32002R2323

Verordnung (EG) Nr. 2323/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2006

Amtsblatt Nr. L 349 vom 24/12/2002 S. 0004 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 2323/2002 des Rates

vom 16. Dezember 2002

über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2006

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste(2) haben die Gemeinschaft und die Republik Senegal Verhandlungen geführt, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die nach Auslaufen des Protokolls zum Abkommen in das Abkommen aufgenommen werden sollen.

(2) Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 25. Juni 2002 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2006 paraphiert.

(3) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das genannte Protokoll zu genehmigen.

(4) Es empfiehlt sich, den Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten, ihre Verpflichtung zur Meldung der Fänge und die Verpflichtung der Gemeinschaftsreeder zur Anlandung von Thunfisch in Senegal gemäß Abschnitt C des Anhangs des Protokolls festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Senegal über die Fischerei vor der senegalesischen Küste für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2006 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.(3)

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Verpflichtung zur direkten Anlandung durch die Thunfischwadenfänger der Frosterflotte gemäß Abschnitt C Buchstabe c) des Anhangs des Protokolls wird von den Gemeinschaftsreedern nach folgendem Aufteilungsschlüssel erfuellt:

- Thunfischfänger unter französischer Flagge: 44 %

- Thunfischfänger unter spanischer Flagge: 56 %.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen der vorliegenden Verordnung Fischfang betreiben, melden der Kommission die in der senegalesischen Fischereizone gefangenen Mengen aus jedem Bestand gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission(4).

Artikel 5

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll für die Gemeinschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. Fischer Boel

(1) Stellungnahme vom 5. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 17.

(3) Siehe Seite 46 dieses Amtsblatts.

(4) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.