32001R0416

Verordnung (EG) Nr. 416/2001 des Rates vom 28. Februar 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 zwecks Ausweitung der Zollbefreiung ohne mengenmäßige Beschränkungen auf Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern

Amtsblatt Nr. L 060 vom 01/03/2001 S. 0043 - 0050


Verordnung (EG) Nr. 416/2001 des Rates

vom 28. Februar 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001 zwecks Ausweitung der Zollbefreiung ohne mengenmäßige Beschränkungen auf Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 des Rates vom 21. Dezember 1998 über ein Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum 1. Juli 1999 bis 31. Dezember 2001(1) ist eine günstigere Zollregelung für die am wenigsten entwickelten Länder vorgesehen.

(2) Das gemeinschaftliche Mehrjahresschema allgemeiner Zollpräferenzen muss bis Ende 2001 überprüft werden, um die Änderungen beschließen zu können, die notwendig sind, um den letzten Abschnitt des zehnjährigen Anwendungszeitraums des Schemas bis 2004 abzudecken.

(3) Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) haben sich auf der Ministerkonferenz in Singapur im Dezember 1996 auf einen Aktionsplan geeinigt, der den Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern besseren Zugang zu ihren Märkten verschaffen soll.

(4) Gestützt auf eine Mitteilung der Kommission vom 16. April 1997 nahm der Rat am 2. Juni 1997 Schlussfolgerungen an, in denen er die Ansicht äußerte, dass die Schlussfolgerungen von Singapur dadurch umgesetzt werden sollen, dass den am wenigsten entwickelten Ländern, die nicht Vertragsparteien des Abkommens von Lomé sind, die gleichen Vorteile zugestanden werden wie den Ländern, die dem Abkommen angehören, und dass mittelfristig im Wesentlichen allen Waren aus den am wenigsten entwickelten Ländern freier Zugang gewährt wird.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 602/98(2) wurden den am wenigsten entwickelten Ländern, die nicht Vertragsparteien des Abkommens von Lomé sind, die gleichen Vorteile zugestanden wie den Ländern, die dem Abkommen angehören.

(6) Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Republik Benin) unterzeichnet wurde und gemäß dem Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrats(3) vorläufig angewendet wird, legt in seinem Artikel 37 Absatz 9 fest, dass die Gemeinschaft ab dem Jahr 2000 einen Prozess einleitet, in dem nach Abschluss der multilateralen Handelsgespräche, spätestens jedoch im Jahre 2005, auf der Grundlage der geltenden Handelsbestimmungen des Vierten AKP-EG-Abkommens der zollfreie Zugang für im Wesentlichen alle Waren aus den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten ermöglicht wird.

(7) Angesichts der reellen Gefahr einer zunehmenden Marginalisierung der am wenigsten entwickelten Länder in der Weltwirtschaft muss die Gemeinschaft über ihre Verpflichtungen sogar hinausgehen und ab sofort allen Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern, ausgenommen Waffen und Munition, zollfreien Zugang ohne mengenmäßige Beschränkung gewähren.

(8) Angesichts der laufenden oder anstehenden Reform der gemeinsamen Marktordnungen für Zucker, Reis und Bananen müssen die Verordnungen zur Änderung dieser Marktordnungen dem zollfreien Zugang der LDC anlässlich der Festlegung der allgemeinen Einfuhrregelung für diese Waren im Anschluss an diese Reformen Rechnung tragen.

(9) Bananen sollten freien Zugang im Wege eines Prozesses der schrittweisen Beseitigung der Zölle erhalten, der ab 1. Januar 2002 beginnt und zu einer völligen Liberalisierung ab 1. Januar 2006 führen soll, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem der nach dem Verfahren des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens festgesetzte Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für frische Bananen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2001 des Rates vom 29. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(4) in Kraft treten soll.

(10) Reis und Zucker sollten freien Zugang im Wege eines Prozesses der schrittweisen Beseitigung der Zölle erhalten, der im Jahre 2006 beginnt, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die gegenwärtig geltende Finanzielle Vorausschau ausläuft, und zu einer völligen Liberalisierung im Jahre 2009 führen soll.

Damit nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zur völligen Liberalisierung ein effektiver Marktzugang gewährleistet ist, sollten für zunehmend größere Mengen von Reis und Rohzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern zollfreie Kontingente eröffnet werden. Als Grundlage für die Ausgangsmengen bei diesen Zollkontingenten werden die besten Ergebnisse herangezogen, welche die am wenigsten entwickelten Länder bei ihren Ausfuhren in die Gemeinschaft in jüngster Zeit erzielt haben. Zudem sollte unverzüglich ein nennenswerter Steigerungsfaktor angewandt werden, der auch weiterhin alljährlich und kumulativ bis zur völligen Liberalisierung angewandt werden sollte. Das Zollkontingent für Reis sollte daher auf einer Höhe von 2517 Tonnen (Äquivalent "geschälter Reis") und das Zollkontingent für Zucker auf einer Höhe von 74185 Tonnen (Äquivalent "Weißzucker") eröffnet werden. Die Einfuhren von Zucker im Rahmen des AKP-EG-Zuckerprotokolls sollten von den vorerwähnten Berechnungen ausgenommen werden, damit das genannte Protokoll fortbestehen kann.

Damit die Liberalisierung bei Zucker und Reis angemessen gehandhabt wird, sollte sowohl die Zollbeseitigung als auch die Festsetzung der Zollkontingente auf der Grundlage des betreffenden Wirtschaftsjahres erfolgen. Die für die Anwendung der Zollkontingente erforderlichen Bestimmungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 erlassen.

(11) Die Geltungsdauer der in dieser Verordnung vorgesehenen Sonderregelungen hinsichtlich des Marktzugangs für die am wenigsten entwickelten Länder sollte für einen unbefristeten Zeitraum aufrechterhalten werden und nicht von der in regelmäßigen Abständen vorgenommenen Verlängerung der Geltungsdauer des Gemeinschaftssystems Allgemeiner Präferenzen abhängen. Daher sollte der Zeitpunkt des Auslaufens des derzeit geltenden Gemeinschaftssystems weder auf jene Sonderregelungen noch auf die übrigen einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 - soweit sie zusammen mit den Sonderregelungen angewendet werden - Anwendung finden.

(12) Infolge der Änderungen zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder ist die Sonderregelung zur Unterstützung der Drogenbekämpfung dahingehend zu ändern, dass ihr Anwendungsbereich genauer festgelegt wird.

(13) Die vorübergehende Rücknahme der Präferenzen, die die Kommission in die Lage versetzen soll, im Falle einer Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft schnell zu reagieren, muss auch dann möglich sein, wenn die Einfuhren von Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern in die Gemeinschaft im Vergleich zu den gewöhnlichen Produktionsniveaus und Ausfuhrkapazitäten dieser Länder massiv ansteigen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2820/98 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Unbeschadet des Artikels 6 gilt diese Verordnung für die in Anhang I aufgeführten Waren der Kapitel 1 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme des Kapitels 93. Für die in Anhang VII aufgeführten Waren gilt sie nur zu den in Artikel 7 festgelegten Bedingungen."

2. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren der Kapitel 1 bis 97, mit Ausnahme der Waren des Kapitels 93, mit Ursprung in den in Anhang IV aufgeführten am wenigsten entwickelten Ländern vollständig ausgesetzt.

(2) Die für Waren des KN-Codes 0803 00 19 geltenden Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden ab dem 1. Januar 2002 jährlich um 20 % gesenkt. Ab 1. Januar 2006 werden sie vollständig ausgesetzt.

(3) Die für Waren der Tarifnummer 1006 geltenden Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden am 1. September 2006 um 20 %, am 1. September 2007 um 50 % und am 1. September 2008 um 80 % gesenkt. Ab 1. September 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.

(4) Die für Waren der Tarifnummer 1701 geltenden Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden am 1. Juli 2006 um 20 %, am 1. Juli 2007 um 50 % und am 1. Juli 2008 um 80 % gesenkt. Ab 1. Juli 2009 werden sie vollständig ausgesetzt.

(5) Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs gemäß den Absätzen 3 und 4 wird für Waren der Tarifnummer 1006 und der Unterposition 1701 11 10 mit Ursprung in den in Anhang IV aufgeführten am wenigsten entwickelten Ländern ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null für jedes Wirtschaftsjahr eröffnet. Die Ausgangszollkontingente für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 betragen 2517 Tonnen (Äquivalent 'geschälter Reis') für Waren der Tarifnummer 1006 und 74185 Tonnen (Äquivalent 'Weißzucker') für Waren der Unterposition 1701 11 10. Für jedes folgende Wirtschaftsjahr werden die Kontingente um 15 % gegenüber den Kontingenten des voraufgehenden Wirtschaftsjahrs angehoben.

(6) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 5 nach dem Verfahren des Artikels 32.

(7) Die Kommission überwacht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sorgfältig die Einfuhr von Reis, Bananen und Zucker.

Die Mitgliedstaaten oder jede betroffene natürliche oder juristische Person unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn ihnen Umstände bekannt werden, die den Erlass einer Maßnahme zur Aussetzung der Präferenzen rechtfertigen könnten. Liegen nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass die Bedingungen für eine vorübergehende Aussetzung der Präferenzen gegeben sind, so werden so rasch wie möglich alle geeigneten Maßnahmen getroffen."

3. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Für die in Anhang V aufgeführten Länder werden die Zollsätze für die in Anhang I aufgeführten gewerblichen Waren der Kapitel 25 bis 97 des Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ausnahme des Kapitels 93, und für die in Anhang VII aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse unbeschadet des Verfahrens nach Artikel 31 Absatz 3 vollständig ausgesetzt."

4. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) betrügerische Praktiken und Unterlassung der vorgesehenen administrativen Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A oder massiver Anstieg der Einfuhren von Waren mit Ursprung in den in Anhang IV aufgeführten Ländern in die Gemeinschaft im Vergleich zu den gewöhnlichen Produktionsniveaus und Ausfuhrkapazitäten dieser Länder."

5. In Artikel 28

- wird folgender Absatz eingefügt:

"(2) Ungeachtet des Artikels 22 und des Absatzes 1 kann die Kommission in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit der Waren der Tarifnummern 1006 und 1701 und des KN-Codes 08030019 die durch diese Verordnung für die betreffenden Waren gewährten Präferenzen nach dem nachstehend genannten Verfahren aussetzen, wenn Einfuhren dieser Waren ernsthafte Störungen der Märkte der Gemeinschaft und ihrer Regulierungsmechanismen verursachen."

- werden folglich die gegenwärtigen Absätze 2 bis 7 in 3 bis 8 umnummeriert.

6. Artikel 29 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Vorbehaltlich anderer Bestimmungen in den Anhängen ist die präferenzielle Senkung im Hinblick auf Waren der Kapitel 1 bis 24 immer dann, wenn die Zollsätze einen Wertzollsatz und einen oder mehrere spezifische Zollsätze umfassen, auf die Wertzollsätze beschränkt. Die Zollbefreiung gemäß Artikel 6 gilt jedoch gleichfalls für die spezifischen Zollsätze. Umfassen die Zollsätze einen Wertzollsatz mit einem Hoechst- und einem Mindestzollsatz, so gilt die präferenzielle Senkung auch für den Hoechst- und den Mindestzollsatz. Umfassen sie mehr als einen spezifischen Zollsatz, so gilt die präferenzielle Senkung für all diese Zollsätze."

7. Dem Artikel 35 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(3) Der in Absatz 2 vorgesehene Zeitpunkt '31. Dezember 2001' gilt weder für die Marktzugangssonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder gemäß Artikel 6 noch für die Bestimmungen des Artikels 1 Absätze 5 und 6 und der Titel III, IV und V, soweit sie zusammen mit den Sonderregelungen angewandt werden."

8. Anhang VII wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 5. März 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) ABl. L 357 vom 30.12.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/1999 (ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 1).

(2) ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 1.

(3) ABl. L 195 vom 1.8.2000, S. 46.

(4) ABl. L 31 vom 2.2.2001, S. 2.

ANHANG

"ANHANG VII

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"