18.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 371/47


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 13. Dezember 2004

zur Ermächtigung der Republik Österreich, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichende Regelung anzuwenden

(2004/866/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Österreich hat mit einem Schreiben, dessen Eingang beim Generalsekretariat der Kommission am 12. Dezember 2003 registriert wurde, die Ermächtigung zur Anwendung einer von Artikel 17 der Richtlinie 77/388/EWG abweichenden Regelung beantragt.

(2)

Die anderen Mitgliedstaaten wurden am 26. März 2004 von diesem Antrag unterrichtet.

(3)

Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, den Abzug der Mehrwertsteuer (MwSt.) auf Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen vollkommen auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden. Diese Ausnahmeregelung ist durch die Notwendigkeit einer Vereinfachung der MwSt.-Erhebung gerechtfertigt.

(4)

Diese Ermächtigung ist bis zum 31. Dezember 2009 zu befristen. Diese Befristung ermöglicht es, anhand der von Österreich in diesem Zeitraum gewonnenen Erfahrungen zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung beibehalten werden sollte.

(5)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Gemeinschaft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Republik Österreich wird ermächtigt, abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG den Abzug der Mehrwertsteuer auf Ausgaben für solche Gegenstände und Dienstleistungen auszuschließen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2009.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. R. BOT


(1)  ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).