4.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 258/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 20. September 2005

über die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Ausweisen für die Beamten des Generalsekretariats des Rates auf den Stellvertretenden Generalsekretär des Rates

(2005/682/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,

gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (2), insbesondere auf Artikel 23 des Statuts und Artikel 11 der Beschäftigungsbedingungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist es Sache des Präsidenten des Rates, den Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates nach Maßgabe der Bedingungen des Artikels 23 des Statuts Ausweise auszustellen.

(2)

Der Präsident des Rates sollte diese Befugnis dem Stellvertretenden Generalsekretär des Rates übertragen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Befugnis zur Ausstellung von Ausweisen für die Beamten und sonstigen Bediensteten des Generalsekretariats des Rates, die nach Artikel 7 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften dem Präsidenten des Rates zukommt, wird vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates ausgeübt.

Der Stellvertretende Generalsekretär ist ermächtigt, diese Befugnis dem Generaldirektor der Verwaltung zu übertragen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. September 2005.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. BECKETT


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.