6.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/360 DER KOMMISSION

vom 5. März 2015

zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Buchstaben c, k, l, m und n sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann für Schweinefleisch eine Beihilfe für die private Lagerhaltung gewährt werden.

(2)

Die auf dem Unionsmarkt verzeichneten Durchschnittspreise lagen mehr als 18 aufeinander folgende Wochen unter dem Referenzschwellenwert gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und haben nennenswerte nachteilige Auswirkungen auf die Gewinnspannen im Schweinefleischsektor. Die anhaltend schwierige Marktlage beeinträchtigt die finanzielle Stabilität zahlreicher Betriebe. Die zeitweilige Marktrücknahme von Schweinefleisch erscheint notwendig, um erneut zu einem Marktgleichgewicht und einem Anstieg der Preise zu gelangen. Daher sollte eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch gewährt und ihre Höhe im Voraus festgesetzt werden.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission (3) wurden gemeinsame Bestimmungen für die Anwendung der Beihilferegelungen für die private Lagerhaltung festgelegt.

(4)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 ist nach den in Kapitel III derselben Verordnung festgelegten Durchführungsbestimmungen und Bedingungen eine im Voraus festzusetzende Beihilfe zu gewähren.

(5)

Zur leichteren Verwaltung der Maßnahme sollten die Schweinefleischerzeugnisse nach Maßgabe ähnlich hoher Lagerhaltungskosten in Kategorien eingeteilt werden.

(6)

Zur Erleichterung der Verwaltungs- und Kontrollarbeit, die sich aus den Vertragsabschlüssen ergibt, sollten für jeden Antrag die Mindesterzeugnismengen festgesetzt werden.

(7)

Es sollte eine Sicherheit festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass die Marktteilnehmer ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkommen und die Maßnahme auf dem Markt die gewünschte Wirkung zeigt.

(8)

Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 enthält die obligatorischen Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission. Es ist angemessen, einige besondere Vorschriften bezüglich der Häufigkeit der Mitteilungen über die im Rahmen dieser Verordnung beantragten Mengen festzulegen.

(9)

Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung regelt die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch.

(2)   Das Verzeichnis der Kategorien der beihilfefähigen Erzeugnisse und die dazugehörigen Beträge sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)   Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 826/2008.

Artikel 2

Einreichung von Anträgen

(1)   Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung für die gemäß Artikel 1 beihilfefähigen Kategorien von Schweinefleischerzeugnissen dürfen ab dem 9. März 2015 gestellt werden.

(2)   Die Anträge beziehen sich auf eine Lagerzeit von 90, 120 oder 150 Tagen.

(3)   Jeder Antrag bezieht sich auf nur eine der im Anhang aufgeführten Erzeugniskategorien mit Angabe des entsprechenden KN-Codes in der jeweiligen Kategorie.

(4)   Jeder Antrag muss sich auf eine Mindestmenge von 10 Tonnen für Erzeugnisse ohne Knochen und 15 Tonnen für andere Erzeugnisse beziehen.

Artikel 3

Sicherheiten

Die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 zu leistende Sicherheit entspricht 20 % der in den Spalten 3, 4 und 5 der Tabelle im Anhang festgesetzten Beihilfebeträge.

Artikel 4

Häufigkeit der Mitteilungen über die beantragten Mengen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zweimal pro Woche die Mengen mit, für die Anträge auf Abschluss von Verträgen eingereicht wurden, und zwar wie folgt:

a)

jeden Montag bis 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) die Mengen, für die am Donnerstag und Freitag der Vorwoche Anträge eingereicht wurden;

b)

jeden Donnerstag bis 12.00 Uhr (Ortszeit Brüssel) die Mengen, für die am Montag, Dienstag und Mittwoch derselben Woche Anträge eingereicht wurden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3).


ANHANG

Produktkategorien

Beihilfefähige Erzeugnisse

Beihilfebetrag für eine Lagerzeit von

(EUR/t)

90 Tagen

120 Tagen

150 Tagen

1

2

3

4

5

Kategorie 1

 

230

243

257

ex 0203 11 10

Halbe Tierkörper, ohne Vorderpfote, Schwanz, Niere, Saum- und Stichfleisch und Rückenmark (1)

 

 

 

Kategorie 2

 

254

266

278

ex 0203 12 11

Schinken

 

 

 

ex 0203 12 19

Schultern

 

 

 

ex 0203 19 11

Vorderteile

 

 

 

ex 0203 19 13

Kotelettstränge, mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte (2)  (3)

 

 

 

Kategorie 3

 

281

293

305

ex 0203 19 55

Schinken, Schultern, Vorderteile, Kotelettstränge mit oder ohne Nacken, oder Nacken gesondert, Kotelettstränge mit oder ohne Hüfte, ohne Knochen (2)  (3)

 

 

 

Kategorie 4

 

210

221

233

ex 0203 19 15

Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten

 

 

 

Kategorie 5

 

226

238

254

ex 0203 19 55

Bäuche, wie gewachsen oder rechteckig zugeschnitten, ohne Schwarte und Rippen

 

 

 

Kategorie 6

 

228

241

254

ex 0203 19 55

Teilstücke im Zuschnitt „middles“ mit oder ohne Schwarte oder Speck, ohne Knochen (4)

 

 

 


(1)  Die Beihilfe kann auch für halbe Tierkörper mit dem „Wiltshire-Schnitt,“ d. h. ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell, gewährt werden.

(2)  Die Kotelettstränge und Nacken verstehen sich mit oder ohne Schwarte, die zugehörige Speckschicht darf jedoch 25 mm nicht übersteigen.

(3)  Die vertraglich festgelegte Menge kann sich auf jegliche Zusammensetzung der genannten Teilstücke beziehen.

(4)  Gleiche Angebotsform wie Erzeugnisse des KN-Codes 0210 19 20.