23.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 367/14


VERORDNUNG (EU, Euratom) Nr. 1377/2014 DES RATES

vom 18. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 322 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofes (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absätze 4 bis 8 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates (2) hat die Kommission die Angleichungen der Eigenmittel auf Grundlage der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates (3) (im Folgenden „MwSt.-Eigenmittel“) und des Bruttonationaleinkommens (BNE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c jenes Beschlusses (im Folgenden „zusätzliche Einnahme“) zu berechnen und den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mitzuteilen, dass diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto der Kommission am ersten Arbeitstag des Monats Dezember buchen können.

(2)

In Ausnahmefällen können diese Angleichungen zu sehr hohen Beträgen führen, die bei einigen Mitgliedstaaten zwei monatliche Zwölftel, die als MwSt.-Eigenmittel und zusätzliche Einnahme bereitzustellen sind, oder insgesamt die Hälfte der aggregierten monatlichen Zwölftel aller Mitgliedstaaten erheblich übersteigen können.

(3)

Für einige Mitgliedstaaten kann die Verpflichtung, derart hohe Beträge bereitzustellen, eine große finanzielle Belastung darstellen, die den Haushalt dieser Mitgliedstaaten, insbesondere gegen Jahresende, stark unter Druck setzt.

(4)

Daher sollte Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Aufschiebung der Bereitstellung dieser Beträge bis zum ersten Arbeitstag des Monats September des folgenden Jahres zu beantragen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

(5)

Unbeschadet der geltenden Verpflichtung, die geforderten Beträge auf dem Konto der Kommission bereitzustellen, sollte jeder Mitgliedstaat, der beschließt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, der Kommission rechtzeitig vor dem ersten Arbeitstag des Monats Dezember einen Antrag übermitteln, aus dem der Termin bzw. die Termine der Bereitstellung der Angleichungsbeträge hervorgeht bzw. hervorgehen, damit der Bedarf der Union an Kassenmitteln effizient verwaltet werden kann. Für Angleichungsbeträge, die später als zu dem bzw. den der Kommission mitgeteilten Termin bzw. Terminen bereitgestellt werden, sollten Verzugszinsen nach Maßgabe des Artikels 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 anfallen.

(6)

Die Beträge, die aufgrund der Angleichungen am ersten Arbeitstag des Monats Dezember 2014 bereitzustellen sind, sind von bislang ungekannter Höhe; eine solche Situation war nicht vorherzusehen, als die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 erlassen wurde.

(7)

Um zu verhindern, dass diese außergewöhnliche und unvorhergesehene Situation für die Mitgliedstaaten zu unverhältnismäßig starken Haushaltszwängen unmittelbar vor dem Jahresende führt, sollte die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Möglichkeit bei den Beträgen für Angleichungen, die nach Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 am ersten Arbeitstag des Monats Dezember im Jahr 2014 auf dem Konto der Kommission verbucht werden mussten, in Anspruch genommen werden können. Die Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit wahrnehmen wollen, haben der Kommission bereits vor dem ersten Arbeitstag des Monats Dezember im Jahr 2014 einen förmlichen Antrag mit einem Zahlungsplan übermittelt.

(8)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 10 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wird folgender Absatz eingefügt:

„(7a)   Unbeschadet der in den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgelegten Bestimmungen kann ein Mitgliedstaat auf förmlichen Antrag an die Kommission bis zum ersten Arbeitstag des Monats September des folgenden Jahres auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto Beträge verbuchen, die der Kommission gemäß diesen Absätzen gutzuschreiben sind, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Der betreffende Mitgliedstaat müsste auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember einen Betrag bereitstellen, der zwei Zwölftel des in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels erwähnten sich aus dem am 15. November desselben Jahres gültigen Haushaltsplan ergebenden Gesamtbetrags der MwSt.-Eigenmittel und der zusätzlichen Einnahme für diesen Mitgliedstaat übersteigt, oder

b)

die Mitgliedstaaten insgesamt müssten auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember einen Gesamtbetrag bereitstellen, der ein halbes Zwölftel des in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels erwähnten sich aus dem am 15. November desselben Jahres gültigen Haushaltsplan ergebenden Gesamtbetrags der MwSt.-Eigenmittel und der zusätzlichen Einnahme übersteigt, und zwar zu den im genannten Unterabsatz festgelegten Umrechnungskursen.

Die Mitgliedstaaten dürfen Unterabsatz 1 nur anwenden, wenn sie der Kommission vor dem ersten Arbeitstag des Monats Dezember den förmlichen Antrag mit einem Zahlungsplan, aus dem der Termin bzw. die Termine der Bereitstellung des Angleichungsbetrags auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto hervorgehen, übermittelt haben.

Nach Eingang des förmlichen Antrags bestätigt die Kommission, dass die in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b und in Unterabsatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und teilt dies den Mitgliedstaaten mit.

Bei verspäteter Gutschrift des Angleichungsbetrags auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto gegenüber dem bzw. den der Kommission nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes mitgeteilten Termin bzw. Terminen hat der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 11 Verzugszinsen zu entrichten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für die nach dem 30. November 2014 auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 genannten Konto gutzuschreibenden Beträge.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Stellungnahme vom 27. November 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1).

(3)  Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17).