32001D0076

2001/76/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 2000 zur Ersetzung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite - Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich Unterstützte Exportkredite

Amtsblatt Nr. L 032 vom 02/02/2001 S. 0001 - 0054


Entscheidung des Rates

vom 22. Dezember 2000

zur Ersetzung der Entscheidung vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite

(2001/76/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des im Rahmen der OECD geschlossenen Übereinkommens über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite, im folgenden "Übereinkommen" genannt.

(2) Das Übereinkommen ist Gegenstand der Entscheidung des Rates vom 4. April 1978, die durch die Entscheidung 93/112/EWG(1) verlängert und zuletzt durch die Entscheidung 97/530/EG(2) geändert wurde.

(3) Die Teilnehmer des Übereinkommens haben einen neuen konsolidierten Wortlaut ausgearbeitet, der alle Änderungen umfasst, die seit der letzten Revision des Übereinkommens, die mit Entscheidung 93/112/EWG für die Gemeinschaft Anwendung fand, von den Teilnehmern angenommen wurden.

(4) Im Rahmen der mit der Entscheidung 97/530/EG vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen des Übereinkommens stimmte die Gemeinschaft insbesondere einer Grundsatzerklärung der Teilnehmer des Übereinkommens zu, aufgrund deren sie beschlossen, Leitsätze zur Sicherstellung der Konvergenz der im Falle von Exportkrediten anzuwendenden Prämien auszuarbeiten.

(5) Die Teilnehmer des Übereinkommens haben eine Reihe zusätzlicher Leitlinien für die Festsetzung von Referenzwerten für die Mindestprämien für das Risiko staatlicher Kreditnehmer und die Länderrisiken im Falle öffentlich unterstützter Exportkredite ausgearbeitet und diese in die neue konsolidierte Fassung des Übereinkommens mit einem Wortlaut und in einer Form aufgenommen, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind.

(6) Der Wortlaut des Anhangs der Entscheidung vom 4. April 1978 sollte daher durch den konsolidierten Wortlaut des Übereinkommens ersetzt werden. Jene Entscheidung, die Entscheidung 93/112/EWG und die Entscheidung 97/530/EWG sind somit aufzuheben -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien des dieser Entscheidung beigefügten Übereinkommens finden in der Gemeinschaft Anwendung.

Artikel 2

Die Entscheidung vom 4. April 1978 und ihr Anhang werden durch die vorliegende Entscheidung und ihren Anhang ersetzt.

Die Entscheidung vom 4. April 1978, die Entscheidung 93/112/EWG und die Entscheidung 97/530/EWG werden daher aufgehoben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Pierret

(1) ABl. L 44 vom 22.2.1993, S. 1.

(2) ABl. L 216 vom 8.8.1997, S. 77.

ANHANG

(ÜBERSETZUNG)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER LEITLINIEN FÜR ÖFFENTLICH UNTERSTÜTZTE EXPORTKREDITE

INHALTSVERZEICHNIS

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EINLEITUNG

Zweck und Anwendung des Übereinkommens

Mit dem Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite (im folgenden das "Übereinkommen" genannt) soll vor allem der Rahmen für die geordnete Handhabung öffentlich unterstützter Exportkredite abgesteckt werden.

Zwischen den Exporteuren der OECD-Exportländer soll ein Wettbewerb gefördert werden, der nicht auf den günstigsten öffentlich unterstützten Bedingungen beruht, sondern auf der Qualität und dem Preis der exportierten Waren und Dienstleistungen.

Das Übereinkommen findet auf öffentlich unterstützte Exportkredite mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren Anwendung, die sich auf den Export von Waren und/oder Dienstleistungen oder auf Finanzleasing, d. h. Leasinggeschäfte mit gleicher Wirkung wie Kaufverträge beziehen. Das Übereinkommen befasst sich ferner mit den Voraussetzungen, unter denen öffentliche Unterstützung in Form von handelsbezogener gebundener oder teilweise ungebundener Entwicklungshilfe (im folgenden "gebundene Entwicklungshilfe" genannt) gewährt und/oder mit öffentlich unterstützten Exportkrediten gemischt werden darf.

"Öffentliche Unterstützung"(1) kann in Form von Direktkrediten/-finanzierung, Refinanzierung, Zinszuschüssen, Entwicklungshilfefinanzierung (Darlehen und Zuschüsse), Exportkreditversicherung und -garantie gewährt werden. Direktkredite/-finanzierung, Refinanzierung und Zinszuschüsse werden zusammenfassend öffentliche Finanzierungsunterstützung genannt.

Das Übereinkommen sieht Beschränkungen für die Bedingungen für Exportkredite vor, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird. Dazu gehören Referenzwerte für Mindestprämien, Mindestanzahlungen, die bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit zu leisten sind, maximale Kreditlaufzeiten und Mindestzinssätze, für die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt wird. Beschränkungen gelten auch für gebundene Entwicklungshilfe. Schließlich enthält das Übereinkommen Verfahren für Abweichungen und mögliche Ausnahmen von diesen Beschränkungen sowie Verfahren für die umgehende und die vorherige Mitteilung, für Konsultationen, für den Informationsaustausch und für Überprüfungen.

Militärausrüstungsgegenstände und landwirtschaftliche Güter fallen nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens. Für Schiffe, Kernkraftwerke und Luftfahrzeuge gelten besondere Leitlinien.

Weitergehende Anstrengungen

In dem Übereinkommen sind die günstigsten Rückzahlungsbedingungen festgelegt, für die Unterstützung gewährt werden darf. Alle Teilnehmer sind sich der Gefahr bewusst, dass diese maximalen Rückzahlungsbedingungen im Laufe der Zeit als Norm angesehen werden. Sie verpflichten sich deshalb, dem mit den erforderlichen Vorkehrungen entgegenzuwirken.

In bestimmten Handelsbranchen oder Wirtschaftszweigen können weniger günstige Rückzahlungsbedingungen als die nach dem Übereinkommen zulässigen maximalen Bedingungen üblich sein. Die Teilnehmer werden diese üblichen Bedingungen auch weiterhin einhalten und alles in ihrer Macht Stehende tun, um die üblichen Kreditbedingungen aufrechtzuerhalten.

Status

Das im Rahmen der OECD ausgearbeitete Übereinkommen ist durch Vereinbarung seiner Teilnehmer im April 1978 zustande gekommen. Es handelt sich um ein "Gentlemen's Agreement" zwischen den Teilnehmern. Das Übereinkommen ist kein Rechtsakt der OECD, wird jedoch vom OECD-Sekretariat (im folgenden das "Sekretariat" genannt) administrativ unterstützt.

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS

1. TEILNAHME

a) Die Teilnehmer an dem Übereinkommen sind: Australien, Europäische Gemeinschaft (in folgender Zusammensetzung: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien und Vereinigtes Königreich), Japan, Kanada, Korea, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und Vereinigte Staaten von Amerika.

b) Die Teilnehmer kommen überein, die Bestimmungen des Übereinkommens zu beachten und anzuwenden. Der Beitritt zu dem Übereinkommen steht auf Einladung der bereits teilnehmenden Länder allen Ländern offen, die bereit sind, diese Leitlinien anzuwenden.

2. GELTUNGSBEREICH

Das Übereinkommen findet auf jede öffentliche Unterstützung für den Export von Waren und/oder Dienstleistungen und auf Finanzleasing mit einer Laufzeit (im Sinne des Artikels 8) von mindestens zwei Jahren Anwendung. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Exportkredite durch Direktkredite/finanzierung, Refinanzierung, Zinszuschüsse, Garantie oder Versicherung öffentlich unterstützt werden. Das Übereinkommen findet ferner auf öffentliche Unterstützung in Form von gebundener Entwicklungshilfe Anwendung.

3. BESONDERE SEKTOREN UND AUSGENOMMENE BEREICHE

Die Teilnehmer wenden besondere Leitlinien auf folgende Sektoren an:

a) Schiffe

Das Übereinkommen findet auf Schiffe Anwendung, die nicht unter die Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe (Anhang I) fallen. Beabsichtigt ein Teilnehmer, Bedingungen für ein unter die Sektorvereinbarung - und daher nicht unter dieses Übereinkommen - fallendes Schiff zu unterstützen, die günstiger sind als die nach diesem Übereinkommen zulässigen Bedingungen, so teilt er sie den übrigen Teilnehmern mit. Die Mitteilungsverfahren sind in Artikel 49 festgelegt.

b) Kernkraftwerke

Das Übereinkommen findet Anwendung, es sei denn, dass die das Übereinkommen ergänzende Sektorvereinbarung über Exportkredite für Kernkraftwerke (Anhang II) eine entsprechende Bestimmung enthält; in diesem Fall ist die Sektorvereinbarung maßgebend. Das Übereinkommen findet auf öffentliche Unterstützung Anwendung, die für die Stilllegung, d. h. die Außerbetriebsetzung oder den Abbruch von Kernkraftwerken gewährt wird.

c) Luftfahrzeuge

Das Übereinkommen findet Anwendung, es sei denn, dass die das Übereinkommen ergänzende Sektorvereinbarung über Exportkredite für zivile Luftfahrzeuge (Anhang III) eine entsprechende Bestimmung enthält; in diesem Fall ist die Sektorvereinbarung maßgebend.

d) Ausgenommene Bereiche

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Exportkredite für die Ausfuhr von:

- Militärausrüstungsgegenständen,

- landwirtschaftlichen Gütern.

4. ÜBERPRÜFUNG

Die Teilnehmer überprüfen mindestens einmal jährlich das Funktionieren des Übereinkommens. Seine Bestimmungen können im Rahmen der Überprüfungen nach den Artikeln 82, 83 und 84 geändert werden.

5. KÜNDIGUNG

Das Übereinkommen gilt auf unbestimmte Zeit, jedoch kann jeder Teilnehmer kündigen, indem er dies den übrigen Teilnehmern unverzüglich schriftlich, z. B. über das On-line-Informationssystem (OLIS) der OECD, per Telex oder per Telefax mitteilt. Die Kündigung wird sechzig Kalendertage nach Eingang der Mitteilung bei den Teilnehmern wirksam.

6. ÜBERWACHUNG

Das Sekretariat überwacht die Durchführung des Übereinkommens.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE

7. ANZAHLUNGEN

a) Die Teilnehmer verlangen, dass die Käufer von Waren oder Dienstleistungen, für die öffentliche Unterstützung gewährt wird, bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Artikels 9 Anzahlungen von mindestens 15 % des Exportauftragswerts leisten.

b) Exportauftragswert ist der vom Käufer oder im Namen des Käufers für die exportierten Waren und/oder Dienstleistungen zu zahlende Gesamtbetrag, ohne die lokalen Kosten im Sinne des Artikels 25 und die Zinsen. Bei Leasinggeschäften wird der den Zinsen entsprechende Anteil der Leasingzahlung nicht in den Exportauftragswert einbezogen.

c) Öffentliche Unterstützung für diese Anzahlungen darf nur in Form von Versicherung und Garantie ("pure cover") zur Deckung der üblichen Risiken vor Beginn der Kreditlaufzeit gewährt werden.

d) Umfasst das Geschäft Waren und Dienstleistungen aus einem Drittland, für die keine öffentliche Unterstützung gewährt wird, so kann der entsprechende Betrag für die Berechnung der Anzahlung vom Exportauftragswert abgezogen werden.

e) Ein Gewährleistungseinbehalt, der nach dem Beginn der Kreditlaufzeit erfolgt, gilt nicht als Anzahlung im Sinne dieses Artikels.

8. KREDITLAUFZEIT

Die Kreditlaufzeit umfasst den Zeitraum von dem für den Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Artikels 9 maßgebenden Zeitpunkt bis zu dem vertraglich festgesetzten Zeitpunkt der Schlusszahlung.

9. BEGINN DER KREDITLAUFZEIT

Die Bestimmung des Begriffs "Beginn der Kreditlaufzeit" in diesem Übereinkommen beruht auf der Definition der Berner Union.

a) Bei Kaufverträgen über Investitionsgüter, die aus einzeln verwendbaren Teilen bestehen (z. B. Lokomotiven), beginnt die Kreditlaufzeit zu dem durchschnittlichen oder tatsächlichen Zeitpunkt, zu dem der Käufer die Güter in seinem Land effektiv in Besitz nimmt.

b) Bei Kaufverträgen über Ausrüstungsgüter für ganze Anlagen oder Fabriken, bei denen der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, beginnt die Kreditlaufzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer die gesamte nach dem Vertrag zu liefernde Ausrüstung (außer Ersatzteile) effektiv in Besitz nimmt.

c) Bei Verträgen über die Errichtung baulicher Anlagen, bei denen der Auftragnehmer nicht für die Inbetriebnahme haftet, beginnt die Kreditlaufzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem die bauliche Anlage fertiggestellt ist.

d) Bei Verträgen, bei denen der Lieferant bzw. der Unternehmer vertraglich für die Inbetriebnahme der Anlage haftet, beginnt die Kreditlaufzeit zu dem Zeitpunkt, zu dem nach Errichtung der Anlage durch erste Probeläufe sichergestellt ist, dass die Anlage betriebsbereit ist. Dabei ist unerheblich, ob die Anlage dem Käufer nach dem Vertrag zu diesem Zeitpunkt übergeben wird und ob der Lieferant bzw. der Unternehmer weitergehende Verpflichtungen übernommen hat (z. B. eine Garantie für das reibungslose Funktionieren der Anlage oder die Ausbildung des örtlichen Personals).

e) Sieht der Vertrag in den unter den Buchstaben b bis d genannten Fällen die getrennte Ausführung einzelner Teile eines Projekts vor, so beginnt die Kreditlaufzeit zum Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für den jeweiligen Teil des Projekts oder zum durchschnittlichen Zeitpunkt des Beginns der Kreditlaufzeit für die einzelnen Teile des Projekts oder - wenn der Lieferant bzw. der Unternehmer einen Vertrag zwar nicht für das gesamte Projekt, wohl aber für einen wesentlichen Teil davon geschlossen hat - zu einem für das gesamte Projekt zweckmäßigen Zeitpunkt.

10. MAXIMALE KREDITLAUFZEIT

Die maximale Kreditlaufzeit hängt von der Kategorie ab, in die das Bestimmungsland nach Artikel 12 eingestuft ist.

a) Für Länder der Kategorie I beträgt die maximale Kreditlaufzeit fünf Jahre; im Verfahren der vorherigen Mitteilung nach Artikel 49 kann eine maximale Kreditlaufzeit von achteinhalb Jahren vereinbart werden.

b) Für Länder der Kategorie II beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre.

c) Öffentliche Unterstützung wird nicht gewährt, wenn eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Vertrag mit einem Käufer in einem anderen als dem eigentlichen Bestimmungsland der Waren ausschließlich zu dem Zweck konstruiert worden ist, günstigere Rückzahlungsbedingungen zu erhalten.

d) Betrifft ein Vertrag mehr als ein Bestimmungsland, so sollten die Teilnehmer sich bemühen, im Verfahren nach den Artikeln 71 bis 77 eine gemeinsame Haltung festzulegen, um eine Einigung über zweckmäßige Bedingungen zu erzielen.

11. SONDERBEDINGUNGEN FÜR ANDERE KRAFTWERKE ALS KERNKRAFTWERKE

a) Für andere Kraftwerke als Kernkraftwerke beträgt die maximale Kreditlaufzeit zwölf Jahre. Beabsichtigt ein Teilnehmer, eine Kreditlaufzeit von mehr als fünf Jahren für Länder der Kategorie I oder eine Kreditlaufzeit von mehr als zehn Jahren für Länder der Kategorie II zu unterstützen, so teilt er dies im Verfahren nach Artikel 49 vorher mit.

b) Andere Kraftwerke als Kernkraftwerke sind vollständige, nicht mit Kernbrennstoff betriebene Kraftwerke oder Teile davon; dazu zählen sämtliche Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen (einschließlich der Ausbildung des Personals), soweit sie für die Errichtung und die Inbetriebnahme solcher nicht mit Kernkraft arbeitender Kraftwerke unmittelbar erforderlich sind. Nicht dazu zählen Ausgabenposten, für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, z. B. die Kosten für die Erschließung des Baugeländes, Straßen, Bausiedlung, Starkstromleitungen, Schaltanlagen und Wasserversorgung sowie die Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung, Genehmigung der Brennstoffversorgung).

12. EINSTUFUNG DER LÄNDER FÜR DIE ZWECKE DER MAXIMALEN KREDITLAUFZEIT

a) Der Kategorie I gehören die Länder an, die in der Graduierungsliste der Weltbank geführt werden(2). Alle übrigen Länder gehören der Kategorie II an. Die Graduierung wird von der Weltbank jedes Jahr neu berechnet. Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es dieser Kategorie während zweier aufeinanderfolgender Jahre angehört hat.

b) Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:

1. Die Einstufung für die Zwecke des Übereinkommens hängt vom Bruttosozialprodukt pro Kopf der Bevölkerung (im folgenden "Pro-Kopf-BSP" genannt) ab, wie es von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird.

2. Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BSP nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BSP des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach der Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen.

3. Wird ein Land nach Artikel 12 Buchstabe a neu eingestuft, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat die aus den vorgenannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen allen Teilnehmern übermittelt hat.

4. Ändert die Weltbank Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke des Übereinkommens außer Betracht. Jedoch kann die Einstufung eines Landes durch Festlegung einer gemeinsamen Haltung geändert werden; die Teilnehmer prüfen wohlwollend eine Änderung der Einstufung, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen.

13. TILGUNG DES KAPITALBETRAGS

a) Der Kapitalbetrag eines Exportkredits ist grundsätzlich mindestens in Zeitabständen, die sechs Monate nicht überschreiten dürfen, in gleichen regelmäßigen Raten zu tilgen; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

b) Bei Leasinggeschäften kann dieses Tilgungsverfahren entweder nur auf den Kapitalbetrag oder auf Kapital und Zinsen gemeinsam angewandt werden.

c) Beabsichtigt ein Teilnehmer, von diesem Verfahren abzuweichen, so ist eine vorherige Mitteilung nach Artikel 49 erforderlich.

14. ZAHLUNG DER ZINSEN

a) Die Zinsen dürfen während der Kreditlaufzeit grundsätzlich nicht kapitalisiert werden, sondern sind in Zeitabständen, die sechs Monate nicht überschreiten dürfen, fällig; die erste Rate ist spätestens sechs Monate nach Beginn der Kreditlaufzeit zu zahlen.

b) Beabsichtigt ein Teilnehmer, von diesem Verfahren abzuweichen, so ist eine vorherige Mitteilung nach Artikel 49 erforderlich.

c) Als Zinsen gelten nicht:

- Zahlungen von Prämien oder sonstigen Gebühren für die Versicherung oder die Garantie von Lieferanten- oder Finanzkrediten. Wird die öffentliche Unterstützung in Form von Direktkrediten/-finanzierung oder Refinanzierung gewährt, so können die Prämien auf den Nominalwert der Zinsen aufgeschlagen oder als gesonderte Gebühren erhoben werden; beide Komponenten sind den Teilnehmern getrennt mitzuteilen;

- Zahlungen von Bankgebühren oder Provisionen im Zusammenhang mit dem Exportkredit, bei denen es sich nicht um jährliche oder halbjährliche Bankgebühren handelt, die während der gesamten Kreditlaufzeit anfallen;

- vom Einfuhrland im Quellenabzugsverfahren erhobene Steuern.

15. MINDESTZINSSÄTZE

Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung durch Direktkredite/-finanzierung, Refinanzierung oder Zinszuschüsse gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten kommerziellen Referenzzinssatz (Commercial Interest Reference Rate, CIRR) an. Die CIRR werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:

- sie sollten die kommerziellen Ausleihezinssätze auf dem Inlandsmarkt der jeweiligen Währung wiedergeben;

- sie sollten weitgehend dem Vorzugszins für erstklassige inländische Kreditnehmer entsprechen;

- sie sollten, wo es zweckmäßig erscheint, auf den Finanzierungskosten festverzinslicher Kredite während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren basieren;

- sie sollten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Inlandsmarkt nicht verzerren;

- sie sollten weitgehend dem Vorzugszins für erstklassige ausländische Kreditnehmer entsprechen.

16. FESTSETZUNG DER CIRR

a) Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikels 15 werden die CIRR unter Aufschlag einer Marge von 100 Basispunkten auf die jeweiligen Basiszinssätze festgesetzt, sofern die Teilnehmer nicht etwas anderes vereinbart haben.

b) Jeder Teilnehmer wählt für seine Währung eines der beiden folgenden Basiszinssatzsysteme:

- Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von drei Jahren, wenn die Kreditlaufzeit bis zu fünf Jahre beträgt, Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, wenn die Kreditlaufzeit mehr als fünf, jedoch nicht mehr als achteinhalb Jahre beträgt, und Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von sieben Jahren, wenn die Kreditlaufzeit mehr als achteinhalb Jahre beträgt, oder

- Rendite einer Staatsanleihe mit einer Laufzeit von fünf Jahren, unabhängig von der Kreditlaufzeit.

Ausnahmen vom Basiszinssatzsystem werden von den Teilnehmern vereinbart.

c) Ausnahmen vom Basiszinssatzsystem gelten für den Yen-CIRR, der unabhängig von der Kreditlaufzeit der langfristigen Prime Rate (LTPR) minus 20 Basispunkten entspricht, und für den Euro-CIRR, der der Umlaufrendite mittelfristiger Euro-Anleihen an der Luxemburger Börse plus 50 Basispunkten entspricht.

d) Die anderen Teilnehmer wenden das gewählte System auf Finanzierungsangebote in der betreffenden Währung an.

e) Ein Teilnehmer kann sein Basiszinssatzsystem ändern, sofern er dies sechs Monate vorher mitteilt und die Teilnehmer beratend Stellung genommen haben.

f) Beabsichtigt ein Teilnehmer, öffentliche Unterstützung in der Währung eines Landes zu gewähren, das kein Teilnehmer ist, so kann er im Verfahren für die Festlegung einer gemeinsamen Haltung nach den Artikeln 70 bis 77 einen Vorschlag für die Festsetzung des CIRR in dieser Währung vorlegen.

17. ANWENDUNG DER CIRR

a) Der auf ein Geschäft anzuwendende Zinssatz darf nicht für mehr als 120 Tage festgesetzt werden. Werden die Bedingungen für die öffentliche Finanzierungsunterstützung vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegt, so wird der CIRR um 20 Basispunkte erhöht.

b) Wird öffentliche Finanzierungsunterstützung für Kredite mit variablem Zinssatz gewährt, so dürfen Banken und andere Finanzinstitute nicht anbieten, während der gesamten Laufzeit des Kredits entweder den (bei Vertragsschluss geltenden) CIRR oder den kurzfristigen Marktzinssatz anzuwenden, je nachdem, welcher gerade am niedrigsten ist.

18. KOSMETISCHE ZINSSÄTZE

Kosmetische Zinssätze sind Zinssätze, die unter dem relevanten CIRR liegen und für die öffentliche Unterstützung sowie möglicherweise eine Ausgleichsmaßnahme gewährt wird, zum Beispiel eine Erhöhung des Auftragswerts oder eine sonstige Vertragsanpassung.

19. ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG FÜR KOSMETISCHE ZINSSÄTZE

a) Öffentliche Finanzierungsunterstützung durch Direktfinanzierung wird nicht zu Zinssätzen gewährt, die unter dem relevanten CIRR liegen.

b) Öffentliche Unterstützung kann gewährt werden als

- öffentliche Finanzierungsunterstützung mit Ausnahme der obengenannten, sofern sie nicht zu kosmetischen Zinssätzen gewährt wird, und/oder

- öffentliche Unterstützung in Form von Versicherung oder Garantie ("pure cover").

c) Ersucht ein anderer Teilnehmer um Auskunft über ein Geschäft, so bemüht sich der Teilnehmer, der das Geschäft zu unterstützen beabsichtigt, nach besten Kräften, die Finanzierungsbedingungen und -mechanismen zu erläutern, einschließlich der Ausgleichsmaßnahme.

d) Ein Teilnehmer, dem Informationen vorliegen, nach denen ein anderer Teilnehmer nichtkonforme Bedingungen anbietet, unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um festzustellen, ob für das Geschäft öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt wird und ob die Bedingungen dieser Unterstützung mit Artikel 15 vereinbar sind. Es wird davon ausgegangen, dass der Teilnehmer alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, wenn er den anderen Teilnehmer, von dem er annimmt, dass er nichtkonforme Bedingungen anbietet, unverzüglich schriftlich über seine Anpassungsabsicht unterrichtet. Erklärt der Teilnehmer, der angeblich die nichtkonformen Bedingungen anbietet, nicht binnen drei Arbeitstagen, dass für das Geschäft keine öffentliche Finanzierungsunterstützung gewährt wird oder dass die Bedingungen der öffentlichen Finanzierungsunterstützung mit Artikel 15 vereinbar sind, so ist der anpassungswillige Teilnehmer berechtigt, sich diesen Bedingungen im Verfahren nach Artikel 50 anzupassen.

20. MINDESTPRÄMIEN

a) Unabhängig davon, ob es sich um einen privaten oder einen öffentlichen Käufer/Kreditnehmer handelt, berechnen die Teilnehmer, die öffentliche Unterstützung durch Direktkredite/-finanzierung, Refinanzierung oder Exportkreditversicherung und -garantie gewähren, für das Risiko staatlicher Kreditnehmer und das Länderkreditrisiko Mindestprämien, die nicht unter den Referenzwerten liegen.

b) Das Risiko staatlicher Kreditnehmer ist die Kreditwürdigkeit des Staates, z. B. des Finanzministeriums oder der Zentralbank.

c) Das Länderkreditrisiko ist die Bewertung der Wahrscheinlichkeit, dass das Land seine Auslandsschulden begleichen wird. Das Länderkreditrisiko umfasst fünf Elemente:

- allgemeines Rückzahlungsmoratorium, das von der Regierung des Käufers/Kreditnehmers/Garantiegebers oder von der Institution des Landes angeordnet wird, über das die Rückzahlung erfolgt;

- politische Ereignisse und/oder wirtschaftliche Schwierigkeiten außerhalb des Landes des die Mitteilung übermittelnden Teilnehmers oder gesetzgeberische/Verwaltungsmaßnahmen außerhalb des Landes des die Mitteilung übermittelnden Teilnehmers, die den Transfer der für den Kredit gezahlten Mittel verhindern oder verzögern;

- Rechtsvorschriften im Land des Käufers/Kreditnehmers, nach denen die Rückzahlung in Landeswährung als Erfuellung der Schuld gilt, selbst wenn der zurückgezahlte Betrag nach Umrechnung in die Kreditwährung infolge von Wechselkursschwankungen nicht mehr dem zum Zeitpunkt des Transfers der Mittel geschuldeten Betrag entspricht;

- sonstige Maßnahmen oder Beschlüsse der Regierung eines anderen Landes, die die Rückzahlung eines Kredits verhindern;

- Ereignisse höherer Gewalt außerhalb des Landes des die Mitteilung übermittelnden Teilnehmers, z. B. Krieg (einschließlich Bürgerkrieg), Enteignung, Revolution, Aufruhr, Bürgerunruhen, Wirbelstürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Flutwellen und nukleare Unfälle.

d) Die Referenzwerte für Mindestprämien werden nach den Grundsätzen der Artikel 21 bis 23 festgesetzt.

e) Die Teilnehmer können Mindestprämien berechnen, die über den Referenzwerten liegen.

21. METHODEN ZUR EINSTUFUNG DES LÄNDERRISIKOS

a) Die Höhe der Prämie hängt vom Risiko ab.

b) Zur Bewertung des Risikos und zur Festlegung einer gemeinsamen Referenzeinstufung der Länder werden diese nach dem quantitativen Modell für das Länderrisiko (im folgenden das "Modell" genannt) beurteilt:

- das Modell beruht auf drei Gruppen von Risikoindikatoren für jedes Land: Erfahrung der Teilnehmer mit der Zahlungsfähigkeit des Landes, finanzielle Lage und wirtschaftliche Lage;

- die im Rahmen des Modells angewandten Methoden umfassen mehrere Schritte, unter anderem die Bewertung der drei Gruppen von Risikoindikatoren sowie die Kombination und flexible Gewichtung der Risikoindikatorengruppen;

- nach den Ergebnissen dieser Beurteilung werden die Länder in sieben Risikokategorien eingestuft.

c) Nach den von den Teilnehmern vereinbarten Verfahren werden die quantitativen Ergebnisse des Modells für die einzelnen Länder geprüft und als qualitative Faktoren das politische Risiko und/oder andere in dem Modell nicht berücksichtigte Risiken einbezogen; gegebenenfalls kann die Einstufung nach dem Modell angepasst werden, damit sie der abschließenden Bewertung des Länderkreditrisikos entspricht.

22. REFERENZWERTE FÜR MINDESTPRÄMIEN(3)

a) Die Prämien sollen konvergieren. Zur Sicherstellung der Konvergenz werden Referenzwerte für Mindestprämien, die der Höhe des Risikos entsprechen, die nicht zu gering sind, um die langfristigen Kosten und Verluste zu decken und die einer Reihe damit zusammenhängender Standardbedingungen Rechnung tragen, wie folgt festgesetzt:

- für jede der sieben Risikokategorien werden Referenzwerte für Mindestprämien festgesetzt;

- das Standardprodukt, auf das sich die Referenzwerte für Mindestprämien beziehen, ist eine Versicherung mit 95 % Deckung im Verhältnis zur Risikosumme und Deckung der Zinsen während der sechsmonatigen Karenzzeit ohne Aufschlag auf die Prämie;

- Direktkredite/-finanzierung gelten als Standardprodukt mit 100 % Deckung.

b) Die Referenzwerte für Mindestprämien gelten nicht für die "finanzstarken OECD-Länder" (nach der Definition der Weltbank)(4) sowie für andere Länder mit ähnlichem Risiko; die Preise des privaten Marktes dürfen jedoch nicht unterboten werden.

c) Für die Länder mit dem "höchsten Risiko" in Kategorie 7 wird in der Regel ein angemessener Aufschlag auf die für diese Kategorie festgesetzten Referenzwerte für Mindestprämien erhoben; dieser Aufschlag wird von dem Teilnehmer festgesetzt, der die öffentliche Unterstützung gewährt.

d) Für das Risiko staatlicher Kreditnehmer und das Länderkreditrisiko gelten verschiedene Referenzwerte für Mindestprämien.

e) Referenzwerte für Mindestprämien für das Risiko staatlicher Kreditnehmer sind die Mindestsätze für das Risiko im öffentlichen Sektor und das Risiko im privaten Sektor, durch die sowohl das Länderrisiko als auch das Risiko des Käufers/Kreditnehmers gedeckt sind.

f) Ist das Risiko des Käufers/Kreditnehmers ausgeschlossen, so wird der Referenzwert für Mindestprämien für das Länderrisiko auf 90 % des Referenzwerts für Mindestprämien für das Risiko staatlicher Kreditnehmer festgesetzt, d. h., es kann ein Abschlag von 10 % auf den Referenzwert für Mindestprämien für das Risiko staatlicher Kreditnehmer gewährt werden.

g) Die Referenzwerte für Mindestprämien werden als prozentualer Anteil am Wert des Kapitalbetrags des Kredits ausgedrückt, wie wenn die Prämie zum Zeitpunkt des Kredits, der Versicherung oder der Garantie in voller Höhe erhoben würde, wie im Elektronischen Informationsaustausch nach Anhang VII erläutert.

23. PRÄMIENBEZOGENE BEDINGUNGEN ("Related Conditions")

a) Zur Berücksichtigung der Qualitätsunterschiede zwischen den von den Teilnehmern angebotenen Produkten, werden die Referenzwerte für Mindestprämien angepasst, um den prämienbezogenen Bedingungen Rechnung zu tragen. Die prämienbezogenen Bedingungen werden aus der Sicht des Exporteurs (d. h. mit dem Ziel, die Auswirkungen der Qualitätsunterschiede zwischen den dem Exporteur/Finanzinstitut angebotenen Produkten auf den Wettbewerb auszugleichen) auf der Grundlage von drei prämienbezogenen Bedingungen behandelt:

- Prozentsatz der Deckung;

- Karenzzeit, d. h. Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die Zahlung des Käufers/Kreditnehmers fällig ist, und dem Tag, ab dem der Versicherer/Garantiegeber dem Exporteur/Finanzinstitut gegenüber leistungspflichtig ist;

- Deckung der Zinsen während der Karenzzeit ohne Aufschlag.

b) Zur Berücksichtigung prämienbezogener Bedingungen, die keine Standardbedingungen sind, werden die Referenzwerte für Mindestprämien nach oben oder nach unten angepasst. Alle bestehenden Produkte der Teilnehmer werden in eine der drei folgenden Produktkategorien eingestuft:

- Produkt unterhalb des Standards, d. h. Versicherung ohne Deckung der Zinsen während der Karenzzeit oder Versicherung mit Deckung der Zinsen während der Karenzzeit mit angemessenem Aufschlag auf die Prämie;

- Standardprodukt, d. h. Versicherung mit Deckung der Zinsen während der Karenzzeit ohne Aufschlag auf die Prämie oder Direktkredite/-finanzierung;

- Produkt oberhalb des Standards, d. h. unbedingte Garantie.

c) Die Qualitätsunterschiede zwischen den drei Produktkategorien kommen in Preisunterschieden zum Ausdruck; für Produkte oberhalb des Standards wird ein Aufschlag erhoben, für Produkte unterhalb des Standards ein Abschlag auf die Prämie gewährt.

d) Die Referenzwerte für Mindestprämien werden für jeden Prozentsatz der Deckung angepasst, der über oder unter dem Standardprozentsatz der Deckung, d. h. 95 % liegt.

24. PRÄMIENINFORMATIONSINSTRUMENTE ("Premium Feedback Tools - PFT")

a) Die Höhe der Prämien darf nicht zu gering sein, um die langfristigen Kosten und Verluste zu decken. Damit geeignete Referenzwerte für Mindestprämien gewährleistet und erforderlichenfalls Anpassungen nach oben oder nach unten vorgenommen werden können,

- werden zur Überwachung und Anpassung der Referenzwerte für Mindestprämien drei Prämieninformationsinstrumente (PFT) parallel angewandt;

- zu den Prämieninformationsinstrumenten zählen einerseits das auf Bilanzierungsgrundsätzen beruhende Instrument der Darstellung von Vermögenswerten und das auf Cash Flow Rechnung beruhende Instrument, wobei die Werte der Teilnehmer auf aggregierter Basis angewendet werden, und andererseits gegebenenfalls auf Privatmarktdaten beruhende Indikatoren.

b) Es wird davon ausgegangen,

- dass die Teilnehmer ihre Buchführungsverfahren und ihre Buchführungspraxis nicht wegen der Anwendung der Prämieninformationsinstrumente ändern müssen;

- dass alle unter das Übereinkommen fallenden öffentlich unterstützten Exportkredite in Form von Direktkrediten/-finanzierung, Refinanzierung oder Exportkreditversicherung und -garantie mitgeteilt werden;

- dass nur das Risiko staatlicher Kreditnehmer und das Länderkreditrisiko mitgeteilt werden, unabhängig davon, ob das Risiko des Käufers gedeckt ist;

- dass mit der Anwendung der Prämieninformationsinstrumente zum gleichen Zeitpunkt begonnen wird;

- dass der Begriff "Ansprüche" Schulden umfasst, die im Rahmen von Direktkrediten/-finanzierung, Refinanzierung oder Exportkreditversicherung und -garantie refinanziert worden sind; ferner umfasst er verlängerte Darlehen mit neu festgesetztem Zinssatz, überfällige Darlehen und uneinbringliche Darlehen.

25. LOKALE KOSTEN

a) Zu den lokalen Kosten gehören Aufwendungen für Waren und Dienstleistungen im Land des Käufers, die zur Erfuellung des Vertrags des Exporteurs oder zur Durchführung des Projekts notwendig sind, in dessen Rahmen der Vertrag des Exporteurs geschlossen wurde. Nicht dazu gehören Provisionen, die an den Agenten des Exporteurs im Land des Käufers zu zahlen sind.

b) Öffentliche Unterstützung wird nicht für mehr als 100 % des Wertes der exportierten Waren und Dienstleistungen gewährt, einschließlich der aus Drittländern bezogenen Waren und Dienstleistungen, jedoch ohne die lokalen Kosten. Der zu Kreditbedingungen unterstützte Betrag der lokalen Kosten darf daher den Betrag der Barzahlungen nicht übersteigen. Öffentliche Unterstützung für die lokalen Kosten wird zu Bedingungen gewährt, die nicht günstiger sind als die vereinbarten Bedingungen für die Exporte, auf die sie sich beziehen.

c) Für Länder der Kategorie I beschränkt sich die öffentliche Unterstützung für die lokalen Kosten auf Versicherung und Garantie ("pure cover") und umfasst keine öffentliche Finanzierungsunterstützung.

26. GÜLTIGKEITSDAUER FÜR EXPORTKREDITE

Die Kreditbedingungen für Einzelexportkredite und Kreditlinien dürfen nicht für mehr als sechs Monate festgelegt werden. Eine Kreditlinie ist ein Rahmen - gleich in welcher Form - für Exportkredite, der eine Gesamtheit von Geschäften umfasst, die an ein bestimmtes Projekt gebunden sein können, aber nicht müssen.

27. VERPFLICHTUNG ZUR NICHTABWEICHUNG BEI EXPORTKREDITEN

a) Die Teilnehmer weichen nicht von den maximalen Kreditlaufzeiten, den Mindestzinssätzen, den Referenzwerten für Mindestprämien (nach Anpassung wegen prämienbezogener Bedingungen) und der Beschränkung der Gültigkeit der Exportkreditbedingungen auf sechs Monate ab und verlängern nicht die Kreditlaufzeit durch Verschiebung des Zeitpunkts für die Zahlung der ersten Rate des Kapitalbetrags im Sinne des Artikels 13 Buchstabe a.

b) Abweichend von Buchstabe a können die Teilnehmer in den Verfahren nach Artikel 48 einen Referenzwert für Prämien anwenden, der (nach Anpassung wegen prämienbezogener Bedingungen) unter dem Referenzwert für Mindestprämien liegt, wenn das Länderkreditrisiko (im Sinne des Artikels 20) entweder ausgelagert/beseitigt oder für die gesamte Dauer der Rückzahlungspflicht beschränkt/ausgeschlossen wird wie folgt:

- Kann ein Teilnehmer die fünf Elemente des Länderkreditrisikos im Sinne des Artikels 20 (für die gesamte Dauer der Rückzahlungspflicht) auslagern/beseitigen, so ist für den Referenzwert für Mindestprämien das Länderkreditrisiko des Landes maßgebend, in das das Risiko ausgelagert worden ist.

- Kann ein Teilnehmer eines der fünf Elemente des Länderkreditrisikos (für die gesamte Dauer der Rückzahlungspflicht) beschränken/ausschließen, so kann er einen angemessenen Abschlag auf den Referenzwert für Mindestprämien gewähren. Es wird erwartet, dass der Abschlag bei Ausschluss des Transferrisikos im Sinne des Artikels 20 Buchstabe c erster und zweiter Gedankenstrich nicht mehr als 50 % des Referenzwerts für Mindestprämien beträgt.

- Jede zulässige Ausnahme von den Referenzwerten für Mindestprämien soll auf Einzelfallbasis erfolgen und keinen Präzedenzfall darstellen, auf den sich die Teilnehmer später berufen können.

28. MASSNAHMEN ZUR VERHÜTUNG UND GERINGHALTUNG VON SCHÄDEN

Das Übereinkommen hindert die für die Exportkreditversicherung zuständigen Stellen oder die Finanzinstitute nicht daran, günstigere als die zulässigen Bedingungen zu vereinbaren, sofern dies nach Vertragsschluss (wenn die Exportkreditvereinbarung und etwaige Zusatzvereinbarungen bereits in Kraft getreten sind) und nur zu dem Zweck geschieht, Schäden infolge von Ereignissen zu verhüten oder möglichst gering zu halten, die zur Nichtzahlung oder zum Eintritt des Versicherungsfalls führen könnten.

29. ANPASSUNG ("Matching")

a) Die Teilnehmer können sich den in den Verfahren nach den Artikeln 47, 48 und 49 mitgeteilten Kreditbedingungen sowie nicht mitgeteilten oder von Nichtteilnehmern unterstützten Kreditbedingungen anpassen. Die angepasste Unterstützung darf nicht länger gültig sein als die Kreditbedingungen, an die angepasst wird.

b) Die Teilnehmer passen sich den Kreditbedingungen an, indem sie mit dem Übereinkommen vereinbare Bedingungen unterstützen, es sei denn, dass das erste Angebot nicht mit dem Übereinkommen vereinbar ist. Betrifft die Anpassung Referenzwerte für Mindestprämien, so steht es den Teilnehmern nur frei, sich dem Prämiensatz anpassen, wenn sie Unterstützung mit ähnlichem Qualitätsrisiko gewähren und der Qualität des Produkts Rechnung tragen. Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich den Kreditbedingungen anzupassen,

- die ein anderer Teilnehmer mitgeteilt hat, so wendet er das Verfahren nach Artikel 50 oder 51 an;

- die ein Teilnehmer nicht mitgeteilt hat, so wendet er das Verfahren nach Artikel 52 an;

- die von einem Nichtteilnehmer unterstützt werden, so wendet er das Verfahren nach Artikel 53 an.

KAPITEL III

BESTIMMUNGEN FÜR HANDELSBEZOGENE ENTWICKLUNGSHILFE

30. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

a) Die Teilnehmer sind sich über den allgemeinen Grundsatz einig, dass ihre Regeln für Exportkredite und ihre Regeln für gebundene Entwicklungshilfe einander ergänzen sollten. Die Regeln für Exportkredite sollten auf den Grundsätzen des freien Wettbewerbs und des freien Spiels der Marktkräfte beruhen. Die Regeln für gebundene Entwicklungshilfe sollten es ermöglichen, Ländern, Sektoren oder Projekten, die kaum oder gar keinen Zugang zum Kapitalmarkt haben, die benötigten ausländischen Mittel zur Verfügung zu stellen. Sie sollten ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis gewährleisten, Handelsverzerrungen möglichst gering halten und zum entwicklungswirksamen Einsatz dieser Mittel beitragen.

b) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens für gebundene Entwicklungshilfe gelten nicht für die Entwicklungshilfeprogramme multilateraler oder regionaler Organisationen.

c) Diese Grundsätze lassen die vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) getroffene Unterscheidung zwischen gebundener und ungebundener Entwicklungshilfe unberührt.

31. DEFINITION DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE

a) Bei gebundener Entwicklungshilfe handelt es sich um Darlehen, Zuschüsse oder gemischte Finanzierungspakete mit einem Vergünstigungsgrad von mehr als null Prozent, die (de jure oder de facto) an den Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen aus dem Geberland und/oder aus einer begrenzten Anzahl anderer Länder gebunden sind.

b) Diese Definition gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Bindung durch eine förmliche Vereinbarung oder eine wie auch immer geartete formlose Vereinbarung zwischen dem Empfängerland und dem Geberland zustande kommt und ob ein Finanzierungspaket in Artikel 32 aufgeführte Komponenten enthält, über die nicht frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe im Empfängerland, in nahezu allen anderen Entwicklungsländern und in den Teilnehmerländern zu finanzieren, oder ob es Praktiken umfasst, die nach Auffassung des DAC oder der Teilnehmer einer Bindung gleichkommen.

c) Besteht Ungewissheit darüber, ob eine bestimmte Finanzierungspraxis unter diese Definition fällt, so hat das Geberland den Nachweis zu erbringen, dass die Entwicklungshilfe ungebunden ist, d. h., dass sie Darlehen oder Zuschüsse umfasst, über die frei und uneingeschränkt verfügt werden kann, um Käufe in nahezu allen anderen Entwicklungsländern und in den OECD-Ländern zu finanzieren.

32. FORMEN DER GEBUNDENEN ENTWICKLUNGSHILFE

Gebundene Entwicklungshilfe kann in folgender Form gewährt werden:

- öffentliche Entwicklungshilfedarlehen im Sinne der "DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)" (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe);

- öffentliche Entwicklungshilfezuschüsse im Sinne der "DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (1987)";

- sonstige öffentliche Mittel, einschließlich Zuschüsse und Darlehen, nicht jedoch mit diesem Übereinkommen vereinbare öffentlich unterstützte Exportkredite;

- Mischformen, bei denen der Geber, der Kreditgeber oder der Kreditnehmer mindestens zwei der vorstehenden und/oder der nachstehenden Finanzierungskomponenten de jure oder de facto miteinander verbindet:

- Exportkredite, die nach diesem Übereinkommen durch Direktkredite/-finanzierung, Refinanzierung, Zinszuschüsse, Garantie oder Versicherung öffentlich unterstützt werden;

- andere Mittel zu marktüblichen oder marktnahen Bedingungen oder Barzahlungen aus Eigenmitteln des Käufers.

33. MISCHFINANZIERUNG

a) Es gibt mehrere Formen der Mischfinanzierung, u. a. gemischte Kredite, gemischte Finanzierung, gemeinsame Finanzierung, Parallelfinanzierung und einzelne integrierte Geschäfte. Ihre Hauptmerkmale bestehen darin,

- dass zwischen einer konzessionären und der nichtkonzessionären Komponente de jure oder de facto eine Verbindung besteht;

- dass entweder ein einzelner Teil oder das ganze Finanzierungspaket de facto gebundene Entwicklungshilfe ist;

- dass die konzessionären Mittel nur gewährt werden, wenn die damit verbundene nichtkonzessionäre Komponente vom Empfänger akzeptiert wird.

b) Auf eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung lassen Faktoren wie die folgenden schließen:

- formlose Vereinbarungen zwischen Empfänger und Geber;

- die Absicht des Gebers, das Akzeptieren eines Finanzierungspakets durch öffentliche Entwicklungshilfe zu erleichtern;

- die de facto bestehende Bindung des ganzen Finanzierungspakets an Beschaffung im Geberland;

- der Bindungsgrad der öffentlichen Entwicklungshilfe und die Art der Ausschreibung oder der vertraglichen Festlegung jedes einzelnen Finanzierungsgeschäfts;

- eine andere vom DAC oder den Teilnehmern festgestellte Praxis, bei der mindestens zwei Finanzierungskomponenten de facto miteinander verbunden sind.

c) Folgende Praktiken schließen eine Mischfinanzierung bzw. eine de facto bestehende Verbindung nicht aus:

- Vertragsteilung durch getrennte Mitteilung der Bestandteile eines Vertrags;

- Teilung von Verträgen, die in mehreren Stufen finanziert werden;

- Nichtmitteilung voneinander abhängiger Teile eines Vertrags;

- Nichtmitteilung aufgrund der Tatsache, dass das Finanzierungspaket teilweise ungebunden ist.

34. LÄNDERBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE

a) Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für Länder gewährt, deren Pro-Kopf-BSP so hoch ist, dass sie nicht für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht kommen(5). Der Schwellenwert für diese Länderkategorie wird von der Weltbank jedes Jahr neu berechnet. Ein Land wird erst dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es dieser Kategorie während zweier aufeinanderfolgender Jahre angehört hat.

b) Für die Einstufung der Länder gelten folgende Kriterien und Verfahren:

1. Die Einstufung für die Zwecke des Übereinkommens hängt vom Pro-Kopf-BSP ab, wie es von der Weltbank für ihre Einstufung der Kreditnehmerländer berechnet wird.

2. Reichen die der Weltbank vorliegenden Angaben für eine Veröffentlichung des Pro-Kopf-BSP nicht aus, so wird die Weltbank ersucht zu schätzen, ob das Pro-Kopf-BSP des betreffenden Landes über oder unter dem geltenden Schwellenwert liegt. Das Land wird dann nach der Schätzung eingestuft, sofern die Teilnehmer nichts anderes beschließen.

3. Ändern sich in einem Land die Voraussetzungen für die Gewährung gebundener Entwicklungshilfe nach Artikel 34 Buchstabe a, so wird die Neueinstufung zwei Wochen nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem das Sekretariat die aus den vorgenannten Angaben der Weltbank gezogenen Schlussfolgerungen allen Teilnehmern übermittelt hat. Vor dem Zeitpunkt, zu dem die Neueinstufung wirksam wird, darf keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein die Voraussetzungen erfuellendes Land mitgeteilt werden; nach diesem Zeitpunkt darf keine gebundene Entwicklungshilfefinanzierung für ein in die höhere Kategorie eingestuftes Land mitgeteilt werden, mit Ausnahme der einzelnen Geschäfte im Rahmen einer vorher festgelegten Kreditlinie, die mitgeteilt werden können, bis die Kreditlinie (höchstens ein Jahr nach Inkrafttreten der Neueinstufung) ausläuft.

4. Ändert die Weltbank Zahlen, so bleiben diese Änderungen für die Zwecke des Übereinkommens außer Betracht. Jedoch kann die Einstufung eines Landes durch Festlegung einer gemeinsamen Haltung in den Verfahren nach den Artikeln 71 Buchstabe c, 72 Buchstaben a und b, 73 Buchstaben a, b und d, 74, 75 und 76 Buchstabe a geändert werden, und die Teilnehmer prüfen wohlwollend eine Änderung, wenn in dem Kalenderjahr, in dem das Sekretariat die Zahlen übermittelt hat, erkannt wird, dass Zahlen unrichtig sind oder fehlen.

5. Unbeschadet der Einteilung der Länder in solche, die die Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe erfuellen, und solche, die sie nicht erfuellen, gilt für gebundene Kredite zugunsten Bulgariens, der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens, Rumäniens und der Slowakischen Republik die Vereinbarung der Teilnehmer - solange sie in Kraft ist -, solche Kredite möglichst zu vermeiden und nur Zuschüsse, Nahrungsmittelhilfe oder humanitäre Hilfe zu gewähren. Die OECD-Minister haben diese Politik im Juni 1991 bestätigt(6).

35. PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE

a) Gebundene Entwicklungshilfe wird nicht für öffentliche oder private Projekte gewährt, die bei Finanzierung zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen normalerweise wirtschaftlich lebensfähig sein müssten.

b) Die wichtigsten Testfragen, die vor Gewährung der Entwicklungshilfe zu stellen sind, lauten:

- Ist das Projekt finanziell nicht lebensfähig, d. h., gewährleistet es bei marktüblichen Preisen keinen Cash-flow, der zur Deckung der Betriebskosten und der Kapitalaufwendungen ausreicht? (erste Testfrage) oder

- ist es nach Rücksprache mit anderen Teilnehmern unwahrscheinlich, dass das Projekt zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen finanziert werden kann? (zweite Testfrage)

c) Mit Hilfe der Testfragen unter Buchstabe b kann bei der Prüfung eines Projekts festgestellt werden, ob es mit gebundener Entwicklungshilfe oder mit Exportkrediten zu Markt- oder zu Übereinkommensbedingungen finanziert werden sollte. Es wird erwartet, dass sich im Konsultationsprozess nach den Artikeln 62 bis 65 mit der Zeit ein Erfahrungsschatz ansammelt, der den Exportkredit- und den Entwicklungshilfestellen genauere Kriterien an die Hand gibt, um zwischen den beiden Projektkategorien zu unterscheiden.

36. AUSNAHMEN VON DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE

a) Die Artikel 34 und 35 gelten nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einem Vergünstigungsgrad von mindestens 80 %, mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines gemischten Finanzierungspakets im Sinne des Artikels 33 gewährt wird.

b) Artikel 35 gilt nicht für gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als zwei Millionen Sonderziehungsrechten (SZR), mit Ausnahme gebundener Entwicklungshilfe, die als Teil eines gemischten Finanzierungspakets im Sinne des Artikels 33 gewährt wird.

c) Abweichungen von den Regeln dieses Kapitels sind zulässig, sofern die Teilnehmer dies im Verfahren für die Festlegung einer gemeinsamen Haltung nach den Artikeln 71 bis 77 vereinbaren. Die Teilnehmer können ferner in den Verfahren nach Artikel 40 Buchstabe c von den Regeln der Artikel 34 und 35 abweichen.

d) Auf gebundene Entwicklungshilfe für die nach der Definition der Vereinten Nationen am wenigsten entwickelten Länder (LLDC) finden die Artikel 34 und 35 keine Anwendung.

37. DEFINITION DES VERGÜNSTIGUNGSGRADS BEI GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE

Der Begriff "Vergünstigungsgrad" entspricht weitgehend dem vom DAC verwendeten Begriff "Schenkungselement". Bei Zuschüssen liegt der Vergünstigungsgrad bei 100 %. Bei Darlehen entspricht der Vergünstigungsgrad der Differenz zwischen dem Nennwert des Darlehens und der auf den Gegenwartswert abgezinsten Summe der Zahlungen, die vom Darlehensnehmer im Rahmen des Schuldendienstes zu leisten sind. Diese Differenz wird als prozentualer Anteil am Nennwert des Darlehens ausgedrückt.

38. BERECHNUNG DES VERGÜNSTIGUNGSGRADS BEI GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE

Der Vergünstigungsgrad bei gebundener Entwicklungshilfe wird nach der vom DAC zur Berechnung des Schenkungselements angewandten Methode ermittelt, allerdings mit folgenden Abweichungen:

a) Der Abzinsungssatz ("Differentiated Discount Rate - DDR"), der zur Berechnung des Vergünstigungsgrads eines Darlehens in einer bestimmten Währung verwendet wird, wird jährlich zum 15. Januar wie folgt neu berechnet:

- durchschnittlicher CIRR + Marge

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- Für alle Währungen steht in dieser Formel "durchschnittlicher CIRR" für den Durchschnitt der während der sechs Monate vom 15. August des Vorjahres bis zum 14. Februar des laufenden Jahres geltenden monatlichen CIRR. Der so ermittelte Satz, einschließlich der Marge, wird auf die nächstniedrige durch zehn teilbare Basispunktzahl gerundet. Gibt es für eine Währung mehr als einen CIRR, so ist dieser Berechnung der CIRR für die längste Laufzeit im Sinne des Artikels 16 Buchstabe b zugrunde zu legen.

b) Stichtag für die Berechnung des Vergünstigungsgrads ist der Beginn der Kreditlaufzeit im Sinne des Artikels 9.

c) Bei der Berechnung des Gesamtvergünstigungsgrads eines gemischten Finanzierungspakets wird davon ausgegangen, dass der Vergünstigungsgrad folgender Kredite, Mittel und Zahlungen gleich Null ist:

- Exportkredite nach diesem Übereinkommen;

- andere Kredite zu marktüblichen oder marktnahen Zinssätzen;

- andere öffentliche Mittel mit einem Vergünstigungsgrad unter dem nach Artikel 40 Buchstabe a zulässigen Mindestniveau, ausgenommen bei Anpassung;

- Barzahlungen aus Eigenmitteln des Käufers.

Bei oder vor Beginn der Kreditlaufzeit geleistete Zahlungen, die nicht als Barzahlungen gelten, werden bei der Berechnung des Vergünstigungsgrads berücksichtigt.

d) Abzinsungssatz und Anpassung: Bei der Anpassung an die Bedingungen einer Entwicklungshilfefinanzierung bedeutet Anpassung zu identischen Bedingungen, dass derselbe Vergünstigungsgrad gewährt wird; dieses wird anhand des zum Zeitpunkt der Anpassung geltenden Abzinsungssatzes neu berechnet.

e) Die lokalen Kosten und die aus Drittländern bezogenen Waren und Dienstleistungen werden bei der Berechnung des Vergünstigungsgrads nur dann berücksichtigt, wenn sie vom Geberland finanziert werden.

f) Der Gesamtvergünstigungsgrad eines Finanzierungspakets lässt sich ermitteln durch Division der Summe der Produkte aus dem Nennwert der einzelnen Komponenten des Finanzierungspakets und dessen jeweiliger Vergünstigungsgrad durch den Gesamtwert der Komponenten.

g) Der Abzinsungssatz für ein bestimmtes Entwicklungshilfedarlehen entspricht dem zum Zeitpunkt der Mitteilung geltenden Satz. Im Fall einer umgehenden Mitteilung jedoch entspricht der Abzinsungssatz dem zum Zeitpunkt der Festlegung der Bedingungen des Entwicklungshilfedarlehens geltenden Satz. Eine Änderung des Abzinsungssatzes während der Laufzeit eines Darlehens wirkt sich nicht auf den Vergünstigungsgrad des Darlehens aus.

h) Wird vor Vertragsschluss die Währung gewechselt, so ist eine Änderung der Mitteilung erforderlich. Zur Berechnung des Vergünstigungsgrads wird der Abzinsungssatz herangezogen, der zum Zeitpunkt der Änderung gilt. Eine Änderung ist nicht erforderlich, wenn in der ursprünglichen Mitteilung die Alternativwährung angegeben ist und alle für die Berechnung des Vergünstigungsgrads erforderlichen Angaben gemacht worden sind.

i) Abweichend von Buchstabe g entspricht der Abzinsungssatz für die Berechnung des Vergünstigungsgrads einzelner Geschäfte im Rahmen einer Entwicklungshilfekreditlinie dem Satz, der ursprünglich für die Kreditlinie mitgeteilt wurde.

39. GÜLTIGKEITSDAUER FÜR GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

a) Die Teilnehmer dürfen die Bedingungen für gebundene Entwicklungshilfe nicht für mehr als zwei Jahre festlegen; dies gilt sowohl für die Finanzierung einzelner Geschäfte als auch für Entwicklungshilfeprotokolle, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnliche Vereinbarungen. Bei Entwicklungshilfeprotokollen, Entwicklungshilfekreditlinien und ähnlichen Vereinbarungen beginnt die Gültigkeitsdauer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, die nach Artikel 56 mitzuteilen ist; die Verlängerung einer Kreditlinie ist wie ein neues Geschäft in einem Schreiben mitzuteilen, in dem anzugeben ist, dass es sich um eine Verlängerung handelt und dass sie zu Bedingungen erfolgt, die zum Zeitpunkt der Mitteilung zulässig sind. Bei einzelnen Geschäften, einschließlich der im Rahmen eines Entwicklungshilfeprotokolls, einer Entwicklungshilfekreditlinie oder einer ähnlichen Vereinbarung mitgeteilten Geschäfte, beginnt die Gültigkeitsdauer zum Zeitpunkt der Mitteilung der Zusage nach Artikel 55 oder 56.

b) Wenn ein Land nicht mehr für Weltbankdarlehen mit einer Laufzeit von 17 Jahren in Betracht kommt, beschränkt sich die Gültigkeitsdauer der bestehenden und der neuen Entwicklungshilfeprotokolle und -kreditlinien auf ein Jahr nach dem Zeitpunkt der potentiellen Neueinstufung nach Artikel 34 Buchstabe b.

c) Eine Verlängerung dieser Protokolle und Kreditlinien ist nur zu mit den Artikeln 34 und 35 vereinbaren Bedingungen nach

- einer Neueinstufung der Länder und

- einer Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens

zulässig. Unter diesen Voraussetzungen können die bestehenden Bedingungen unbeschadet einer Änderung des Abzinsungssatzes nach Artikel 38 aufrechterhalten werden.

40. VERPFLICHTUNG ZUR NICHTABWEICHUNG BEI GEBUNDENER ENTWICKLUNGSHILFE

a) Die Teilnehmer gewähren keine gebundene Entwicklungshilfe,

- deren Vergünstigungsgrad unter 35 % bzw., wenn es sich bei dem begünstigten Land um ein LLDC handelt, unter 50 % liegt;

- die, abgesehen von den Ausnahmen nach Artikel 36, nicht die Voraussetzungen für die Gewährung gebundener Entwicklungshilfe nach Artikel 34 erfuellt.

b) Abweichend von Artikel 40 Buchstabe a erster Gedankenstrich gelten die Bestimmungen für den Mindestvergünstigungsgrad nicht für technische Hilfe im Sinne des Artikels 58 erster Gedankenstrich.

c) Abweichend von Artikel 40 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich hat ein Teilnehmer folgende Möglichkeiten, ein nichtkonformes Angebot zu machen:

- Verfahren für die Festlegung einer gemeinsamen Haltung nach den Artikeln 71 bis 77;

- Begründung mit Argumenten der Entwicklungshilfe, die nach den Artikeln 62 und 63 von einer erheblichen Zahl von Teilnehmern gebilligt wird;

- Schreiben an den Generalsekretär nach Artikel 65; die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt.

41. ANPASSUNG

a) Die Teilnehmer können sich den im Verfahren nach Artikel 55 oder 56 mitgeteilten Bedingungen anpassen. Die angepasste Unterstützung darf nicht länger gültig sein als die Kreditbedingungen, an die angepasst wird.

b) Die Teilnehmer passen sich den Bedingungen an, indem sie mit dem Übereinkommen vereinbare Bedingungen unterstützen, es sei denn, dass das erste Angebot nicht mit dem Übereinkommen vereinbar ist. Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich den Bedingungen anzupassen, die ein anderer Teilnehmer mitgeteilt hat, so wendet er das Verfahren nach Artikel 60 oder 61 an.

c) Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich nichtkonformen Bedingungen anzupassen, die von einem Nichtteilnehmer angeboten werden, so wendet er das Verfahren nach Artikel 53 an.

KAPITEL IV

VERFAHREN

Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen für Exportkredite und handelsbezogene Entwicklungshilfe

42. ZUSAGE

Zusagen sind Erklärungen in jeder Form, durch die dem Empfängerland, dem Käufer, dem Kreditnehmer, dem Exporteur oder dem Finanzinstitut die Bereitschaft oder die Absicht mitgeteilt wird, öffentliche Unterstützung zu gewähren.

43. FESTE VERPFLICHTUNG

Gemäß der Verpflichtung zu weitergehenden Anstrengungen in der Einleitung dieses Übereinkommens und in Anerkennung der Vorteile einer klar definierten gemeinsamen Haltung zu den Kreditbedingungen für bestimmte Geschäfte gehen die Teilnehmer die feste Verpflichtung ein,

- die Mitteilungsverfahren strikt einzuhalten und insbesondere, sich vor einer Zusage an die für die vorherige Mitteilung gesetzte Frist zu halten;

- alle im Formblatt in Anhang IV oder Anhang V verlangten Angaben zu machen;

- Auskunftsersuchen nach den Artikeln 67 bis 68 umgehend zu beantworten;

- zur Erzielung einer Einigung über eine gemeinsame Haltung zu den Kreditbedingungen für bestimmte Geschäfte zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Informationsaustausch nach den Artikeln 70 bis 77 vorzunehmen;

- Ersuchen um mündliche Konsultationen wohlwollend zu prüfen;

- sich nicht so zu verhalten, dass den Teilnehmern zu wenig Zeit zur Erörterung des Geschäfts bleibt und die Konsultations- und Mitteilungsverfahren dadurch ihre Bedeutung verlieren.

44. ANTWORTFRISTEN

Im Rahmen des Informationsaustauschs nach den Artikeln 67 bis 70 unterrichten die Teilnehmer die anderen Teilnehmer über die Bedingungen für ein bestimmtes Geschäft, die sie zu unterstützen beabsichtigen; sie können die anderen Teilnehmer um entsprechende Auskünfte ersuchen. Hat der um Auskunft ersuchende Teilnehmer binnen sieben Kalendertagen keine Antwort erhalten, so kann er davon ausgehen, dass die anderen Teilnehmer die günstigsten nach dem Übereinkommen zulässigen Bedingungen für das Geschäft unterstützen. In besonders dringenden Fällen kann der um Auskunft ersuchende Teilnehmer um schnellere Beantwortung bitten.

45. STANDARDFORMBLÄTTER FÜR ALLE MITTEILUNGEN

Zur Erfuellung der in den Verfahren nach dem Übereinkommen bestehenden Mitteilungspflichten sind auf dem Standardformblatt in Anhang IV oder Anhang V die verlangten Angaben zu machen; dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

46. UNTERRICHTUNG ÜBER ÖFFENTLICHE UNTERSTÜTZUNG

Wenn ein Teilnehmer zusagt, eine in den Verfahren nach den Artikeln 47 bis 56, 60 und 61 mitgeteilte öffentliche Unterstützung zu gewähren, unterrichtet er die übrigen Teilnehmer, indem er das Aktenzeichen der Mitteilung auf dem Formblatt 1c des Gläubigermeldeverfahrens (CRS) vermerkt.

Abschnitt 2: Mitteilungsverfahren für Exportkredite

47. ABWEICHUNGEN: VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE

a) Es wird erwartet, dass die Teilnehmer weder ihre Verpflichtung zur Nichtabweichung in Artikel 27 verletzen, noch sich in anderer Weise von den Regeln des Übereinkommens entfernen. Beabsichtigt jedoch ein Teilnehmer, unter extremen Umständen von dem Übereinkommen abweichende Bedingungen zu unterstützen, so teilt er den übrigen Teilnehmern spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, die Bedingungen mit, die er zu unterstützen beabsichtigt. Ersucht ein anderer Teilnehmer innerhalb dieser Frist um eine Aussprache, so schiebt der das Mitteilungsverfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere zehn Kalendertage auf. Die Aussprache wird in der Regel unverzüglich schriftlich geführt, z. B. über OLIS.

b) Gibt der Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten nichtkonformen Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer.

48. ZULÄSSIGE AUSNAHMEN: VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE

Ein Teilnehmer übermittelt spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, den übrigen Teilnehmern eine Mitteilung, sofern er beabsichtigt, einen Prämiensatz anzuwenden, der (nach Anpassung wegen prämienbezogener Bedingungen) unter dem Referenzwert für Mindestprämien liegt, wenn das Länderkreditrisiko nach Artikel 27 Buchstabe b entweder ausgelagert/beseitigt oder für die gesamte Dauer der Rückzahlungspflicht beschränkt/ausgeschlossen wird. Die Mitteilung enthält eine Darlegung und eine Erklärung nach Anhang V Nummer 9. Ersucht ein anderer Teilnehmer innerhalb dieser Frist um eine Aussprache, so schiebt der das Mitteilungsverfahren einleitende Teilnehmer die Zusage um weitere zehn Kalendertage auf. Beträgt der Abschlag auf den Referenzwert für Mindestprämien 25 % oder mehr, so teilt der die Mitteilung übermittelnde Teilnehmer dies den übrigen Teilnehmern spätestens zwanzig Kalendertage, bevor er eine Verpflichtung eingeht, mit(7).

49. ZULÄSSIGE AUSNAHMEN: VORHERIGE MITTEILUNG OHNE AUSSPRACHE

a) Ein Teilnehmer übermittelt spätestens zehn Kalendertage, bevor er eine Zusage macht, den übrigen Teilnehmern eine Mitteilung, sofern er beabsichtigt,

1. eine Kreditlaufzeit von mehr als fünf, jedoch nicht mehr als achteinhalb Jahren für ein Land der Kategorie I zu unterstützen;

2. von den in Artikel 13 Buchstaben a und b und in Artikel 14 Buchstabe a genannten üblichen Zahlungspraktiken für den Kapitalbetrag und die Zinsen abzuweichen;

3. Unterstützung für ein anderes Kraftwerk als ein Kernkraftwerk mit einer Kreditlaufzeit zu gewähren, die länger als die in Artikel 10 festgesetzte maximale Kreditlaufzeit, jedoch nicht länger als die in Artikel 11 Buchstabe a festgesetzten zwölf Jahre ist;

4. für ein unter die Vereinbarung über Exportkredite für Schiffe fallendes Schiff günstigere als die nach dem Übereinkommen zulässigen Kreditbedingungen zu unterstützen;

5. einen Abschlag auf den Referenzwert für Mindestprämien für das Risiko staatlicher Kreditnehmer nach Artikel 22 Buchstabe f zu gewähren.

b) Gibt der Teilnehmer seine Absicht, Unterstützung für die mitgeteilten Ausnahmen zu gewähren, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer.

50. ANPASSUNG AN ABWEICHUNGEN

Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich mitgeteilten Abweichungen anzupassen, so wendet er nachstehende Verfahren an.

Sofern der das Verfahren einleitende Teilnehmer nicht mitgeteilt hat, dass er seine Abweichungsabsicht aufgibt, können die Teilnehmer nach Ablauf der in Artikel 47 festgelegten Wartezeit wie folgt Unterstützung gewähren:

- bei einer Anpassung zu identischen Bedingungen, d. h. Bedingungen, die dasselbe abweichende Element enthalten, im übrigen aber übereinkommenskonform sind, teilt der anpassungswillige Teilnehmer seine Absicht zur Anpassung so früh wie möglich mit;

- bei einer Anpassung zu nichtidentischen Bedingungen, die durch die ursprüngliche Abweichung, d. h. ein anderes Element der Bedingungen mit den Einschränkungen nach Artikel 29 veranlasst wird, teilt der anpassungswillige Teilnehmer eine neue Abweichung mit, leitet ein neues Verfahren der vorherigen Mitteilung und Aussprache mit einer Frist von jeweils fünf Kalendertagen ein und wartet dessen Abschluss ab. Diese Frist kann gleichzeitig mit der Frist des Verfahrens der vorherigen Mitteilung und Aussprache laufen, das der die ursprüngliche Mitteilung übermittelnde Teilnehmer eingeleitet hat, endet jedoch nicht vor Ablauf der in Artikel 47 Buchstabe a genannten zehn bzw. zwanzig Kalendertage.

51. ANPASSUNG AN ZULÄSSIGE AUSNAHMEN

Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich einer zulässigen Ausnahme anzupassen, so wendet er nachstehende Verfahren an.

Sofern der das Verfahren einleitende Teilnehmer nicht mitgeteilt hat, dass er seine Absicht aufgibt, Bedingungen zu unterstützen, die eine zulässige Ausnahme darstellen, können die Teilnehmer nach Ablauf der in Artikel 48 oder Artikel 49 festgelegten Wartezeit wie folgt Unterstützung gewähren:

- bei einer Anpassung zu identischen Bedingungen, d. h. Bedingungen, die dasselbe Element der zulässigen Ausnahme enthalten, im übrigen aber übereinkommenskonform sind, teilt der anpassungswillige Teilnehmer seine Absicht zur Anpassung so früh wie möglich mit;

- bei einer Anpassung zu nichtidentischen Bedingungen, die durch die ursprüngliche Mitteilung, d. h. ein anderes Element der Bedingungen mit den Einschränkungen nach Artikel 29 veranlasst wird, übermittelt der anpassungswillige Teilnehmer eine neue Mitteilung, leitet ein neues Verfahren der vorherigen Mitteilung mit einer Frist von fünf Kalendertagen ein und wartet dessen Abschluss ab. Diese Frist kann gleichzeitig mit der Frist des Verfahrens der vorherigen Mitteilung des das Verfahren einleitenden Teilnehmers laufen, endet jedoch nicht vor Ablauf der in Artikel 48 oder Artikel 49 genannten zehn Kalendertage.

Das Sekretariat speichert die Angaben der einzelnen Anpassungsmitteilungen für die Referenzwerte für Mindestprämien im Rahmen des Elektronischen Informationsaustauschs.

52. ANPASSUNG AN NICHT MITGETEILTE NICHTKONFORME BEDINGUNGEN

a) Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich an von einem anderen Teilnehmer nicht mitgeteilte angeblich nichtkonforme Bedingungen für ein einzelnes Geschäft oder für eine Kreditlinie anzupassen, so unternimmt er alle zumutbaren Anstrengungen, um festzustellen, ob diese Bedingungen angeboten werden. Es wird davon ausgegangen, dass der anpassungswillige Teilnehmer alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat und daher die Anpassung vornehmen darf, wenn er den anderen Teilnehmer unverzüglich schriftlich, z. B. über OLIS, über seine Anpassungsabsicht informiert und daraufhin nicht binnen drei Arbeitstagen (Eingangstag nicht mitgerechnet) die Bestätigung erhalten hat, dass die nichtkonformen Bedingungen nicht gelten.

b) Die Anpassung an eine Kreditlinie kann in Form eines einzelnen Geschäfts oder in Form einer Kreditlinie vorgenommen werden. In keinem Fall darf das angepasste Angebot länger in Kraft bleiben als die Kreditlinie, an die angepasst wird.

c) Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich nichtkonformen Bedingungen eines anderen Teilnehmers anzupassen, so wendet er

- bei einer Anpassung zu identischen Bedingungen das Verfahren nach Artikel 50 erster Gedankenstrich oder Artikel 51 erster Gedankenstrich an;

- bei einer Anpassung zu nichtidentischen Bedingungen das Verfahren nach Artikel 50 zweiter Gedankenstrich oder Artikel 51 zweiter Gedankenstrich an.

53. ANPASSUNG AN VON EINEM NICHTTEILNEHMER ANGEBOTENE BEDINGUNGEN

a) Bevor ein Teilnehmer sich den nichtkonformen Bedingungen anpasst, von denen er annimmt, dass sie von einem Nichtteilnehmer angeboten werden, unternimmt er alle Anstrengungen, um sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen öffentlich unterstützt werden. Er unterrichtet die übrigen Teilnehmer über Art und Ergebnis seiner Bemühungen.

b) Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich nichtkonformen Bedingungen eines Nichtteilnehmers anzupassen, so wendet er das Verfahren der vorherigen Mitteilung und Aussprache nach Artikel 47 Buchstabe a an.

Abschnitt 3: Mitteilungsverfahren für handelsbezogene Entwicklungshilfe

54. ABWEICHUNGEN: VORHERIGE MITTEILUNG MIT AUSSPRACHE

a) Es wird erwartet, dass die Teilnehmer weder ihre Verpflichtung zur Nichtabweichung in Artikel 40 verletzen noch sich in anderer Weise von den Regeln des Übereinkommens entfernen. Beabsichtigt jedoch ein Teilnehmer, unter außergewöhnlichen Umständen von dem Übereinkommen abweichende Bedingungen zu unterstützen, so teilt er den übrigen Teilnehmern die Bedingungen, die er zu unterstützen beabsichtigt, im Verfahren nach Artikel 55 oder 56 mit. Dies lässt die in Artikel 40 Buchstabe b genannten Verfahren und Umstände unberührt.

b) Gibt der Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten nichtkonformen Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer.

55. VORHERIGE MITTEILUNG

a) Ein Teilnehmer übermittelt eine vorherige Mitteilung, sofern er beabsichtigt, Entwicklungshilfe in folgender Form öffentlich zu unterstützen:

- handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von mindestens zwei Millionen SZR und einem Vergünstigungsgrad unter 80 %;

- handelsbezogene ungebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als zwei Millionen SZR und einem Schenkungselement (im Sinne der DAC-Definition) unter 50 %;

- handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von mindestens zwei Millionen SZR und einem Vergünstigungsgrad unter 80 %;

- handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit einem Wert von weniger als zwei Millionen SZR und einem Vergünstigungsgrad unter 50 %.

b) Die vorherige Mitteilung ist spätestens dreißig Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor der Zusage zu übermitteln, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

c) Vorherige Mitteilungen nach Artikel 55 Buchstabe a dritter Gedankenstrich über ein Projekt mit einem Wert von mehr als fünfzig Millionen SZR müssen zusätzliche Angaben zu dem Projekt und eine Erläuterung der Gründe enthalten, aus denen der die Mitteilung übermittelnde Teilnehmer unter Berücksichtigung der Testfragen (Keytest) nach Artikel 35 Buchstabe b der Ansicht ist, dass das Projekt die Voraussetzungen für die Gewährung gebundener Entwicklungshilfe erfuellt.

d) Gibt der Teilnehmer seine Absicht, die mitgeteilten nichtkonformen Bedingungen zu unterstützen, teilweise oder ganz auf, so unterrichtet er unverzüglich die übrigen Teilnehmer.

e) Dieser Artikel findet auch auf gebundene Entwicklungshilfe Anwendung, die als Teil eines gemischten Finanzierungspakets im Sinne des Artikels 33 gewährt wird.

56. UMGEHENDE MITTEILUNG

Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern umgehend, d. h. binnen zwei Arbeitstagen nach der Zusage, eine Mitteilung, sofern er öffentliche Unterstützung für handelsbezogene gebundene Entwicklungshilfe mit folgendem Wert gewährt:

- mindestens zwei Millionen SZR und einem Vergünstigungsgrad von mindestens 80 %;

- weniger als zwei Millionen SZR und einem Vergünstigungsgrad von mindestens 50 %.

Ein Teilnehmer übermittelt den übrigen Teilnehmern ferner eine umgehende Mitteilung, wenn ein Entwicklungshilfeprotokoll, eine Entwicklungshilfekreditlinie oder eine ähnliche Vereinbarung unterzeichnet wird.

57. AUSNAHMEN FÜR UNGEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

Eine Mitteilung ist nicht erforderlich für ungebundene Entwicklungshilfefinanzierung mit einem Wert von

- mindestens zwei Millionen SZR und einem Vergünstigungsgrad von mindestens 80 %;

- weniger als zwei Millionen SZR und einem Schenkungselement (im Sinne der DAC-Definition) von mindestens 50 %.

58. AUSNAHMEN FÜR TECHNISCHE HILFE UND KLEINPROJEKTE

Die Mitteilungsverfahren nach den Artikels 55 und 56 finden keine Anwendung auf

- technische Hilfe: gebundene Entwicklungshilfe, bei der das Element der öffentlichen Entwicklungshilfe ausschließlich in technischer Zusammenarbeit besteht und diese weniger als 3 % des Gesamtwerts des Geschäfts, oder jedenfalls aber weniger als eine Million US-Dollar ausmacht;

- Kleinprojekte: Investitionsvorhaben von weniger als einer Million US-Dollar, die vollständig aus Entwicklungshilfezuschüssen finanziert werden.

59. BINDUNGSGRAD DER ENTWICKLUNGSHILFE

Die Teilnehmer können nach Artikel 31 Buchstabe c um zusätzliche Auskünfte über den Bindungsgrad von Entwicklungshilfe in jeder Form ersuchen.

60. ANPASSUNG AN VORHER MITGETEILTE GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich einer vorher mitgeteilten gebundenen Entwicklungshilfe anzupassen, so wendet er nachstehende Verfahren an.

Sofern der das Verfahren einleitende Teilnehmer nicht mitgeteilt hat, dass er seine Absicht aufgibt, die Entwicklungshilfe zu gewähren, können die Teilnehmer die gebundene Entwicklungshilfe nach Ablauf der in Artikel 55 Buchstabe b genannten Frist von dreißig Arbeitstagen wie folgt unterstützen:

- bei einer Anpassung zu identischen Bedingungen, d. h. Bedingungen, die zu demselben Vergünstigungsgrad führen, teilt der anpassungswillige Teilnehmer seine Absicht so früh wie möglich mit;

- bei einer Anpassung zu nichtidentischen Bedingungen, die durch die ursprüngliche Mitteilung, d. h. ein anderes nichtkonformes Element der Bedingungen mit den Einschränkungen nach Artikel 41 veranlasst wird, leitet der anpassungswillige Teilnehmer ein neues Verfahren der vorherigen Mitteilung mit einer Frist von fünf Kalendertagen ein und wartet dessen Abschluss ab. Diese Frist kann gleichzeitig mit der Frist des Verfahrens der vorherigen Mitteilung und Aussprache laufen, das der die ursprüngliche Mitteilung übermittelnde Teilnehmer eingeleitet hat, endet jedoch nicht vor Ablauf der in Artikel 55 Buchstabe b genannten Frist von dreißig Arbeitstagen.

61. ANPASSUNG AN UMGEHEND MITGETEILTE GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

Beabsichtigt ein Teilnehmer, sich den nach Artikel 56 umgehend mitgeteilten Bedingungen anzupassen, so ist eine vorherige Mitteilung nicht erforderlich.

Abschnitt 4: Konsultationsverfahren für handelsbezogene Entwicklungshilfe

62. ZWECK DER KONSULTATIONEN

a) Ein Teilnehmer, der sich Klarheit über mögliche handelspolitische Gründe für gebundene Entwicklungshilfe verschaffen will, kann um Vorlage einer eingehenden Beurteilung der entwicklungspolitischen Bedeutung der betreffenden Entwicklungshilfe ersuchen (siehe Anhang VI).

b) Ferner kann ein Teilnehmer um Konsultationen mit anderen Teilnehmern nach Artikel 63 ersuchen. Hierzu gehören auch mündliche Konsultationen nach Artikel 69, in denen erörtert wird,

- erstens, ob ein Angebot den Artikeln 34 und 35 entspricht;

- gegebenenfalls zweitens, ob ein Angebot gerechtfertigt ist, auch wenn es den Artikeln 34 und 35 nicht entspricht.

63. ANWENDUNGSBEREICH UND ZEITPUNKT DER KONSULTATIONEN

a) Im Rahmen der Konsultationen können die Teilnehmer unter anderem folgende Auskünfte verlangen:

- ausführliche Durchführbarkeitsstudie/Projektbewertung;

- Vorliegen eines konkurrierenden Angebots mit einer nichtkonzessionären oder Entwicklungshilfefinanzierung;

- voraussichtliche Deviseneinnahmen oder -einsparungen aufgrund des Projekts;

- Zusammenarbeit mit multilateralen Organisationen, z. B. der Weltbank;

- Durchführung einer internationalen öffentlichen Ausschreibung (ICB), insbesondere ob das niedrigste gewertete Angebot aus dem Geberland eingereicht wurde;

- Auswirkungen auf die Umwelt;

- Beteiligung der Privatwirtschaft;

- Zeitpunkt der Mitteilung von Vorzugs- oder Entwicklungshilfekrediten (z. B. sechs Monate vor Ende der Angebotsfrist oder vor Zusage des Kredits).

b) Nach Abschluss der Konsultationen werden die Feststellungen zu beiden in Artikel 62 aufgeführten Fragen über das Sekretariat allen Teilnehmern spätestens zehn Arbeitstage vor Ende der Angebotsfrist bzw. vor der Zusage mitgeteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. Erzielen die Konsultationspartner keine Einigung, so fordert das Sekretariat andere Teilnehmer auf, binnen fünf Arbeitstagen Stellung zu nehmen. Das Sekretariat übermittelt die Stellungnahmen dem Teilnehmer, der die Mitteilung übermittelt hat; dieser sollte sein Angebot überprüfen, wenn sich herausstellt, dass es keine ausreichende Unterstützung findet.

64. KONSULTATIONSVERFAHREN FÜR GROSSPROJEKTE

Hält ein Teilnehmer die nach Artikel 55 Buchstabe c übermittelten zusätzlichen Angaben zu dem Projekt nicht für ausreichend, so kann er um weitere Auskünfte ersuchen. Anschließend kann er um Konsultationen nach Artikel 63 ersuchen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Entwicklungshilfe wird besondere Bedeutung der Frage beigemessen, inwieweit Finanzmittel zu Markt- oder Übereinkommensbedingungen beschafft werden können.

65. ERGEBNIS DER KONSULTATIONEN

a) Beabsichtigt ein Geber, ein Projekt weiterzuverfolgen, obwohl es keine ausreichende Unterstützung findet, so unterrichtet er die anderen Teilnehmern spätestens sechzig Kalendertage nach Abschluss der Konsultationen, d. h. nach Genehmigung der Schlussfolgerungen des Vorsitzenden, in einer vorherigen Mitteilung über seine Absicht. Ferner berichtet der Geber dem Generalsekretär der OECD in einem Schreiben über die Ergebnisse der Konsultationen und erläutert, welche überwiegenden, nicht handelsbezogenen staatlichen Interessen diese Maßnahme notwendig machen. Die Teilnehmer erwarten, dass es hierzu nur selten und in Ausnahmefällen kommt.

b) Der Geber teilt den Teilnehmern unverzüglich mit, dass er ein Schreiben an den Generalsekretär der OECD gerichtet hat und übermittelt ihnen eine Kopie. In den zehn Arbeitstagen nach Übermittlung der Mitteilung sagen weder der Geber noch ein anderer Teilnehmer gebundene Entwicklungshilfe zu. Für Projekte, für die im Konsultationsverfahren das Vorliegen konkurrierender kommerzieller Angebote festgestellt wurde, verlängert sich diese Frist von zehn auf fünfzehn Arbeitstage.

c) Das Sekretariat überwacht den Fortgang und die Ergebnisse der Konsultationen.

Abschnitt 5: Verfahren für den Informationsaustausch über Exportkredite und handelsbezogene Entwicklungshilfe

66. KONTAKTSTELLEN

Der Schriftverkehr zwischen den in jedem Land benannten Kontaktstellen erfolgt unverzüglich schriftlich, z. B. über OLIS, und wird vertraulich behandelt.

67. ANWENDUNGSBEREICH DER AUSKUNFTSERSUCHEN

a) Ein Teilnehmer kann andere Teilnehmer um Auskunft über ihre Haltung gegenüber bestimmten Drittländern, gegenüber bestimmten Einrichtungen in Drittländern oder zu bestimmten Geschäftsusancen ersuchen.

b) Ein Teilnehmer kann nach Eingang eines Antrags auf öffentliche Unterstützung ein Auskunftsersuchen an einen anderen Teilnehmer richten und darin die günstigsten Kreditbedingungen angeben, die er bereit wäre zu unterstützen.

c) Ein Teilnehmer, der Informationen erhalten hat, nach denen ein anderer Teilnehmer eine von dem Übereinkommen abweichende öffentliche Unterstützung angeboten hat, kann ein Auskunftsersuchen mit ausführlichen Angaben zu dem angeblichen Sachverhalt an diesen Teilnehmer richten.

d) Wird ein Auskunftsersuchen an mehrere Teilnehmer gerichtet, so ist eine Liste der Adressaten beizufügen.

e) Dem Sekretariat ist eine Kopie des Auskunftsersuchens zu übermitteln.

68. UMFANG DER ANTWORTEN

a) Der Teilnehmer, an den das Auskunftsersuchen gerichtet ist, erteilt binnen sieben Kalendertagen so ausführlich wie möglich Auskunft. Er macht zu der voraussichtlichen Entscheidung nach bestem Wissen so genaue Angaben wie nur möglich. Gegebenenfalls folgt so bald wie möglich eine vollständige Antwort. Den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

b) Wird die Antwort auf ein Auskunftsersuchen in der Folge gegenstandslos, weil zum Beispiel

- ein Antrag auf öffentliche Unterstützung gestellt, geändert oder zurückgezogen wurde oder

- andere Bedingungen erwogen werden,

so erfolgt unverzüglich eine erneute Antwort; den übrigen Adressaten des Auskunftsersuchens und dem Sekretariat ist eine Kopie zu übermitteln.

69. MÜNDLICHE KONSULTATIONEN

a) Die Teilnehmer kommen überein, Ersuchen um baldige mündliche Konsultationen binnen fünf Arbeitstagen zu befürworten, insbesondere wenn die bestehenden Verfahren für den Informationsaustausch sich als unzulänglich erweisen.

b) Alle Teilnehmer werden über das Ersuchen auf mündliche Konsultationen unterrichtet. Die Konsultationen finden so bald wie möglich nach Ablauf der Fünftagesfrist statt.

c) Der Teilnehmer, der um die Konsultationen ersucht hat, führt den Vorsitz; ihm obliegt es, einen für alle Beteiligten annehmbaren Sitzungstermin und -ort zu finden. Die übrigen Teilnehmer werden entsprechend unterrichtet.

d) Hat das Geschäft, das Gegenstand der Konsultationen ist, bereits stattgefunden, so wird der Vorsitzende von den Beteiligten gewählt. Finden die Konsultationen nicht am Sitz der OECD in Paris statt, so stellt der Teilnehmer, der um die Konsultationen ersucht hat, das Sekretariat und erforderlichenfalls die Dolmetscher.

e) Das Sekretariat übermittelt allen Teilnehmern umgehend die Ergebnisse der Konsultationen. Kann das Sekretariat nicht an einer Sitzung teilnehmen, die außerhalb des OECD-Sitzes stattfindet, so sorgt der Vorsitzende dafür, dass es über die Ergebnisse unterrichtet wird.

f) Der Vorsitzende stimmt die gegebenenfalls erforderlichen Folgemaßnahmen mit dem Sekretariat ab.

g) Das Ergebnis eines Informationsaustauschs oder mündlicher Konsultationen kann eine gemeinsame Haltung sein.

70. GEMEINSAME HALTUNG ("Common Lines")

Eine gemeinsame Haltung ist eine Vereinbarung zwischen den Teilnehmern über die Grundlage der für ein bestimmtes Geschäft oder unter bestimmten Umständen gewährten öffentlichen Unterstützung. Sie kann günstigere oder ungünstigere Bedingungen enthalten, als nach dem Übereinkommen zulässig ist. Die Regeln einer angenommenen gemeinsamen Haltung ersetzen die Regeln des Übereinkommens nur in Bezug auf das in der gemeinsamen Haltung bezeichnete Geschäft oder die dort genannten Umstände.

71. VERFAHREN UND FORM DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a) Der Vorschlag für eine gemeinsame Haltung ist nur an das Sekretariat zu richten. Dieses leitet ihn an alle Teilnehmer und im Falle gebundener Entwicklungshilfe auch an alle DAC-Kontaktstellen weiter. Im Register der gemeinsamen Haltungen im OLIS-Bulletin Board wird nicht angegeben, von welchem Teilnehmer der Vorschlag stammt. Das Sekretariat kann dies einem Teilnehmer oder einem DAC-Mitglied jedoch auf Anfrage mündlich mitteilen. Das Sekretariat führt eine Liste dieser Anfragen.

b) Der Vorschlag für eine gemeinsame Haltung wird datiert und sieht wie folgt aus:

- Aktenzeichen mit dem Zusatz "Gemeinsame Haltung";

- Einfuhrland und Name des Käufers;

- möglichst genaue Bezeichnung oder Beschreibung des Projekts zwecks eindeutiger Identifizierung;

- vom vorschlagenden Land vorgesehene Bedingungen;

- Vorschlag für eine gemeinsame Haltung;

- Staatsangehörigkeit und Name bekannter konkurrierender Bieter;

- Ende der Frist für die Einreichung der kommerziellen und finanziellen Angebote und Ausschreibungsnummer, soweit bekannt;

- sonstige zweckdienliche Informationen, einschließlich der Gründe für den Vorschlag für eine gemeinsame Haltung, Vorliegen von Studien über das Projekt und/oder besondere Umstände.

c) Der Vorschlag für eine gemeinsame Haltung nach Artikel 34 Buchstabe b Nummer 4 ist an das Sekretariat zu richten; den übrigen Teilnehmern ist eine Kopie zu übermitteln. Der die gemeinsame Haltung vorschlagende Teilnehmer legt ausführlich dar, aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass die Einstufung eines Landes nicht im Verfahren des Artikels 34 Buchstabe b festgelegt werden sollte.

72. REAKTIONEN AUF DEN VORSCHLAG FÜR EINE GEMEINSAME HALTUNG

a) Die Reaktionen müssen binnen zwanzig Kalendertagen eingehen; die Teilnehmer sind jedoch aufgefordert, auf einen Vorschlag für eine gemeinsame Haltung so bald wie möglich zu reagieren.

b) Die Reaktion kann in Form eines Ersuchens um zusätzliche Auskünfte, in Form der Annahme, der Ablehnung, eines Änderungsvorschlags oder eines Alternativvorschlags für die gemeinsame Haltung erfolgen.

c) Teilt ein Teilnehmer mit, dass er nicht Stellung nimmt, weil kein Exporteur an ihn herangetreten ist oder weil - im Falle der Gewährung von Entwicklungshilfe für das Projekt - die Behörden des Empfängerlandes nicht an ihn herangetreten sind, so wird davon ausgegangen, dass dieser Teilnehmer den Vorschlag für eine gemeinsame Haltung annimmt. Wird der Teilnehmer nach Inkrafttreten der gemeinsamen Haltung angesprochen, so kann er die Verfahren nach Artikel 77 Buchstaben a bis d anwenden, sofern er beabsichtigt, günstigere als die in der gemeinsamen Haltung festgelegten Bedingungen einzuräumen.

73. ANNAHME DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a) Nach zwanzig Kalendertagen unterrichtet das Sekretariat alle Teilnehmer über den Stand der Diskussion über den Vorschlag für eine gemeinsame Haltung. Wenn nicht alle Teilnehmer den Vorschlag angenommen haben, aber kein Teilnehmer ihn abgelehnt hat, wird der Vorschlag während weiterer acht Kalendertage zur Diskussion gestellt.

b) Hat ein Teilnehmer bis zum Ablauf der zweiten Frist den Vorschlag für eine gemeinsame Haltung nicht ausdrücklich abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass er die gemeinsame Haltung annimmt. Jedoch können die Teilnehmer, einschließlich desjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat, ihre Zustimmung zu der gemeinsamen Haltung von der ausdrücklichen Zustimmung eines oder mehrerer Teilnehmer abhängig machen.

c) Stimmt ein Teilnehmer einem Teil oder mehreren Teilen einer gemeinsamen Haltung nicht zu, so stimmt er stillschweigend den übrigen Teilen der gemeinsamen Haltung zu. Es wird davon ausgegangen, dass eine solche teilweise Zustimmung dazu führen kann, dass andere Teilnehmer ihre Einstellung zu einer gemeinsamen Haltung ändern. Es steht allen Teilnehmern frei, nicht unter eine gemeinsame Haltung fallende Bedingungen anzubieten oder sich ihnen anzupassen.

d) Eine nicht angenommene gemeinsame Haltung kann in den Verfahren nach den Artikeln 71 und 72 erneut geprüft werden. In diesem Fall sind die Teilnehmer nicht an ihre ursprüngliche Entscheidung gebunden.

74. UNEINIGKEIT ÜBER EINE GEMEINSAME HALTUNG

Können sich der Teilnehmer, der den Vorschlag eingebracht hat, und ein Teilnehmer, der eine Änderung oder Alternative vorgeschlagen hat, nicht innerhalb der zweiten Achttagesfrist auf eine gemeinsame Haltung einigen, so kann diese Frist einvernehmlich verlängert werden. Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer über die Verlängerung.

75. INKRAFTTRETEN DER GEMEINSAMEN HALTUNG

Das Sekretariat unterrichtet alle Teilnehmer darüber, ob die gemeinsame Haltung in Kraft tritt oder ob sie abgelehnt worden ist; die gemeinsame Haltung tritt drei Kalendertage nach dieser Unterrichtung in Kraft. Das Sekretariat führt im OLIS eine Liste aller angenommenen und aller noch nicht angenommenen oder abgelehnten gemeinsamen Haltungen und hält sie auf dem neuesten Stand.

76. GELTUNGSDAUER DER GEMEINSAMEN HALTUNG

a) Eine angenommene gemeinsame Haltung gilt zwei Jahre ab ihrem Inkrafttreten, sofern dem Sekretariat nicht mitgeteilt wird, dass sie nicht mehr von Interesse ist und dass dies von allen Teilnehmern anerkannt wird. Eine gemeinsame Haltung gilt weitere zwei Jahre, sofern ein Teilnehmer binnen vierzehn Kalendertagen vor dem ursprünglichen Ende der Geltungsdauer eine Verlängerung beantragt. Weitere Verlängerungen können nach demselben Verfahren vereinbart werden. Eine gemeinsame Haltung nach Artikel 34 Buchstabe b Nummer 4 gilt, bis Angaben der Weltbank für das folgende Jahr vorliegen.

b) Das Sekretariat überwacht die Geltung der gemeinsamen Haltungen, führt im OLIS die Liste "The Status of Valid Common Lines" (Stand der geltenden gemeinsamen Haltungen) und hält so die Teilnehmer auf dem laufenden. Unter anderem hat das Sekretariat die Aufgabe,

- neue gemeinsame Haltungen hinzuzufügen, wenn diese von den Teilnehmern angenommen worden sind;

- das Ende der Geltungsdauer auf den neuesten Stand zu bringen, wenn ein Teilnehmer eine Verlängerung beantragt hat;

- gemeinsame Haltungen nach Ende ihrer Geltungsdauer zu löschen;

- vierteljährlich eine Liste der gemeinsamen Haltungen zusammenzustellen, deren Geltungsdauer im folgenden Quartal endet.

77. ABWEICHUNG VON EINER GEMEINSAMEN HALTUNG

a) Beabsichtigt ein Teilnehmer, günstigere als die in der gemeinsamen Haltung festgelegten Bedingungen zu unterstützen, so teilt er dies allen Teilnehmern und dem Sekretariat spätestens sechzig Kalendertage vor der Zusage mit.

b) In der Mitteilung legt der Teilnehmer unter anderem dar, aus welchen Gründen er beabsichtigt, günstigere als die in der gemeinsamen Haltung festgelegten Bedingungen zu unterstützen, und erklärt, wie verhindert wird, dass diese nicht zu einer durch die Bereitstellung von Entwicklungshilfe beeinflussten Kaufentscheidung führen [möglichst mit dem Ergebnis einer internationalen öffentlichen Ausschreibung (ICB)].

c) Auf Ersuchen eines an dem betreffenden Geschäft interessierten Teilnehmers organisiert das Sekretariat mündliche Konsultationen.

d) Sofern in den mündlichen Konsultationen nicht eine andere gemeinsame Haltung festgelegt wird, machen die Teilnehmer in den achtundzwanzig Kalendertagen nach den mündlichen Konsultationen oder in den sechzig Kalendertagen nach der Mitteilung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, keine Zusage.

e) Die Teilnehmer können sich das Recht vorbehalten, sich einem günstigeren als dem in der gemeinsamen Haltung festgelegten Angebot nach den Artikeln 50, 53, 60 und 61 anzupassen.

Abschnitt 6: Durchführungsbestimmungen für die Mitteilung der Mindestzinssätze (CIRR)

78. MITTEILUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

a) Die CIRR für Währungen, die nach Artikel 16 festgesetzt werden, sind dem Sekretariat zur Weiterleitung an alle Teilnehmer mindestens einmal monatlich unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

b) Diese Mitteilung muss beim Sekretariat spätestens fünf Tage nach dem Ende des Monats eingehen, auf den sie sich bezieht. Das Sekretariat teilt die anzuwendenden Zinssätze dann unverzüglich allen Teilnehmern mit.

79. INKRAFTTRETEN DER ZINSSÄTZE

Die geänderten Zinssätze treten am fünfzehnten Tag nach Monatsende in Kraft.

80. SOFORTIGE ÄNDERUNG DER ZINSSÄTZE

Macht die Marktentwicklung die Mitteilung einer CIRR-Änderung im Laufe eines Monats erforderlich, so tritt der geänderte Zinssatz zehn Tage nach Eingang der Mitteilung dieser Änderung beim Sekretariat in Kraft.

Abschnitt 7: Durchführungsbestimmungen für den Informationsaustausch über Prämien

81. ELEKTRONISCHER INFORMATIONSAUSTAUSCH

Die Teilnehmer machen die in Anhang VII verlangten Angaben, um die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens über Referenzwerte für Mindestprämien zu erleichtern.

Abschnitt 8: Überprüfungen

82. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNGEN

a) Die Teilnehmer überprüfen mindestens einmal jährlich das Funktionieren des Übereinkommens. Die Überprüfungen finden in der Regel im zweiten Quartal statt. Bei der Überprüfung prüfen die Teilnehmer unter anderem die Mitteilungsverfahren, die Abweichungen, die Umsetzung und praktische Anwendung des Systems der differenzierten Abzinsungssätze (Differentiated Discount Rates, DDR), die Regeln und Verfahren für gebundene Entwicklungshilfe, Fragen der Anpassung, frühere Zusagen, die Handhabung von Krediten für landwirtschaftliche Güter und die Möglichkeiten für den Beitritt weiterer Staaten zum Übereinkommen.

b) Die Überprüfung beruht auf Informationen der Teilnehmer über ihre Erfahrungen und auf ihren Verbesserungsvorschlägen für die Durchführung und die Effizienz des Übereinkommens. Die Teilnehmer berücksichtigen die Ziele des Übereinkommens sowie die wirtschaftliche und monetäre Lage. Die Informationen und Vorschläge, welche die Teilnehmer bei der Überprüfung vorzubringen wünschen, müssen spätestens fünfundvierzig Tage vor dem Überprüfungstermin beim Sekretariat eingehen.

83. ÜBERPRÜFUNG DER MINDESTZINSSÄTZE

a) Die Teilnehmer überprüfen regelmäßig das System für die Festsetzung der CIRR, um zu gewährleisten, dass die mitgeteilten Zinssätze die Marktverhältnisse widerspiegeln und den Zielen entsprechen, die mit der Festsetzung dieser Zinssätze verfolgt werden. Die Überprüfungen erstrecken sich auch auf die bei der Anwendung dieser Zinssätze hinzuzurechnende Marge.

b) Die Teilnehmer können beim Vorsitzenden einen mit Gründen versehenen Antrag auf außerordentliche Überprüfung stellen, wenn ihres Erachtens der CIRR für eine oder für mehr als eine Währung die Marktverhältnisse nicht mehr widerspiegelt.

84. ÜBERPRÜFUNG DER REFERENZWERTE FÜR MINDESTPRÄMIEN UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN

Die Teilnehmer nehmen regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, eine Überwachung und Überprüfung aller Aspekte der Regeln und Verfahren für Prämien vor. Diese Überwachung und Überprüfung betrifft

- die im Rahmen des Modells für das Länderrisiko angewandten Methoden, damit ihre Zweckmäßigkeit im Lichte der Erfahrung überprüft werden kann;

- die Referenzwerte für Prämien, damit durch von Zeit zu Zeit vorgenommene Anpassungen gewährleistet werden kann, dass sie unter Berücksichtigung der drei Prämieninformationsinstrumente (das auf Bilanzierungsgrundsätzen beruhende Instrument der Darstellung von Vermögenswerten und das auf der Cash Flow Rechnung beruhende Instrument sowie gegebenenfalls auf Privatmarktdaten beruhende Indikatoren) ein genaues Maß für das Risiko bleiben;

- das System der prämienbezogenen Bedingungen;

- den Erfahrungsschatz der Umstände, unter denen Abschläge auf die Referenzwerte für Mindestprämien gewährt werden können, und die angemessene Höhe dieser Abschläge. Zur Unterstützung der Überprüfung legt das Sekretariat Berichte über sämtliche Mitteilungen vor.

KAPITEL V

KÜNFTIGE ARBEITEN

85. GLOBALE AUFBINDUNG

Die Teilnehmer bestätigen ihre Entschlossenheit, mit der Arbeitsgruppe Finanzielle Aspekte der Entwicklungshilfe (DAC/FA) zusammenzuarbeiten, um Zielvorstellungen für die Aufbindung der Entwicklungshilfe zu entwickeln und die Begriffe "ungebundene Entwicklungshilfe" und "gebundene Entwicklungshilfe" genauer zu bestimmen. Sie werden den Fortgang der Arbeiten der DAC/FA in diesem Bereich aufmerksam verfolgen. Sie kommen überein, die DAC/FA aufzufordern zu prüfen, wie Disziplin und Transparenz verstärkt werden können:

a) Disziplin: die Teilnehmer werden so bald wie möglich Beratungen mit der DAC/FA aufnehmen, um Zielvorstellungen für die Aufbindung der Entwicklungshilfe zu vereinbaren;

b) Transparenz: die Modalitäten der folgenden Maßnahmen müssen gemeinsam mit der DAC/FA ausgearbeitet werden:

- Mitteilung bestimmter ungebundener Entwicklungshilfe vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens oder spätestens - z. B. - fünfundvierzig Kalendertage vor Unterzeichnung des Finanzierungsabkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, damit zur Ausarbeitung von Angeboten innerhalb der Angebotsfrist genügend Zeit bleibt und ausreichende Angaben zu dem Projekt zur Verfügung stehen;

- unverzügliche Mitteilung des Namens und der Staatsangehörigkeit des Unternehmens, an das der Auftrag für die ungebundene Entwicklungshilfe vergeben wurde.

Das Sekretariat führt im OLIS ein Register dieser Mitteilungen und hält es auf dem neuesten Stand. Diese Angaben sind nicht vertraulich.

86. MARKTFENSTER ("Market Windows")

Die Teilnehmer verpflichten sich, sowohl die Frage der Transparenz als auch die Definiton von Marktfensteraktivitäten weiter zu prüfen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern.

87. SEKTOREN

a) Die Teilnehmer hatten sich verpflichtet, 1994 Verhandlungen über ergänzende Leitlinien für Exportkredite für landwirtschaftliche Erzeugnisse aufzunehmen. Eine Sachverständigengruppe wurde eingesetzt, die im April 1995 zum erstenmal zusammentrat.

b) Über die Notwendigkeit, weitere oder ergänzende Leitlinien für Stahlwerke und die dazugehörige Ausrüstung in das Übereinkommen aufzunehmen, wird beraten werden, sobald das Ergebnis der Verhandlungen über das Multilaterale Stahlübereinkommen vorliegt.

88. UNTERSCHIEDLICHE AUSLEGUNGEN

Angesichts der Unterschiede zwischen den seit langem bestehenden nationalen Exportkreditsystemen hat es sich als unmöglich erwiesen, eine Einigung über die Definition der öffentlichen Unterstützung zu erzielen. Es wird davon ausgegangen, dass so bald wie möglich Anstrengungen unternommen werden, um die Unterschiede in der Auslegung zu beseitigen. Bis zur Erzielung einer Einigung lässt der derzeitige Wortlaut des Übereinkommens die gegenwärtigen Auslegungen unberührt.

(1) Siehe Artikel 88 (Künftige Arbeiten).

(2) 1996 waren dies die Länder, deren Pro-Kopf-BSP mehr als 5435 USD betrug.

(3) Für die Anwendung der Referenzwerte für Mindestprämien gilt eine Übergangszeit:

- Die Übergangszeit endet am 31. März 1999; nach diesem Zeitpunkt werden die Leitlinien unverzüglich umgesetzt.

- Die in der Übergangszeit festgesetzten Prämiensätze gelten nach dem 31. März 1999 höchstens noch drei Monate, d. h. bis zum 30. Juni 1999.

- In der Übergangszeit bemühen sich die Teilnehmer nach besten Kräften, die Prämiensätze abgesehen vom Fall einer Anpassung nicht unter die ursprünglichen Referenzwerte für Mindestprämien zu senken.

- Korea

- Die Übergangszeit endet für Korea am 31. März 2002.

- Ab 1. April 1999 wendet Korea die ursprünglichen Referenzwerte für Mindestprämien zu mindestens 40 % an; ab 1. April 2000 wendet Korea die Referenzwerte für Mindestprämien zu 60 % an; ab 1. April 2001 wendet Korea die Referenzwerte für Mindestprämien zu 80 % an; ab 1. April 2002 wendet Korea die Referenzwerte für Mindestprämien zu 100 % an.

(4) 1996 waren dies die Länder, deren Pro-Kopf-BSP mehr als 9635 USD betrug.

(5) 1996 waren dies die Länder, deren Pro-Kopf-BSP mehr als 3115 USD betrug.

(6) Unbeschadet der Einteilung der Länder in solche, die die Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe erfuellen, und solche, die sie nicht erfuellen, gilt für gebundene Kredite zugunsten Belarus, Estlands, Lettlands, Litauens, der Russischen Föderation, Sloweniens und der Ukraine die Vereinbarung der Teilnehmer, solche Kredite möglichst zu vermeiden und nur Zuschüsse, Nahrungsmittelhilfe oder humanitäre Hilfe zu gewähren. Ein Beschluss über die Verlängerung dieser Vereinbarung wird jedes Jahr (in der Regel im vierten Quartal) gefasst.

Für die Zwecke des "weichen Verbots" ("soft ban") gilt die Außerbetriebsetzung von Kernkraftwerken im Notfall oder aus Sicherheitsgründen als humanitäre Hilfe.

(7) In der Übergangszeit für die Anwendung der Referenzwerte für Mindestprämien

- teilen die Teilnehmer freiwillig nach besten Kräften umgehend die Fälle mit, in denen das Länderkreditrisiko ausgelagert/beseitigt oder für die gesamte Dauer der Rückzahlungspflicht beschränkt/ausgeschlossen ist;

- wird erwartet, dass sich auf diese Weise ein Erfahrungsschatz ansammelt, der am Ende der Übergangszeit überprüft wird, damit eine Liste u. a. der unbedingten Drittlandsgarantien, der Treuhandkonten und der mit Vermögen unterlegten Finanzierungen ("asset based financing") aufgestellt werden kann. Aus diesem Erfahrungsschatz können auch genauere Kriterien für die angemessene Höhe der Abschläge gewonnen werden.

ANHANG I

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR SCHIFFE

I

1. Die Teilnehmer dieser Vereinbarung kommen hinsichtlich sämtlicher ab 1. Dezember 1979 ausgehandelter Verträge über neue Seeschiffe oder über den Umbau von Schiffen(1) überein, bestehende Maßnahmen öffentlicher Stellen(2) zu beseitigen und keine neuen Maßnahmen öffentlicher Stellen für Exportkredite einzuführen, soweit darin folgendes vorgesehen ist:

i) eine maximale Kreditlaufzeit von mehr als achteinhalb Jahren(3) ab Lieferung und eine Tilgung in anderer Form als in gleichen, in regelmäßigen Abständen von in der Regel sechs, höchstens jedoch zwölf Monaten zahlbaren Raten;

ii) eine bis zur Lieferung zu leistende Zahlung von weniger als 20 % des vertraglich vereinbarten Preises;

iii) ein Zinssatz ohne Nebenkosten(4) von weniger als 8 %.

2. Dieser Mindestzinssatz von 8 % gilt für Kredite, die dem Käufer von der Werft (Lieferantenkredit) oder dem Käufer oder einem Dritten im Land des Käufers von einer Bank oder einem Dritten im Land der Werft (Bestellerkredit) mit öffentlicher Unterstützung gewährt werden, unabhängig davon, ob die öffentliche Unterstützung für den gesamten Kreditbetrag oder nur für einen Teil desselben gewährt wird.

3. Der Mindestzinssatz gilt ferner für Kredite, die der Werft oder einem Dritten im Land der Werft mit Unterstützung von an dieser Vereinbarung teilnehmenden Staaten gewährt werden, um eine Kreditvergabe an den Reeder oder einen Dritten im Land des Reeders zu ermöglichen, unabhängig davon, ob diese öffentliche Unterstützung für den gesamten Kreditbetrag oder nur für einen Teil desselben gewährt wird.

4. Soweit öffentliche Stellen an exportfördernden Maßnahmen beteiligt sind, kommen die Teilnehmer überein, ihren ganzen Einfluss geltend zu machen, um zu verhindern, dass Exporte zu Bedingungen finanziert werden, die gegen die vorstehenden Grundsätze verstoßen.

5. Die Teilnehmer sehen es als in hohem Maße wünschenswert an, einen Rahmen für Exportkreditbedingungen abzustecken, und kommen daher ferner überein, weitergehende Anstrengungen zu unternehmen, damit den Käufern anderweitig keine günstigeren als die vorstehenden Bedingungen angeboten werden.

6. Beabsichtigt ein Teilnehmer dieser Vereinbarung jedoch, aus rein entwicklungshilfebezogenen Gründen im Einzelfall günstigere Bedingungen zu gewähren, so ist er daran nicht gehindert, sofern er seine Entscheidung den übrigen Teilnehmern dieser Vereinbarung rechtzeitig nach dem für diesen Fall vorgesehenen Verfahren mitteilt. "Rechtzeitig" bedeutet in diesem Fall, dass die übrigen Teilnehmer nach Möglichkeit mindestens sechs Wochen, bevor in den Verhandlungen Mittel für diesen Zweck zugesagt werden, spätestens jedoch sechs Wochen, bevor diese Mittel bewilligt werden, unterrichtet werden müssen.

7. Eine vorherige Mitteilung nach dem zwischen den Teilnehmern vereinbarten Verfahren ist ferner für die Entscheidung erforderlich, aus anderen als den in Nummer 6 genannten Gründen wie auch immer geartete günstigere Bedingungen als die der Vereinbarung zu unterstützen. Für einen endgültig vergebenen Auftrag(5) wird Unterstützung zu günstigeren Bedingungen (einschließlich Entwicklungshilfe) erst gewährt, wenn die übrigen Teilnehmer der Vereinbarung eine vorherige Mitteilung nach dem vereinbarten Verfahren erhalten haben.

8. Die Teilnehmer der Vereinbarung können, sofern sie die zwischen den Teilnehmern vereinbarten Verfahren einhalten, in begründeten Sonderfällen günstigere Bedingungen unterstützen, um sich den Bedingungen öffentlich unterstützter Geschäfte anzupassen, um Verstößen anderer Teilnehmer gegen die vorstehenden Bedingungen zu begegnen oder um sich im Wettbewerb mit Nichtteilnehmern zu behaupten.

II

9. Die Teilnehmer der Vereinbarung können andere Teilnehmer um Auskunft über die Bedingungen der öffentlichen Unterstützung für einen Exportvertrag ersuchen, um sich zu vergewissern, ob die Bedingungen gegen diese Vereinbarung verstoßen. Die Teilnehmer verpflichten sich, so schnell und so ausführlich wie möglich Auskunft zu erteilen. Nach den Regeln und Praktiken der OECD können die Teilnehmer den Generalsekretär ersuchen, in der vorgenannten Angelegenheit in ihrem Namen zu handeln und die erhaltene Auskunft an alle Teilnehmer der Vereinbarung weiterzuleiten.

10. Die Teilnehmer verpflichten sich, dem Generalsekretär mitzuteilen, nach welchem System sie öffentliche Unterstützung gewähren und wie sie die Vereinbarung umsetzen.

III

11. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Mitglieder der Arbeitsgruppe Nr. 6 dem Generalsekretariat ihren Beitritt notifiziert haben oder sobald die Teilnehmer, die dem Generalsekretär ihren Beitritt notifiziert haben, beschließen, dass sie eine repräsentative Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsgruppe Nr. 6 bilden; ein Teilnehmer, der die Auffassung der übrigen hinsichtlich der Bildung einer repräsentativen Mehrheit nicht teilt, ist durch den Beschluss der anderen nicht gebunden. Die Vereinbarung steht den übrigen OECD-Mitgliedstaaten zum Beitritt offen.

12. Diese Vereinbarung wird auf Antrag der Teilnehmer, mindestens jedoch einmal jährlich überprüft. Jeder Teilnehmer kann diese Vereinbarung kündigen, indem er seine Absicht den anderen Teilnehmern drei Kalendermonate vorher mitteilt. Innerhalb dieser Frist tritt die Arbeitsgruppe Nr. 6 auf Antrag eines der anderen Teilnehmer zur Überprüfung dieser Vereinbarung zusammen und kann jeder Teilnehmer diese Vereinbarung nach Mitteilung an die anderen Teilnehmer zum gleichen Termin kündigen wie der Teilnehmer, der seine Kündigungsabsicht als erster mitgeteilt hat.

(1) Unter "Umbau von Schiffen" ist der Umbau von Seeschiffen von mehr als 1000 BRT zu verstehen, sofern durchgreifende Änderungen des Ladeprogramms, des Schiffsrumpfes oder des Antriebssystems vorgenommen werden.

(2) Unter "Maßnahmen öffentlicher Stellen" sind Maßnahmen zu verstehen, mit denen Kredite vom Staat, von staatlichen Einrichtungen oder unter wie auch immer gearteter unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Beteiligung versichert, garantiert oder finanziert werden.

(3) In Anbetracht der Besonderheiten der Geschäfte im Zusammenhang mit Flüssiggastankern wird die zulässige Kreditlaufzeit bei diesem Schiffstyp auf zehn Jahre festgelegt.

(4) Unter "Zinssatz ohne Nebenkosten" ist der Teil der Kreditkosten (ohne Kreditversicherungsprämien und/oder Bankgebühren) zu verstehen, der in regelmäßigen Abständen während der gesamten Kreditlaufzeit gezahlt wird und mit dem Kreditbetrag in unmittelbarem Zusammenhang steht.

(5) Ein Auftrag gilt als endgültig vergeben, sobald der Käufer sich in einem schriftlichen, mit seiner Unterschrift versehenen Vertrag unwiderruflich verpflichtet hat, beim Exporteur zu kaufen und Zahlungen nach den festgelegten Bedingungen zu leisten, selbst wenn der Vertrag Vorbehalte enthält, die nur vom Exporteur zurückgenommen werden können.

ANHANG II

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR KERNKRAFTWERKE

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH DER SEKTORVEREINBARUNG

1. Geltungsbereich

a) Diese Sektorvereinbarung, die das Übereinkommen ergänzt,

- enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für Verträge über den Export von vollständigen Kernkraftwerken oder Teilen davon; dazu zählen sämtliche Bestandteile, Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Dienstleistungen, einschließlich der Ausbildung des Personals, soweit sie für die Errichtung und die Inbetriebnahme des Kernkraftwerks unmittelbar erforderlich sind. Ferner sind darin die Bedingungen für die Gewährung öffentlicher Unterstützung für Kernbrennstoff festgelegt;

- gilt nicht für Ausgabenposten, für die üblicherweise der Käufer zuständig ist, insbesondere die Kosten für die Erschließung des Baugeländes, Straßen, Bausiedlung, Starkstromleitungen, Schaltanlagen und Wasserversorgung sowie die Kosten für Genehmigungsverfahren im Land des Käufers (z. B. Standortgenehmigung, Baugenehmigung, Genehmigung der Brennstoffversorgung).

b) Auf öffentliche Unterstützung für die Stilllegung von Kernkraftwerken findet nicht die Sektorvereinbarung, sondern das Übereinkommen Anwendung. Unter "Stilllegung" ist die Außerbetriebsetzung oder der Abbruch eines Kernkraftwerks zu verstehen. In den Verfahren für die Festlegung einer gemeinsamen Haltung nach den Artikeln 70 bis 77 Übereinkommen können kürzere oder längere Kreditlaufzeiten festgelegt werden.

2. Überprüfung

Die Teilnehmer überprüfen einmal jährlich die Bestimmungen der Sektorvereinbarung.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND GEBUNDENE ENTWICKLUNGSHILFE

3. Maximale Kreditlaufzeit

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt unabhängig von der Einstufung des Landes 15 Jahre.

4. Mindestumsätze

a) Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung durch Direktfinanzierung, Refinanzierung oder Zinszuschüsse gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten besonderen kommerziellen Referenzzinssatz (Special Commercial Interest Reference Rate, SCIRR) an. Wird ein fester SCIRR für anfänglich höchstens 15 Jahren ab Auftragsvergabe zugesagt, so beschränkt sich die öffentliche Unterstützung für die Restlaufzeit des Darlehens auf Garantien oder Zinszuschüsse zu dem zum Zeitpunkt der Neufestsetzung des Zinssatzes geltenden relevanten SCIRR.

b) Wird öffentliche Unterstützung für Ausrüstungsgegenstände für die Teillieferung von Kernkraftwerken gewährt, bei der der Lieferant nicht für die Inbetriebnahme haftet, so wird als Mindestzinssatz der SCIRR nach Nummer 3 angewandt. Als Alternative können die Teilnehmer den relevanten CIRR nach Artikel 16 Übereinkommen anbieten, sofern zwischen der Auftragsvergabe und der Schlusszahlung nicht mehr als zehn Jahre liegen.

5. Festsetzung der SCIRR

Die SCIRR werden unter Aufschlag einer Marge von 75 Basispunkten auf den CIRR für die jeweilige Währung festgesetzt; für den japanischen Yen gilt eine Marge von 40 Basispunkten. Gibt es für eine Währung nach Artikel 16 Buchstabe b erster Gedankenstrich Übereinkommen mehr als einen CIRR, so ist der Festsetzung des SCIRR der CIRR für die längste Laufzeit zugrunde zu legen.

6. Lokale Kosten und Kapitalisierung der Zinsen

Artikel 25 Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die öffentliche Finanzierungsunterstützung auf der Grundlage des SCIRR gewährt wird. Für die lokalen Kosten und die Kapitalisierung der vor Beginn der Kreditlaufzeit aufgelaufenen Zinsen darf öffentliche Finanzierungsunterstützung zu anderen Zinssätzen als dem SCIRR nur für einen Betrag gewährt werden, der insgesamt 15 % des Exportauftragswerts nicht übersteigt.

7. Öffentliche Unterstützung für Kernbrennstoff

a) Die maximale Kreditlaufzeit für die Erstlieferung von Kernbrennstoff beträgt vier Jahre ab Lieferung. Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für die Erstlieferung von Kernbrennstoff gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR an. Die Erstlieferung von Kernbrennstoff besteht höchstens aus der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung und zwei Folgelieferungen im Umfang von insgesamt höchstens zwei Dritteln der bei Inbetriebnahme installierten Lieferung.

b) Die maximale Kreditlaufzeit für Folgelieferungen von Kernbrennstoff beträgt sechs Monate. Werden unter außergewöhnlichen Umständen längere Kreditlaufzeiten, die jedoch höchstens zwei Jahre betragen dürfen, als angemessen angesehen, so finden die Verfahren nach Artikel 47 Übereinkommen Anwendung. Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung für Folgelieferungen von Kernbrennstoff gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR an.

c) Die Bedingungen für die Gewährung öffentlicher Unterstützung für die Urananreicherung dürfen nicht günstiger sein als die Bedingungen für die Lieferung von Kernbrennstoff.

d) Wiederaufbereitung und Maßnahmen zur Verwendung ausgebrannten Kernbrennstoffs (einschließlich Abfallbeseitigung und -lagerung) werden auf Barzahlungsbasis abgerechnet.

e) Die Teilnehmer stellen Kernbrennstoffe und damit zusammenhängende Dienstleistungen nicht unentgeltlich zur Verfügung.

8. Entwicklungshilfe

Die Teilnehmer gewähren Entwicklungshilfe nur in Form ungebundener Zuschüsse.

KAPITEL III

VERFAHREN

9. Vorherige Konsultationen

In Anerkennung der Vorteile einer gemeinsamen Haltung zu den Bedingungen für Kernkraftwerke kommen die Teilnehmer überein, vorherige Konsultationen abzuhalten, wenn öffentliche Unterstützung gewährt werden soll.

10. Vorherige Mitteilung

a) Der Teilnehmer, der die vorherigen Konsultationen einleitet, teilt den übrigen Teilnehmern spätestens zehn Tage vor der endgültigen Entscheidung die Bedingungen mit, die er zu unterstützen beabsichtigt, und macht dazu unter anderem folgende Angaben:

- Barzahlungen;

- Kreditlaufzeit (einschließlich Beginn der Kreditlaufzeit, Fälligkeit der Raten zur Tilgung des Kapitalbetrags und Angabe, ob diese Raten gleich hoch sind);

- Währung und Wertkategorie des Auftrags (nach Anhang IV Nummer 7);

- Zinssatz;

- Unterstützung für die lokalen Kosten (einschließlich Angabe der Gesamthöhe der lokalen Kosten als prozentualer Anteil am Exportauftragswert, Zahlungsbedingungen und Art der Unterstützung);

- Teil des Projekts, der finanziert werden soll, gegebenenfalls mit gesonderten Angaben zur Erstlieferung von Kernbrennstoff;

- sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Hinweise auf ähnliche Fälle.

b) Die übrigen Teilnehmer treffen vor Ablauf der unter Buchstabe a genannten Zehntagesfrist keine endgültige Entscheidung über die Bedingungen, die unterstützt werden sollen, sondern nehmen mit den anderen Teilnehmern der Konsultationen binnen fünf Tagen einen Informationsaustausch über angemessene Kreditbedingungen für das Geschäft vor, um eine gemeinsame Haltung zu diesen Bedingungen zu erzielen.

c) Wird innerhalb der Zehntagesfrist nach der Mitteilung keine gemeinsame Haltung erzielt, so wird die endgültige Entscheidung der Teilnehmer der Konsultationen um weitere zehn Tage aufgeschoben; innerhalb dieser Frist werden in mündlichen Konsultationen weitere Anstrengungen unternommen, um eine gemeinsame Haltung zu erzielen.

ANHANG III

SEKTORVEREINBARUNG ÜBER EXPORTKREDITE FÜR ZIVILE LUFTFAHRZEUGE

TEIL 1

GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE UND TRIEBWERKE FÜR DIESE LUFTFAHRZEUGE

KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH

1. Form und Geltungsbereich

Teil 1 der Sektorvereinbarung, der das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von in Anlage I aufgeführten neuen Großraumluftfahrzeugen und in diese eingebauten Triebwerken. Teil 1 gilt vorbehaltlich der Nummer 29 von Teil 3 auch für Triebwerke und Ersatzteile, die als Teil des ursprünglichen Auftrags über das Luftfahrzeug gelten. Er gilt nicht für Flugsimulatoren; auf diese findet das Übereinkommen Anwendung.

2. Ziel

Mit diesem Teil der Sektorvereinbarung soll ein ausgewogenes Gleichgewicht geschaffen werden, durch das auf allen Märkten

- die Wettbewerbsbedingungen für die Teilnehmer hinsichtlich der Finanzierung angeglichen werden,

- die Finanzierungsmodalitäten der Teilnehmer als Kriterium für die Entscheidung für einen von mehreren konkurrierenden Luftfahrzeugtypen ausgeschaltet werden,

- Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND ENTWICKLUNGSHILFE

3. Barzahlungen

a) Die Teilnehmer verlangen Barzahlungen von mindestens 15 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs; dieser umfasst den Preis der Zelle und der eingebauten Triebwerke sowie in dem in Nummer 29 angegebenen Umfang den Preis der Ersatztriebwerke und Ersatzteile.

b) Öffentliche Unterstützung für diese Barzahlungen darf nur in Form von Versicherung und Garantie ("pure cover") zur Deckung der üblichen Risiken vor Beginn der Kreditlaufzeit gewährt werden.

4. Maximale Kreditlaufzeit

Die maximale Kreditlaufzeit beträgt 12 Jahre.

5. In Betracht kommende Währungen

Für eine öffentliche Finanzierungsunterstützung im Sinne der Definition in der Einleitung des Übereinkommens kommen US-Dollar, Deutsche Mark, französischer Franken, Pfund Sterling, Euro und niederländischer Gulden in Betracht.

6. Mindestzinssätze

a) Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, die 85 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs im Sinne der Nummer 3 Buchstabe a nicht übersteigen darf, wenden auf bis zu 62,5 % des Gesamtpreises des Luftfahrzeugs folgende Mindestzinssätze an:

- bei einer Kreditlaufzeit von höchstens 10 Jahren: TB10 + 120 Basispunkte;

- bei einer Kreditlaufzeit von mehr als 10, jedoch höchstens 12 Jahren: TB10 + 175 Basispunkte;

- TB10 steht für die Rendite einer Staatsanleihe in der betreffenden Währung (mit Ausnahme des Euro) mit einer Laufzeit von 10 Jahren und fester Tilgungsfrist im Durchschnitt der zwei vorangegangenen Kalenderwochen. Im Falle des Euro steht TB10 für die von der Luxemburger Börse in der Reihe "Langfristige Anleihen" veröffentlichte Rendite langfristiger ECU-Anleihen im Durchschnitt der zwei vorangegangenen Kalenderwochen minus 20 Basispunkten. Die oben angegebenen Margen gelten für alle Währungen.

b) Der prozentuale Anteil der Finanzierung zu den unter Buchstabe a angegebenen festen Mindestzinssätzen am Gesamtpreis des Luftfahrzeugs ist auf 62,5 % beschränkt, wenn sich die Tilgung des Darlehens über den gesamten Finanzierungszeitraum erstreckt, bzw. auf 42,5 %, wenn sich die Tilgung des Darlehens über den letzten Teil des Finanzierungszeitraums erstreckt. Es steht den Teilnehmern frei, zu entscheiden, welche der beiden Tilgungsmodalitäten sie unter Beachtung der jeweiligen Hoechstbeträge anwenden. Ein Teilnehmer, der diese Finanzierungsform anbietet, teilt den übrigen Teilnehmern den Betrag, den Zinssatz, den Zeitpunkt der Festsetzung des Zinssatzes, die Gültigkeitsdauer für den Zinssatz und die Tilgungsmodalitäten mit. Im Rahmen der Überprüfung nach Nummer 17 prüfen die Teilnehmer, ob einer der beiden Hoechstbeträge größere Vorteile als der andere bietet, und passen gegebenenfalls den vorteilhafteren Hoechstbetrag an, um eine größere Ausgewogenheit zu erzielen.

c) Vorbehaltlich des unter Buchstabe a genannten Schwellenwerts von 85 %

1. können die Teilnehmer zusätzlich öffentliche Finanzierungsunterstützung in vergleichbarer Weise wie die Private Export Funding Corporation (PEFCO) gewähren. Den übrigen Teilnehmern werden vierzehntäglich die Kreditkosten und die Ausleihezinssätze, ohne die öffentlichen Garantiegebühren, der PEFCO mitgeteilt, die bei Finanzierung zu festen Zinssätzen für Darlehen mit sofortiger, zeitlich gestaffelter Auszahlung sowie für Vertrags- und Ausschreibungsangebote gelten. Ein Teilnehmer, der diese Finanzierungsform anbietet, teilt den übrigen Teilnehmern den Betrag, den Zinssatz, den Zeitpunkt der Festsetzung des Zinssatzes, die Gültigkeitsdauer für den Zinssatz und die Tilgungsmodalitäten mit. Passt sich ein Teilnehmer einem solchen Finanzierungsangebot eines anderen Teilnehmers an, so muss er sich, abgesehen von der Gültigkeitsdauer nach Nummer 8, allen Bedingungen der angebotenen Zusage anpassen;

2. werden die mitgeteilten Zinssätze von allen Teilnehmern angewandt, solange der Zinssatz bei einem Auszahlungszeitraum von 24 Monaten den TB10 nicht um 225 Basispunkte übersteigt. Übersteigt der Zinssatz bei einem Auszahlungszeitraum von 24 Monaten 225 Basispunkte, so steht es den Teilnehmern frei, den Zinssatz von 225 Basispunkten sowie alle entsprechenden Zinssätze anzuwenden; die Teilnehmer halten jedoch unverzüglich Konsultationen ab, um eine dauerhafte Lösung zu finden.

d) In den Mindestzinssätzen sind die Kreditversicherungsprämien und die Garantiegebühren enthalten. Zusage- und Managementgebühren sind dagegen nicht im Zinssatz enthalten.

7. Anpassung des Zinssatzes

Die in Nummer 6 angegebenen Mindestzinssätze werden alle zwei Wochen überprüft. Liegt die Durchschnittsrendite einer Staatsanleihe in der betreffenden Währung mit fester Tilgungsfrist bzw. einer langfristigen Euro-Anleihe am Ende eines beliebigen Zweiwochenzeitraums um 10 oder mehr Basispunkte höher oder niedriger, so wird der Mindestzinssatz um dieselbe Basispunktzahl erhöht bzw. gesenkt und der neuberechnete Zinssatz auf die nächstliegende durch fünf teilbare Basispunktzahl abgerundet.

8. Gültigkeitsdauer für Exportkredite/Zinsangebote

Die Gültigkeitsdauer für Mindestzinsangebote nach Nummer 6 darf drei Monate nicht übersteigen.

9. Festlegung von Zinsangeboten und Auswahl der Zinssätze

a) Die Teilnehmer können nach den Nummern 6 und 7 öffentliche Unterstützung zu einem zum Zeitpunkt des Zinsangebots für das betreffende Luftfahrzeug geltenden Zinssatz gewähren, sofern das Angebot innerhalb seiner Gültigkeitsdauer nach Nummer 8 angenommen wird. Wird das Zinsangebot innerhalb dieser Frist nicht angenommen, so können weitere Zinsangebote noch bis zum Zeitpunkt der Lieferung des betreffenden Luftfahrzeugs gemacht werden.

b) Die Annahme eines Zinsangebots und die Auswahl des Zinssatzes können zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und der Lieferung des betreffenden Luftfahrzeugs jederzeit erfolgen. Die Auswahl des Zinssatzes durch den Kreditnehmer ist unwiderruflich.

10. Unterstützung von "pure cover"

Die Teilnehmer können bis zu dem in Nummer 6 Buchstabe a genannten Schwellenwert von 85 % öffentliche Unterstützung nur in Form von Versicherung und Garantie ("pure cover") gewähren. Ein Teilnehmer, der Unterstützung in dieser Form gewährt, teilt den übrigen Teilnehmern den Betrag, die Laufzeit, die Währung und die Tilgungsmodalitäten sowie die Zinssätze mit.

11. Wettbewerbsklausel

Bei öffentlich unterstütztem Wettbewerb können für die in der Liste der zivilen Großraumluftfahrzeuge in Anlage I genannten Luftfahrzeuge dieselben Exportkreditbedingungen wie für andere, mit ihnen konkurrierende Luftfahrzeuge gewährt werden.

12. Sicherheit für das Tilgungsrisiko

Die Teilnehmer können ohne Rücksprache mit den anderen Teilnehmern entscheiden, welche Sicherheit für das Tilgungsrisiko sie für angemessen halten. Sie kommen jedoch überein, den anderen Teilnehmern ausführliche Angaben zu dieser Sicherheit zu übermitteln, falls diese darum ersuchen oder wenn sie selbst es für angebracht halten.

13. Wechsel des Luftfahrzeugtyps

Die Teilnehmer kommen überein, dass im Falle eines Festzinsangebots für einen bestimmten Luftfahrzeugtyp die darin enthaltenen Bedingungen nicht auf einen anderen Typ mit einer unterschiedlichen Modellbezeichnung übertragen werden können.

14. Leasing

Die Teilnehmer können vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Teils 1 Unterstützung für Finanzleasing auf derselben Grundlage wie für einen Kaufvertrag gewähren.

15. Entwicklungshilfe

Die Teilnehmer gewähren Entwicklungshilfe nur in Form ungebundener Zuschüsse. Die Teilnehmer prüfen jedoch wohlwollend Anträge auf Annahme einer gemeinsamen Haltung zu gebundener Entwicklungshilfe zu humanitären Zwecken.

KAPITEL III

VERFAHREN

16. Vorherige Mitteilung, Anpassung und Informationsaustausch

Die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung, die Anpassung und den Informationsaustausch finden auf diesen Teil der Sektorvereinbarung Anwendung. Ferner können die Teilnehmer um Konsultationen ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten Kredit zu Bedingungen anbietet, die mit der Sektorvereinbarung nicht vereinbar sind. Die Konsultationen finden binnen zehn Tagen statt; im Übrigen finden die in Artikel 69 Übereinkommen festgelegten Verfahren Anwendung.

17. Überprüfung

Die Teilnehmer überprüfen einmal jährlich die Verfahren und die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, um eine größere Marktnähe zu erzielen. Sollten sich jedoch die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten erheblich ändern, so kann eine Überprüfung jederzeit beantragt werden.

TEIL 2

NEUE LUFTFAHRZEUGE AUSSER GROSSRAUMLUFTFAHRZEUGE

KAPITEL IV

GELTUNGSBEREICH

18. Form und Geltungsbereich

Teil 2 der Sektorvereinbarung, der das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für den Kauf oder das Leasing von nicht unter Teil 1 dieser Sektorvereinbarung fallenden neuen Luftfahrzeugen. Er gilt nicht für Luftkissenfahrzeuge (Hovercraft) und Flugsimulatoren; auf diese findet das Übereinkommen Anwendung.

19. Weitergehende Anstrengungen

In diesem Kapitel sind die günstigsten Bedingungen festgelegt, welche die Teilnehmer anbieten dürfen, wenn sie öffentliche Unterstützung gewähren. Die Teilnehmer werden jedoch die marktüblichen Bedingungen für verschiedene Flugzeugtypen auch weiterhin einhalten und alles in ihrer Macht Stehende tun, um eine Aushöhlung dieser Bedingungen zu verhindern.

20. Luftfahrzeugklassen

Die Teilnehmer haben sich auf folgende Luftfahrzeugklassen geeinigt:

- Klasse A: Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschrauber, (z. B. mit Turbojet-, Turboprop- und Turbofan-Triebwerken) und in der Regel 30 bis 70 Sitzen;

- Klasse B: andere Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschrauber;

- Klasse C: andere Luftfahrzeuge, einschließlich Hubschrauber.

Eine Beispielliste für die Luftfahrzeugklassen A und B ist als Anlage I beigefügt.

KAPITEL V

BESTIMMUNGEN FÜR EXPORTKREDITE UND ENTWICKLUNGSHILFE

21. Maximale Kreditlaufzeit

Die maximale Kreditlaufzeit hängt von der Klasse ab, in die das Luftfahrzeug nach Nummer 20 eingestuft ist.

a) Für Luftfahrzeuge der Klasse A beträgt die maximale Kreditlaufzeit zehn Jahre.

b) Für Luftfahrzeuge der Klasse B beträgt die maximale Kreditlaufzeit sieben Jahre.

c) Für Luftfahrzeuge der Klasse C beträgt die maximale Kreditlaufzeit fünf Jahre.

22. Mindestumsätze

Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR nach Artikel 15 Übereinkommen an.

23. Versicherungsprämien und Garantiegebühren

Die Teilnehmer erlassen Versicherungsprämien oder Garantiegebühren weder ganz noch teilweise.

24. Entwicklungshilfe

Die Teilnehmer gewähren Entwicklungshilfe nur in Form ungebundener Zuschüsse. Die Teilnehmer prüfen jedoch wohlwollend Anträge auf Annahme einer gemeinsamen Haltung zu gebundener Entwicklungshilfe zu humanitären Zwecken.

KAPITEL VI

VERFAHREN

25. Vorherige Mitteilung, Anpassung und Informationsaustausch

Bei öffentlich unterstütztem Wettbewerb um einen Kaufvertrag oder ein Leasinggeschäft können für Luftfahrzeuge, die mit Luftfahrzeugen konkurrieren, die einer anderen Klasse angehören oder unter einen anderen Teil der Sektorvereinbarung fallen, für diesen Kaufvertrag oder dieses Leasinggeschäft dieselben Bedingungen wie für diese anderen Luftfahrzeuge gewährt werden. Die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung, die Anpassung und den Informationsaustausch finden auf diesen Teil der Sektorvereinbarung Anwendung. Ferner können die Teilnehmer um Konsultationen ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten Kredit zu Bedingungen anbietet, die mit der Sektorvereinbarung nicht vereinbar sind. Die Konsultationen finden binnen zehn Tagen statt; im Übrigen finden die in Artikel 69 Übereinkommen festgelegten Verfahren Anwendung.

26. Überprüfung

Die Teilnehmer überprüfen einmal jährlich die Verfahren und die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, um eine größere Marktnähe zu erzielen. Sollten sich jedoch die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten erheblich ändern, so kann eine Überprüfung jederzeit beantragt werden.

TEIL 3

GEBRAUCHTE LUFTFAHRZEUGE, ERSATZTRIEBWERKE, ERSATZTEILE, WARTUNGS- UND SERVICEVERTRAEGE

KAPITEL VII

GELTUNGSBEREICH

27. Form und Geltungsbereich

Teil 3 der Sektorvereinbarung, der das Übereinkommen ergänzt, enthält die besonderen Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite für den Kauf oder das Leasing gebrauchter Luftfahrzeuge, für Ersatztriebwerke und Ersatzteile sowie für Wartungs- und Serviceverträge sowohl für neue als auch für gebrauchte Luftfahrzeuge. Er gilt nicht für Luftkissenfahrzeuge (Hovercraft) und Flugsimulatoren; auf diese findet das Übereinkommen Anwendung. Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen der Teile 1 und 2 der Sektorvereinbarung Anwendung.

28. Gebrauchte Luftfahrzeuge

Die Teilnehmer unterstützen keine günstigeren als die in diesem Übereinkommen für neue Luftfahrzeuge festgelegten Kreditbedingungen. Folgende Bestimmungen gelten nur für gebrauchte Luftfahrzeuge.

a)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Kreditlaufzeiten werden überprüft, wenn die maximalen Kreditlaufzeiten für neue Luftfahrzeuge geändert werden.

b) Die Teilnehmer, die öffentliche Finanzierungsunterstützung gewähren, wenden als Mindestzinssatz den relevanten CIRR nach Artikel 15 Übereinkommen an.

29. Ersatztriebwerke und Ersatzteile

a) Ersatztriebwerke und Ersatzteile, die als Teil des ursprünglichen Auftrags über das Luftfahrzeug gelten, können zu denselben Bedingungen finanziert werden wie das Luftfahrzeug. Die Teilnehmer berücksichtigen jedoch auch die Gesamtzahl der für den Ankauf vorgesehenen, fest georderten oder bereits zum Bestand gehörenden Luftfahrzeuge eines bestimmten Typs wie folgt:

- für die ersten fünf Luftfahrzeuge des Typs in der Flotte: 15 % des Preises des Luftfahrzeugs, d. h. des Preises der Zelle und der eingebauten Triebwerke;

- für das sechste und jedes weitere Luftfahrzeug des Typs in der Flotte: 10 % des Preises des Luftfahrzeugs, d. h. des Preises der Zelle und der eingebauten Triebwerke.

b) Werden die Ersatztriebwerke oder die Ersatzteile nicht zusammen mit dem Luftfahrzeug in Auftrag gegeben, so beträgt die maximale Kreditlaufzeit für neue Ersatztriebwerke fünf Jahre und für sonstige Ersatzteile zwei Jahre.

c) Abweichend von Buchstabe b können die Teilnehmer die maximale Kreditlaufzeit von fünf Jahren für neue Ersatztriebwerke für Großraumluftfahrzeuge um bis zu drei Jahre verlängern,

- wenn das Geschäft einen Mindestauftragswert von mehr als 20 Mio. USD hat

- oder mindestens vier neue Ersatztriebwerke umfasst.

Der Auftragswert wird alle zwei Jahre überprüft und der Preissteigerung angepasst.

d) Die Teilnehmer behalten sich das Recht vor, ihre Praxis zu ändern und der Praxis konkurrierender Teilnehmer hinsichtlich des Zeitpunkts der ersten Rate zur Tilgung des Kapitalbetrags für Ersatztriebwerke und Ersatzteile anzupassen.

30. Wartungs- und Serviceverträge

Die Teilnehmer können öffentliche Finanzierungsunterstützung mit einer Kreditlaufzeit von bis zu zwei Jahren für Wartungs- und Serviceverträge anbieten.

KAPITEL VIII

VERFAHREN

31. Vorherige Mitteilung, Anpassung und Informationsaustausch

Die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die vorherige Mitteilung, die Anpassung und den Informationsaustausch finden auf diesen Teil der Sektorvereinbarung Anwendung. Ferner können die Teilnehmer um Konsultationen ersuchen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein anderer Teilnehmer einen öffentlich unterstützten Kredit zu Bedingungen anbietet, die mit der Sektorvereinbarung nicht vereinbar sind. Die Konsultationen finden binnen zehn Tagen statt; im Übrigen finden die in Artikel 69 Übereinkommen festgelegten Verfahren Anwendung.

32. Überprüfung

Die Teilnehmer überprüfen einmal jährlich die Verfahren und die Bestimmungen dieser Sektorvereinbarung, um eine größere Marktnähe zu erzielen. Sollten sich jedoch die Marktverhältnisse oder die Finanzierungsgepflogenheiten erheblich ändern, so kann eine Überprüfung jederzeit beantragt werden.

Anlage

BEISPIELLISTE

Alle vergleichbaren Luftfahrzeuge, die in Zukunft auf den Markt kommen, fallen unter diese Sektorvereinbarung und werden zu gegebener Zeit in die entsprechende Liste aufgenommen. Diese Listen sind nicht vollständig und dienen lediglich als Hinweis darauf, welcher Luftfahrzeugtyp im Zweifelsfall welcher Klasse zuzuordnen ist.

Zivile Großraumluftfahrzeuge

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Luftfahrzeuge der Klasse A

Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschrauber, (z. B. mit Turbojet-, Turboprop- und Turbofan-Triebwerken) und in der Regel 30 bis 70 Sitzen. Werden neue mit Turbinen angetriebene Luftfahrzeuge mit mehr als 70 Sitzen entwickelt, so sind auf Antrag unverzüglich Konsultationen abzuhalten, um unter Berücksichtigung der Wettbewerbslage eine Einigung über die Einstufung eines solchen Luftfahrzeugs in diese Klasse oder in Teil 1 zu erzielen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Luftfahrzeuge der Klasse B

andere Luftfahrzeuge mit Turbinenantrieb, einschließlich Hubschrauber

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

STANDARDFORMBLÄTTER FÜR MITTEILUNGEN

Jede Mitteilung muss folgendes enthalten:

1. Name der Behörde/Stelle, der nach dem Übereinkommen die Mitteilung obliegt

2. Aktenzeichen (Land, laufende Nummer, Jahr)

3.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Land des Käufers/Kreditnehmers.

5. Name, Standort und Rechtsform (öffentlich-rechtlich/privatrechtlich) des Käufers/Kreditnehmers.

6. Art des Projekts/der zu exportierenden Waren, Standort des Projekts, gegebenenfalls Ende der Angebotsfrist, Ende der Gültigkeitsdauer der Kreditlinie.

7. Auftragswert, Wert des Kredits oder der Kreditlinie, Wert des nationalen Anteils des Exporteurs, Mindestauftragswert der Kreditlinie.

Diese Werte sind wie folgt anzugeben:

- Für eine Kreditlinie ist der genaue Wert in der Währung anzugeben, auf die sie lautet.

-

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei Anwendung dieser Tabelle ist die Vertragswährung anzugeben.

8. Kreditbedingungen, welche die die Mitteilung übermittelnde Behörde/Stelle zu unterstützen beabsichtigt (bzw. unterstützt hat):

- Barzahlungen

- Kreditlaufzeit (einschließlich Beginn der Kreditlaufzeit, Fälligkeit der Raten zur Tilgung des Kapitalbetrags und Angabe, ob diese Raten gleich hoch sind)

- Zinssatz

- Unterstützung für die lokalen Kosten (einschließlich Angabe der Gesamthöhe der lokalen Kosten als prozentualer Anteil am Gesamtwert der zu exportierenden Waren und Dienstleistungen, Tilgungsbedingungen und Art der Unterstützung)

9. sonstige zweckdienliche Angaben, einschließlich Hinweise auf ähnliche Fälle, und gegebenenfalls:

- Begründung für die Anpassung (Aktenzeichen der Mitteilung, an die angepasst wird, oder andere Verweise) bzw. für die Gewährung langfristiger Kredite an Länder der Kategorie I oder für andere Kraftwerke als Kernkraftwerke usw.

- Gesamtvergünstigungsgrad der gebundenen oder teilweise ungebundenen Entwicklungshilfe, berechnet nach Artikel 38, sowie der der Berechnung des Vergünstigungsgrads zugrunde gelegte Abzinsungssatz

- Behandlung der Barzahlungen bei der Berechnung des Vergünstigungsgrads

- Entwicklungshilfe, gemischter Kredit oder Mischfinanzierung

- Beschränkung der Inanspruchnahme von Kreditlinien

ANHANG V

STANDARDFORMBLÄTTER FÜR DIE MITTEILUNG ZULÄSSIGER AUSNAHMEN VON DEN REFERENZWERTEN FÜR MINDESTPRÄMIEN

Jede Mitteilung muss folgendes enthalten:

1. Name der Behörde/Stelle, der nach dem Übereinkommen die Mitteilung obliegt

2. Aktenzeichen (Land, laufende Nummer, Jahr)

3.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Land des Käufers/Kreditnehmers

5. Name, Standort und Rechtsform (öffentlich-rechtlich/privatrechtlich) des Käufers/Kreditnehmers

6. Art des Projekts/der zu exportierenden Waren, Standort des Projekts, gegebenenfalls Ende der Angebotsfrist

7. a) Auftragswert

b) Wert des Kredits

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei Anwendung dieser Tabelle ist die Vertragswährung anzugeben.

c) Kreditbedingungen (einschließlich Auszahlungszeitraum)

8. a) vorgeschlagener Prämiensatz (nach Anpassung wegen prämienbezogener Bedingungen)

b) OECD-Referenzwert für Mindestprämien (nach Anpassung wegen prämienbezogener Bedingungen)

c) tatsächliche gewährter Abschlag (als Prozentsatz) auf den OECD-Referenzwert für Mindestprämien nach Anpassung wegen prämienbezogener Bedingungen

9. Es ist ausführlich darzulegen, welche Länderkreditrisiken entweder ausgelagert/beseitigt oder für das einzelne Geschäft beschränkt/ausgeschlossen worden sind, und zu erklären, aus welchen Gründen wegen dieser Auslagerung/Beseitigung oder Beschränkung/Ausschließung des Länderkreditrisikos ein alternativer Referenzwert oder ein Abschlag gerechtfertigt ist.

10. Im Falle einer Anpassung sind ausführlich die vom einem Teilnehmer oder einem Nichtteilnehmer unterstützten Bedingungen anzugeben, an die angepasst wird.

ANHANG VI

KRITERIEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER ENTWICKLUNGSPOLITISCHEN BEDEUTUNG VON AUS ENTWICKLUNGSHILFEMITTELN FINANZIERTEN PROJEKTEN

In den letzten Jahren hat der DAC eine Reihe von Kriterien entwickelt, mit denen sichergestellt werden soll, dass ganz oder teilweise aus öffentlichen Entwicklungshilfemitteln finanzierten Projekte in den Entwicklungsländern zur Entwicklung beitragen. Diese Kriterien sind im wesentlichen in folgenden Texten enthalten:

- DAC Principles for Project Appraisal (Grundsätze des DAC für die Beurteilung von Projekten), 1988;

- DAC Guiding Principles for Associated Financing and Tied and Partially Untied Official Development Assistance (Leitprinzipien des DAC für Mischfinanzierung und gebundene und teilweise ungebundene öffentliche Entwicklungshilfe), 1987;

- Good Procurement Pracket for Official Development Assistance (Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe für öffentliche Entwicklungshilfe), 1986.

Vereinbarkeit des Projekts mit den globalen Investitionsprioritäten des Empfängerlandes (Auswahl des Projekts)

Ist das Projekt Teil eines bereits von den zentralen Finanz- und Planungsbehörden des Empfängerlandes genehmigten Programms für Investitionen oder öffentliche Ausgaben?

(Es ist anzugeben, in welchem politischen Dokument, z. B. öffentliches Investitionsprogramm des Empfängerlandes, das Projekt behandelt wird.)

Wird das Projekt von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution kofinanziert?

Ist das Projekt bereits nachweislich von einer internationalen entwicklungspolitischen Finanzinstitution oder einem anderen DAC-Mitglied geprüft und wegen seiner niedrigen entwicklungspolitischen Priorität abgelehnt worden?

Ist das Projekt, falls es sich um ein privatwirtschaftliches Projekt handelt, von der Regierung des Empfängerlandes genehmigt worden?

Fällt das Projekt unter eine zwischenstaatliche Übereinkunft, die eine Serie von Entwicklungshilfemaßnahmen des Gebers im Empfängerland vorsieht?

Vorbereitung und Beurteilung des Projekts

Sind bei Vorbereitung, Ausarbeitung und Beurteilung des Projekts Normen und Kriterien zur Anwendung gekommen, die weitgehend mit den Grundsätzen des DAC für die Beurteilung von Projekten übereinstimmen? Die wichtigen dieser Grundsätze betreffen folgende Aspekte des Projekts:

a) wirtschaftliche Aspekte (DAC-Grundsätze Absätze 30 bis 38),

b) technische Aspekte (DAC-Grundsätze Absatz 22),

c) finanzielle Aspekte (DAC-Grundsätze Absätze 23 bis 29).

Sind die Vorzugsbedingungen der Entwicklungshilfefinanzierung, falls es sich um ein Ertrag abwerfendes Projekt handelt, insbesondere wenn für einen wettbewerbsorientierten Markt produziert wird, an den Endnutzer der Mittel weitergegeben worden? (DAC-Grundsätze Absatz 25)

a) institutionelle Beurteilung (DAC-Grundsätze Absätze 40 bis 44),

b) Analyse der sozialen Aspekte und der Verteilungsfragen (DAC-Grundsätze Absätze 47 bis 57),

c) umweltpolitische Beurteilung (DAC-Grundsätze Absätze 55 bis 57).

Vergabeverfahren

Welches der folgenden Vergabeverfahren wird angewandt? (Definitionen: siehe Grundsätze im Verhaltenskodex für die Auftragsvergabe für öffentliche Entwicklungshilfe)

a) internationale öffentliche Ausschreibung (Vergabegrundsatz III und Anhang 2 dazu: Mindestbedingungen für effiziente internationale öffentliche Ausschreibungen),

b) nationale öffentliche Ausschreibung (Vergabegrundsatz IV),

c) informeller Wettbewerb oder direkte Verhandlungen (Vergabegrundsätze V A bzw. B).

Ist eine Überprüfung von Preis und Qualität der Lieferungen vorgesehen (DAC-Grundsätze Absatz 63)?

ANHANG VII

ELEKTRONISCHER INFORMATIONSAUSTAUSCH

1. Der elektronische Informationsaustausch umfasst folgendes:

- hinsichtlich des Modells

- Länderrisikoberichte (Erfahrung mit der Zahlungsfähigkeit)

- Anpassungen der Einstufung nach dem quantitativen Modell

- Liste der eingestuften Länder

- Verfahren bei Uneinigkeit unter den Sachverständigen für das Länderrisiko

- hinsichtlich der Konvergenz der Prämien

- Bulletin Board

- Beispiele für Prämienberechnungen

- Tabelle der Referenzwerte für Mindestprämien

- hinsichtlich der prämienbezogenen Bedingungen

- Informationsblätter (wichtigste prämienbezogene Bedingungen)

- Einstufung der Produkte

- hinsichtlich der finanziellen Aspekte

- Zahlen für die Prämieninformationsinstrumente

- hinsichtlich der zulässigen Ausnahmen

- vorherige Mitteilungen

- Anpassungsmitteilungen

2. Die Entwicklung des elektronischen Informationsaustauschs ist zur Überwachung und Überprüfung der Leitlinien notwendig.