab 1. September 2011 vorläufig angewandt.

(5)

Das Protokoll sollte geschlossen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 16 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung durch das Protokoll Ausdruck zu verleihen (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2011.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. KRASZEWSKI


(1)  ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 181 vom 9.7.2011, S. 1.

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.