32003D0354

2003/354/EG: Entscheidung des Rates vom 13. Mai 2003 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

Amtsblatt Nr. L 123 vom 17/05/2003 S. 0047 - 0048


Entscheidung des Rates

vom 13. Mai 2003

zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

(2003/354/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die deutsche Regierung hat mit einem Schreiben, das beim Generalsekretariat der Kommission am 17. Dezember 2002 registriert wurde, die Ermächtigung zur weiteren Anwendung einer Ausnahmeregelung beantragt, die der Rat mit Artikel 1 seiner Entscheidung 2000/186/EG(3) vom 28. Februar 2000 genehmigt hat.

(2) Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 17. Januar 2003 von diesem Antrag unterrichtet.

(3) Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, den Abzug der MwSt. auf Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vollkommen auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden. Diese von Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung von Artikel 28 f derselben Richtlinie abweichende Regelung ist durch die Notwendigkeit einer Vereinfachung der MwSt.-Erhebung gerechtfertigt; sie betrifft die auf der Verbraucherstufe zu entrichtende Steuer nur in unwesentlicher Höhe.

(4) Die Geltungsdauer der Ermächtigung endete am 31. Dezember 2002, obwohl die Rechtslage und der Sachverhalt, die die Anwendung der fraglichen Vereinfachungsmaßnahme in der Vergangenheit rechtfertigten, sich nicht geändert haben und fortbestehen.

(5) Diese erneute Ermächtigung sollte jedoch bis zum 30. Juni 2004 befristet werden. Diese Hoechstlaufzeit ermöglicht eine Überprüfung der Ausnahmeregelung im Lichte des Urteils, das der Gerichtshof in der Rechtssache C-17/01 voraussichtlich im Laufe des Jahres 2003 erlassen wird.

(6) Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG die Mehrwertsteuer auf Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vom Abzug auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt bis 30. Juni 2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Chrisochoïdis

(1) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/93/EG (ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 27).

(2) Vorschlag vom 18. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 59 vom 4.3.2000, S. 12.