32004R0723

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 124 vom 27/04/2004 S. 0001 - 0118


Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates

vom 22. März 2004

zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 13,

auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Stellungnahme des Statutsbeirats(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Gerichtshofes(3),

nach Stellungnahme des Rechnungshofes(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Seit dem Erlass der Erstfassung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften im Jahre 1962 sind wesentliche gesellschaftliche Entwicklungen und Fortschritte eingetreten. Diese Entwicklungen und Fortschritte sollten in die für den europäischen öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften Eingang finden, damit den sich wandelnden Bedürfnissen der Organe und ihrer Bediensteten Rechnung getragen wird. Die auf dem Grundsatz des Dienstes am Bürger beruhende Verwaltungskultur und Verwaltungstradition der Gemeinschaft sollte jedoch gewahrt bleiben.

(2) Die Gemeinschaft braucht somit einen europäischen öffentlichen Dienst, der in der Lage ist, seine Aufgaben im Einklang mit den Verträgen auf höchstem Qualitätsniveau zu erfuellen und auch künftigen internen und externen Herausforderungen gerecht zu werden.

(3) Folglich müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es der Gemeinschaft ermöglichen, Bürger der Mitgliedstaaten, die in Bezug auf Leistungsfähigkeit und Integrität hohen Ansprüchen genügen, auf möglichst breiter geografischer Grundlage als Bedienstete einzustellen, und die das Personal der Gemeinschaft in die Lage versetzen, seine Aufgaben so zu erfuellen, dass ein optimales Funktionieren des Dienstes gewährleistet ist.

(4) Grundsätzlich geht es also darum, innerhalb eines europäischen öffentlichen Dienstes, der sich durch Kompetenz, Unabhängigkeit, Loyalität, Unparteilichkeit und Kontinuität sowie durch kulturelle und sprachliche Vielfalt auszeichnet, eine möglichst effiziente Personalverwaltungspolitik sicherzustellen.

(5) Es ist angezeigt, den Bestand eines einheitlichen europäischen öffentlichen Dienstes sicherzustellen und auf alle Organe und Agenturen, die im Namen der Gemeinschaft tätig sind, einheitliche Bestimmungen anzuwenden. Ein einheitliches Statut ist von Nutzen, um im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der Gemeinschaft und eines effizienten Personaleinsatzes die Zusammenarbeit zwischen Organen und Agenturen auf dem Gebiet der Personalpolitik zu stärken.

(6) Die Agenturen sollten in den Geltungsbereich der Personalvorschriften einbezogen werden, um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen und insbesondere die Mobilität des Personals zu gewährleisten.

(7) Der im EG-Vertrag verankerte Grundsatz der Nichtdiskriminierung muss gewahrt werden; deshalb gilt es die Personalpolitik weiterzuentwickeln, um Chancengleichheit für alle ungeachtet des Geschlechts, der körperlichen Leistungsfähigkeit, des Alters, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der sexuellen Ausrichtung und des Familienstands zu gewährleisten.

(8) Beamte, die eine von einem Mitgliedstaat als feste Partnerschaft anerkannte nichteheliche Lebensgemeinschaft eingegangen sind und keine gesetzliche Ehe schließen können, sollten dieselben Vergünstigungen erhalten wie Ehepaare.

(9) Bestimmungen über Sozialmaßnahmen sowie Arbeitsbedingungen, die angemessenen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gerecht werden, sind ausdrücklich ins Statut aufzunehmen. Die betreffenden Maßnahmen sollen dem Personal helfen, Berufsleben und Privatleben miteinander in Einklang zu bringen, sowie die Chancengleichheit fördern, die Gesundheit des Einzelnen schützen und seine Sicherheit gewährleisten.

(10) Es besteht die eindeutige Notwendigkeit, den Grundsatz der Laufbahnentwicklung nach Maßgabe der Verdienste zu stärken, durch eine neue Laufbahnstruktur mehr Leistungsanreize zu schaffen und auf diese Weise eine engere Verbindung zwischen Leistung und Besoldung herzustellen. Zugleich muss im Einklang mit dem Stellenplan und unter Wahrung der Haushaltsdisziplin gewährleistet werden, dass durchschnittliche Laufbahnprofile in der neuen und der alten Struktur einander entsprechen.

(11) Die Modernisierung der Laufbahnstruktur erfordert eine verstärkte Anerkennung der Berufserfahrung der Beamten sowie des Grundsatzes des lebenslangen Lernens. Deshalb ist es wünschenswert, die bestehenden Laufbahngruppen durch neue zu ersetzen und das Personal den neuen Funktionsgruppen "Administration" (AD) und "Assistenz" (AST) zuzuordnen sowie den Übergang aus der niedrigeren in die höhere Gruppe mit Hilfe eines neuen Bescheinigungsverfahrens zu erleichtern.

(12) Mit Hilfe einer geeigneten Regelung ist dafür zu sorgen, dass durchschnittliche Laufbahnprofile einander entsprechen und insgesamt gesehen soll die Zunahme der Gesamtzahl der Besoldungsgruppen zum einen und die Reduzierung der Zahl der Dienstaltersstufen pro Besoldungsgruppe zum anderen in ausgewogener und vernünftiger Weise kompensiert werden.

(13) Damit der vielsprachige Charakter der Organe erhalten bleibt, sollte bei Einstellungen und Beförderungen der Beherrschung von Sprachen und der Fähigkeit, in einer dritten Gemeinschaftssprache zu arbeiten, ein höherer Stellenwert beigemessen werden.

(14) Unparteilichkeit ist ein Grundprinzip des öffentlichen Dienstes, das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(5) anerkannt wird. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, die Pflichten der Beamten in Situationen, die zu Interessenskonflikten führen oder führen können, sowohl im aktiven Dienst als auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst zu klären.

(15) Es ist ein verbesserter rechtlicher Rahmen zur Behandlung von Problemen der sexuellen Belästigung und des Mobbing einzurichten; zu diesem Zweck sind klare und angemessene Begriffsbestimmungen festzulegen.

(16) Das in der Charta der Grundrechte verankerte Recht auf Meinungsfreiheit stellt ein Grundrecht des Beamten dar und seine Ausübung sollte daher im Rahmen vernünftiger Grenzen sichergestellt werden. Zugleich muss für Fälle, in denen die legitimen Interessen der Gemeinschaft gefährdet sein könnten, die Offenlegung von Sachverhalten, die sich auf die Tätigkeit der Gemeinschaft beziehen, klar geregelt werden.

(17) Ein neuer Rechtsrahmen und neue rechtliche Garantien sind vorzusehen, um diejenigen Beamten, die im Statut eindeutig definierten Personen oder Stellen mögliche rechtswidrige Handlungen oder Verhaltensweisen, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Gemeinschaft darstellen, melden, rechtlich zu schützen.

(18) Die Bestimmungen für die Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren müssen konsequenter rationalisiert werden. Es empfiehlt sich, die Zusammensetzung des Disziplinarrates stabiler zu gestalten und die Bestimmungen über die Dienstenthebung zu ändern.

(19) Die Verfahren für die Überwachung des Fernbleibens vom Dienst und für die Einreichung von ärztlichen Attesten sind zu klären.

(20) Es muss ein neuer Rechtsrahmen zur Schaffung eines umfassenden Verfahrens für das Vorgehen bei unzulänglichen fachlichen Leistungen eingeführt werden, bei dem das Recht des Beamten auf Verteidigung gewahrt wird. In Fällen, in denen es dem Beamten nicht gelingt, innerhalb eines angemessenen Zeitraums das von ihm erwartete Leistungsniveau zu erreichen, sollte dieses neue Verfahren Anwendung finden.

(21) Es empfiehlt sich, die Einführung flexiblerer Arbeitsbedingungen vorzusehen, darunter insbesondere unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Teilzeitarbeit, auf Nutzung von Möglichkeiten der Arbeitsplatzteilung und auf längeren Urlaub aus persönlichen Gründen. Außerdem sind Bestimmungen für familienspezifischen Urlaub, insbesondere das Recht auf flexibleren Mutterschaftsurlaub, Vaterschaftsurlaub, Adoptions- und Elternurlaub sowie Urlaub im Fall einer schweren Erkrankung eines Familienmitglieds vorzusehen.

(22) Um sicherzustellen, dass sich die Kaufkraft der Beamten der Gemeinschaft parallel zur Kaufkraft der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen der Mitgliedstaaten entwickelt, muss an dem Grundsatz einer mehrjährigen Angleichung der Dienstbezüge, d. h. an dem als "Methode" bekannten Verfahren festgehalten und dieses Verfahren bis zum 31. Dezember 2012 verlängert werden, wobei es nach vier Jahren auf seine Vereinbarkeit mit der Haushaltsdisziplin zu überprüfen ist.

(23) Die Vorteile, die für die Beamten mit dem Verfahren zur mehrjährigen Angleichung der Dienstbezüge verbunden sind, sollten durch die Einführung einer Sonderabgabe ausgeglichen werden, um den Kosten der Sozialpolitik, der verbesserten Arbeitsbedingungen und der Europäischen Schulen Rechnung zu tragen. Eine solche Sonderabgabe sollte jährlich angehoben werden und für alle Beamten für denselben Zeitraum gelten wie das Gehaltsangleichungsverfahren.

(24) Da mit der Anwendung der Berichtigungskoeffizienten auf den in einen anderen Mitgliedstaat überwiesenen Teil der Dienstbezüge inzwischen unverhältnismäßig hohe Kosten verbunden sind, sollten Überweisungen, auf die die Berichtigungskoeffizienten angewandt werden, auf einen geringeren Teil der Dienstbezüge und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen die Überweisung notwendig ist, damit der Beamte aus gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber Familienmitgliedern in anderen Mitgliedstaaten erwachsende Kosten decken kann.

(25) Die Kriterien, nach denen ehemalige Beamte weiterhin im Rahmen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems versichert bleiben, haben sich in der Praxis als unklar erwiesen und sollten deshalb vereinfacht werden.

(26) Die verschiedenen Zulagen bedürfen einer Rationalisierung; sie sind teils umzugestalten, teils abzuschaffen, sodass die Verwaltungsbestimmungen einfacher und transparenter werden. Die Erstattung der Reise- und Dienstreisekosten sollte stärker den tatsächlichen Ausgaben angenähert und ihre Bearbeitung vereinfacht werden. Die Erziehungszulage sollte ebenfalls künftig stärker an die tatsächliche Ausgabenhöhe angepasst werden.

(27) Das System der Familienzulagen muss reformiert werden, um die Situation der Familien zu verbessern und insbesondere die Schwierigkeiten der Eltern kleiner Kinder zu mildern.

(28) Da die Versorgungsleistungen als Teil eines letzten Gehalts berechnet werden, ist dafür zu sorgen, dass in Zukunft die Dienstbezüge und die Ruhegehälter parallel zueinander angepasst werden, wobei gleichzeitig die versicherungsmathematische Grundlage der Regelung erhalten bleiben und die Aufteilung der Beitragsbelastung zwischen dem Beamten und dem Arbeitgeber sowie der Grundsatz, dass die Versorgungsleistungen aus dem Gemeinschaftshaushalt gezahlt werden, gewahrt werden müssen. Zu diesem Zweck muss eine Lösung gefunden werden, mit der das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems kurz- und langfristig gesichert wird.

(29) Die demografischen Veränderungen und die gewandelte Altersstruktur der betroffenen Population erlegen dem Versorgungssystem der Gemeinschaft laufend zunehmende Belastungen auf und erfordern eine Heraufsetzung des Ruhestandsalters sowie eine Kürzung der pro Jahr zu erwerbenden Ruhegehaltsansprüche, wobei für bereits bei der Gemeinschaft tätige Beamte Übergangsmaßnahmen vorzusehen sind.

(30) Infolge der fortschreitenden Integration der Europäischen Union und der Tatsache, dass die Ruhegehaltsempfänger ihren Wohnsitz in der Europäischen Union frei wählen können, ist das System der Berichtigungskoeffizienten für Ruhegehälter nicht mehr zeitgemäß. Davon abgesehen ist nur schwer zu überwachen, wo sich ein Ruhegehaltsempfänger niedergelassen hat. Das System sollte deshalb abgeschafft werden, wobei für die jetzigen Ruhegehaltsempfänger und die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellten Beamten ein angemessener Übergang vorzusehen ist.

(31) Die Rahmenbedingungen, unter denen die derzeit geltenden Bestimmungen über das "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" und über die Hinterbliebenenversorgung festgesetzt wurden, haben sich mittlerweile verändert; die Bestimmungen sollten daher aktualisiert und vereinfacht werden.

(32) Die Bestimmungen über das Abgangsgeld sollten geändert werden, damit den Gemeinschaftsvorschriften über die Übertragbarkeit der Rentenansprüche Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck gilt es, Unstimmigkeiten zu beseitigen und mehr Flexibilität einzuführen.

(33) Bei der Einführung der Bestimmungen zur Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand sollten die Interessen der Beamten und der Organe sowie die Auswirkungen auf den Haushalt berücksichtigt werden. Die Maßnahmen sollten an ein Ersuchen des Beamten gebunden sein und mit angemessenen finanziellen Bedingungen einhergehen; über die Inanspruchnahme dieser Maßnahmen sollte der Haushaltsbehörde Bericht erstattet werden. Diese Bestimmungen sollten dazu dienen, die Personalplanung insbesondere in den kleineren Organen zu erleichtern. Eine realistische Entscheidung für einen vor Erreichung des Ruhestandsalters erfolgenden frühzeitigen Eintritt in den Ruhestand ist davon abhängig, dass der Krankenversicherungsschutz fortbesteht und die Familienzulagen weiter gezahlt werden. Diese Maßnahmen sollten dadurch ausgeglichen werden, dass das Mindestalter auf 55 Jahre angehoben und die Möglichkeit geschaffen wird, auch nach Erreichen des derzeit geltenden Ruhestandsalters weiterzuarbeiten.

(34) Die Beschäftigungsbedingungen hinsichtlich des Gesamtniveaus der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten sind weiterhin so gestaltet, dass ein unabhängiger, auf Kontinuität angelegter europäischer öffentlicher Dienst die besten Bewerber aus allen Mitgliedstaaten anziehen und halten kann.

(35) Die Bestimmungen für die Beamten der wissenschaftlich-technischen Sonderlaufbahn und für die Beamten, die in Drittländern Dienst tun, sollten angepasst, präzisiert und mit den allgemeinen Bestimmungen in Einklang gebracht werden.

(36) Eine neue Kategorie von nicht ständigen Bediensteten, die Kategorie der "Vertragsbediensteten", ist einzuführen. Diese Bediensteten, die Tätigkeiten aus einem begrenzteren Bereich wahrnehmen, sollen im Allgemeinen Aufgaben unter der Aufsicht von Beamten oder Bediensteten auf Zeit erfuellen. Sie werden u.a. eingestellt, um auf längere Sicht die Hilfskräfte und die Beamten der Laufbahngruppe D bei den Organen, den Vertretungen und Delegationen der Kommission, den Agenturen und den Exekutivagenturen sowie weiteren durch einen spezifischen Rechtsakt geschaffenen Einrichtungen zu ersetzen. Die Rechte und Pflichten der Vertragsbediensteten sollten insbesondere in Bezug auf Sozialleistungen, Zulagen und Arbeitsbedingungen analog zu denen der Bediensteten auf Zeit geregelt werden.

(37) Es sind Übergangsregelungen vorzusehen, so dass die neuen Bestimmungen und Maßnahmen stufenweise eingeführt werden, gleichzeitig jedoch die Ansprüche, die das Personal im Rahmen des vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des Status geltenden Gemeinschaftssystems erworben hat, gewahrt bleiben und den legitimen Erwartungen des Personals Rechnung getragen wird.

(38) Die Maßnahmen, insbesondere die Laufbahnreform und die Finanzmaßnahmen, sind als Ganzes von den das Personal vertretenden Organisationen akzeptiert worden, die in dem mit Beschluss des Rates vom 23. Juni 1981 eingesetzten Konzertierungsausschuss konsultiert worden sind.

(39) Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2182/2003(7), sind deshalb entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Anhang I und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften werden gemäß Anhang II geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. März 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Cowen

(1) ABl. C 291 E vom 26.11.2002, S. 33.

(2) ABl. C 62 E vom 11.3.2004, S. 160.

(3) Stellungnahme vom 18. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. C 75 vom 24.3.2004, S. 1.

(5) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

(6) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(7) ABl. L 327 vom 16.12.2003, S. 3.

ANHANG I

ÄNDERUNGEN DES STATUTS DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 1 und 1a erhalten folgende Fassung:

"Artikel 1

Dieses Statut gilt für die Beamten der Gemeinschaften.

Artikel 1a

(1) Beamter der Gemeinschaften im Sinne des Statuts ist, wer bei einem der Organe der Gemeinschaften durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist.

(2) Die Definition nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die von Gemeinschaftseinrichtungen ernannt worden sind, auf die das Statut aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsakte über ihre Errichtung anzuwenden ist (im Folgenden: 'Agenturen'). Wird im Statut auf die 'Organe' Bezug genommen, so schließt dies auch die Agenturen ein, es sei denn, das Statut sieht etwas anderes vor."

2. Folgende Artikel werden eingefügt:

"Artikel 1b

Sofern dieses Statut keine anderslautenden Bestimmungen enthält, werden

a) der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss,

b) der Ausschuss der Regionen,

c) der Europäische Bürgerbeauftragte und

d) der Europäische Datenschutzbeauftragte

für die Anwendung des vorliegenden Statuts den Organen der Gemeinschaften gleichgestellt."

"Artikel 1c

Wird im Statut auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht."

3. Der bisherige Artikel 1a wird Artikel 1d und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.

Für die Anwendung des Statuts werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfuellt sind."

b) In Absatz 2 wird nach den Worten "Frauen im Arbeitsleben" der folgende Nebensatz angefügt:

", die bei der Umsetzung aller Aspekte des Statuts als entscheidender Faktor zu berücksichtigen ist,"

c) Die folgenden Absätze werden angefügt:

"(4) Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Person als behindert, wenn sie eine bleibende oder voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung ihrer physischen oder geistigen Fähigkeiten aufweist. Diese Beeinträchtigung ist nach Maßgabe des Artikels 33 festzustellen.

Eine behinderte Person erfuellt die in Artikel 28 Buchstabe e) genannten Anforderungen, wenn sie vorbehaltlich der Bereitstellung angemessener Vorkehrungen die wesentlichen Aufgaben ihrer Stelle erfuellen kann.

Als 'angemessene Vorkehrungen' für die wesentlichen Aufgaben der Stelle gelten geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einer Person mit einer Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.

(5) Führt eine unter das Statut fallende Person, die sich für benachteiligt hält, weil ihr gegenüber der oben ausgeführte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht eingehalten wurde, Tatsachen an, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es dem Organ, nachzuweisen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Diese Bestimmung ist in Disziplinarverfahren nicht anwendbar.

(6) Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. Diese Ziele können insbesondere die Festsetzung eines bestimmten Alters für den Eintritt in den Ruhestand und eines Mindestalters für den Bezug des Ruhegehalts rechtfertigen."

4. Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1e

(1) Beamte im aktiven Dienst haben Zugang zu sozialen Maßnahmen der Organe und zu Diensten der in Artikel 9 genannten Einrichtungen der Sozialfürsorge. Ehemalige Beamte können Zugang zu begrenzten speziellen Maßnahmen sozialer Art haben.

(2) Für Beamte im aktiven Dienst gelten Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden.

(3) Diesem Artikel entsprechende Maßnahmen sozialer Art werden von jedem Organ in enger Zusammenarbeit mit der Personalvertretung im Rahmen mehrjähriger Aktionspläne durchgeführt. Die Vorschläge für Maßnahmen werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens alljährlich der Haushaltsbehörde übermittelt."

5. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige erste Absatz wird der nummerierte Absatz 1.

b) Der zweite und der dritte Absatz werden gestrichen.

c) Der folgende Absatz wird angefügt:

"(2) Ein oder mehrere Organe können jedoch einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse übertragen, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden; davon ausgenommen sind Entscheidungen über die Ernennung, die Beförderung oder die Versetzung von Beamten."

6. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, einer Ernennung auf eine Planstelle gemäß Artikel 45a oder einer Beförderung besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem Personal der anderen Organe bekanntgegeben und/oder es wird ein internes Auswahlverfahren durchgeführt."

7. Die Artikel 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration ('AD') und der Funktionsgruppe Assistenz ('AST').

(2) Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden oder konzeptionellen Aufgaben bzw. mit Studien, Aufgaben im Sprachendienst oder Aufgaben im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden, technischen oder Bürotätigkeiten befasst ist.

(3) Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen:

a) Funktionsgruppe AST

i) postsekundärer Bildungsabschluss bescheinigt durch ein Diplom, oder

ii) sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder,

iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.

b) Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 5 und 6

i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium von mindestens dreijähriger Dauer, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, oder,

ii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

c) Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 7 bis 16

i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenem Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, wenn die Regelstudienzeit vier Jahre oder darüber beträgt, oder

ii) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt, oder

iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

(4) Anhang I Abschnitt A enthält eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Jedes Organ erstellt auf Grund dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung der Funktionen und des Aufgabenbereichs für jede Stelle.

(5) Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen.

Artikel 6

(1) Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.

(2) Um die Äquivalenz zwischen einer durchschnittlichen Laufbahn in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Laufbahnstruktur (im Folgenden 'alte Laufbahnstruktur') und einer durchschnittlichen Laufbahn in der Laufbahnstruktur ab dem 1. Mai 2004 (im Folgenden 'neue Laufbahnstruktur') zu sichern, gewährleistet dieser Stellenplan unbeschadet des in Artikel 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste, dass für jedes Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird. Diese Sätze werden ab dem 1. Mai 2004 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt.

(3) Die Kommission legt der Haushaltsbehörde auf der Grundlage der in Absatz 5 festgelegten Methode alljährlich einen Bericht über die Entwicklung der durchschnittlichen Laufbahnen in den zwei Funktionsgruppen in allen Organen vor, aus dem hervorgeht, ob der Äquivalenzgrundsatz eingehalten oder in welchem Umfang dagegen verstoßen wurde. Wenn der Grundsatz nicht eingehalten wurde, kann die Haushaltsbehörde zur Korrektur geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Äquivalenz wieder herzustellen.

(4) Um die Übereinstimmung des Systems mit dem Stellenplan, mit der erforderlichen Äquivalenz zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur sowie mit der Haushaltsdisziplin zu erhalten, werden die in Anhang I Abschnitt B festgelegten Sätze am Ende des am 1. Mai 2004 beginnenden Fünfjahreszeitraums auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an den Rat und eines Vorschlags der Kommission überprüft.

Der Rat beschließt gemäß Artikel 283 des EG-Vertrags.

(5) Die Äquivalenz zwischen einer durchschnittlichen Laufbahn vor dem 1. Mai 2004 und einer durchschnittlichen Laufbahn der ab diesem Datum eingestellten Beamten wird durch eine Gegenüberstellung von Beförderungen und Dienstalter für einen bestimmten Bezugszeitraum und ausgehend von einer konstanten Beschäftigtenzahl beurteilt.

Artikel 7

(1) Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein.

Der Beamte kann beantragen, innerhalb des Organs, dem er angehört, versetzt zu werden.

(2) Der Beamte kann vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe betraut werden, die höher ist als seine eigene Besoldungsgruppe. Von Beginn des vierten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, in die er eingestuft würde, wenn er in der Besoldungsgruppe seiner vorübergehenden Verwendung ernannt würde.

Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass unmittelbar oder mittelbar ein Beamter ersetzt wird, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat."

8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a) wird nach dem dritten Gedankenstrich der folgende Gedankenstrich angefügt:

"- ein oder mehrere Paritätische Beratende Ausschüsse für unzulängliche fachliche Leistungen, je nach der Zahl der Beamten an den einzelnen Orten der dienstlichen Verwendung;"

b) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Das Verzeichnis der Mitglieder dieser Einrichtungen wird dem Personal des Organs bekanntgegeben."

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Der Beurteilungsausschuss nimmt Stellung

a) zur Entscheidung bei Ablauf der Probezeit und

b) zur Aufstellung des Verzeichnisses der Beamten, die von einer Verringerung der Zahl der Planstellen betroffen sind.

Er kann von der Anstellungsbehörde damit beauftragt werden, dafür zu sorgen, dass bei der Beurteilung des Personals innerhalb des Organs gleichmäßig verfahren wird."

d) Der folgende Absatz wird angefügt:

"(6) Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen gibt eine Stellungnahme zur Anwendung von Artikel 51 ab."

9. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Es wird ein Statutsbeirat gebildet, der zu gleichen Teilen aus Vertretern der Organe der Gemeinschaften und Vertretern ihrer Personalvertretungen besteht. Die Einzelheiten der Zusammensetzung des Statutsbeirats werden von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Die Agenturen sind gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen mit der Kommission festlegen, gemeinsam vertreten.

Der Statutsbeirat wird von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört; er übermittelt seine Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist. Zusätzlich zu den ihm durch das Statut übertragenen Aufgaben kann der Statutsbeirat Anregungen zur Änderung des Statuts vorlegen. Er tritt auf Verlangen seines Vorsitzenden, eines Organs oder der Personalvertretung eines Organs zusammen.

Die Protokolle über die Beratungen des Statutsbeirats werden an die zuständigen Stellen weitergeleitet."

10. Dem Titel I werden folgende Artikel angefügt:

"Artikel 10b

Die in Artikel 24b genannten Gewerkschafts- und Berufsverbände handeln im allgemeinen Interesse des Personals unbeschadet der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretungen.

Die Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 10 können Gegenstand von Konsultationen der repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände sein.

Artikel 10c

Jedes Organ kann für sich mit den repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbänden sein Personal betreffende Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen dürfen weder Änderungen des Statuts oder Mittelbindungen nach sich ziehen noch sich auf die Arbeitsweise des Organs erstrecken. Die repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände, die eine solche Vereinbarung unterzeichnet haben, werden in den einzelnen Organen unter Wahrung der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretung tätig."

11. In Artikel 11 wird am Ende von Absatz 1 folgender Satz angefügt:

"Der Beamte führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und unter Einhaltung seiner Loyalitätspflicht gegenüber den Gemeinschaften aus."

12. Nach Artikel 11 wird folgender Artikel 11a eingefügt:

"Artikel 11a

(1) Der Beamte darf sich bei der Ausübung seines Amtes vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen er mittelbar oder unmittelbar ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann.

(2) Ein Beamter, der sich gegebenenfalls bei der Ausübung seines Amtes mit einer Angelegenheit im Sinne von Absatz 1 zu befassen hat, muss unverzüglich die Anstellungsbehörde benachrichtigen. Die Anstellungsbehörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen und kann insbesondere den Beamten von seinen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit befreien.

(3) Der Beamte darf an Unternehmen, die der Kontrolle seines Organs unterliegen oder mit diesem in Verbindung stehen, weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung beibehalten oder erwerben, die aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes gefährden könnte."

13. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Der Beamte enthält sich jeder Handlung und jedes Verhaltens, die dem Ansehen seines Amtes abträglich sein könnten."

14. Die folgenden Artikel werden angefügt:

"Artikel 12a

(1) Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.

(2) Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat.

(3) Als 'Mobbing' wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.

(4) 'Sexuelle Belästigung' ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämendem Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung wird wie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt.

Artikel 12b

(1) Will der Beamte eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausüben oder einen Auftrag außerhalb der Gemeinschaften übernehmen, so muss er hierfür vorbehaltlich des Artikels 15 die vorherige Zustimmung der Anstellungsbehörde einholen. Diese Zustimmung wird nur dann verweigert, wenn die Tätigkeit oder der Auftrag die Leistungsfähigkeit des Beamten beeinträchtigen kann oder mit den Interessen des Organs nicht vereinbar ist.

(2) Der Beamte muss der Anstellungsbehörde jede Veränderung der Tätigkeit oder des Auftrags mitteilen, die eingetreten ist, nachdem er die Zustimmung der Anstellungsbehörde gemäß Absatz 1 eingeholt hat. Die Zustimmung kann zurückgezogen werden, wenn die in Absatz 1 letzter Satz genannten Bedingungen nicht länger erfuellt sind."

15. In Artikel 13 wird am Ende des Satzes 2 zwischen dem Wort "belassen" und der Wortfolge "auf einen anderen Dienstposten" anstelle des Kommas das Wort "oder" eingesetzt; die Worte "oder von Amts wegen zu entlassen" werden gestrichen.

16. Artikel 14 wird gestrichen.

17. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

(1) Ein Beamter, der für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss seine Anstellungsbehörde hiervon in Kenntnis setzen. Die Anstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, ob der Beamte

a) einen Urlaub aus persönlichen Gründen zu beantragen hat,

b) einen Antrag auf Jahresurlaub stellen muss,

c) die Genehmigung erhalten kann, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, oder

d) weiterhin wie bisher im aktiven Dienst verbleiben kann.

(2) Ein Beamter, der in ein öffentliches Amt gewählt oder ernannt wurde, setzt seine Anstellungsbehörde unverzüglich hiervon in Kenntnis. Die Anstellungsbehörde trifft unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses, der Bedeutung dieses Amtes, der seinem Inhaber daraus erwachsenden Pflichten sowie der Bezüge und Kostenerstattungen, die für die Ausübung dieser Aufgaben gewährt werden, eine der in Absatz 1 genannten Entscheidungen. Muss der Beamte einen Urlaub aus persönlichen Gründen beantragen oder erhält er die Genehmigung, seinen Dienst in Teilzeitbeschäftigung auszuüben, so entspricht die Dauer dieses Urlaubs oder dieser Teilzeitbeschäftigung der Dauer seines öffentlichen Amtes."

18. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

Der Beamte ist nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Ein Beamter, der beabsichtigt, vor Ablauf von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst gegen Entgelt oder unentgeltlich eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, muss sein Organ hiervon in Kenntnis setzen. Steht die Tätigkeit in Zusammenhang mit der Tätigkeit, die der Beamte in den letzten drei Jahren seiner Dienstzeit ausgeführt hat, und könnte sie zu einem Konflikt mit den legitimen Interessen des Organs führen, so kann die Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses beschließen, dem Beamten die Aufnahme dieser Tätigkeit zu untersagen, oder vorbehaltlich von ihr als angemessen angesehener Auflagen ihre Zustimmung erteilen. Das Organ teilt dem Betreffenden nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses seine Entscheidung binnen 30 Arbeitstagen nach seiner Benachrichtigung mit. Wird eine Entscheidung nicht binnen 30 Arbeitstagen mitgeteilt, gilt dies als Zustimmung."

19. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

(1) Der Beamte enthält sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen er im Rahmen seiner Aufgaben Kenntnis erhält, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.

(2) Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst."

20. Folgender Artikel wird angefügt:

"Artikel 17a

(1) Der Beamte hat das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit.

(2) Der Beamte, der die Absicht hat, eine Angelegenheit, die die Arbeit der Gemeinschaften betrifft, der Öffentlichkeit bekannt zu machen oder bekannt machen zu lassen, unterrichtet unbeschadet der Artikel 12 und 17 hierüber zuvor die Anstellungsbehörde.

Kann die Anstellungsbehörde nachweisen, dass diese Angelegenheit den Interessen der Gemeinschaften ernstlich schaden könnte, unterrichtet sie den Beamten innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Ist dem Beamten innerhalb des angegebenen Zeitraums eine solche Entscheidung nicht zugegangen, gilt dies als Nichterhebung von Einwänden seitens der Anstellungsbehörde."

21. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

(1) Alle Rechte an Arbeiten, die von dem Beamten in Ausübung seines Amtes ausgeführt werden, stehen der Gemeinschaft zu, auf deren Tätigkeit sich diese Arbeiten beziehen. Die Gemeinschaften können verlangen, dass die Urheberrechte an diesen Arbeiten an sie abgetreten werden.

(2) Erfindungen, die von einem Beamten in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht werden, gehören den Gemeinschaften. Das Organ kann hierfür auf seine Kosten im Namen der Gemeinschaften in allen Ländern ein Patent anmelden und sich erteilen lassen. Erfindungen, die von einem Beamten in dem auf den Abschluss seines Dienstes folgenden Jahr gemacht werden und sich auf die Arbeit der Gemeinschaften beziehen, gelten bis zum Beweis des Gegenteils als in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes gemacht. Werden Erfindungen patentiert, so müssen der oder die Erfinder genannt werden.

(3) Das Organ kann einem Beamten, der eine patentierte Erfindung gemacht hat, eine Prämie gewähren, deren Höhe es festsetzt."

22. In Artikel 20 wird der folgende Satz angefügt:

"Der Beamte teilt der Anstellungsbehörde unverzüglich seine Anschrift mit und benachrichtigt sie bei jeder Änderung seines Wohnsitzes."

23. Artikel 21 Absatz 3 wird gestrichen.

24. Der folgende Artikel wird angefügt:

"Artikel 21a

(1) Hält ein Beamter eine ihm erteilte Anordnung für fehlerhaft oder ist er der Meinung, dass ihre Ausführung schwerwiegende Nachteile zur Folge haben kann, so hat er seinem Vorgesetzten seine Auffassung mitzuteilen. Teilt der Beamte seine Auffassung schriftlich mit, so antwortet der Vorgesetzte ebenfalls schriftlich. Bestätigt der unmittelbare Vorgesetzte seine Anordnung und hält der Beamte diese Bestätigung nicht für eine geeignete Antwort auf seine Bedenken, so benachrichtigt er vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich den nächsthöheren Vorgesetzten. Bestätigt dieser die Anordnung schriftlich, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt.

(2) Ist der unmittelbare Vorgesetzte der Auffassung, dass die Anordnung unverzüglich auszuführen ist, so muss der Beamte sie ausführen, sofern sie nicht offenkundig rechtswidrig ist oder gegen die Sicherheitsvorschriften verstößt. Der Beamte kann verlangen, dass eine solche Anordnung schriftlich erteilt wird."

25. Die folgenden Artikel werden angefügt:

"Artikel 22a

(1) Erhält ein Beamter in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Dienstes Kenntnis von Tatsachen, die die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften oder Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Gemeinschaften darstellen können, vermuten lassen, so unterrichtet er unverzüglich seinen unmittelbaren Vorgesetzen oder Generaldirektor oder, falls er dies für zweckdienlich hält, den Generalsekretär oder Personen in vergleichbaren Positionen bzw. direkt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung.

Die Informationen gemäß Unterabsatz 1 sind in schriftlicher Form vorzulegen.

Dieser Absatz gilt auch für den Fall, dass das Mitglied eines Organs oder eine andere Person, die im Dienst eines Organs steht oder für ein Organ einen Auftrag ausführt, erheblich gegen entsprechende Dienstpflichten verstößt.

(2) Ein Beamter, der Informationen gemäß Absatz 1 erhält, übermittelt dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung unverzüglich jeden ihm zur Kenntnis gebrachten faktischen Hinweis, der Unregelmäßigkeiten gemäß Absatz 1 vermuten lässt.

(3) Dem Beamten dürfen seitens des Organs keine nachteiligen Auswirkungen aufgrund der Tatsache erwachsen, dass er Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 weitergegeben hat, sofern er dabei in Treu und Glauben gehandelt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Beamten weitergegeben werden.

Artikel 22b

(1) Dem Beamten, der Informationen gemäß Artikel 22a an den Präsidenten der Kommission, den Präsidenten des Rechnungshofes, den Präsidenten des Rates, den Präsidenten des Europäischen Parlaments oder an den Europäischen Bürgerbeauftragten weitergegeben hat, dürfen keine nachteiligen Auswirkungen seitens des Organs erwachsen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfuellt sind:

a) Der Beamte hält die weitergegebenen Informationen und jede darin enthaltene Anschuldigung nach Treu und Glauben für im Wesentlichen wahr und

b) er hat zuvor die gleichen Informationen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung oder seinem Organ übermittelt und abgewartet, bis das Amt bzw. Organ binnen der Frist, die es in Anbetracht der Komplexität des Falles festgelegt hat, geeignete Maßnahmen ergriffen hat. Über diese Frist wird der Beamte binnen 60 Tagen ordnungsgemäß unterrichtet.

(2) Die Frist gemäß Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Beamte nachweisen kann, dass sie unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falls unangemessen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Dokumente, Schriftstücke, Berichte, Vermerke oder Mitteilungen, unabhängig von ihrer Form, die im Rahmen eines schwebenden oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens aufbewahrt, angelegt oder an den Beamten weitergegeben werden."

26. In Artikel 23 werden die Worte "Besoldungsgruppen A 1 bis A 4" durch die Worte "Besoldungsgruppen AD 12 bis AD 16" ersetzt.

27. Die Artikel 24 und 24a werden wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 4 von Artikel 24 werden zum neuen Artikel 24a.

b) In dem neuen Absatz 1 des neuen Artikels 24a wird das Wort "Sie" durch die Worte "Die Gemeinschaften" ersetzt.

28. Der bisherige Artikel 24a wird zu Artikel 24b.

29. Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"Der Beamte kann sich in Statutsfragen mit Anträgen an die Anstellungsbehörde seines Organs wenden."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:"Alle Verfügungen betreffend die Einstellung, die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, die Beförderung, die Versetzung, die Festlegung der dienstlichen Stellung und das Ausscheiden aus dem Dienst werden in dem Organ, dem der Beamte angehört, bekannt gemacht. Die Bekanntmachung muss dem gesamten Personal während eines angemessenen Zeitraums zugänglich sein."

30. Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Einschreibebrief" die Worte "an die letzte von dem Beamten mitgeteilte Anschrift" eingefügt.

b) Absatz 4 wird durch die folgenden neuen Absätze 4 und 5 ersetzt:"Die Personalakte darf keinerlei Angaben über die politischen, gewerkschaftlichen, weltanschaulichen oder religiösen Aktivitäten und Überzeugungen bzw. über die Rasse, den ethnischen Ursprung oder die sexuelle Ausrichtung des Beamten enthalten.

Absatz 4 untersagt indessen nicht, dass dem Beamten bekannte Verwaltungsakte und Unterlagen, die zur Anwendung des Statuts erforderlich sind, in die Personalakte aufgenommen werden."

c) Am Ende des bisherigen Absatzes 6 werden folgende Worte angefügt: "und gegebenenfalls eine Kopie davon anzufertigen".

d) In den bisherigen Absatz 7 Satz 1 werden nach den Worten "Diensträumen der Verwaltung" die Worte "oder auf einem gesicherten Datenträger" eingefügt.

e) Der bisherige Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Ist jedoch ein den Beamten betreffender Rechtsstreit anhängig, so wird die Personalakte dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt."

31. Dem Titel II wird der folgende Artikel angefügt:

"Artikel 26a

Jeder Beamte hat das Recht, seine medizinische Akte gemäß den von den Organen festgelegten Modalitäten einzusehen."

32. Artikel 27 Absatz 2 wird gestrichen.

33. Artikel 29 erhält folgende Fassung:

"Artikel 29

(1) Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a) die Möglichkeit

i) einer Versetzung,

ii) einer Ernennung gemäß Artikel 45a oder

iii) einer Beförderung

innerhalb des Organs,

b) die Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, an dem nur Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften teilnehmen können,

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. Das Auswahlverfahren ist in Anhang III geregelt.

Dieses Auswahlverfahren kann auch zur Bildung einer Reserve für spätere Einstellungen durchgeführt werden.

(2) Bei der Einstellung von höheren Führungskräften (Generaldirektoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Beamte der Besoldungsgruppen AD 15 oder AD 14) sowie in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, kann die Anstellungsbehörde ein anderes Verfahren als das Auswahlverfahren anwenden.

(3) Die Organe können für jede Funktionsgruppe interne Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durchführen, die auf der Ebene der Besoldungsgruppe AST 6 oder darüber bzw. der Besoldungsgruppe AD 9 oder darüber stattfinden.

An diesen Auswahlverfahren können nur Bedienstete auf Zeit des betreffenden Organs teilnehmen, die nach Artikel 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eingestellt worden sind. Die Organe setzen als fachliche Mindestvoraussetzung für die Teilnahme an diesen Auswahlverfahren eine mindestens zehnjährige Tätigkeit als Zeitbediensteter und eine Einstellung als Zeitbediensteter auf der Grundlage eines Ausleseverfahrens voraus, bei dem gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieselben Kriterien angewandt wurden wie bei der Auslese von Beamten. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels kann die Anstellungsbehörde des Organs, das den Zeitbediensteten eingestellt hat, vor der Besetzung einer freien Planstelle in dem Organ gleichzeitig mit der Einstellung erfolgreicher Bewerber solcher interner Auswahlverfahren die Möglichkeit einer Versetzung von Beamten innerhalb des Organs in Erwägung ziehen.

(4) Das Europäische Parlament führt nach Maßgabe von Absatz 3 Unterabsatz 2 einmal alle fünf Jahre für jede Funktionsgruppe ein internes Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durch, das auf der Ebene der Besoldungsgruppe AST 6 oder darüber bzw. der Besoldungsgruppe AD 9 oder darüber stattfindet."

34. Artikel 31 erhält folgende Fassung:

"Artikel 31

(1) Die auf diese Weise ausgewählten Bewerber werden in die Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe ernannt, die in der Bekanntmachung des betreffenden Auswahlverfahrens angegeben ist.

(2) Unbeschadet des Artikels 29 Absatz 2 werden Beamte nur in die Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 bzw. AD 5 bis AD 8 eingestellt. Die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebene Besoldungsgruppe legt das Organ nach folgenden Kriterien fest:

a) angestrebte Einstellung von Beamten, die gemäß Artikel 27 den höchsten Ansprüchen genügen;

b) Art der verlangten Berufserfahrung.

Um besonderem Bedarf der Organe Rechnung zu tragen, kann bei der Einstellung von Beamten auch die Arbeitsmarktsituation in der Gemeinschaft berücksichtigt werden.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann das Organ erforderlichenfalls die Durchführung eines Auswahlverfahrens für die Besoldungsgruppen AD 9, AD 10, AD 11 oder ausnahmsweise für die Besoldungsgruppe AD 12 genehmigen. Die Gesamtzahl der Bewerber, die auf freie Planstellen in diesen Besoldungsgruppen ernannt werden, darf 20 % der Gesamtzahl aller Ernennungen, die pro Jahr gemäß Artikel 30 Absatz 2 in die Funktionsgruppe AD erfolgen, nicht übersteigen."

35. Artikel 32 Absatz 2 erhält folgende Fassung:"Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreitet, gewähren. Es werden allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen."

36. Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:"Jeder Beamte hat eine neunmonatige Probezeit abzuleisten, bevor er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann."

37. Dem Artikel 35 wird ein Buchstabe f) mit folgendem Wortlaut angefügt:

"f) Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen".

38. Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a) erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

"- beauftragt worden ist, bei einer Person, die ein in den Verträgen vorgesehenes Amt innehat, oder bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften oder bei einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder des Ausschusses der Regionen oder bei einer Gruppe des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorübergehend Aufgaben wahrzunehmen."

b) Nach dem letzten Absatz wird der folgende Absatz angefügt:"Jeder Beamte im aktiven Dienst bzw. jeder Beamte, der sich in Urlaub aus persönlichen Gründen befindet, kann einen Antrag auf Abordnung stellen, oder es kann ihm eine Abordnung im dienstlichen Interesse angeboten werden. Der Urlaub aus persönlichen Gründen ist mit der Abordnung beendet."

39. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe d) Unterabsatz 2 werden die Worte "über das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und über die Hinterbliebenenversorgung" ersetzt durch die Worte "über das Invalidengeld und über die Hinterbliebenenversorgung".

b) Der bisherige Buchstabe e) wird zu Buchstabe f) und die Worte "Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn" werden ersetzt durch das Wort "Funktionsgruppe".

c) Es wird ein neuer Buchstabe mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"e) während der Dauer der Abordnung behält der Beamte seinen Anspruch auf Aufsteigen in den Dienstaltersstufen;"

40. Artikel 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Unbeschadet des Artikels 15 beträgt die Hoechstdauer dieses Urlaubs ein Jahr. Der Urlaub kann verlängert werden.

Jede einzelne Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen darf während der gesamten Laufbahn des Beamten 15 Jahre nicht überschreiten.

Wird der Urlaub jedoch beantragt

i) zur Erziehung eines Kindes, das im Sinne von Anhang VII Artikel 2 Absatz 2 als unterhaltsberechtigt gilt und das an einer schweren, vom Vertrauensarzt des Organs anerkannten geistigen oder körperlichen Behinderung leidet, die eine ständige Überwachung oder eine ständige Pflege erforderlich macht, oder

ii) um dem Ehegatten zu folgen, der als Beamter oder sonstiger Bediensteter ebenfalls bei den Gemeinschaften tätig ist und aus dienstlichen Gründen seinen Wohnsitz in so großer Entfernung vom Dienstort des antragstellenden Beamten nehmen muss, dass die Gründung des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes an jenem Ort den antragstellenden Beamten bei der Ausübung seines Dienstes behindern würde,

so kann der Urlaub unbegrenzt verlängert werden, sofern bei jeder Verlängerung die Voraussetzung noch erfuellt ist, welche die Gewährung des Urlaubs rechtfertigt."

b) Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:"Ein Beamter, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann jedoch spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen Antrag auf Aufrechterhaltung des in diesen Artikeln vorgesehenen Schutzes stellen, sofern er die Beiträge, die zur Deckung der in Artikel 72 Absatz 1 und Artikel 73 Absatz 1 genannten Risiken erforderlich sind, während des ersten Jahres des Urlaubs aus persönlichen Gründen zur Hälfte und für die verbleibende Dauer dieses Urlaubs in voller Höhe trägt. In diesem Fall setzt die Inanspruchnahme von Artikel 73 voraus, dass die Deckung durch Artikel 72 sichergestellt ist. Die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Beamten berechnet."

c) In Absatz 4 Buchstabe d) werden jeweils die Worte "Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn" durch das Wort "Funktionsgruppe" ersetzt und im letzten Satz werden nach den Worten "tatsächlichen Wiederverwendung" die Worte "oder seiner Abordnung" eingefügt.

41. Artikel 41 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

a) In Unterabsatz 2 werden die Worte "seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn" ersetzt durch die Worte "seiner Funktionsgruppe".

b) Die Unterabsätze 6, 7, 8 und 9 werden durch folgende Unterabsätze ersetzt:"Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Die Vergütung sowie die letzten Gesamtdienstbezüge gemäß Unterabsatz 4 unterliegen jedoch dem Berichtigungskoeffizienten nach Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 zu dem Satz, der für den Mitgliedstaat festgelegt wurde, in dem der Empfänger nachweislich seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei diesem Land um den Mitgliedstaat handelt, in dem der Empfänger zuletzt beschäftigt war. In solchen Fällen wird die Vergütung, wenn die Landeswährung nicht der Euro ist, auf der Grundlage des Wechselkurses nach Artikel 63 des Statuts berechnet."

42. Dem Titel III Kapitel 2 wird folgender neuer Abschnitt mit folgenden neuen Artikeln angefügt:

"Abschnitt 6

Elternurlaub und Urlaub aus familiären Gründen

Artikel 42a

Ein Beamter hat für jedes Kind Anspruch auf höchstens sechs Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Jahren nach der Geburt oder der Adoption des Kindes zu nehmen ist. Die Dauer des Urlaubs kann für allein Erziehende im Sinne der von den Organen angenommenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen verdoppelt werden. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen.

Während des Elternurlaubs bleibt der Beamte sozialversichert. Er erwirbt weiterhin Ruhegehaltsansprüche; die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage werden weitergezahlt. Der Beamte behält auch seinen Dienstposten und hat Anspruch auf das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe oder die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe. Der Elternurlaub kann auf Vollzeit- oder Halbzeitbasis genommen werden. Wird der Elternurlaub auf Halbzeitbasis genommen, verdoppelt sich die in Absatz 1 genannte Hoechstdauer. Während des Elternurlaubs hat der Beamte Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 798,77 EUR bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis, darf aber während dieser Zeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Organ trägt den vollen Beitrag zum System der sozialen Sicherheit gemäß den Artikeln 72 und 73, der anhand des Grundgehalts des Beamten errechnet wird. Im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis gilt diese Bestimmung nur für die Differenz zwischen dem vollen Grundgehalt und dem anteilmäßig gekürzten Grundgehalt. Für den tatsächlich ausgezahlten Teil des Grundgehalts wird der Beitrag des Beamten unter Zugrundelegung derselben Anteilsätze berechnet, die im Fall einer Vollzeitbeschäftigung Anwendung fänden.

Für allein Erziehende im Sinne von Absatz 1 und während der ersten drei Monate des Elternurlaubs, wenn dieser Urlaub vom Vater während des Mutterschaftsurlaubs oder von einem Elternteil unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub oder während oder unmittelbar nach dem Adoptionsurlaub genommen wird, beträgt die monatliche Vergütung 1065,02 EUR bzw. 50 % dieses Betrags im Fall eines Elternurlaubs auf Halbzeitbasis. Die Beträge gemäß diesem Artikel folgen der Anpassung der Dienstbezüge.

Artikel 42b

Im Fall einer schweren Erkrankung oder einer schweren Behinderung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester des Beamten hat der betreffende Beamte bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen ohne Grundgehalt. Die Gesamtdauer eines solchen Urlaubs darf während der gesamten Laufbahn eines Beamten neun Monate nicht überschreiten.

42a Absatz 2 findet Anwendung."

43. Artikel 43 erhält folgende Fassung:

"Artikel 43

Über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten wird regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, unter den von den einzelnen Organen gemäß Artikel 110 festgelegten Bedingungen eine Beurteilung erstellt. Jedes Organ erlässt Bestimmungen, die dem Beamten das Recht einräumen, im Rahmen des Beurteilungsverfahrens Einspruch einzulegen; dieses Recht muss vor Einreichung einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 in Anspruch genommen werden.

Ab der Besoldungsgruppe 4 kann die Beurteilung für Beamte in der Funktionsgruppe AST auch eine auf den Leistungen beruhende Bewertung der Befähigung des betreffenden Beamten enthalten, die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe AD wahrzunehmen.

Die Beurteilung wird dem Beamten bekanntgegeben. Er ist berechtigt, der Beurteilung alle Bemerkungen hinzuzufügen, die er für zweckdienlich hält."

44. Dem Artikel 44 wird folgender Absatz angefügt:"Wird ein Beamter zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor in derselben Besoldungsgruppe ernannt, und hat er seine neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufriedenstellend wahrgenommen, steigt er mit Rückwirkung vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung an in eine höhere Dienstaltersstufe auf. Dieses Aufsteigen hat eine Erhöhung des monatlichen Grundgehalts zur Folge, die der Steigerungsrate zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe in jeder Besoldungsgruppe entspricht. Fällt diese Anhebung niedriger aus oder hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt bereits die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht, so wird sein Grundgehalt um einen Betrag angehoben, der der Differenz zwischen der ersten und der zweiten Dienstaltersstufe entspricht, bis die nächste Beförderung wirksam wird."

45. Die Artikel 45 und 46 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 45

(1) Die Beförderung wird durch Verfügung der Anstellungsbehörde unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 2 ausgesprochen. Sie bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird. Sie wird ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten vorgenommen, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen. Bei der Abwägung der Verdienste berücksichtigt die Anstellungsbehörde insbesondere die Beurteilung des Beamten, die Benutzung anderer Sprachen in der Ausübung seines Amtes als der Sprache, in der der Beamte gemäß Artikel 28 Buchstabe f) gründliche Kenntnisse nachgewiesen hat, und gegebenenfalls das Maß der von ihm getragenen Verantwortung.

(2) Der Beamte muss vor seiner ersten Beförderung nach der Einstellung nachweisen, dass er in einer dritten der in Artikel 314 des EG-Vertrags genannten Sprachen arbeiten kann. Die Organe erlassen einvernehmlich gemeinsame Regeln für die Durchführung dieses Absatzes. Diese Regeln sehen für Beamte den Zugang zur Ausbildung in einer dritten Sprache vor und legen im Einklang mit Anhang III Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d) die Einzelheiten für eine Beurteilung der Fähigkeit des Beamten fest, in einer dritten Sprache zu arbeiten.

Artikel 45a

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b) und c) kann ein Beamter der Funktionsgruppe AST ab der Besoldungsgruppe 5 auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD ernannt werden, wenn er

a) gemäß dem Verfahren nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ausgewählt wurde, an einem obligatorischen Fortbildungsprogramm nach Buchstabe b) dieses Absatzes teilzunehmen;

b) ein von der Anstellungsbehörde festgelegtes Fortbildungsprogramm mit obligatorischen Fortbildungsbausteinen abgeschlossen hat, und

c) auf der von der Anstellungsbehörde erstellten Liste der Bewerber steht, die in einer mündlichen und schriftlichen Prüfung den erfolgreichen Abschluss des Fortbildungsprogramms gemäß Buchstabe b) nachgewiesen haben. Der Inhalt dieser Prüfung wird im Einklang mit Anhang III Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) festgelegt.

(2) Die Anstellungsbehörde erstellt einen Entwurf für eine Liste der zur Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm ausgewählten AST-Beamten; dabei stützt sie sich auf die regelmäßigen Beurteilungen gemäß Artikel 43 sowie auf das Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung des Beamten und trägt dem Bedarf des Dienstes Rechnung. Der Entwurf wird einem paritätischen Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt.

Dieser Ausschuss kann Beamte, die sich um eine Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm beworben haben, sowie Vertreter der Anstellungsbehörde hören. Er gibt mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem von der Anstellungsbehörde vorgeschlagenen Entwurf einer Liste ab. Die Anstellungsbehörde nimmt die Liste der Beamten an, die Anspruch auf Teilnahme an dem Fortbildungsprogramm haben.

(3) Die Ernennung auf eine Planstelle der Funktionsgruppe AD wirkt sich nicht auf die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe des Beamten aus, die er zum Zeitpunkt der Ernennung innehat.

(4) Die Zahl der Ernennungen auf Planstellen der Funktionsgruppe AD gemäß den Absätzen 1 bis 3 darf 20 % aller Ernennungen, die pro Jahr nach Artikel 30 Absatz 2 erfolgen, nicht übersteigen.

(5) Die Organe erlassen gemäß Artikel 110 allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 46

Der nach Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe eingestuft. Beamte in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Aufgaben eines Referatsleiters wahrnehmen, werden jedoch in die zweite Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe eingestuft, wenn sie gemäß Artikel 45 in eine höhere Besoldungsgruppe ernannt werden. Dies gilt auch für einen Beamten,

a) der nach Beförderung zum Direktor oder Generaldirektor ernannt wird oder

b) auf den als Direktor oder Generaldirektor Artikel 44 Absatz 2 letzter Satz Anwendung findet."

46. Artikel 48 Absatz 3 erhält folgende Fassung:"Die Entlassung wird zu dem von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt wirksam, und zwar für die Beamten der Funktionsgruppe AD spätestens drei Monate und für die Beamten der Funktionsgruppe AST spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, den der Beamte in seinem Entlassungsantrag vorgeschlagen hat."

47. In Artikel 49 Absatz 1 wird die Zahl "13" gestrichen.

48. Artikel 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 bekleiden," ersetzt durch die Worte "Höhere Führungskräfte im Sinne von Artikel 29 Absatz 2".

b) In Absatz 3 werden die Worte "seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn" gestrichen.

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:"Die betreffende Person muss auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis vorlegen und ihr Organ über jeden Faktor unterrichten, der sich auf den Vergütungsanspruch auswirken kann.

Auf die Vergütung wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Anhang VIII Artikel 45 Absätze 3, 4 und 5 gilt entsprechend."

49. Die Überschrift von Abschnitt 4 "Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen" wird ersetzt durch die Überschrift "Verfahren bei unzulänglichen fachlichen Leistungen".

50. Artikel 51 erhält folgende Fassung:

"Artikel 51

(1) Jedes Organ legt Verfahren fest, um Fälle unzulänglicher fachlicher Leistungen frühzeitig und in geeigneter Weise zu erkennen, zu behandeln und zu lösen. Nach Ausschöpfung dieser Verfahren kann der Beamte, aus dessen aufeinander folgenden regelmäßigen Beurteilungen nach Artikel 43 hervorgeht, dass seine fachlichen Leistungen im Dienst weiterhin unzulänglich sind, entlassen, in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft oder in derselben oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe in eine niedrigere Funktionsgruppe eingewiesen werden.

(2) In dem Vorschlag, einen Beamten zu entlassen oder in eine niedrigere Besoldungs- oder Funktionsgruppe einzustufen, müssen die dafür maßgebenden Gründe dargelegt werden; er ist dem Beamten mitzuteilen. Der Vorschlag der Anstellungsbehörde ist dem Paritätischen Beratenden Ausschuss gemäß Artikel 9 Absatz 6 vorzulegen.

(3) Der Beamte ist berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen. Zur Vorbereitung seiner Verteidigung steht dem Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Vorschlags an eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung. Er kann sich eines Beistands seiner Wahl bedienen. Der Beamte hat das Recht, sich schriftlich zu äußern. Er wird von dem Paritätischen Beratenden Ausschuss gehört. Der Beamte kann auch Zeugen benennen.

(4) Das Organ wird vor dem Paritätischen Beratenden Ausschuss durch einen von der Anstellungsbehörde beauftragten Beamten vertreten. Dieser Beamte hat dieselben Rechte wie der betroffene Beamte.

(5) Nach Prüfung des Vorschlags gemäß Absatz 2 und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen des betroffenen Beamten oder der Zeugen gibt der Paritätische Beratende Ausschuss mit Stimmenmehrheit eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, welche Maßnahme er im Licht der auf seine Veranlassung festgestellten Sachlage als angemessen erachtet. Er stellt seine Stellungnahme der Anstellungsbehörde und dem betroffenen Beamten innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag zu, an dem der Fall bei ihm anhängig wird. Der Vorsitzende nimmt - außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit - an der Beschlussfassung des Paritätischen Beratenden Ausschusses nicht teil.

Die Anstellungsbehörde erlässt ihre Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Paritätischen Beratenden Ausschusses; sie hat den betroffenen Beamten zuvor zu hören. Die Entscheidung muss begründet werden. Sie nennt den Zeitpunkt, zu dem sie wirksam wird.

(6) Der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen entlassene Beamte hat während des in Absatz 7 festgelegten Zeitraums Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die dem monatlichen Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 entspricht. Außerdem hat der Beamte während dieses Zeitraums Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikel 67. Die Haushaltszulage wird auf der Grundlage des monatlichen Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 nach den Bestimmungen des Anhangs VII Artikel 1 berechnet.

Kündigt der Beamte nach Einleitung des Verfahrens gemäß den Absätzen 1 bis 3 von sich aus oder hat er bereits Anspruch auf die sofortige Zahlung von Versorgungsbezügen in voller Höhe, wird die Entschädigung nicht gezahlt. Hat er im Rahmen einer nationalen Arbeitslosenregelung Anspruch auf Arbeitslosengeld, so wird der entsprechende Betrag von der Entschädigung abgezogen.

(7) Der Zeitraum, über den die Zahlungen gemäß Absatz 6 geleistet werden, beträgt:

a) drei Monate, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Verfügung über seine Entlassung weniger als fünf Dienstjahre vollendet hat;

b) sechs Monate, wenn der Beamte mindestens fünf aber weniger als zehn Dienstjahre vollendet hat;

c) neun Monate, wenn der Beamte mindestens zehn aber weniger als zwanzig Dienstjahre vollendet hat;

d) zwölf Monate, wenn der Beamte mehr als zwanzig Dienstjahre vollendet hat

(8) Ein Beamter, der wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen in eine niedrigere Besoldungs- oder Funktionsgruppe eingestuft wird, kann nach sechs Jahren beantragen, dass sämtliche Verweise auf diese Maßnahme aus seiner Personalakte entfernt werden.

(9) Der Beamte hat Anspruch auf Erstattung angemessener, ihm im Laufe des Verfahrens entstandener Kosten, insbesondere der Gebühren für einen von außerhalb des Organs hinzugezogenen Verteidiger, wenn das Verfahren nach diesem Artikel nicht zu einer Entlassung des Beamten bzw. seiner Einstufung in eine niedrigere Besoldungs- oder Funktionsgruppe führt."

51. Artikel 52 erhält folgende Fassung:

"Artikel 52

Unbeschadet der Regelung in Artikel 50 wird der Beamte in den Ruhestand versetzt

a) von Amts wegen am letzten Tag des Monats, an dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder

b) auf seinen Antrag am letzten Tag des Monats, für den die Versetzung in den Ruhestand beantragt wurde, wenn der Beamte mindestens 63 Jahre alt ist, oder wenn er zwischen 55 und 63 Jahre alt ist und die Voraussetzungen für die sofortige Ruhegehaltszahlung gemäß Anhang VIII Artikel 9 erfuellt. Artikel 48 Absatz 2 Satz 2 ist sinngemäß anzuwenden.

In Ausnahmefällen kann der Beamte jedoch auf seinen Antrag hin, und zwar nur, wenn die Anstellungsbehörde dies im dienstlichen Interesse für gerechtfertigt hält, bis zu seinem 67. Lebensjahr weiterarbeiten; in diesem Fall wird der Beamte am letzten Tag des Monats, in dem er dieses Alter erreicht hat, automatisch in den Ruhestand versetzt."

52. In Artikel 54 werden die Worte "in seiner oder der nächsthöheren Laufbahn" durch die Worte "in seiner oder der nächsthöheren Besoldungsgruppe" ersetzt.

53. Artikel 55a erhält folgende Fassung:

"Artikel 55a

(1) Jeder Beamte kann eine Teilzeitbeschäftigung beantragen.

Die Anstellungsbehörde kann eine Teilzeitbeschäftigung genehmigen, wenn dies mit dem dienstlichen Interesse vereinbar ist.

(2) Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung besteht in folgenden Fällen:

a) Betreuung eines Kindes unter neun Jahren,

b) Betreuung eines Kindes im Alter von neun bis zwölf Jahren, wenn die Arbeitszeitverkürzung nicht mehr als 20 % der regulären Arbeitszeit beträgt,

c) Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist,

d) Weiterbildung oder

e) ab dem 55. Lebensjahr während der letzten fünf Jahre vor der Versetzung in den Ruhestand.

Wird die Teilzeitbeschäftigung für eine Weiterbildung oder ab dem 55. Lebensjahr beantragt, kann die Anstellungsbehörde nur in Ausnahmefällen und aus zwingenden dienstlichen Gründen den Antrag ablehnen oder das Wirksamwerden der Maßnahme aufschieben.

Wird ein solcher Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung geltend gemacht zur Betreuung des Ehegatten, eines Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie, eines Bruders oder einer Schwester, wenn diese Person schwer krank oder behindert ist, oder zur Weiterbildung, so ist die Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung während der gesamten Laufbahn des Beamten auf fünf Jahre begrenzt.

(3) Die Anstellungsbehörde antwortet auf den Antrag des Beamten binnen sechzig Tagen.

(4) Einzelheiten der Teilzeitbeschäftigung und des Genehmigungsverfahrens sind in Anhang IVa festgelegt."

54. Nach Artikel 55a wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 55b

Ein Beamter kann für einen von der Anstellungsbehörde entsprechend ausgewiesenen Dienstposten einen Antrag auf die Genehmigung von Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung stellen. Die Genehmigung für die Halbzeitbeschäftigung in Form einer Arbeitsplatzteilung ist zeitlich nicht befristet; sie kann jedoch von der Anstellungsbehörde im dienstlichen Interesse unter Einhaltung einer sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückgezogen werden. Entsprechend kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung auch auf Antrag des Beamten unter Einhaltung einer mindestens sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen. In diesem Fall kann der Beamte auf einen anderen Dienstposten versetzt werden.

59a und Anhang IVa Artikel 3 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 3 finden Anwendung.

Die Anstellungsbehörde kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festlegen."

55. Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "der Laufbahngruppen A und B und der Sonderlaufbahn Sprachendienst" durch die Worte "der Funktionsgruppe AD und der Funktionsgruppe AST 5 bis 11" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Worte "der Laufbahngruppen C und D" durch die Worte "der Funktionsgruppe AST 1 bis AST 4" ersetzt.

56. Nach Artikel 56b wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 56c

Bestimmten Beamten können Sonderzulagen als Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeitsbedingungen gewährt werden.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission, der nach Stellungnahme des Statutsbeirats ergeht, den in Betracht kommenden Personenkreis sowie die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe dieser Sonderzulagen fest."

57. Artikel 58 erhält folgende Fassung:

"Artikel 58

Zusätzlich zu dem Urlaub nach Artikel 57 hat eine werdende Mutter bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf zwanzig Wochen Urlaub. Der Urlaub beginnt nicht früher als sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet nicht früher als vierzehn Wochen nach der Niederkunft. Im Fall einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt oder bei Geburt eines behinderten Kindes besteht Anspruch auf vierundzwanzig Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt."

58. Artikel 59 erhält folgende Fassung:

"(1) Weist ein Beamter nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub.

Der Beamte hat sein Organ unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seine aktuelle Adresse mitzuteilen. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er ein ärztliches Attest vorzulegen. Das ärztliche Attest ist spätestens am fünften Tag der Abwesenheit abzusenden, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist. Andernfalls wird von einem unbefugten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen, es sei denn, die Nichtversendung des ärztlichen Attests ist auf Gründe zurückzuführen, die dem Beamten nicht angelastet werden können.

Der Beamte, der sich in Krankheitsurlaub befindet, kann jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterzogen werden, die von dem Organ eingerichtet wird. Kann aus Gründen, die dem Beamten anzulasten sind, eine solche ärztliche Kontrolle nicht stattfinden, so gilt sein Fernbleiben vom Dienst ab dem für diese Kontrolle angesetzten Tag als unbefugt.

Wird durch die ärztliche Kontrolle festgestellt, dass der Beamte seinen Dienst ausüben kann, so gilt sein Fernbleiben ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt.

Ist der Beamte der Auffassung, dass die Ergebnisse der von der Anstellungsbehörde veranlassten ärztlichen Kontrolle aus medizinischen Gründen nicht gerechtfertigt sind, kann er oder ein in seinem Namen handelnder Arzt binnen zwei Arbeitstagen bei dem Organ beantragen, die Angelegenheit einem unabhängigen Arzt zur Stellungnahme vorzulegen.

Das Organ leitet den Antrag unverzüglich an einen anderen Arzt weiter, der vom Arzt des Beamten und vom Vertrauensarzt des Organs im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird. Sofern binnen fünf Tagen keine Einigung erzielt wird, wählt das Organ einen unabhängigen Arzt aus einer Liste aus, die zu diesem Zweck alljährlich von der Anstellungsbehörde und der Personalvertretung im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird. Der Beamte kann innerhalb von zwei Arbeitstagen Einspruch gegen die Wahl des Organs erheben und das Organ wählt daraufhin eine andere Person aus dieser Liste aus; diese Wahl ist endgültig.

Die vom unabhängigen Arzt nach Anhörung des Arztes des Beamten und des Vertrauensarztes des Organs abgegebene Stellungnahme ist bindend. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der vom Organ veranlassten Kontrolle bestätigt, so gilt das Fernbleiben vom Dienst ab dem Tag der Kontrolle als unbefugt. Wird in der Stellungnahme des unabhängigen Arztes das Ergebnis der Kontrolle nicht bestätigt, gilt das Fernbleiben für sämtliche Zwecke als gerechtfertigt.

(2) Bleibt ein Beamter innerhalb von zwölf Monaten an insgesamt mehr als zwölf Tagen dem Dienst wegen Krankheit für jeweils bis zu drei Tagen fern, so hat er für jedes erneute Fernbleiben wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen. Ab dem 13. Tag der Abwesenheit wegen Krankheit ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes gilt das Fernbleiben als unbefugt.

(3) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen über Disziplinarverfahren wird ein unbefugtes Fernbleiben im Sinne der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Sind die Urlaubsansprüche des Beamten verbraucht, so erfolgt für den betreffenden Zeitraum ein Gehaltsabzug.

(4) Die Anstellungsbehörde kann den Invaliditätsausschuss mit dem Fall eines Beamten befassen, dessen Krankheitsurlaub insgesamt zwölf Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet.

(5) Der Beamte kann aufgrund einer Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Organs von Amts wegen beurlaubt werden, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordert oder wenn in seiner häuslichen Gemeinschaft eine ansteckende Krankheit aufgetreten ist.

Bei Widerspruch findet das Verfahren gemäß Absatz 1 Unterabsätze 5 bis 7 Anwendung.

(6) Der Beamte hat sich alljährlich einer vorbeugenden ärztlichen Pflichtuntersuchung entweder beim Vertrauensarzt des Organs oder bei einem von ihm gewählten Arzt zu unterziehen.

Das Honorar des vom Beamten gewählten Arztes wird bis zu einem Hoechstbetrag, der von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Statutsbeirats für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren festgesetzt wird, von dem Organ getragen."

59. Artikel 59a erhält folgende Fassung:

"Artikel 59a

Der Jahresurlaub des Beamten, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, wird anteilmäßig gekürzt."

60. Die Tabelle in Artikel 66 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

61. Artikel 66a erhält folgende Fassung:

"Artikel 66a

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz l der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften(1) wird eine auf den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2012 befristete Maßnahme - die so genannte 'Sonderabgabe' - auf die Dienstbezüge angewandt, die die Gemeinschaften dem Personal im aktiven Dienst zahlen.

(2)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) a) Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe entspricht dem Grundgehalt in der bei der Berechnung der Dienstbezüge zugrunde gelegten Besoldungsgruppe, abzüglich

i) der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsordnung geleisteten Beiträge sowie der Steuer, die ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne unterhaltsberechtigte Person im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 vor Abzug der Sonderabgabe zu zahlen hätte, und

ii) eines Betrags in Höhe des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1.

b) Die Beträge, die die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe bilden, werden in Euro ausgedrückt; auf sie wird der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt.

(4) Die Sonderabgabe wird monatlich im Wege des Abzugs an der Quelle erhoben; der Ertrag wird auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen."

62. Artikel 68a erhält folgende Fassung:

"Artikel 68a

Der Beamte, dem die Genehmigung zur Ausübung seines Dienstes in Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, hat Anspruch auf Dienstbezüge, die gemäß Anhang IVa berechnet werden."

63. Artikel 70 erhält folgende Fassung:

"Artikel 70

Beim Tode eines Beamten haben der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats Anspruch auf die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen.

Beim Tode eines Empfängers von Versorgungsbezügen oder von Invalidengeld gilt Absatz 1 entsprechend."

64. Artikel 70a wird gestrichen.

65. Artikel 72 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die beiden folgenden Unterabsätze eingefügt:"Der unverheiratete Partner eines Beamten gilt als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die ersten drei Voraussetzungen gemäß Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfuellt sind.

Im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Regelung können die Organe nach dem Verfahren des Artikels 110 einem von ihnen die Zuständigkeit dafür übertragen, die Vorschriften für die Kostenerstattung festzulegen."

b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Worte "Weist ein endgültig aus dem Dienst ausscheidender Beamter nach, dass er von keiner anderen öffentlichen Krankheitsfürsorge gesichert werden kann" durch die Worte "Scheidet ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus und übt er keine Erwerbstätigkeit aus" ersetzt.

c) In Absatz 1b werden die Worte "sofern sie nachweisen, dass sie von einer anderen öffentlichen Krankenversicherung keine Erstattungen erhalten können" durch die Worte "sofern sie keine Erwerbstätigkeit ausüben" ersetzt.

d) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Auf den Beamten, der bis zu seinem dreiundsechzigsten Lebensjahr im Dienst der Gemeinschaften verblieben ist oder der ein Invalidengeld bezieht, findet Absatz 1 auch nach dem Ausscheiden aus dem Dienst Anwendung. Der Berechnung des Beitrags wird das Ruhegehalt bzw. das Invalidengeld zugrunde gelegt.

Die gleiche Regelung gilt für den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines Beamten im aktiven Dienst, eines Beamten, der bis zum dreiundsechzigsten Lebensjahr im Dienst der Gemeinschaften verblieben ist, oder eines Empfängers von Invalidengeld. Der Berechnung des Beitrags werden die Hinterbliebenenbezüge zugrunde gelegt."

e) Absatz 2a erhält folgende Fassung:

"(2a) Absatz 1 findet auch auf folgende Personen Anwendung, sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen:

i) den ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden ist und ein Ruhegehalt bezieht,

ii) den Empfänger von Hinterbliebenenbezügen infolge des Todes eines ehemaligen Beamten, der vor Vollendung des dreiundsechzigsten Lebensjahres aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden ist.

Der Beitrag nach Absatz 1 wird auf der Grundlage des Ruhegehalts des ehemaligen Beamten vor etwaiger Anwendung des Kürzungskoeffizienten nach Anhang VIII Artikel 9 berechnet.

Auf den Empfänger eines Waisengeldes findet Absatz 1 jedoch nur auf seinen Antrag hin Anwendung. Der Beitrag wird auf der Grundlage des Waisengeldes berechnet."

f) Nach Absatz 2a werden die beiden folgenden neuen Absätze eingefügt:

"(2b) Bei dem Empfänger eines Ruhegehalts oder einer Hinterbliebenenversorgung kann der Beitrag nach den Absätzen 2 und 2a nicht niedriger sein als der Beitrag, der auf der Grundlage des Grundgehalts der Besoldungsgruppe 1 Dienstaltersstufe 1 berechnet wird.

(2c) Auf einen nach Artikel 51 aus dem Dienst entlassenen Beamten, der nicht ruhegehaltsberechtigt ist, findet Absatz 1 ebenfalls Anwendung, sofern er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und den nach seinem letzten Grundgehalt berechneten Beitrag zur Hälfte trägt."

66. In Artikel 76 werden nach den Worten "längerer Krankheit" ein Komma und die Worte "einer Behinderung" eingefügt.

67. Nach Artikel 76 wird folgender neuer Artikel eingefügt:

"Artikel 76a

Ein überlebender Ehegatte, der an einer schweren oder längeren Krankheit leidet oder der behindert ist, kann auf der Grundlage einer Prüfung seiner sozialen und medizinischen Situation vom Organ für die Dauer der Krankheit oder der Behinderung neben der Hinterbliebenenversorgung eine finanzielle Unterstützung erhalten. Die Organe erlassen nach Stellungnahme des Statutsbeirats in gegenseitigem Einvernehmen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel."

68. In Titel V erhält die Überschrift von Kapitel 3 folgende Fassung: "Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Invalidengeld".

69. Artikel 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "sechzig" durch das Wort "dreiundsechzig" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt: "Für jedes Dienstjahr nach Anhang VIII Artikel 3 stehen dem Beamten 1,90 % dieses letzten Grundgehalts zu."

c) In Absatz 5 wird das Wort "sechzigsten" durch das Wort "dreiundsechzigsten" ersetzt.

70. Artikel 78 erhält folgende Fassung:

"Artikel 78

Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Invalidengeld.

Artikel 52 findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 65 Jahren in den Ruhestand, ohne den Hoechstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Bestimmungen für das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Gehalts für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festgelegt, die der Beamte bei seiner Invalidisierung innehatte.

Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum liegen.

Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage des Invalidengelds berechnet werden.

Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. Außerdem wird in diesem Fall der Beitrag zur Versorgung in voller Höhe aus dem Haushalt des Organs oder der Einrichtung im Sinne von Artikel 1b gezahlt."

71. Artikel 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Die Witwe" durch die Worte "Der überlebende Ehegatte" und die Worte "ein Witwengeld" durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung" ersetzt; in Absatz 2 werden die Worte "Das Witwengeld, das" durch die Worte "Die Hinterbliebenenversorgung, die" und die Worte "der Witwe" durch die Worte "dem Ehegatten" ersetzt.

b) In Absatz 1 werden die Worte "des nach dem Dienstalter bemessenen Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit, das ihr Ehegatte" durch die Worte "des Ruhegehalts oder des Invalidengelds, das der Beamte" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Worte "Artikel 78 Absatz 2" durch die Worte "Artikel 78 Absatz 5" ersetzt.

72. Artikel 79a wird gestrichen.

73. Artikel 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"Stirbt ein Beamter oder ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldberechtigter, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so erhalten die im Sinne von Anhang VII Artikel 2 zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltsberechtigten Kinder ein Waisengeld nach Anhang VIII Artikel 21."

b) In Absatz 3 werden die Worte "Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit" durch die Worte "Empfänger eines Ruhegehalts oder Invalidengelds" ersetzt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:"Beziehen Personen, die gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 4 unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, Waisengeld, so darf dieses die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen."

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:"Im Fall einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in diesem neuen Absatz 6 wird die Zahl "60" durch die Zahl "63" ersetzt.

f) Folgender Absatz wird angefügt:"Ein Waisengeldempfänger kann von der Gemeinschaft nur ein einziges Waisengeld beziehen. Entstehen mehrere Ansprüche auf Waisengeld von Seiten der Gemeinschaft, so wird der berechtigten Person der höchste der betreffenden Beträge gezahlt."

74. Artikel 81 Absatz 1 erhält folgende Fassung:"Personen, denen ein Ruhegehalt, ein Invalidengeld oder eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, haben unter den in Anhang VII festgelegten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne von Artikel 67; die Haushaltszulage wird nach den Versorgungsbezügen des Empfängers berechnet. Ein Empfänger von Hinterbliebenenversorgung hat den genannten Anspruch ausschließlich aufgrund der Kinder, die zum Zeitpunkt des Todes des Beamten oder ehemaligen Beamten dessen unterhaltsberechtigte Kinder waren."

75. Artikel 81a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) In Buchstabe c) werden die Worte "ein Ruhegehalt nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Worte "ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld" ersetzt.

ii) In Buchstabe d) wird die Zahl "60" durch die Zahl "63" ersetzt.

b) In Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte "Unterabsätze 2, 3 und 4" durch die Worte "Unterabsätze 2 und 3" ersetzt.

76. Artikel 82 erhält folgende Fassung:

"Artikel 82

(1) Die Versorgungsbezüge werden nach der Grundgehaltstabelle festgesetzt, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Versorgungsbezüge erstmalig zu zahlen sind.

Auf die Versorgungsbezüge wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

Die auf Euro lautenden Versorgungsbezüge werden in einer der in Anhang VIII Artikel 45 genannten Währungen gezahlt.

(2) Beschließt der Rat gemäß Artikel 65 Absatz 1 eine Anpassung der Dienstbezüge, so gilt dies auch für die Versorgungsbezüge.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Empfänger von Invalidengeld."

77. Artikel 83 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Zahl "8,25" durch die Zahl "9,25" ersetzt und folgender Satz hinzugefügt:"Der Beitrag wird gemäß den Vorschriften des Anhangs XII angepasst."

b) Absatz 4 wird gestrichen.

78. Es wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 83a

(1) Das Gleichgewicht des Versorgungssystems wird nach den Modalitäten des Anhangs XII gewährleistet.

(2) Agenturen nach Artikel 1a, die keine Finanzhilfen aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union erhalten, überweisen die Gesamtheit der für die Finanzierung des Versorgungssystems erforderlichen Beiträge an den Gesamthaushalt der Europäischen Union.

(3) Im Rahmen der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertungen gemäß Anhang XII setzt der Rat zur Sicherstellung des Gleichgewichts des Versorgungssystems den Beitragssatz fest und beschließt über eine etwaige Änderung des Alters für den Eintritt in den Ruhestand.

(4) Alljährlich legt die Kommission dem Rat eine aktualisierte Fassung der versicherungsmathematischen Bewertung gemäß Anhang XII Artikel 1 Absatz 2 vor. Ergibt sich hieraus, dass der geltende Beitragssatz um wenigstens 0,25 Punkte von dem für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen Beitragssatz abweicht, so prüft der Rat, ob der Beitragssatz gemäß den vorgesehenen Modalitäten des Anhangs XII geändert werden muss.

(5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags. Bei Anwendung von Absatz 3 legt die Kommission ihren Vorschlag nach Stellungnahme des Statutsbeirats vor."

79. Dem Artikel 85 wird folgender Absatz angefügt:"Der Betrag muss innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Die Anstellungsbehörde ist nicht an diese Frist gebunden, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag zu erlangen."

80. [Artikel 85a Absatz 2 sechster Gedankenstrich: betrifft nicht die deutsche Fassung]

81. Artikel 86 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

"(2) Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.

(3) Die Disziplinarvorschriften und -verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt."

82. Die Artikel 87, 88 und 89 werden gestrichen.

83. In Artikel 90 wird Absatz 3 gestrichen.

84. Es werden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 90a

Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann an den Direktor des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung einen Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Amtes richten. Sie kann sich auch mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 an ihn wenden, wenn im Zusammenhang mit einer Untersuchung des Amtes eine sie beschwerende Maßnahme ergangen ist.

Artikel 90b

Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann an den Europäischen Datenschutzbeauftragten im Rahmen seiner Zuständigkeiten einen Antrag oder eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 richten

Artikel 90c

Anträge und Beschwerden im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Artikel 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind an die Anstellungsbehörde zu richten, der die Befugnisse übertragen worden sind."

85. Artikel 91a erhält folgende Fassung:

"Artikel 91a

Klagen im Zusammenhang mit Bereichen, auf die Artikel 2 Absatz 2 angewendet worden ist, sind gegen das Organ zu richten, dem gegenüber die Anstellungsbehörde, der die Befugnisse übertragen worden sind, rechenschaftspflichtig ist."

86. Die Artikel 92, 93 und 94 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 92

In diesem Titel sind die Sondervorschriften für die Beamten der Gemeinschaften festgelegt, die aus Forschungs- und Investitionsmitteln finanzierte Planstellen innehaben und die gemäß Anhang I Abschnitt A eingestuft sind.

Artikel 93

Zum Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeitsbedingungen können bestimmten in Artikel 92 genannten Beamten Sonderzulagen gewährt werden.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Empfänger, die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe dieser Sonderzulagen fest.

Artikel 94

Abweichend von Artikel 56a Absatz 2 und Artikel 56b Absatz 2 und lediglich in Ausnahmefällen auf Grund von dienstlichen Erfordernissen, von Sicherheitsvorschriften oder von nationalen oder internationalen Verpflichtungen bezeichnet die Anstellungsbehörde die unter Artikel 92 fallenden Beamten, auf die die Bestimmungen dieser Artikel angewandt werden können."

87. Die Artikel 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 106 und 107 werden gestrichen.

88. Es wird folgender Artikel 107a eingefügt:

"Artikel 107a

Die Übergangsvorschriften sind in Anhang XIII geregelt."

89. Artikel 110 erhält folgende Fassung:

"Artikel 110

(1) Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden von jedem Organ nach Anhörung seiner Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats erlassen. Die Agenturen erlassen nach Anhörung der jeweiligen Personalvertretung im Einvernehmen mit der Kommission geeignete Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut.

(2) Für den Erlass von Regelungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen werden Agenturen nicht wie Organe behandelt. Die Kommission hört jedoch die Agenturen vor dem Erlass solcher Regelungen an.

(3) Alle allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut sowie alle von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden dem Personal zur Kenntnis gebracht.

(4) Die Verwaltungen der Organe konsultieren einander regelmäßig über die Anwendung des Statuts. In diesen Konsultationen sind die Agenturen gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen festlegen, gemeinsam vertreten."

90. Anhang I erhält folgende Fassung:

"ANHANG I

A. Funktionsbezeichnungen in jeder Funktionsgruppe gemäß Artikel 5 Absatz 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. Standard - Multiplikationssätze für die Äquivalenz durchschnittlicher Laufbahnen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

91. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Das Organ kann jedoch beschließen, sein Personal in einem Referendum über das Verfahren für die Wahl entscheiden zu lassen."

ii) In Absatz 4 werden die Worte "Laufbahngruppen und Sonderlaufbahnen" durch das Wort "Funktionsgruppen" ersetzt.

b) In Artikel 3a werden jeweils die Worte "des Artikels 2 Absatz 3" durch die Worte "des Artikels 2 Absatz 2" ersetzt.

c) Abschnitt 3 mit der Überschrift "Disziplinarrat" und den Artikeln 4, 5 und 6 wird gestrichen.

d) Die Abschnitte 4 und 5 werden zu den Abschnitten 3 und 4.

e) Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Die Mitglieder des Beurteilungsausschusses werden alljährlich in gleicher Zahl von der Anstellungsbehörde und von der Personalvertretung aus dem Kreis der Beamten der Funktionsgruppe AD des Organs bestellt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden. Mitglieder des paritätischen Ausschusses dürfen dem Beurteilungsausschuss nicht angehören.

Hat der Beurteilungsausschuss eine Empfehlung abzugeben, die einen Beamten betrifft, dessen unmittelbarer Vorgesetzter dem Ausschuss angehört, so nimmt dieser Vorgesetzte an der Beratung des Ausschusses nicht teil."

f) Folgender Abschnitt wird angefügt:

"Abschnitt 5

Paritätischer Beratender Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen

Artikel 12

Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei Mitgliedern, die Beamte der Besoldungsgruppe AD 14 oder darüber sind, zusammen. Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Mitglieder beträgt drei Jahre. Die Hälfte der Mitglieder wird von der Personalvertretung und die andere Hälfte von der Anstellungsbehörde bestellt. Der Vorsitzende wird von der Anstellungsbehörde auf der Grundlage einer im Einvernehmen mit der Personalvertretung aufgestellten Kandidatenliste bestellt.

In den Fällen, die Beamte bis zur Besoldungsgruppe AD 14 betreffen, wird der Paritätische Beratende Ausschuss um zwei weitere Mitglieder ergänzt, die auf dieselbe Weise ernannt werden wie die ständigen Mitglieder und die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betreffende Beamte.

Hat der Paritätische Beratende Ausschuss den Fall einer höheren Führungskraft im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 des Status zu behandeln, so wird auf Ad-hoc-Basis ein besonderer Paritätischer Beratender Ausschuss mit zwei von der Personalvertretung und zwei von der Anstellungsbehörde bestellten Mitgliedern eingesetzt, die mindestens derselben Besoldungsgruppe angehören wie der betroffene Beamte.

In den Fällen, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union Dienst tuende Beamte oder Vertragsbedienstete betreffen, verständigen sich Anstellungsbehörde und Personalvertretung auf ein Ad-hoc-Verfahren zur Bestellung der beiden weiteren Mitglieder nach Absatz 2."

92. Anhang III wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:

A. In Buchstabe c) werden die Worte "sowie die angebotene Funktions- und Besoldungsgruppe" angefügt.

B. In Buchstabe d) werden nach dem Wort "Erfahrungen" die Worte "gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Statuts" eingefügt.

ii) In Unterabsatz 3 werden die Worte "des Artikels 2 Absatz 3" durch die Worte "des Artikels 2 Absatz 2" ersetzt.

b) Artikel 3 wird wie folgt geändert:

i) Absatz 1 erhält folgende Fassung:"Der Prüfungsausschuss besteht aus einem von der Anstellungsbehörde bestellten Vorsitzenden und aus Mitgliedern, die in gleicher Zahl von der Anstellungsbehörde und von der Personalvertretung benannt werden."

ii) In Absatz 2 werden die Worte "des Artikels 2 Absatz 3" durch die Worte "des Artikels 2 Absatz 2" ersetzt.

iii) In Absatz 4 wird das Wort "Besoldungsgruppe" durch die Worte "Funktions- und Besoldungsgruppe" ersetzt.

iv) Der folgende Absatz wird angefügt:"Zählt ein Prüfungsausschuss mehr als vier Mitglieder, so müssen ihm mindestens zwei Mitglieder jedes Geschlechts angehören."

c) Nach Artikel 6 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 7

(1) Die Organe beauftragen nach Stellungnahme des Statutsbeirats das Europäische Amt für Personalauswahl (im Folgenden 'Amt'), die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass in den Ausleseverfahren für Beamte der Gemeinschaften sowie bei der Beurteilung und in den Prüfungsverfahren gemäß den Artikeln 45 und 45a des Statuts einheitliche Kriterien angewandt werden.

(2) Das Amt hat folgende Aufgaben:

a) es führt auf Antrag einzelner Organe allgemeine Auswahlverfahren durch;

b) es leistet auf Antrag eines einzelnen Organs die technische Unterstützung bei der Durchführung interner Auswahlverfahren, die das Organ selbst organisiert;

c) es legt den Inhalt aller von den Organen durchgeführten Prüfungen fest, um sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 45a Absatz 1 Buchstabe c) des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfuellt werden;

d) es trägt die allgemeine Verantwortung für die Definition der sprachlichen Fähigkeiten der Beamten und die Durchführung der Beurteilung dieser Fähigkeiten, um sicherzustellen, dass die Anforderungen von Artikel 45 Absatz 2 des Statuts auf einheitliche und kohärente Weise erfuellt werden.

(3) Auf Antrag eines Organs kann das Amt im Zusammenhang mit der Auswahl von Beamten weitere Aufgaben wahrnehmen.

(4) Auf Ersuchen unterstützt das Amt die einzelnen Organe bei der Auslese von Bediensteten auf Zeit und Vertragsbediensteten, und zwar insbesondere bei der Definition des Prüfungsinhalts und der Durchführung der Auswahlverfahren im Rahmen der Artikel 12 und 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten."

93. Der einzige Artikel von Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 1a wird "sechzigste" bzw. "60." durch "63." ersetzt.

b) Absatz 1a wird nach Absatz 3 als Absatz 4 angefügt und Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(4) Für den Zeitabschnitt, in dem der in den Artikeln 41 und 50 des Statuts genannte Beamte Anspruch auf die Vergütung hat, sowie für die ersten sechs Monate nach diesem Zeitabschnitt, hat er für sich und die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen auf Grund der Krankheitsfürsorgeregelung nach Artikel 72 des Statuts, sofern er den entsprechenden Beitrag entrichtet, der je nach Lage des Falls nach dem Grundgehalt oder nach dem in Absatz 1 erwähnten Teil davon berechnet wird, und er keine Erwerbstätigkeit ausübt."

94. Anhang IVa erhält folgende Fassung:

"ANHANG IVa

TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

Artikel 1

Außer in hinreichend begründeten dringenden Fällen hat der Beamte den Antrag auf Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung über den unmittelbaren Vorgesetzten einzureichen.

Unbeschadet der in Artikel 15 und Artikel 55a Absatz 2 Buchstabe e) genannten Fälle kann die Genehmigung für mindestens einen Monat bis höchstens drei Jahre erteilt werden.

Die Genehmigung kann zu den selben Bedingungen verlängert werden. Der Beamte hat dazu mindestens zwei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die Genehmigung erteilt worden war, einen Antrag auf Verlängerung zu stellen. Die Teilzeitbeschäftigung darf nicht weniger als die Hälfte der regulären Arbeitszeit betragen.

Eine Teilzeitbeschäftigung beginnt - außer in hinreichend begründeten Fällen - am ersten Tag eines Monats.

Artikel 2

Die Anstellungsbehörde kann die Genehmigung auf Antrag des Beamten vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, zurückziehen. Der Zeitpunkt der Rücknahme der Genehmigung darf höchstens zwei Monate nach dem von dem Beamten vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen, bzw. vier Monate, wenn die Genehmigung für mehr als ein Jahr erteilt worden ist.

In Ausnahmefällen und im dienstlichen Interesse kann die Anstellungsbehörde die Genehmigung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt worden ist, unter Einhaltung einer zweimonatigen Benachrichtigungsfrist zurückziehen.

Artikel 3

Der Beamte hat während des Zeitraums, für den ihm die Genehmigung zur Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung erteilt worden ist, Anspruch auf den Teil seiner Dienstbezüge, der der geleisteten regulären Arbeitszeit entspricht. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, der Grundbetrag der Haushaltszulage und die Erziehungszulage werden jedoch weiterhin in voller Höhe ausgezahlt.

Die Beiträge zur Krankheitsfürsorge werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Beamten berechnet. Die Beiträge zur Versorgung werden unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines teilzeitlich beschäftigten Beamten berechnet. Der Beamte kann beantragen, dass die Beiträge zur Versorgung unter Zugrundelegung des Grundgehalts eines vollzeitlich beschäftigten Beamten im Einklang mit Artikel 83 berechnet werden. Die gemäß Anhang VIII Artikel 2, 3 und 5 des Statuts erworbenen Ruhegehaltsansprüche werden proportional zu dem Prozentsatz der geleisteten Beiträge berechnet.

Der Beamte darf während der Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung keine Überstunden leisten und, abgesehen von einer Tätigkeit in Einklang mit Artikel 15 des Statuts, keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Artikel 4

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 erhält ein Beamter, der mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem zur Vorbereitung seiner Versetzung in den Ruhestand die Ausübung einer Halbzeitbeschäftigung gestattet worden ist, ein gekürztes Grundgehalt, das dem höheren der folgenden Prozentsätze des Grundgehalts bei Vollzeitbeschäftigung entspricht:

a) 60 % oder

b) dem Prozentsatz nach Maßgabe der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Anhangs VIII Artikel 2, 3, 4, 5, 9 und 9a zu Beginn der Halbzeitbeschäftigung, zuzüglich 10 %.

Der Beamte, auf den die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung finden, ist am Ende seiner Halbzeitbeschäftigung gehalten, entweder in den Ruhestand einzutreten oder die während seiner Halbzeitbeschäftigung bezogenen Beträge, die 50 % des Grundgehalts übersteigen, zurückzuzahlen.

Artikel 5

Die Anstellungsbehörde kann die Einzelheiten für die Anwendung dieser Bestimmungen festlegen."

95. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

i) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

A) Im siebten Gedankenstrich wird das Wort "Geburt" gestrichen.

B) Nach dem siebten Gedankenstrich werden folgende weitere Gedankenstriche mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"- Geburt eines Kindes: 10 Tage, binnen 14 Wochen nach der Geburt zu nehmen,

- Tod der Ehefrau während des Mutterschaftsurlaubs: eine dem verbleibenden Mutterschaftsurlaub entsprechende Zahl von Tagen; ist die Ehefrau keine Beamtin, so wird die Dauer des verbleibenden Mutterschaftsurlaubs sinngemäß unter Anwendung der Bestimmungen des Artikels 58 des Statuts berechnet,".

C) Nach dem bisherigen achten Gedankenstrich wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"- sehr schwere Erkrankung eines Kindes - durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen - oder Krankenhausaufenthalt eines bis zu 12 Jahren alten Kindes: bis zu 5 Tagen,"

D) Nach dem bisherigen neunten Gedankenstrich wird ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"- Adoption eines Kindes: 20 Wochen; Adoption eines behinderten Kindes: 24 Wochen.

Für jedes adoptierte Kind besteht nur einmal Anspruch auf Dienstbefreiung, den sich die Adoptiveltern teilen können, wenn beide Elternteile Beamte sind. Die Dienstbefreiung wird nur gewährt, wenn der Ehegatte des Beamten zumindest halbzeitlich erwerbstätig ist. Ist der Ehegatte nicht bei einem Organ der Gemeinschaften beschäftigt und wird ihm eine vergleichbare Dienstbefreiung gewährt, wird vom Anspruch des Beamten eine entsprechende Zahl von Tagen abgezogen.

Die Anstellungsbehörde kann erforderlichenfalls eine zusätzliche Dienstbefreiung in Fällen gewähren, in denen gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Adoptionsverfahren stattfindet und das nicht das Land der dienstlichen Verwendung des adoptierenden Beamten ist, die Anwesenheit eines oder beider Adoptivelternteile verlangt wird.

- Eine Dienstbefreiung von 10 Tagen wird gewährt, wenn der Beamte nicht in den Genuss der vollen Dienstbefreiung von 20 bzw. 24 Wochen entsprechend dem ersten Satz dieses Gedankenstrichs kommt; diese zusätzliche Dienstbefreiung wird für jedes adoptierte Kind nur einmal gewährt."

ii) In Absatz 2 werden die Worte "des Artikels 24 Absatz 3 des Statuts" durch die Worte "des Artikels 24a des Statuts" ersetzt.

iii) Es wird folgender Absatz angefügt:

"Im Sinne dieses Artikels wird der unverheiratete Lebenspartner eines Beamten wie ein Ehegatte behandelt, wenn die ersten drei Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfuellt sind."

b) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

i) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

ii) Der bisherige Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung im Gebiet der Mitgliedstaaten liegt. Liegt der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb dieses Gebiets, so wird die Zahl der Reisetage unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse durch besondere Verfügung festgelegt."

96. In Anhang VI Artikel 1 und 3 werden die Worte "Laufbahngruppen C und D" durch die Worte "Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4" ersetzt.

97. Anhang VII wird wie folgt geändert:

a) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

i) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Haushaltszulage besteht aus einem Grundbetrag von 149,39 EUR zuzüglich 2 % des Grundgehalts des Beamten."

ii) In Absatz 2 wird Buchstabe c) zu Buchstabe d) und folgender neuer Buchstabe c) eingefügt:

"c) der Beamte, der als fester Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eingetragen ist, sofern

i) das Paar eine von einem Mitgliedstaat oder einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkannte Urkunde vorlegt, die die nichteheliche Lebensgemeinschaft bescheinigt,

ii) kein Partner in einer ehelichen oder einer anderen nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt,

iii) zwischen den Partnern keines der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse besteht: Elternteil, Kind, Großelternteil, Enkel, Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Neffe, Nichte, Schwiegersohn, Schwiegertochter,

iv) das Paar nicht in einem Mitgliedstaat eine gesetzliche Ehe schließen kann; für die Zwecke dieser Ziffer gilt, dass ein Paar dann eine gesetzliche Ehe schließen kann, wenn beide Partner alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats notwendigen Bedingungen für die Eheschließung eines solchen Paares erfuellen;"

iii) Im neuen Absatz 2 Buchstabe d) werden die Worte "nach den Buchstaben a) und b)" durch die Worte "nach den Buchstaben a), b) und c)" ersetzt.

iv) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "der Besoldungsgruppe C 3 Dienstaltersstufe 3" durch die Worte "der Besoldungsgruppe 3 Dienstaltersstufe 2" ersetzt.

b) Artikel 2 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 1 wird der Betrag "247,86 EUR" durch den Betrag "326,44 EUR" ersetzt.

ii) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Ein Kind, zu dessen Unterhalt ein Beamter aufgrund einer gerichtlichen Verfügung verpflichtet ist, die auf den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zum Schutz von Minderjährigen beruht, wird dem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt."

c) Artikel 3 wird wie folgt geändert:

i) Der bisherige Wortlaut wird der nummerierte Absatz 1.

ii) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Beamte erhält unter den Voraussetzungen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für jedes mindestens fünf Jahre alte unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das regelmäßig und vollzeitlich eine gebührenpflichtige Primar- oder Sekundarschule bzw. eine Hochschule besucht, eine Erziehungszulage in Höhe der ihm durch den Schulbesuch entstandenen Kosten bis zu einem monatlichen Hoechstbetrag von 221,50 EUR. Die Bedingung, dass das unterhaltsberechtigte Kind eine gebührenpflichtige Lehranstalt besucht, gilt jedoch nicht für die Erstattung der Schülerbeförderungskosten."

iii) Unterabsatz 3 wird wie folgt geändert:

A) Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der in Unterabsatz 1 genannte Hoechstbetrag erhöht sich bis auf das Doppelte für"

B) Dem zweiten Gedankenstrich werden folgende Worte angefügt:

"oder wenn das Kind eine Hochschule in einem anderen Land als dem Land der dienstlichen Verwendung des Beamten besucht;"

C) Nach dem zweiten Gedankenstrich wird der folgende neue Gedankenstrich angefügt:

"- die nicht im aktiven Dienst stehenden Anspruchsberechtigten unter denselben Voraussetzungen wie für die beiden vorangehenden Gedankenstriche unter Berücksichtigung des Wohnortes anstelle des Ortes der dienstlichen Verwendung."

iv) Nach Unterabsatz 3 wird folgender neuer Unterabsatz eingefügt:

"Zahlungen nach Unterabsatz 3 setzen nicht voraus, dass für die besuchte Schule Unterrichtsgebühren zu zahlen sind."

v) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs, das unter fünf Jahre alt ist bzw. noch nicht regelmäßig und vollzeitlich eine Primar- oder Sekundarschule besucht, beträgt diese Zulage 79,74 EUR pro Monat. Es gilt Absatz 1 letzter Unterabsatz Satz 1."

d) Die Abschnitte 2a und 2b mit den Artikeln 4a und 4b werden gestrichen.

e) Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ein Beamter auf Lebenszeit, der nachweislich seinen Wohnsitz verlegen musste, um den Verpflichtungen nach Artikel 20 des Statuts nachzukommen, hat Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe; sie beträgt bei Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben, zwei Monatsgrundgehälter und bei Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben, ein Monatsgrundgehalt."

ii) In Unterabsatz 2 werden nach den Worten "als Beamte" die Worte "oder sonstige Bedienstete" eingefügt. (Die zweite Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.)

f) Artikel 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

A) In Satz 1 werden die Worte "der die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt" durch die Worte "der nachweislich den Wohnsitz gewechselt hat" ersetzt.

B) In Satz 2 werden nach den Worten "als Beamte" die Worte "oder sonstige Bedienstete" eingefügt.

g) Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Erstattung wird der übliche kürzeste und billigste Reiseweg mit der Eisenbahn in der ersten Klasse zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Ort der Einberufung oder dem Herkunftsort zugrunde gelegt.

Ist der Reiseweg gemäß Unterabsatz 1 länger als 500 km oder wird auf dem üblichen Reiseweg ein Meer überquert, so hat der Betreffende bei Vorlage der Flugkarten Anspruch auf Erstattung der Flugkosten in der Businessklasse oder einer entsprechenden Klasse. Wird ein anderes als eines der vorstehend genannten Beförderungsmittel benutzt, so wird der Erstattung der Preis für die Eisenbahnfahrt unter Ausschluss des Schlafwagenzuschlags zugrunde gelegt. Kann die Berechnung nicht auf dieser Grundlage erfolgen, so ist die Erstattung durch besondere Verfügung der Anstellungsbehörde zu regeln."

h) Artikel 8 wird wie folgt geändert:

i) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Der Beamte hat für sich und, soweit er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, für seinen Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne des Artikels 2 einmal jährlich Anspruch auf eine Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort gemäß Artikel 7.

Sind beide Ehegatten Beamte der Gemeinschaften, so hat jeder von ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen für sich und für die unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Pauschalvergütung der Reisekosten; jeder unterhaltsberechtigten Person wird die Zahlung nur einmal gewährt. Für die unterhaltsberechtigten Kinder wird bei der Berechnung der Vergütung auf entsprechenden Antrag der Ehegatten der Herkunftsort eines der beiden Ehegatten zugrunde gelegt.

Erwirbt der Beamte während des laufenden Jahres durch Eheschließung den Anspruch auf die Haushaltszulage, so werden die dem Ehegatten zustehenden Reisekosten anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum berechnet, der zwischen der Eheschließung und dem Jahresende liegt.

Bei Änderungen der Berechnungsgrundlage auf Grund von Veränderungen des Familienstands, die nach dem Zahlungstermin für die betreffenden Beträge eingetreten sind, braucht der Empfänger keine Rückzahlung zu leisten.

Den Reisekosten für Kinder von zwei bis zehn Jahren wird die Hälfte der Kilometervergütung und die Hälfte des zusätzlichen Pauschalbetrags zugrunde gelegt; für die Zwecke dieser Berechnung ist jeweils anzunehmen, dass die Kinder am 1. Januar des laufenden Jahres das zweite bzw. das zehnte Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Pauschalvergütung liegt eine anhand der Entfernung in Kilometern vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Einberufungs- oder Herkunftsort berechnete Vergütung zugrunde; die Entfernungen werden nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 berechnet.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von

166 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

331,99 EUR bei einer Entfernung von 1450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

Die Kilometervergütung und die vorgenannten Pauschalbeträge werden jährlich entsprechend der Angleichung der Bezüge angepasst."

ii) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt. Beamte, bei denen der Ort der dienstlichen Verwendung außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten liegt, haben einmal je Kalenderjahr für sich selbst und, sofern sie Anspruch auf die Haushaltszulage haben, für ihren Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reise zum Herkunftsort oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort. Für den Fall, dass der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Personen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 ihren Wohnsitz nicht am Dienstort des Beamten haben, haben sie einmal je Kalenderjahr Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Reise vom Herkunftsort zum Ort der dienstlichen Verwendung oder bis zur Höhe dieser Kosten auf Erstattung der Kosten für die Reise nach einem anderen Ort.

Die Erstattung dieser Reisekosten erfolgt durch Zahlung einer Pauschalvergütung auf der Grundlage der Kosten für eine Flugreise in der unmittelbar über der Economy-Klasse liegenden Klasse."

i) Artikel 10 wird wie folgt geändert:

i) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Weist ein Beamter nach, dass er seinen Wohnsitz ändern muss, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmte Dauer je Kalendertag Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von

34,31 EUR im Fall von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

29,67 EUR im Fall von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Die vorgenannten Beträge werden bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 des Statuts überprüft."

ii) In Absatz 2 Unterabsatz 2 werden nach dem Wort "Beamte" die Worte "oder sonstige Bedienstete" eingefügt.

iii) Absatz 3 wird gestrichen.

j) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

i) Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

ii) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"In dem Dienstreiseauftrag ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Dienstreise festzusetzen, die bei der Berechnung des Vorschusses zugrunde zu legen ist, den der mit der Dienstreise beauftragte Beamte je nach Höhe der vorgesehenen Tagegelder erhalten kann."

iii) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Außer in Sonderfällen, die durch besondere Verfügung festzulegen sind und wozu insbesondere der Rückruf aus dem Urlaub gehört, wird der Erstattung der Dienstreisekosten der niedrigstmögliche Tarif für die Fahrten zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise zugrunde gelegt, sofern dies den Beamten nicht verpflichtet, seinen Aufenthalt vor Ort wesentlich zu verlängern."

k) Die Artikel 12 und 13 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 12

1. Eisenbahn

Die Fahrkosten für Dienstreisen mit der Eisenbahn werden gegen Vorlage entsprechender Belege auf der Grundlage des Fahrpreises der ersten Klasse für den kürzesten Reiseweg zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise erstattet.

2. Flugzeug

Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise mit der Bahn 800 km oder mehr, so wird dem Beamten gestattet, das Flugzeug zu benutzen.

3. Schiff

Bei Schiffsreisen werden die zu benutzende Klasse sowie die Aufpreise für Kabinen von Fall zu Fall je nach Dauer und Kosten der Reise von der Anstellungsbehörde bestimmt.

4. Personenkraftwagen

Die entsprechenden Fahrkosten werden ausgehend vom Eisenbahnfahrpreis nach Punkt 1 pauschal unter Ausschluss jeglichen Zuschlags erstattet.

Die Anstellungsbehörde kann jedoch einem Beamten, der Dienstreisen unter besonderen Umständen ausführt, statt der vorgenannten pauschalen Erstattung der Fahrkosten eine Vergütung nach zurückgelegten Kilometern gewähren, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel offensichtlich mit Nachteilen behaftet ist.

Artikel 13

(1) Mit den Tagegeldern für Dienstreisen werden pauschal sämtliche Ausgaben des mit der Dienstreise beauftragten Beamten erstattet: Frühstück, zwei Hauptmahlzeiten und die übrigen Auslagen, einschließlich Ausgaben für die Beförderung vor Ort. Die Kosten für die Unterbringung werden einschließlich der ortsgebundenen Abgaben bis zu dem für jedes Land festgesetzten Hoechstbetrag erstattet.

(2) a)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Nimmt der auf Dienstreise befindliche Beamte an einem Essen teil, das von einem der Organe der Gemeinschaften, einer nationalen Behörde oder einer Drittstelle gegeben wird oder dessen Kosten nachträglich von einer dieser Stellen erstattet werden, oder übernimmt eine solche Stelle die Kosten für seine Unterbringung, so hat er dies mitzuteilen. Es werden dann entsprechende Abzüge vorgenommen.

b) Die Tagegelder für Dienstreisen in Länder außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten werden in regelmäßigen Abständen von der Anstellungsbehörde festgesetzt und angeglichen.

(3) Der Rat überprüft zweijährlich die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Beträge. Hierbei stützt er sich auf einen Bericht der Kommission über die Preise im Hotel- und Gaststättengewerbe unter Berücksichtigung der Indizes für die Entwicklung dieser Preise. Der Rat trifft seine Entscheidung über die Änderung der Beträge auf Vorschlag der Kommission mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 205 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags."

l) Es wird folgender Artikel 13a eingefügt:

"Artikel 13a

Die Anwendungsmodalitäten für die Artikel 11, 12 und 13 dieses Anhangs werden von den einzelnen Organen im Rahmen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegt."

m) Die Artikel 14a und 14b werden gestrichen.

n) In Artikel 15 Absatz 1 werden die Worte "kann ein Beamter der Besoldungsgruppen A 1 oder A 2, der nicht über einen Dienstwagen verfügt" durch die Worte "können höhere Führungskräfte im Sinne von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts, die nicht über einen Dienstwagen verfügen" und die Worte "in der er dienstlich verwendet wird" durch die Worte "in der sie dienstlich verwendet werden" ersetzt.

o) Artikel 17 wird wie folgt geändert:

i) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Nach Maßgabe einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung kann der Beamte einen Teil seiner Bezüge durch das Organ, dem er untersteht, regelmäßig in einen anderen Mitgliedstaat überweisen lassen.

Folgende Beträge können einzeln oder zusammen überwiesen werden:

a) wenn Kinder eine Lehranstalt in einem anderen Mitgliedstaat besuchen, je unterhaltsberechtigtes Kind ein Hoechstbetrag in Höhe der tatsächlich für dieses Kind bezogenen Erziehungszulage;

b) gegen Vorlage gültiger Belege regelmäßige Beträge, die an jede andere, in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassene Person, gegenüber der der Beamte Verpflichtungen aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung zu erfuellen hat, zu zahlen sind.

Der Gesamtbetrag der unter Buchstabe b) genannten Überweisungen darf 5 % des Grundgehalts des Beamten nicht übersteigen.

(3) Die Überweisungen nach Absatz 2 erfolgen auf der Grundlage der in Artikel 63 Absatz 2 des Statuts genannten Wechselkurse. Die überwiesenen Beträge werden mit einem Koeffizienten multipliziert, der sich aus der Differenz zwischen dem Berichtigungskoeffizienten, der für das Land, in das der Betrag überwiesen wird, im Sinne von Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) des Statuts festgesetzt wird, und dem Berichtigungskoeffizienten, der auf das Gehalt des Beamten im Sinne von Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) des Statuts angewandt wird, ergibt."

ii) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:

"(4) Neben den Überweisungen nach den Absätzen 1 bis 3 kann der Beamte beantragen, dass regelmäßig ein Betrag zum monatlichen Wechselkurs und ohne Anwendung eines Koeffizienten in einen anderen Mitgliedstaat überwiesen wird. Der so überwiesene Betrag darf 25 % des Grundgehalts des Beamten nicht übersteigen."

98. Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 2 Absatz 2 werden die Worte "fünfunddreißig ruhegehaltsfähige Dienstjahre berücksichtigt werden" ersetzt durch die Worte: "die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um das Hoechstruhegehalt im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 des Statuts zu erreichen".

b) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Unter der Voraussetzung, dass der Bedienstete während der nachfolgend genannten Zeiten die vorgesehenen Beiträge entrichtet hat, werden bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne des Artikels 2 berücksichtigt:

a) die in der Eigenschaft als Beamter eines der Organe in einer der dienstrechtlichen Stellungen nach Artikel 35 Buchstaben a), b), c), e) und f) des Statuts abgeleistete Dienstzeit, wobei für Beamte, denen der Rechtsvorteil des Artikels 40 des Status gewährt wurde, allerdings Absatz 3 Unterabsatz 2 letzter Satz dieses Artikels maßgebend ist;

b) bis zu höchstens fünf Jahren die Zeit, in welcher der Anspruch auf die Vergütung nach Artikel 41 oder 50 des Statuts besteht;

c) die Zeit, in welcher Invalidengeld bezogen wird;

d) die in einer anderen Eigenschaft nach Maßgabe der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten abgeleistete Dienstzeit. Wird jedoch ein Vertragsbediensteter im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen Beamter, so werden die als Vertragsbediensteter erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen dem letzten als Vertragsbediensteter bezogenen Grundgehalt und dem ersten als Beamter bezogenen Grundgehalt in ruhegehaltsfähige Dienstjahre eines Beamten umgerechnet, und zwar im Rahmen der jeweils tatsächlich abgeleisteten Dienstjahre. Darüber hinaus gehende Beiträge, die der Differenz zwischen der Anzahl der errechneten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre und der Anzahl der tatsächlichen Dienstjahre entsprechen, werden der betreffenden Person auf der Grundlage des letzten Grundgehalts als Vertragsbediensteter ausgezahlt. Wird ein Beamter Vertragsbediensteter, so gilt sinngemäß das Gleiche."

c) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Der Beamte, der früher bereits als Beamter, als Bediensteter auf Zeit oder als Vertragsbediensteter bei einem der Organe beschäftigt war und von einem Organ der Gemeinschaften erneut eingestellt wird, erwirbt neue Ruhegehaltsansprüche. Er kann verlangen, dass ihm gemäß Artikel 3 dieses Anhangs bei der Berechnung der Ruhegehaltsansprüche seine Dienstzeit als Beamter, Bediensteter auf Zeit oder Vertragsbediensteter, für die Beiträge gezahlt worden sind, angerechnet wird, sofern er:

a) das ihm aufgrund von Artikel 12 gezahlte Abgangsgeld zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 % wieder einzahlt; falls er eine Zahlung nach Artikel 42 oder Artikel 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erhalten hat, so hat er den betreffenden Betrag ebenfalls zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum genannten Zinssatz zurückzuzahlen;

b) zu diesem Zweck vor Berechnung der anzurechnenden Dienstjahre gemäß Artikel 11 Absatz 2 in dem Fall, dass ihm nach seinem erneuten Dienstantritt auf seinen Antrag der Rechtsvorteil dieses Artikels gewährt wurde, den Teil des auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragenen Betrags zurücklegen lässt, welcher dem nach Artikel 11 Absatz 1 oder nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) berechneten und auf das ursprüngliche Versorgungssystem übertragenen versicherungsmathematischen Gegenwert zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 % entspricht.

Hat der Betreffende eine Zahlung nach Artikel 42 oder Artikel 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten erhalten, so ist bei dem zurückzulegenden Betrag ebenfalls der in Anwendung des betreffenden Artikels gezahlte Betrag zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 % zu berücksichtigen.

Reicht der auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragene Betrag nicht aus, um die Versorgungsansprüche für die gesamte vorhergehende Dienstzeit wiederherzustellen, so kann der Beamte auf seinen Antrag hin den Betrag bis zu dem nach Unterabsatz 1 Buchstabe b) festgelegten Betrag vervollständigen.

(2) Der in Absatz 1 vorgesehene Zinssatz kann nach den Modalitäten des Anhangs XII Artikel 10 des Statuts geändert werden."

d) Artikel 5 wird wie folgt geändert:

i) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Ungeachtet des Artikels 2 dieses Anhangs hat ein Beamter, der nach Erreichen des Alters von 63 Jahren im Dienst bleibt, für jedes Dienstjahr, das er ab diesem Alter ableistet, Anspruch auf eine Erhöhung seines Ruhegehalts in Höhe von 2 % des für die Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Grundgehalts; das Ruhegehalt darf jedoch 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten nach Artikel 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Statuts nicht übersteigen."

ii) In Absatz 2 wird das Wort "sechzigste" durch das Wort "dreiundsechzigste" ersetzt.

e) In Artikel 6 werden die Worte "der Besoldungsgruppe D 4 in der ersten Dienstaltersstufe" durch die Worte "in der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe 1" ersetzt.

f) Artikel 7 wird gestrichen.

g) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Als versicherungsmathematischer Gegenwert des Ruhegehalts gilt der Kapitalwert der dem Beamten zustehenden Leistung; dieser Betrag errechnet sich nach der in Anhang XII Artikel 9 des Statuts genannten Sterblichkeitstafel und auf der Grundlage eines Jahreszinssatzes von 3,5 %, der nach den Modalitäten des Anhangs XII Artikel 10 des Statuts geändert werden kann."

h) Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

(1) Scheidet ein Beamter vor dem dreiundsechzigsten Lebensjahr aus dem Dienst aus, so kann er verlangen, dass die Ruhegehaltszahlung

a) entweder bis zum ersten des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet,

b) oder, sofern er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat, sofort beginnt. In diesem Fall wird das Ruhegehalt je nach dem Alter des Beamten zur Zeit des Beginns der Ruhegehaltszahlung gekürzt.

Für jedes Jahr, für das der Beamte vor Erreichen des Alters, zu dem er nach Artikel 77 des Statuts den Anspruch auf Ruhegehalt erwirbt, Ruhegehalt bezieht, wird eine Kürzung des Ruhegehalts um 3,5 % vorgenommen. Ist die Differenz zwischen dem Alter, zu dem der Anspruch auf Ruhegehalt im Sinne von Artikel 77 des Statuts erworben wird, und dem Alter des Betreffenden zu dem genannten Zeitpunkt nicht gleich einer genauen Anzahl von Jahren, so wird die Kürzung für ein weiteres Jahr vorgenommen.

(2) Im Interesse des Dienstes kann die Anstellungsbehörde nach Maßgabe objektiver Kriterien und unter Anwendung transparenter Verfahren, die im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, beschließen, die genannte Kürzung auf die betreffenden Beamten nicht anzuwenden. Die Gesamtzahl der Beamten und Bediensteten auf Zeit, die pro Jahr ohne Kürzung ihrer Versorgungsbezüge in den Ruhestand treten, darf jedoch 10 % der Anzahl der Beamten aller Organe nicht übersteigen, die im Vorjahr in den Ruhestand getreten sind. Diese Quote kann jährlich zwischen 8 und 12 % schwanken, sofern über zwei Jahre insgesamt eine Quote von 20 % nicht überschritten wird und Haushaltsneutralität gewährleistet ist. Die Kommission legt vor Ablauf von fünf Jahren dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zur Bewertung der Anwendung dieser Maßnahme vor. Gegebenenfalls schlägt die Kommission auf der Grundlage von Artikel 283 des EG-Vertrags vor, die Quote nach fünf Jahren auf jährlich höchstens 5 bis 10 % aller im Vorjahr in sämtlichen Organen in den Ruhestand getretenen Beamten festzusetzen."

i) Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

"Artikel 9a

Verlangt ein Beamter, der Ruhegehaltsansprüche von über 70 % seines letzten Grundgehaltes erworben hat, gemäß Artikel 9 den sofortigen Beginn der Ruhegehaltszahlung, so wird zur Berechnung der Höhe seines Ruhegehalts die Kürzung nach Artikel 9 auf einen theoretischen Betrag angewandt, der den ruhegehaltsfähigen Dienstjahren entspricht, anstatt auf einen Betrag, der höchstens 70 % des letzten Grundgehaltes entspricht. Das auf diese Weise berechnete gekürzte Ruhegehalt darf jedoch auf keinen Fall 70 % des letzten Grundgehaltes im Sinne des Artikels 77 des Statuts übersteigen."

j) Artikel 11 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 1 werden nach den Worten "so ist er berechtigt, den" die Worte "zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden" eingefügt.

ii) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

A) In Unterabsatz 1 werden die Worte:

"kann nach seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen."

durch folgende Worte ersetzt:

"kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert."

B) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"In diesem Fall legt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Gemeinschaften für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet."

C) Folgender Unterabsatz wird angefügt:"Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen."

k) Artikel 12 wird wie folgt geändert:

"Artikel 12

(1) Ein Beamter, der vor dem dreiundsechzigsten Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet, hat bei seinem Ausscheiden, sofern er nicht zu dem sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist, Anspruch darauf,

a) dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat und sofern er nicht die Möglichkeit des Artikels 11 Absatz 2 wahrgenommen hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, gegebenenfalls abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 42 und 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gezahlt wurden;

b) oder, falls die in Buchstabe a) genannten Bedingungen nicht zutreffen, dass Artikel 11 Absatz 1 auf ihn angewandt wird oder der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die betreffende Einrichtung Folgendes gewährleistet:

i) sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus;

ii) sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 65. Lebensjahr eine monatliche Rente;

iii) sie sieht Leistungen für Hinterbliebene vor;

iv) eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter den Ziffern i), ii) und iii) genannten Bedingungen erfuellt sind.

(2) Hat ein Beamter seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet, die bzw. der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfuellt, und scheidet er vor dem 63. Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst aus und ist dabei nicht zu dem sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt, so hat er abweichend von Absatz 1 Buchstabe b) Anspruch darauf, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit in den Organen erworben hat, entspricht. In diesen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikel 42 oder 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Beamten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen.

(3) Scheidet jedoch ein Beamter endgültig aus dem Dienst aus, weil er aus dem Dienst entfernt worden ist, so wird das auszuzahlende Abgangsgeld oder der gegebenenfalls zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert nach Maßgabe des nach Anhang IX Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h) des Statuts gefassten Beschlusses festgesetzt."

l) Artikel 12a wird gestrichen.

m) Die Überschrift von Kapitel 3 erhält folgende Fassung: "Invalidengeld".

n) Artikel 13 wird wie folgt geändert:

i) Absatz 1 wird der nummerierte Absatz 1, und die Worte "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" werden durch das Wort "Invalidengeld" ersetzt.

ii) Absatz 2 wird gestrichen und durch folgenden Absatz ersetzt:

"(2) Ein Empfänger von Invalidengeld darf nur dann eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn dies zuvor von der Anstellungsbehörde genehmigt worden ist. Übersteigen die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusammen mit dem Invalidengeld die letzten Gesamtbezüge im aktiven Dienst gemäß der am ersten Tage des Monats, für den das Invalidengeld festzustellen ist, geltenden Gehaltstabelle, so wird das Invalidengeld um den Differenzbetrag gegenüber den letzten Gesamtbezügen gekürzt.

Der Invalidengeldempfänger hat auf Verlangen entsprechende Bescheinigungen vorzulegen und dem Organ alle Gegebenheiten mitzuteilen, die sich auf seinen Anspruch auf Invalidengeld auswirken könnten."

o) Artikel 14 wird wie folgt geändert:

i) Die Worte "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" werden jeweils durch das Wort "Invalidengeld" ersetzt.

ii) In Absatz 2 werden die Worte "Artikel 16 des Anhangs VIII findet entsprechende Anwendung" gestrichen.

p) In Artikel 15 werden die Worte "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" durch das Wort "Invalidengeld", die Worte "dieses Ruhegehalts" durch die Worte "des Invalidengelds" und das Wort "sechzigste" durch das Wort "dreiundsechzigste" ersetzt.

q) Artikel 16 wird gestrichen.

r) Artikel 17 wird wie folgt geändert:

i) Die Worte "die Witwe" werden jeweils durch die Worte "der überlebende Ehegatte" ersetzt.

ii) Das Wort "Witwengeld" wird durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung" ersetzt.

s) Artikel 17a wird wie folgt geändert:

i) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort "Witwengeld" jeweils durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung" ersetzt.

ii) In den Absätzen 1 und 3 werden die Worte "die Witwe" durch die Worte "der überlebende Ehegatte" ersetzt.

iii) Absatz 1 wird ferner wie folgt geändert:

A) Die Worte "sofern sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Betreffenden aus dem Dienst eines Organs mindestens ein Jahr lang mit ihm verheiratet war"

werden durch die Worte

"sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand" ersetzt.

B) Die Worte "ihr Ehegatte" werden durch die Worte "der ehemalige Beamte" ersetzt.

t) Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

Der überlebende Ehegatte des ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezog, hat vorbehaltlich des Artikels 22 und sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand, Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog. Die Hinterbliebenenversorgung beträgt mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts, darf aber keinesfalls höher als das Ruhegehalt sein, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog.

Die Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der Beamte vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehegatte für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat."

u) Artikel 18a wird wie folgt geändert:

i) Die Worte "die Witwe" werden jeweils durch die Worte "der überlebende Ehegatte", "60. Lebensjahres" durch "63. Lebensjahres" und "60. Lebensjahr" durch "63. Lebensjahr" ersetzt.

ii) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "sofern die Ehe mit dem Beamten zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eines Organs mindestens ein Jahr gedauert hat"

werden jeweils ersetzt durch die Worte:

"sofern die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Dienst geschlossen worden war und mindestens ein Jahr bestand".

b) Die Worte "ein Witwengeld" werden jeweils durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung" und die Worte "Das Witwengeld" durch die Worte "Die Hinterbliebenenversorgung" ersetzt.

c) Die Worte "ihr Ehegatte" werden durch die Worte "der ehemalige Beamte" ersetzt.

v) Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

Der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten, der Invalidengeld bezogen hat, hat vorbehaltlich des Artikels 22 dieses Anhangs Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 60 v. H. des Invalidengelds, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog, sofern er im Zeitpunkt der Zuerkennung des Invalidengelds mit dem ehemaligen Beamten verheiratet war.

Die Hinterbliebenenversorgung muss mindestens 35 v. H. des letzten Grundgehalts betragen, darf aber keinesfalls höher als das Invalidengeld sein, das der ehemalige Beamte am Tag seines Todes bezog."

w) In Artikel 21 Absatz 1 werden die Worte "die Witwe" durch die Worte "der überlebende Ehegatte", die Worte "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Worte "oder ein Invalidengeld" und die Worte "des Witwengeldes" durch die Worte "der Hinterbliebenenversorgung" ersetzt.

x) Artikel 22 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 1 werden die Worte "eine Witwe" durch die Worte "einen überlebenden Ehegatten" und die Worte "das Witwengeld für eine Witwe, die" durch die Worte "die Hinterbliebenenversorgung für einen überlebenden Ehegatten, der" ersetzt.

ii) In Absatz 3 werden die Worte "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Worte "oder ein Invalidengeld" ersetzt.

y) Artikel 24 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 1 werden die Worte "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Worte "oder ein Invalidengeld" ersetzt.

ii) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Außerdem erlischt der Anspruch auf Waisengeld, wenn der Anspruchsberechtigte nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Anhangs VII Artikel 2 gilt."

z) In Artikel 25 werden die Worte "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Worte "oder Invalidengeld" ersetzt.

aa) In Artikel 26 werden die Worte "der Witwe auf Witwengeld" durch die Worte "des Ehegatten auf Hinterbliebenenversorgung", die Worte "wenn sie" durch die Worte "wenn er", die Worte "Sie hat" durch die Worte "Er hat" und die Worte "ihres Witwengeldes" durch die Worte "seiner Hinterbliebenenversorgung" ersetzt.

bb) Artikel 27 erhält folgende Fassung:

"Artikel 27

Der geschiedene Ehegatte eines Beamten oder ehemaligen Beamten hat Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern er nachweisen kann, dass er für sich selbst beim Tod seines früheren Ehegatten Anspruch auf eine Unterhaltszahlung zu dessen Lasten hatte, die entweder durch richterliche Entscheidung oder durch amtlich eingetragene und rechtswirksame Vereinbarung zwischen den ehemaligen Ehegatten festgelegt wurde.

Die Hinterbliebenenversorgung darf jedoch die Unterhaltszahlung, die zum Zeitpunkt des Todes des früheren Ehegatten geleistet wurde, nicht übersteigen, wobei letztere nach den Modalitäten des Artikels 82 des Statuts angepasst wird.

Der Anspruch des geschiedenen Ehegatten erlischt, wenn er vor dem Tod seines früheren Ehegatten eine neue Ehe eingeht. Geht er nach dessen Tod eine neue Ehe ein, so findet Artikel 26 auf ihn Anwendung."

cc) Artikel 28 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 1 werden die Worte "geschiedene Ehefrauen" durch die Worte "geschiedene Ehegatten", die Worte "eine Witwe" durch die Worte "ein überlebender Ehegatte" und die Worte "ein Witwengeld" durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung" ersetzt.

ii) In Absatz 2 werden die Worte "Stirbt eine der Berechtigten" durch die Worte "Stirbt einer der Berechtigten" und die Worte "verzichtet sie auf ihren Witwengeldanteil" durch die Worte "verzichtet er auf seinen Anteil an der Hinterbliebenenversorgung" ersetzt.

dd) In Artikel 29 werden die Worte "Hat die geschiedene Ehefrau ihren" durch die Worte "Hat der geschiedene Ehegatte seinen" und die Worte "der Witwe" durch die Worte "dem überlebenden Ehegatten" ersetzt.

ee) In Artikel 31 werden die Worte "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Worte "oder Invalidengeld" ersetzt.

ff) In Artikel 31a werden die Worte

"oder nach den Verordnungen (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 oder (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 oder (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1543/73 oder (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2150/82 oder (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1679/85"

ersetzt durch die Worte"oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 1857/89(2), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002(3), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002(4) oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002(5)."

gg) Artikel 34 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Artikel 80 und 81 des Statuts gelten auch für Kinder, die weniger als 300 Tage nach dem Tod des Beamten oder ruhegehalts- oder invalidengeldberechtigten ehemaligen Beamten geboren werden."

hh) In Artikel 35 werden die Worte "eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit" durch die Worte "eines Invalidengelds" ersetzt.

ii) In Artikel 36 werden die Worte "Bei jeder Gehaltszahlung" durch die Worte "Bei jeder Gehalts- und Invalidengeldzahlung" ersetzt.

jj) Artikel 39 wird gestrichen.

kk) Artikel 40 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 1 werden die Worte "des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit" durch die Worte "des Invalidengelds" ersetzt.

ii) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Das Ruhegehalt und das Invalidengeld dürfen weder mit aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder von Agenturen zu zahlenden Dienstbezügen noch mit einer Vergütung nach Artikel 41 und 50 des Statuts zusammentreffen. Desgleichen dürfen sie mit keinerlei Bezügen zusammentreffen, die sich aus einem Amt in einem der Organe oder einer Agentur ergeben."

ll) Artikel 42 wird wie folgt geändert:

i) Die Worte "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" werden durch die Worte "oder ein Invalidengeld" ersetzt.

ii) [betrifft nicht die deutsche Fassung]

mm) In Artikel 44 wird das Wort "endgültig" durch das Wort "vorübergehend" und werden die Worte "nach Artikel 86" durch die Worte "nach Anhang IX Artikel 9" ersetzt.

nn) Artikel 45 Absatz 3 erhält folgende Fassung

"Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz in der Europäischen Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank des Wohnsitzmitgliedstaats gezahlt.

Versorgungsberechtigten mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union werden die Versorgungsbezüge in Euro bei einer Bank des Wohnsitzlandes gezahlt. Abweichend von dieser Regel können die Bezüge auch in Euro bei einer Bank des Sitzlandes des Organs oder in der Währung des Wohnsitzlandes gezahlt werden, wobei in letzterem Fall die Umrechnung auf der Grundlage der bei der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union jeweils angewandten letzten Wechselkurse erfolgt.

Dieser Artikel findet auf Invalidengeldberechtigte sinngemäß Anwendung."

oo) In Artikel 46 werden die Worte "nach der Dienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit" durch die Worte "oder ein Invalidengeld" ersetzt.

99. Anhang IX erhält folgende Fassung:

"ANHANG IX

DISZIPLINARORDNUNG

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Geht aus einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung hervor, dass ein Beamter oder ehemaliger Beamter eines Organs möglicherweise persönlich darin verwickelt ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Beamter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Beamten Bezug genommen.

(2) In Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Beamten mit Zustimmung der Anstellungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In diesem Fall kann ein Disziplinarverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Beamte zuvor Stellung nehmen konnte.

(3) Kann am Ende einer Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung keiner der Vorwürfe gegen den Beamten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden sind, aufrecht erhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung des Leiters des Amtes ohne weitere Maßnahme eingestellt; der Leiter des Amtes unterrichtet den Beamten und sein Organ schriftlich darüber. Der Beamte kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird.

Artikel 2

(1) Die Bestimmungen von Artikel 1 dieses Anhangs gelten sinngemäß auch für Verwaltungsuntersuchungen der Anstellungsbehörde.

(2) Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Betreffenden über das Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts sowie auf Verlangen vorbehaltlich des Schutzes der berechtigten Interessen Dritter sämtliche Unterlagen, die unmittelbar mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zusammenhängen.

(3) Die Organe erlassen gemäß Artikel 110 des Statuts Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 3

(1) Auf der Grundlage des Untersuchungsberichts kann die Anstellungsbehörde nach Unterrichtung des betreffenden Beamten über alle in den Akten enthaltenen Beweismittel nach Anhörung des Beamten

a) feststellen, dass keine belastende Tatsache gegen den Beamten vorliegt, wobei der Beamte darüber schriftlich unterrichtet wird, oder

b) beschließen, obwohl eine Dienstpflichtverletzung vorliegt oder offensichtlich vorgelegen hat, gegen den Beamten keine Strafe zu verhängen und gegebenenfalls eine Ermahnung aussprechen, oder

c) bei einer Dienstpflichtverletzung im Sinne von Artikel 86 des Statuts

i) beschließen, das in Abschnitt 4 dieses Anhangs vorgesehene Disziplinarverfahren einzuleiten, oder

ii) beschließen, ein Verfahren vor dem Disziplinarrat einzuleiten.

Artikel 4

Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, den betreffenden Beamten nach den Bestimmungen dieses Anhangs zu hören, so kann er aufgefordert werden, seine Bemerkungen schriftlich darzulegen oder sich durch eine Person seiner Wahl vertreten zu lassen.

Abschnitt 2

Disziplinarrat

Artikel 5

(1) In jedem Organ wird ein Disziplinarrat eingerichtet. Mindestens eines der Mitglieder des Disziplinarrats, gegebenenfalls der Vorsitzende, muss eine Person sein, die dem Organ nicht angehört.

(2) Der Disziplinarrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier ordentlichen Mitgliedern, die durch stellvertretende Mitglieder ersetzt werden können; in Fällen, die Beamte bis zur Besoldungsgruppe AD 13 betreffen, setzt sich der Disziplinarrat aus zwei weiteren Mitgliedern zusammen, die derselben Funktions- und Besoldungsgruppe angehören wie der Beamte, gegen den das Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.

(3) In allen Fällen, die Beamte betreffen, die nicht der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 angehören, werden die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der im aktiven Dienst stehenden Beamten bestellt, die mindestens der Besoldungsgruppe AD 14 angehören.

(4) In Fällen, die Beamte der Besoldungsgruppe AD 16 oder AD 15 betreffen, werden die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Disziplinarrates aus dem Kreis der im aktiven Dienst stehenden Beamten der Besoldungsgruppe AD 16 bestellt.

(5) In Fällen, die einen in einem Drittland Dienst tuenden Beamten betreffen, verständigen sich Anstellungsbehörde und Personalvertretung auf ein Ad-hoc-Verfahren für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder gemäß Absatz 2.

Artikel 6

(1) Anstellungsbehörde und Personalvertretung bestellen gleichzeitig jeweils zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Anstellungsbehörde bestellt.

(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt. Die Organe können jedoch für die Mitglieder eine kürzere Amtszeit vorsehen, die aber mindestens ein Jahr beträgt.

(4) Die beiden Mitglieder des erweiterten Disziplinarrates gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieses Anhangs werden auf folgende Weise bestellt:

a) Die Anstellungsbehörde stellt eine Liste auf, die soweit möglich die Namen von zwei Beamten aus jeder Besoldungsgruppe in jeder Funktionsgruppe enthält. Gleichzeitig übermittelt die Personalvertretung der Anstellungsbehörde eine entsprechende Liste.

b) Innerhalb von zehn Tagen nach Zuleitung des Berichts, mit dem das Disziplinarverfahren oder das in Artikel 22 des Statuts genannte Verfahren eingeleitet wird, lost der Vorsitzende des Disziplinarrates im Beisein des betreffenden Beamten aus den vorstehend genannten Listen die beiden Mitglieder des Disziplinarrates aus, wobei ein Mitglied aus jeder Liste ausgelost wird. Der Vorsitzende kann beschließen, dass ihn der Sekretär des Disziplinarrates hierbei ersetzt. Der Vorsitzende teilt dem betreffenden Beamten und den einzelnen Mitgliedern die vollständige Zusammensetzung des Disziplinarrates mit.

(5) Innerhalb von fünf Tagen nach Bildung des Disziplinarrates kann der betreffende Beamte ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen. Auch das Organ kann ein Mitglied des Disziplinarrates ablehnen.

Innerhalb der gleichen Frist können die Mitglieder des Disziplinarrates berechtigte Selbstablehnungsgründe geltend machen; bei einem Interessenkonflikt lehnen sie ihre Bestellung ab.

Der Vorsitzende des Disziplinarrates nimmt gegebenenfalls eine neue Auslosung vor, um die gemäß Absatz 4 bestellten Mitglieder zu ersetzen.

Artikel 7

Der Disziplinarrat wird von einem Sekretär unterstützt; dieser wird von der Anstellungsbehörde ernannt.

Artikel 8

(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Disziplinarrates üben ihre Befugnisse in völliger Unabhängigkeit aus.

(2) Die Beratungen und Arbeiten des Disziplinarrates sind geheim.

Abschnitt 3

Disziplinarstrafen

Artikel 9

(1) Die Anstellungsbehörde kann eine der folgenden Strafen verhängen:

a) schriftliche Verwarnung,

b) Verweis,

c) zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum zwischen einem Monat und dreiundzwanzig Monaten,

d) Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe,

e) zeitweilige Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe für einen Zeitraum zwischen 15 Tagen und einem Jahr,

f) Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe derselben Funktionsgruppe,

g) Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe mit oder ohne Einstufung in eine niedrigere Besoldungsgruppe,

h) Entfernung aus dem Dienst, gegebenenfalls unter zeitweiliger Kürzung des Ruhegehalts oder unter Einbehaltung eines Teilbetrags des Invalidengeldes während eines bestimmten Zeitraums, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Bei einer solchen Kürzung dürfen jedoch die Bezüge des ehemaligen Beamten das in Anhang VIII Artikel 6 vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.

(2) Ist der betreffende Beamte ein Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, so kann die Anstellungsbehörde für einen befristeten Zeitraum beschließen, einen Teilbetrag des Ruhegehalts oder Invalidengeldes einzubehalten, wobei sich die Auswirkungen dieser Strafe nicht auf die dem Beamten gegenüber anspruchsberechtigten Personen erstrecken dürfen. Die Bezüge des betreffenden Beamten dürfen jedoch das in Anhang VIII Artikel 6 vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.

(3) Ein und dasselbe Dienstvergehen kann nur eine Disziplinarstrafe nach sich ziehen

Artikel 10

Die verhängte Disziplinarstrafe muss der Schwere des Dienstvergehens entsprechen. Bei der Feststellung, wie schwer das Dienstvergehen wiegt und welche Disziplinarstrafe angemessen ist, wird insbesondere Folgendem Rechnung getragen:

a) der Art des Dienstvergehens und den Tatumständen;

b) dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen die Integrität, den Ruf oder die Interessen der Organe beeinträchtigt;

c) dem Ausmaß, in dem das Dienstvergehen mit vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlungen verbunden ist;

d) den Gründen des Beamten für das Dienstvergehen;

e) der Besoldungsgruppe und dem Dienstalter des Beamten;

f) dem Grad der persönlichen Verantwortung des Beamten;

g) dem Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Beamten;

h) der Frage, ob das Dienstvergehen mit wiederholten Handlungen oder wiederholtem Verhalten verbunden ist, und

i) der bisherigen dienstlichen Führung des Beamten.

Abschnitt 4

Disziplinarverfahren ohne Befassung des Disziplinarrates

Artikel 11

Die Anstellungsbehörde kann ohne Befassung des Disziplinarrates über Strafen wie die Verhängung einer schriftlichen Verwarnung oder eines Verweises beschließen. Bevor eine solche Disziplinarstrafe von der Anstellungsbehörde verhängt wird, ist der betreffende Beamte zu hören.

Abschnitt 5

Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat

Artikel 12

(1) Der Disziplinarrat wird durch einen Bericht der Anstellungsbehörde befasst, in dem die zur Last gelegten Handlungen und gegebenenfalls die Tatumstände, darunter auch etwaige erschwerende oder mildernde Umstände, eindeutig anzugeben sind.

(2) Der Bericht wird dem betreffenden Beamten und dem Vorsitzenden des Disziplinarrates übermittelt, der ihn den Mitgliedern des Disziplinarrates zur Kenntnis bringt.

Artikel 13

(1) Nach Erhalt des Berichts ist der betreffende Beamte berechtigt, seine vollständige Personalakte einzusehen und von allen Verfahrensunterlagen Abschrift zu nehmen, auch von denen, die ihn entlasten.

(2) Zur Vorbereitung der Verteidigung steht dem betreffenden Beamten vom Zeitpunkt des Erhalts des Berichts an, mit dem das Disziplinarverfahren eröffnet wird, eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen zur Verfügung.

(3) Der betreffende Beamte kann sich des Beistands einer von ihm gewählten Person bedienen.

Artikel 14

Räumt der betreffende Beamte im Beisein des Vorsitzenden des Disziplinarrates seine Dienstverfehlung ein und akzeptiert er vorbehaltlos den Bericht im Sinne von Artikel 12 dieses Anhangs, so kann die Anstellungsbehörde im Einklang mit dem Grundsatz, dass zwischen der Schwere des Dienstvergehens und der in Betracht zu ziehenden Strafe Verhältnismäßigkeit bestehen muss, die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückziehen. Wird die Angelegenheit aus dem Disziplinarrat zurückgezogen, äußert sich der Vorsitzende des Disziplinarrates zu der Strafe, die seiner Auffassung nach ins Auge zu fassen ist.

Abweichend von Artikel 11 dieses Anhangs kann die Anstellungsbehörde bei diesem Verfahren eine der Strafen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) dieses Anhangs verhängen.

Bevor der betreffende Beamte seine Dienstverfehlung einräumt, wird er darüber unterrichtet, welche Folgen dies für ihn haben kann.

Artikel 15

Vor der ersten Sitzung des Disziplinarrates beauftragt der Vorsitzende ein Mitglied, über den gesamten Disziplinarfall Bericht zu erstatten, und unterrichtet die anderen Mitglieder darüber.

Artikel 16

(1) Der betreffende Beamte wird vom Disziplinarrat gehört; dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter. Er kann Zeugen benennen.

(2) Das Organ ist vor dem Disziplinarrat durch einen von der Anstellungsbehörde beauftragten Beamten vertreten und hat den Rechten des betreffenden Beamten entsprechende Rechte.

(3) Hat das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung eine Untersuchung eingeleitet, so kann der Disziplinarrat ermittelnde Beamte dieses Amtes hören.

Artikel 17

(1) Sind nach Auffassung des Disziplinarrates die dem Beamten zur Last gelegten Handlungen oder die Tatumstände nicht genügend geklärt, so ordnet er Ermittlungen an, bei denen jeder Seite Gelegenheit gegeben wird, Stellung zu nehmen und auf die Einlassungen der Gegenseite zu antworten.

(2) Die Ermittlungen werden vom Vorsitzenden oder von einem Mitglied des Disziplinarrates geführt. Für die Zwecke der Ermittlungen kann der Disziplinarrat die Aushändigung sämtlicher Unterlagen verlangen, die sich auf den anhängigen Disziplinarfall beziehen. Das Organ händigt die Unterlagen innerhalb der vom Disziplinarrat gegebenenfalls gesetzten Frist aus. Wird der Beamte aufgefordert, Unterlagen auszuhändigen und lehnt er dies ab, so wird die Ablehnung zu den Akten genommen.

Artikel 18

Nach Prüfung der ihm vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung etwaiger schriftlicher oder mündlicher Erklärungen sowie der Ergebnisse der gegebenenfalls durchgeführten Ermittlungen gibt der Disziplinarrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine mit Gründen versehene Stellungnahme darüber ab, ob die Anschuldigungen begründet sind und welche Disziplinarstrafe die betreffenden Handlungen gegebenenfalls nach sich ziehen sollten. Diese Stellungnahme wird von allen Mitgliedern des Disziplinarrates unterzeichnet. Jedes Mitglied kann der Stellungnahme einen abweichenden Standpunkt beifügen. Die Stellungnahme wird der Anstellungsbehörde und dem Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Berichts der Anstellungsbehörde zugeleitet, sofern diese Frist der Komplexität des Falls angemessen ist. Die Frist beträgt vier Monate, wenn der Disziplinarrat die Durchführung von Ermittlungen veranlasst hat, sofern dieser Zeitraum der Komplexität des Falls angemessen ist.

Artikel 19

(1) Der Vorsitzende des Disziplinarrates nimmt - außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit - an der Beschlussfassung des Disziplinarrates nicht teil.

(2) Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Disziplinarrates und bringt jedem Mitglied sämtliche Informationen und Unterlagen zur Kenntnis, die sich auf den Disziplinarfall beziehen.

Artikel 20

Der Sekretär erstellt ein Protokoll über die Sitzungen des Disziplinarrates. Die Zeugen unterzeichnen die Niederschrift ihrer Aussage.

Artikel 21

(1) Wird im Disziplinarverfahren auf eine der in Artikel 9 dieses Anhangs vorgesehenen Strafen erkannt, so hat der betreffende Beamte die im Laufe des Verfahrens vor dem Disziplinarrat durch seine Veranlassung entstandenen Kosten, insbesondere die Gebühren für einen von ihm ausgewählten Rechtsbeistand oder Verteidiger zu tragen.

(2) In außergewöhnlichen Fällen, in denen diese Belastung für den betreffenden Beamten unangemessen wäre, kann die Anstellungsbehörde jedoch etwas anderes beschließen.

Artikel 22

(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrates erlässt die Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten eine Verfügung gemäß den Artikeln 9 und 10 dieses Anhangs. Die Verfügung ist zu begründen.

(2) Beschließt die Anstellungsbehörde, den Fall abzuschließen, ohne eine Disziplinarstrafe zu verhängen, so ist der betreffende Beamte unverzüglich schriftlich darüber zu unterrichten. Der Beamte kann beantragen, dass die Entscheidung in seine Personalakte aufgenommen wird.

Abschnitt 6

Vorläufige Dienstenthebung

Artikel 23

(1) Hat die Anstellungsbehörde einem Beamten ein schweres Dienstvergehen, sei es eine Dienstpflichtverletzung oder eine rechtswidrige Handlung, zur Last zu legen, so kann sie den Beamten unverzüglich für einen befristeten oder unbefristeten Zeitraum vorläufig seines Dienstes entheben.

(2) Außer in Ausnahmefällen erlässt die Anstellungsbehörde diese Verfügung nach Anhörung des betreffenden Beamten.

Artikel 24

(1) In der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung muss bestimmt werden, ob der Beamte während der Dauer der Dienstenthebung seine vollen Bezüge behält oder ob ein in derselben Verfügung festzusetzender Teilbetrag einzubehalten ist. Die dem Beamten gezahlten Bezüge dürfen jedoch das in Anhang VIII Artikel 6 des Statuts vorgesehene Existenzminimum zuzüglich etwaiger Familienzulagen nicht unterschreiten.

(2) Die Rechtsstellung des vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten ist binnen einer Frist von sechs Monaten, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verfügung über die vorläufige Dienstenthebung, endgültig zu regeln. Ist nach Ablauf der sechs Monate eine Entscheidung nicht ergangen, so erhält der Beamte wieder seine vollen Dienstbezüge vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3.

(3) Ist gegen den vorläufig seines Dienstes enthobenen Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden und befindet er sich deshalb in Haft, so kann die Einbehaltung eines Teilbetrags seiner Bezüge über die Sechsmonatsfrist nach Absatz 2 hinaus aufrecht erhalten werden. In diesem Fall erhält der Beamte erst dann wieder seine vollen Bezüge, wenn das zuständige Gericht die Aufhebung der Haft verfügt hat.

(4) Wird gegen den Beamten keine Disziplinarstrafe verhängt oder lediglich eine schriftliche Verwarnung, ein Verweis oder ein zeitweiliges Versagen des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen verfügt, so werden ihm die gemäß Absatz 1 einbehaltenen Beträge zurückgezahlt; wird keine Disziplinarstrafe verhängt, so erfolgt die Rückzahlung zuzüglich der Zinsen und Zinseszinsen zu dem Satz nach Anhang XII Artikel 12.

Abschnitt 7

Gleichzeitige Strafverfolgung

Artikel 25

Ist gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist.

Abschnitt 8

Schlussbestimmungen

Artikel 26

In Fällen, in denen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung eine Untersuchung eingeleitet hat, werden Verfügungen gemäß den Artikeln 11, 14, 22 und 23 dieses Anhangs dem Amt zur Information mitgeteilt.

Artikel 27

Ein Beamter, gegen den eine andere Disziplinarstrafe verhängt worden ist als die Entfernung aus dem Dienst, kann, wenn es sich um eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis handelt, nach drei Jahren, bei anderen Strafen nach sechs Jahren, den Antrag stellen, dass sämtliche die Strafe betreffenden Vorgänge aus seiner Personalakte entfernt werden. Die Anstellungsbehörde entscheidet darüber, ob diesem Antrag stattzugeben ist.

Artikel 28

Kommen neue, hinreichend belegte Tatsachen ans Licht, kann die Anstellungsbehörde das Disziplinarverfahren von sich aus oder auf Antrag des betreffenden Beamten wiedereröffnen.

Artikel 29

Konnte gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 2 dieses Anhangs keiner der Vorwürfe gegen den Beamten aufrecht erhalten werden, so kann dieser verlangen, durch eine angemessene Bekanntgabe der Entscheidung der Anstellungsbehörde einen Ausgleich für den entstandenen Schaden zu erlangen.

Artikel 30

Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 3 erlässt jedes Organ nach Anhörung seiner Personalvertretung erforderlichenfalls die Durchführungsbestimmungen zu diesem Anhang."

100. Anhang X wird wie folgt geändert:

a) Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Anstellungsbehörde nimmt diese Versetzungen im Rahmen des so genannten 'Mobilitätsverfahrens' vor, für das sie nach Anhörung der Personalvertretung detaillierte Durchführungsvorschriften festlegt."

b) In Artikel 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:

"Im Rahmen dieses Mobilitätsverfahrens kann die Anstellungsbehörde beschließen, einen in einem Drittland diensttuenden Beamten vorübergehend wieder mit seiner Planstelle am Sitz des Organs oder an jedem anderen Dienstort in der Gemeinschaft zu verwenden; diese dienstliche Verwendung, der keine Stellenausschreibung vorausgeht, darf vier Jahre nicht überschreiten."

c) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1) Stellt das Organ dem Beamten eine Wohnung zur Verfügung, die dem Niveau der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten sowie der Zahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen entspricht, so hat er diese zu beziehen.

(2) Die Anwendungsmodalitäten für Absatz 1 werden nach Anhörung der Personalvertretung von der Anstellungsbehörde festgelegt. Die Anstellungsbehörde befindet nach Maßgabe der an jedem Dienstort herrschenden Lebensbedingungen auch über die Ausstattung mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen."

d) In Artikel 6 werden die Worte "fünf Kalendertagen" ersetzt durch die Worte "dreieinhalb Arbeitstagen".

e) Artikel 7 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 1 werden die Worte "fünf Kalendertagen" ersetzt durch die Worte "dreieinhalb Arbeitstagen", die Worte "zweieinhalb Kalendertagen" werden ersetzt durch die Worte "zwei Arbeitstagen".

ii) In Absatz 2 werden die Worte "zwanzig Kalendertage" ersetzt durch die Worte "vierzehn Arbeitstage".

f) Artikel 9 wird wie folgt geändert:

i) In Absatz 1 werden die Worte "zwanzig Kalendertagen" ersetzt durch die Worte "vierzehn Arbeitstagen".

ii) Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Kalendertage" wird durch das Wort "Arbeitstage" ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

g) Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 6 wird wie folgt geändert:

a) Im vierten Gedankenstrich wird die Zahl "8" durch die Zahl "7" ersetzt.

b) Nach dem vierten Gedankenstrich wird der folgende Gedankenstrich eingefügt:

"- 30 %, wenn dieser Wert größer als 7, aber kleiner oder gleich 9 ist,".

c) Im fünften Gedankenstrich wird die Zahl "8" ersetzt durch die Angabe "9, aber kleiner oder gleich 11".

d) Es wird ein zusätzlicher Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut angefügt:

"- 40 %, wenn dieser Wert größer ist als 11."

ii) Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:

"Erklärt sich der Beamte, der an einem Ort mit schwierigen oder sehr schwierigen Bedingungen tätig ist, für den eine Zulage für die Lebensbedingungen in Höhe von 30 %, 35 % oder 40 % gewährt wird, damit einverstanden, während seiner Laufbahn erneut an einem Ort mit einer Zulage von 30 %, 35 % oder 40 % Dienst zu tun, so erhält er zuzüglich zu der an dem neuen Dienstort geltenden Zulage für die Lebensbedingungen eine Prämie von 5 % des in Unterabsatz 1 genannten Referenzbetrags.

Diese Prämien sind bei jeder neuen Einweisung des Beamten an einen Dienstort mit schwierigen oder sehr schwierigen Bedingungen kumulierbar, wobei aber der Gesamtbetrag aus der Zulage für die Lebensbedingungen und der Prämie 45 % des in Unterabsatz 1 genannten Referenzbetrags nicht übersteigen darf."

h) In Artikel 13 Absatz 1 werden im ersten Satz die Worte "alle sechs Monate" ersetzt durch die Worte "einmal jährlich".

i) In Artikel 16 Absatz 1 werden die Worte "entweder in Euro oder in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung" ersetzt durch die Worte "entweder in Euro, in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung oder in der Währung der Ausgabe".

j) Artikel 17 wird wie folgt geändert:

i) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) am Satzanfang werden die Worte "dem vom Organ eine möblierte Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird" ersetzt durch die Worte "dem aufgrund von Artikel 5 oder Artikel 23 dieses Anhangs eine Wohnung zur Verfügung steht";

b) am Satzende werden die Worte "der persönlichen beweglichen Habe" durch die Worte "der Möbel und der persönlichen Effekten" ersetzt.

ii) In Absatz 2 werden die Worte "die tatsächlichen Einrichtungskosten" ersetzt durch die Worte "die übrigen Kosten aufgrund dieses Wohnungswechsels".

k) Artikel 18 wird wie folgt geändert:

i) Artikel 18 wird wie folgt geändert:

"Außerdem erhält der Beamte das in Anhang VII Artikel 10 vorgesehene, um 50 % herabgesetzte Tagegeld, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, über die die Anstellungsbehörde zu befinden hat."

ii) Im letzten Absatz wird das Wort "Bedienstete" ersetzt durch das Wort "Beamte".

l) Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

Steht dem Beamten für Fahrten aus dienstlichen Gründen, die unmittelbar mit der Ausübung seiner Funktionen zusammenhängen ein Dienstwagen nicht zur Verfügung, so erhält er für die Benutzung seines privaten Kraftwagens ein Kilometergeld, dessen Höhe von der Anstellungsbehörde festgesetzt wird."

m) Artikel 21 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

"Für den Beamten, der nach Artikel 20 des Statuts bei Dienstantritt oder bei einer Versetzung zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichtet ist, übernimmt das Organ unter den von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen nach Maßgabe der Wohnverhältnisse, die der Beamte am Dienstort vorfindet,

a) bei Bereitstellung einer nicht möblierten Wohnung die Kosten für den Umzug seiner Möbel und persönlichen Effekten (ganz oder teilweise) von dem Ort, an dem sie sich tatsächlich befinden, zum Dienstort und für die Beförderung der persönlichen Effekten;

b) bei Bereitstellung einer möblierten Wohnung die Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten oder für das Möbellager zur Aufnahme seiner Möbel und persönlichen Effekten."

n) In Artikel 23 werden die Worte "dem Niveau der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten" ersetzt durch die Worte "den von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten".

o) Kapitel 5 und der dazugehörige Artikel 26 werden gestrichen.

p) Kapitel 6 und der dazugehörige Artikel 27 werden gestrichen.

101. Anhang XI erhält folgende Fassung:

"ANHANG XI

ANWENDUNGSMODALITÄTEN ZU DEN ARTIKELN 64 UND 65 DES STATUTS

KAPITEL 1

JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS GEMÄß ARTIKEL 65 ABSATZ 1 DES STATUTS

Abschnitt 1

Elemente der jährlichen Angleichung

Artikel 1

(1) Bericht des Statistischen Amts der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat)

Für die Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Statuts erstellt Eurostat jedes Jahr bis Ende Oktober einen Bericht über die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel, die Kaufkraftparitäten zwischen Brüssel und bestimmten Orten in den Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen.

(2) Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel (Brüsseler internationaler Index)

Anhand von Angaben der belgischen Behörden ermittelt Eurostat einen Index, mit dem sich die Entwicklung der Lebenshaltungskosten für Beamte der Gemeinschaften in Brüssel messen lässt. Dieser (nachstehend "Brüsseler internationaler Index" genannte) Index berücksichtigt die Entwicklung zwischen dem Monat Juni des Vorjahres und dem Monat Juni des laufenden Jahres und basiert auf der statistischen Methodik, die die in Artikel 13 vorgesehene Arbeitsgruppe "Artikel 64 des Statuts" festlegt.

(3) Entwicklung der Lebenshaltungskosten außerhalb Brüssels (Kaufkraftparitäten und implizite Indizes)

a) Im Einvernehmen mit den nationalen statistischen Ämtern oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten berechnet Eurostat die Kaufkraftparitäten, mit denen die Kaufkraftäquivalenz

i) der Dienstbezüge der Beamten der Gemeinschaften, die in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten - mit Ausnahme der Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird - und in bestimmten anderen Dienstorten tätig sind, gegenüber Brüssel und

ii) der in den Mitgliedstaaten gezahlten Versorgungsbezüge gegenüber Belgien

festgelegt wird.

b) Die Kaufkraftparitäten beziehen sich jeweils auf den Monat Juni.

c) Die Kaufkraftparitäten werden so berechnet, dass alle zugrunde liegenden Komponenten zweimal jährlich aktualisiert und mindestens einmal alle fünf Jahre durch Direkterhebung überprüft werden können. Eurostat aktualisiert die Kaufkraftparitäten unter Zugrundelegung der am besten geeigneten Indizes gemäß den Angaben der in Artikel 13 vorgesehenen Arbeitsgruppe "Artikel 64 des Statuts".

d) Außerhalb von Belgien und Luxemburg wird die Entwicklung der Lebenshaltungskosten während des Bezugszeitraums anhand der impliziten Indizes gemessen. Diese Indizes werden als Produkt aus dem Brüsseler internationalen Index und der Entwicklung der Kaufkraftparität errechnet.

(4) Entwicklung der Kaufkraft der Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen (spezifische Indikatoren)

a) Um zu ermitteln, inwieweit sich die Kaufkraft der Gehälter im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten prozentual erhöht oder verringert hat, stellt Eurostat anhand der Angaben, die bis Ende September von den betreffenden nationalen Behörden eingegangen sind, spezifische Indikatoren auf, aus denen hervorgeht, wie sich die realen Dienstbezüge der nationalen Beamten in den Zentralverwaltungen zwischen dem Monat Juli des Vorjahres und dem Monat Juli des laufenden Jahres entwickelt haben. Bei den beiden Dienstbezügen ist jeweils ein Zwölftel sämtlicher jährlich gezahlter Bestandteile der Dienstbezüge einzubeziehen.

Die spezifischen Indikatoren gliedern sich in

i) einen Indikator für jede der im Statut definierten Funktionsgruppen und

ii) einen Durchschnittsindikator, gewichtet nach Maßgabe der Zahl der nationalen Beamten, die jeder Funktionsgruppe entspricht.

Jeder dieser Indikatoren wird als Brutto- und als Nettorealindikator aufgestellt. Bei der Umrechnung von Brutto- in Nettowert werden die Pflichtabzüge sowie die allgemeinen Steuerfaktoren berücksichtigt.

Zur Ermittlung der Brutto- und Nettoindikatoren für die gesamte Europäische Union verwendet Eurostat eine Stichprobe, die sich aus folgenden Mitgliedstaaten zusammensetzt: Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande und Vereinigtes Königreich. Der Rat kann gemäß Artikel 65 Absatz 3 des Statuts auf Vorschlag der Kommission eine neue Stichprobe beschließen, die für mindestens 75 % des BIP der Europäischen Union repräsentativ sein muss und ab dem Jahr gilt, das auf das Jahr der Beschlussfassung folgt. Die Ergebnisse für die einzelnen Länder werden mit dem unter Verwendung der Kaufkraftparitäten gemessenen jeweiligen nationalen BIP gewichtet, das sich aus den neuesten, gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen veröffentlichten Statistiken ergibt.

b) Die betreffenden nationalen Behörden übermitteln Eurostat auf Anfrage die ergänzenden Angaben, die Eurostat für notwendig hält, um einen spezifischen Indikator zur korrekten Messung der Entwicklung der Kaufkraft der nationalen Beamten festlegen zu können.

Stellt Eurostat nach erneuter Konsultation der betreffenden nationalen Behörden fest, dass die mitgeteilten Angaben statistische Anomalien aufweisen oder es nicht möglich ist, für einen bestimmten Mitgliedstaat die Indikatoren aufzustellen, mit denen sich die Entwicklung der Realeinkommen der Beamten des betreffenden Landes statistisch genau messen lässt, so erstattet Eurostat der Kommission Bericht und übermittelt ihr alle Materialien, die für eine Beurteilung erforderlich sind.

c) Neben den spezifischen Indikatoren errechnet Eurostat bestimmte Kontrollindikatoren. Einer dieser Indikatoren ist die reale Pro-Kopf-Lohn- und Gehaltsmasse in den Zentralverwaltungen; sie wird gemäß den Definitionen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung in der jeweils geltenden Fassung des Europäischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ermittelt.

In dem Bericht von Eurostat über die spezifischen Indikatoren ist auf Abweichungen zwischen diesen Indikatoren und den genannten Kontrollindikatoren einzugehen.

Artikel 2

Die Kommission erstellt alle drei Jahre einen ausführlichen Bericht über den Personalbedarf der Organe und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat. Auf der Grundlage dieses Berichts unterbreitet die Kommission gegebenenfalls nach Anhörung der übrigen Organe gemäß den Bestimmungen des Statuts dem Rat entsprechende, alle relevanten Faktoren einbeziehende Vorschläge.

Abschnitt 2

Modalitäten der jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge

Artikel 3

(1) Mit Wirkung vom 1. Juli beschließt der Rat gemäß Artikel 65 Absatz 3 des Statuts bis Ende eines jeden Jahres über die von der Kommission vorgeschlagene Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge auf der Grundlage der in Abschnitt 1 dieses Anhangs genannten Elemente.

(2) Der Wert der Angleichung entspricht dem Produkt aus dem spezifischen Indikator und dem Brüsseler internationalen Index. Die Angleichung wird in Nettowerten als ein gleicher Prozentsatz für alle ausgedrückt.

(3) Der auf diese Weise festgelegte Wert der Angleichung geht nach folgendem Verfahren in die Grundgehaltstabellen in Artikel 66 des Statuts und im Anhang XIII des Statuts sowie in den Artikeln 20, 63 und 93 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ein:

a) Das Nettogehalt und die Nettoversorgungsbezüge mit Berichtigungskoeffizient 100 werden um den Wert der jährlichen Angleichung gemäß Absatz 2 herauf- oder herabgesetzt.

b) Bei der Aufstellung der neuen Grundgehaltstabelle wird der Bruttobetrag bestimmt, der nach Abzug der Steuer - unter Berücksichtigung von Absatz 4 - und der Pflichtbeiträge zum System der sozialen Sicherheit und zum Versorgungssystem den Nettobetrag ergibt.

c) Bei dieser Umrechnung von Nettobeträgen in Bruttobeträge wird von der Situation eines ledigen Beamten ausgegangen, der keine der im Statut vorgesehenen Zulagen erhält.

(4) Bei der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 werden die in Artikel 4 dieser Verordnung genannten Beträge mit einem Faktor multipliziert, der sich zusammensetzt aus

a) dem sich aus der vorangegangenen Angleichung ergebenden Faktor und/oder

b) dem Wert der Angleichung der Dienstbezüge gemäß Absatz 2.

(5) Die Berichtigungskoeffizienten für Belgien und Luxemburg werden auf 100 festgesetzt. Die Berichtigungskoeffizienten,

a) die für die Dienstbezüge der in anderen Mitgliedstaaten oder an bestimmten anderen Dienstorten tätigen Beamten der Gemeinschaften gelten und

b) die abweichend von Artikel 82 Absatz 1 des Statuts für die Versorgungsbezüge gelten, die von den Gemeinschaften in anderen Mitgliedstaaten für den Anteil gezahlt werden, der den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Ansprüchen entspricht,

werden auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen den in Artikel 1 dieses Anhangs genannten Kaufkraftparitäten und den in Artikel 63 des Statuts vorgesehenen Wechselkursen für die betreffenden Länder festgesetzt.

Für Dienstorte mit starker Inflation gelten die Bestimmungen des Artikels 8 dieses Anhangs über die rückwirkende Geltung der Berichtigungskoeffizienten.

(6) Die Organe nehmen die entsprechende positive oder negative Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, ehemaligen Beamten und sonstigen anspruchsberechtigten Personen mit rückwirkender Geltung für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Anwendung und dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über die folgende Angleichung vor.

Falls diese rückwirkende Angleichung die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge erfordert, so kann diese Rückforderung über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über die folgende jährliche Angleichung verteilt werden.

KAPITEL 2

ZWISCHENZEITLICHE ANGLEICHUNG DER DIENST- UND VERSORGUNGSBEZÜGE (ARTIKEL 65 ABSATZ 2 DES STATUTS)

Artikel 4

(1) Zwischenzeitliche Angleichungen der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne von Artikel 65 Absatz 2 des Statuts werden mit Wirkung vom 1. Januar beschlossen, falls zwischen Juni und Dezember nach Maßgabe der in Artikel 6 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Sensibilitätsschwelle und unter Berücksichtigung der für den laufenden zwölfmonatigen Bezugszeitraum vorausgeschätzten Kaufkraftentwicklung eine erhebliche Änderung der Lebenshaltungskosten eintritt.

(2) Der Vorschlag der Kommission wird dem Rat spätestens in der zweiten Aprilhälfte übermittelt.

(3) Diese zwischenzeitlichen Angleichungen werden bei der jährlichen Angleichung der Dienstbezüge berücksichtigt.

Artikel 5

(1) Die Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung in dem betreffenden Zeitraum wird von Eurostat alljährlich im März anhand der Angaben erstellt, die auf der in Artikel 12 dieses Anhangs genannten Sitzung mitgeteilt werden.

Ergibt sich bei dieser Vorausschätzung ein negativer Prozentsatz, so wird er zur Hälfte bei der zwischenzeitlichen Angleichung berücksichtigt.

(2) Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Brüssel wird durch den Brüsseler internationalen Index für den Zeitraum Juni bis Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres ermittelt.

(3) Für die Dienstorte, für die ein Berichtigungskoeffizient festgelegt wurde (Belgien und Luxemburg ausgenommen), wird eine Schätzung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Kaufkraftparitäten für Dezember angestellt. Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten wird nach den Modalitäten des Artikels 1 Absatz 3 berechnet.

Artikel 6

(1) Die Sensibilitätsschwelle für den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Sechsmonatszeitraum liegt bei einem Prozentsatz, der 7 % für einen Zwölfmonatszeitraum entspricht.

(2) Die Schwelle wird - vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Anhangs - nach folgendem Verfahren angewandt:

a) Wird die Sensibilitätsschwelle in Brüssel erreicht oder überschritten (nach Maßgabe der Entwicklung des Brüsseler internationalen Index zwischen Juni und Dezember), so werden die Dienstbezüge für alle Orte nach dem jährlichen Angleichungsverfahren angeglichen;

b) wird die Sensibilitätsschwelle in Brüssel nicht erreicht, so werden nur die Berichtigungskoeffizienten der Dienstorte mit einer über dieser Schwelle liegenden Kaufkraftentwicklung (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes zwischen Juni und Dezember) angeglichen.

Artikel 7

Bei der Anwendung von Artikel 6 dieses Anhangs gilt Folgendes:

Der Wert der Angleichung entspricht dem Brüsseler internationalen Index, gegebenenfalls multipliziert mit der Hälfte des vorausgeschätzten spezifischen Indikators, falls dieser negativ ist.

Die Berichtigungskoeffizienten entsprechen dem Verhältnis zwischen der jeweiligen Kaufkraftparität und dem Wechselkurs nach Artikel 63 des Statuts, multipliziert mit dem Wert der Angleichung, falls die Angleichungsschwelle in Brüssel nicht erreicht wird.

KAPITEL 3

ZEITPUNKT DER ANWENDUNG EINES BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN (DIENSTORTE MIT STARKEM ANSTIEG DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN)

Artikel 8

(1) Für Orte mit starkem Anstieg der Lebenshaltungskosten (nach Maßgabe der Entwicklung der impliziten Indizes) finden die Berichtigungskoeffizienten im Fall der zwischenzeitlichen Angleichung vor dem 1. Januar und im Fall der jährlichen Angleichung vor dem 1. Juli Anwendung. Damit soll erreicht werden, dass der Kaufkraftverlust dem Kaufkraftverlust an einem Dienstort entspricht, an dem die Sensibilitätsschwelle bei der Entwicklung der Lebenshaltungskosten erreicht ist.

(2) Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der jährlichen Angleichung wird wie folgt festgesetzt:

a) auf den 16. Mai für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 6,3 % liegt, und

b) auf den 1. Mai für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 12,6 % liegt.

(3) Der Zeitpunkt der Wirksamkeit der zwischenzeitlichen Angleichung wird wie folgt festgesetzt:

a) auf den 16. November für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 6,3 % liegt, und

b) auf den 1. November für die Dienstorte, bei denen der implizite Index über 12,6 % liegt.

KAPITEL 4

FESTSETZUNG UND AUFHEBUNG VON BERICHTIGUNGSKOEFFIZIENTEN (ARTIKEL 64 DES STATUTS)

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, die Verwaltung eines Organs der Gemeinschaften oder die Vertreter der Beamten der Gemeinschaften an einem bestimmten Dienstort können die Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für diesen Ort beantragen.

Der Antrag hat sich auf objektive Elemente zu stützen, die eine mehrere Jahre andauernde erhebliche Differenz der Lebenshaltungskosten an einem bestimmten Dienstort gegenüber der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaats erkennen lassen (ausgenommen die Niederlande, bei denen anstelle von Amsterdam Den Haag herangezogen wird). Bestätigt Eurostat, dass die Differenz erheblich (über 5 %) und nachhaltig ist, so legt die Kommission einen Vorschlag zur Festsetzung eines Berichtigungskoeffizienten für diesen Dienstort vor.

(2) Desgleichen kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, einen Berichtigungskoeffizienten für einen bestimmten Ort aufzuheben. In diesem Fall beruht der Vorschlag auf einer der folgenden Voraussetzungen:

a) Ein Antrag der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, der Verwaltung eines Organs der Gemeinschaften oder der Vertreter der Beamten der Gemeinschaften an einem bestimmten Dienstort lässt erkennen, dass die Lebenshaltungskosten an diesem Dienstort nicht mehr wesentlich (um weniger als 2 %) unter denen der Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaats liegen, und diese Annäherung ist nachhaltig und von Eurostat bestätigt worden.

b) An dem Dienstort sind keine Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften mehr beschäftigt.

(3) Der Rat beschließt über den Vorschlag gemäß Artikel 64 Absatz 2 des Statuts.

KAPITEL 5

AUSNAHMEKLAUSEL

Artikel 10

Geht aus von der Kommission mitgeteilten objektiven Daten hervor, dass in der Gemeinschaft eine erhebliche, abrupte Verschlechterung der wirtschaftlichen und sozialen Lage eingetreten ist, so legt die Kommission dem Rat entsprechende Vorschläge vor, über die dieser nach dem Verfahren des Artikels 283 des EG-Vertrags beschließt.

KAPITEL 6

AUFGABE VON EUROSTAT UND BEZIEHUNGEN ZU DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 11

Eurostat hat die Aufgabe, die Qualität der Ausgangsdaten und der statistischen Methoden zu überwachen, die zur Ermittlung der bei der Angleichung der Dienstbezüge berücksichtigten Elemente herangezogen werden. Insbesondere ist Eurostat damit beauftragt, alle Bewertungen vorzunehmen und alle für diese Überwachung erforderlichen Untersuchungen anzustellen.

Artikel 12

Eurostat beruft alljährlich im März eine aus Experten der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bestehende Arbeitsgruppe, "Gruppe Artikel 65 des Statuts" genannt, ein.

Bei dieser Gelegenheit wird die statistische Methodik und ihre Anwendung bei der Berechnung der spezifischen und der Kontrollindikatoren geprüft.

Zusammen mit den Angaben über die Entwicklung der Arbeitszeit in den zentralstaatlichen Dienststellen werden auf der Arbeitsgruppensitzung die Informationen übermittelt, die zur Vorausschätzung der Kaufkraftentwicklung für die Zwecke der zwischenzeitlichen Angleichung der Dienstbezüge erforderlich sind.

Artikel 13

Eurostat beruft mindestens einmal im Jahr, spätestens im September, eine aus Experten der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten bestehende Arbeitsgruppe, "Gruppe Artikel 64 des Statuts" genannt, ein.

Bei dieser Gelegenheit wird die statistische Methodik und ihre Anwendung bei der Festsetzung des Brüsseler internationalen Index und der Kaufkraftparitäten geprüft.

Artikel 14

Jeder Mitgliedstaat teilt Eurostat auf dessen Verlangen mit, welche Faktoren sich mittelbar oder unmittelbar auf die Zusammensetzung und die Entwicklung der Dienstbezüge der nationalen Beamten auf zentralstaatlicher Ebene auswirken.

KAPITEL 7

SCHLUSSBESTIMMUNG UND REVISIONSKLAUSEL

Artikel 15

(1) Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2012.

(2) Am Ende des vierten Jahres ihrer Geltungsdauer werden sie insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Haushaltswirkung einer Bewertung unterzogen. Hierzu legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung dieses Anhangs auf der Grundlage von Artikel 283 EG-Vertrag vor."

102. Folgende Anhänge werden angefügt:

"ANHANG XII

ANWENDUNGSMODALITÄTEN ZU ARTIKEL 83A DES STATUTS

KAPITEL 1

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1) Zur Festsetzung des Beitrags der Beamten zur Versorgung nach Artikel 83 Absatz 2 des Statuts nimmt die Kommission alle fünf Jahre und erstmals 2004 eine versicherungsmathematische Bewertung des Gleichgewichts des Versorgungssystems nach Artikel 83a Absatz 3 des Statuts vor. Aus dieser Bewertung soll hervorgehen, ob der Beitrag der Beamten ausreicht, um ein Drittel der Kosten des Versorgungssystems abzudecken.

(2) Zur Vorbereitung der Prüfung nach Artikel 83a Absatz 4 des Statuts aktualisiert die Kommission diese versicherungsmathematische Bewertung jedes Jahr unter Berücksichtigung der Entwicklung der Teilnehmerpopulation im Sinne von Artikel 9 dieses Anhangs, des Zinssatzes im Sinne von Artikel 10 dieses Anhangs und der auf die Gehaltstabelle der EG-Beamten anzuwendenden jährlichen Änderungsrate im Sinne von Artikel 11 dieses Anhangs.

(3) Die Bewertung und die Aktualisierungen werden in jedem Jahr n unter Bezugnahme auf die Population der am 31. Dezember des Vorjahres (n-1) im aktiven Dienst stehenden Teilnehmer am Versorgungssystem durchgeführt.

Artikel 2

(1) Eine etwaige Anpassung des Beitragssatzes wird zusammen mit der alljährlichen Angleichung der Bezüge nach Artikel 65 des Statuts am 1. Juli wirksam. Bei einer Anpassung wird der Beitragssatz um höchstens einen Prozentpunkt gegenüber dem Beitragssatz des Vorjahres herauf- oder herabgesetzt.

(2) Die am 1. Juli 2004 wirksam werdende Anpassung führt zu einem Beitragssatz, der 9,75 % nicht übersteigt. Die am 1. Juli 2005 wirksam werdende Anpassung führt zu einem Beitragssatz, der 10,25 % nicht übersteigt.

(3) Besteht zwischen der Beitragssatzänderung, wie sie sich aus der versicherungsmathematischen Berechnung ergeben hätte, und der Anpassung, die sich aus der Änderung nach Absatz 2 ergibt, eine Differenz, so wird diese zu keinem Zeitpunkt nachverrechnet und folglich auch bei späteren versicherungsmathematischen Berechnungen nicht berücksichtigt. Der Beitragssatz, wie er sich aus der versicherungsmathematischen Berechnung ergeben hätte, wird in den Bewertungsbericht gemäß Artikel 1 dieses Anhangs aufgenommen.

KAPITEL 2

BEWERTUNG DES VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GLEICHGEWICHTS

Artikel 3

Bei der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung werden zur Bestimmung der Voraussetzungen für das Gleichgewicht des Versorgungssystems das Ruhegehalt im Sinne des Artikels 77 des Statuts, das Invalidengeld im Sinne des Artikels 78 des Statuts und die Hinterbliebenenversorgung im Sinne der Artikel 79 und 80 des Statuts als Kostenfaktoren des Systems berücksichtigt.

Artikel 4

(1) Das versicherungsmathematische Gleichgewicht wird auf der Grundlage der in diesem Kapitel dargestellten Berechnungsmethode bewertet.

(2) Nach dieser Methode stellt der "versicherungsmathematische Gegenwert" der bis zum Zeitpunkt der Berechnung erworbenen Versorgungsansprüche Verpflichtungen aus vergangener Dienstzeit dar; der versicherungsmathematische Gegenwert der Versorgungsansprüche, die in dem zum Zeitpunkt der Berechnung beginnenden Dienstjahr erworben werden, wird als "Dienstzeitaufwand" bezeichnet.

(3) Es wird von der Annahme ausgegangen, dass der Ruhestand (außer bei Invalidität) stets zu einem festen Durchschnittsalter (r) angetreten wird. Das durchschnittliche Ruhestandeintrittsalter wird erst im Zuge der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikel 1 dieses Anhangs aktualisiert und kann für verschiedene Personalkategorien unterschiedlich sein.

(4) Bei der Bestimmung der versicherungsmathematischen Gegenwerte wird wie folgt vorgegangen:

a) Der Entwicklung des Grundgehalts der einzelnen Beamten zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung und dem angenommenen Ruhestandeintrittsalter wird Rechnung getragen.

b) Die bis zum Berechnungszeitpunkt erworbenen Versorgungsansprüche (Verpflichtungen aus vergangener Dienstzeit) werden nicht berücksichtigt.

(5) Alle einschlägigen Bestimmungen dieses Statuts (und insbesondere der Anhänge VIII und XIII) werden bei der versicherungsmathematischen Bewertung des Dienstzeitaufwands berücksichtigt.

(6) Bei der Bestimmung des realen Abzinsungssatzes und der jährlichen Änderungsrate, die auf die Gehaltstabellen für die Beamten der Gemeinschaften anzuwenden sind, wird eine Glättung vorgenommen. Die Glättung wird durch die Verwendung eines gleitenden Zwölfjahresschnitts für den Zinssatz und für die auf die Gehaltstabellen anzuwendende Änderungsrate bewirkt.

Artikel 5

(1) Die Beitragsformel beruht auf folgender Gleichung:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

(2) Der Beitrag der Beamten zur Finanzierung des Versorgungssystems ist gleich einem Drittel des Verhältnisses zwischen dem Dienstzeitaufwand des laufenden Jahres (n) für alle Beamten im aktiven Dienst, die dem Versorgungssystem angeschlossen sind, und der Jahresgrundgehaltssumme für dieselbe Population an aktiven Teilnehmern am Versorgungssystem zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres (n-1).

(3) Der Dienstzeitaufwand ist die Summe aus

a) dem Dienstzeitaufwand für das Ruhegehalt (näher dargestellt in Artikel 6 dieses Anhangs), d. h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche, die im Laufe des Jahres n erworben werden, einschließlich des Wertes des Anteils an dem betreffenden Ruhegehalt, der nach dem Tod des Beamten im Ruhestand an den überlebenden Ehegatten und/oder unterhaltsberechtigte Kinder zu zahlen ist;

b) dem Dienstzeitaufwand für das Invalidengeld (näher dargestellt in Artikel 7 dieses Anhangs), d. h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Versorgungsleistungen, die an die Beamten im aktiven Dienst zu zahlen sein werden, welche im Laufe des Jahres n voraussichtlich dienstunfähig werden; und

c) dem Dienstzeitaufwand für die Hinterbliebenenversorgung (näher dargestellt in Artikel 8 dieses Anhangs), d. h. dem versicherungsmathematischen Gegenwert der Versorgungsleistungen, die an die Hinterbliebenen der Beamten im aktiven Dienst zu zahlen sind, welche im Laufe des Jahres n voraussichtlich sterben.

(4) Die Bewertung des Dienstzeitaufwands für das laufende Jahr beruht auf den Versorgungsansprüchen und den entsprechenden Annuitäten, wie in den Artikeln 6 bis 8 dieses Anhangs näher dargestellt.

Diese Annuitäten ergeben nach Berücksichtigung des Zinssatzes, der auf die Gehaltstabelle anzuwendenden jährlichen Änderungsrate und der Wahrscheinlichkeit, dass der betreffende Beamte bei Erreichen des Ruhestandsalters noch am Leben ist, auf den Berechnungszeitpunkt bezogen den versicherungsmathematischen Gegenwert von 1 EUR pro Jahr.

(5) Den in Titel V Kapitel 2 des Statuts und in Anhang VIII des Statuts enthaltenen Angaben zum Existenzminimum wird Rechnung getragen.

Artikel 6

(1) Zur Berechnung des Wertes der Ruhegehälter werden die im Jahr n erworbenen Ruhegehaltsansprüche für jeden Beamten im aktiven Dienst berechnet, indem sein geschätztes Grundgehalt beim Eintritt in den Ruhestand mit dem auf ihn anzuwendenden Zuwachsfaktor multipliziert wird.

Machen die Versorgungsansprüche, die der Beamte seit seiner Einstellung (einschließlich übertragener Ansprüche) am 31. Dezember des Jahres n-1 erworben hat, 70 % oder mehr aus, so wird so verfahren, als habe der Beamte im Jahre n keine Versorgungsansprüche erworben.

(2) Das geschätzte Grundgehalt (PS für Projected basic Salary) beim Eintritt in den Ruhestand wird nach einer Formel berechnet, bei der vom Grundgehalt am 31. Dezember des Vorjahres ausgegangen wird und die auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate und die geschätzte jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen wie folgt berücksichtigt werden:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei:

SAL= gegenwärtiges Gehalt

GSG= geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

ISP= geschätzte jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen

m= Differenz zwischen dem geschätzten Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x).

Da die Berechnungen in realen Größen (inflationsbereinigt) vorgenommen werden, sind die auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate und die jährliche Steigerungsrate aufgrund von Dienstalter und Beförderungen inflationsbereinigte Änderungsraten.

(3) Auf der Grundlage der Berechnung der von einem gegebenen Beamten erworbenen Versorgungsansprüche wird der versicherungsmathematische Gegenwert dieser Ansprüche (und der mit ihnen verbundenen Versorgungsleistungen an Hinterbliebene) berechnet, indem die im Jahr n erworbenen Versorgungsansprüche multipliziert werden mit der Summe aus

a) einer aufgeschobenen nachschüssigen Annuität zum Alter x, aufgeschoben um m Jahre:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei:

x= Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

τ= Zinssatz

kpx= Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist

m= Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

GSG= geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

ω= Obergrenze der Sterblichkeitstabelle

und

b) einer aufgeschobenen nachschüssigen Hinterbliebenenrente zum Alter x und zum Alter y, wobei y das angenommene Alter des Ehegatten ist. Letztere Rente wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, und dem anzuwendenden Koeffizienten für Versorgungsleistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe von Anhang VIII des Statuts multipliziert:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei:

x= Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

τ= Zinssatz

kpx= Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist

kpy= Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist

m= Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

GSG= geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

ω= Obergrenze der Sterblichkeitstabelle.

(4) Bei der Berechnung des Dienstzeitaufwands für das Ruhegehalt wird Folgendes berücksichtigt:

a) der Beamten, die nach Erreichen des Ruhestandsalters noch im Dienst bleiben, gewährte Steigerungssatz;

b) der für Beamte, die vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst ausscheiden, geltende Abschlagsfaktor.

Artikel 7

(1) Zur Berechnung des Wertes der Invalidengelder wird zunächst ermittelt, in wie vielen Fällen im Laufe des Jahres n Anspruch auf Invalidengeld entsteht; hierzu wird auf die einzelnen Beamten im aktiven Dienst die Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Jahr dienstunfähig zu werden, angewandt. Diese Wahrscheinlichkeit wird dann mit dem Jahresbetrag an Invalidengeld multipliziert, auf das der Beamte Anspruch haben würde.

(2) Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts der Invalidengelder, die erstmals im Jahr n zu zahlen sind, wird von folgenden Annuitäten ausgegangen:

a) einer befristet zahlbaren nachschüssigen Annuität bei einem Alter x:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei:

x= Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

τ= Zinssatz

kpx= Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist

m= Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

GSG= geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

und

b) eine nachschüssige Hinterbliebenenannuität. Letztere Annuität wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, und dem anzuwendenden Koeffizienten für Versorgungsleistungen an Hinterbliebene multipliziert:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei:

x= Alter des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

y= Alter des Ehegatten des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

τ= Zinssatz

kpx= Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters x in k Jahren noch am Leben ist

m= Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

kpy= Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist

m= Differenz zwischen dem angenommenen Alter beim Eintritt in den Ruhestand (r) und dem gegenwärtigen Alter des Beamten (x)

GSG= geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate).

Artikel 8

(1) Der Wert der Versorgungsleistungen, auf die die Hinterbliebenen im Laufe des Jahres n Anspruch erwerben, wird berechnet, indem auf jeden Beamten im aktiven Dienst die Wahrscheinlichkeit, dass er in dem betreffenden Jahre stirbt, angewandt und diese mit dem Jahresbetrag der Versorgungsleistungen multipliziert wird, auf die der hinterbliebene Ehegatte im laufenden Jahr Anspruch haben würde. Bei der Berechnung werden auch möglicherweise zahlbare Waisengelder berücksichtigt.

(2) Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwertes der Versorgungsleistungen, auf die die Hinterbliebenen im Laufe des Jahres n Anspruch erwerben, wird eine nachschüssige Annuität verwendet. Letztere Annuität wird mit der Wahrscheinlichkeit, dass der Beamte verheiratet ist, multipliziert:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

wobei:

y= Alter des Ehegatten des Beamten zum 31. Dezember des Jahres n-1

τ= Zinssatz

kpy= Wahrscheinlichkeit, dass eine Person des Alters y (Ehegatte des Beamten des Alters x) in k Jahren noch am Leben ist

GSG= geschätzte Jahresrate der allgemeinen Gehaltsentwicklung (auf die Gehaltstabelle anzuwendende jährliche Änderungsrate)

ω= Obergrenze der Sterblichkeitstabelle.

KAPITEL 3

BERECHNUNGSVERFAHREN

Artikel 9

(1) Die demografischen Parameter für die versicherungsmathematische Bewertung basieren auf der Beobachtung der Population der dem Versorgungssystem angeschlossenen Personen, die das Personal im aktiven Dienst und die n umfasst. Die entsprechenden Daten werden jährlich von der Kommission erhoben; diese stützt sich dabei auf die Angaben der verschiedenen Organe und Agenturen, deren Bedienstete dem System angeschlossen sind.

Aus der Beobachtung dieses Personenkreises werden u. a. deren Struktur, das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter und die Invaliditätstafel abgeleitet.

(2) Bei der Sterbetafel wird von einer Population ausgegangen, deren spezifische Merkmale möglichst weitgehend der Population der Teilnehmer am Versorgungssystem entsprechen. Die Sterbetafel wird erst bei der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikel 1 dieses Anhangs aktualisiert.

Artikel 10

(1) Den Zinssätzen, die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen heranzuziehen sind, liegen die durchschnittlichen jährlichen Zinssätze zugrunde, die für die langfristige Staatsschuld der Mitgliedstaaten festgestellt und von der Kommission veröffentlicht werden. Zur Berechnung des entsprechenden, für die versicherungsmathematischen Berechnungen erforderlichen inflationsbereinigten Zinssatzes wird ein geeigneter Verbraucherpreisindex verwendet.

(2) Der bei den versicherungsmathematischen Berechnungen effektiv zu verwendende Jahreszinssatz ist der Mittelwert, der sich aus den durchschnittlichen realen Zinssätzen der letzten 12 Jahre vor dem jeweiligen laufenden Jahr ergibt.

Artikel 11

(1) Der auf die Gehaltstabelle der Beamten anzuwendenden jährlichen Änderungsrate, die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen zu berücksichtigen ist, liegen die spezifischen Indikatoren nach Anhang XI Artikel 1 Absatz 4 des Statuts zugrunde.

(2) Die bei den versicherungsmathematischen Berechnungen effektiv zu verwendende jährliche Änderungsrate ist der Mittelwert, der sich aus den inflationsbereinigten spezifischen Indikatoren für die Europäische Union der letzten 12 Jahre vor dem jeweils laufenden Jahr ergibt.

Artikel 12

Als Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen nach Anhang VIII Artikel 4 und 8 des Statuts gilt der effektiv zu verwendende Zinssatz im Sinne des Artikels 10 dieses Anhangs; er wird erforderlichenfalls zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung angepasst.

KAPITEL 4

DURCHFÜHRUNG

Artikel 13

(1) Eurostat ist für die technische Durchführung dieses Anhangs zuständig.

(2) Eurostat wird bei der versicherungsmathematischen Bewertung nach Artikel 1 dieses Anhangs von einem oder mehreren unabhängigen qualifizierten Experten unterstützt. Eurostat liefert den betreffenden Experten unter anderem die Parameter nach den Artikeln 9 bis 11 dieses Anhangs.

(3) Eurostat legt jedes Jahr am 1. September einen Bericht über die Bewertungen und Aktualisierungen nach Artikel 1 dieses Anhangs vor.

(4) Sollten sich bei der Durchführung dieses Anhangs methodische Fragen stellen, so werden diese von Eurostat in Zusammenarbeit mit den nationalen Experten der zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten und dem oder den unabhängigen qualifizierten Experten behandelt. Hierzu beruft Eurostat wenigstens einmal pro Jahr eine Sitzung dieser Personengruppe ein. Sollte Eurostat dies für erforderlich halten, so kann das Amt jedoch auch häufiger eine Sitzung einberufen.

KAPITEL 5

REVISIONSKLAUSEL

Artikel 14

(1) Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 sowie die Artikel 9, 10, 11 und 12

(2) Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, der gegebenenfalls von einem nach Stellungnahme des Statutsbeirats vorgelegten Vorschlag der Kommission begleitet wird, kann der Rat die Bestimmungen dieses Anhangs zum Zeitpunkt der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertung überprüfen, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Haushaltswirkung und des versicherungsmathematischen Gleichgewichts. Der Rat beschließt über den genannten Vorschlag der Kommission mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags.

(3) Abweichend von Artikel 83a des Statuts und Absatz 2 dieses Artikels ist dem Rat bis Ende 2008 die zweite Bewertung, ein Bericht und gegebenenfalls ein Vorschlag der Kommission vorzulegen.

ANHANG XIII

Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Gemeinschaften (Artikel 107a des Statuts)

Abschnitt 1

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 erhält Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Statuts folgende Fassung:

"1. Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A*, B*, C* und D* bezeichnet werden.

2. Die Laufbahngruppe A* umfasst zwölf Besoldungsgruppen, die Laufbahngruppe B* neun, die Laufbahngruppe C* sieben und die Laufbahngruppe D* fünf."

(2) Als Zeitpunkt der Einstellung gilt der Tag des Dienstantritts.

Artikel 2

(1) Am 1. Mai 2004 erhalten die Besoldungsgruppen der Beamten, die sich in einer der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Artikel 35 des Statuts befinden, vorbehaltlich des Artikels 8 dieses Anhangs folgende Bezeichnungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Vorbehaltlich des Artikels 7 dieses Anhangs wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach folgenden Tabellen festgesetzt (Beträge in Euro):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Die Gehälter für die neuen vorübergehenden Besoldungsgruppen sind die anwendbaren Beträge im Sinne von Artikel 7 dieses Anhangs.

Artikel 3

Die Dienstaltersstufe eines Beamten und das in seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe erreichte Dienstalter wird durch das in Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs beschriebene Verfahren nicht berührt. Die Gehälter werden gemäß Artikel 7 dieses Anhangs festgelegt.

Artikel 4

Für die Zwecke dieser Bestimmungen und für den in Artikel 1 Satz 1 dieses Anhangs genannten Zeitraum gilt:

a) Der Begriff "Funktionsgruppe" wird durch den Begriff "Laufbahngruppe" ersetzt

i) in folgenden Statutsbestimmungen:

- Artikel 5 Absatz 5,

- Artikel 6 Absatz 1,

- Artikel 7 Absatz 2,

- Artikel 31 Absatz 1,

- Artikel 32 Absatz 3,

- Artikel 39 Buchstabe f),

- Artikel 40 Absatz 4,

- Artikel 41 Absatz 3,

- Artikel 51 Absätze 1, 2, 8 und 9,

- Artikel 78 Absatz 1;

ii) in Anhang II Artikel 1 Absatz 4 des Statuts;

iii) in Anhang III des Statuts in

- Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c),

- Artikel 3 Absatz 4;

iv) in Anhang IX des Statuts in

- Artikel 5,

- Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben f) und g).

b) Der Begriff "Funktionsgruppe AD" wird durch den Begriff "Laufbahngruppe A*" ersetzt

i) in folgenden Statutsbestimmungen:

- Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c),

- Artikel 48 Absatz 3,

- Artikel 56 Absatz 2,

ii) in Anhang II Artikel 10 Absatz 1 des Statuts.

c) Der Begriff "Funktionsgruppe AST" wird durch den Begriff "Laufbahngruppen B*, C* und D*" ersetzt

i) in folgenden Statutsbestimmungen:

- Artikel 43 Absatz 2,

- Artikel 48 Absatz 3,

ii) in Anhang VI Artikel 1 und 3 des Statuts.

d) In Artikel 56 Absatz 3 des Statuts werden die Worte "Besoldungsgruppe AST1 bis AST4" durch die Worte "Laufbahngruppen C* und D* Besoldungsgruppen 1 bis 4" ersetzt;

e) In Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a) des Statuts wird der Begriff "Funktionsgruppe AST" durch den Begriff "Laufbahngruppen B* und C*" ersetzt.

f) Artikel 29 Absatz 4 des Statuts erhält folgende Fassung: "Vor dem 1. Mai 2006 führt das Europäische Parlament mindestens ein Auswahlverfahren für die Laufbahngruppen C*, B* und A* durch."

g) In Artikel 43 Absatz 2 des Statuts werden die Worte "die Funktion eines Beamten der Funktionsgruppe Administration" ersetzt durch die Worte "eine Funktion in der nächsthöheren Laufbahngruppe".

h) In Artikel 45a Absatz 1 des Statuts werden die Worte "Funktionsgruppe AST" durch die Worte "Laufbahngruppe B*" und die Worte "Funktionsgruppe AD" durch die Worte "Laufbahngruppe A*" ersetzt.

i) In Artikel 46 des Statuts werden die Worte "Besoldungsgruppen AD9 bis 14" durch die Worte "Besoldungsgruppen A*9 bis A*14" ersetzt.

j) In Artikel 29 Absatz 2 des Statuts werden die Worte "Besoldungsgruppen AD16 oder AD15" durch die Worte "Besoldungsgruppen A*16 oder A*15" und die Worte "Besoldungsgruppen AD15 oder AD14" durch die Worte "Besoldungsgruppen A*15 oder A*14" ersetzt.

k) In Anhang II Artikel 12 Absatz 1 des Statuts wird die Angabe "AD14" durch die Angabe "A*14" ersetzt.

l) In Anhang IX Artikel 5 des Statuts werden in

i) Absatz 2 die Angabe "AD13" durch die Angabe "A*13",

ii) Absatz 3 die Angabe "AD14" durch die Angabe "A*14 oder höher" und die Angabe "AD16 oder AD15" durch die Angabe "A*16 oder A*15",

iii) Absatz 4 die Angabe "AD16" durch die Angabe "A*16" und die Angabe "AD15" durch die Angabe "A*15"

ersetzt.

m) In Artikel 43 Absatz 2 des Statuts werden die Worte "Ab der Besoldungsgruppe 4 kann die Beurteilung für Beamte der Besoldungsgruppen B, C und D auch" durch die Worte "Die Beurteilung für Beamte der Besoldungsgruppen B, C und D kann auch" ersetzt.

n) In Artikel 5 Absatz 4 des Statuts wird die Bezugnahme auf Anhang I Teil A durch eine Bezugnahme auf Anhang XIII.1 ersetzt.

o) Jede Bezugnahme im Statut auf das Monatsgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 wird durch eine Bezugnahme auf das Monatsgrundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe D*1 ersetzt.

Artikel 5

(1) Abweichend von Artikel 45 des Statuts behält ein Beamter, der am 1. Mai 2004 für eine Beförderung in Frage kommt, seine Anwartschaft auf Beförderung, auch wenn er in seiner Besoldungsgruppe das Mindestdienstalter von zwei Jahren noch nicht erreicht hat.

(2) Ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurde, wird, wenn der Wechsel ab dem 1. Mai 2004 erfolgt, in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft, in der er sich in der bisherigen Laufbahngruppe befand, oder anderenfalls in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe seiner neuen Laufbahngruppe.

(3) Die Artikel 1 bis 11 finden auf Zeitbedienstete Anwendung, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt und danach gemäß Absatz 4 als Beamte eingestellt worden sind.

(4) Ein Bediensteter auf Zeit, der vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste für einen Wechsel der Laufbahngruppe aufgenommen wurde, wird, wenn die Einstellung ab dem 1. Mai 2004 erfolgt, in die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe eingestuft, in der er sich in der bisherigen Laufbahngruppe befand, oder anderenfalls in die erste Dienstaltersstufe der Eingangsbesoldungsgruppe seiner neuen Laufbahngruppe.

(5) Wird ein Beamter, der am 30. April 2004 in der Besoldungsgruppe A3 eingestuft ist, nach diesem Zeitpunkt zum Direktor ernannt, so ist er gemäß Artikel 7 Absatz 5 dieses Anhangs in die nächsthöhere Besoldungsgruppe einzustufen. Artikel 46 letzter Satz des Statuts findet keine Anwendung.

Artikel 6

Unbeschadet der Artikel 9 und 10 dieses Anhangs werden für die erste Beförderung der vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten die in Artikel 6 Absatz 2 des Statuts und in Anhang I Teil B aufgeführten Prozentsätze so angepasst, dass sie den vor diesem Zeitpunkt in den einzelnen Organen geltenden Modalitäten gerecht werden.

Wird die Beförderung eines Beamten vor dem 1. Mai 2004 wirksam, so wird sie durch die am Tag des Wirksamwerdens der Beförderung geltenden Statutsbestimmungen geregelt.

Artikel 7

Für die Festlegung des Monatsgrundgehalts der vor dem 1. Mai 2004 eingestellten Beamten gelten folgende Regeln:

1. Mit der Neubezeichnung der Besoldungsgruppen gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs ist keine Änderung des Monatsgrundgehalts des einzelnen Beamten verbunden.

2. Für jeden Beamten wird am 1. Mai 2004 ein Multiplikationsfaktor berechnet. Dieser Multiplikationsfaktor ist gleich dem Verhältnis zwischen dem monatlichen Grundgehalt, das der Beamte vor dem 1. Mai 2004 bezog, und dem anwendbaren Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs.

Das monatliche Grundgehalt, das dem Beamten am 1. Mai 2004 gezahlt wird, entspricht dem Produkt aus dem anwendbaren Betrag und dem Multiplikationsfaktor.

Der Multiplikationsfaktor wird zur Festsetzung des Monatsgrundgehalts des Beamten beim Aufstieg in eine höhere Dienstaltersstufe oder bei der Anpassung der Gehälter angewandt.

3. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 entspricht nach dem 1. Mai 2004 das Monatsgrundgehalt des Beamten mindestens dem Betrag, den er aufgrund der vor diesem Zeitpunkt geltenden Regelung beim automatischen Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe seiner alten Besoldungsgruppe als Monatsgrundgehalt bezogen hätte. In allen Besoldungsgruppen und Dienstalterstufen entspricht das zugrunde zu legende alte Grundgehalt dem Produkt aus dem Betrag, der nach dem 1. Mai 2004 anzuwenden ist, und dem in Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs definierten Koeffizienten.

4. Bei Beamten der Besoldungsgruppen A*10 bis A*16 bzw. AD10 bis AD16, die am 30. April 2004 Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor sind oder danach zum Referatsleiter, Direktor oder Generaldirektor ernannt werden und ihre neuen Aufgaben in den ersten neun Monaten zufriedenstellend erfuellt haben, wird das Monatsgrundgehalt um einen Betrag angehoben, der dem in Prozent ausgedrückten Steigerungssatz zwischen der ersten und zweiten Dienstaltersstufe der betreffenden Besoldungsgruppe gemäß den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs und Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs entspricht.

5. Unbeschadet des Absatzes 3 wird mit der ersten Beförderung nach dem 1. Mai 2004 das Monatsgrundgehalt jedes Beamten um einen Prozentsatz angehoben, der sich entsprechend nachstehender Tabelle nach der Laufbahngruppe, der er vor dem 1.Mai 2004 angehörte, und seiner Dienstaltersstufe bei Wirksamwerden der Beförderung richtet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zur Bestimmung des anwendbaren Prozentsatzes wird jede Besoldungsgruppe in fiktive Dienstaltersstufen, die jeweils einem Dienstalter von zwei Monaten entsprechen, und in fiktive Prozentsätze unterteilt, die um ein Zwölftel der Differenz zwischen dem für die betreffende Dienstaltersstufe geltenden Prozentsatz und dem für die nächsthöhere Dienstaltersstufe der betreffenden fiktiven Dienstaltersstufe geltenden Prozentsatz gekürzt werden.

Bei der Berechnung des vor der Beförderung bezogenen Gehalts eines Beamten, der nicht die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht hat, wird der Wert der fiktiven Dienstaltersstufe berücksichtigt. Für diesen Zweck wird jede Besoldungsgruppe zusätzlich in fiktive Gehälter unterteilt, die von der ersten bis zur letzten tatsächlichen Dienstaltersstufe um ein Zwölftel des zweijährlichen Steigerungsbetrags steigen, der für die Dienstaltersstufen dieser Besoldungsgruppe gilt.

6. Bei dieser ersten Beförderung wird ein neuer Multiplikationsfaktor festgelegt. Dieser ist gleich dem Verhältnis zwischen den neuen Grundgehältern, die sich aus der Anwendung von Absatz 5 ergeben, und dem anwendbaren Betrag gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs. Dieser Multiplikationsfaktor wird vorbehaltlich Absatz 7 beim Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und bei der Anpassung der Gehälter angewendet.

7. Ist der Multiplikationsfaktor nach einer Beförderung kleiner als 1, so verbleibt der Beamte abweichend von Artikel 44 des Statuts so lange in der ersten Dienstaltersstufe seiner neuen Besoldungsgruppe, wie der Multiplikationsfaktor kleiner als 1 ist oder bis der betreffende Beamte erneut befördert wird. Um dem Wert der höheren Dienstaltersstufe Rechnung zu tragen, auf die er nach dem genannten Artikel Anspruch gehabt hätte, wird ein neuer Multiplikationsfaktor berechnet. Sobald der Faktor gleich 1 ist, beginnt der Beamte, gemäß Artikel 44 des Statuts in den Dienstaltersstufen aufzusteigen. Ist der Faktor größer als 1, so wird ein etwaiger Überschussbetrag in Dienstalter in der Dienstaltersstufe umgerechnet.

8. Der Multiplikationsfaktor wird auch bei weiteren Beförderungen angewandt.

Artikel 8

(1) Mit Wirkung vom 1. Mai 2006 erhalten die mit Artikel 2 Absatz 1 eingeführten Besoldungsgruppen die folgenden Bezeichnungen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Unbeschadet des Artikels 7 dieses Anhangs wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe nach der Tabelle in Artikel 66 des Statuts festgesetzt. Für Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurden, gilt bis zur ersten Beförderung folgende Tabelle:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 9

Abweichend von Anhang I Teil B des Statuts gelten vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2011 für Beamte der Besoldungsgruppen AD12 und AD13 sowie AST 10 folgende Prozentsätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 10

(1) Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 in den Laufbahngruppen C oder D Dienst taten, werden ab dem 1. Mai 2006 in Laufbahnschienen mit folgenden Beförderungsmöglichkeiten eingewiesen:

a) alte Laufbahngruppe C: bis Besoldungsgruppe AST 7;

b) alte Laufbahngruppe D: bis Besoldungsgruppe AST 5.

(2) Für diese Beamten gelten abweichend von Anhang I Teil B des Statuts ab dem 1. Mai 2004 folgende Prozentsätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Ein Beamter, auf den Absatz 1 Anwendung findet, kann nach Bestehen eines allgemeinen Auswahlverfahrens oder auf der Grundlage eines Bescheinigungsverfahrens als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe Assistenz eingestuft werden. Das Bescheinigungsverfahren richtet sich nach dem Dienstalter, der Erfahrung, den Verdiensten und dem Ausbildungsstand des Beamten sowie nach den in der Funktionsgruppe der AST zur Verfügung stehenden Stellen. Ein gemischter Ausschuss prüft die Bewerbungen der Beamten, die eine Bescheinigung anstreben. Die Organe erlassen bis zum 1. Mai 2004 Vorschriften zur Durchführung des Bescheinigungsverfahrens. Erforderlichenfalls erlassen die Organe spezielle Bestimmungen, um der mit einer solchen Neueinstufung verbundenen Änderung der anwendbaren Beförderungsquoten Rechnung zu tragen.

(4) Zusammen mit dem von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 3 des Statuts erstellten Bericht macht die Kommission auch Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der in diesem Anhang vorgesehenen Beförderungsquoten sowie der Einbeziehung von Beamten, die bereits vor dem 1. Mai 2004 in Dienst waren, in das neue Laufbahnsystem, einschließlich der Anwendung des Bescheinigungsverfahrens.

(5) Dieser Artikel gilt nicht für Beamte, die nach dem 1. Mai 2004 die Laufbahngruppe gewechselt haben.

Artikel 11

Artikel 45 Absatz 2 des Statuts gilt nicht für Beförderungen, die vor dem 1. Mai 2006 wirksam werden.

Abschnitt 2

Artikel 12

(1) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 gilt bei einer Bezugnahme auf die Besoldungsgruppen in den Funktionsgruppen AST und AD in Artikel 31 Absätze 2 und 3 des Statuts Folgendes:

- AST1 bis AST4 entsprechen C*1, C*2, B*3 und B*4,

- AD5 bis AD8 entsprechen A*5 bis A*8,

- AD9, AD10, AD11, AD12 entsprechen A*9, A*10, A*11, A*12.

(2) Artikel 5 Absatz 3 des Statuts gilt nicht für Beamte, die anhand von Eignungslisten aus vor dem 1. Mai 2004 bekannt gemachten Auswahlverfahren eingestellt wurden.

(3) Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt wurden, werden

- im Fall einer für die Laufbahngruppe A*, B* oder C* erstellten Eignungsliste in die Besoldungsgruppe eingestuft, die in der Bekanntgabe des Auswahlverfahrens genannt war;

- im Fall einer für die Laufbahngruppe A, LA, B oder C erstellten Eignungsliste entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 13

(1) Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, werden entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 und von Absatz 1 dieses Artikels können die Organe Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aus einem Auswahlverfahren für die Laufbahngruppen LA7 und LA6 oder A*7 aufgenommen wurden und die mit den Aufgaben von Rechts- und Sprachsachverständigen betraut werden, bei der Einstellung in die Besoldungsgruppen A*7 bzw. AD7 einstufen. Die Anstellungsbehörde kann indessen unter Berücksichtigung der Ausbildung und der besonderen Erfahrung der betreffenden Person für den Dienstposten in dieser Besoldungsgruppe eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewähren, die 48 Monate nicht überschreiten darf.

Abschnitt 3

Artikel 14

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Beträge werden jährlich anhand des Prozentsatzes angeglichen, der für die in Anhang XI des Statuts beschriebene jährliche Angleichung gilt.

Artikel 15

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Beträge werden jährlich anhand des Prozentsatzes angeglichen, der für die in Anhang XI des Statuts beschriebene jährliche Angleichung gilt.

Artikel 16

Abweichend von Anhang VII Artikel 3 des Statuts behält ein Beamter, der Anspruch auf die Zahlung einer pauschalen Erziehungszulage hat, diesen Anspruch so lange, wie die Bedingungen, unter denen die Zahlung gewährt wurde, gegeben sind, längstens jedoch bis zum 31. August 2008. Jedoch werden die Beträge der Pauschalzahlungen am 1. September 2004 auf 80 %, am 1. September 2005 auf 60 %, am 1. September 2006 auf 40 % und am 1. September 2007 auf 20 % ihres Wertes vom 30. April 2004 gesenkt.

Artikel 17

Vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2008 kann abweichend von Anhang VII Artikel 17 Absatz 2 des Statuts ein zusätzlicher Betrag überwiesen werden, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

a) die Überweisung muss bereits vor dem 1. Mai 2004 regelmäßig erfolgt sein, und die Voraussetzungen für ihre ursprüngliche Genehmigung müssen weiterhin gegeben sein,

b)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 18

(1) Ein Beamter, der in dem Monat, der dem 1. Mai 2004 vorangeht, Anspruch auf die Pauschalzulage gemäß dem ehemaligen Artikel 4a des Anhangs VII des Statuts hatte, erhält diese Zulage weiterhin "ad personam" bis einschließlich Besoldungsgruppe 6. Auf die Zulage wird jedes Jahr der Prozentsatz angewandt, anhand dessen die Bezüge jährlich nach Maßgabe des Anhangs XI des Statuts angeglichen werden. Sind nach der Beförderung des Beamten in die Besoldungsgruppe 7 bei ansonsten gleich bleibenden Bedingungen seine Nettobezüge infolge der Streichung der Pauschalzulage niedriger als seine Nettobezüge im letzten Monat vor der Beförderung, so hat er bis zum Aufsteigen in die nächsthöhere Dienstaltersstufe Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz.

(2) Ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2004 in die Laufbahngruppe C oder D eingestuft war und der nicht gemäß Artikel 10 Absatz 3 dieses Anhangs als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe Assistenz (AST) eingestuft wurde, hat gemäß Anhang VI des Statuts weiterhin Anspruch auf Dienstbefreiung als Ausgleich von Überstunden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so hat er Anspruch auf eine Vergütung.

Artikel 19

Sind während des Übergangszeitraums vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2008 die monatlichen Nettobezüge eines Beamten vor Anwendung eines etwaigen Berichtigungskoeffizienten niedriger als die Nettobezüge, die er unter denselben persönlichen Umständen in dem Monat vor dem 1. Mai 2004 erhalten hätte, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Verringerung der Nettobezüge Folge der jährlichen Angleichung der Bezüge gemäß Anhang XI des Statuts ist. Diese Garantie des Nettoeinkommens gilt nicht für die Auswirkungen der Sonderabgabe, Änderungen des Rentenbeitragssatzes und die Änderung der Bestimmungen für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge.

Abschnitt 4

Artikel 20

(1) Die Versorgungsbezüge von Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 in den Ruhestand treten, unterliegen gemäß Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) des Statuts dem Berichtigungskoeffizienten für den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger nachweislich seinen ersten Wohnsitz hat.

Der Berichtigungskoeffizient beträgt mindestens 100.

Für Beamte, die ihren ersten Wohnsitz in einem Drittland haben, gilt ein Berichtigungskoeffizient von 100.

Abweichend von Anhang VIII Artikel 45 des Statuts werden die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Statuts in der Währung des Wohnsitzmitgliedstaats gezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte in einem Mitgliedstaat wohnt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 erfolgt für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 1. Mai 2009 die Angleichung der vor dem 1. Mai 2004 bestimmten Versorgungsbezüge anhand des Mittelwerts aus den in Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben a) und b) des Statuts genannten Berichtigungskoeffizienten, die für den Mitgliedstaat gelten, in dem der Empfänger nachweislich seinen ersten Wohnsitz hat. Der Mittelwert wird nach Maßgabe der in folgender Tabelle angegebenen Gewichtung berechnet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei Änderung mindestens eines Koeffizienten gemäß Anhang XI Artikel 3 Absatz 5 wird die entsprechende Änderung des Mittelwerts zum selben Zeitpunkt wirksam.

(3) Für vor dem 1. Mai 2004 eingestellte Beamte, die am 1. Mai 2004 kein Ruhegehalt beziehen, findet zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ruhegehaltsansprüche bestimmt werden, die in den vorhergehenden Absätzen niedergelegte Berechnungsmethode Anwendung auf

a) die vor dem 1. Mai 2004 geleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Sinne von Anhang VIII Artikel 3 des Statuts und

b) die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die einem Beamten, der seinen Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten hat, aufgrund einer Übertragung seiner vor dem 1. Mai 2004 in einem anderen System erworbenen Ruhegehaltsansprüche gemäß Anhang VIII Artikel 11 des Statuts angerechnet werden.

Auf die Ruhegehälter dieser Beamten wird der Berichtigungskoeffizient nur dann angewendet, wenn der Wohnsitz des Beamten im Land ihres Herkunftsortes im Sinne von Anhang VII Artikel 7 Absatz 3 des Statuts liegt. Ruhegehaltsempfänger können jedoch aus familiären oder gesundheitlichen Gründen bei der Anstellungsbehörde die Änderung ihres Herkunftsortes beantragen. Die Entscheidung hierüber wird aufgrund geeigneter Belege getroffen, die der betreffende Beamte vorzulegen hat.

Abweichend von Anhang VIII Artikel 45 des Statuts werden die Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Artikels 63 Absatz 2 des Statuts in der Währung des Wohnsitzmitgliedstaats gezahlt, wenn der Versorgungsberechtigte in einem Mitgliedstaat wohnt.

(4) Dieser Artikel findet auf das Invalidengeld und die Vergütungen gemäß den Artikeln 41 und 50 des Statuts sowie gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 1857/89, (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/95(1), (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/95(2), (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 entsprechend Anwendung. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Empfänger der Vergütung gemäß Artikel 41 des Statuts, die im Land der letzten dienstlichen Verwendung wohnen.

Artikel 21

Abweichend von Artikel 77 Absatz 2 Satz 2 des Statuts erwirbt der Beamte, der seinen Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten hat, pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr, berechnet nach Maßgabe von Artikel 3 des Anhangs VIII des Statuts, Anspruch auf 2 % des in den erstgenannten Bestimmungen genannten Gehalts.

Artikel 22

(1) Beamte, die am 1. Mai 2004 mindestens das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, haben mit Vollendung des 60. Lebensjahrs Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Beamte, die am 1. Mai 2004 zwischen 30 und 49 Jahre alt sind, haben mit Erreichen des in nachstehender Tabelle angegebenen Alters Anspruch auf ein Ruhegehalt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beamte, die am 1. Mai 2004 das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben mit Vollendung des 63. Lebensjahres Anspruch auf ein Ruhegehalt.

Bei Beamten, die ihren Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten haben, richtet sich das Ruhestandsalter, das bei allen Bezugnahmen auf das Ruhestandsalter in diesem Statut zugrunde zu legen ist, nach den vorgenannten Bestimmungen, soweit dies im Statut nicht anders geregelt ist.

(2) Verbleibt ein Beamter, der seinen Dienst vor dem 1. Mai 2004 angetreten hat, nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hat, weiterhin im aktiven Dienst, so wird ihm unabhängig von Anhang VIII Artikel 2 des Statuts für jedes Dienstjahr, das er nach Erreichen des Ruhegehaltsalters ableistet, auf den Grundbetrag seines Ruhegehalts ein Steigerungssatz gewährt; das Ruhegehalt darf jedoch 70 % seines letzten Grundgehalts im Sinne von Artikel 77 Absatz 2 bzw. Absatz 3 des Statuts nicht übersteigen.

Dieser Steigerungssatz wird auch gewährt, wenn der Beamte verstirbt, sofern er nach Erreichen des Alters, mit dem er Anspruch auf ein Ruhegehalt hatte, im aktiven Dienst verblieben ist.

Leistet ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2004 den Dienst angetreten und teilzeitlich gearbeitet hat, gemäß Anhang IVa des Statuts im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit berechnete Beiträge zur Versorgungsregelung, so werden die in diesem Absatz genannten Steigerungssätze der Ruhegehaltsansprüche anteilmäßig angewendet.

Für Beamte, die mindestens das 50. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts nach Absatz 2 Unterabsatz 1 5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte. Für Beamte, die zwischen 40 und 49 Jahre alt sind, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts 3 % des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Gehalts, höchstens jedoch 4,5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte. Für Beamte, die zwischen 35 und 39 Jahre alt sind, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts 2,75 % des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Gehalts, höchstens jedoch 4 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte. Für Beamte, die zwischen 30 und 34 Jahre alt sind, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts 2,5 % des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Gehalts, höchstens jedoch 3,5 % der Ruhegehaltsansprüche, die der Beamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres erworben hatte. Für Beamte, die das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, beträgt der Steigerungssatz des Ruhegehalts 2 % des der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Gehalts.

(3) Wenn die Einführung der neuen Ruhegehaltsregelung in Einzelfällen unbillige Auswirkungen auf die Ruhegehaltsansprüche bestimmter Beamter in dem Sinne nach sich zieht, dass eine erhebliche Abweichung von den durchschnittlichen Kürzungen entsteht, so schlägt die Kommission dem Rat angemessene Ausgleichsmaßnahmen vor. Der Rat beschließt über diesen Vorschlag mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags.

(4) Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 ihren Dienst angetreten haben und nach Anwendung der Artikel 2, 3 und 11 des Anhangs VIII des Statuts nicht in der Lage sind, im Alter von 65 Jahren den in Artikel 77 Absatz 2 des Statuts für das Ruhegehalt vorgesehenen Hoechstsatz zu erreichen, können in den Grenzen dieses Hoechstsatzes zusätzliche Ruhegehaltsansprüche erwerben.

Die betreffenden Beamten haben Beiträge in Höhe des Gesamtbetrags ihres eigenen Beitrags und des Arbeitgeberbeitrags gemäß Artikel 83 Absatz 2 des Statuts zu entrichten. Die Kommission legt im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Berechnungsmethode für die Beiträge fest, die die betreffenden Beamten zu zahlen haben; dabei stellt sie sicher, dass bei dem Erwerb zusätzlicher Ruhegehaltsansprüche das versicherungsmathematische Gleichgewicht gewahrt bleibt und die Methode so angewandt wird, dass sich hieraus keine Bezuschussung aus dem Versorgungssystem der EU-Organe ergibt. Die Kommission erlässt diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen vor dem 1. Januar 2005.

Die betreffenden Beamten können diese Maßnahme während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem 1. Mai 2004 in Anspruch nehmen; die Zeiten, für die zusätzlich Beiträge geleistet werden können, sind dabei wie folgt begrenzt: bei Beamten, die am 1. Mai 2004 zwischen 45 und 49 Jahre alt sind, auf drei Monate; bei Beamten, die am 1. Mai 2004 zwischen 38 und 44 Jahre alt sind, auf neun Monate; bei Beamten, die am 1. Mai 2004 zwischen 30 und 37 Jahre alt sind, auf 15 Monate; und bei Beamten, die am 1. Mai 2004 das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben, auf zwei Jahre.

Artikel 23

(1) Abweichend von Artikel 52 des Statuts kann ein Beamter, der vor dem 1. Mai 2004 seinen Dienst antritt und vor Erreichen des Alters, mit dem er gemäß Artikel 22 dieses Anhangs Anspruch auf ein Ruhegehalt hätte, aus dem Dienst ausscheidet, die Anwendung von Anhang VIII Artikel 9 zweiter Gedankenstrich des Statuts verlangen, und zwar

a) bei Beamten, die am 1. Mai 2004 das 45. Lebensjahr vollendet oder mindestens 20 Dienstjahre abgeleistet haben, ab dem Alter von 50 Jahren;

b) bei Beamten, die am 1. Mai 2004 das 45. Lebensjahr nicht vollendet haben, ab dem Alter gemäß nachstehender Tabelle:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) In einem solchen Fall kommt es zusätzlich zu der in Anhang VIII Artikel 9 des Statuts genannten Kürzung der Ruhegehaltsansprüche bei Beamten, die vor Vollendung des 55. Lebensjahrs aus dem Dienst scheiden, zu folgender Kürzung: um 4,483 % der erworbenen Ruhegehaltsansprüche, falls das Ruhegehalt ab dem 54. Lebensjahr bezogen wird, um 8,573 %, falls das Ruhegehalt ab dem 53. Lebensjahr bezogen wird, um 12,316 %, falls das Ruhegehalt ab dem 52. Lebensjahr bezogen wird, um 15,778 %, falls das Ruhegehalt ab dem 51. Lebensjahr bezogen wird, und um 18,934 %, falls das Ruhegehalt ab dem 50. Lebensjahr bezogen wird.

Artikel 24

(1) Im Fall von vor dem 1. Mai 2004 festgesetzten Versorgungsbezügen unterliegen die Ansprüche des Empfängers auch nach diesem Zeitpunkt den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Festsetzung seiner Ansprüche galten. Das Gleiche gilt für den Versicherungsschutz im Rahmen des Gemeinsamen Krankenfürsorgesystems. Die ab dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen über die Familienzulagen und die Berichtigungskoeffizienten sind hingegen sofort anwendbar, unbeschadet der Anwendung des Artikels 20.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Empfänger von Invalidengeld oder Hinterbliebenenversorgung die Anwendung der ab dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen beantragen.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen ist der Nominalbetrag der vor dem 1. Mai 2004 bezogenen Nettoversorgungsbezüge garantiert. Dieser garantierte Betrag wird jedoch im Fall einer Änderung des Familienstands oder eines Wechsels des Wohnsitzlandes des Betroffenen angepasst. Beamten, die in der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten, wird der Nominalbetrag des zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand bezogenen Nettoruhegehalts garantiert; hierbei ist von den am Tag des Eintritts in den Ruhestand geltenden Statutsbestimmungen auszugehen.

Ist der Betrag der nach den geltenden Statutsbestimmungen berechneten Versorgungsbezüge niedriger als der Betrag der nach Maßgabe der nachstehenden Unterabsätze berechneten nominalen Versorgungsbezüge, so wird für die Anwendung von Unterabsatz 1 eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz gezahlt.

Im Fall von Bediensteten, die vor dem 1. Mai 2004 ein Ruhegehalt bezogen haben, wird das nominale Ruhegehalt monatlich unter Berücksichtigung ihres Familienstands und ihres Wohnsitzlandes zum Zeitpunkt der Berechnung sowie der am Tag vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statutsbestimmungen berechnet.

Im Fall von Bediensteten, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten, wird das nominale Ruhegehalt monatlich unter Berücksichtigung ihres Familienstands und ihres Wohnsitzlandes zum Zeitpunkt der Berechnung sowie der am Tag ihres Eintritts in den Ruhestand geltenden Statutsbestimmungen berechnet.

Stirbt der Empfänger eines vor dem 1. Mai 2004 festgesetzten Ruhegehalts nach diesem Datum, so wird bei der Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung der für den verstorbenen Ruhegehaltsempfänger geltende garantierte Nominalbetrag berücksichtigt.

(3) Sofern ein Empfänger eines Ruhegehalts nicht die Anwendung der nach dem 1. Mai 2004 geltenden Bestimmungen beantragt hat und nicht wieder für arbeitsfähig erklärt wurde, gilt das weiter gezahlte Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahrs als Altersruhegehalt.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Empfänger einer Vergütung gemäß den Artikeln 41oder 50 des Statuts oder der Verordnung (EWG) Nr. 1857/89, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/1995, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/1995, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002 anwendbar. Die Ruhegehälter dieser Empfänger werden jedoch nach den Bestimmungen festgesetzt, die an dem Tag gelten, an dem das Ruhegehalt erstmals gezahlt wird.

Artikel 25

(1) Vor dem 1. Mai 2004 festgesetzte Versorgungsbezüge werden auf der Grundlage der Besoldungsgruppe berechnet, die sich aus der in den Tabellen in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 dieses Anhangs festgelegten Entsprechung ergibt.

Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Empfängers wird das Grundgehalt zugrunde gelegt, das sich ergibt, wenn auf das in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts angegebene Gehalt für die so ermittelte Besoldungsgruppe in derselben Dienstaltersstufe ein Prozentsatz angewandt wird, der dem Verhältnis zwischen dem Grundgehalt nach der alten Tabelle und dem Gehalt nach der Tabelle in Artikel 66 des Statuts für dieselbe Dienstaltersstufe entspricht.

Bei den Dienstaltersstufen der alten Tabelle, für die es in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts keine Entsprechung gibt, wird für die Berechnung des Prozentsatzes im Sinne von Unterabsatz 2 die letzte Dienstaltersstufe derselben Besoldungsgruppe zugrunde gelegt.

Bei den Dienstaltersstufen der Besoldungsgruppe D4 in der alten Tabelle wird für die Berechnung des Prozentsatzes im Sinne von Unterabsatz 2 die erste Dienstaltersstufe der ersten Besoldungsgruppe zugrunde gelegt.

(2) Vorübergehend wird zur Bestimmung des Grundgehalts im Sinne der Artikel 77 und 78 und des Anhangs VIII des Statuts der entsprechende Multiplikationsfaktor im Sinne des Artikels 7 auf das Grundgehalt angewandt, das der Einstufung des Empfängers für die Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche bzw. der Invalidengeldansprüche gemäß der Tabelle in Artikel 66 des Statuts entspricht.

Bei den Dienstaltersstufen der alten Tabelle, für die es in der Tabelle des Artikels 66 des Statuts keine Entsprechung gibt, wird für die Berechnung des Multiplikationsfaktors die letzte Dienstaltersstufe derselben Besoldungsgruppe zugrunde gelegt.

Für die Festsetzung der Ruhegehälter und Invalidengelder wird vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 Artikel 8 Absatz 1 angewandt.

(3) Für die Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung gelten die Absätze 1 und 2 in Bezug auf den verstorbenen Beamten bzw. den verstorbenen Beamten im Ruhestand.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Empfänger einer Vergütung gemäß den Artikeln 41 oder 50 des Statuts oder der Verordnung (EWG) Nr. 1857/89, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2688/1995, der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2689/1995, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1746/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1747/2002 oder der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1748/2002.

Artikel 26

(1) Bei vor dem 1. Mai 2004 gestellten Anträgen auf Übertragung von Ansprüchen gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts wird nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Bestimmungen verfahren.

(2) Sofern die in Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts genannte Frist am 1. Mai 2004 noch nicht abgelaufen ist, hat ein Beamter, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hatte oder dessen Antrag wegen Überschreitung dieser Fristen zurückgewiesen worden war, noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Anspruchsübertragung im Sinne von Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 zu stellen oder erneut zu stellen.

(3) Ein Beamter, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen einen Übertragungsantrag gestellt, den ihm unterbreiteten Vorschlag jedoch zurückgewiesen hatte, der innerhalb der zuvor geltenden Fristen keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, oder dessen Antrag wegen Überschreitung dieser Fristen zurückgewiesen worden war, hat noch die Möglichkeit, bis spätestens 31. Oktober 2004 einen solchen Antrag zu stellen oder erneut zu stellen.

(4) In den in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fällen legt das Organ, in dem der Beamte Dienst tut, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es entsprechend seinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts anrechnet. Für die Anwendung von Absatz 3 sind jedoch das Alter und die Besoldungsgruppe des Beamten zum Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblich.

(5) Der Beamte, der vor dem 1. Mai 2004 einer Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts zugestimmt hat, kann beantragen, dass die für die Versorgungsregelung der europäischen Organe bereits angerechneten Ansprüche gemäß diesem Artikel neu berechnet werden. Der Neuberechnung sind die zum Zeitpunkt der Anrechnung der Ansprüche geltenden Parameter nach ihrer Angleichung gemäß Artikel 22 zugrunde zu legen.

(6) Der Beamte, dem gemäß Absatz 1 Ansprüche angerechnet wurden, kann die Anwendung von Absatz 5 beantragen, sobald er über die Anrechnung der Ansprüche durch die Versorgungsregelung der europäischen Organe unterrichtet wird.

Artikel 27

(1) Bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts gilt für den Teil der Ansprüche von Beamten oder Bediensteten auf Zeit, der sich auf die vor dem 1. Mai 2004 geleisteten Dienstzeiten bezieht, folgende Regelung:

Der versicherungsmathematische Gegenwert des Ruhegehaltsanspruchs entspricht mindestens der Summe aus

a) dem Betrag der vom Grundgehalt einbehaltenen Ruhegehaltsbeiträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 %,

b) einem Abgangsgeld entsprechend der tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit und berechnet unter Zugrundelegung des eineinhalbfachen Betrags des letzten abzugspflichtigen Monatsgehalts je Dienstjahr,

c) dem gesamten gemäß Anhang VIII Artikel 11 Absatz 2 des Statuts an die Gemeinschaften gezahlten Betrag zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu einem Jahreszinssatz von 3,5 %.

(2) Scheidet der Beamte oder der Bedienstete auf Zeit jedoch wegen Entfernung aus dem Dienst oder Auflösung seiner Dienstvertrags endgültig aus dem Dienst aus, so wird das Abgangsgeld oder gegebenenfalls der zu übertragende versicherungsmathematische Gegenwert gemäß dem auf der Grundlage von Anhang IX Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h) des Statuts getroffenen Beschluss festgesetzt.

(3) Ein Beamter, der sich am 1. Mai 2004 im aktiven Dienst befindet und der in Ermangelung der Möglichkeit einer Übertragung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Anspruch auf Zahlung des Abgangsgelds gemäß dem vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statut hätte, hat Anspruch auf die Zahlung eines Abgangsgeldes, das nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen berechnet wird, sofern er nicht Anhang VIII Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Statuts in Anspruch genommen hat.

Artikel 28

Bedienstete im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, die am 1. Mai 2004 aufgrund eines Arbeitsvertrags bei den Gemeinschaften angestellt waren und nach diesem Zeitpunkt als Beamte eingestellt wurden, haben beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch darauf, dass die als Zeitbediensteter erworbenen Ruhegehaltsansprüche eine versicherungsmathematische Anpassung erfahren, bei der der Änderung ihres Ruhestandsalters im Sinne des Artikels 77 des Statuts Rechnung getragen wird.

Artikel 29

Auf Zeitbedienstete, die vor dem 1. Mai 2004 gemäß Artikel 2 Buchstabe c) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten eingestellt wurden, um eine Fraktion des Europäischen Parlamentes zu unterstützen, findet die Regelung des Artikels 29 Absätze 3 und 4 des Statuts, nach der die betreffenden Zeitbediensteten ein Auswahlverfahren gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften bestanden haben müssen, keine Anwendung.

(1) ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr.2458/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 1).

(2) ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2458/98.

ANHANG XIII.1

Grundamtsbezeichnungen in der Übergangszeit

Grundamtsbezeichnungen in jeder Laufbahngruppe gemäß Artikel 4 Buchstabe n) des Anhangs XIII.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1750/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 15).

(2) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 2. Geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2458/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 1).

(3) ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 1.

(4) ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 5.

(5) ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 9.

ANHANG II

ÄNDERUNGEN DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften werden wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Gedankenstrich werden nach dem Wort "Hilfskraft" die folgenden Worte angefügt:

"bis zu dem in Artikel 52 genannten Datum".

b) Nach dem Gedankenstrich "- Hilfskraft" wird der folgende neue Gedankenstrich angefügt:

"- Vertragsbediensteter".

c) Der folgende Absatz wird angefügt:

"Wird in diesen Beschäftigungsbedingungen auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht."

2. In Artikel 2 Buchstabe c) werden die Worte

"oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften oder einem gewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Europäischen Parlaments eingestellt"

ersetzt durch die Worte:

"oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften, dem gewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Europäischen Parlaments oder des Ausschusses der Regionen bzw. einer Gruppe des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses eingestellt".

3. Artikel 3 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Gedankenstrich werden die Worte "Laufbahngruppen B, C und D oder der Sonderlaufbahn Sprachendienst" durch die Worte "Funktionsgruppe Assistenz (AST)" ersetzt.

b) Im zweiten Gedankenstrich werden die Worte "Laufbahngruppe A in einer anderen Besoldungsgruppe als A1 oder A2" ersetzt durch:

"Funktionsgruppe Administration (AD), ausgenommen die höheren Besoldungsgruppen (Generaldirektoren oder gleichrangiges Personal der Besoldungsgruppen AD 16 oder AD 15 und Direktoren oder gleichrangiges Personal der Besoldungsgruppen AD 15 oder AD 14)".

4. Nach Artikel 3 werden folgende Artikel angefügt:

"Artikel 3a

(1) 'Vertragsbediensteter' im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung eingestellt wird, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist, und zwar

a) in einem Organ, um dort manuelle Tätigkeiten oder unterstützende verwaltungstechnische Tätigkeiten zu verrichten;

b) in den Agenturen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Statuts;

c) in sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, die nach Stellungnahme des Statutsbeirats durch einen spezifischen Rechtsakt eines oder mehrerer Organe gegründet wurden und in denen der Einsatz solcher Bediensteter zulässig ist;

d) in Vertretungen und Delegationen der Gemeinschaftsorgane;

e) in sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union.

(2) Die Kommission legt der Haushaltsbehörde auf der Grundlage der Informationen aller Organe alljährlich einen Bericht über die Beschäftigung von Vertragsbediensteten vor, aus dem hervorgeht, ob die Anzahl der Vertragsbediensteten insgesamt 75 % des Personals der Agenturen, der sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, der Vertretungen und Delegationen der Gemeinschaftsorgane bzw. der sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union nicht überschreitet. Falls diese Obergrenze nicht beachtet worden ist, so schlägt die Kommission den Agenturen, den sonstigen Einrichtungen in der Europäischen Union, den Vertretungen und Delegationen der Gemeinschaftsorgane bzw. den sonstigen Einrichtungen außerhalb der Europäischen Union vor, geeignete Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Artikel 3b

'Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten' im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der im Rahmen der zeitlichen Begrenzung gemäß Artikel 88 in einer der Funktionsgruppen gemäß Artikel 89 bei einem Organ angestellt ist,

a) um in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung andere als die in Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tätigkeiten auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist,

b) um - nach Prüfung der Möglichkeiten einer vorübergehenden Stellenbesetzung durch Beamte des Organs - eine der folgenden Personen zu vertreten, wenn diese ihre Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben kann:

i) einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AST,

ii) ausnahmsweise einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AD, der einen Dienstposten mit fachlich sehr spezialisierten Aufgaben innehat, ausgenommen Referatsleiter, Direktoren, Generaldirektoren und Personen mit gleichwertigen Funktionen.

In den Fällen, in denen Artikel 3a Anwendung findet, ist ein Einsatz von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten ausgeschlossen."

5. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

'Örtlicher Bediensteter' im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der in Dienstorten, die außerhalb der Länder der Europäischen Union liegen, entsprechend den örtlichen Gepflogenheiten zur Verrichtung von manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten eingestellt wird, für die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan eine Planstelle nicht aufgeführt ist, und der seine Bezüge aus Mitteln erhält, die zu diesem Zweck im Einzelplan des Haushaltsplans pauschal bereitgestellt werden. Als örtlicher Bediensteter gilt ebenfalls, wer an Dienstorten außerhalb der Europäischen Union zur Verrichtung anderer als der oben genannten Tätigkeiten eingestellt wird, die im dienstlichen Interesse weder einem Beamten noch einem anderen der in Artikel 1 genannten Bediensteten übertragen werden können."

6. In Artikel 6 Absatz 2 wird die Angabe "Artikel 1 Absatz 2" durch die Angabe "Artikel 1a Absatz 2, Artikel 1b" ersetzt. [Der zweite Teil der Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

7. In Artikel 7a wird die Angabe "24a" durch die Angabe "24b" ersetzt.

8. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Bediensteten auf Zeit kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer begründet werden. Der Vertrag des auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten kann höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden. Jede weitere Verlängerung dieses Beschäftigungsverhältnisses gilt auf unbestimmte Dauer.

Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstaben b) oder d) genannten Bediensteten auf Zeit darf für höchstens vier Jahre begründet werden; der Bedienstete kann auch für einen kürzeren Zeitraum eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf nur einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden, und zwar sofern im ursprünglichen Vertrag die Möglichkeit einer Verlängerung vorgesehen ist sowie nach Maßgabe dieses Vertrags. Nach Ablauf dieser Zeit darf der Betreffende nicht mehr als Bediensteter auf Zeit beschäftigt werden. Nach Ablauf seines Vertrages kann der Bedienstete nur dann weiterhin in einer Dauerplanstelle bei dem Organ verwendet werden, wenn er gemäß dem Statut zum Beamten ernannt wird.

Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe c) genannten Bediensteten auf Zeit darf nur auf unbestimmte Dauer begründet werden."

9. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 9a

Die Kommission legt alljährlich einen Bericht über den Einsatz von Bediensteten auf Zeit vor, aus dem die Anzahl dieser Bediensteten, Niveau und Art der Dienstposten, die geografische Verteilung und die Haushaltsmittel je Funktionsgruppe hervorgehen."

10. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Artikel 1d und 1e, Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 7 des Statuts gelten entsprechend.

In dem Vertrag eines Bediensteten auf Zeit ist anzugeben, in welcher Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe er eingestellt wird.

Wird ein Bediensteter auf Zeit auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe verwendet, in der er eingestellt worden ist, so ist ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag zu schließen.

Titel VIII des Statuts gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die aus den Mitteln des Gesamthaushalts der Europäischen Union vergütet werden. Titel VIIIa des Statuts gilt für Bedienstete auf Zeit, die in einem Drittland Dienst tun, entsprechend."

11. In Artikel 12 werden folgende Absätze angefügt:

"(3) Das Europäische Amt für Personalauswahl (im Folgenden 'das Amt') leistet einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Zeitbediensteten, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren. Das Amt stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl von Zeitbediensteten sicher, die nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstaben a), b) und d) eingestellt werden.

(4) Auf Ersuchen eines Organs stellt das Amt bei Verfahren zur Auswahl von Zeitbediensteten sicher, dass dieselben Maßstäbe wie bei der Auswahl von Beamten angewandt werden.

(5) Die Organe erlassen erforderlichenfalls gemäß Artikel 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Einstellungsverfahren für Zeitbedienstete."

12. Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Bediensteten auf Zeit zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bedienstete auf Zeit, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Fähigkeiten für eine Weiterbeschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichen, wird entlassen. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann jedoch in Ausnahmefällen die Probezeit um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern und den Bediensteten auf Zeit gegebenenfalls in eine andere Dienststelle einweisen."

b) In Absatz 4 werden die Worte "; die Dienstzeit darf jedoch die normale Dauer der Probezeit nicht überschreiten" gestrichen.

13. In Artikel 15 Absatz 2 werden die Worte "für die in Artikel 2 Buchstaben a), c) und d) bezeichneten Bediensteten" gestrichen.

14. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Bestimmungen von Artikel 42a, 42b und 55 bis 61 des Statuts über Arbeitszeit und -dauer, Überstunden, Schichtarbeit, Bereitschaft am Arbeitsplatz oder in der eigenen Wohnung, Urlaub und Feiertage gelten entsprechend. Sonderurlaub und Elternurlaub sowie Urlaub aus familiären Gründen dürfen nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern."

15. Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird die Zahl "6" durch die Zahl "12" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden

i) die Worte "Weist ein Bediensteter auf Zeit jedoch nach, dass er von keiner anderen öffentlichen Versicherungseinrichtung gegen die in Artikel 28 genannten Risiken gesichert werden kann, so kann er" durch die Worte "Ein Bediensteter auf Zeit, der nicht erwerbstätig ist, kann" ersetzt,

ii) die Worte "in diesem Artikel" durch die Worte "in Artikel 28" ersetzt und

iii) die Worte "zur Deckung der in Artikel 28 genannten Risiken erforderlich" durch die Worte "in Artikel 28 vorgesehen" ersetzt.

16. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

(1) Die Artikel 63, 64, 65 und 65a des Statuts über die Währung, in welcher die Bezüge festgesetzt werden, sowie die Bedingungen für die Angleichung dieser Bezüge gelten entsprechend.

(2) Die Artikel 66, 67, 69 und 70 des Statuts über die Grundgehälter, die Familienzulagen, die Auslandszulage und die Zahlungen im Todesfall gelten entsprechend.

(3) Die Bestimmungen in Artikel 66a des Statuts über die Sonderabgabe gelten für Zeitbedienstete entsprechend.

(4) Ein Zeitbediensteter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Stufe seiner Besoldungsgruppe rückt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe auf."

17. In Artikel 21 wird die Angabe "3, 4 und 4a" ersetzt durch die Angabe "3 und 4", das Komma nach dem Wort "Familienzulagen" wird durch das Wort "und" ersetzt, und die Worte "und der vorübergehenden Pauschalzulage" werden gestrichen.

18. Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Einrichtungsbeihilfe und die in Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe dürfen nicht niedriger sein als:

a) 976,85 EUR für einen Bediensteten auf Zeit, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, und

b) 580,83 EUR für einen Bediensteten auf Zeit, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat.

Haben beide Ehegatten als Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe oder die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so wird diese nur dem Ehegatten gewährt, der das höhere Grundgehalt bezieht."

19. In Artikel 28 Absatz 1 werden die Worte "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" ersetzt durch "Invalidengeld".

20. Artikel 28a wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(3) Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Bedienstete auf Zeit zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Es wird festgesetzt auf

a) 60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten,

b) 45 % des Grundgehalts vom 13. bis 24. Monat,

c) 30 % des Grundgehalts vom 25. bis 36. Monat.

Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als 1171,52 EUR und nicht mehr als 2343,04 EUR betragen. Diese Mindest- und Hoechstbeträge werden in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts gemäß Artikel 65 des Statuts angeglichen.

(4) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfuellt der ehemalige Bedienstete auf Zeit jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Bedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfuellt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben."

b) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

"(6) Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden von der Kommission in Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

(7) Der Bedienstete auf Zeit trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 1065,02 EUR auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem Fonds sind alle Gemeinschaftsorgane angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre Beiträge monatlich, und zwar spätestens acht Tage nach der Auszahlung der Dienstbezüge. Alle Zahlungen aufgrund dieses Artikels werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften angewiesen und ausgeführt."

c) Absatz 11 erhält folgende Fassung:

"(11) Die Kommission unterbreitet dem Rat ein Jahr nach Einführung dieser Arbeitslosenversicherung und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Systems. Die Kommission kann dem Rat unabhängig von diesem Bericht Vorschläge für die Anpassung der Beiträge nach Absatz 7 unterbreiten, wenn dies für das finanzielle Gleichgewicht des Systems erforderlich ist. Der Rat entscheidet über diese Vorschläge nach Maßgabe von Absatz 3."

21. In Artikel 30 werden nach den Worten "längeren Krankheit" die Worte "oder Behinderung" eingefügt.

22. Artikel 33 erhält folgende Fassung:

"Artikel 33

(1) Bei vorläufigem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienst des Organs aufgrund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält der Bedienstete für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird.

Artikel 52 des Statuts findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 65 Jahren in Ruhestand, ohne den Hoechstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Ruhegehaltsbestimmungen. Das Ruhegehalt richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Bedienstete bei der Invalidisierung befand.

Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Bediensteten auf Zeit festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum gemäß Anhang VIII Artikel 6 des Statuts liegen. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgungsordnung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengelds berechnet werden.

Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Bedienstete auf Zeit sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgung aus dem Haushalt des letzten Arbeitgebers gezahlt.

Ist die Dienstunfähigkeit vom Bediensteten auf Zeit vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die nach Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass der Bedienstete auf Zeit lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 39 erhält.

Der Empfänger von Invalidengeld hat nach Maßgabe von Anhang VII des Statuts Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Invalidengeld berechnet.

(2) Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuss (Artikel 9 des Statuts) festgestellt.

(3) Das in Anhang VIII Artikel 40 des Statuts bezeichnete Organ kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfuellt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind, so nimmt der Bedienstete seinen Dienst in dem Organ wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist.

Kann der Bedienstete auf Zeit jedoch nicht wieder in den Dienst der Gemeinschaften aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 47 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 39 Anwendung."

23. Artikel 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Worte "Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit" durch "Invalidengeld" und die Zahl "60" durch die Zahl "63" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Worte "wegen Dienstunfähigkeit" durch die Worte "ein Invalidengeld" und die Zahl "60" durch die Zahl "63" ersetzt.

24. In Artikel 35 wird das Wort "Witwe" ersetzt durch die Worte "der überlebende Ehegatte".

25. Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Die Witwe" ersetzt durch die Worte "Der überlebende Ehegatte", und das Wort "Witwenrente" wird ersetzt durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung".

b) In Absatz 2 wird das Wort "Witwenrente" ersetzt durch das Wort "Hinterbliebenenversorgung".

26. Artikel 37 erhält folgende Fassung:

"Artikel 37

Stirbt ein Bediensteter oder Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder unter den in Artikel 80 des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld.

Das Gleiche gilt bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat.

Stirbt ein Bediensteter oder Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, ohne dass die Voraussetzungen des ersten Absatzes erfuellt sind, so findet Artikel 80 Absatz 3 des Statuts Anwendung.

Stirbt ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) oder d), der vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, so haben die im Sinne von Anhang VII Artikel 2 des Statuts unterhaltsberechtigten Kinder nach Maßgabe der vorstehenden Absätze Anspruch auf ein Waisengeld.

Bei Personen, die unterhaltsberechtigten Kindern gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 4 des Statuts gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen.

Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.

Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikel 3 des Statuts."

27. Artikel 39 erhält folgende Fassung:

"Artikel 39

(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts. Hat der Bedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt.

Anhang VIII Artikel 9 Absatz 2 des Statuts findet nach Maßgabe folgender Regelung Anwendung:

Im Interesse des Dienstes kann die Anstellungsbehörde nach Maßgabe objektiver Kriterien und unter Anwendung transparenter Verfahren, die im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, beschließen, die genannte Kürzung auf das Ruhegehalt von höchstens acht der Zeitbediensteten aller Organe, die in einem Jahr in den Ruhestand eintreten, nicht anzuwenden. Die jährliche Anzahl der betreffenden Zeitbediensteten kann schwanken, sofern innerhalb von jeweils zwei Jahren eine durchschnittliche Anzahl von zehn nicht überschritten wird und Haushaltsneutralität gewährleistet ist. Die Kommission legt dem Rat vor Ablauf von fünf Jahren einen Bericht zur Bewertung der Anwendung dieser Maßnahme vor. Gegebenenfalls schlägt die Kommission auf der Grundlage von Artikel 283 des EG-Vertrags vor, die jährliche Hoechstzahl nach fünf Jahren zu ändern.

(2) Anhang VIII Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Statuts findet auf Bedienstete im Sinne des Artikels 2 dieser Beschäftigungsbedingungen entsprechend Anwendung.

(3) Der Bedienstete, der ein Ruhegehalt bezieht, hat Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts. Der prozentuale Teil der Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet."

28. Artikel 40 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"Absatz 3 gilt nicht für den Bediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,5 % beantragt hat; dieser Zinssatz kann nach dem Verfahren des Anhangs XII Artikel 12 des Statuts geändert werden."

29. In Artikel 41 wird nach der Angabe "Artikel 83" die Angabe "und Artikel 83a" eingefügt.

30. In Artikel 42 wird die Angabe "16,5 v.H. seines Grundgehalts" ersetzt durch "den doppelten Wert des in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Prozentsatzes".

31. Artikel 47 erhält folgende Fassung:

"Artikel 47

Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Falle des Todes:

a) am Ende des Monats, in dem der Bedienstete das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, oder

b) bei Verträgen auf bestimmte Dauer:

i) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;

ii) nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete oder das Organ den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat, aber nicht mehr als drei Monate betragen. Bei Bediensteten auf Zeit, deren Beschäftigungsverhältnis verlängert worden ist, darf die Kündigungsfrist nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt. Kündigt das Organ den Vertrag, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre;

iii) wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe b) Ziffer ii); oder

c) bei Verträgen auf unbestimmte Dauer:

i) nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je Jahr der abgeleisteten Dienstzeit betragen; sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt; oder

ii) wenn der Bedienstete die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht gewährt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe c) Ziffer i)."

32. In Artikel 48 wird Buchstabe b) gestrichen; Buchstabe c) wird zu Buchstabe b).

33. In Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe "des Artikels 88" ersetzt durch die Angabe "des Anhangs IX Artikel 23 und 24".

34. In Artikel 50 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird die Angabe "von Artikel 88" ersetzt durch die Angabe "des Anhangs IX Artikel 23 und 24".

35. Die Artikel 51und 52 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 51

Der Vertrag mit einer Hilfskraft wird auf bestimmte Dauer abgeschlossen; er kann verlängert werden.

Artikel 52

Die gesamte Beschäftigungszeit einer Hilfskraft darf - einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung ihres Vertrages - drei Jahre nicht übersteigen bzw. nicht über den 31. Dezember 2007 hinaus reichen. Nach dem 31. Dezember 2006 dürfen keine neuen Hilfskräfte mehr eingestellt werden."

36. In Artikel 53 Absatz 4 wird die Angabe "Artikel 1a" ersetzt durch die Angabe "Artikel 1d".

37. In Artikel 57 werden die Worte "ausgenommen Artikel 55a Absatz 2 Buchstaben d) und e)" angefügt.

38. Artikel 65 erhält folgende Fassung:

"Artikel 65

Die Bestimmungen von Artikel 67 des Statuts mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe c) und von Artikel 69 des Statuts sowie von Anhang VII Artikel 1, 2 und 4 des Statuts über die Gewährung der Familienzulagen und der Auslandszulage gelten entsprechend."

39. Artikel 66 erhält folgende Fassung:

"Artikel 66

Für Bedienstete, die tägliche Bezüge erhalten, beträgt die Vergütung für jeden zu bezahlenden Tag ein Zwanzigstel der Monatsbezüge. Die Bezüge werden am Ende jeder Woche für die abgelaufene Woche gezahlt."

40. Die Artikel 67 und 68 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 67

Die Bestimmungen des Anhangs VII Artikel 7, 11, 12, 13 und 13a des Statuts über die Erstattung von Reise- und Dienstreisekosten sowie die Gewährung der Miet- und der Fahrkostenzulage gelten entsprechend.

Artikel 68

Die Bezüge werden den Bediensteten, die monatliche Bezüge erhalten, spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt.

Besteht kein Anspruch auf volle Monatsdienstbezüge, so werden diese in Dreißigstel geteilt, und zwar entspricht die Anzahl der zu zahlenden Dreißigstel

a) bei bis zu fünfzehn Tagen der tatsächlichen Zahl der zu vergütenden Tage;

b) bei mehr als fünfzehn Tagen dem Unterschied zwischen dreißig und der tatsächlichen Zahl der nicht zu vergütenden Tage.

Entsteht der Anspruch auf Familienzulagen und Auslandszulage nach dem Dienstantritt der Hilfskraft, so erhält sie die Zulagen vom ersten Tag des Monats an, in dem der Anspruch entsteht. Bei Erlöschen des Anspruchs auf diese Zulagen werden sie bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem der Anspruch erlischt."

41. Artikel 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Unterabsatz 1 werden nach dem Wort "sowie" die Worte "bei Arbeitslosigkeit und" eingefügt.

b) In Unterabsatz 2 werden nach den Worten "derartigen Sozialversicherungseinrichtung" die Worte "oder einer Einrichtung zur Sicherung bei Arbeitslosigkeit" eingefügt.

42. Artikel 74 erhält folgende Fassung:

"Artikel 74

Das Beschäftigungsverhältnis einer Hilfskraft endet, außer im Falle des Todes:

a) zu dem im Vertrag festgelegten Zeitpunkt;

b) am Ende des Monats, in dem die Hilfskraft das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

c) nach Ablauf der im Vertrag festgelegten Kündigungsfrist, in der der Bedienstete oder das Organ den Vertrag vor Ablauf kündigen kann. Die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr und nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während eines Mutterschaftsurlaubs beginnen oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet. Außerdem wird die Kündigungsfrist während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt. Kündigt das Organ den Vertrag, so hat der Bedienstete Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst und dem Zeitpunkt, zu dem sein Vertrag abgelaufen wäre;

d) wenn der Bedienstete die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt und vorbehaltlich der in dem genannten Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelung. Wird der Ausnahmeregelung nicht zugestimmt, so gilt die Kündigungsfrist gemäß Buchstabe c)."

43. Artikel 75 wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz werden die Worte "auf bestimmte und das Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer" gestrichen.

b) Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) wenn der Bedienstete die in Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Voraussetzungen nicht mehr erfuellt. Die Kündigung kann jedoch nur erfolgen, wenn der Bedienstete Anspruch auf Invalidengeld hat;".

44. In Artikel 78 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

"Die Bestimmungen dieses Artikels gelten bis zum 31. Dezember 2006; nach diesem Zeitpunkt unterliegen die betreffenden Bediensteten den nach dem Verfahren des Artikels 90 festzulegenden Bedingungen."

45. Der bisherige Titel IV wird Titel V, und der folgende Titel IV wird eingefügt:

"TITEL IV

VERTRAGSBEDIENSTETE

KAPITEL 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 79

(1) Vertragsbedienstete werden aus Mitteln bezahlt, die zu diesem Zweck in dem Einzelplan des Gesamthaushaltsplans für das betreffende Organ eingesetzt sind.

(2) Jedes Organ erlässt nach Maßgabe von Artikel 110 des Statuts erforderlichenfalls allgemeine Durchführungsbestimmungen zum Einsatz von Vertragsbediensteten.

(3) Die Kommission legt alljährlich einen Bericht über den Einsatz von Vertragsbediensteten vor, aus dem die Anzahl dieser Bediensteten, Niveau und Art der Dienstposten, die geografische Verteilung und die Haushaltsmittel je Funktionsgruppe hervorgehen.

(4) Die Organe, Agenturen und sonstigen Einrichtungen, die Vertragsbedienstete beschäftigen, legen alljährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens Richtzahlen über den voraussichtlichen Einsatz von Vertragsbediensteten nach Funktionsgruppen vor.

Artikel 80

(1) Vertragsbedienstete werden nach den jeweiligen Aufgabenbereichen in vier Funktionsgruppen eingeteilt. Die einzelnen Funktionsgruppen werden in Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen unterteilt.

(2) Die Grundtätigkeiten und die entsprechenden Funktionsgruppen sind in der nachstehenden Übersicht einander zugeordnet:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Jedes Organ oder jede Einrichtung nach Artikel 3a erstellt ausgehend von dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung des Aufgabenbereichs für jede Grundtätigkeit.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 1e des Statuts über Maßnahmen sozialer Art und die Arbeitsbedingungen gelten entsprechend.

KAPITEL 2

RECHTE UND PFLICHTEN

Artikel 81

Artikel 11 gilt entsprechend.

KAPITEL 3

EINSTELLUNGSBEDINGUNGEN

Artikel 82

(1) Vertragsbedienstete sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage ohne Rücksicht auf Rasse oder ethnische Herkunft, politische, philosophische oder religiöse Überzeugung, Alter, Behinderung, Geschlecht oder sexuelle Ausrichtung und ungeachtet ihres Personenstands oder ihrer familiären Verhältnisse auszuwählen.

(2) Für die Einstellung als Vertragsbediensteter müssen folgende Voraussetzungen erfuellt sein:

a) Funktionsgruppe I: Abschluss der Pflichtschule;

b) Funktionsgruppen II und III:

i) postsekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, oder

ii) Sekundarschulabschluss, der den Zugang zu einer postsekundären Ausbildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung oder

iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung;

c) Funktionsgruppe IV:

i) abgeschlossenes Hochschulstudium, bescheinigt durch ein Diplom, von mindestens dreijähriger Dauer oder

ii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

(3) Als Vertragsbediensteter darf nur eingestellt werden, wer

a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;

b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;

c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;

d) die für die Ausübung seiner Tätigkeit erforderliche körperliche Eignung besitzt und

e) nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaft und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaft in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

(4) Bei dem ersten Vertrag kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle davon absehen, vom Bewerber die Vorlage von Belegen darüber zu verlangen, dass er die in den Absätzen 2 und 3 Buchstaben a), b) und c) genannten Voraussetzungen erfuellt, wenn das Beschäftigungsverhältnis drei Monate nicht überschreiten soll.

(5) Das Europäische Amt für Personalauswahl leistet den einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Vertragsbediensteten, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren. Das Amt stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl der Vertragsbediensteten sicher.

(6) Jedes Organ erlässt nach Maßgabe von Artikel 110 des Statuts erforderlichenfalls allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Einstellung von Vertragsbediensteten.

Artikel 83

Vor der Einstellung wird der Vertragsbedienstete durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewissheit erhält, dass der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 82 Absatz 3 Buchstabe d) erfuellt.

Artikel 33 des Statuts gilt entsprechend.

Artikel 84

(1) Ein Vertragsbediensteter, dessen Vertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wird, muss, wenn er der Funktionsgruppe I angehört, während der ersten sechs Monate bzw., wenn er einer anderen Funktionsgruppe angehört, während der ersten neun Monate seiner Dienstzeit eine Probezeit ableisten.

(2) Ist der Vertragsbedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat lang verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.

(3) Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Vertragsbediensteten zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Vertragsbedienstete, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Fähigkeiten für eine Weiterbeschäftigung ausreichen, wird entlassen. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann jedoch in Ausnahmefällen die Probezeit um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern und den Vertragsbediensteten gegebenenfalls einer anderen Dienststelle zuweisen.

(4) Wenn die Leistungen des Vertragsbediensteten während der Probezeit eindeutig unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Vertragsbediensteten vor Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen.

(5) Der entlassene Vertragsbedienstete in der Probezeit erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleistetem Monat der Probezeit.

KAPITEL 4

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IM SINNE DES ARTIKELS 3A

Artikel 85

(1) Arbeitsverträge mit Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a werden auf bestimmte Dauer für mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre geschlossen. Sie können nur einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden, und zwar um höchstens fünf Jahre. Die Dauer des ersten Vertrags und der ersten Verlängerung muss in der Funktionsgruppe I mindestens sechs Monate und in den übrigen Funktionsgruppen mindestens neun Monate betragen. Jede weitere Verlängerung erfolgt auf unbestimmte Dauer.

Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines Vertrags als Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3b abgeleistet wurden, werden beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Vertrags gemäß diesem Artikel nicht berücksichtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 letzter Satz kann die Anstellungsbehörde beschließen, dass erst die vierte Verlängerung eines Vertrags mit einem Bediensteten der Funktionsgruppe I auf unbestimmte Dauer erfolgt, sofern die Gesamtdauer der Anstellung auf bestimmte Dauer zehn Jahre nicht übersteigt.

(3) Vertragsbedienstete in Funktionsgruppe IV müssen vor einer Verlängerung ihres Vertrags auf unbestimmte Zeit nachweisen, dass sie in der Lage sind, in einer dritten der in Artikel 314 des EG-Vertrags genannten Sprachen zu arbeiten. Die gemeinsamen Vorschriften für den Zugang zur Ausbildung und die Modalitäten für die in Artikel 45 Absatz 2 des Statuts genannte Überprüfung sind entsprechend anzuwenden.

(4) Vertragsbedienstete müssen vor einer Verlängerung ihres Vertrags auf unbestimmte Zeit eine Probezeit gemäß Artikel 84 absolviert haben.

Artikel 86

(1) Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a können nur in folgenden Besoldungsgruppen eingestellt werden:

i) in Funktionsgruppe IV in den Besoldungsgruppen 13, 14, und 16;

ii) in Funktionsgruppe III in den Besoldungsgruppen 8, 9 und 10;

iii) in Funktionsgruppe II in den Besoldungsgruppen 4 und 5;

iv) in Funktionsgruppe I in der Besoldungsgruppe 1.

Bei der Einstufung von Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a in die einzelnen Funktionsgruppen werden die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt. Zwecks Deckung eines besonderen Bedarfs der Organe kann auch den Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt in der Gemeinschaft Rechnung getragen werden. Bei der Einstellung werden diese Vertragsbediensteten in die jeweils erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe eingewiesen.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a innerhalb einer Funktionsgruppe versetzt, so kann er nicht in eine niedrigere Besoldungsgruppe oder Dienstaltersstufe als bei seinem früheren Posten eingestuft werden.

Wird ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a in eine höhere Funktionsgruppe versetzt, so wird er in eine Besoldungsgruppe und eine Dienstaltersstufe eingewiesen, in der er mindestens die gleichen Bezüge erhält wie bei seinem früheren Vertrag.

Das gilt auch, wenn der Bedienstete einen neuen Vertrag mit einem Organ oder einer Einrichtung unmittelbar nach Ablauf eines vorhergehenden Vertrags mit einem anderen Organ oder einer anderen Einrichtung schließt.

Artikel 87

(1) Die Bestimmungen von Artikel 43 Absatz 1 des Statuts über die Beurteilung gelten für Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3a, die für mindestens ein Jahr eingestellt wurden, entsprechend.

(2) Ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.

(3) Die Einweisung eines Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a in eine höhere Besoldungsgruppe der gleichen Funktionsgruppe erfolgt durch Verfügung der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle. Die Einweisung wird durch Ernennung des Vertragsbediensteten in die erste Dienstaltersstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe vorgenommen. Diese Einweisung erfolgt ausschließlich nach Abwägung der jeweiligen Verdienste der für eine Beförderung in Frage kommenden Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3a und ihrer Beurteilungen auf Grund einer Auslese unter den Vertragsbediensteten, die für mindestens drei Jahre eingestellt wurden und bereits eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren in ihrer Besoldungsgruppe abgeleistet haben. Artikel 45 Absatz 1 letzter Satz des Statuts gilt entsprechend.

(4) Ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a kann nur nach erfolgreicher Teilnahme an einem allgemeinen Verfahren zur Personalauswahl in eine höhere Funktionsgruppe wechseln.

KAPITEL 5

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IM SINNE DES ARTIKELS 3B

Artikel 88

Im Falle eines Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3b

a) wird der Vertrag auf bestimmte Dauer geschlossen; er kann verlängert werden;

b) darf die gesamte Beschäftigungszeit in einem Organ - einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung des Vertrages - drei Jahre nicht übersteigen.

Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines Vertrags als Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a abgeleistet wurden, werden beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Vertrags nach diesem Artikel nicht berücksichtigt.

Artikel 89

(1) Vertragsbedienstete im Sinne des Artikels 3b können in jede Besoldungsgruppe der Funktionsgruppen II, III und IV nach Artikel 80 eingestellt werden, wobei die Qualifikationen und die Berufserfahrung der einzelnen Bediensteten berücksichtigt werden. Zwecks Deckung eines besonderen Bedarfs der Organe kann auch den Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt in der Gemeinschaft Rechnung getragen werden. Bei der Einstellung werden die Vertragsbediensteten in die jeweils erste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe eingewiesen.

(2) Ein Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3b mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe steigt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf.

Artikel 90

Abweichend von den Bestimmungen dieses Titels unterliegen Konferenzdolmetscher, die vom Europäischen Parlament bzw. von der Kommission im Namen der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft beschäftigt werden, den Bedingungen der Übereinkunft vom 28. Juli 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, der Kommission und dem Gerichtshof im Namen der Organe einerseits und den Berufsverbänden andererseits.

Bis zum 31. Dezember 2006 werden Änderungen dieser Übereinkunft, die infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004(1) des Rates notwendig werden, nach dem Verfahren des Artikels 78 angenommen. Nach dem 31. Dezember 2006 werden Änderungen der Übereinkunft im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen angenommen.

KAPITEL 6

ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikel 91

Die Artikel 16 bis 18 gelten entsprechend.

KAPITEL 7

BEZÜGE UND KOSTENERSTATTUNG

Artikel 92

Die Artikel 19 bis 27 gelten vorbehaltlich der Änderungen gemäß den Artikeln 90 und 94 entsprechend.

Artikel 93

Die Grundgehälter werden nach folgender Tabelle festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 94

Abweichend von Artikel 24 Absatz 3 dürfen die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 1 und die Wiedereinrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 2 nicht niedriger sein als:

- 734,76 EUR für einen Vertragsbediensteten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat und

- 435,62 EUR für einen Vertragsbediensteten, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat.

KAPITEL 8

SOZIALLEISTUNGEN

Abschnitt A

Sicherung bei Krankheit und Unfällen, Sozialleistungen

Artikel 95

Artikel 28 gilt entsprechend. Jedoch findet Artikel 72 Absätze 2 und 2a des Statuts nicht auf Vertragsbedienstete Anwendung, die bis zum 63. Lebensjahr im Dienst der Gemeinschaft bleiben, es sei denn, sie waren mehr als drei Jahre lang Vertragsbedienstete.

Artikel 96

(1) Der ehemalige Vertragsbedienstete, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bei einem Organ der Gemeinschaft arbeitslos ist und

a) der von der Gemeinschaft kein Ruhegehalt und kein Invalidengeld bezieht,

b) der nicht aufgrund einer Entlassung oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen aus dem Dienst ausgeschieden ist,

c) der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten abgeleistet hat und

d) der in einem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat,

erhält unter den nachstehend festgelegten Voraussetzungen ein monatliches Arbeitslosengeld.

Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer einzelstaatlichen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies dem Organ, dem er angehörte, anzugeben; dieses Organ setzt umgehend die Kommission davon in Kenntnis. In diesem Fall wird der entsprechende Betrag von dem nach Absatz 3 gezahlten Arbeitslosengeld abgezogen.

(2) Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der ehemalige Vertragsbedienstete

a) auf eigenen Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitsuchender gemeldet sein;

b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfuellen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind;

c) dem Organ, dem er angehörte, jeden Monat eine Bescheinigung der zuständigen einzelstaatlichen Behörde vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach den Buchstaben a) und b) nachgekommen ist; das Organ übermittelt die Bescheinigung umgehend der Kommission.

Das Arbeitslosengeld kann von der Gemeinschaft auch dann gewährt oder weitergezahlt werden, wenn die unter Buchstabe b) genannten einzelstaatlichen Auflagen nicht erfuellt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität oder einer gleichartigen Situation oder wenn die zuständige einzelstaatliche Behörde den ehemaligen Vertragsbediensteten von der Erfuellung dieser Auflagen befreit.

Die Kommission legt nach Stellungnahme eines Sachverständigenausschusses die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest.

(3) Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Vertragsbedienstete zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Es wird festgesetzt auf

a) 60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten,

b) 45 % des Grundgehalts vom 13. bis zum 24. Monat,

c) 30 % des Grundgehalts vom 25. bis zum 36. Monat.

Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als 878,64 EUR und nicht mehr als 1757,28 EUR betragen. Diese Mindest- und Hoechstbeträge werden in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts gemäß Artikel 65 des Statuts angeglichen.

(4) Der ehemalige Vertragsbedienstete erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfuellt der ehemalige Vertragsbedienstete jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Vertragsbedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfuellt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben.

(5) Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die in Artikel 67 des Statuts vorgesehenen Familienzulagen. Die Haushaltszulage wird gemäß Anhang VII Artikel 1 des Statuts auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet.

Der Betreffende muss gleichartige Zulagen, die ihm oder seinem Ehegatten von anderer Seite gewährt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen.

Der ehemalige Vertragsbedienstete, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikels 72 des Statuts Anspruch auf Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein.

(6) Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden von der Kommission Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

(7) Der Vertragsbedienstete trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 798,77 EUR auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem Fonds sind alle Gemeinschaftsorgane angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre Beiträge monatlich, und zwar spätestens acht Tage nach Auszahlung der Dienstbezüge. Alle Zahlungen aufgrund dieses Artikels werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften angewiesen und ausgeführt.

(8) Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Vertragsbediensteten gezahlt wird, findet die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 Anwendung.

(9) Unter Einhaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen einzelstaatlichen Stellen sowie die Kommission für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird.

(10) Die auf der Grundlage von Artikel 28a Absatz 10 erlassenen Durchführungsmodalitäten finden ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 Unterabsatz 3 auf diesen Artikel Anwendung.

(11) Die Kommission unterbreitet dem Rat ein Jahr nach Einführung dieser Arbeitslosenversicherung und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Systems. Die Kommission kann dem Rat unabhängig von diesem Bericht Vorschläge für die Anpassung der in Absatz 7 vorgesehenen Beiträge unterbreiten, wenn dies für den Ausgleich des Systems erforderlich ist. Der Rat entscheidet über diese Vorschläge nach Maßgabe von Absatz 3.

Artikel 97

Die Bestimmungen von Artikel 74 des Statuts über die Geburtenzulage und von Artikel 75 des Statuts über die Übernahme der in diesem Artikel genannten Kosten durch das Organ gelten entsprechend.

Artikel 98

Die Bestimmungen von Artikel 76 des Statuts über die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gelten entsprechend für den Vertragsbediensteten während der Dauer seines Vertrages oder nach dessen Ablauf, wenn der Bedienstete infolge einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit oder Behinderung oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, dass diese Krankheit oder dieser Unfall nicht von einer anderen Versicherung gedeckt ist.

Abschnitt B

Sicherung im Invaliditäts- und Todesfall

Artikel 99

Der Vertragsbedienstete wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert.

Die Leistungen und Garantien auf Grund dieses Abschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Grund dieser Beschäftigungsbedingungen vorübergehend eingestellt ist.

Artikel 100

Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Bediensteten festgestellt, dass er krank oder gebrechlich ist, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach seinem Eintritt in den Dienst des Organs wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen der Krankheit oder des Gebrechens handelt.

Der Vertragsbedienstete kann gegen diese Verfügung vor dem in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts vorgesehenen Invaliditätsausschuss Einspruch erheben.

Artikel 101

(1) Bei vorläufigem Ausscheiden des Vertragsbediensteten aus dem Dienst des Organs aufgrund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält er für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird.

Artikel 52 des Statuts findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 65 Jahren in den Ruhestand, ohne den Hoechstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Bestimmungen für das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Vertragsbedienstete bei der Invalidisierung befand.

(2) Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Vertragsbediensteten festgesetzt. Es darf jedoch den Betrag des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1 nicht unterschreiten. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengeldes berechnet werden.

(3) Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung des Dienstes oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Vertragsbedienstete sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Betrags des Grundgehalts eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgung aus dem Haushalt des letzten Arbeitgebers gezahlt.

(4) Ist die Dienstunfähigkeit vom Vertragsbediensteten vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die nach Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass er lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 109 erhält.

(5) Der Empfänger von Invalidengeld hat nach Maßgabe von Anhang VII des Statuts Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Invalidengeld berechnet.

Artikel 102

(1) Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuss (Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts) festgestellt.

(2) Der Anspruch auf Invalidengeld wird am Tage nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß Artikel 47 und 48, die entsprechend gelten, wirksam.

(3) Das in Anhang VIII Artikel 40 des Statuts bezeichnete Organ kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfuellt. Stellt der Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind, so nimmt der Bedienstete den Dienst in dem Organ wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist.

Kann der Vertragsbedienstete jedoch nicht wieder in den Dienst der Gemeinschaften aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 47 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 109 Anwendung.

Artikel 103

(1) Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107.

(2) Beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Invalidengeld bezieht, oder beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der ein Ruhegehalt bezieht oder vor dem 63. Lebensjahr aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Zahlung des Ruhegehalts bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe dieses Anhangs.

(3) Ist ein Vertragsbediensteter oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der ein Ruhegehalt oder ein Invalidengeld bezieht, oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Zahlung des Ruhegehalts erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, länger als ein Jahr unbekannten Aufenthalts, so gelten die Vorschriften des Anhangs VIII Kapitel 5 und 6 des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezüge entsprechend für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen.

Artikel 104

Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat oder gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nach dem Zeitabschnitt, für den der überlebende Ehegatte, die Waisen oder die Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Vertragsbediensteten dessen Bezüge in Anwendung von Artikel 70 des Statuts erhalten haben.

Artikel 105

Der überlebende Ehegatte eines Vertragsbediensteten erhält unter den in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts festgelegten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung, deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 % des Grundgehalts, das der Vertragsbedienstete zuletzt bezogen hatte, und nicht niedriger als das Grundgehalt eines Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe I, Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1. Beim Tode eines Vertragsbediensteten erhöht sich die Hinterbliebenenversorgung auf höchstens 60 % des Ruhegehalts, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters vor seinem Tode darauf Anspruch gehabt hätte.

Der Empfänger einer Hinterbliebenenversorgung hat unter den in Anhang VII des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikels 67 des Statuts. Dabei ist die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder jedoch doppelt so hoch wie die Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts.

Artikel 106

(1) Stirbt ein Vertragsbediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Invalidengeldes, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder unter den in Artikel 80 des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld.

(2) Dieser Anspruch gilt auch für Kinder, die die gleichen Voraussetzungen erfuellen, bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat.

(3) Stirbt ein Vertragsbediensteter oder der Empfänger eines Ruhegehalts oder eines Invalidengeldes, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt sind, so gilt Artikel 80 Absatz 3 des Statuts.

(4) Beim Tode eines ehemaligen Vertragsbediensteten, der vor dem 63. Lebensjahr aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, haben die unterhaltsberechtigten Kinder im Sinne von Anhang VII Artikel 2 des Statuts unter den Voraussetzungen der vorstehenden Absätze Anspruch auf Waisengeld.

(5) Bei Personen, die gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 4 des Statuts unterhaltsberechtigten Kindern gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt jedoch, wenn nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ein Dritter für den Unterhalt zuständig sind.

(6) Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.

(7) Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikel 3 des Statuts.

Artikel 107

Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenversorgung beanspruchen können, wird diese nach Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts aufgeteilt.

Artikel 108

Die Vorschriften über die Hoechstbeträge und die Aufteilung in Artikel 81a des Statuts gelten entsprechend.

Abschnitt C

Ruhegehalt und Abgangsgeld

Artikel 109

(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf Zahlung des Abgangsgeldes zu den Bedingungen gemäß Titel V Kapitel 3 des Statuts und gemäß Anhang VIII des Statuts. Hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so decken seine Ruhegehaltsansprüche nicht die Zeiträume ab, in denen Beiträge gemäß Artikel 112 dieser Beschäftigungsbedingungen gezahlt wurden.

(2) Anhang VIII Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Statuts findet auf Vertragsbedienstete entsprechend Anwendung.

(3) Der Empfänger eines Ruhegehalts hat - sofern er mehr als drei Jahre als Vertragsbediensteter beschäftigt war - Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet.

Artikel 110

(1) Wird ein Vertragsbediensteter zum Beamten oder zum Bediensteten auf Zeit der Gemeinschaften ernannt, so wird ihm das in Artikel 109 Absatz 1 vorgesehene Abgangsgeld nicht gezahlt.

Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird die bei den Gemeinschaften abgeleistete Dienstzeit des Vertragsbediensteten unter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt.

(2) Die Ruhegehaltsansprüche eines Vertragsbediensteten werden - sofern das Organ von der in Artikel 112 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat - für den diesen Abzügen entsprechenden Zeitraum anteilig gekürzt.

(3) Absatz 2 gilt nicht für den Vertragsbediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zu dem Zinssatz von 3,5 % jährlich beantragt hat; dieser Zinssatz kann nach dem Verfahren des Anhangs XII Artikel 12 des Statuts überprüft werden.

Abschnitt D

Finanzierung der Versorgungsregelungen

Artikel 111

Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen sozialen Sicherung gelten die Artikel 83 und 83a sowie Anhang VIII Artikel 36 und 38 des Statuts entsprechend.

Artikel 112

Der Vertragsbedienstete kann beantragen, dass das Organ die Zahlungen leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Ruhegehaltsansprüchen sowie von Ansprüchen aus einer Arbeitslosen-, Arbeitsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversicherung in dem Land entrichten muss, in dem er zuletzt versichert war; die Einzelheiten hierfür legt das Organ fest. Während der Dauer dieser Beiträge erhält der Vertragsbedienstete keine Leistungen aus dem Krankenversicherungssystem der Gemeinschaft. Außerdem wird der Vertragsbedienstete während der Dauer dieser Beiträge nicht von den Regelungen der Gemeinschaft zur Sicherung bei Invalidität und Tod erfasst, und er erwirbt während dieses Zeitraums auch keine Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung und der Versorgungsordnung der Gemeinschaft.

Der Zeitraum, in dem solche Zahlungen für einen Vertragsbediensteten geleistet werden, darf sechs Monate nicht übersteigen. Das Organ kann jedoch beschließen, diesen Zeitraum auf ein Jahr auszudehnen. Die Zahlungen zur Bildung oder Aufrechterhaltung von Versorgungsansprüchen dürfen den doppelten Wert des in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Prozentsatzes nicht übersteigen.

Abschnitt E

Feststellung der Versorgungsansprüche der Vertragsbediensteten

Artikel 113

Die Bestimmungen des Anhangs VIII Artikel 40 bis 44 des Statuts gelten entsprechend.

Abschnitt F

Zahlung der Versorgungsbezüge

Artikel 114

(1) Die Artikel 81a und 82 sowie Anhang VIII Artikel 45 des Statuts über die Zahlung der Versorgungsbezüge gelten entsprechend.

(2) Beträge, die ein Vertragsbediensteter den Gemeinschaften zu dem Zeitpunkt schuldet, an dem er Anspruch auf Bezüge nach dieser Versorgungsordnung hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen; Einzelheiten bestimmt das in Anhang VIII Artikel 45 des Statuts bezeichnete Organ. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.

Abschnitt G

Forderungsübergang auf die Gemeinschaft

Artikel 115

Artikel 85a des Statuts über den Forderungsübergang auf die Gemeinschaft gilt entsprechend.

KAPITEL 9

RÜCKFORDERUNG ZU VIEL GEZAHLTER BETRAEGE

Artikel 116

Artikel 85 des Statuts über die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gilt entsprechend.

KAPITEL 10

BESCHWERDEWEG UND RECHTSSCHUTZ

Artikel 117

Die Bestimmungen des Titels VII des Statuts über den Beschwerdeweg und den Rechtsschutz gelten entsprechend.

KAPITEL 11

SONDER- UND AUSNAHMEBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE IN DRITTLÄNDERN

Artikel 118

Die Bestimmungen des Anhangs X Artikel 6 bis 16 und 19 bis 25 des Statuts gelten entsprechend für in Drittländern tätige Vertragsbedienstete. Anhang X Artikel 21 gilt jedoch nur, wenn der Vertrag für mindestens ein Jahr geschlossen wurde.

KAPITEL 12

BEENDIGUNG DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES

Artikel 119

Die Artikel 47 bis 50a gelten entsprechend für Vertragsbedienstete.

Wird ein Disziplinarverfahren gegen einen Vertragsbediensteten eingeleitet, so tritt der in Anhang IX des Statuts und in Artikel 49 dieser Beschäftigungsbedingungen genannte Disziplinarrat mit zwei weiteren Bediensteten, die derselben Funktionsgruppe und derselben Besoldungsgruppe wie der betreffende Vertragsbedienstete angehören, zusammen. Diese beiden Bediensteten werden im Rahmen eines Ad-hoc-Verfahrens benannt, das von der in Artikel 6 Absatz 1 dieser Beschäftigungsbedingungen genannten Stelle und dem Statusbeirat einvernehmlich festgelegt wird."

46. Die bisherigen Artikel 79 und 80 werden zu den Artikeln 120 und 121.

47. Der bisherige Artikel 81 wird zu Artikel 122 und erhält folgende Fassung:

"Artikel 122

Streitigkeiten zwischen einem Organ und einem in einem Drittland tätigen örtlichen Bediensteten werden unter den Bedingungen, die in der im Vertrag des Bediensteten enthaltenen Schiedsgerichtsklausel festgelegt sind, einer Schiedsinstanz unterbreitet."

48. Titel VI wird gestrichen.

49. Der bisherige Titel V wird zu Titel VI und die bisherigen Artikel 82 und 83 werden zu den Artikeln 123 und 124.

50. Artikel 124 erhält folgende Fassung:

"Artikel 124

Die Bestimmungen der Artikel 1c, 1d, 11, 11a, 12, 12a, 16 Absatz 1, 17, 17a, 19, 22, 22a, 22b, 23 Absätze 1 und 2 sowie 25 Absatz 2 des Statuts über die Rechte und Pflichten des Beamten sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts über den Beschwerdeweg gelten entsprechend."

51. In Titel VII werden die bisherigen Artikel 99, 100 und 101 gestrichen, und es wird ein neuer Artikel 125 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Artikel 125

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen enthält der beigefügte Anhang die Übergangsvorschriften für die Bediensteten, die mit Verträgen eingestellt wurden, für die diese Beschäftigungsbedingungen gelten."

52. In Titel VIII werden die bisherigen Artikel 102 und 103 zu den Artikeln 126 und 127.

53. In dem neuen Artikel 126 wird die Angabe "Artikel 103" ersetzt durch die Angabe "Artikel 127".

54. Der folgende Anhang wird angefügt:

"ANHANG

Übergangsvorschriften für die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten fallenden Bediensteten

Artikel 1

(1) Die Vorschriften des Anhangs XIII des Statuts gelten entsprechend für die am 30. April 2004 bereits eingestellten sonstigen Bediensteten.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 werden in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

a) in Artikel 3 Buchstabe b) erster Gedankenstrich die Angabe "Funktionsgruppe Assistenz (AST)" durch die Angabe "Laufbahngruppen B und C" und

b) in Artikel 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich die Angabe "Funktionsgruppe Administration (AD)" durch die Angabe "Laufbahngruppe A", die Angabe "AD 16 oder AD 15" durch die Angabe "A*16 oder A*15" und die Angabe "AD 15 oder AD 14" durch die Angabe "A*15 oder A*14" ersetzt.

Artikel 2

(1) Gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bietet die in Artikel 6 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen genannte Stelle einem Bediensteten, der von den Gemeinschaften am 1. Mai 2004 mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer als örtlicher Bediensteter in der Europäischen Union oder nach einzelstaatlichem Recht in einer der Agenturen und sonstigen Einrichtungen gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Beschäftigungsbedingungen bereits eingestellt ist, ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer als Vertragsbediensteter an. Dieses Angebot erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung der Aufgaben, die der Vertragsbedienstete ausführen soll. Der Vertrag tritt spätestens am 1. Mai 2005 in Kraft. Artikel 84 der Beschäftigungsbedingungen ist auf einen solchen Vertrag nicht anwendbar.

(2) Führt die Einstufung eines Bediensteten, der dieses Vertragsangebot annimmt, dazu, dass er ein geringeres Gehalt erhält, so kann das Organ unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Steuer- und Sozialvorschriften und des Rentenrechts des Mitgliedstaats, in dem der Bedienstete beschäftigt ist, sowie der für den Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen einen zusätzlichen Betrag zahlen.

(3) Jedes Organ erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

(4) Nimmt ein Bediensteter das in Absatz 1 genannte Angebot nicht an, so kann er sein Vertragsverhältnis mit dem Organ aufrecht erhalten.

Artikel 3

Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Mai 2004 können örtliche Bedienstete sowie Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Mai 2004 als örtliche Bedienstete eingestellt waren, an internen Auswahlverfahren des Rates unter denselben Bedingungen wie die Beamten und Bediensteten auf Zeit dieses Organs teilnehmen.

Artikel 4

Die am 1. Mai 2004 laufenden Verträge von auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit, auf die Artikel 2 Buchstabe d) der Beschäftigungsbedingungen Anwendung findet, können verlängert werden. Falls damit eine zweite Verlängerung erfolgt, wird der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die laufenden Verträge der auf unbestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit, auf die Artikel 2 Buchstabe d) der Beschäftigungsbedingungen Anwendung findet, bleiben unverändert.

Artikel 5

(1) Ehemalige Bedienstete auf Zeit, die am 1. Mai 2004 arbeitslos sind und auf die Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung Anwendung findet, genießen bis zum Ende des Zeitraums, in dem sie arbeitslos sind, weiterhin den Rechtsvorteil der betreffenden Bestimmungen.

(2) Auf Zeitbedienstete mit einem am 1. Mai 2004 laufenden Arbeitsvertrag findet auf ihren Antrag Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung Anwendung. Der Antrag ist spätestens 30 Kalendertage nach Auslaufen des Arbeitsvertrages zu stellen."

(1) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.