31986D0238

86/238/EWG: Beschluß des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlußakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention

Amtsblatt Nr. L 162 vom 18/06/1986 S. 0033 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0261
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 11 S. 0261


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BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Juni 1986

über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention

(86/238/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Bewirtschaftung und Erhaltung der Bestände an stark wandernden Fischarten im Atlantik und in den angrenzenden Meeren ist eine internationale Regelung erforderlich.

Zu diesem Zweck ist die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik am 14. Mai 1966 unterzeichnet worden und am 21. März 1969 in Kraft getreten.

Die Vertragsparteien der Internationalen Konvention haben am 10. Juli 1984 im Anschluß an eine Bevollmächtigtenkonferenz eine Schlussakte unterzeichnet, der ein Protokoll über die Änderung der Konvention zur Ermöglichung des Beitritts der Gemeinschaft beigefügt ist.

Das Protokoll muß von allen Vertragsparteien der Konvention gebilligt, ratifiziert oder angenommen werden.

Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der letzten Zustimmungs-, Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde bei dem Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen in Kraft.

Die Gemeinschaft sollte der Konvention beitreten, damit sie ab Inkrafttreten des Protokolls Vertragspartei ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beitritt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu der Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention wird genehmigt.

Der Wortlaut der Konvention, der Schlussakte und des dazugehörigen Protokolls sind diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates hinterlegt die Beitrittsurkunde gemäß Artikel XIV Absätze 2 und 4 der Konvention bei dem Generaldirektor der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen (3).

Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. M. V. van AARDENNE

(1) ABl. Nr. C 349 vom 31. 12. 1985, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 68 vom 24. 3. 1986, S. 166.

(3) Der Tag des Inkrafttretens der Konvention für die Gemeinschaft wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.